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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten und die An-Schlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen. Ferner ist das Grundstück nach Behauptung der Klägerin mit einer BepflanzungsbeSchränkung belegt, um dem höher liegenden Nachbargrundstück die Sicht auf den See zu erhalten. Die Klägerin, die das Grundstück bewohnt, hat vorgetragen, diese Grundstücksbelastungen seien ihr beim Vertragsschluß nicht bekannt gewesen, sie habe einen Schaden von mehreren hunderttausend Mark erlitten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage auf Leistung von Schadensersatz erhoben und zunächst einen Teilbetrag von 160 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Durch Versäumnisurteil vom 15* Februar 1967 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 160 000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 16. Nach dem Einspruch der Beklagten hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Juli 1964 über die Lastenfreiheit sei lediglich ein Zusatz zu der Erwerbsverpflichtung der Klägerin und deshalb wie diese Erwerbsverpflichtung nach italienischem Recht zu beurteilen. Falls aber deutsches Recht zur Anwendung komme, sei sie deshalb nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 16. Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil auch insoweit aufzuheben, als es aufrechterhalten wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Beklagte Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Februar 1967 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 80 000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4 1/2 #, höchstens jedoch 10 £ zu bezahlen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen hat sich die Beklagte mit der Revision gewandt. Das Oberlandesgerieht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil sie die in der Erklärung der Beklagten vom 16. Auf den Hilfsantrag sei festzustellen, daß die Beklagte den durch die Geltendmachung der Aussichtsrechte möglicherweise zukünftig entstehenden Schaden bis zu dem Gesamtbetrag der Klageforderung in Höhe von 130 000 DM ersetzen müsse. A) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Klägerin das von ihr behauptete Interesse, eine nach deutschem Hecht zu beurteilende Verpflichtung zu erhalten, zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Beklagte dieses Interesse habe erkennen können und daß Einigkeit darüber bestanden habe, die privatschriftliche Vereinbarung vom 16. Nach dem Zusammenhang der Gründe hat der Tatrichter aber der Entwicklung der vertraglichen Beziehungen der Parteien "schlüssig** einen dahingehenden Willen der Klägerin entnommen, den die Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erkannt und dem sie stillschweigend zugestimmt hat. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Berufungsrichter die Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag der Klägerii mit 6|m im Eingang der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. Juli 1964 unterstehe deutschem Recht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage keiner Erörterung, ob die "Ergänzungsbestimmungen" zur "Kaufverpflichtung" vom 4. Formbedürftig sei einmal die in Nr. 2 jener Vereinbarung von der Beklagten übernommene "Verpflichtung", der Klägerin das Eigentum an einer zweiten Bootsgarage auf dem Grundstück "Belvedere" zu übertragen; zu dem anderen sei die in Nr. 6 festgelegte Verpflichtung der Beklagten, "lastenfrei ohne irgendwelche Rechte Dritter zu übertragen", Gegenstand der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum und deshalb dem Formerfordern!s Nach italienische Recht genügt für Grundstücksveräußerungen der Abschluß eines schriftlichen oder notariellen Kaufvertrags (mit gleichzeitiger Einigung über den Eigentumsübergang), Eine Auflassung im Sinne des deutschen Rechts ist, ebenso wie das deutsche Grundbuchsystem überhaupt, in Italien, von hier nicht in Rede stehenden Provinzen abgesehen, unbekannt (vgl. Juli 1964 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sich die Beklagte darin verpflichtete, für Lastenfreiheit des Grundstücks Gigliola/Renata zu sorgen, nicht aber das Eigentum an diesem Grundstück an die Klägerin zu übertragen. 2. Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, unter Heranziehung der Vorschriften des italienischen Rechts zu prüfen, ob die Belastungen (mit Geh-, Fahr- und Aussichtsrecht) "gegen jeden erkennbar, also dinglich wirken oder ob sie der Klägerin nicht entgegengehalten werden können". Der Berufungsrichter hat sich unter Würdigung der "aus den Grundbuchakten gefertigten Vertragsablichtungen" auf den Standpunkt gestellt, daß die Belastungen bestehen und der Klägerin entgegengehalten werden können. Er hat sich, wie die Entscheidungsgründe in Verbindung mit der Bezugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergeben, die zur Beurteilung der Belastungsfrage erforderliche Kenntnis des italienischen Rechts verschafft. