Der. Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30 000 DM festgesetzt. Die Frage, ob für den Streit bei Klagen von oder gegen Miterben über Nachlaßgegenstände oder Nachlaßverbindlichkeiten der volle Wert des Klaggegenstandes oder nur ein der Erbquote1 der einen oder anderen Miterben entsprechender Teilwert zu Grunde zu legen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. V/irtschaftliche Betrachtungsweise dagegen spricht für eine Ausrichtung des Streitwerts nach dem einen oder anderen Quotenwert, wenn sich das Interesse des Klägers hierin erschöpft. Aus2ugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz des § 3 ZPO, der nach der Auslegung durch die Rechtsprechung auf das Interesse des Klägers und damit auf einen wirtschaftlichen Gesichtspunkt abstellt. Hiernach wird dort, wo nur § 3 ZPO anzuwenden ist, im allgemeinen auf den der Erbquote des Klägers entsprechenden bloßen Teilwert abgestellt; so bei der Klage zwischen Miterben auf Feststellung der Testamentsnichtigkeit oder einer von der Test ament sauslegung abhängigen Rechtsfolge (BGH LM ZPO § 3 Nr. 11), auf Feststellung der Wirksamkeit eines Pachtvertrags zwischen der Erbengemeinschaft und einem Dritten (Senatsbeschluß LM GKG § 10 Nr. 10), auf Feststellung der Ausgleichungspflicht (BGH LM ZPO § 3 Nr. 9)» auf Feststellung des Wegfalls der Hausverwaltungsbefugnis des Beklagten (Senatsbeschluß vom l*f. gegen einen Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags mit dem Dritten, sei es daß er vom Erblasser geschlossen wurde (Senatsbeschluß vom 13* Mai i960, V ZR 177/58). Kommt dagegen § 6 ZPO in Betracht, sei es nach seinem unmittelbaren V/ortlaut oder doch nach seinem Sinn, so wird in der Regel auf Grund rechtlicher Betrachtungsweise der Vollwert als maßgebend angesehen; so insbesondere bei der Klage eines Miterben gegen einen Dritten auf Leistung zu dem Nachlaß nach § 2039 BGB (RGZ 1^9, 193; Senatsbeschluß vom 13- April 195*+, Allerdings macht die Rechtsprechung auch hier die einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechende Einschränkung, daß dann, wenn Beklagter aus § 2039 BGB ebenfalls ein Miterbe ist, der der Erbquote dieses Beklagten entsprechende Teilwert am Vollwert abgezogen wird (RGZ 156 , 263; Senatsbeschluß vom 13• Juni 1956» Den Streitwert einer Erbteilungsklage beraißt der Senat grundsätzlich nach dem uneingeschränkten Vollwert des Nachlasses, also weder nach dem bloßen Wert der Quote des Klägers noch unter Abzug des Werts der Quote des Beklagten (Senatsbeschluß vom 26. 1 § 6 ZPO, die grundsätzlich auch vom Kammergericht (Haus und 1 Wohnung 1950, *fr5*0 eingeräumt wird; die Erbteilungsklage richtet sich auf Abschluß eines Erbauseinandersetzungsvertrags, der den ganzen Nachlaß, nicht nur die Quote des einen odor andern Miterben umfaßt und jeden Erben zur Mitwirkung bei Verfügungen Uber sämtliche Nachlaßgegenstände im Ganzen, nicht über Teile von ihnen verpflichtet. Diese Streitwertbe-raessung entspricht auch derjenigen im Regelfall des gegenseitigen Vertrags, wo ebenfalls, der Voll wert der eingeklagten Leistung ohne Abzug des Wertes einer etwaigen Gegenleistung maßgebend ist (RGZ *f6, *f22$ 1**0, 3?8, 359)* Für die Zugrundelegung des Vollwerts spricht weiter, daß die sonst aufzuwer-fendo Frage, in welchem Teilumfang der Kläger oder Beklagte die bereits bei ihm befindlichen Nachlaßwerte wirtschaftlich behält, bei der Erbteilungsklage nur auf Grund der Einzelbetrachtung sämtlicher im Teilungsplan vorgesehener Rechtsveränderungen hinsichtlich aller einzelnen Nachlaßgegenstände beantwortet werden könnte, eine solche Prüfung aber unverhältnismäßig umständlich und aufwendig wäre; hierin liegt ein praktisch wesentlicher Unterschied zu dem bisher zu dem Teil abwei-ihend entschiedenen Fall der Klage auf Leistung eines - einzelnen Nachläßgegenstands, insbesondere eines Nachlaßgrundstücks (Kammergericht aaö; Hamburg OLG 9, *+9; für Vollwert auch in diesem Fall OLG Kiel JW 1932, 3^39; die vom OLG Hamburg aaO zitierte Entscheidung RG JW l893> 133 Nr. 1 betraf anscheinend den völlig anders gelagerten Fall von Bruchteilseigentum und jedenfalls die Zeit vor 1900).
