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BGH · V ZR 6/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 6/80

Der Eigentümer eines mit einem Notleitungsrecht (Notwegrecht) belasteten Grundstücks kann in entsprechender Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen. Von Rechts wegen hat durch Thumm, Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten, daß sie die beiden durch seine Grundstücke verlaufenden Kanäle für Schmutz- und Regenwasser, die ihre Wohnhäuser mit dem öffentlichen Kanalnetz verbinden, auf ihre Kosten so verlegen, daß sie die Bebauung seiner Grundstücke nicht mehr beeinträchtigen. Die Beklagten wenden sich nicht dagegen, daß die Abwasserkanäle, wie vom Kläger vorgeschlagen, so an den Rand der Grundstücke des Klägers verlegt werden, daß sie dessen Bauvorhaben nicht mehr behindern. 3. hilfsweise zu 1, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die zusätzlichen Gründungskosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß im Zuge der Errichtung eines Bauvorhabens der Schmutz-und Regenwasserkanal überbaut werden muß. §§ 917, 918 Abs. 2 BGB stehe den Beklagten ein Notleitungsrecht über die Grundstücke des Klägers zu. Der Kläger habe jedoch trotz seiner sich daraus ergebenden Duldungspflicht grundsätzlich entsprechend §§ 100A Abs.1, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verlegung der vorhandenen Kanäle an den Rand seines Grundbesitzes, weil die von ihm geplante Errichtung eines vierten Reihenhauses nur an der jetzigen Lage der Kanäle scheitere. Entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse er jedoch die Kosten der Verlegung tragen und vorschießen. Mit einer Verlegung auf Kosten des Klägers seien die Beklagten einverstanden. 1. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Inhalt eines Notwegrechts nach § 917 BGB auch die Befugnis sein kann, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (vgl. Richtig ist auch, daß den Beklagten für ihre Abwasserkanäle ein solches Nötwegrecht gemäß §§ 917 Abs. 1 Satz 1, 918 Abs. 2 BGB zusteht. b) Danach besteht für die Beklagten ein Notleitungsrecht über die Grundstücke des Klägers. Die Revision meint jedoch, die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts bedürften erst noch der mit dem Klageantrag Nr. 1 erstrebten Bestimmung durch Urteil (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Revision verkennt bereits, daß nach § 917 Abs. 1 Satz 2 EGB Richtung und Umfang des Notwegs nur '•erforderlichenfalls" durch Urteil bestimmt werden. Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die Kosten tragen und vorschießen, ist im Ergebnis zuzustimmen. Auch seine Richtung und sein Umfang hängen nicht vom Willen der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern nur von den objektiven Gegebenheiten ab. Das gleiche gilt für die als Entschädigung an den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu zahlende Notwegrente (§ 917 Abs. 2 BGB). Ob diese Unterschiede der entsprechenden Anwendung der Kostenregelung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auf die Änderung eines Notwegs grundsätzlich entgegenstehen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung. Hier geht es um den Sonderfall eines nach § 918 Abs. 2 BGB entstandenen Notleitungsrechts für eine zur Zeit seiner Entstehung vom Eigentümer der belasteten Grundstücke bereits angelegte Leitung. Außerdem hat er die Möglichkeit, bei dem Verkauf der Grundstücke, denen die Leitungen dienen, den Kaufpreis so zu bemessen, daß er einen Ausgleich nicht nur für die Kosten des Leitungsbaues, sondern auch für die Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch die Leitungen und das Notleitungsrecht der Käufer erhält. Hier hat also der Eigentümer des belasteten Grundstücks ganz ähnlich wie bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit Einfluß nicht nur auf die Beeinträchtigung seines Grundeigentums, sondern auch die Möglichkeit, sich einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB unabhängig davon, ob und wie der Eigentümer bei dem Bau der Leitungen und dem Verkauf der begünstigten Grundstücke seine Möglichkeiten genutzt hat (insoweit anders Stern/Meisner/Hodes aaO). Wenn der Eigentümer zur besseren Ausnutzung seiner mit dem Notleitungsrecht belasteten Grundstücke verlangt, daß die Leitungen anders verlegt werden, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn seit der Entstehung des Notleitungsrechts gemäß § 918 Abs. 2 BGB der Eigentümer der belasteten Grundstücke gewechselt hat. Gegen