Tn Abs. 1 ist im Originalvertrag an der freien Stelle nur Zeichen eingesetzt, das die Klägerin im Sinne von "kein" liest; in Abs. 2 sind beide Alternativen des Vordrucks stehen geblieben. August 1954 dem Holzhändler BfBBB einen entgeltlichen Jagderlautnisschein, ohne die Zustimmung der Verpächterin einzuholen; auch hat er die Erteilung dieses Scheins entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BadWürttJagdG in Verbindung mit §§ 12, 13 BJagdG nicht der zuständigen Behörde (Kreisjagdamt) angezeigt. Nachdem der Beklagte beiden zuerst unentgeltliche Erlaubnisscheine ausgestellt und davon die Klägerin am 4« Januar 1957 in Kenntnis gesetzt hatte, verwarnte diese nach § 6 Abs.4 des Vertrags den Beklagten am 10. Januar 1957 wegen dieser ihres Erachtens gegen § 6 Abs. 1 des Vertrages verstoßenden Erteilung; auch teilte sie mit, daß ihr die BfBflB £e£en Entgelt gewährte Überlassung der Jagdausübung bekannt sei und drohte schließlich Kündigung an, falls der Beklagte in Zukunft Britten (einschließlich seines Sohnes) entgeltlich oder unentgeltlich die Jagdausübung gestatte. Auf die Kündigung hin zog der Beklagte die erteilten Jagderlaubnisscheine zurück und bat den Zeugen UBB die Jagdausübung bis zur Klärung der Rechtslage zu unterlassen; er ließ ihm zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt - nach dem Vortrag der Klägerin spätestens noch im Februar, nach dem Vortrag des Beklagten im April 1957 - einen von ihm Unterzeichneten unentgeltlichen Erlaubnisschein zu/ehen, in welchem weder der Berechtigte noch clas Datum eingesetzt war. vom Bürgermeister der Gemeinde KfHHHfe’ dem Zeugen St mit diesem Schein auf der Jagd betroffen worden war, sexzte UJHA seinen Namen und als Datum den 1. August 1957 dem Beklagten den Pachtvertrag fristlose Mit der alsbald erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, die Jagdausübung sowohl selbst als auch durch einen Jagdaufseher oder einen Jagdgast sowie die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen zu unterlassen; sie begehrt ferner die Feststellung, daß der Jagdpaehtvertrag vom 10. Im Laufe des Rechtsstreits begründete die Klägerin die Kündigung auch mit Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 des Vertrags, weil der Beklagte nicht nur B^m^eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt habe, sondern auch der auf 1. Januar 1957 ausgestellten unentgeltlichen Erlaubnisscheins ergebe sich auch daraus, daß USHB Eftde Dezember 1956 oder Anfang Januar 1957 beim Kreisjagdamt um die Genehmigung eines entgeltlichen Jagderlaubnis-scheins nachgesucht habe, trotz der Verweisung an den Jagdvor-stand aber nicht bei der Klägerin erschienen sei. liehe Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erblickt die Klägerin darin, daß der Beklagte dem Zeugen und die Jagder- Er macht geltend, die Erteilung von unentgeltlichen Jagder-laubnisscheinen sei ihm nach dem Gesetz gestattet und im Pachtvertrag nicht ausgeschlossen worden, nach der Abmahnung der Klägerin (TO. Das Berufungsgericht legt § 6 Abs. 1 des Vertrages dahin aus, daß dem Beklagten die Erteilung unentgeltlicher Jagdor-laubnjsscheine nicht verboten war. nisscheine hätte er zwar nur mit Zustimmung der Verpächterin erteilen können, es sei aber nicht erwiesen, daß er nach der Abmahnung der Klägerin am 10«, Januar 1957 noch einen solchen erteilt oder einen formell unentgeltlichen Schein in Wirklichkeit gegen Entgelt ausgegeben habe. Durch die Hingabe entgeltlicher Erlaubnisscheine an B^H und ohne Bestätigung des Kreisjagdamts habe der Beklagte zwar gegen § 9 Abs. 2 BadWürttJagdG in Verbindung mit § 12 BJagdG verstoßen, eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen könne darin jedoch nicht erblickt werden. Der Beklagte habe daher mit Recht davon ausgehen können, daß die Gemeinde gegen eine entgeltliche Jagderlaubnis nichts einzuwenden habe und daß auch keine gesetzlichen Beschränkungen bestünden. Die Revision wendet sich zuerst gegen die Auslegung des § 6 Abs.1, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung und des verwendeten Zeichens (-5-) nicht alles einschlägige Tatsachenmaterial herangezogen habe. Beide Vorinstanzen seien bei der Auslegung nicht vom Originalvertrag