Die Kläger waren früher Pächter des im Kreise Warburg in Westfalen gelegenen Gutes a|HSHHi» Bas Pachtverhältnis endete am 24» Juli 1958, Der übergäbe des Gutes an den Beklagten als neuen Pächter wurden auf Grund einer Vereinbarung der Parteien die Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen dem Herzog von cflP und den Eltern der klagenden Ehefrau vom 3o/l5« August 1938 (19« Mai 1927) zugrundegelegto Der Beklagte übernahm u0a, die auf den Feldern befindlichen, noch nicht geernteten Zuckerrüben, über die hierfür zu zahlende Vergütung bestimmt § 30 Abs, 2 des Pachtvertrages folgendes: Die Kläger hoben zunächst Zahlung weiterer 5 100 DIvl verlangt» Sie sind der Auffassung, daß ihnen nach § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages der Durchschnittspreis zustehe, den die Zuckerfabrik WflU für die Ernte des Jahres 1958 tatsächlich gezahlt habe und der 7,50 DM je dz betrage» Im Falle, daß der Zuckerrübenbau fortgesetzt werden kann, soll auch das Haus- und HofInventar dem Herrn Pächter in dem Umfange abgenommen werden, wie eo nach dein Urteil der betreffenden Taxatoren für die Zuckerrübenwirtschaft entsprechend ist, mit Ausnahme jedoch sämtlicher nicht mehr zeitgemäße!' Bas Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 3 060 DU nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt» Sie verlangen Zahlung weiterer 6 100 DM nebst Zinsen, weil ihnen für 5 100 dz Zuckerrüben auch die von der Zuckerfabrik gezahlte Frühleistungsprämie, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sei, zustehe» Die Kläger haben ferner den Feststellungsantrag wiederholt und hilfs-weiso beantragt, den Beklagten zu verui'teilen, an sie für die bezeichneten Gegenstände einen durch das Gericht oder einen Sachverständigen zu ermittelnden Betrag zu zahlen» (3 0 146/59 LG Paderborn) vom 7» März 1961 die Ansicht vertreten, die Kläger könnten vom Beklagten alr Vergütung für die Zuckerrüben den von der Zuckerfabrik WflHH für die gesamte Zuckerrübenernto des Jahres 1958 gezahlten Durchschnittspreis, der unstreitig 7,50 DM 30 dz betrug, fordern« Es hat diese Auffassung jedoch im gegenwärtigen Rechtsstreit nach einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufrecht erhalten« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger sofort nach der Schätzung der Zuckerrübenernte durch die faxkommission am 13« Oktober 1958 die Bewertung der Zuckerrüben mit 6,75 DM je dz beanstandet haben und daß in der Sitzung der Taxkommireion vom 12« Februar 1959 alle zwischen den Parteien aus der Übergabe des Gutes noch bestehenden Streitigkeiten ausgeräumt werden sollten» Hinsichtlich der Zuckerrübenvergütung sei es gerade darum gegangen, ob die Kläger lediglich den damaligen Grundpreis von 6,75 DM je dz erhalten sollteno Der Begriff des Grundpreises sei den Klägern bekannt gewesen» Sie hätten auch gewußt, daß dieser Grundpreis 6,75 DM betragen habe» Der von der Zuckerfabrik V/flBI für die Srnte des Jahres 1958 gezahlte Durchschnittspreis habe in der Sitzung nicht zur Debatte gestanden» Hätten die Parteien diesen Durchschnittspreis oder sogar den gesamten Betrag, den der Beklagte von der Zuckerfabrik erhalten würde, als Vergütung vereinbaren wollen, 30 hätten sie das wegen des voraufgegangenen Streites über die Zuckerrübenvergütung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig zu dem Ausdruck gebracht» Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß sie bei ihren Erklärungen einem rechtserheblichen Irrtum unterlegen gewesen seien» Die Parteien seien sich, so stellt das Qberlrndesgericht abschließend fest, in der Sitzung von 12» Pebruar 1959 darüber einig geworden, daß die Kläger olo Vergütung für die Zuckerrüben den Grundpreis von 6,75 DM je dz und für den Pall einer Erhöhung dieses Grundpreises den Mehrpreis erhalten sollten» Ein Anspruch auf die Anfuhrvergütung und die Früh-lei stungspräinie stehe den Klägern nicht zu» In den bei der Schätzung berücksichtigten Werbekosten sei nach der Klarstellung durch die Taxkommiseion vom 11» Juli 1959 die Anfuhr der Zuckerrüben zur Fabrik nicht enthalten, so daß die Vergütung hierfür dem Beklagten verbleibe» b) Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründeto Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 12 » Februar 1959 eine Vereinbarung über die für die Zuckerrüben zu zahlende Vergütung getroffen haben, ist für das Revisionsgericht