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BGH · V ZR 7/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 7/54

Hechtssatzs Hat ein bayerischer Hechtsanwalt Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und vor der Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, so bleibt dieser Antrag auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam« Dezember 1953 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dezember 1953 zugestellt ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Januar 1954 hat Rechtsanwalt Dr. HHH namens der Beklagten beim Bundesgerichtshof den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wiederholt. Die Revision gegen ein Urteil eines bayerischen Oberlandesgerichts wird nach § 7 Abs 1 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesge-richt eingelegt, das ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit, entscheidet (§ 7 Abs 2 EGZPO). Der Bestellung eines bei dem Obersten Landesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nachdem das Oberste Landesgericht über die Zuständigkeit entschieden hat. Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt hat, endete das Recht des Rechtsanwalts Dr. HU, irgendwelche dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen im Revisionsverfahren vorzunehmen, abgesehen von der Zurücknahme der Revision, die auch nacfyßnzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen Februar 1953, II ZR 239/52, NJW 1953, 745 entsprechend RGZ 132, 92) > Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 1« Januar 1954 war deshalb, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§§ 719 Abs 2, 78 ZPO), als unzulässig zu verwerfen. Dezember 1953 entspricht den gesetzlichen Formvorschriftenv Für die der Entscheidung über die Zuständigkeit vorhergehenden Handlungen können die Parteien sich durch Jeden bei einem land- oder OberlandeBge-richt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 8 Abs 1 EGZPO). Dies gilt nicht nur für die Revision und die Revisionsbegründung, sondern auch für einen vor der Unzuständigkeitserklärung gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Zitierte Normen: § 7 EGZPO § 719 ZPO § 8 EGZPO § 719 ZPO
PrEGZPOkreisenBundesgerichtshofRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
—2 355..012-
Gesetzs EGZPO §§ 7,8; ZPO § 719 Aba 2.
Hechtssatzs Hat ein bayerischer Hechtsanwalt Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und vor der Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, so bleibt dieser Antrag auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam«
Aktenzeichens V ZR 7/54
Beschluß des BGH vom 19. Januar 1954	OLG	Nürnberg
 Ul-l/M
Bes c_h_ 1_ u_ ß In Sachen
 des Landwirts Franz Sc Kreis Schefl^/Mfr.,
der Ehefrau Marie ZI _ Nr •, Kreis Sehe
 des Landwirts Franz Z Kreis SchelHH/Mfr.,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Landwirtin Dorothea	in
 Kreis Sche^|BB/^r ° ?
Klägerin, Berufungsklögerin und Revisionsbeklagte,
* Prozeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Pr.	inflH
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Pr. Tasche und der Bundesrichter Pr. HÜckinghaus, Schuster, Pr. Oechßler und Pr. Piepenbrock
 beschlossen:
Per Antrag der Beklagten vom 3. Pezember 1953, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Oktober 1953 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Per Einstellungsantrag vom I. Januar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Pie Kosten dieses Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
 
Gründe
 Die Beklagten haben gegen das am 6. November 1953 zugestellte Urteil des 3* Zivilsenats des’Oberlandesge-richts in Nürnberg vom 27. Oktober 1953 durch Rechtsanwalt Dr. HBH in	mit	Schriftsatz	vom	3» De-
zember 1953, der am 5. Dezember 1953 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1953, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 24. Dezember 1953 zugestellt ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Mit* Schriftsatz vom 1. Januar 1954 hat Rechtsanwalt Dr. HHH namens der Beklagten beim Bundesgerichtshof den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wiederholt.
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Der letztere Antrag war als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht formgerecht gestellt ist. Die Revision gegen ein Urteil eines bayerischen Oberlandesgerichts wird nach § 7 Abs 1 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesge-richt eingelegt, das ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit, entscheidet (§ 7 Abs 2 EGZPO). Der Bestellung eines bei dem Obersten Landesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nachdem das Oberste Landesgericht über die Zuständigkeit entschieden hat. Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt hat, endete das Recht des Rechtsanwalts Dr. HU, irgendwelche dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen im Revisionsverfahren vorzunehmen, abgesehen von der Zurücknahme der Revision, die auch nacfyßnzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen

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kann (BGH vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, NJW 1953, 745 entsprechend RGZ 132, 92) > Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 1« Januar 1954 war deshalb, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§§ 719 Abs 2, 78 ZPO), als unzulässig zu verwerfen.
Der Einstellungsantrag vom 3. Dezember 1953 entspricht den gesetzlichen Formvorschriftenv Für die der Entscheidung über die Zuständigkeit vorhergehenden Handlungen können die Parteien sich durch Jeden bei einem land- oder OberlandeBge-richt zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 8 Abs 1 EGZPO). Die vor der Unzuständigkeitserklärung vorgenommenen Prozeßhandlungen behalten auch nach der Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ihre Wirksamkeit (vgl Stein-Jonas-Schönke EGZPO § 7 Bern I)’. Dies gilt nicht nur für die Revision und die Revisionsbegründung, sondern auch für einen vor der Unzuständigkeitserklärung gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Einstellungsantrag vom 3. Dezember 1953 ist deshalb zulässig.
Dem Anträge konnte Jedoch nicht entsprochen werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Vollstreckung den Be-
klagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs 2 ZPO).
Br. Tasche	Br»	Hückinghaus	Schuster
 Dr. Oechßler	Br. Piepenbrock
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