ausgegangen, der in den in zweiter Instanz beigezögenen Akten des Kreisjagdamts vorliegt, sondern von einer mit der Klagschrift vorgelegten beglaubigten Abschrift, die in § 6 Abs. 1 nicht das Zeichen -J-, sondern drei Striche enthalte. Schließlich ließe sich ein solch unkluges Verhalten auch nicht mit dem übrigen Verhalten des Beklagten in Einklang bringen, nachdem die Klägerin schon seit längerer Zeit dem Beklagten erkennbar nach einem Vorwand für eine Kündigung gesucht habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe weiter festgestellt, der undatierte und blanko Unterzeichnete unentgeltliche Erlaubnisschein sei DJHB erst nach Ablauf des FachtJahres 1956/57, nämlich nach dem 3. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht eine Feststellung über den Zeitpunkt, an welchem der entgeltliche Erlaubnisschein ausgehändigt worden ist, gar nicht getroffen hat. Januar 1957 erfolgt ist, daß sich die Zahlung auf das Winterhalbjahr 1956/57 bezog und daß der später übersandte unentgeltliche Erlaubnisschein nicht zur Tarnung einer in Wirklichkeit entgeltlichen Jagderlaubnis gedient habe. Wenn das Berufungsgericht hierbei den Umstand, daß das schon Anfang Januar 1957 bezahlte Entgelt gleichwohl nicht zurückbezahlt worden ist, nicht weiter berücksichtigt hat, so offensichtlich deshalb, weil der Beklagte den Zeugen veranlaßt habe, die notwendigen Schritte bei der Gemeinde und beim Kreisjagdamt zu unternehmen - zu ergänzen: um die erforderliche Zustimmung und Bestätigung für eine entgeltliche Erlaubnis zu erhalten wie in anderem Zusammenhang unter Nr. 3 der Entscheidungs-griinde des angefochtenen Urteils festgestellt ist. Der Zeuge hat übrigens auch dafür einen Grund angegeben, nämlich die Tatsache, daß er schon den ganzen Sommer des Jahres 1956 mit auf die Jagd gegangen sei. entweder nach §272 b ZPO geladen oder aber vom Beklagten in die Sitzung gestellt worden waren und daher ohne einen förmlichen Beweisbeschluß vernommen worden sind* Da die Klägerin für den Zeitpunkt der Aushändigung des unentgeltlichen Erlaubnisscheins keinen Beweis angetreten hat, oblag es ihr selbst, den Zeugen entsprechende Prägen zu stellen, wenn sie der Ansicht war, einer dieser Zeugen hätte dazu weitere Aussagen machen können. jagdamt Monate vor dem April 1957 stattgefunden hätte (Schriftsatz vom 31« Oktober 1958» Bl* 105, 115)« WfHHB wußte aber nur, daß U^H nach dem Beklagten vorgesprochen hat, vermochte jedoch nicht anzugeben, ob der Beklagte seine vorausgegangenen Erkundungen im Januar, Februar oder März 1957 eingezogen hat « Dagegen hat Sicherheit erklärt, daß er wegen des ErlaubnisScheins im Zusammenhang mit der Verlängerung seines Jagdpasses, nämlich am 3« April 1957 vorgesproohen habe. habe gewußt, daß Bf|^^H gegen Entgelt mit jage, habe der Beklagte doch nicht die Bestätigung des Kreisjagdamts eingeholto Ihre Notwendigkeit habe der Beklagte aus dem Vertrag entnehmen können, so daß es auf seine Gesetzeskenntnis gar nicht ankomme. Zuwiderhandlungen gegen die vertraglichen Vereinbarungen über die Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts können übrigens schon deshalb nicht von der allgemeinen Kündigungsklausel des § 9 Abs. 1 Buchst, b umfaßt sein, weil sie im § 6 des Pachtvertrages im einzelnen behandelt sind. Die Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BadWürttJagdG in Verbindung mit § 12 BJagdG berechtigen die Klägerin nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 4 des Vertrags zur fristlosen Kündigung. über die Ausübung der Jagd durch den Beklagten hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2206 062
EJagdGr v. 29o November 1952, BGBl I 780, § 11 (Bestimmungen über die fristlose Kündigung von Jagdpachtverträgen in Musterverträgen)
Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen fällt nicht unter die Ausübung der Jagd im Sinne der Musterpachtverträge»
BGH, ürt.Vo 15. April I960 - V ZH 7/59 - OLG Karlsruhe/Preiburg
V ZR 7/59
Verkündet ara 13. April I960 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Jagdgenossenschaft Landkreis gesetz-
lich vertreten durch den Gemema erat b|MM> dieser vertreten durch Bürgermeister
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
gegen .
