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BGH · V ZR 6/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 6/62

Tatbestands Der Beklagte hatte durch Vertrag vom 14C Dezember 1950 von dem Reehtsvorgänger des Klägers etwa 25 ha Ödland zu dem Zwecke der Kultivierunga Durchführung von Bo» denbearbeitungsversuchen und zur landwirtschaftlichen Nutzung für die Zeit vom 1» Januar 1951 bis zu dem 31o Dezember 1980 gepachtet, Br war verpflichtet, sofort mit der Kultivierung zu beginnen und diese dann fortlaufend weitersufünren» Es war vorgesehen, daß der Beklagte im Jahre 1955 2 ha und in den Jahren 1955} 4957 und 1959 je 3 ha kultivierte» Für die ersten 10 Jahre brauchte der Beklagte keine Pacht zu zahlen» Für den Rest der Pachtzoit wurde ein Pachtzins von 40 DM je ha vereinbart» Das Pachtverhältnis konnte nach Nr» 8 des Pachtvertrages bei Vorliegen eines triftigen Grundes von jedem Vertragsteil nur am 1» Januar zu dem 31» Dezember desselben Jahres gekündigt werden» Durch notariellen Vertrag vom 14« August 1959 verkaufte der Kläger an den Beklagten 20 ha der Pacht-fläche» In § 1 des Kaufvertrages heißt es, der Beklagte habe das ihm verpachtete Land urbar gemacht und kultiviert» Der Kläger habe die Absicht, seinen Hof an die Niedersächsische Landgesellsohaft mbH in Hannover zu verkaufen} diese kaufe jedoch die an den Beklagten verpachtete Fläche nicht mit, weil ihr die Pachtperiode zu lang sei» Im Anschluß daran heißt es; "Wir, die Erschienenen, sind Ubereingekoomen, daß der Pachtvertrag über eine Teilfläche von 5 ha mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.” Der Kläger erblickt in dem Verlangen des Beklagten nach Fortsetzung des Pachtvertrages eine unzulässige Rechtsausübung, weil der Beklagte ihm sowohl beim Abschluß des Kaufvertrages wie auch später wiederholt die vollständige und pünktliche Zahlung des Kaufpreises zugesichert habe. I» Das Oberlandesgericht geht davon aus-, daß mit dom Rücktritt des Klägers auch die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvex--träges in Portfall gekommen sei, weil es sich um einen einheitlichen Vertrag handele. Das Pachtverhältnis könne allerdings nicht automatisch wieder aufleben* der Beklagte habe jedoch nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht (§§ 527 Satz 1, 346 BGB) gegen den Kläger einen schuld-rechtlichen Anspruch auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages zu den bisherigen Bedingungen, sofern diesem Anspruch nicht der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung ontgogenstehc oder der Kläger zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt sei» Die Revision ist demgegenüber der .Meinung, daß der Kläger, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Umstandes erfolgt sei, den allein der Beklagte zu vertreten habe, gemäß § 327 Satz 2 BGB nur nach den Bereicherungsvorschriften hafte, so daß der Beklagte keinen neuen Pachtvertrag verlangen könne, sondern lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kultivierungskosten habe» Infolgedessen nat auch die in dem Vertrag vom 14» August 1959 enthaltene Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvertrages keine Wirksamkeit erlangtj denn diese Vereinbarung bildete mit dem Kaufvertrag, wie das Oborlandesgericht ohne Rechtsirrtum und van der Revision unbeanstandet ausführt, ein einheitliches Rechtsgeschäft, Der Pachtvertrag vom 14, Dezember 1950 ist deshalb durch den Vertrag vom 14-August 1959 - abgesehen davon, daß dieser Vertrag inzwischen im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben ist - in seinem Bestand unberührt geblieben» Die Frage, ob der Beklagte mit seinem Verlangen nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses arglistig handelt, hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint, daß die auf dem Rücktritt des Klägers beruhende Rückgewährpflicht ohne Rücksicht auf ein Verschulden begründet sei und deshalb in der Geltendmachung des Anspruchs -auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages keine unzulässige Rochtsausübung liegen könne. stelle erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen sei., die er nur bei einem sofortigen Verkauf der Pachtlän-dereien erfüllen könne* Der Kläger hätte, so meint das Berufungsgericht, gemäß § 326 BGB, anstatt den Rücktritt zu erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können und müssen» Wenn er den für ihn rechtlich nicht so günstig sich auswirkenden Rücktritt gewählt habe, so könne er nicht auf dem Umweg über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu demselben Ergebnis wie bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gelangen» In Wirklichkeit macht der Beklagte mit dem Verlangen nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses keinen Anspruch auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages, sondern ein Recht zu dem Besitz auf Grund des noch bestehenden Pachtvertrages geltend» Für die Frage der unzulässigen Hechtsau3Übung ist diese rechtliche Beurteilung allerdings ohne Bedeutung» Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung eines arglistigen Verhaltens des Beklagten insofern von unrichtigen Voraussetzungen aus, als es die Entscheidung auf die rechtlichen Folgen des Rücktritts abstellt» Der Kläger hat mit der Rücktrittserklärung ein Recht geltend gemacht, das ihm nicht zustand» Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Rücktritt des Klägers gerechtfertigt sei, kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kaufvertrag, solange