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist ferner kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Verkäufers Gargano im notariellen Kaufvertrag vom 16. daß die ausdrückliche Zusicherung der Beklagten, das Grundstück werde lastenfrei übertragen, nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, und diese Feststellung als "unverständlich" bezeichnet, ist folgendes zu sagen, Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß sich die Beklagte an 16. Juli 1964 unabhängig vom notariellen Kaufvertrag der Klägerin mit Gargano (privatschriftlich) verpflichtet hat, für eine lastenfreie Übertragung des Grundstücks zu sorgen. Ben daraus sich ergebenden Anspruch der Klägerin hat der Berufungsrichter der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterstellt und zur Begründung angeführt, es verstehe sich von selbst, daß die erwähnte Verpflichtungserklärung - das Berufungsgericht bezeichnet sie als "Zusicherung" - keiner kürzeren Verjährung unterliegt. Sie meint, es sei darauf abzustellen, wie die als Privatstraße verkaufte, jedoch einer öffentlichen Straße gleichzusetzende Grundstücksfläche von der Klägerin im Kaufvertrag bezahlt worden ist. Er hat aber ersichtlich bedacht, daß der Kauf zu einem Gesamtpreis ohne Aufgliederung abgeschlossen worden ist und die von an wirtschaftlicher Betrachtung grob orientierte ("praktisch") Rechtfertigung des von ihm geforderten einheitlichen Preises darstellten. Eine Ermessensüberschreitung ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch nicht darin zu sehen, daß der Berufungsrichter nicht "mindestens den Wert der Straße im Verhältnis der Nutzung" geteilt hat. B) Weiterhin beanstandet die Anschlußrevision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine gewisse Lärmbelästigung erhalten bliebe, auch wenn sich der Verkehr außerhalb am Grundstück der Klägerin vorbei bewegte. Das Oberlandesgericht hat jenen Vortrag der Klägerin, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils zeigt, nicht übersehen. Der Tatrichter ist jedoch der Annahme gewesen, daß eine "gewisse" Lärmbelästigung durch den Verkehr auf neu zu schaffenden Zufahrtswegen (für die bereits erstellten und die noch zu erstellenden Neubauten) zu dem Nachteil der Klägerin geblieben wäre. Der Berufungsrichter hat es nach den Geländeverhältnissen nicht für undenkbar gehalten, daß - wenigstens teilweise - Wege auf den Nachbargrundstücken so angelegt worden wären, daß durch den auf ihnen erwachsenden Verkehrslärm die Klägerin ebenfalls belästigt worden wäre. Das Berufungsgericht war unter diesen Umständen im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO auch nicht gezwungen, die von der Es hat sich entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht nicht in Widerspruch zu dem "Beweisstoff" gesetzt und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen (vgl. Auch diese Beurteilung der Verhältnisse durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Hinblick auf die ungeklärte Lage hat das Oberlandesgericht folgerichtig der Klägerin eine Sicherung ihres Rechts auf Ersatz jenes der Höhe nach noch ungewissen Schadens gemäß dem hilfsweise erhobenen Peststellungsantrag zuerkannt (vgl. Februar 1968 eine Forderung von 80 000 DM zugesprochen und die Klage - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils im übrigen abgewiesen worden. Venn das Oberlandesgericht die Kosten des ersten Rechtszugs (außer den durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten) daraufhin gegeneinander aufgehoben hat, ist das nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 313 BGB § 549 ZPO § 195 BGB § 287 ZPO
TatrichterGrundstückRechtBerufungsrichterBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
V_ZR_6^69	URTEIL
081
VOLKES
Verkündet am
14. Mai 1971 H i r t h , Justizsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma C	’ Gesellsclla:f't iü^Auslands-
besitz & Co. KG, gesetzlich vertreten durch CflHHB» Gesellschaft für europäischen Grundbesitz mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf BUB» Sl straße ß,
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Helene	geb.	Bßß/ß	in	Baßßßßß,
SßßßjstraBe
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die An-Schlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 1968 werden zmrück-gewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10 zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Am 4. März 1964 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich zu dem Erwerb des - dem italienischen Staatsangehörigen	gehörenden
3600 qm großen bebauten Villengrundstücks "Villa BBS” in Porto Valtravaglia am Lago Maggiore (Italien). Als Kaufpreis einschließlich aller Nebenkosten wurde der Betrag von 399 625 DM vereinbart. In Nr. 4 der Ergänzungsbestimmungen zu dieser Verpflichtungserklärung heißt es:
 
"Es gilt das Recht des Ortes der be-legenen Sache .,.."