den Kaufmann Kurt
traße
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
9
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Preiburg - vom 20. November 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verpachtete durch Jagdpachtvertrag vom 10, August 1954 den 862 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirk Hm|[^ab 1. Juli 1934 bis 31. März 1963 an den Beklagten. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags zusteht; nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte nach Verwarnung wiederholt § 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages und auch "gröblich gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen Uber die Ausübung der Jagd” (§ 9 Abs. 1 Buchst, b) zuwidergehandelt, was sie als Verpächterin sowohl nach § 6 Abs. 4 als auch nach § 9 Abs. 1 des Vertrages zur fristlosen Kündigung berechtige.
Das für den Vertrag benutzte Formular lautet im § 6:
"1. Jeder Pächter darf höchstens ....... unentgeltliche
Jagderlaubnisscheine ausgebens hierbei zählt der für einen angestellten Jagdaufseher erteilte Erlaubnisschein nicht mit*
2. Die ünterverpachtung und Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine ist - ausgeschlossen - nur mit Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich der Bestätigung des Kreisjagdamts zulässig.
3. Alle Jagderlaubnisseheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen.
4. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Abs.
1 und 2 berechtigen den Verpächter nach einmaliger Verwarnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages."
Tn Abs. 1 ist im Originalvertrag an der freien Stelle nur
Zeichen eingesetzt, das die Klägerin im Sinne von "kein" liest; in Abs. 2 sind beide Alternativen des Vordrucks stehen geblieben.
L
Unstreitig erteilte der Beklagte am 15. August 1954 dem Holzhändler BfBBB einen entgeltlichen Jagderlautnisschein, ohne die Zustimmung der Verpächterin einzuholen; auch hat er die Erteilung dieses Scheins entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BadWürttJagdG in Verbindung mit §§ 12, 13 BJagdG nicht der zuständigen Behörde (Kreisjagdamt) angezeigt. Nach Streitigkeiten mit B(PB kam er mit dem Zeugen Ullrich, der im November 1956 die Jägerprüfung abgelegt hat, überein, diesem Zeugen und einem gewissen H^B^Jagderlaubnisscheine zu erteilen. Nachdem der Beklagte beiden zuerst unentgeltliche Erlaubnisscheine ausgestellt und davon die Klägerin am 4« Januar 1957 in Kenntnis gesetzt hatte, verwarnte diese nach § 6 Abs. 4 des Vertrags den Beklagten am 10. Januar 1957 wegen dieser ihres Erachtens gegen § 6 Abs. 1 des Vertrages verstoßenden Erteilung; auch teilte sie mit, daß ihr die BfBflB £e£en Entgelt gewährte Überlassung der Jagdausübung bekannt sei und drohte schließlich Kündigung an, falls der Beklagte in Zukunft Britten (einschließlich seines Sohnes) entgeltlich oder unentgeltlich die Jagdausübung gestatte. Zwischenzeitlich war der Beklagte ohne Kenntnis der Klägerin mit Uf^BB Ubereingekommen, diesem und Hgegen Zahlung von je 1/3 der Pacht Jagderlaubnisscheine zu erteilen. Nachdem der Zeuge UBBlBÄnfaߣ Januar 1957 640 BM (2/3 der
Halbjahrespacht) bezahlt hat, erteilte ihm der Beklagte einen entgeltlichen Erlaubnisschein. Auf die Kündigung hin zog der
Beklagte die erteilten Jagderlaubnisscheine zurück und bat den Zeugen UBB die Jagdausübung bis zur Klärung der Rechtslage zu unterlassen; er ließ ihm zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt - nach dem Vortrag der Klägerin spätestens noch im Februar, nach dem Vortrag des Beklagten im April 1957 - einen von ihm Unterzeichneten unentgeltlichen Erlaubnisschein zu/ehen, in welchem weder der Berechtigte noch clas Datum eingesetzt war. Nachdem U^B Anfang August 1957
vom Bürgermeister der Gemeinde KfHHHfe’ dem Zeugen St mit diesem Schein auf der Jagd betroffen worden war, sexzte UJHA seinen Namen und als Datum den 1. Februar 1957 ein. Kurz darauf wurde dieser Schein von Bürgermeister