die Genehmigung nicht erteilt oder versagt wurde, schwebend unwirksam war» Es ist anerkannt, daß die Vertragsteile zwar während des Schwebezustandes durch ein gegenseitiges Ireueverhälbnis gebunden und deshalb verpflichtet sind, das zur Herbeiführung einer behördlichen Genehmigung Erforderliche zu tun, daß jedoch keinem Vertrags- Einer -Stellungnahme zu der Präge, ob eine Arglist zu bejahen wäre, wenn dem Beklagten ein verschulden beim Vertragsschluß zur Bast fiele, bedarf es nicht, weil für die Annahme, daß der Beklagte bei den Vertragsverband~ lungen oder während des Schwebezustandes durch ein schuldhaftes Verhalten den Kläger zu dem Abschluß des Vertrages vom 19® März I960 veranlaßt habe, keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen sind. März 1960 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und eich damit vom Vertrag losgesagt« Er konnte deshalb beim Abschluß des Vertrages vom 19» März I960 nicht mehr davon ausgohen, daß er den vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis zu dem Erwerb der neuen Hofstelle verwenden könne« 'Wenn der Kläger beim Abschluß des Vertrages vom 19» März I960 geglaubt hat, er könne sich die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises durch einen anderweitigen Verkauf der Pachtländereien des Beklagten verschaffen, so hat er dos mit dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht berücksichtigt« Daß er der irrigen Meinung war, der Pachtvertrag sei aufgehoben, kann nicht zu Lasten des Beklagten gewertet werden« Sonstige Tatsachen, die das Verlangen des Beklagten nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses als arglistig erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgotragen und auch nicht ersichtlich« Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde wie auch für oine vorzeitige Kündigung aus triftigem Grunde verneint o Die Revision meint, das sngefochtone Urteil lasse nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich des Unterschiedes zwischen den beiden Pallen der Kündigung bewußt gewesen sei» Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß es sich um zwei verschiedene Kündigungsgründe handelt, die es insoweit gleichgestellt hat, als es glaubt, daß für beide Fälle ein Kündigungsgrund nur aus dem Pachtvertrag selbst hergeleitet werden könne» In den Entscheidungsgründen ist an mehreren Stellen von der Kündigung aus wichtigem Grunde und der Kündigung aus triftigem Grunde die Rede, Soweit es sich um die fristlose Kündigung handelt, geht das Berufungsgericht offensichtlich von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, indem es die Entscheidung darauf abstellt, ob dem Kläger oine Fortsetzung des Pachtvertrages nicht mehr zuzu demuten ist» Ausführungen darüber, was das Obcrlandesgericht unter einem triftigen Grunde im Sinne der Nr» 8 doe Pachtvertrages versteht, enthält das. Geht man von dieser Auslegung aus, so muß es sich bei dem triftigen Grund, der die vorzeitige Kündigung eines noch lange Jahre laufenden Pachtvertrages zu rechtfertigen vermag, jedenfalls um einen Umstand oder ein Ereignis von solcher Bedeutung handeln, daß bei objektiver Beurteilung eine vorzeitige Lösung des Vertrags gerechtfertigt erscheint* Dies würde bedeuten, daß an den triftigen Grund weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund, was auch bei Vertragschließenden und, wenn dieser nicht klarzustellcn ist, auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs, zu dessen Inhaltsbestimmung die obigen Hinweise gegeben sind)» Bei der Annahme des Oberlandesgerichts, sowohl der wichtige Grund wie' auch der triftige Grund für eine Kündigung könnten nur aus dem Pachtvertrag selbst hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine tatrichterliche Auslegung des Vertrages» Eine solche Auslegung setzt jedoch voraus, daß zunächst geklärt wird, was die Vertragstoile unter einem triftigen Grund verstanden naben oder allgemein zu verstehen ist» Sodann wird zu erörtern sein, inwiefern sich aus dem Pachtvertrag ergeben soll, daß ein triftiger Grund für eine Kündigung auf einer Verletzung des Pachtvertrages selbst beruhen müsse» Infolgedessen bedarf die Frage, ob die Kündigung darauf, daß der Kläger durch die Nichtzahlung des Kaufpreises in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei, gestützt werden kann, einer, erneuten tatrichterlichen Prüfung» Den zweiten Kündigungsgrund bildet die angebliche nicht ordnungsmäßige Kultivierung des Pachtlandes» Das Oberlandesgericht erkennt an, daß der Kläger zur fristlosen Kündigung dec Pacb wer aus wichtigem Grunde berechtigt wäre, wenn die Kultivierungsarbeiten, so schlecht wären, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis finde 1980 nicht zugemutet wer**-, den könnte. Stein/Jcnea/ Schönko ZPO 18c Aui’l, Vorb« III 2 vor § 402) 0 Eine andere Präge ist jedoch, welcher Beweiswert einer amtlichen Auskunft zukommt» Der Beweiswert einer behördlichen Auskunft kann durch etwaige Befangenheit oder sonstige Interessiertheit des die Auskunft erteilenden Beamten beeinträchtigt sein (vgl» dazu auch 1:6 JW 1931 * 1477)o Dieser Gesichtspunkt bedurfte'im vorliegenden Pall einer besonderen Prüfung, weil die Auskünfte von den Stellen erteilt worden sind, denen die Leitung und Aufsicht über die Kultivierungsarbeiten oblag und die somit für die sachgemäße Durchführung dieser Arbeiten verantwortlich waren» Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Ausführungen, Die Revision rügt deshalb, mit Recht, daß das