bindend, es cei denn, daß sie auf einem Rechtsverstoß beruht, was jedoch nicht der Fall isto Der Grundpreis, den die Taxkommission der Bewertung der Zuckerrübenernte zugrunde gelegt hat, war der für das Gebiet der Bundesrepublik festgesetzte Preis von 6,75 DM je dz Rüben mit einem Zuckergehalt von 15,5 Bei einem höheren oder niedrigeren Zuckergehalt wurden Zuschläge oder Abschläge gemacht, so daß sich für jeden Lieferanten - je nach dem Zuckergehalt der Rüben - ein unterschiedlicher Preis ergab» Diese Art der Preisberechnung war den Parteien bekannt» Bei dem Durchschnittspreis, den die Zuckerfabrik Warburg nach Beendigung der Ernte des Jahres 1958 mit 7,50 DM je dz bekannt gegeben hat, handelt es sich um einen Preis, der sich bei Berücksichtigung der gesamten Rübenlieferungen und der hierfür gezahlten Preise in Durchschnitt ergab» Gegenstand der Entscheidung im Vorprozeß war ein Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung über die Abrechnungen des Beklagten mit der Zuckerfabrik über die Lieferungen im Jahre 1958» Das Oberlandesgericht hat in diesem Prozeß auf Grund der damals durchgeführten Beweisaufnahme eine von den Bestimmungen des Pachtvertrages abweichende Vereinbarung der Parteien nicht festzustellen vermocht» Es war auf Grund der Tatsache, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Das Berufungsgericht war im gegenwärtigen Rechtsstreit an die im Vorprozeß vertretene Auffassung nicht gebundene Es war nicht gehindert, den Sachvez'halt anders als im Vorprozeß zu würdigem Die Kläger haben 3ich mit der Verwertung der früheren Beweisaufnahme einverstanden erklärt und eine erneute Vernehmung der damals gehörten Zeugen nicht beantragt» Ob sie dabei von dem Gedanken ausgegangen sind, das Berufungsgericht werde iui gegenwärtigen Rechtsstreit zu dem gleichen Ergebnis wie im Vcrprozeß gelangen, ist für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung» Ein Verstoß gegen § 139 ZPO kann entgegen der Meinung der Revision nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer anderen Würdigung des Sachverhalts hingewiesen hat, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, daß der klagende Ehemann nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei der neuen Beweisaufnahme zugegen war und den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht widersprochen hat» Das von der Revision angeführte Urteil des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26» September 1963 (II ZR 138/61, LM ZPO § 398 Kr» 2) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu» In diesem Urteil Die Frage, ob die Taxkommission nach § 30 Abs* 2 des Pachtvertrages etwa lediglich die Zuckerrübenernte zu schätzen hatte und ob sie überhaupt befugt war, die Höhe der hierfür zu zahlenden Vergütung festzusetzon, kann offen bleiben, da die Parteien eine von den Bestimmungen des Pachtvertrages abweichende Vereinbarung treffen konnten und nach der Feststellung des Berufungs-ger:chts auch getroffen haben* Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Taxkommission auf Grund der Bestimmungen des Pachtvertrages als Vergütung für die Zuckerrüben den Grundpreis einsetzen durfte<> Es stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsverstoß dar, daß das Oberlandesgericht nicht auf dio Tatsache oingegangen ist, daß die Taxkommission die Beanstandung der Kläger in der Verhandlung vom 11oJuli 1959 nicht mit dem Hinweis auf den am 12* Februar 1959 geschlossenen Vergleich zurückgewiesen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages die Schätzung vorgenommen» Die Taxkommission hatte es für richtig gehalten, die Vergütung für die Kuben nach dem Grundpreis zu bemessen« Mit dieser Regelung haben die Parteien sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts einverstanden erklärt« Gegen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestehen keine Bedenken» Bei der Berechnung der an den Beklagten zu zahlenden Vergütung waren nach § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages von dem Zuckerrübenpreis außer den Kulturkosten vom 25° Juli ab auch die Kosten der Ernte und der Abfuhr abzuziehen» Was das Berufungsgericht als Werbekosten im Sinne des § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages angesehen hat, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen» Die Taxkommission, deren Schätzungen nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Verhandlung