Bis zu dem April I960 erbrachte der Erblasser Leistungen im Wert von 270 930,78 DM, davon nach seiner Bestimmung 31 769,70 DM für das Inventar. April I960 einen Verrechnungsscheck über 5 000 DM und ein Begleitschreiben Mmit der ausdrücklichen Erklärung, daß damit vollständige Zahlung geleistet ist, was ich durch Einlösung des Schecks als anerkannt ansehe”. Das Schreiben enthält weiter eine Abrechnung,nach welcher auf den Grundstückspreis von 240 000 DM und den Inventarpreis von 33 264 DM ein Rest von 1 127,22 DM offengestanden habe; der Unterschiedsbetrag zu 5 000 DM möge der pauschalen Abgeltung von Zinsvorteilen des Erblassers dienen. Seine Handlungsweise konnte zwar auf einem stillschweigenden Einverständnis mit der Auffassung des Erblassers beruhen, die Schuld solle mit dem Betrage von 5 000 DM als getilgt angesehen werden. Der Kläger konnte aber die dargebrachte Leistung ebensowohl lediglich als Teilerfüllung behandeln und behalten wollen, um sich den Vorteil des Geldeingangs für die weitere Auseinandersetzung mit einem Schuldner zu sichern, der ihm die Mehrforderung ernstlich bestritt. Was die Entgegennahme von Scheck und Gutschrift besage, konnte vom Erblasser nicht einseitig vorweg bestimmt werden; vielmehr kommt es darauf an, ob unter den Gesamtumständen des Falles im Verhalten des Klägers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bereits die Erklärung zu sehen ist, der Kaufpreis solle als getilgt gelten. Diese vom Erblasser in seinem Begleitschreiben vorweg-genommene Auslegung kam hier umsoweniger in Betracht, als die Restforderung, über die die Parteien nach tatrichterlicher Feststellung seit längerem ernstlich stritten, um ein Vielfaches höher lag, der Kläger den Betrag von 5 000 IM ersichtlich als Teilleistung auf diese Forderung angefordert hatte und der Erblasser alsbald, wenn auch mit einseitig gesetzter Bedingung, den angeforderten runden Betrag zur Verfügung stellte. Unstreitig hat er dem Erblasser erst durch sein Schreiben vom 26.April erklärt, daß er auf das ihm kurz nach dem 7. April zugegangene Angebot nicht eingehe, mit dem Ausgleich des vom Erblasser vorgerechneten Schuldrests und seiner Abrundung auf 5 000 DM wegen gewisser Zinsnachteile die Kaufpreisforderung als getilgt zu behandeln. Nach den vom Tatrichter festgestellten Gesamtumständen dieses Falles geboten aber Treu und Glauben, den Erblasser hierüber innerhalb einer angemessenen Frist aufzuklären; eine Verzögerung bis zu dem 26. Da der Erblasser nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs mit einem wesentlichen früheren Widerspruch gegen sein Ansinnen vom 7. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht, daß e r sich über die Erklärungsbedeutung sei nes Verhaltens nicht im klaren gewesen sei, und hat sich auf eine Anfechtung seiner stillschweigenden Erklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) nicht berufen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. Oktober 1973 H i r t h ; Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 772 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Robert 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Helene Straße geb. Hi - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18* November 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes auf Zahlung eines Restkaufpreises in Anspruch. Er verkaufte dem Erblasser im August 1959 ein Hotel in Düsseldorf. Beurkundet wurde ein Kaufpreis von 200 000 DM. Nach der Behauptung des Klägers war ein Preis von 270 000 DM, nach der Behauptung der Beklagten ein Preis von 240 000 DM vereinbart. Der Erblasser wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zugleich kaufte der Erblasser das Hotelinventar zu einem Preise von über 30 000 DM, nach der Behauptung des Klägers von den damaligen Pächtern, nach der Behauptung der Beklagten vom Kläger selbst. Bis zu dem April I960 erbrachte der Erblasser Leistungen im Wert von 270 930,78 DM, davon nach seiner Bestimmung 31 769,70 DM für das Inventar. Der Kläger, der ihm seit Jahresbeginn vorwarf, er rechne den Preis für das Inventar unzulässigerweise auf den Grundstückskaufpreis von 270 000 an, bat am 6. April telegrafisch um Überweisung von 5 000 DM. Der Erblasser übersandte am 7. April I960 einen Verrechnungsscheck über 5 000 DM und ein Begleitschreiben Mmit der ausdrücklichen Erklärung, daß damit vollständige Zahlung geleistet ist, was ich durch Einlösung des Schecks als anerkannt ansehe”. Das Schreiben enthält weiter eine Abrechnung,nach welcher auf den Grundstückspreis von 240 000 DM und den Inventarpreis von 33 264 DM ein Rest von 1 127,22 DM offengestanden habe; der Unterschiedsbetrag zu 5 000 DM möge der pauschalen Abgeltung von Zinsvorteilen des Erblassers dienen. Abschließend bittet der Erblasser um Bestätigung. Der Kläger ließ den Scheck vorlegen. Die bezogene Bank löste ihn ein, die Schecksumme wurde dem Kläger gutgeschrieben. Durch Schreiben vom 26. April I960 teilte er dem Erblasser mit, daß er die Leistung seinerseits