Berufungsgericht trotz des Hinweises des Klägers auf das Interesse der beteiligten Stellen die Auskünfte ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt ha to Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die angeblich unsachgemäße Ausführung der Kultivierungsarbeiten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen geklärt werden muß,, die Ar-., beiten alsbald nach ihrer Beendigung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und dessen Befund dem Beklagten bekannt zu geben, zu demal da der Beklagte aus dem Schreiben des Klägers vom 23» Juli ?952 dessen Einverständnis mit der Art der Kultivierung habe folgern können» Vor allem mit Rücksicht auf diesen Brief könne der Kläger sieben Jahre nach Beendigung der Arbeiten das Pachtverhältnis nach Treu und Glauben nicht mehr fristlos oder aus triftigem Grunde vorzeitig kündigen» Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet» Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechteausübung» Sie bedeutet nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die späte Geltendmachung eines Anspruchs oder Ausübung eines Rechts» Die Frage des Verschuldens ist bei der Prüfung der Verwirkung insofern von Bedeutung, ale ein Schuldner sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann, wenn er eich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hat» In dem Pachtvertrag ist nichts darüber gesagt, wie die Kultivierung erfolgen sollte» Das Berufungsgericht geht deshalb ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte nach pflichtroäßigem Ermessen darüber zu befinden hatte, in welcher Weise die Kultivierungsarbeiten vorgenommen werden sollten» Für die Annahme, daß der Beklagte diese Arbeiten, die unter der Leitung und Aufsicht der zuständigen fachkundigen amtlichen Stellen durchgeführt worden sind, schuldhaft nicht sachgemäß erledigt habe, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Auch viiüim dem Beklagten in Bezug auf die Ausführung der Ar-^ beiten oder die späte Ausübung des Kündigungsreehts durch den Klager kein Verschulden vorgeworfen werden kann» würde der Zeitablauf allein für die Annahme der Verwirkung eines Kündigangsx*echts nicht ausreichend. In erster Linie kommt es für die Frage, ob ein Kündigungsrecht verwirkt ist, auf das Verhalten des Kündi-gungsberechtigten an» Maßgebend ist, ob derjenige, dem gekündigt wird, bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dieser werde nein Kündigungsrecht nicht mehr ausüben, und ob er sich hierauf eingestellt hat8 Der Einwand der Verwirkung wird zwar entgegen der Ansicht dexv Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger das ihm etwa zustehende Kün~ digungsrecht nicht bekannt war (BGHZ 25, 47, 55) ■> In der Regel ist jedoch, davon auszugehen, daß der Berechtigte von dem Bestehen seines Rechts Kenntnis gehabt haben muß, wenn aus seinem Verhalten geschlossen, werden soll, er werde dieses Recht nicht mehr ausüben* Ein Kündigungsberechtigter kann allerdings auch dann, wenn er mangels Kenntnis von einem Kündigungsgrunci von seinem Kündigungen recht keinen Gebrauch macht, ein Verhalten an den Tag legen, aus dem dar andere-Teil entnehmen darf, der Berechn tigte sei sich seines Kündigungsrechts bewußt gewesen und werde dieses Recht nicht mehr aüsüben» Daß dies der Fall gewesen sei, ist jedoch nicht behaupteto Der Beklagte be-ntroitot vielmehr, daß die Arbeiten nicht sachgemäß durch-geführt seien* T/ann der Kläger von der angeblichen mangelhaften Kultivierung Kenntnis erlangt hat, ißt nicht fest-gestellt * Der Kläger hat hierzu vorgetragen,, er habe im Sommer I960, nachdem die Niedersächsisehe Landgesellsehaft, die an dem Ankauf der Pachtflächen interessiert gewesen sei, die Kultivierungsarbeiten durch einen Sachverständigen habe überprüfen lassen, *=s*-urhren, daß die Arbeiten ho schlecht und mangelhaft seien, daß sie vollständig erneuert werden müßten. Ödlandkultivierung den erstrebten Dauererfolg hali oder nicht« Der Kläger konnte davon ausgehen, daß der Beklagte als Fachmann unter der Leitung der zuständigen amtlichen Stellen die Kultivierungsarbeiton sachgemäß durchführen werde» Er war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die Kultivierungsarbeiten alsbald nach ihrer Beendigung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen« Der Umstand, daß im. Zeitpunkt der Kündigung seit Beendigung der Arbeiten bereits sieben Jahre verstrichen waren, kann somit auch bei Berücksichtigung des Briefes vom 25•> Juli ''952 für die Auffassung, der Kläger habe sein Kündigungsreeht verwirkt, nicht ausreichend Das Bex*ufungsgericht wird deshalb nach erneuter Beweisaufnahme zu prüfen haben, ob die Kultivierungsarbeiten so unsachgemäß durchgeführt worden sind, daß der Kläger berechtigt war, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos oder zu dem mindesten aus triftigem Grunde vorzeitig zu kündigen..

Zitierte Normen: § 527 BGB
KultivierungsarbeitentriftigPachtvertragGrundRechtKündigungKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 402, 272 b Abs. 2 Nr. 2
Auch gutachtliche Auskünfte von Behörden sind, zulässige Beweismittel. Dabei sind Umstände, welche die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen könnten unter dem Gesichtspunkt des Beweisvvertes der Auskunft besonders su prüfen.
BGB § 157 B, C
Zum Begriff des triftigen Grundes
BGH, Urt. - v. 27. November 1963 - V ZR 6/62 - OLG Celle
LG Verden
V ZK 6/62
Verkündet
 am 27« November 1963
j Justizhauptsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes.