mit der Taxkommission vom 14° Juli 1958 endgültig und verbindlich sein sollten, hat die Werbekosten mit 20 von dem Rübenpreis in Abzug gebracht» Sie hat im Protokoll vom 11» Juli 1959 klargestellt, daß in den von ihr berücksichtigten Werbekosten Mdie Aberntung der Zuckerrüben franco der nächsten Verladestelleu, dagegen nicht die Kosten der Anfuhr zur Zuckerfabrik enthalten aeieni letzteres sei Sache des Übernehmers» Das bedeutet, daß die Schätsung3kommission die Aufwendungen des Beklagten mit Ausnahme der Kosten für den Transport der Rüben zur Zuckerfabrik als Werbekosten behandelt hat» Das Oberlandesgcricht hat sich, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dieser Beurteilung ange- schlossen, ohne daß ihm insoweit ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden konnte» Die Auffassung, daß die Transportkosten, die von der Zuckerfabrik erstattet wurden, dem Beklagten zustehen, wird auch durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts gestützt, daß, wenn der Beklagte die Rüben auf der Bahn verfrachtet hätte, die Zuckerfabrik die Frachtkosten an die Bahn gezahlt haben würde, so daß der Beklagte für die Anfuhr nichts erhalten hätte und auch nichts an die Kläger hätte) abführen können» Der Beklagte könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er die Rüben mit eigenen Fahrzeugen zur Fabrik geschafft und sich dadurch Mehrarbeit gemacht habe» Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Klägern kein Anspruch auf die Anfuhrvergütung zustehe, ist somit nicht zu beanstanden« Das gleiche gilt für die Frühleistungeprämieo Ob diese Prämie als Teil des Kaufpreises anzusehen ist oder nicht, spielt für die Entscheidung keine Rolle» Die Frühleistungsprämie stellt eine besondere Vergütung dafür dar, daß dio Zuckerrüben schon zu einem frühen Zeitpunkt an die Zuckerfabrik geliefert werden« Ob diese Prämie gewährt wurde, hing allein von dem Beklagten ab, der den Klägern gegenüber zu einer frühzeitigen Anlieferung der Zuckerrüben nicht verpflichtet war» Streitig blieb, ob auch die in den Boxen befindlichen Tonschalen von der Schätzung erfaßt waren, Bas Berufungsgericht hat diese frage bejaht mit der Begründung, daß die Tonschalen nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Beklagten ein Teil der Boxen seien und deshalb die Vergütung für die Boxen gleichzeitig auch die Tonschalen mit erfaßt habe. Im übrigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten, sämtliches Inventar des abziehenden Pächters zu Übernehmen, nicht bestand, daß vielmehr die Übernahme des Haus- und Hofinventaro in das Urteil der Taxatoren gestellt war» Nach dem Pachtvertrag war dem aufziehenden Pächter freigestellt, wieviele Pferde er übernehmen wollte. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Behauptung der Kläger nicht berücksichtigt, daß die Taxkommission die streitigen Gegenstände nur deshalb nicht geschätzt habe, weil sie der irrigen Ansicht gewesen sei, diese Gegenstände gehörten nicht zu dem Inventar, sie seien vielmehr Bestandteil der Stallungen« Die Revision übersieht, daß die Taxkommission an 3« September I960 eine Nachschätzung vorgenommen hat und daß auch die Kläger im Schriftsatz vom 24* Juni 1963 eingeräumt haben, die Taxkommission habe auf Vorstellungen des klagenden Ehemannes die Stalleinrichtung für drei Pferde nachträglich geschätzt« Bei den übrigen Inventarstücken, auf die der Peststollungs-antrag sich bezieht, handelt es sich um Wassersteine, die nach der Feststellung der Schätzungskommission vom 3« September I960 wertlos waren«
2063 063: BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R_ 6/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16o Dezember 1966 Hirth, Justiz-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landwirts Bruno Irene R ______ |), Gr o H| und seiner Bheirau m Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt D gegen den Gutspächter Clemens H ö Kreis Wl Gut Al - Prozeßbevollmächtigteri Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr» 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr« Freitag, Offterdinger und Dr» Grell für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf, vom 29o Oktober 1963 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren früher Pächter des im Kreise Warburg in Westfalen gelegenen Gutes a|HSHHi» Bas Pachtverhältnis endete am 24» Juli 