Die Klägerin erwarb das Grundstück am 16. Juli 1964 durch notariellen Vertrag von GflUB« Sie hatte diesen in italienischer Sprache abgefaßten Kaufvertrag erst unterzeichnet, nachdem sie von der Beklagten eine in deutscher Sprache abgefaßte Erklärung erhalten hatte, in der es u.a. heißt:
"Das Grundstück nRÜHB^ri|HHP" ist vertragsgemäß frei, lastenfreiohne irgendwelche Rechte Dritter zu übertragen......"
Im Anschluß daran wurde der Klägerin das Grundstück übergeben und von ihr der restliche Kaufpreis bezahlt.
Zu dem Grundstück gehört eine Privatstraße von 500 qm Größe. Die Privatstraße ist, wie die Klägerin vorträgt, mit einem Wegerecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der nördlich, östlich und südlich gelegenen Nachbargrundstücke belastet. Diese Nachbargrundstücke wurden zwischenzeitlich parzelliert. Auf den parzellier ten Grundstücken sollen etwa 30 Ferienhäuser mit einer oder mehreren Wohnungen gebaut und ein Teil dieser Wohnungen an wechselnde Feriengäste vermietet werden. Ein großer Teil dieser Häuser ist bereits erstellt und wird bewohnt. Die Bewohner der Häuser benützen die Privatstraße auf Grund des von ihnen in Anspruch genommenen Wegerechtes zu dem Gehen und zu dem Fahren. Die Unterhaltungs
 
kosten dieser Straße sollen nach dem Inhalt der Dienstbarkeit die Klägerin zur Hälfte, die Nachbarn zur anderen Hälfte zu tragen haben«
Ferner ist das Grundstück nach Behauptung der Klägerin mit einer BepflanzungsbeSchränkung belegt, um dem höher liegenden Nachbargrundstück die Sicht auf den See zu erhalten. Danach darf der Pflanzenwuchs auf dem Grundstück im wesentlichen nur eine Höhe von 3,5 m, in wenigen Teilen des Grundstücks bis zu 8 m betragen. Diese Grenzen werden jedoch von den zu einem auf dem Grundstück angelegten Park, gehörenden Bäumen fast überall überschritten.
Die Klägerin, die das Grundstück bewohnt, hat vorgetragen, diese Grundstücksbelastungen seien ihr beim Vertragsschluß nicht bekannt gewesen, sie habe einen Schaden von mehreren hunderttausend Mark erlitten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Klage auf Leistung von Schadensersatz erhoben und zunächst einen Teilbetrag von 160 000 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Durch Versäumnisurteil vom 15* Februar 1967 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 160 000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 16. Juli 1964 zu bezahlen.
Nach dem Einspruch der Beklagten hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Erklärung vom 16. Juli 1964 über die Lastenfreiheit sei lediglich ein Zusatz zu der Erwerbsverpflichtung der Klägerin und deshalb wie diese Erwerbsverpflichtung nach italienischem Recht zu beurteilen. Nach italienischem Recht sei unter Lastenfreiheit nur die Freiheit von Grundpfandrechten zu verstehen. Ferner sei nach italienischem Recht der Anspruch der Klägerin verjährt. Falls aber deutsches Recht zur Anwendung komme, sei sie deshalb nicht zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 16. Juli 1964 übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß nur die Freiheit von Grundpfandrechten zugesichert werde. Im übrigen werde der Schaden bestritten.