2205 090 Nachschlagewerk: ja «Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ % 6; BGB § 2042 Bor Streitwert einer Brbteilungsklage richtet sich nach dem vollen Wert des Nachlasses. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1962 - V ZR 6/61 - Kammergericht LG Berlin Beschluß in Sachen des Klempnermeisters V/illi B I, BiBlstraße 0 a , in ßeflfe-U Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Manfred B Apt a Ji } gegen in San 'Avenue (California), Beklagten und Revisionsbeklagten, - Proießbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom l6. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr- Tasche und der Bundesrichter Dr- Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Mattem beschlossen: Der. Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30 000 DM festgesetzt. Gründe: Die Frage, ob für den Streit bei Klagen von oder gegen Miterben über Nachlaßgegenstände oder Nachlaßverbindlichkeiten der volle Wert des Klaggegenstandes oder nur ein der Erbquote1 der einen oder anderen Miterben entsprechender Teilwert zu Grunde zu legen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Rechtliche Betrachtungsweise spricht in der Regel für Zugrunde legung des Vollwerts, da der Nachlaß bis zur Auseinandersetzung im gesamthänderischen Eigentum aller Miterben steht und 2 nur diese zusammen als Gesamthandsgemeinschaft über die einzelnen Nachlaßgegenstände insgesamt verfügen können, nicht der einzelne Miterbe über seinen Anteil daran (§§ 20^-0 Abs. 1, 2033 Abs. 2 BGB5 der anders liegende Fall der Verfügung eines Miterben über seinen Anteil am Nachlaß im Ganzen, § 2033 Abs. 1 BGB, interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht). V/irtschaftliche Betrachtungsweise dagegen spricht für eine Ausrichtung des Streitwerts nach dem einen oder anderen Quotenwert, wenn sich das Interesse des Klägers hierin erschöpft. Aus2ugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz des § 3 ZPO, der nach der Auslegung durch die Rechtsprechung auf das Interesse des Klägers und damit auf einen wirtschaftlichen Gesichtspunkt abstellt. Der Grundsatz des § 3 ZPO wird jedoch durchbrochen von § 6 Satz 1 ZPO, wonach es in gewissen Fällen ohne Rücksicht auf das etwa nur anteilige Interesse des Klägers auf den Vollwert der im Streit befangenen Sache oder Forderung ankommt. Da hiernach schon das Gesetz zu dem Teil auf wirtschaftliche, zu dem Teil auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, verwendet auch die Praxis die beiden Betrachtungsweisen abwechselnd nebeneinander, und die Frage, welcher von ihnen der Vorrang gebührt, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fäll entschieden werden. Hiernach wird dort, wo nur § 3 ZPO anzuwenden ist, im allgemeinen auf den der Erbquote des Klägers entsprechenden bloßen Teilwert abgestellt; so bei der Klage zwischen Miterben auf Feststellung der Testamentsnichtigkeit oder einer von der Test ament sauslegung abhängigen Rechtsfolge (BGH LM ZPO § 3 Nr. 11), auf Feststellung der Wirksamkeit eines Pachtvertrags zwischen der Erbengemeinschaft und einem Dritten (Senatsbeschluß LM GKG § 10 Nr. 10), auf Feststellung der Ausgleichungspflicht (BGH LM ZPO § 3 Nr. 9)» auf Feststellung des Wegfalls der Hausverwaltungsbefugnis des Beklagten (Senatsbeschluß vom l*f. November 1958? V ZR 101/58); ebenso bei der Klage eines Miterben gegen einen Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags mit dem Dritten, sei es daß er vom Erblasser geschlossen wurde (Senatsbeschluß vom 13* Mai i960, V ZR 177/58). sei es von der Erbengemeinschaft (Senatsbeschluß LM ZPO § 3 Nr. M-); ebenso schließlich bei der auf ErbunwUrdigkeit gerichteten Gestaltungsklage (Senatsbeschluß LM ZPO § 3 Nr. 16). Kommt dagegen § 6 ZPO in Betracht, sei es nach seinem unmittelbaren V/ortlaut oder doch nach seinem Sinn, so wird in der Regel auf Grund rechtlicher Betrachtungsweise der Vollwert als maßgebend angesehen; so insbesondere bei der Klage eines Miterben gegen einen Dritten auf Leistung zu dem Nachlaß nach § 2039 BGB (RGZ 1^9, 193; Senatsbeschluß vom 13- April 195*+, V ZR 159/52 = LM ZPO § 3 Nr. b). Allerdings macht die