1958, Der übergäbe des Gutes an den Beklagten als neuen Pächter wurden auf Grund einer Vereinbarung der Parteien die Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen dem Herzog von cflP und den Eltern der klagenden Ehefrau vom 3o/l5« August 1938 (19« Mai 1927) zugrundegelegto Der Beklagte übernahm u0a, die auf den Feldern befindlichen, noch nicht geernteten Zuckerrüben, über die hierfür zu zahlende Vergütung bestimmt § 30 Abs, 2 des Pachtvertrages folgendes: ,fDie Taxe der Zuckerrüben wird pro Morgen resp, pro Hektar nach Zentnern aufgenommen und der Preis angenommen, welchen die Zuckerfabrik für die Campagne des Jahres der Kückgewabr bezahlt. Zu diesem Wert der Rüben wird der demselben entsprechende Wert der Schnitzel und der Blätter gezahlt, dagegen aber die Kulturkosten vom 25* Juli an, sowie die Kosten der Ernte und der Abfuhr abgezogen, alles nach dem Gutachten der Taxatoren. Die Taxation soll spätestens am 1. September des Jahres der Rückgewähr von denselben Taxatoren aufgenommen werden, welche als solche bei der Übergabe fungiert haben. Eine besondere Entschädigung für den für die Zuckerrüben verwendeten Kunstdünger respektive Handelsdünger wird nicht gewährt.” Am 13o Oktober 1958 trat die Taxkommission, die sich während ihrer gesamten Tätigkeit auf dem Gut a|HHHHI anwaltlich beraten ließ, zusammen, um die Zurückerrüben-ernte zu schätzen. Die Schätzung ergab für 60 Morgen Zuckerrüben 27 540 DM. Diesen Betrag hatte die Schätzungskommission unter Zugrundelegung eines Ertrages von 5 100 dz Rüben, des damals für die Bundesrepublik gültigen Grundpreises von 6,75 DM je dz und nach Abzug der Werbekosten von 20 errechnet. Die Zuckerrälcncrnte ergab tatsächlich 5 779,6 dz. Dur Beklagte erhielt hierfür von der Zuckerfabrik 44 134,96 DM sowie eine Frühleistungsprämie in Höhe von 1 790,13 DM und eine Anfuhrvergütung von 2 087,86 DM. Der Beklagte brachte die Zuckeri’üben mit eigenen Fahrzeugen zur Zuckerfabrik. Die Kläger hatten die Rüben frühei' zu dem Teil mit der Eisenbahn und zu dem Teil mit eigenen Fahrzeugen dorthin befördert. Über die Höhe der vom Beklagten für die Zuckerrüben zu zahlenden Vergütung kam es zu einem Streit zwischen den Parteien. In einem auch von den Klägern Unterzeichneten Protokoll der Taxkommission vom 12. Februar 1959 heißt es unter Hr. 4i ’’Sollte der Grundpreis von 6,75 DM pro dz Zuckerrüben erhöht werden, so steht Herrn Ritgen der Mehrpreis zu»” In dem Sitzungsprotokoll vom 11. Juli 1959 stellte die Taxkommission folgendes fest; ”In den 20 ^ der Werbungskosten ist die Aberntung der Zuckerrüben franko der nächsten Verladestelle enthalten, die Anfuhr zur Fabrik ist Sache des Übernehmers, ebenso die Früh- und Sp&tlieferung»" Die Kläger hoben zunächst Zahlung weiterer 5 100 DIvl verlangt» Sie sind der Auffassung, daß ihnen nach § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages der Durchschnittspreis zustehe, den die Zuckerfabrik WflU für die Ernte des Jahres 1958 tatsächlich gezahlt habe und der 7,50 DM je dz betrage» Dies ergebe eine Differenz von 3 825 DM» Außerdem fordern die Kläger die Anfuhrvergütung für 5 100 dz Zuckerrüben in Höhe von 1 836 DM» Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Übernahme von Inventarstücken. Der Beklagte Übernahm bei Pachtantritt von den Klägern im wesentlichen das Vieh sowie das Haus-. und Hofinventar, von den Pferden jedoch nur drei Stück» Der Pachtvertrag bestimmt darüber folgendes* ”§ 9 des Vertrages vom 3»/15» August 1938* Mit Rücksicht darauf, daß die Pächter Pferdezucht in größerem Umfange betreiben, und somit mehr Pferdematerial haben, als zur Bewirtschaftung der Pachtung erforderlich ist, soll der Verpächter bzw» dex* auf-ziehendo Pächter nicht verpflichtet sein, das Pferde-material zu übernehmen »»»» § 28 Abs» 3 des Pachtvertrages vom 19» kai 1927* Im Falle, daß der Zuckerrübenbau fortgesetzt werden kann, soll auch das Haus- und HofInventar dem Herrn Pächter in dem Umfange abgenommen werden, wie eo nach dein Urteil der betreffenden Taxatoren für die Zuckerrübenwirtschaft entsprechend ist, mit Ausnahme jedoch sämtlicher nicht mehr zeitgemäße!' land wirtschaftlicher Maschinen und Ackergeräte, welche als Uuperinventar angesehen werden sollen 00000“ Die Taxkommission schätzte das Haus- und Hofinventa wobei sie die in dein Klageantrag zu 2 bezeiehneten Gegenstände teilweise von der Schätzung ausnahm» Die Kläger 