die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in dem hier vorliegenden Sonderfall läßt sich aus den Vorschriften über die Änderungskosten bei Leitungsrechten in § 12 Abs. 1 Telegrafenwegegesetz vom 18. Nach § 7 e Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes hat der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses eines anderen Grundstücks an eine Abwasserleitung schon dann zu dulden, wenn dies sonst nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder Gemäß § 30 Abs. 1 des hessischen, § 26 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen und § 27 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes muß ein Grundstückseigentümer dulden, daß durch sein Grundstück ein Nachbar Abwasserleitungen hindurchführt, wenn der Anschluß an das Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder unverhältnismäßig teuer wäre und die damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht erheblich sind. Auch aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Folgekosten, d.h. den Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen wegen Veränderungen an Straßen, in denen sie verlegt sind, ist gegen die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB im vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Bei Bestehen eines dinglichen Benutzungsrechts des Versor-gungsuntemehmens, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des bürgerlichen Rechts nahesteht, hat der Senat entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 (§ 1090 Abs.2) BGB dem Straßeneigentümer die Folgekosten auferlegt (BGHZ 37, 353, 363). Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Zitierte Normen: § 1023 BGB § 97 ZPO
KostenGrundstückBGBLeitungKlägerRevisionEigentümerEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 917 Abs. 1, 918 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1
Der Eigentümer eines mit einem Notleitungsrecht (Notwegrecht) belasteten Grundstücks kann in entsprechender Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verlegung der Leitung an eine andere Stelle verlangen. Er muß jedoch die Kosten einer solchen Verlegung jedenfalls dann tragen, wenn die beteiligten Grundstücke früher in einer Hand waren und der damalige Eigentümer die Leitung zwecks Versorgung der Grundstücke der Notwegberechtigten verlegt hatte.
BGH, Urt. v. 30. Januar 1981 - V ZR 6/80 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 6/80
URTEIL
Verkündet am
30. Januar 1981
Friederic
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Serge J0|0, H000^B Straße	B
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	die Eheleute Heiner und Marita LB,
BMHI 0,
2.	die Eheleute Werner und Ingrid K( RüB^Histraße 0, Bfll^00B 0,
3.	die Eheleute Manfred und Maria-Luise RU00Ntraße 0, B0000 0,
4.	die Eheleute Richard und Liselotte Sfl RU0l0straße 0, BMHH01 0,
5.	die Eheleute Burkhard und Karin Rö|
Rü
 Istraße
6. die Eheleute Gerd und Gitta
 Rü(
Istraße
 Istraße
7. die Eheleute Ulrich und Margarete Gt Rü0BBstraße 0, B^HI00 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
1a-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1981 den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 1979 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 hat
durch
 Thumm,
Tatbestand
 Der Kläger verlangt von den Beklagten, daß sie die beiden durch seine Grundstücke verlaufenden Kanäle für Schmutz- und Regenwasser, die ihre Wohnhäuser mit dem öffentlichen Kanalnetz verbinden, auf ihre Kosten so verlegen, daß sie die Bebauung seiner Grundstücke nicht mehr beeinträchtigen.
Die Grundstücke der Parteien standen früher im Eigentum von Rolf	der	die sieben Reiheneigen-
heime der Beklagten errichtete, die Abwasserkanäle durch seine Grundstücke verlegte und die bebauten Grundstücke an die Beklagten veräußerte. Die unbebauten Grundstücke, in denen die Abwasserkanäle liegen, erstand der Elektro-meister FflHUB in einer Zwangsversteigerung. 1978 veräußerte er sie,mit genehmigten Bauplänen für drei Reihenhäuser und Garagen an den Kläger. Dieser will ein viertes Reihenhaus mit Garagen bauen. Dem steht entgegen, daß die Abwasserkanäle der Beklagten unter der Grundfläche für dieses Haus verlaufen.
Die Beklagten wenden sich nicht dagegen, daß die Abwasserkanäle, wie vom Kläger vorgeschlagen, so an den Rand der Grundstücke des Klägers verlegt werden, daß sie dessen Bauvorhaben nicht mehr behindern. Sie wollen jedoch nicht für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen und die ungestörte Ableitung ihrer Abwässer gewährleistet sehen.