SdB abgenommen, und die Klägerin kündigte mit schreiben vom 6. August 1957 dem Beklagten den Pachtvertrag fristlose
Mit der alsbald erhobenen Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, die Jagdausübung sowohl selbst als auch durch einen Jagdaufseher oder einen Jagdgast sowie die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen zu unterlassen; sie begehrt ferner die Feststellung, daß der Jagdpaehtvertrag vom 10. August 1954 aufgehoben ist. Sie stützt ihre Kündigung zuerst auf Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen § 6 Abs. 1 des Vertrages. Im Laufe des Rechtsstreits begründete die Klägerin die Kündigung auch mit Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 des Vertrags, weil der Beklagte nicht nur B^m^eine entgeltliche Jagderlaubnis erteilt habe, sondern auch der auf 1. Februar 1957 datierte unentgeltliche Erlaubnisschein in Wirklichkeit gegen Entgelt erteilt worden sei. Diese Jagderlaubnis sei nur zu dem Schein als unentgeltlich deklariert worden, um das tatsächliche Verhältnis zwischen äera Beklagten und 2U tarnen. In
Wirklichkeit stellten die von bezahlten 640 DM des
Entgelt für die Jagdausübimg UdHBs im Jahre 1957 dar. Der Tarnungszweck des nach dem 10. Januar 1957 ausgestellten unentgeltlichen Erlaubnisscheins ergebe sich auch daraus, daß USHB Eftde Dezember 1956 oder Anfang Januar 1957 beim Kreisjagdamt um die Genehmigung eines entgeltlichen Jagderlaubnis-scheins nachgesucht habe, trotz der Verweisung an den Jagdvor-stand aber nicht bei der Klägerin erschienen sei. Unstreitig b?t der Beklagte den von USBB bezahlten Betrag nicht zurückerstattet. Gleichzeitig nahm die Klägerin auch § 9 Abs. 1 Buchst, b als Grundlage für eine Kündigung in Anspruch. Gröb-
liehe Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erblickt die Klägerin darin, daß der Beklagte dem Zeugen und die Jagder-
laubnis entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BadWürtt-JagdG in Verbindung mit § 12 BJagdG ohne Anzeige beim Kreisjagdamt entgeltSMch erteilt hat. Sie behauptet, von der entgeltlichen Erteilung der Jagderlaubnis an habe sie
erst erfahren, nachdem sich B®it dem Beklagten entzweit habe (Jahreswende 1956/1957)»
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweieen. Er macht geltend, die Erteilung von unentgeltlichen Jagder-laubnisscheinen sei ihm nach dem Gesetz gestattet und im Pachtvertrag nicht ausgeschlossen worden, nach der Abmahnung der Klägerin (TO. Januar 1957) habe er keine Vereinbarung über die Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine getroffen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Klageantrag er-
kannt, das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Beru-
fung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Intscheid ungsgrUnd e:
I.
Das Berufungsgericht legt § 6 Abs. 1 des Vertrages dahin aus, daß dem Beklagten die Erteilung unentgeltlicher Jagdor-laubnjsscheine nicht verboten war. Entgeltliche Jagderlaub-
nisscheine hätte er zwar nur mit Zustimmung der Verpächterin erteilen können, es sei aber nicht erwiesen, daß er nach der Abmahnung der Klägerin am 10«, Januar 1957 noch einen solchen erteilt oder einen formell unentgeltlichen Schein in Wirklichkeit gegen Entgelt ausgegeben habe. Durch die Hingabe entgeltlicher Erlaubnisscheine an B^H und ohne Bestätigung
des Kreisjagdamts habe der Beklagte zwar gegen § 9 Abs. 2 BadWürttJagdG in Verbindung mit § 12 BJagdG verstoßen, eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen könne darin jedoch nicht erblickt werden. Einesteils seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für einen Laien schwer verständlich; zu dem andern habe der Bürgermeister der Gemeinde von der langjährigen Jagderlaubnis für gewußt, da-
gegen aber nichts unternommen. Der Beklagte habe daher mit Recht davon ausgehen können, daß die Gemeinde gegen eine entgeltliche Jagderlaubnis nichts einzuwenden habe und daß auch keine gesetzlichen Beschränkungen bestünden.