3ind der Auffassung, daß der Beklagte auch diese Gegenstände übernehmen und bezahlen müsse» Die Kläger haben beantragt, lo den Beklagten zu verurteilen, an sie 5 661 DM nebst 4 79 2insen seit dem 13« Oktober 1953 zu zahlen, 2 o festzustellen, daß folgende bei der Übergabe des Gutes AflHBHHB 3m 24° Juli 1953 mitübernommenen Gegenstände; im Pferdestall 1 Box 6 Flankierbäume 3 Raufen 6 Geschirrhaken 3 Trennwände 1 Wasserstein ca. 2 x 2 m, inder langen Scheune; 3 Boxen mit Raufen und Tonschalen, im Schweinestall; 3 Wasseroder Futtermischsteine, im Schafstall bzw. Fohlenstails 1 Wasserstein ca. 2 x 2 m, in der Weidei 1 Wasserstein, von der für die Übergabe des Gutes zuständigen Taxkommission zu taxieren sind und die Taxe vom Beklagten an die Kläger zu vergüten ist» Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt» Kr ist der Ansicht, daß den Klägei'n nach den Feststellungen der Schätzungskommission, mit denen die Kläger sich durch Unterzeichnung des Protokolls vom 12» Februar 1959 einverstanden erklärt hätten, für die Zuckerrüben nur der Grundpreis zustehe und daß sie die Transportkostenver-gütung, die kein Teil des Zuckerrübenpreises sei, nicht verlangen könnten» Zur Übernahme und Bezahlung der nicht taxierten Gegenstände hält der Beklagte sich nicht für verpflichtet» Bas Landgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 3 060 DU nebst Zinsen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt» Sie verlangen Zahlung weiterer 6 100 DM nebst Zinsen, weil ihnen für 5 100 dz Zuckerrüben auch die von der Zuckerfabrik gezahlte Frühleistungsprämie, die ebenfalls Teil des Kaufpreises sei, zustehe» Die Kläger haben ferner den Feststellungsantrag wiederholt und hilfs-weiso beantragt, den Beklagten zu verui'teilen, an sie für die bezeichneten Gegenstände einen durch das Gericht oder einen Sachverständigen zu ermittelnden Betrag zu zahlen» Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und gänzliche Abweisung der Klage beantragt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen• Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge mit der aus der Revisionsbegründung unter III ersichtlichen Einschränkung weitero Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 Entscheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründet« lo Die Frage, wie § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages, der die Vergütung für die Zuckerrübenernte bei Beendigung des Pachtverhältnisses regelt, auszulegen ist, kann offen bleiben, wenn, wie das Berufungsgericht feststellt, die Parteien eine anderweitige Vereinbarung über die vom Beklagten zu zahlende Vergütung getroffen haben« a) Bas Oberlandesgericht hat in dem Urteil des Vor-r.rozessee (3 0 146/59 LG Paderborn) vom 7» März 1961 die Ansicht vertreten, die Kläger könnten vom Beklagten alr Vergütung für die Zuckerrüben den von der Zuckerfabrik WflHH für die gesamte Zuckerrübenernto des Jahres 1958 gezahlten Durchschnittspreis, der unstreitig 7,50 DM 30 dz betrug, fordern« Es hat diese Auffassung jedoch im gegenwärtigen Rechtsstreit nach einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufrecht erhalten« Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger sofort nach der Schätzung der Zuckerrübenernte durch die faxkommission am 13« Oktober 1958 die Bewertung der Zuckerrüben mit 6,75 DM je dz beanstandet haben und daß in der Sitzung der Taxkommireion vom 12« Februar 1959 alle zwischen den Parteien aus der Übergabe des Gutes noch bestehenden Streitigkeiten ausgeräumt werden sollten» Hinsichtlich der Zuckerrübenvergütung sei es gerade darum gegangen, ob die Kläger lediglich den damaligen Grundpreis von 6,75 DM je dz erhalten sollteno Der Begriff des Grundpreises sei den Klägern bekannt gewesen» Sie hätten auch gewußt, daß dieser Grundpreis 6,75 DM betragen habe» Der von der Zuckerfabrik V/flBI für die Srnte des Jahres 1958 gezahlte Durchschnittspreis habe in der Sitzung nicht zur Debatte gestanden» Hätten die Parteien diesen Durchschnittspreis oder sogar den gesamten Betrag, den der Beklagte von der Zuckerfabrik erhalten würde, als Vergütung vereinbaren wollen, 30 hätten sie das wegen des voraufgegangenen Streites über die Zuckerrübenvergütung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig zu dem Ausdruck gebracht» Die Kläger hätten nicht bewiesen, daß sie bei ihren Erklärungen einem rechtserheblichen Irrtum