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BGH

Gericht: BGH

lo Das Berufungsgericht ist unabhängig von der Aussage des Zeugen JMHB zu dem Ergebnis gekommen9 daß die Beklagte weder dargetan noch bewiesen habe., daß die Parteien über den in dem notariellen Vertrag vom 14c Januar 1964 genannten Barkaufprcis von 20 000 DH hinaus mündlich einen zusätzlichen Barkaufpreis von 18 000 DH vereinbart hatten« a) Sie rügt zuerst Verletzung des § 282 ZPO mit der Begründung9 da die Klageforderung auf § 812 BGB gestützt sei0 habe der Kläger die volle Beweislast$ er müsse deshalb nachwciscn* daß kein anderes Rechtsverhältnis der Zahlung der 18 000 DM zugrunde liege„ und damit den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Vornahme dieser Leistung widerlegen• Damit will die Revision offensichtlich sagen, daß die Zahlung der 18 000 DM vor dem Abschluß des Kaufvertrags bei Prüfung der Klageforderung deshalb außer Betracht zu bleiben habe, weil sie nicht auf den Kaufpreis erfolgt scio Deo steht jedoch schon entgegen.,daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S03), dessen Berichtigung von der Beklagten nicht beantragt word on ist, die Ehefrau des Klägers die 18 000 DM der Beklagten §ls_Tcilbetrag_doc_Kaufpreiscs übergeben hat0 c) Soweit die Revision meint, der Kläger habe die Klage nur darauf gestützt, daß er von der Zahlung der 18 000 DM durch seine Ehefrau nichts gewußt und sich deshalb darüber in einem Irrtum befunden habe, als er den Kaufvertrag habe beurkunden lassen, ist ihr entge-gcnzuhaltcn, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU So 4) der Kläger zur Begründung der Klage vorgetragen hat, er habe seine Barzahlungspflicht durch die Zahlung der 18 000 DM durch seine Ehefrau und die Hingabe weiterer 2 000 DM durch den Notar erfüllte Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht davon gesprochen werden, der Kläger habe den Kaufvertrag in der Porm, wie ihn die Beklagte habe abschließen wollen, dadurch bestätigt, daß er nachträglich den ordnungsgemäß ausgestellten Scheck über 20 000 DM dom Notar übergeben habe0 Die Revision übersieht hierbei, daß der Kläger nach seinem in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU So 8) festgehaltenen Vortrag dies deshalb getan hat, um dem Notar keine Schwierigkeiten zu bereitenc d) Dafürj daß dio Ehefrau des Klägers bei der Hingabe der 18 000 DM im Namen dos Klägers gehandelt und auch eine dahingehende Vollmacht gehabt habe und deshalb davon auszugehen seiP daß sie insoweit eine Willenserklärung abgegeben haboP die in Verbindung mit der Willenserklärung des Klägers zur Abgabe eines Kaufangebots von 38 000 DM führe0 wie die Revision weiter meint3 sind entsprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden, daß hieraus nichts für die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eines zusätzlichen Kaufpreises zu entnehmen 3eio Der weiteren Meinung der Revision., das Berufungsgericht hätte in diesen Zusammenhang die Aussage des Zeugen Jolles als unglaubwürdig schlechthin ansehen müssen0 steht entgegen., daß das Berufungsgericht die Aussage dieses Zeugen als unerheblich gehalten (BU So 16) und an anderer Stelle seines Urteils (BU So 13) ausgeführt hat, an der Würdigung des Beweisergebnisses würde sich dadurch nichts ändern., gegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO auch nicht dadurch verletzt daß es auf dao Schreiben des Zeugen JflH an den Klüger vom 13o Januar 1964 nicht cingegangen isto Da dieses Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger vorgelegt worden ist, hätte die Revision noch angeben müssen, wo die Beklagte sich auf dieses Schreiben berufen hat« Dao ist nicht geschehen„ Mit ihrer Meinung, es ergebe sich aus