IX.
1. Die Revision wendet sich zuerst gegen die Auslegung des § 6 Abs. 1, weil das Berufungsgericht bei der Auslegung dieser Bestimmung und des verwendeten Zeichens (-5-) nicht alles einschlägige Tatsachenmaterial herangezogen habe. Beide Vorinstanzen seien bei der Auslegung nicht vom Originalvertrag ausgegangen, der in den in zweiter Instanz beigezögenen Akten des Kreisjagdamts vorliegt, sondern von einer mit der Klagschrift vorgelegten beglaubigten Abschrift, die in § 6 Abs. 1 nicht das Zeichen -J-, sondern drei Striche enthalte.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Klägerin selbst die be-, glaubigte Abschrift vorgelegt und einen entsprechenden Sach-
vortrag dargelegt bat (Klagschrift Blatt 6). Beide Tat- 1
sacheninstanzen legten mit Hecht diesen vom Beklagten 1
P
nicht bestrittenen Sachvortrag ihrer Rechtsfindung zu Grunde, .§ Sie haben diesen Vortrag auch zutreffend rechtlich gewür- 1
digt. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß aus der f
;;.'r
unter Vorbehalt möglichen Gestattung einer entgeltlichen i
i;
Jagderlaubnis (§6 Abs, 2) nicht geschlossen werden kann, die I unentgeltliche könne dann nicht als schlechthin ausgeschlos- | sen gelten; dieser Schluß ist nicht zwingend, weil sich die Verpächterin bei der entgeltlichen Erlaubnis einen maßgebenden Einfluß gesichert hat* den sie bei der unentgeltlichen nicht geltend machen kann. Das Berufungsgericht hebt aber mit Hecht darauf ab, daß die Klägerin dieses Formular benutzt und ausgefüllt hat und es daher an ihr lag» dieses Formular mit hinreichender Deutlichkeit auszufüllen• Dies ist ihr nicht gelungen. Striche (mehrere Striche oder ein Strich mit Funkten versehen) sind nicht gleichbedeutend mit einer bestimmten Negation (etwa "kein” oder ’toicht”), und zwar schon gar nicht im laufenden Text (entgegen der Revision handelt es sich nicht um "eine aus dem Text ersichtliche Frage”)« Vielmehr deutet ein Strich im laufenden Text eher an, daß über diesen Funkt eben keine Regelung getroffen werden soll, im vorliegenden Fäll also keine Höchstzahl bestimd f werden solle. Insofern ist der Revision beizupfliebten, daß Striche dieser Art eine Rogation der im Text vorbereiteten Klausel zu dem Ausdruck bringen. Etwas anderes läßt sich auch aus der Art der Ausfüllung der übrigen Bestimmungen nicht entnehmen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die gesetzlichen Bestimmungen herangezogen, wonach dem Pächter die Erteilung unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine grundsätzlich bis zu einer bestimmten Anzahl gestattet ist.