unterlegen gewesen seien» Die Parteien seien sich, so stellt das Qberlrndesgericht abschließend fest, in der Sitzung von 12» Pebruar 1959 darüber einig geworden, daß die Kläger olo Vergütung für die Zuckerrüben den Grundpreis von 6,75 DM je dz und für den Pall einer Erhöhung dieses Grundpreises den Mehrpreis erhalten sollten» Ein Anspruch auf die Anfuhrvergütung und die Früh-lei stungspräinie stehe den Klägern nicht zu» In den bei der Schätzung berücksichtigten Werbekosten sei nach der Klarstellung durch die Taxkommiseion vom 11» Juli 1959 die Anfuhr der Zuckerrüben zur Fabrik nicht enthalten, so daß die Vergütung hierfür dem Beklagten verbleibe» Auch die Frühleistungsprämie könnten die Kläger nicht vtrlangen, weil es sich um eine Vergütung handele, die davon abhängig gewesen sei, daß der Beklagte die Hüben zu einem frühen Zeitpunkt an die Fabrik geliefert habe* b) Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nicht begründeto Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien am 12 » Februar 1959 eine Vereinbarung über die für die Zuckerrüben zu zahlende Vergütung getroffen haben, ist für das Revisionsgericht bindend, es cei denn, daß sie auf einem Rechtsverstoß beruht, was jedoch nicht der Fall isto Der Grundpreis, den die Taxkommission der Bewertung der Zuckerrübenernte zugrunde gelegt hat, war der für das Gebiet der Bundesrepublik festgesetzte Preis von 6,75 DM je dz Rüben mit einem Zuckergehalt von 15,5 Bei einem höheren oder niedrigeren Zuckergehalt wurden Zuschläge oder Abschläge gemacht, so daß sich für jeden Lieferanten - je nach dem Zuckergehalt der Rüben - ein unterschiedlicher Preis ergab» Diese Art der Preisberechnung war den Parteien bekannt» Bei dem Durchschnittspreis, den die Zuckerfabrik Warburg nach Beendigung der Ernte des Jahres 1958 mit 7,50 DM je dz bekannt gegeben hat, handelt es sich um einen Preis, der sich bei Berücksichtigung der gesamten Rübenlieferungen und der hierfür gezahlten Preise in Durchschnitt ergab» Gegenstand der Entscheidung im Vorprozeß war ein Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung über die Abrechnungen des Beklagten mit der Zuckerfabrik über die Lieferungen im Jahre 1958» Das Oberlandesgericht hat in diesem Prozeß auf Grund der damals durchgeführten Beweisaufnahme eine von den Bestimmungen des Pachtvertrages abweichende Vereinbarung der Parteien nicht festzustellen vermocht» Es war auf Grund der Tatsache, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des 10 Pachtvertrages noch keine Grundpreise eingeführt waren, daß vielmehr damals die Zuckerrüben ohne Rücksicht auf ihre Qualität nach einem von jedei' Zuckerfabrik auf Grund des jährlichen Gewinnes festgesetzten Preis bezahlt wurden, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Abrechnung zwischen den Parteien nach dem von der Zuckerfabrik für die Ernte des Jahres 1958 gezahlten Durchschnittspreis vorzunchmen sei» Das Berufungsgericht war im gegenwärtigen Rechtsstreit an die im Vorprozeß vertretene Auffassung nicht gebundene Es war nicht gehindert, den Sachvez'halt anders als im Vorprozeß zu würdigem Die Kläger haben 3ich mit der Verwertung der früheren Beweisaufnahme einverstanden erklärt und eine erneute Vernehmung der damals gehörten Zeugen nicht beantragt» Ob sie dabei von dem Gedanken ausgegangen sind, das Berufungsgericht werde iui gegenwärtigen Rechtsstreit zu dem gleichen Ergebnis wie im Vcrprozeß gelangen, ist für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung» Ein Verstoß gegen § 139 ZPO kann entgegen der Meinung der Revision nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht die Kläger nicht auf die Möglichkeit einer anderen Würdigung des Sachverhalts hingewiesen hat, ohne daß es entscheidend darauf ankommt, daß der klagende Ehemann nach der Feststellung des Berufungsgerichts bei der neuen Beweisaufnahme zugegen war und den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht widersprochen hat» Das von der Revision angeführte Urteil des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26» September 1963 (II ZR 138/61, LM ZPO § 398 Kr» 2) trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu» In diesem Urteil 11 ist ausgesprochen, daß, wenn eine Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen wird, dieser Senat im früheren Berufungsverfahren für glaubwürdig gehaltene Zeugen nicht ohne nochmalige Vernehmung als unglaubwürdig