In dem Rechtsstreit
 dos Landwirts Karl-Friedriej Sr. (Kreis
 ff 3
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbovollmächtigters, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Jjandeskalturbauunternehmer Friedrich H in	(Kreis	,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr» Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr» Piepenbrock, Dr„ Freitag und Offtordinger
 für Recht erkannt»
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23° November 1961 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiescn, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird»
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte hatte durch Vertrag vom 14C Dezember 1950 von dem Reehtsvorgänger des Klägers etwa 25 ha Ödland zu dem Zwecke der Kultivierunga Durchführung von Bo» denbearbeitungsversuchen und zur landwirtschaftlichen Nutzung für die Zeit vom 1» Januar 1951 bis zu dem 31o Dezember 1980 gepachtet, Br war verpflichtet, sofort mit der Kultivierung zu beginnen und diese dann fortlaufend weitersufünren» Es war vorgesehen, daß der Beklagte im Jahre 1955 2 ha und in den Jahren 1955} 4957 und 1959 je 3 ha kultivierte» Für die ersten 10 Jahre brauchte der Beklagte keine Pacht zu zahlen» Für den Rest der Pachtzoit wurde ein Pachtzins von 40 DM je ha vereinbart» Das Pachtverhältnis konnte nach Nr» 8 des Pachtvertrages bei Vorliegen eines triftigen Grundes von jedem Vertragsteil nur am 1» Januar zu dem 31» Dezember desselben Jahres gekündigt werden»
Durch notariellen Vertrag vom 14« August 1959 verkaufte der Kläger an den Beklagten 20 ha der Pacht-fläche» In § 1 des Kaufvertrages heißt es, der Beklagte habe das ihm verpachtete Land urbar gemacht und kultiviert» Der Kläger habe die Absicht, seinen Hof an die Niedersächsische Landgesellsohaft mbH in Hannover zu verkaufen} diese kaufe jedoch die an den Beklagten verpachtete Fläche nicht mit, weil ihr die Pachtperiode zu lang sei» Im Anschluß daran heißt es; "Wir, die Erschienenen, sind Ubereingekoomen, daß der Pachtvertrag über eine Teilfläche von 5 ha mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.” In § 7 des Kaufvertrages ist folgendes bestimmt; "Mit dem Tage der Übergabe wird der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag aufgehoben» Die Parteien vereinbaren hiermit, daß dann beiderseits keinerlei Verpflichtungen mehr aus diesem Pachtver-
hältnis bestehen»" Der Kaufpreis, der 47 500 DM betrug, war am 31» Oktober 1959 und, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Auflassung noch nicht erfolgt war, bei der Auflassung fällig. Der Tag der Auflassung sollte auch der Tag der Übergabe sein. Die Auflassung wurde zu notariellem Protokoll am 13= Februar I960 erklärt«
Der Beklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Der Kläger ist deshalb mit Schreiben vom 2« März I960 von dem Kaufvertrag und der Auflassung zurückgetregten. Der Beklagte hat sich hiermit am 13. Juni I960 einverstanden erklärt. Eine Entscheidung der Land-wirtschaftsbehörde über die Genehmigung des Kaufvertrages ist nicht ergangen. Mit Schreiben vom 11* Juli I960 hat der Kläger das Pachtverhältnis, das er durch den Vertrag vom 14. August 1959 bereits als aufgehoben betrachtete, fristlos gekündigt, weil die Kultivierungsarbeiten völlig unzulänglich und wertlos seien, so daß sie vollständig wiederholt werden müßten. Vorsorglich hat der Kläger auch die vertragsmäßige Kündigung zu dem 31» Dezember 1961 ausgesprochen.
Der Kläger verlangt desnalb vom Beklagten die Herausgabe und Räumung der gepachteten Grundstücke, Außerdem begehrt er die Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Pachtverhältnis nicht mehr besteht.
Er ist der Auffassung, daß der Pachtvertrag durch die Auflassung vom 13* Februar I960 aufgelöst sei. Der Kläger erblickt in dem Verlangen des Beklagten nach Fortsetzung des Pachtvertrages eine unzulässige Rechtsausübung, weil der Beklagte ihm sowohl beim Abschluß des Kaufvertrages wie auch später wiederholt die vollständige und pünktliche Zahlung des Kaufpreises zugesichert habe. Im Vertrauen hierauf hebe er (Kläger) durch Vertrag vom 19» März I960 eine andere Hofstelle gekauft,-
die er nur dann bezahlen könne, wenn er die an den Beklagten verpachteten Grundstücke anderweitig verkaufe, Ein Verkauf sei jedoch so lange nahezu unmöglich, als das Land noch an den Beklagten verpachtet sei. Der Kläger glaubt deshalb, auch aus einem - triftigen Grunde zur vorzeitigen Kündigung des Pacht-vortrages berechtigt zu sein. Er hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, alle von ihm gepachteten Grundstücke sofort vollständig zu räumen und an ihn herauazugeben, und festzustollen, daß ein Pachtverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich der dem Kläger gehörenden Grundstücke nicht mehr bestehe, hilfsweise,
 den Beklagten zu verurteilen, alle ihm gehörenden Grundstücke zu dem 31« Dezember 1961 vollständig zu räumen und an ihn herauszugeben, sowie festzustellen, daß das Pachtverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich der ihm gehörenden Grundstücke nach dem Pachtvertrags vom 14. Dezember 1950 zu dem 31« Dezember I960 erloschen sei«
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.» Er ist der Ansicht, die Vereinbarung der Parteien über die Aufhebung des Pachtverhältnisses sei mit dem Rück-tritt des Klägers wieder aufgehoben worden. Aus der beiderseitigen .Verpflichtung zur Rückgewähr der empfan genen Leistungen ergebe sich sein Anspruch auf Fortsetzung des Pachtvertrageso Ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde oder zur Kündigung aus triftigem Grunde stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte behauptet, er habe die Kultiyierungsarbeiten durchaus sachgemäß durchgeführt. An der Nichtzahlung des