mm®*!*. i>. lywwpwiw m
2» Weiter greift die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, es sei nicht erwiesen, daß der Beklagte nach der Verwarnung noch einen entgeltlichen oder einen zwar als unentgeltlich getarnten, in Wirklichkeit «aber entgeltlichen Erlaubnisschein dem Zeugen UÜ gegeben habe; die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen nicht vollständig gewürdigt«
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen die von ihm bezahl-
ten 640 DM seien für da© Winterhalbjahr 1956/57 (1.10.1956 bis 31o März 1957) zu verrechnen gewesen; der Betrag entspreche auch abredegemäß 2/3 des halbjährlichen Jahrespachts und der Zeitraum decke sich mit dem Pachtjahr. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht gewonnen habe, sei es auch unwahrscheinlich, daß sich dieser Zeuge auf ein Täuschungsmanöver eingelassen habe. Schließlich ließe sich ein solch unkluges Verhalten auch nicht mit dem übrigen Verhalten des Beklagten in Einklang bringen, nachdem die Klägerin schon seit längerer Zeit dem Beklagten erkennbar nach einem Vorwand für eine Kündigung gesucht habe.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe weiter festgestellt, der undatierte und blanko Unterzeichnete unentgeltliche Erlaubnisschein sei DJHB erst nach Ablauf des FachtJahres 1956/57, nämlich nach dem 3. April 1957 behändigt worden. Diese Feststellungen hätte das Berufungsgericht aber nicht treffen können, wenn es die gesamten Aussagen des Zeugen gewürdigt hätte.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht eine Feststellung über den Zeitpunkt, an welchem der entgeltliche Erlaubnisschein ausgehändigt worden ist,
gar nicht getroffen hat. pestgesteilt ist nur, daß die Zahlung und die Aushändigung des entgeltlichen Erlaubnisscheins vor dem 10. Januar 1957 erfolgt ist, daß sich die Zahlung auf das Winterhalbjahr 1956/57 bezog und daß der später übersandte unentgeltliche Erlaubnisschein nicht zur Tarnung einer in Wirklichkeit entgeltlichen Jagderlaubnis gedient habe. Bei dieser Begründung konnte das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Aushändigung des undatierten Scheines dahingestellt sein lassen. Wenn das Berufungsgericht hierbei den Umstand, daß das schon Anfang Januar 1957 bezahlte Entgelt gleichwohl nicht zurückbezahlt worden ist, nicht weiter berücksichtigt hat, so offensichtlich deshalb, weil der Beklagte den Zeugen veranlaßt habe, die notwendigen Schritte bei der Gemeinde und beim Kreisjagdamt zu unternehmen - zu ergänzen: um die erforderliche Zustimmung und Bestätigung für eine entgeltliche Erlaubnis zu erhalten wie in anderem Zusammenhang unter Nr. 3 der Entscheidungs-griinde des angefochtenen Urteils festgestellt ist. Der Tatsache, daß der zeuge seine Geldleistung auch bisher
nicht zurückgefordert hat, kommt bei dieser Würdigung der Vorstellungen des Beklagten und des Zeugen keine Bedeutung zu. Der Zeuge hat übrigens auch dafür einen Grund angegeben, nämlich die Tatsache, daß er schon den ganzen Sommer des Jahres 1956 mit auf die Jagd gegangen sei. Diese tatrichterliche Würdigung hält sich im Rahmen des § 286 ZPÖ| insbesondere sind dabei keine Zeugenaussagen übergangen.
Die Revision rügt schließlich unter Einweis auf § 396 Abs. 2 ZPO, das Berufungsgericht hätte auf eine präzisere Datumsangabe (hinsichtlich der Aushändigung des unentgeltlichen Jagderlaubnisscheines im Jahre 1957) hinwirken müsse.'*. Dabei übersieht sie, daß alle Zeugen in zweiter Instanz
10 -
entweder nach §272 b ZPO geladen oder aber vom Beklagten in die Sitzung gestellt worden waren und daher ohne einen förmlichen Beweisbeschluß vernommen worden sind* Da die Klägerin für den Zeitpunkt der Aushändigung des unentgeltlichen Erlaubnisscheins keinen Beweis angetreten hat, oblag es ihr selbst, den Zeugen entsprechende Prägen zu stellen, wenn sie der Ansicht war, einer dieser Zeugen hätte dazu weitere Aussagen machen können. Das Gericht hat nach § 396 Abs. 2 ZPO nötigenfalls zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussagen zu einem bestimmten Beweisthema Fragen zu stellen, nicht jedoch anstelle der Partei aufzuklären, welche Zeugen in der Lage sind, zu einer strittigen Behauptung für die eine oder andere Partei günstige Aussagen zu machen. Abgesehen davon war der anstelle des verstorbenen Regierungsoberinspectors O^HIB vernommene Zeuge W| dafür benannt, daß die Vorsprache UflHBs auf dem Kreis- . jagdamt Monate vor dem April 1957 stattgefunden hätte (Schriftsatz vom 31« Oktober 1958» Bl* 105, 115)« WfHHB wußte aber nur, daß U^H nach dem Beklagten vorgesprochen hat, vermochte jedoch nicht anzugeben, ob der Beklagte seine vorausgegangenen Erkundungen im Januar, Februar oder März 1957 eingezogen hat « Dagegen hat Sicherheit
erklärt, daß er wegen des ErlaubnisScheins im Zusammenhang mit der Verlängerung seines Jagdpasses, nämlich am 3« April 1957 vorgesproohen habe. Es ist daher auch gar nicht ersichtlich, auf welche Art das Berufungsgericht "eine präzisere Datumsangabe” hätte bewirken können.