der Zahlung der 18 000 DM, daß der Kläger und seine Ehefrau von den 38 000 DM gewußt haben müßten, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung o Die weitere Rüge, es sei bisher nicht einmal bewiesen, daß der Kläger bei den Abschluß des Kaufvertrags von der Zahlung durch seine Ehefrau nichts gewußt habe, und es hätte über diese bestrittene Behauptung Beweis erhoben werden müssen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Revision nicht angegeben hat, wo die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, der Kläger habe bei Abschluß dos Kaufvertrags von der vorherigen Zahlung durch seine Ehefrau Kenntnis gehabt» Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß die Zahlung von Schwarsgcldorn ausschließlich dem Käufer zugute komme, weil nur dieser dadurch Kosten erspareo Das mag zu-treffeno Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, wa3 sich hieraus zugunsten der Beklagten ergeben soll» f) Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* es könnten auch die Erwägungen* welche die Beklagte über einen Bissens beim Abschluß des Kaufvertrags oder über eine Anfechtbarkeit des Vertrags anstelle* zu keinen anderen Ergebnis führen* weil* wenn die Beklagte insoweit recht hätte* der Kaufvertrag nicht zustande gekommen (§ 155 BGB) oder infolge wirksamer Anfechtung wieder rückgängig gemacht worden wäre (§§ 119* 123 BGB)« Sie meint* auo der damit unterstellten Nichtigkeit des Kaufvertrags ergebe sich* daß jedenfalls die Widerklage begründet sei; diese sei nämlich darauf gestützt gewesen* daß die Beklagte für den Kläger die Grundorwcrbsteuer und die Grundbuchgebühren verauslagt habe« Bas trifft indessen nicht zu* da die Widerklage nicht hierauf* sondern auf die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eines Eargesamtkaufproises von 38 000 DU gestützt war* Im übrigen hat die Beklagte* wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird* die verauslagten Beträge durch den Vergleich vom 22o Juni 1964 erstattet erhalten« Soweit die Revision zwei Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25 o Januar und 10* Februar 1964 vorlegt und dazu vorträgt, aus diesen Schreiben ergebe sich, daß den Kläger entgegen seiner Behauptung der Aufenthaltsort der Beklagten bekannt gewesen sei, handelt es sich um einen neuen Tatoachcnvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist« Zu einer Aufklärung in dieser Hinsicht nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, weil die anwaltlich vertretene Beklagte, wie in der Revisionserwiderung zutreffend hervorgehoben wire., durch das Urteil des Iandgerichts wußte, worauf cs in der Berufungsinstanz ankam« Bei dieser Sachlage bedarf cs keiner Prüfung mehr, ob der neue Tatsachcnvortrag überhaupt entscheidungserheblich war« Was sich daraus zugunsten der Beklagten ergeben soll, daß erst nach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 4o Marz 1964 dem Notar durch den Kläger mitgeteilt worden sei, daß bereits vor dem Kaufabschluß 18 000 DM bezahlt worden seien,ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan worden« Aus dem von der Revision zitierten Teil der Aussage des Zeugen JflB ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht, daß bei der Zahlung der 18 000 DM auch der Kläger und bei der Beurkundung des Kaufvertrags auch dessen Ehefrau zugegen war«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 155 BGB § 139 ZPO
KaufvertragsNotarBMBerufungsgerichtZeugeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_6/66
URTEIL
Verkündet am
18* April 1969 Hirthp Justiz-angeotolltcr •1« Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Aenne in läMMMKWk C
geb,
 HoBweg
 Beklagten «> Berufungsldäger in und Re Visionskläger in«.
- Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Kaufmann Heinz K BBl in BBM Wo VlBstraße Mo
 KlägerP Berufungsbeldagten und Revisionsbeidagten«,
- Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte ProfoPro und Dr«BBi -
Der Vo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18o April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bun-desriehtor Br» Botho, Br» Krcitag, Hill und Offterdingor
 für Hecht erkannt:
Pie Bevision gegen das tlrtoil des 6» Zivilsenats des Kammer gerichts in Berlin-Ohar-lottenburg vom 26 o November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 In notarieller Urkunde vom 14 o Januar 1964 verkaufte die Beklagte ihr Grundstück SflHHBst^aße S in BflMi-TflHi an den Kläger» In § 3 des Kaufvertrags heißt es Uoao o
Der Kaufpreis für das Grundstück beträgt 168.245 5 09 BM» Br wird wie folgt belegts lo Käufer zahlt 20 000 DM in bar» Käufer hinterlegt diesen Betrag bei dem beurkundenden Notar unverzüglich nach Abschluß dieses Kaufvertrages» Der Notar wird von dem Käufer unwiderruflich angewiesen, nach Eintragung der Auflassungsvormerkung diesen Betrag an die Verkäuferin auszuzahlen»
Unmittelbar vor der Beurkundung des Vertrags übergab die Ehefrau des Klägers im Vorzimmer des Notars der
 
Beklagten 18 000 DH in bar als Teilbetrag des Kaufpreises, ohne daß dafür eine Quittung gegeben oder gefordert wurde« Biese Tatsache blieb dem Notar unbekannt«
Nach Abschluß des Vertrags überreichte der Kläger dem Notar zunächst einen Scheck, auf dem der Betrag in der Zahlenrubrik mit 20 000 EM, in der Wortrubrik Jedoch nur mit 2 000 BM angegeben war«. Nach späterer Entdeckung der fehlenden Übercinstiromung durch die Bank übergab der Kläger dem Notar einen ordnungsgemäß ausgestellten Scheck über 20 000 BM« Hiervon zahlte der Notar nach Eintragung der vereinbarten AiiflassungsVormerkung zunächst 2 000 BM an die Beklagte«
Mit Schreiben vom 14o und 25« Februar 1964 teilte der Kläger der Beklagten mit, der Kaufvertrag könne nicht zu dem Zuge kommen, weil die Beklagte ihn nicht davon unterrichtet habe, daß sic vor dem Verkaitf des Grundstücks die Genehmigung der Wohnungskrcditanstalt ■ habe einholcn müssen und dies unterlassen habe« Er schlug der Beklagten vor, mit ihm über die Rückgängigmachung des Vertrags zu verhandeln« Barauf ging die Beklagte Jedoch nicht ein« Sie bezahlte vielmehr die Grunderworbstcucr in Höhe von 11 777515 BM und die Gebühren für die Umschreibung im Grundbuch in Höhe von 305 BM«
Ein von dem Kläger oingelcitctcs Verfahren wegen einstweiliger Verfügung endete am 22« Juni 1964 mit einem Vergleich, in dem die Parteien den Notar anwie-sen, von dem bei ihm verwahrten Betrag der Beklagten die von dieser ausgelegton 12 082,15 BM für Steuern und Grundbuchgebühren zu erstatten, hingegen den Restbetrag von 5 917585 BM weiter zu verwahren«
Der Kläger hat behauptet, er habe durch die in Unkenntnis der Sachlage versehentlich erfolgte Zahlung der 18 000 DM durch seine Ehefrau vor Abschluß des Vertrags und die Hingabe weiterer 2 000 DM durch den Notar seine Barzahlungsverpflichtung erfüllt»
Er hat beantragt, die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung des bei dem Notar noch verwahrten Betrags in Höhe von 5 917,85 DM nebst Hintorlegungszinsen an ihn zu verurteilen »
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Im Wege der Widerklage hat sie beantragt, den Kläger zur Einwilligung in die Auszahlung des Betrags von 5 917,85 DM nebst Hinterlcgungszinsen an sie und zur Zahlung weiterer 12 082,15 DM nebst Zinsen zu verurteilen»
Sie hat vorgetragen t Zwischen den Parteien sei ein Barkaufpreis von 38 000 DM vereinbart, aus Kostenersparnisgründen jedoch nur ein solcher in Höhe von 20 000 DM beurkundet worden» Die Zahlung der 18 000 DM sei also lediglich die Erfüllung* der schwarz vereinbarten Verbindlichkeit des Klägers gewesen»
Das Landgericht hat nach Bewcisaufnähme der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen» Es hat sich dabei im wesentlichen auf die eidliche Aussage des von dem Einzclrichter als Zeuge vernommenen Haklers Jolles gestützt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
 
Mit der Revision vorfolgt die Beklagte ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiter,, Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels0

lo Das Berufungsgericht ist unabhängig von der Aussage des Zeugen JMHB zu dem Ergebnis gekommen9 daß die Beklagte weder dargetan noch bewiesen habe., daß die Parteien über den in dem notariellen Vertrag vom 14c Januar 1964 genannten Barkaufprcis von 20 000 DH hinaus mündlich einen zusätzlichen Barkaufpreis von 18 000 DH vereinbart hatten«
2o Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg«