 Kaufpreises treffe ihn kein Verschulden, weil er infolge einer plötzlich angeordneten Kreditsperre das ihm bereits zugesagte Darlehen nicht erhalten habe» In der Berufungsinstanz hat der Beklagte wegen eines angeblichen Anspruchs auf Erstattung der Baukosten für einen in den Jahren 1954/55 errichteten Schuppen nebst Stallungen in Höhe von 26 000 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht»
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.. Mit der Revision verfolgt der Klager seine bisherigen Anträge weiter»
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet»
I» Das Oberlandesgericht geht davon aus-, daß mit dom Rücktritt des Klägers auch die in dem Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvex--träges in Portfall gekommen sei, weil es sich um einen einheitlichen Vertrag handele. Das Pachtverhältnis könne allerdings nicht automatisch wieder aufleben* der Beklagte habe jedoch nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über das vertragsmäßige Rücktrittsrecht (§§ 527 Satz 1, 346 BGB) gegen den Kläger einen schuld-rechtlichen Anspruch auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages zu den bisherigen Bedingungen, sofern diesem Anspruch nicht der Einwand der unzulässigen Hechtsausübung ontgogenstehc oder der Kläger zur Kündigung des Pachtvertrages berechtigt sei» Die Revision ist demgegenüber der .Meinung, daß der Kläger, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Umstandes erfolgt sei, den allein der
 Beklagte zu vertreten habe, gemäß § 327 Satz 2 BGB nur nach den Bereicherungsvorschriften hafte, so daß der Beklagte keinen neuen Pachtvertrag verlangen könne, sondern lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kultivierungskosten habe»
Eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision über die rechtlichen Folgen des Rücktritts erübrigt sich* Der Kaufvertrag bedurft© nach Art, IV Abs« 1 KRG Nr« 45 der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde» Er war bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksam und ist deshalb, da die Genehmigung nicht erteilt wurde, überhaupt nicht wirksam geworden. Infolgedessen nat auch die in dem Vertrag vom 14» August 1959 enthaltene Vereinbarung über die Aufhebung des Pachtvertrages keine Wirksamkeit erlangtj denn diese Vereinbarung bildete mit dem Kaufvertrag, wie das Oborlandesgericht ohne Rechtsirrtum und van der Revision unbeanstandet ausführt, ein einheitliches Rechtsgeschäft, Der Pachtvertrag vom 14, Dezember 1950 ist deshalb durch den Vertrag vom 14-August 1959 - abgesehen davon, daß dieser Vertrag inzwischen im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben ist - in seinem Bestand unberührt geblieben»
Die Frage, ob der Beklagte mit seinem Verlangen nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses arglistig handelt, hat das Oberlandesgericht mit der Begründung verneint, daß die auf dem Rücktritt des Klägers beruhende Rückgewährpflicht ohne Rücksicht auf ein Verschulden begründet sei und deshalb in der Geltendmachung des Anspruchs -auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages keine unzulässige Rochtsausübung liegen könne. Das gelte auch darin, wenn dor Kläger im Vertrauen auf die pünktliche Zahlung des Kaufpreises durch den Ankauf einer neuen Hof-
stelle erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen sei., die er nur bei einem sofortigen Verkauf der Pachtlän-dereien erfüllen könne* Der Kläger hätte, so meint das Berufungsgericht, gemäß § 326 BGB, anstatt den Rücktritt zu erklären, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können und müssen» Wenn er den für ihn rechtlich nicht so günstig sich auswirkenden Rücktritt gewählt habe, so könne er nicht auf dem Umweg über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu demselben Ergebnis wie bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gelangen»
In Wirklichkeit macht der Beklagte mit dem Verlangen nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses keinen Anspruch auf Abschluß eines neuen Pachtvertrages, sondern ein Recht zu dem Besitz auf Grund des noch bestehenden Pachtvertrages geltend» Für die Frage der unzulässigen Hechtsau3Übung ist diese rechtliche Beurteilung allerdings ohne Bedeutung» Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung eines arglistigen Verhaltens des Beklagten insofern von unrichtigen Voraussetzungen aus, als es die Entscheidung auf die rechtlichen Folgen des Rücktritts abstellt» Der Kläger hat mit der Rücktrittserklärung ein Recht geltend gemacht, das ihm nicht zustand» Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Rücktritt des Klägers gerechtfertigt sei, kann nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kaufvertrag, solange die Genehmigung nicht erteilt oder versagt wurde, schwebend unwirksam war» Es ist anerkannt, daß die Vertragsteile zwar während des Schwebezustandes durch ein gegenseitiges Ireueverhälbnis gebunden und deshalb verpflichtet sind, das zur Herbeiführung einer behördlichen Genehmigung Erforderliche zu tun, daß jedoch keinem Vertrags-
... g
toil während des Schwebezustandes ein Anspruch auf Sr~ füllung zustehto Die Rechte aus § 326 BOB setzen einen Verzug des Schuldners voraus, der nur dann vorliegt., wenn die Verpflichtung des Schuldners wirksam begründet und fällig ist.. Bei einem genehmigungsbedürftigen Vertrag ist bis zur Erteilung der Genehmigung für einen Verzug und damit für eine Geltendmachung der Rechte aus § 326 BGB kein Raum (RGZ 168, 261, 266jPalandt, BGB 22* Aufl, § 275 Anm, 9 a$ Soergel/Siebert, BGB 9» Aufl,