Durch Urteil vom 29. Februar 1968 hat das Landgericht das Versäumnisurteil in Höhe von 80 000 DM nebst Zinsen von 4 1/2 £ über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch 10 seit 16. Juli 1964 aufrechterhalten, das Versäumnisurteil im übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil auch insoweit aufzuheben, als es aufrechterhalten wurde, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß die Beklagte
 
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an die Klägerin 130 000 DM zu bezahlen hat nebst Zinsen hieraus seit 16. Juli 1964 in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4 1/2 höchstens jedoch 10
Hilfsweise hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Ferner hat jede Partei gebeten, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Die Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt:
1.	Das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Februar 1967 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 80 000 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 4 1/2 #, höchstens jedoch 10 £ zu bezahlen.
2.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen zukünftigen Schaden ersetzen muß, der der Klägerin aus der Veränderung
 
der Parkanlage auf Grund der Aussichtsrechte ihrer Nachbarn entsteht, jedoch nicht mehr als weitere 50 000 DM.
3.	Im übrigen wird das Versäumnisurteil vom 15. Februar 1967 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszugs sind gegeneinander aufgehoben worden, ausgenommen die durch die Säumnis der Beklagten veranlaßten Kosten, die diese allein zu tragen hat. Von den Kosten des Berufungsverfahrens sind der Klägerin 3/10, der Beklagten 7/10 auferlegt worden.
Dagegen hat sich die Beklagte mit der Revision gewandt. Sie verfolgt ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt. Sie hält ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge aufrecht.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgerieht hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil sie die in der Erklärung der Beklagten vom 16. Juli 1964 über-
nominene Verpflichtung, für eine lastenfreie Übertragung des Kaufgrundstücks zu sorgen, nicht erfüllt hat. Das Grundstück sei mit Geh-, Fahr- und Aussichtsrechten belastet. Die von der Beklagten am 16. Juli 1964 übernommene Verpflichtung unterstehe deutschem Hecht. Die Zusicherung der Lastenfreiheit habe nicht nur die Freiheit von hypothekarischen Belastungen zu dem Inhalt gehabt. Die Belastungen bewirkten einen Minderwert des Grundstücks und damit einen Vermögens schaden der Klägerin.
Die durch die Vegelast verursachte Wertminderung sei nach § 287 ZPO auf insgesamt 60 000 DM und der infolge der Aussichtslast eingetretene Schaden auf 20 000 DM zu bemessen. Auf den Hilfsantrag sei festzustellen, daß die Beklagte den durch die Geltendmachung der Aussichtsrechte möglicherweise zukünftig entstehenden Schaden bis zu dem Gesamtbetrag der Klageforderung in Höhe von 130 000 DM ersetzen müsse. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten seien unbegründet .
II.
A) Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, daß die Klägerin das von ihr behauptete Interesse, eine nach deutschem Hecht zu beurteilende Verpflichtung zu erhalten, zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Beklagte dieses Interesse habe erkennen können und daß Einigkeit darüber bestanden habe, die privatschriftliche Vereinbarung vom 16. Juli 1964 sei nach deutschem Recht zu beurteilen.