ansehen kann* Um einen solchen Ball handelt es sich hier nicht* Das Berufungsgericht hat im gegenwärtigen Rechtsstreit zwar in anderer Besetzung als im Vorprozeß entschiedene Es hat jedoch die Aussagen der damals vernommenen Zeugen nicht für unglaubhaft erachtet5 sondern auf Grund einer weiteren Beweisaufnahme den Sachverhalt anders gewürdigte Hierzu war das Oberlandesgoricht berechtigt, ohne daß es verpflichtet gewesen wäre, die Kläger vorher auf die Möglichkeit einer anderen tatsächlichen Beurteilung hinzuweisen* Die Frage, ob die Taxkommission nach § 30 Abs* 2 des Pachtvertrages etwa lediglich die Zuckerrübenernte zu schätzen hatte und ob sie überhaupt befugt war, die Höhe der hierfür zu zahlenden Vergütung festzusetzon, kann offen bleiben, da die Parteien eine von den Bestimmungen des Pachtvertrages abweichende Vereinbarung treffen konnten und nach der Feststellung des Berufungs-ger:chts auch getroffen haben* Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Taxkommission auf Grund der Bestimmungen des Pachtvertrages als Vergütung für die Zuckerrüben den Grundpreis einsetzen durfte<> Es stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsverstoß dar, daß das Oberlandesgericht nicht auf dio Tatsache oingegangen ist, daß die Taxkommission die Beanstandung der Kläger in der Verhandlung vom 11oJuli 1959 nicht mit dem Hinweis auf den am 12* Februar 1959 geschlossenen Vergleich zurückgewiesen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, sie habe nach bestem Wissen 12 und Gewissen unter Berücksichtigung des § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages die Schätzung vorgenommen» Die Taxkommission hatte es für richtig gehalten, die Vergütung für die Kuben nach dem Grundpreis zu bemessen« Mit dieser Regelung haben die Parteien sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts einverstanden erklärt« Gegen die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bestehen keine Bedenken» Die Voraussetzungen des § 779 BGB liegen nicht vor» Bei der Berechnung der an den Beklagten zu zahlenden Vergütung waren nach § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages von dem Zuckerrübenpreis außer den Kulturkosten vom 25° Juli ab auch die Kosten der Ernte und der Abfuhr abzuziehen» Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht ermittelt, was unter den sogenannten Werbekosten zu verstehen sei, ist nicht begründet. Was das Berufungsgericht als Werbekosten im Sinne des § 30 Abs» 2 des Pachtvertrages angesehen hat, ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu entnehmen» Die Taxkommission, deren Schätzungen nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der Verhandlung mit der Taxkommission vom 14° Juli 1958 endgültig und verbindlich sein sollten, hat die Werbekosten mit 20 von dem Rübenpreis in Abzug gebracht» Sie hat im Protokoll vom 11» Juli 1959 klargestellt, daß in den von ihr berücksichtigten Werbekosten Mdie Aberntung der Zuckerrüben franco der nächsten Verladestelleu, dagegen nicht die Kosten der Anfuhr zur Zuckerfabrik enthalten aeieni letzteres sei Sache des Übernehmers» Das bedeutet, daß die Schätsung3kommission die Aufwendungen des Beklagten mit Ausnahme der Kosten für den Transport der Rüben zur Zuckerfabrik als Werbekosten behandelt hat» Das Oberlandesgcricht hat sich, wie die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt, dieser Beurteilung ange- - 13— schlossen, ohne daß ihm insoweit ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden konnte» Die Auffassung, daß die Transportkosten, die von der Zuckerfabrik erstattet wurden, dem Beklagten zustehen, wird auch durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts gestützt, daß, wenn der Beklagte die Rüben auf der Bahn verfrachtet hätte, die Zuckerfabrik die Frachtkosten an die Bahn gezahlt haben würde, so daß der Beklagte für die Anfuhr nichts erhalten hätte und auch nichts an die Kläger hätte) abführen können» Der Beklagte könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er die Rüben mit eigenen Fahrzeugen zur Fabrik geschafft und sich dadurch Mehrarbeit gemacht habe» Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Klägern kein Anspruch auf die Anfuhrvergütung zustehe, ist somit nicht zu beanstanden« Das gleiche gilt für die Frühleistungeprämieo Ob diese Prämie als Teil des Kaufpreises anzusehen ist oder nicht, spielt für die Entscheidung keine