§ 326 Anfiio 10), Der Kläger war danach wegen der Nicht" Zahlung des Kaufpreises weder zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt noch stand ihm ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Die Präge, ob die Rechtslage anders beurteilt werden müßte, wenn eine Vorleistung vereinbart wäre, kann offen bleiben.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verlangen des Beklagten nach Portsetzung des Pachtverhältnisses stelle keine unzulässige Rechtsauaübung dar, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Sichtzahlung des Kaufpreises allein genügt nicht, um das Pesthalten des Beklagten am Pachtvertrag als arglistig bezeichnen zu können. Einer -Stellungnahme zu der Präge, ob eine Arglist zu bejahen wäre, wenn dem Beklagten ein verschulden beim Vertragsschluß zur Bast fiele, bedarf es nicht, weil für die Annahme, daß der Beklagte bei den Vertragsverband~ lungen oder während des Schwebezustandes durch ein schuldhaftes Verhalten den Kläger zu dem Abschluß des Vertrages vom 19® März I960 veranlaßt habe, keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen sind. Abgesehen hiervon würde der Kläger aus einem etwaigen Vorschulden des Beklagten beim Vertragsschluß nur einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens geltend machen können (BGHZ 18, 248, 253)« Der Kläger befand sich nach seinem Vortrag in einer gewissen Zwangslage,
 weil er bereits am 19» August 1959? also wenige Tage nach dem Verkauf der Grundstücke an den Beklagten, seine bisherige Hofstelle an die Niedersächsisöhe Landgesellschai’t verkauft hatte und deshalb eine andere Hofstelle erwerben mußte, zu deren Bezahlung er den vom Beklagten zu entrichtenden Kaufpreis verwenden wollte» Gleichwohl handelt der Beklagte dadurch, daß er an dem Pachtvertrag festhält, nicht arglistig« Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung könnte zwar auch ohne ein Verschulden des Beklagten begründet sein« Es trifft jedoch nicht zu, daß der Kläger die neue Hofstelle im Vertrauen darauf gekauft habe, der Beklagte werde den Kaufpreis pünktlich, nämlich bis zu dem im Vertrag vom 14» August 1959 vereinbarten Zeitpunkt zahlen* denn beim Abschluß des Vertrages vom 19» März I960 war der im Vertrag vom 14<> August 1959 vereinbarte Fälligkeit sterr-min längst verstrichen« Außerdem hatte der Kläger am 2. März 1960 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und eich damit vom Vertrag losgesagt« Er konnte deshalb beim Abschluß des Vertrages vom 19» März I960 nicht mehr davon ausgohen, daß er den vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis zu dem Erwerb der neuen Hofstelle verwenden könne« 'Wenn der Kläger beim Abschluß des Vertrages vom 19» März I960 geglaubt hat, er könne sich die Mittel zur Bezahlung des Kaufpreises durch einen anderweitigen Verkauf der Pachtländereien des Beklagten verschaffen, so hat er dos mit dem Beklagten bestehende Pachtverhältnis nicht berücksichtigt« Daß er der irrigen Meinung war, der Pachtvertrag sei aufgehoben, kann nicht zu Lasten des Beklagten gewertet werden« Sonstige Tatsachen, die das Verlangen des Beklagten nach Fortsetzung des Pachtverhältnisses als arglistig erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgotragen und auch nicht ersichtlich«
II0 Dio Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob der Pachtvertrag durch die Kündigung des Klagers sein Ende gefunden hat»
Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde wie auch für oine vorzeitige Kündigung aus triftigem Grunde verneint o Die Revision meint, das sngefochtone Urteil lasse nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich des Unterschiedes zwischen den beiden Pallen der Kündigung bewußt gewesen sei» Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß es sich um zwei verschiedene Kündigungsgründe handelt, die es insoweit gleichgestellt hat, als es glaubt, daß für beide Fälle ein Kündigungsgrund nur aus dem Pachtvertrag selbst hergeleitet werden könne» In den Entscheidungsgründen ist an mehreren Stellen von der Kündigung aus wichtigem Grunde und der Kündigung aus triftigem Grunde die Rede, Soweit es sich um die fristlose Kündigung handelt, geht das Berufungsgericht offensichtlich von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aus, indem es die Entscheidung darauf abstellt, ob dem Kläger oine Fortsetzung des Pachtvertrages nicht mehr zuzu demuten ist» Ausführungen darüber, was das Obcrlandesgericht unter einem triftigen Grunde im Sinne der Nr» 8 doe Pachtvertrages versteht, enthält das. angefochtene Urteil nicht» Die Revisionsbeantwortung will unter Hinweis auf Grimm (Deutsches Wörterbuch Bd. 11 Abt»
I Teil II S» 506 f) den triftigen Grund mit dem wichtigen Grund gleichsetzeno Die dort aufgeführten 3elege, insbesondere zu den Stichwörtern "triftige Ursache" und "triftiger grund", ergeben das jedoch nicht eindeutig« Im übrigen kommt es auch zunächst nicht so sehr darauf an, welchen Sinn das V/ort "triftig" im allgemeinen hat, sondern darauf, welche Bedeutung ihm in der Rechtesprache, etwa auf dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts, insbesondere
 des landwirtschaftlichen Pachtrechts , beigelegt wird. Hier bietet sich folgender Anknüpfungspunkt an; Der Begriff des triftigen Grundes ist bisher., soweit er-sichtlich;vom Gesetzgeber nur in Art, 8 Abs, 6 des Pinanzvortrags i,d,F, vom 50, März 1955 (BGBl II 301, 381) verwandt worden (vgl» dazu BGHZ 33; 353 sowie Urteil vom 10, Oktober 1963, III ZR 102/63), Er spielt im übrigen auch eine Rolle bei der Auslegung des § 7 Abs, 2 HöfeQ, der für die Übergehung sämtlicher Abkömmlinge als Hoferben die Zustimmung des Gerichts erfordert,Piece Zustimmung darf nach der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der im Schrifttum - erstmals von lange (Höfeordnung 1, Aufl« 1947, So 55 Hr, 62$ 2«, Auflo 1948 So 90 Nr» 62$. zuletzt lange/Wülff, Höfeordnung 5» Aufl» S, 150 Nr, 94a) und auch von Wöhrmann (landwirtschaftsrecht, Höfeordnung § ? Bern«, III 2) -vertretenen Auffassung nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt werden. Ein triftiger (vernünftiger oder verständiger) Grund für die Übergehung der Abkömmlinge als Hoferben liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Senats für landwirtschafts-sachen (vgl, z» B» Beschluß vom 2, Februar .I960» V BLw 25/59? Rdl I960, 75) dann vor, wenn die vom Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständigen Bauern aus zwockmäßig und gerechtfertigt erscheint.