 
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Tatrichter hat zwar nicht einen ausdrücklichen Willen der Parteien festgestellt, jene privatschrift-liche Vereinbarung dem deutschen Recht zu unterstellen. Nach dem Zusammenhang der Gründe hat der Tatrichter aber der Entwicklung der vertraglichen Beziehungen der Parteien "schlüssig** einen dahingehenden Willen der Klägerin entnommen, den die Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erkannt und dem sie stillschweigend zugestimmt hat. Die Würdigung des Oberlandesgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 52, 239, 241; 53, 189, 191). Unter diesen Umständen geht der Hinweis der Revision ins Leere, "über dingliche Rechte und Pflichten" entscheide die lex rei sitae. Um ein dingliches Rechtsgeschäft geht es hier nicht. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Berufungsrichter die Bezugnahme auf den notariellen Kaufvertrag der Klägerii mit 6|m im Eingang der privatschriftlichen Vereinbarung vom 16. Juli 1964 und die dort weiterhin erwähnte "Fortgeltung" der Vereinbarung vom 4. März 1964 übersehen hat. Diese Fortgeltung betraf nur die im Vertrag vom 4. März 1964 enthaltene Abrede, daß "die C^HI Frau M^BV yon allen durch Eigentumsübergang bzw. Übertragung entstehenden Kosten freihält", nicht aber die Vereinbarung italienischen Rechts gemäß Nr. 4 des Vertrags vom 4. März 1964. Soweit die Revision unter Berufung auf Soergel/Siebert, EGBGB 9. Aufl. vor Art. 7 Rdn. 187 (vgl. jetzt 10. Aufl. vor Art. 7 Rdn. 242) weiterhin bemerkt, grundsätzlich sei im Zweifel anzunehmen, daß die Parteien die Geltung eines einzigen Rechts für
"den" Vertrag vereinbart haben, ist diesem Angriff entgegenzuhalten, daß es hier nicht um die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens geht und die (sicheren) Feststellungen des Berufungsrichters für die Anwendung jenes Grundsatzes keinen Raum lassen. In Wahrheit laufen die Angriffe der Revision auf den verfahrensrechtlich unzulässigen Versuch hinaus, den Sachverhalt insoweit anders als der Tatrichter zu würdigen. Da die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verpflichtung vom 16. Juli 1964 unterstehe deutschem Recht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage keiner Erörterung, ob die "Ergänzungsbestimmungen" zur "Kaufverpflichtung" vom 4. März 1964 etwa deshalb unwirksam sind, weil sie nicht besonders unterschrieben worden sind.
B) 1. Hilfsweise rügt die Revision, daß die Vereinbarung vom 16. Juli 1964 bei Zugrundelegung deutschen Rechts hinsichtlich einzelner Verpflichtungen der Form des § 313 BGB bedurfte und das ganze Rechtsgeschäft nach § 139 BGB nichtig sei. Formbedürftig sei einmal die in Nr. 2 jener Vereinbarung von der Beklagten übernommene "Verpflichtung", der Klägerin das Eigentum an einer zweiten Bootsgarage auf dem Grundstück "Belvedere" zu übertragen; zu dem anderen sei die in Nr. 6 festgelegte Verpflichtung der Beklagten, "lastenfrei ohne irgendwelche Rechte Dritter zu übertragen", Gegenstand der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum und deshalb dem Formerfordern!s des § 313 BGB unterworfen.
Der Angriff bleibt erfolglos.
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Die Revision übersieht zunächst, daß die zweite Bootsgarage der Klägerin zu Eigentum übertragen und die Verpflichtung damit erfüllt worden ist. Nach italienische Recht genügt für Grundstücksveräußerungen der Abschluß eines schriftlichen oder notariellen Kaufvertrags (mit gleichzeitiger Einigung über den Eigentumsübergang), Eine Auflassung im Sinne des deutschen Rechts ist, ebenso wie das deutsche Grundbuchsystem überhaupt, in Italien, von hier nicht in Rede stehenden Provinzen abgesehen, unbekannt (vgl. Luther, Einführung in das italienische Recht, 1968, S, 61 und 69). Unter solchen Umständen hat der Berufungsrichter ersichtlich § 313 Satz 2 BGB für entsprechend anwendbar gehalten, da der Eigentumsübergang nach italienischem Recht rechtswirksam geworden ist (vgl. BGHZ 52, 239, 243). Ein Rechtsfehler tritt hierin nicht zutage. Im übrigen hat der Tatrichter Nr. 6 der Vereinbarung vom 16. Juli 1964 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sich die Beklagte darin verpflichtete, für Lastenfreiheit des Grundstücks Gigliola/Renata zu sorgen, nicht aber das Eigentum an diesem Grundstück an die Klägerin zu übertragen. § 313 Satz 1 BGB kommt entgegen der von der Revision vertretenen Meinung insoweit nicht zu dem Zuge.