als a-conto-Zahlung ansehe. Mit der Klage verlangt der Kläger 31 769,70 DM, den Betrag für den Erwerb des Inventars, den der Erblasser nach seiner Aufstellung vom 7. April I960 zu Unrecht auf den Grundstückspreis angerechnet habe. I Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat nicht für bewiesen erachtet, daß für das Grundstück ein Preis von mehr als 240 000 DM vereinbart worden sei, und hat diesen Preis als beglichen angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter ist der Auffassung, die Auseinandersetzung über den vereinbarten Grundstückskaufpreis sei gegenstandslos, weil der Kläger und der Erblasser den Streit im April I960 im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt hätten (§ 779 BGB). Der Erblasser habe dem Kläger in dem Schreiben vom 7. April angeboten, seine Verpflichtungen aus dem Grundstückskauf (und dem Inventarerwerb) durch eine AbSchlußZahlung von 5000 DM zu erledigen. Der Kläger habe dieses Angebot angenommen, indem er den Scheckbetrag in Kenntnis der vom Erblasser vorgenommenen Zweckbestimmung eingezogen habe. Der Kläger hätte den Scheck zurückgeben oder den Scheckbetrag zurücküberweisen müssen, wenn er seine höhere Restforderung aufrecht erhalten wollte. Wenn er bei der Einziehung diesen Willen gehabt haben sollte, handle es sich um einen wirkungslosen geheimen Vorbehalt (§ 116 BGB); der am 26. April erklärte nachträgliche Widerspruch sei ohne Rechtsbedeutung. Der Berufungsrichter sieht hiernach bereits in dem "Behalten" des Schecks, mindestens aber in seiner Verwertung durch Vorlage bei der Bank des Erblassers die stillschweigende Erklärung des Klägers, er nehme das Angebot an, durch eine Schlußzahlung von 5 000 DM die umstrittene .Kaufpreisforderung zu erledigen. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen diese Auslegung. Was zunächst die Vorlegung des Schecks zur Erlangung der Gutschrift und die Belastung des gegnerischen Kontos, für sich gesehen, anlangt, so war das Verhalten des Klägers allerdings erkennbar mehrdeutig. Seine Handlungsweise konnte zwar auf einem stillschweigenden Einverständnis mit der Auffassung des Erblassers beruhen, die Schuld solle mit dem Betrage von 5 000 DM als getilgt angesehen werden. Der Kläger konnte aber die dargebrachte Leistung ebensowohl lediglich als Teilerfüllung behandeln und behalten wollen, um sich den Vorteil des Geldeingangs für die weitere Auseinandersetzung mit einem Schuldner zu sichern, der ihm die Mehrforderung ernstlich bestritt. Dabei hätte es sich nicht um eine gegen Treu und Glauben verstoßende Wahrung der eigenen Interessen gehandelt. Was die Entgegennahme von Scheck und Gutschrift besage, konnte vom Erblasser nicht einseitig vorweg bestimmt werden; vielmehr kommt es darauf an, ob unter den Gesamtumständen des Falles T im Verhalten des Klägers nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bereits die Erklärung zu sehen ist, der Kaufpreis solle als getilgt gelten. Diese vom Erblasser in seinem Begleitschreiben vorweg-genommene Auslegung kam hier umsoweniger in Betracht, als die Restforderung, über die die Parteien nach tatrichterlicher Feststellung seit längerem ernstlich stritten, um ein Vielfaches höher lag, der Kläger den Betrag von 5 000 IM ersichtlich als Teilleistung auf diese Forderung angefordert hatte und der Erblasser alsbald, wenn auch mit einseitig gesetzter Bedingung, den angeforderten runden Betrag zur Verfügung stellte. Für die Auslegung des Gesamtverhaltens des Klägers fällt Jedoch entscheidend der weitere Ablauf der Dinge ins Gewicht. Unstreitig hat er dem Erblasser erst durch sein Schreiben vom 26.April erklärt, daß er auf das ihm kurz nach dem 7. April zugegangene Angebot nicht eingehe, mit dem Ausgleich des vom Erblasser vorgerechneten Schuldrests und seiner Abrundung auf 5 000 DM wegen gewisser Zinsnachteile die Kaufpreisforderung als getilgt zu behandeln. Nach den vom Tatrichter festgestellten Gesamtumständen dieses Falles geboten aber Treu und Glauben, den Erblasser hierüber innerhalb einer angemessenen Frist aufzuklären; eine Verzögerung bis zu dem 26. April war Jedenfalls nicht mehr angemessen. Da der Erblasser nach den Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs mit einem wesentlichen früheren Widerspruch gegen sein Ansinnen vom 7. April rechnen durfte, war - von seinem Standpunkt aus - das Schweigen des Klägers bis zu dem 26. April als die stillschweigende Annahme des Angebots aufzufassen, mit der dargebrachten Leistung die Forderung als erfüllt zu betrachten. Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht, daß e r sich über die Erklärungsbedeutung sei nes Verhaltens nicht im klaren gewesen sei, und hat sich auf eine Anfechtung seiner stillschweigenden Erklärung wegen Irrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) nicht berufen. Er muß sein Verhalten deswegen so gegen sich gelten lassen, wie es mit Rücksicht auf Treu und Glauben im Rechtsverkehr zu verstehen ist. Hill Dr. Freitag Mattem Offterdinger von der Mühlen