a)	Sie rügt zuerst Verletzung des § 282 ZPO mit der Begründung9 da die Klageforderung auf § 812 BGB gestützt sei0 habe der Kläger die volle Beweislast$ er müsse deshalb nachwciscn* daß kein anderes Rechtsverhältnis der Zahlung der 18 000 DM zugrunde liege„ und damit den von der Beklagten geltend gemachten Rechtsgrund für die Vornahme dieser Leistung widerlegen•
Hierzu ist zunächst zu bemerken0 daß das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage die allgemein für die Beweislast geltende Regel angewendet hat, daß jede Partei0 die ein subjektives Recht geltend mache5 alle Umstände nachzuwoisen habe, die zur Entstehung oder zu dem Erwerb dieses Rechts erforderlich
 seien? und hinsichtlich der zur Abwehr der Klageforderung aufgestellten Behauptungen von der zugunsten des Klägers sprechenden tatsächlichen Vermutung ausgegangen ist? daß außer dem beurkundeten Vertragstext keine weiteren Absprachen getroffen .worden seien (BU S„ ll/12)o Bas entspricht dom allgemein anerkannten Grundsatz? daß die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und daß deshalb demjenigen? der sich auf eine mündliche Nebenabrede beruft?hierfür die Bcwoislast obliegt (BGB RGRK 11. Auflo § 125 Anmo 53 und 37; Palandt BGB 27* Auflo § 125 Anm« 5). Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Reichsgerichts in SocrgRspr 1921 § 812 BGB Nr0 18 beruft? übersieht sic? daß diese Entscheidung sich mit der Präge der Bewoiclast für eine außerhalb einer Urkunde getroffene mündliche Nebenabrede überhaupt nicht befaßto Es heißt dort lediglich ganz allgemein? der Beklagte könne den Beweis? daß der Kläger etwas ohne rechtlichen Grund verlange?auch dadurch führen? daß er den von dem Kläger geltend gemachten Rechtsgrund für die Vornahme der Leistung widerlege 0
b)	Die Revision stellt sodann darauf ab? daß es in § 3 Nr» 1 des Kaufvertrags heiße? der Käufer zahle 20 000 DM in bar und hinterlege diesen Betrag bei dem beurkundenden Notar« Sie folgert hieraus? daß dieser Betrag? dessen Auszahlung an den Kläger in der Klage verlangt werde? nach dem Inhalt des Kaufvertrags? der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe? der Beklagten gehöre«
 
Damit will die Revision offensichtlich sagen, daß die Zahlung der 18 000 DM vor dem Abschluß des Kaufvertrags bei Prüfung der Klageforderung deshalb außer Betracht zu bleiben habe, weil sie nicht auf den Kaufpreis erfolgt scio Deo steht jedoch schon entgegen.,daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S03), dessen Berichtigung von der Beklagten nicht beantragt word on ist, die Ehefrau des Klägers die 18 000 DM der Beklagten §ls_Tcilbetrag_doc_Kaufpreiscs übergeben hat0
c)	Soweit die Revision meint, der Kläger habe die Klage nur darauf gestützt, daß er von der Zahlung der 18 000 DM durch seine Ehefrau nichts gewußt und sich deshalb darüber in einem Irrtum befunden habe, als er den Kaufvertrag habe beurkunden lassen, ist ihr entge-gcnzuhaltcn, daß nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU So 4) der Kläger zur Begründung der Klage vorgetragen hat, er habe seine Barzahlungspflicht durch die Zahlung der 18 000 DM durch seine Ehefrau und die Hingabe weiterer 2 000 DM durch den Notar erfüllte
 Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht davon gesprochen werden, der Kläger habe den Kaufvertrag in der Porm, wie ihn die Beklagte habe abschließen wollen, dadurch bestätigt, daß er nachträglich den ordnungsgemäß ausgestellten Scheck über 20 000 DM dom Notar übergeben habe0 Die Revision übersieht hierbei, daß der Kläger nach seinem in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU So 8) festgehaltenen Vortrag dies deshalb getan hat, um dem Notar keine Schwierigkeiten zu bereitenc
d)	Dafürj daß dio Ehefrau des Klägers bei der Hingabe der 18 000 DM im Namen dos Klägers gehandelt und auch eine dahingehende Vollmacht gehabt habe und deshalb davon auszugehen seiP daß sie insoweit eine Willenserklärung abgegeben haboP die in Verbindung mit der Willenserklärung des Klägers zur Abgabe eines Kaufangebots von 38 000 DM führe0 wie die Revision weiter meint3 sind entsprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision dargetan worden,
o) Unbegründet sind auch die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen,
 Die Revision meint insoweit zunächst;, die Verhandlungen seien mit dem Makler JflBB geführt worden und 03 sei deshalb erheblich gewesen., festzustollen9 was im Verhältnis zu Jollcs gesagt worden sei. Hierbei übersieht die Revision0 daß das Berufungsgericht die Korrespondenz zwischen der Beklagten und JflBH und die von der Zeugin StflHHB im Auftrag der Beklagten mit Jollcs geführten Verhandlungen ausdrücklich (BU So 12?