2.	Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, unter Heranziehung der Vorschriften des italienischen Rechts zu prüfen, ob die Belastungen (mit Geh-, Fahr- und Aussichtsrecht) "gegen jeden erkennbar, also dinglich wirken oder ob sie der Klägerin nicht entgegengehalten werden können".
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Die Rüge greift nicht durch.
Der Berufungsrichter hat sich unter Würdigung der "aus den Grundbuchakten gefertigten Vertragsablichtungen" auf den Standpunkt gestellt, daß die Belastungen bestehen und der Klägerin entgegengehalten werden können. Er hat sich, wie die Entscheidungsgründe in Verbindung mit der Bezugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergeben, die zur Beurteilung der Belastungsfrage erforderliche Kenntnis des italienischen Rechts verschafft. Wie er das getan hat, stand bei ihm (vgl. BGH Urteil vom 24. November I960 - II ZR 9/60, NJW 1961, 410, 4115 Dölle, Pestschrift für Nikisch S. 185, 189 f). Die Präge, ob der Berufungsrichter etwa das ausländische Recht nicht richtig angewendet hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 549 ZPO). Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist ferner kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Verkäufers Gargano im notariellen Kaufvertrag vom 16. Juli 1964» das Kaufgrundstück sei lastenfrei, nicht beachtet hat. Die Revision will aus dieser Erklärung andere Schlüsse als der Tatrichter ziehen. Das ist ihr aber verfahrensrechtlich verwehrt. Da der Berufungsrichter der Erklärung Garganos in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, war er entgegen der in der Revisionsbegründung geäußerten Auffassung auch nicht gehalten, nach Maßgabe des italienischen Rechts zu ermitteln, was unter "Lastenfreiheit" zu verstehen ist.
3.	Soweit die Revision die Bemerkung des Oberlandesgerichts angreift, es bedürfe keiner weiteren Erörterung,
13	-
daß die ausdrückliche Zusicherung der Beklagten, das Grundstück werde lastenfrei übertragen, nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, und diese Feststellung als "unverständlich" bezeichnet, ist folgendes zu sagen, Bas Oberlandesgericht hat festgestellt, daß sich die Beklagte an 16. Juli 1964 unabhängig vom notariellen Kaufvertrag der Klägerin mit Gargano (privatschriftlich) verpflichtet hat, für eine lastenfreie Übertragung des Grundstücks zu sorgen. Ben daraus sich ergebenden Anspruch der Klägerin hat der Berufungsrichter der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterstellt und zur Begründung angeführt, es verstehe sich von selbst, daß die erwähnte Verpflichtungserklärung - das Berufungsgericht bezeichnet sie als "Zusicherung" - keiner kürzeren Verjährung unterliegt.
Barin liegt kein Rechtsfehler.
4.	Bie Revision greift schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schadens an und meint, Wertminderungen in Höhe von 50 000 BM durch die Wegelast und in Höhe von 20 000 BM durch die Aussichtslast seien offensichtlich überhöht, die Schätzur beruhten auf Benkverstoß.
Bie Rügen haben keinen Erfolg.
Bie Schadensermittlung beruht auf § 287 ZPO. Bas Berufungsgericht hat die für die Schadensfeststellung maßgebenden einzelnen Erwägungen, die tatsächlichen Grundlagen und ihre Auswertung in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen	dargelegt.	Bie auf
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freie Überzeugung sich gründende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur auf die Überschreitung der Ermessensgrenzen nachprüfbar. Weder hat der Tatrichter hier schätzungsbegründende Tatsachen nicht gewürdigt, noch beruht die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen (vgl. BGHZ 6, 62, 63). Die Revision mißt den einzelnen für den Berufungsrichter maßgeblichen Bewertungsgesichtspunkten eine geringere Bedeutung bei. Damit ist aber der behauptete Denkverstoß nicht dargetan.