Rechtsprechung auch hier die einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechende Einschränkung, daß dann, wenn Beklagter aus § 2039 BGB ebenfalls ein Miterbe ist, der der Erbquote dieses Beklagten entsprechende Teilwert am Vollwert abgezogen wird (RGZ 156 , 263; Senatsbeschluß vom 13• Juni 1956» V ZR 268/56 = LM ZPO § 6 Nr. 5)*v I Den Streitwert einer Erbteilungsklage beraißt der Senat grundsätzlich nach dem uneingeschränkten Vollwert des Nachlasses, also weder nach dem bloßen Wert der Quote des Klägers noch unter Abzug des Werts der Quote des Beklagten (Senatsbeschluß vom 26. September 1961, V ZR 229/60; ebenso Hillach, ^ Handbuch des Streitwerts, 2. Aufl. § 71 XII mit Nachweisen; anders Gerold, Streitwert, III 29 Nr. 16, der sich zu Unrecht auf die nicht auf den Sonderfall der Erbengemeinschaft abgestellte Entscheidung RG JW 1895, 537 Nr- 1 sowie auf deren Zitat bei Hillach § ^1 I beruft; anders auch Bäumbach/Lauter-bach, ZPO 26. Aufl. § 3 Anhang unter “erbrechtliche Ansprüche" mit Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, Rechtspfleger 1956, 168, die jedoch im abgedruckten Teil - If - j nicht klar erkennen läßt, ob sie eine regelrechte Erbteilungs- ! klage oder eine andersartige Klage betraf, welche nur die an- geblich bereits erfolgte Genehmigung des Teilungsvertrags durch die Beklagte feststellen lassen wolltet Für die Zugrun-I delegung des Vollwerts spricht einmal die Anwendbarkeit des i 1 § 6 ZPO, die grundsätzlich auch vom Kammergericht (Haus und 1 Wohnung 1950, *fr5*0 eingeräumt wird; die Erbteilungsklage richtet sich auf Abschluß eines Erbauseinandersetzungsvertrags, der den ganzen Nachlaß, nicht nur die Quote des einen odor andern Miterben umfaßt und jeden Erben zur Mitwirkung bei Verfügungen Uber sämtliche Nachlaßgegenstände im Ganzen, nicht über Teile von ihnen verpflichtet. Diese Streitwertbe-raessung entspricht auch derjenigen im Regelfall des gegenseitigen Vertrags, wo ebenfalls, der Voll wert der eingeklagten Leistung ohne Abzug des Wertes einer etwaigen Gegenleistung maßgebend ist (RGZ *f6, *f22$ 1**0, 3?8, 359)* Für die Zugrundelegung des Vollwerts spricht weiter, daß die sonst aufzuwer-fendo Frage, in welchem Teilumfang der Kläger oder Beklagte die bereits bei ihm befindlichen Nachlaßwerte wirtschaftlich behält, bei der Erbteilungsklage nur auf Grund der Einzelbetrachtung sämtlicher im Teilungsplan vorgesehener Rechtsveränderungen hinsichtlich aller einzelnen Nachlaßgegenstände beantwortet werden könnte, eine solche Prüfung aber unverhältnismäßig umständlich und aufwendig wäre; hierin liegt ein praktisch wesentlicher Unterschied zu dem bisher zu dem Teil abwei-ihend entschiedenen Fall der Klage auf Leistung eines - einzelnen Nachläßgegenstands, insbesondere eines Nachlaßgrundstücks (Kammergericht aaö; Hamburg OLG 9, *+9; für Vollwert auch in diesem Fall OLG Kiel JW 1932, 3^39; die vom OLG Hamburg aaO zitierte Entscheidung RG JW l893> 133 Nr. 1 betraf anscheinend den völlig anders gelagerten Fall von Bruchteilseigentum und jedenfalls die Zeit vor 1900). Die Zugrundelegung des uneingeschränkten Vollwerts wird übrigens auch dem typischen Umfang und Schwierigkeitsgrad von Erbteilungsstrei- tigkeiten am besten gerecht (vgl. hierzu für die gerichtliche Vermittlung der Erbauseinandersetzung im Verfahren der freiwi! ligen Gerichtsbarkeit § 116 KostO, wonach dort grundsätzlich sogar das Vierfache der Gebühr aus dem Vollwert zu erheben ist, zuzüglich der Beurkundungsgebühr für den Vertrag).» Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Im vorliegenden Fall wurde der Wert des Nachlasses vom Kläger mit etwa 26 000 DM, vom Beklagten mit 50 000 EM angegeben (GA I 1, II 67). Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf lh 988 bzw. 15 000 DM festgesetzt (GA I 133, II 6?), wobei sie ersichtlich den hälftigen Nachlaßwert zugrundegelegt, den Nachlaß selbst also auf rund 30 000 DM geschätzt haben. Mangel anderweitiger tatsächlicher Anhaltspunkte hat der Senat den Nachlaß ebenfalls mit 30 000 DM bewertet und den Streitwert deshalb auf diesen Betrag festgesetzt. * Dr. Tasche Dr. Augustin . Schuster Rothe Dr. Mattem