 13)9 und zwar dahin gewürdigt hat., daß hieraus nichts für die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eines zusätzlichen Kaufpreises zu entnehmen 3eio Der weiteren Meinung der Revision., das Berufungsgericht hätte in diesen Zusammenhang die Aussage des Zeugen Jolles als unglaubwürdig schlechthin ansehen müssen0 steht entgegen., daß das Berufungsgericht die Aussage dieses Zeugen als unerheblich gehalten (BU So 16) und an anderer Stelle seines Urteils (BU So 13) ausgeführt hat, an der Würdigung des Beweisergebnisses würde sich dadurch nichts ändern., wenn man die Aussage des Zeugen insgesamt nicht für glaubwürdig hielte. Ent-
 
gegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO auch nicht dadurch verletzt daß es auf dao Schreiben des Zeugen JflH an den Klüger vom 13o Januar 1964 nicht cingegangen isto Da dieses Schreiben nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger vorgelegt worden ist, hätte die Revision noch angeben müssen, wo die Beklagte sich auf dieses Schreiben berufen hat« Dao ist nicht geschehen„
Mit ihrer Meinung, es ergebe sich aus der Zahlung der 18 000 DM, daß der Kläger und seine Ehefrau von den 38 000 DM gewußt haben müßten, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung o
Die weitere Rüge, es sei bisher nicht einmal bewiesen, daß der Kläger bei den Abschluß des Kaufvertrags von der Zahlung durch seine Ehefrau nichts gewußt habe, und es hätte über diese bestrittene Behauptung Beweis erhoben werden müssen, ist schon deshalb unbegründet, weil die Revision nicht angegeben hat, wo die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, der Kläger habe bei Abschluß dos Kaufvertrags von der vorherigen Zahlung durch seine Ehefrau Kenntnis gehabt»
Die Revision rügt sodann, das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß die Zahlung von Schwarsgcldorn ausschließlich dem Käufer zugute komme, weil nur dieser dadurch Kosten erspareo Das mag zu-treffeno Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht dargetan, wa3 sich hieraus zugunsten der Beklagten ergeben soll»
Me Revision rügt schließlich Verletzung des § 286 ZPO, v/cil das Berufungsgericht nicht die Zeugen Heinrich BMB und Elfricdc HflBi zu der Behauptung der Beklagten vernommen habe, alle Ferngespräche, die sic von ihrem Wohnort PflMMM aus mit Trau StfMHB in Berlin über den Verkauf des Grundstücks geführt habe, seien von den Zeugen BflM und HflMHB nitgohort v/or-dcn0 Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen mit folgender Begründung abgclchnt: Die Zeugen könnten äußerstenfalls etv/ao darüber bekunden, v;as die Beklagte bei solchen Gesprächen zu Prau St MB gesagt habe« Über die Antwort der Prau St|HBB kennten sic dagegen nichts aussagen, sofern nicht bei diesen Gesprächen besondere technische Vorkehrungen für ein Mithören durch dritte Personen getroffen v/ordon seien, v/ofür die Beklagte nichts vorgetragen habe0 Durch solche Bekundungen über irgcndY/clche Gespräche zY/ischen der Beklagten und Prau StflHM wäre aber nichts erY/ic-sen bezüglich der hier allein interessierenden Abmachungen ZY/ischen den Parteien0
Me Revision rügt demgegenüber, Y/enn das Berufungsgericht irgendY/elche ZY/eifcl über das Mithören gehabt hätte, so Y/ärc auf die nach § 139 ZPO erforderliche Präge erklärt Y/orden, daß der Zeuge Eauor an einem Mithörapparat mitgehört habe; die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts stellten reine Vermutungen und praktisch eine vorY/eggenommene Beweisaufnahme dar»