Nach alledem ist die Revision unbegründet.
III.
A) Die Anschlußrevision greift zunächst die Bemessung des durch die Wegelast entstandenen Schadens (30 000 DM) an. Sie meint, es sei darauf abzustellen, wie die als Privatstraße verkaufte, jedoch einer öffentlichen Straße gleichzusetzende Grundstücksfläche von der Klägerin im Kaufvertrag bezahlt worden ist. Sie habe 100 DM/qm für das Grundstück gezahlt. Der Zeuge habe bekundet, Herr RflHB habe ihm erklärt, die Klägerin kaufe "praktisch1* den nackten Boden und zahle für die Anlage der Straße 23 000 DM. Dieses Beweisergebnis habe das Berufungsgericht übersehen. Die Beklagte müsse wegen der Wegelast 75 000 DM zurückzahlen.
Der Angriff hat keinen Erfolg.
 
Der Berufungsrichter hat die Bekundung der Zeugen
 und
', wie sich aus dem Tatbestand des
 Berufungsurteils ergibt, nicht übersehen. Er hat aber ersichtlich bedacht, daß der Kauf zu einem Gesamtpreis ohne Aufgliederung abgeschlossen worden ist und die von
 an wirtschaftlicher Betrachtung grob orientierte ("praktisch") Rechtfertigung des von ihm geforderten einheitlichen Preises darstellten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß vom Gresamtpreis Grund und Boden, die Baulichkeiten und der wertvolle Park erfaßt werden, daß die Investitionen aus Anlaß der Errichtung der Straße den Schaden nicht erhöht haben und die Eigentumsbeschränkung der Straßenfläche nicht zu einem aus der Größe der Grundfläche und einem hypothetischen Quadratmeterpreis errechenbaren Minderwert des Grundstücks führt, beruhen weder auf grundsätzlich falschen noch offenbar unrichtigen Erwägungen und halten damit der revisionsrichterlichen Nachprüfung, ob § 287 ZPO verletzt ist, stand (vgl. BGHZ 3, 162, 175 f). Eine Ermessensüberschreitung ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch nicht darin zu sehen, daß der Berufungsrichter nicht "mindestens den Wert der Straße im Verhältnis der Nutzung" geteilt hat.
B) Weiterhin beanstandet die Anschlußrevision die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine gewisse Lärmbelästigung erhalten bliebe, auch wenn sich der Verkehr außerhalb am Grundstück der Klägerin vorbei bewegte. Die Anschlußrevision bringt vor, das Oberlandesgericht habe
 bekundeten Erklärungen
 lediglich eine
16	-
den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 25. August 1968 übersehen, daß eine Lärmbelästigung des Grundstücks der Klägerin ohne das Wegerecht überhaupt nicht denkbar wäre, weil auf der Rückseite des Grundstücks tiefe Abgründe verlaufen, zur Seeseite das Grundstück durch eine über 4 m hohe, schallabweisende Mauer und durch dichten hohen Parkbewuchs gegen den Lärm der kleinen öffentlichen Gemeindestraße abgeschirmt ist.
Die Rüge greift nicht durch.