Der Kläger meint, die Kosten für die Verlegung der Kanäle, die er mit 40 000 DM beziffert, müßten die Beklagten tragen. Er hat beantragt,
1.	die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Schmutz- und Regenwasserkanal so zu verlegen, daß die Bebauungsfähigkeit der Flurstücke 574, 575, 578, 579 und 580 der Flur 4 der Gemarkung Altenhagen nicht beeinträchtigt wird;
2.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Verzögerung der beabsichtigten Bebauung der in Ziff. 1 näher bezeichneten Flurstücke seit dem 20. Juni 1978 entstehen;
3.	hilfsweise zu 1, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die zusätzlichen Gründungskosten zu ersetzen, die dadurch entstehen, daß im Zuge der Errichtung eines Bauvorhabens der Schmutz-und Regenwasserkanal überbaut werden muß.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist unbegründet.
I.
1.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, gemäß
§§ 917, 918 Abs. 2 BGB stehe den Beklagten ein Notleitungsrecht über die Grundstücke des Klägers zu. Der Kläger habe jedoch trotz seiner sich daraus ergebenden Duldungspflicht grundsätzlich entsprechend §§ 100A Abs. 1, 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verlegung der vorhandenen Kanäle an den Rand seines Grundbesitzes, weil die von ihm geplante Errichtung eines vierten Reihenhauses nur an der jetzigen Lage der Kanäle scheitere. Entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse er jedoch die Kosten der Verlegung tragen und vorschießen. Solange er dazu nicht bereit sei, könne er von den Beklagten die Verlegung nicht verlangen.
Eine eingeschränkte, ihm eine Vorschußpflicht auferlegende Verurteilung der Beklagten habe er nicht beantragt. Mit einer Verlegung auf Kosten des Klägers seien die Beklagten einverstanden.
2.	Mit dem als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag könne der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Solange er nicht bereit sei, die Kosten der Verlegung vorzuschießen, habe er die durch die Verzögerung seines Bauvorhabens entstehenden Schäden selbst zu tragen.
3.	Auch dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag könne nicht stattgegeben werden. Wenn die Beklagten nicht einmal die Verlegungskosten zu tragen hätten, so
 seien sie erst recht nicht verpflichtet, die geringer veranschlagten zusätzlichen Gründungskosten zu zahlen, die eventuell Verlegungskosten ersparen sollten.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Inhalt eines Notwegrechts nach § 917 BGB auch die Befugnis sein kann, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1959 -V ZR 49/58 = LM BGB § 917 Nr. 3; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet (ohne Bayern) und in West-Berlin, 5. Aufl. 1970, § 27 V 2, S. 574/575; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 917 Rdn. 12). Richtig ist auch, daß den Beklagten für ihre Abwasserkanäle ein solches Nötwegrecht gemäß §§ 917 Abs. 1 Satz 1, 918 Abs. 2 BGB zusteht. Die bebauten Grundstücke, die	den	Beklagten veräußert
 hat, können nur über Grundstücke, die nicht den Beklagten gehören, mit der öffentlichen Kanalisation verbunden werden. Schon zur Zeit der Veräußerung hat diese Verbindung über die im Eigentum	gebliebenen	Grundstücke
 durch die von	verlegten	Kanäle	stattgefunden.
b)	Danach besteht für die Beklagten ein Notleitungsrecht über die Grundstücke des Klägers. Die Revision meint jedoch, die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts bedürften erst noch der mit dem Klageantrag Nr. 1 erstrebten Bestimmung durch Urteil (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies trifft nicht zu.
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Die Revision verkennt bereits, daß nach § 917 Abs. 1 Satz 2 EGB Richtung und Umfang des Notwegs nur '•erforderlichenfalls" durch Urteil bestimmt werden.