Geht man von dieser Auslegung aus, so muß es sich bei dem triftigen Grund, der die vorzeitige Kündigung eines noch lange Jahre laufenden Pachtvertrages zu rechtfertigen vermag, jedenfalls um einen Umstand oder ein Ereignis von solcher Bedeutung handeln, daß bei objektiver Beurteilung eine vorzeitige Lösung des Vertrags gerechtfertigt erscheint* Dies würde bedeuten, daß an den triftigen Grund weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund, was auch bei
Y/öhrmann faaO) zu dem Ausdruck kommt» Entscheidend ist jedoch zunächst, was die Vertragsteile unter einem triftigen Grund im Sinne der Nr» 8 des Pachtvertrages verstanden haben, wobei der Umstand von Bedeutung sein kann, daß eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart ist, während ein wichtiger Grund die fristlose Kündigung rechtfertigen würde» Soweit die Kündigung auf die Nichtzahlung des Kaufpreises und die hierdurch entstandene schwierige Lage des Klägers gestützt wird, kommt es deshalb darauf an, was unter einem triftigen Grunde zu verstehen ist (und zwar in erster Linie nach dem Willen der. Vertragschließenden und, wenn dieser nicht klarzustellcn ist, auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs, zu dessen Inhaltsbestimmung die obigen Hinweise gegeben sind)» Bei der Annahme des Oberlandesgerichts, sowohl der wichtige Grund wie' auch der triftige Grund für eine Kündigung könnten nur aus dem Pachtvertrag selbst hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine tatrichterliche Auslegung des Vertrages» Eine solche Auslegung setzt jedoch voraus, daß zunächst geklärt wird, was die Vertragstoile unter einem triftigen Grund verstanden naben oder allgemein zu verstehen ist» Sodann wird zu erörtern sein, inwiefern sich aus dem Pachtvertrag ergeben soll, daß ein triftiger Grund für eine Kündigung auf einer Verletzung des Pachtvertrages selbst beruhen müsse» Infolgedessen bedarf die Frage, ob die Kündigung darauf, daß der Kläger durch die Nichtzahlung des Kaufpreises in eine wirtschaftliche Bedrängnis geraten sei, gestützt werden kann, einer, erneuten tatrichterlichen Prüfung»
Den zweiten Kündigungsgrund bildet die angebliche nicht ordnungsmäßige Kultivierung des Pachtlandes» Das Oberlandesgericht erkennt an, daß der Kläger zur fristlosen Kündigung dec Pacb wer	aus wichtigem Grunde
 berechtigt wäre, wenn die Kultivierungsarbeiten, so schlecht wären, daß dem Kläger eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis finde 1980 nicht zugemutet wer**-, den könnte. Das Berufungsgericht verneint jedoch einen Kündigungsgrund, weil der Beklagte das Pachtland sachgemäß kultiviert habe. Diese Feststellung beruht auf den Auskünften des Kreiskulturbauamts Soltau, des Wasser- und Bodenverbandes Hartböhn sowie der Landbauaußen3telle Stade der Landwirtschaftskammer Hannover. Die Kultivierungsarbeiten sind danach als Maßnahme des Wasser«* und Bodenverbandes durchgeführt worden, wobei die Bauleitung beim Kreiskulturbauamt Soltau, die staatliche Aufsicht beim Wasserwirtschafts amt Celle lag. Die fachliche Aufsicht über die Kulti-vierungsarbeiten hatte die Landbauaußenstelle Stade, die durch die Staatliche Moorversuchsstation Bremen beraten wurde. Die Revision beanstandet die Verwertung dieser Auskünfte, der bereits der Kläger widersprochen hatte, weil es sich um Äußerungen der Beteiligten und interessierten Beamten oder sonstigen Angehörigen der die Auskünfte erteilenden Stellen handele. Sie rügt die Übergehung der vom Kläger erbetenen Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vornahme einer Ortsbesichtigung, die schon allein ergeben würde, daß nicht ordnungsmäßig kultiviert worden sei. Amtliche Auskünfte von Behörden sind, obwohl das Gesetz keine ausdrückliche Hegelung enthält, entgegen der Meinung der Revision als Beweismittel im Prozeß zulässig (vgl. BGB vom 29. Mai 1957» V ZB 285/56, LM Nr. 4 zu § 272 b ZPO). Derartige Auskünfte ersetzen die Zeugenvernehmung der in Frage kommenden Beamten» Die Partoien können deshalb der Verwertung solcher Auskünfte nicht widersprechen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine behördliche Auskunft ein
 Sachverständigengutachten enthält (Baumbaeh/lauterbach ZPO 27o Aufl, Übersicht Bern« 5 vor § 373? Stein/Jcnea/ Schönko ZPO 18c Aui’l, Vorb« III 2 vor § 402) 0 Eine andere Präge ist jedoch, welcher Beweiswert einer amtlichen Auskunft zukommt» Der Beweiswert einer behördlichen Auskunft kann durch etwaige Befangenheit oder sonstige Interessiertheit des die Auskunft erteilenden Beamten beeinträchtigt sein (vgl» dazu auch 1:6 JW 1931 * 1477)o Dieser Gesichtspunkt bedurfte'im vorliegenden Pall einer besonderen Prüfung, weil die Auskünfte von den Stellen erteilt worden sind, denen die Leitung und Aufsicht über die Kultivierungsarbeiten oblag und die somit für die sachgemäße Durchführung dieser Arbeiten verantwortlich waren» Das angefochtene Urteil enthält hierzu keine Ausführungen, Die Revision rügt deshalb, mit Recht, daß das Berufungsgericht trotz des Hinweises des Klägers auf das Interesse der beteiligten Stellen die Auskünfte ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde gelegt ha to Das Oberlandesgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die angeblich unsachgemäße Ausführung der Kultivierungsarbeiten durch das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen geklärt werden muß,,
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens würde es allerdings nicht bedürfen, wenn, wie das Berufungsgericht glaubt, ein Kündigörecht des Klägers verwirkt wäre» Das Oberlandesgericht führt dazu aus, ein vorzeitiger Kündigungsgrund müsse innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden angemessenen Prist geltend gemacht wordene Auch aus sonstigen Gründen könne die verspätete Geltendmachung eines Kündi-gungsgrandes gegen Treu und Glauben verstoßen» Diese Voraussetzung treffe hier auf jeaen Pall zu, Selbst wenn der Kläger erst jetzt darüber aufgeklärt sein
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sollte, daß die Kultivierungsarbeiten nicht tief genug und deshalb nicht sachgemäß durchgeführt und damit wertlos seien, hätte es dem Kläger obgelege.n, die Ar-., beiten alsbald nach ihrer Beendigung durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen und dessen Befund dem Beklagten bekannt zu geben, zu demal da der Beklagte aus dem Schreiben des Klägers vom 23» Juli ?952 dessen Einverständnis mit der Art der Kultivierung habe folgern können» Vor allem mit Rücksicht auf diesen Brief könne der Kläger sieben Jahre nach Beendigung der Arbeiten das Pachtverhältnis nach Treu und Glauben nicht mehr fristlos oder aus triftigem Grunde vorzeitig kündigen»
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet» Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechteausübung» Sie bedeutet nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die späte Geltendmachung eines Anspruchs oder Ausübung eines Rechts» Die Frage des Verschuldens ist bei der Prüfung der Verwirkung insofern von Bedeutung, ale ein Schuldner sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann, wenn er eich selbst unredlich verhalten und dadurch die verspätete Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlaßt hat» In dem Pachtvertrag ist nichts darüber gesagt, wie die Kultivierung erfolgen sollte» Das Berufungsgericht geht deshalb ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Beklagte nach pflichtroäßigem Ermessen darüber zu befinden hatte, in welcher Weise die Kultivierungsarbeiten vorgenommen werden sollten» Für die Annahme, daß der Beklagte diese Arbeiten, die unter der Leitung und Aufsicht der zuständigen fachkundigen amtlichen Stellen durchgeführt worden sind, schuldhaft nicht sachgemäß erledigt habe, sind keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen» Auch
 viiüim dem Beklagten in Bezug auf die Ausführung der Ar-^ beiten oder die späte Ausübung des Kündigungsreehts durch den Klager kein Verschulden vorgeworfen werden kann» würde der Zeitablauf allein für die Annahme der Verwirkung eines Kündigangsx*echts nicht ausreichend.