Das Oberlandesgericht hat jenen Vortrag der Klägerin, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils zeigt, nicht übersehen. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß es insoweit "irrtümlich" von der Darlegung des Sachverständigen abgegangen ist. Der Tatrichter ist jedoch der Annahme gewesen, daß eine "gewisse" Lärmbelästigung durch den Verkehr auf neu zu schaffenden Zufahrtswegen (für die bereits erstellten und die noch zu erstellenden Neubauten) zu dem Nachteil der Klägerin geblieben wäre. Der Berufungsrichter hat es nach den Geländeverhältnissen nicht für undenkbar gehalten, daß - wenigstens teilweise - Wege auf den Nachbargrundstücken so angelegt worden wären, daß durch den auf ihnen erwachsenden Verkehrslärm die Klägerin ebenfalls belästigt worden wäre. Einen solchen Eindruck konnte der Tatrichter aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern trotz des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom; 25. März 1968 gewinnen. Das Berufungsgericht war unter diesen Umständen im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO auch nicht gezwungen, die von der
17	-
Klägerin beantragte Ergänzung des Gutachtens herbeizuführen. Es hat sich entgegen der von der Revision geäußerten Ansicht nicht in Widerspruch zu dem "Beweisstoff" gesetzt und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 19. Aufl. § 287 Fußn. 44). Pas Oberlandesgericht hat ferner nicht verkannt, daß die Klägerin nicht Werterhöhungen über den Verkehrswert hinaus verlangt. Es hat weiterhin entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Meinung nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß ein LiebhaberObjekt keinen Verkehrswert hat. Pa die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen ausreichend dargelegt sind und sich der Tatrichter keine Sachkunde zugetraut hat, die er nicht zu besitzen vermochte, verhilft der Revision auch nicht die Behauptung zu dem Erfolg, der Tatrichter habe ins Blaue geschätzt.
C) Fernerhin beanstandet die Anschlußrevision, daß der Berufungsrichter die Wertminderung, die durch die Aussichtslast eingetreten ist, nicht so hoch bemessen hat, daß die Klagesumme von 130 000 PM ausgefüllt ist. Pie Klägerin brauche sich nicht mit einem Feststellungsanspruch zu begnügen. Ihr drohe ein außergewöhnlich hoher Schaden, der sich schon jetzt entsprechend auf den Verkehrswert auswirken müsse.
Auch diese Rüge sticht nicht.
Pas Berufungsgericht hat die Auswirkungen der Aussichtslast auf den Verkehrswert im Auge gehabt, als es den Schaden insoweit auf 20 000 PM geschätzt hat
18	-
(vgl. BGH Urteil vom 20. Juni 1968 - III ZR 32/66,
BB 1968, 1355). Diese Bemessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann nicht allein damit durchdringen, daß sie die Auswirkung auf den Verkehr swert zahlenmäßig höher veranschlagt. Im übrigen hat das Oberlandesgericht nach seiner freien Überzeugung für ungewiß erachtet, ob und in welchem Umfang die Nachbarn ihre Aussichtsrechte geltend machen werden und inwieweit dann der Park abgeholzt und neu bepflanzt werden muß. Auch diese Beurteilung der Verhältnisse durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Hinblick auf die ungeklärte Lage hat das Oberlandesgericht folgerichtig der Klägerin eine Sicherung ihres Rechts auf Ersatz jenes der Höhe nach noch ungewissen Schadens gemäß dem hilfsweise erhobenen Peststellungsantrag zuerkannt (vgl. BGH Urteil vom H. Mai 1968 -VI ZR 176/66, VM 1968, 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat § 287 ZPO nicht verletzt.
D) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Kosten der ersten Instanz falsch verteilt, ist unbegründet.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Zahlung von 160 000 DM begehrt. Ihr ist durch Urteil vom 29. Februar 1968 eine Forderung von 80 000 DM zugesprochen und die Klage - unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils im übrigen abgewiesen worden. Venn das Oberlandesgericht die Kosten des ersten Rechtszugs (außer den durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten) daraufhin gegeneinander aufgehoben hat, ist das nicht zu beanstanden. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin mit dem
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Hauptantrag ihre Zahlungsforderung nur noch in Höhe von 130 000 DM weiterverfolgt. Die Beklagte hat volle Klagabweisung erstrebt. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß beide Berufungen bis auf das Hilfsbegehren der Klägerin erfolglos blieben, der Klägerin 3/10 und der Beklagten 7/10 der Kosten im zweiten Hechtszug auferlegt hat, begegnet auch diese Kostenverteilung keinen Bedenken.
Hiernach erweist sich die Anschlußrevision ebenfalls als unbegründet.
IV.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, sind beide Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Offterd
 zugleich für den ortsabwesenden und an der Unterzeichnung verhinderten	Dr.	Grell
 Bundesrichter Dr. Preitag