Eine Bestimmung durch Urteil war hier nicht erforder-1 ich. Als das Notleitungsrecht für die Beklagten durch den Erwerb ihrer Hausgrundstücke von Wehmeyer kraft. Gesetzes entstand, hatte dieser die notwendigen Kanäle bereits in den ihm verbliebenen Grundstücken verlegt. Damit waren Inhalt und Umfang des Notleitungsrechts bestimmt.
c)	Der Kläger verlangt nunmehr wegen eines neuen Bauvorhabens eine Änderung des bisher bestehenden Zustandes, eine Verlegung der vorhandenen Leitungen an eine andere Stelle seines Grundbesitzes. Eine solche Verlegung kann der Kläger beanspruchen. Gegen die entsprechende Anwendung des § 102? Abs. 1 Satz 1 BGB insoweit bestehen keine Bedenken. Darüber streiten die Parteien auch nicht.
d)	Der Streit der Parteien geht darum, wer die Verlegung der Leitungen zu bezahlen hat. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse entsprechend
§ 102? Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die Kosten tragen und vorschießen, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Gegen die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift auf die Veränderung eines Notwegs, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält (ebenso Süßheim, Blätter für administrative Praxis, Bd. 52, 1902, S. ?5^, 365/366; Rüdenber'g, Das Notwegrecht, Dissertation Bonn 1905, S. 89/90), bestehen allerdings Bedenken. Sie ergeben sich trotz der vergleichbaren Auswirkungen von Notwegrecht und Wegerechts-
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dienstbarkeit aus den Unterschieden in ihrer Entstehung (vgl. Meisner/Stern/Hodes aaO § 27 II 5, S. 569; Schroer, Das Notwegrecht im französischen, deutschen und schweizer Recht, Dissertation Münster 1969, S. 120). Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) entsteht durch Rechtsgeschäft der Eigentümer der beteiligten Grundstücke (§ 873 BGB), also nicht ohne oder gar gegen den Willen des Eigentümers des belasteten Grundstücks. Er hat die Möglichkeit, nicht nur einen seine Interessen möglichst wenig beeinträchtigenden Inhalt der Grunddienstbarkeit, sondern auch ein seine Einbußen voll ausgleichendes Entgelt auszuhandeln. Das Notwegrecht (§§ 917, 918 BGB) entsteht dagegen kraft Gesetzes. Auch seine Richtung und sein Umfang hängen nicht vom Willen der betroffenen Grundstückseigentümer, sondern nur von den objektiven Gegebenheiten ab. Das gleiche gilt für die als Entschädigung an den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu zahlende Notwegrente (§ 917 Abs. 2 BGB). Ihre Höhe richtet sich nach den Verhältnissen zur Zeit der Entstehung des Notwegrechts (§§ 917 Abs. 2 Satz 2, 912 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl.
§ 917 Rdn. 19; Staudinger/Seufert, BGB 11. Aufl. § 917 Rdn. 6, § 912 Rdn. 24).
Ob diese Unterschiede der entsprechenden Anwendung der Kostenregelung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB auf die Änderung eines Notwegs grundsätzlich entgegenstehen, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung. Hier geht es um den Sonderfall eines nach § 918 Abs. 2 BGB entstandenen Notleitungsrechts für eine zur Zeit seiner Entstehung vom Eigentümer der belasteten Grundstücke bereits angelegte Leitung.
Der Eigentümer, der in seine Grundstücke Abwasserleitung für andere, ebenfalls ihm gehörende, später veräußerte Grundstücke verlegt, hat es in der Hand, die Leitungen so einzurichten, daß sie die Benutzbarkeit der zunächst nicht veräußerten Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigen. Außerdem hat er die Möglichkeit, bei dem Verkauf der Grundstücke, denen die Leitungen dienen, den Kaufpreis so zu bemessen, daß er einen Ausgleich nicht nur für die Kosten des Leitungsbaues, sondern auch für die Beeinträchtigung seines Grundeigentums durch die Leitungen und das Notleitungsrecht der Käufer erhält. Hier hat also der Eigentümer des belasteten Grundstücks ganz ähnlich wie bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit Einfluß nicht nur auf die Beeinträchtigung seines Grundeigentums, sondern auch die Möglichkeit, sich einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB unabhängig davon, ob und wie der Eigentümer bei dem Bau der Leitungen und dem Verkauf der begünstigten Grundstücke seine Möglichkeiten genutzt hat (insoweit anders Stern/Meisner/Hodes aaO). Wenn der Eigentümer zur besseren Ausnutzung seiner mit dem Notleitungsrecht belasteten Grundstücke verlangt, daß die Leitungen anders verlegt werden, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und vorzuschießen. Solange er sich weigert, dies zu tun, kann er die Verlegung der Leitungen nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn seit der Entstehung des Notleitungsrechts gemäß § 918 Abs. 2 BGB der Eigentümer der belasteten Grundstücke gewechselt hat. Bloßer Wechsel des Eigentümers ist auf den Inhalt des Notwegrechts, zu dem auch die Pflicht zur Tragung von Änderungskosten gehört, ohne Einfluß.