Rolle» Die Frühleistungsprämie stellt eine besondere Vergütung dafür dar, daß dio Zuckerrüben schon zu einem frühen Zeitpunkt an die Zuckerfabrik geliefert werden« Ob diese Prämie gewährt wurde, hing allein von dem Beklagten ab, der den Klägern gegenüber zu einer frühzeitigen Anlieferung der Zuckerrüben nicht verpflichtet war» 2» Dem Feststellungsbegehren wie auch dem hierzu gestellten Hilfsantrag liegt ein von den Klägern geltend gemachter Anspruch auf Übernahme und Bezahlung von In-ventarstücken zugrunde» Diese Anträge sind schon deshalb nicht begründet, weil, wie das Obex’landesgerieht ohne Rechtsirrtun aueführt, eine Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der streitigen Gegenstände nicht besteht» >14- Im Laufe des Berufungsverfahrens ist unstreitig geworden, daß die Boxen in der langen Scheune geschätzt und von Beklagten bezahlt worden sind. Streitig blieb, ob auch die in den Boxen befindlichen Tonschalen von der Schätzung erfaßt waren, Bas Berufungsgericht hat diese frage bejaht mit der Begründung, daß die Tonschalen nach der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Beklagten ein Teil der Boxen seien und deshalb die Vergütung für die Boxen gleichzeitig auch die Tonschalen mit erfaßt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Schlußfolgerung nicht zwingend ist. Eine Bewertung der Boxen schließt die köglichkeit nicht aus, daß die Tonschalen bei der Schätzung unberücksichtigt geblieben sind. Der gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts liegt aber offenbar auch die Erklärung der Taxkommission vom 3° September I960, auf die der Beklagte im Schriftsatz vom 27» Mai 1963 hingewiesen hatte, zugrunde, daß die Tröge, womit die Tonschalen gemeint waren, unter einer anderen Position verrechnet seien. Im übrigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten, sämtliches Inventar des abziehenden Pächters zu Übernehmen, nicht bestand, daß vielmehr die Übernahme des Haus- und Hofinventaro in das Urteil der Taxatoren gestellt war» Nach dem Pachtvertrag war dem aufziehenden Pächter freigestellt, wieviele Pferde er übernehmen wollte. Die Parteien haben sich in der Sitzung vom 23» Juli 1958 dahin geeinigt, daß drei Pferde mit den dazu gehörigen Geschirren übernommen wurden. Der klagende Ehemann hat im Anschluß daran erklärt, daß er auf eine Übernahme weiterer Pferde keinen V.'ert lege. Die Auffassung des Oberlandes- gerichts, daß der Beklagte, weil er nicht mehr als drei Pferde zu übernehmen brauche, auch nicht verpflichtet sei, Material für die Haltung einer größeren Anzahl von Pferden zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden« Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht die Behauptung der Kläger nicht berücksichtigt, daß die Taxkommission die streitigen Gegenstände nur deshalb nicht geschätzt habe, weil sie der irrigen Ansicht gewesen sei, diese Gegenstände gehörten nicht zu dem Inventar, sie seien vielmehr Bestandteil der Stallungen« Die Revision übersieht, daß die Taxkommission an 3« September I960 eine Nachschätzung vorgenommen hat und daß auch die Kläger im Schriftsatz vom 24* Juni 1963 eingeräumt haben, die Taxkommission habe auf Vorstellungen des klagenden Ehemannes die Stalleinrichtung für drei Pferde nachträglich geschätzt« Bei den übrigen Inventarstücken, auf die der Peststollungs-antrag sich bezieht, handelt es sich um Wassersteine, die nach der Feststellung der Schätzungskommission vom 3« September I960 wertlos waren« Ob und inwieweit der Beklagte nicht geschätzte In-venterstücke in Benutzung genommen hat, kann offen bleiben« Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob in der Benutzung der Gegenstände durch den Beklagten die Annahme eines Kaufangebotes der Kläger gesehen werden könnte, da der Beklagte die übernähme nicht geschätzter Inventarstücke stets abgelehnt und den Klägern anheimgestellt hat, diese Gegenstände nach Fühlungnahme mit dem Verpächter zu entfernen« Die Frage, ob die Kläger von dem Beklagten eine Entschädigung für die Benutzung nicht übernommener 16 — Inventars t icke verlangen können, ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits, so daß das Oberlandesgericht keinen Anlaß hatte, hierzu Stellung zu nehmen« 3« Die Revision mußte deshalb als unbegründet mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« Dr« Augustin Dr« Piepenbrock Dr. Freitag Offterdinger Dr. Grell