Eines Eingehens auf diese Rügen bedarf es indessen nicht, Y/eil es sich bei dem BeY/eisthema, Y/ie das Berufungsgericht einleitend auch ausdrücklich hervorhebt (BU Sc 13), lediglich um eine Hilfstatsache
 
(Indiz) handelt* so daß das Berufungsgericht* wenn es hieraus einen sicheren Schluß auf die zu beweisende Tatsache (mündliche Vereinbarung über einen weiteren Kaufpreis von 18 000 DM) nicht glaubte ziehen zu können* schon aus diesen Grunde die Zeugen nicht zu vernehmen brauchte (vglo Urteil des Senats vom 9o Oktober 1963 - V ZR 104/61 So 13 mit weiteren Nachweisen)«
f)	Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts* es könnten auch die Erwägungen* welche die Beklagte über einen Bissens beim Abschluß des Kaufvertrags oder über eine Anfechtbarkeit des Vertrags anstelle* zu keinen anderen Ergebnis führen* weil* wenn die Beklagte insoweit recht hätte* der Kaufvertrag nicht zustande gekommen (§ 155 BGB) oder infolge wirksamer Anfechtung wieder rückgängig gemacht worden wäre (§§ 119* 123 BGB)« Sie meint* auo der damit unterstellten Nichtigkeit des Kaufvertrags ergebe sich* daß jedenfalls die Widerklage begründet sei; diese sei nämlich darauf gestützt gewesen* daß die Beklagte für den Kläger die Grundorwcrbsteuer und die Grundbuchgebühren verauslagt habe«
Bas trifft indessen nicht zu* da die Widerklage nicht hierauf* sondern auf die von der Beklagten behauptete Vereinbarung eines Eargesamtkaufproises von 38 000 DU gestützt war* Im übrigen hat die Beklagte* wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird* die verauslagten Beträge durch den Vergleich vom 22o Juni 1964 erstattet erhalten«
g)	Basselbe muß gelten* wenn* wie die Revision weiter meint* aus anderen Gründen überhaupt kein Kaufvertrag Vorgelegen hätte«
 
h)	Schließlich sind auch die in der ergänzenden Rc vi a i onsb egründung enthaltenen Rügen unbegründet0
Soweit die Revision zwei Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25 o Januar und 10* Februar 1964 vorlegt und dazu vorträgt, aus diesen Schreiben ergebe sich, daß den Kläger entgegen seiner Behauptung der Aufenthaltsort der Beklagten bekannt gewesen sei, handelt es sich um einen neuen Tatoachcnvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen ist« Zu einer Aufklärung in dieser Hinsicht nach § 139 ZPO war das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht gehalten, weil die anwaltlich vertretene Beklagte, wie in der Revisionserwiderung zutreffend hervorgehoben wire., durch das Urteil des Iandgerichts wußte, worauf cs in der Berufungsinstanz ankam« Bei dieser Sachlage bedarf cs keiner Prüfung mehr, ob der neue Tatsachcnvortrag überhaupt entscheidungserheblich war«
Was sich daraus zugunsten der Beklagten ergeben soll, daß erst nach dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 4o Marz 1964 dem Notar durch den Kläger mitgeteilt worden sei, daß bereits vor dem Kaufabschluß 18 000 DM bezahlt worden seien,ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargetan worden«
Aus dem von der Revision zitierten Teil der Aussage des Zeugen JflB ergibt sich entgegen der Meinung der Revision nicht, daß bei der Zahlung der 18 000 DM auch der Kläger und bei der Beurkundung des Kaufvertrags auch dessen Ehefrau zugegen war«
Y/as clio Revision noch zur Glaubwürdigkeit des Zeu gen JflHK vorbringt, ist ohne Bedeutung9 weil das Berufungsgericht die Aussage dieses Zeugen, wie bereits ausgoführt, für unerheblich gehalten hat0.
3o Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtura zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Koston-folgo des § 97 ZPO zurückzuwcisen0
Br„ Augustin
 Hill
Rothe
 Offterdinger
Bro Freitag