Gegen die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in dem hier vorliegenden Sonderfall läßt sich aus den Vorschriften über die Änderungskosten bei Leitungsrechten in § 12 Abs. 1 Telegrafenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGBl 705) und in den Nachbarrechtsgesetzen anderer Bundesländer (§ 7 e des baden-württembergischen Gesetzes über das Nachbarrecht vom 14. Dezember 1959 - GBl 171 - in der Fassung des § 141 der Landesbauordnung vom 6. April 1964 - GBl 151 -;
§ 33 Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962 - GVB1 417	§	31	Nachbarrechtsgesetz	für Rheinland-Pfalz
 vom 15. Juni 1970 - GVB1 198 -; § 32 Saarländisches Nach-barrechtsgeesetz vom 28. Februar 1973 - ABI 210 -) nichts herleiten. Danach hat zwar der Leitungsberechtigte die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um nachträglich eintretende Beeinträchtigungen des belasteten Grundstücks zu beheben. Die Voraussetzungen der Leitungsrechte nach diesen Gesetzen sind aber geringer als die Voraussetzungen eines Notwegrechts nach §§ 917, 918 BGB. Die Telegrafen-verwaltung ist befugt, Telegrafenlinien durch den Luftraum über Grundstücke, die nicht Verkehrswege sind, zu führen, soweit nicht dadurch die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Telegrafenwegegesetz). Außerdem geht es hier nicht um den Ausgleich privater Interessen benachbarter Grundstückseigentümer, sondern um die Wahrung privater Interessen gegenüber der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Nach § 7 e Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes hat der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung und Unterhaltung des Anschlusses eines anderen Grundstücks an eine Abwasserleitung schon dann zu dulden, wenn dies sonst nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder
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nur in technisch unvollkommener Weise möglich wäre.
Gemäß § 30 Abs. 1 des hessischen, § 26 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen und § 27 Abs. 1 des saarländischen Gesetzes muß ein Grundstückseigentümer dulden, daß durch sein Grundstück ein Nachbar Abwasserleitungen hindurchführt, wenn der Anschluß an das Entwässerungsnetz anders nicht zweckmäßig oder unverhältnismäßig teuer wäre und die damit verbundenen Beeinträchtigungen nicht erheblich sind. Diese dem Anschlußbedürftigen entgegenkommende Regelung der Voraussetzungen des Leitungsrechts mag es recht-fertigen, dem Leitungsberechtigten immer auch die Kosten aufzuerlegen, die zur Behebung nachträglich eintretender Beeinträchtigungen des Belasteten erforderlich sind.
Auch aus der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten Folgekosten, d.h. den Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen wegen Veränderungen an Straßen, in denen sie verlegt sind, ist gegen die entsprechende Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB im vorliegenden Fall nichts herzuleiten. Den Entscheidungen (vgl. die Zusammenstellung bei Mattem, Anm. zu dem Urteil des Senats vom 6. Juli 1973 - V ZR 180/71, LM NRW-LandesstraßenG Nr. 4; außerdem die Senatsurteile vom 1. März 1974 - V ZR 103/72 = LM aaO Nr. 5 und vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 = BGHZ 78, 66) liegen mit dem hier gegebenen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Bei Bestehen eines dinglichen Benutzungsrechts des Versor-gungsuntemehmens, das inhaltlich einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des bürgerlichen Rechts nahesteht, hat der Senat entsprechend § 1023 Abs. 1 Satz 1 (§ 1090 Abs. 2) BGB dem Straßeneigentümer die Folgekosten auferlegt (BGHZ 37, 353, 363).
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III.
Da der Kläger selbst die Verlegung der Abwasser-kanäle dadurch verhindert, daß er seiner Vorschußpflicht nicht nachkommt, kann er weder Ersatz der Schäden, die ihm durch Verzögerung der Verlegung und damit seines Bauvorhabens entstehen (Nr. 2 des Klageantrags), noch Erstattung zusätzlicher GrUndungskosten bei Überbauung der Kanäle (Hilfsantrag unter Nr. 3 des Klageantrags) verlangen.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Hill	Dr.	Thumm	Linden
 Vogt	Räfle