3* Letztlich meint die Revision, das Berufungsgericht hätte den Begriff der “gröblichen Verletzung” gesetzlicher Bestimmungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchst, b des Vertrages verkannt. Selbst wenn man unterstelle, Bürgermeister
11
habe gewußt, daß Bf|^^H gegen Entgelt mit jage, habe der Beklagte doch nicht die Bestätigung des Kreisjagdamts eingeholto Ihre Notwendigkeit habe der Beklagte aus dem Vertrag entnehmen können, so daß es auf seine Gesetzeskenntnis gar nicht ankomme. Die Übergehung dieser Bestätigung sei eine gröbliche Verletzung der jagdgesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen.
Dabei würdigt die Revision mit den Vorinstanzen nicht den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Buchst, b des Vertrages. Die Auslegung dieser Bestimmung des Pachtvertrags steht dem Revisionsgericht auch deshalb zu, weil es sich um eine typische Vertragsabrede handelt, die in dem im ganzen Bundesgebiet gebrauchten Vertragsmuster verwendet wird.
Diese Bestimmung handelt nicht allgemein von Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, insbesondere nicht gegen solche über die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen, sie betrifft vielmehr Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen über die Ausübung der Jagd. Ein feil des Jagdrechts ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet auf Wild die Jagd «auszuüben ('§ 1 Abs. 1 BJagdG). Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachsteilen, Erlegen und fangen jagdbarer Tiere (§1 Abs. 4 BJagdG), und bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten (§1 Abs. 3 BJagdG).' Bestimmungen über die Ausübung der Jagd enthält neben § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 15 BJagdG der V. Abschnitt des BundesJagdgesetzes (Jagdbeschränkungen); besondere Pflichten bei der tH^äausübung legen die BandesJagdgesetze fest (vgl. den früheren V. Abschnitt des ReichsJagdgesetzes). Dagegen
12
handeln vom Jagdrecht und seiner Ausübung § 3 BJagdG, im besonderen von der Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts der III. Abschnitt des Gesetzes. Bestimmungen über die Ausübung der Jagd dürfen daher nicht mit solchen über die Ausübung des Jagdreehts verwechselt werden, zu welchen auch die Vorschriften über die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen gehören. Zuwiderhandlungen gegen die vertraglichen Vereinbarungen über die Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts können übrigens schon deshalb nicht von der allgemeinen Kündigungsklausel des § 9 Abs. 1 Buchst, b umfaßt sein, weil sie im § 6 des Pachtvertrages im einzelnen behandelt sind. Die Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BadWürttJagdG in Verbindung mit § 12 BJagdG berechtigen die Klägerin nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 4 des Vertrags zur fristlosen Kündigung.
Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit dem Reichsjagdgesetz bestätigt. Im § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes waren die Gründe für eine fristlose Kündigung ausdrücklich geregelt; § 9 Abs. 1 des hier verwendeten Musters entspricht wörtlich dieser Vorschrift, während § 6 des früheren Musters (abgedruckt bei Mitzschke/Schäfer, Kommentar zu dem Reichsjagdgesetz 3- Aufl. S. 30$) denselben Wortlaut hat wie der § 6 des hier verwendeten Musters. Bin anderer Mustervertrag (empfohlen durch RdErl des hessischen Ministers für Landwirt-schaft und Porsten vom 16. November 1953, Staatsanzeiger S. 1083, abgedruckt bei Mitzschke/Schäfer, Kommentar zu dem Bundesjagdgesetz S. $44) faßt die fristlosen Kündigunga-gründe, die im vorliegenden Vertrag in den §§ 6 und 9 geregelt sind, folgerichtig in einer Vorschrift (§ 8) zusam-
men.
über die Ausübung der Jagd durch den Beklagten hat die Klägerin nichts vorgetragen. Damit erledigen sich alle im Zusammenhang mit dieser Vorschrift erhobenen Bügen
III.
Da das angefochtene Urteil auch sonBt keinen Bechteirr tum erkennen läßt, erweist sich die Revision als unbegründet o Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche Br. Hückinghaus Schuster
Mattem
Öffterdinger