In erster Linie kommt es für die Frage, ob ein Kündigungsrecht verwirkt ist, auf das Verhalten des Kündi-gungsberechtigten an» Maßgebend ist, ob derjenige, dem gekündigt wird, bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dieser werde nein Kündigungsrecht nicht mehr ausüben, und ob er sich hierauf eingestellt hat8 Der Einwand der Verwirkung wird zwar entgegen der Ansicht dexv Revision nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger das ihm etwa zustehende Kün~ digungsrecht nicht bekannt war (BGHZ 25, 47, 55) ■> In der Regel ist jedoch, davon auszugehen, daß der Berechtigte von dem Bestehen seines Rechts Kenntnis gehabt haben muß, wenn aus seinem Verhalten geschlossen, werden soll, er werde dieses Recht nicht mehr ausüben* Ein Kündigungsberechtigter kann allerdings auch dann, wenn er mangels Kenntnis von einem Kündigungsgrunci von seinem Kündigungen recht keinen Gebrauch macht, ein Verhalten an den Tag legen, aus dem dar andere-Teil entnehmen darf, der Berechn tigte sei sich seines Kündigungsrechts bewußt gewesen und werde dieses Recht nicht mehr aüsüben» Daß dies der Fall gewesen sei, ist jedoch nicht behaupteto Der Beklagte be-ntroitot vielmehr, daß die Arbeiten nicht sachgemäß durch-geführt seien* T/ann der Kläger von der angeblichen mangelhaften Kultivierung Kenntnis erlangt hat, ißt nicht fest-gestellt * Der Kläger hat hierzu vorgetragen,, er habe im Sommer I960, nachdem die Niedersächsisehe Landgesellsehaft, die an dem Ankauf der Pachtflächen interessiert gewesen sei, die Kultivierungsarbeiten durch einen Sachverständigen habe überprüfen lassen, *=s*-urhren, daß die Arbeiten ho
 schlecht und mangelhaft seien, daß sie vollständig erneuert werden müßten. Wenn das richtig ist, kann die Kündigung vom 11. Juli I960 nicht als verspätet ange-v -sehen werden» Die Wirksamkeit der Kündigung kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil der Kläger in dem Schreiben vom 11» Juli I960 die Kündigung nur ganz allgemein darauf gestützt hat, die Kultivierungsarbei-ten seien nach der Erklärung des Sachbearbeiters der Hiedersächsischen landgesellschaft völlig wertlos und müßten neu durchgeführt werden, und der Kläger dann erst im laufe des Rechtsstreits unter Bezugnahme auf das von ihm eingereichte Privatgutachten vom 27« Oktober 1961 geltend gemacht hat, die Kultivierungsarbeiten seien nicht tief genug durchgeführt worden, Den Hauptgrund, auf den das Oberlandesgericht die Verwirkung stützt, bildet der Brief vom 23« Juli 1952« Richtig ist, daß der Kläger in diesem Brief - abgesehen von geringfügigen Beanstandungen - gegen die Art der Kultivierung keine Einwendungen erhoben hat» Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Brief schon wenige Wochen nach Beendigung der Kultivierungsarbeiten, also in einem Zeitpunkt geschrieben worden ist, als der Dauererfolg der Kultivierung noch nicht zu übersehen war» Erfahrungsgemäß stellt sich in.der Regel erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes heraus, ob eine. Ödlandkultivierung den erstrebten Dauererfolg hali oder nicht« Der Kläger konnte davon ausgehen, daß der Beklagte als Fachmann unter der Leitung der zuständigen amtlichen Stellen die Kultivierungsarbeiton sachgemäß durchführen werde» Er war deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet, die Kultivierungsarbeiten alsbald nach ihrer Beendigung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen« Der Umstand, daß im. Zeitpunkt der Kündigung seit Beendigung der Arbeiten bereits sieben Jahre verstrichen waren, kann somit auch
 bei Berücksichtigung des Briefes vom 25•> Juli ''952 für die Auffassung, der Kläger habe sein Kündigungsreeht verwirkt, nicht ausreichend
 Das Bex*ufungsgericht wird deshalb nach erneuter Beweisaufnahme zu prüfen haben, ob die Kultivierungsarbeiten so unsachgemäß durchgeführt worden sind, daß der Kläger berechtigt war, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos oder zu dem mindesten aus triftigem Grunde vorzeitig zu kündigen..
III. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Bevisiona-verfahrene zu übertragen war,
 Dr„ Tasche	Schuster	Dr°	Piepenbrock
 Dro Ereitag	Offterdinger