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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin be-Erblasser habe in der letzten Zeit vor seinem Tode ein eigenhändiges Testament dieses Inhalts errichtet und die Erstlfeklagte habe es nach seinem Tode beiseite geschafft, Sic klag Beklagte als gung im Nennlb Eintragung da Erblassers in Das Berti weis der Err behaupteten Revision verfolgt die Klägerin.ihren Klagän* •’Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Entsoheidungsgründes Mwriw V mm Aral mm fungsgericht hält mit dem Landgericht den Hach-ichtung, der Pormgültigkeit und des Inhalts des Testaments nicht für erbracht« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt die Beweis angoote der Klägerin auf Beizug der vom Erblasser Unterzeichneten Originalvollmachtsurkunde zu dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 18. April 1940, aus der sich die gute Lesbarkeit seiner Schrift ergebe, und auf Vernehmung der Zeugin Dina Me®, Br« Bo® und Gü®®® darüber, daß der Erblasser entgegen den Bekundungen der Zeugen La®®®^ und ®®b nie eine Brille oder Lupe benutzt habe, so daß die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen erschüttert würde» Diese Erwägung wird vom Berufungsgericht erst angestellt, nachdem es zuvor ausgeführt die durch den Eid der Zeugin kennen« Das is fungsgerichts, gung nur anfüh den Zev-gen^Lss L/ar sers gehandelt hattes die Zeugin Mi® sei als Verwandte der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert; gegen die Richtigkeit ih|rer Bekundung bestünden erhebliche Bedenken« eine freie BeweisWürdigung nicht hindernden im Beweissicherungsverfahren nicht beseitigt würden; Zweifell ergäben sich schon daraus» daß sich die Zeugin in ihrem hohen Alter - zur Zeit ihrer Vernehmung 75 - und nach Ablauf von mehr als 15 Jahren seit der angeblichen Errichtung des Testaments noch an dessen genauen Wortlaut erinnern wolle; dagegen könne sie andere mit dem Testament zusammenhängende Einzelheiten nicht mehr angeben« Diese Ausführungen.sind bereits für sich allein geeignet» der Zeugenaussage keinen vollen Beweiswert, zuzuer- ter der Klägerin» indem diese schwiegen» wo Anlaß zu dem Vorhalt und zu dem Fordern gewesen sei (kein Hinweis gegenüber der Erstbeklagten auf das Testament» als die Zeuginnen Hi® und Käthe G®®®® angeblich in den allerersten Tagen nach dem Tod des* Erblassers vom Verbrennen von Dapieren durch die Erstbeklagte e:?fUhren; keine Erwähnung des Testaments seitens der Zeugi^ Mi® gegenüber der eigenen Tochter vor und Auch wenn man die Leserlichkeit der Schrift des Erblassers noch wenige Monate vor seinem Tod bejaht, bleiben all diese übrigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen Mifll unentkräf tet, und zwar auch, nach der Auffassung des Berufungsgerichts. Die Zeugin hat bekundets der Erblasser habe ihr Matin kurze Zeit vor seinem Tod auf die Präge, ob für die Klägerin gesorgt habe, mit einer Handbewe-Schreibtisch geäußert« hier drin liege es* die Ei-ete in sein Teil ein. Die Revision meint, diese ergebe, daß der Erblasser wahrheitsgemäß, auf eine im sch befindliche letztwillige Verfügung Bezug ge-abe; sie rügt, das Berufungsurteil habe Peststellun-versäumt. Es ver-er nicht gegen das Gesetz, wenn das Berufungsge-e Aussage der Zeugin dahin würdigt: es könne sich zwar um einen Hinweis auf eine niedergelegte, im isch verwahrte Erklärung des Erblassers gehandelt enn der Erblasser überhaupt die Absicht gehabt haben die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse für nach seinem Tod gegenüber Britten kundzutun; ob hl aber der Erblasser hierbei auf eine in ordentlicher Fora errichtete Verfügung von Todes wogen verweisen konnte, in Geschäftsanteil übertrug, sei nicht zu ermitteln* Das Berufungsgericht hält hiernach entgegen der Meinung der Division auch hier nicht nur die Foriagültig-keit des behaupteten Testaments für unbev/iesen, sondern or-sichtlich dari.ber hinaus die Errichtung eines Testaments in irgend einirr Form mit irgend einem Inhalt. Wie die Revision nicht verkennt, vorliegenden Fall zur Annahme einer solchen ßeweisvereiteliuig ein Nachweis in zweifacher erstens, daß der Erblasser ein Testament in ;?orm mit irgend welchem Inhalt überhaupt er-und zweitens, daß die Beklagtenseite das Testest beiseite geschafft habe. Allerdings hat * Erblasser wenige Monate vor seinem Tod, als er Bruder Sebastian einen Teil ihrer Abkömmlinge, die Beklagten, in die Gesellschaft aufnahmen, das 4>rbchalten, von dem ihm verbliebenen Kapitalanteil RM) der Klägerin gleichfalls Beträge zuzutcilen, Aie Stellung eines Gesellschafters zu ermöglichen. Unzutreff sion, die Bewe sener Testamen den Schreibtis brannt habe, gegen der Ann worden; das e im Tatbestand der Klägerin, den aus dem S von der Ex-stbc bekundet; die nach der zutr ihrer für die weichend von kurze Zeit na etwas verbran genommen habe, BUflHP hat lec Jahre 1955 bei1; zeit habe "Pap dieser Sachlag fungsgericht nur die Verni die.ErstbeklaA stellt bleiber mit dem ll&chwe umkehrung geni in Widerspruch Vorgang überh jedoch das Be daß die Bekla .papiere verbrär ras Baß Urkun-cfhrcibtisch oder auch nur Urkunden überhaupt klagten vei’brannt woi'den v/ären, hat kein Zeuge von der Revision angefühi’te Zeugin Hetz hat äffenden Wiedergabe im Berufungsurteil bei Beklagte belastenderen zweiten Vernehmung, ab-ersten, nur bekundet, daß die Beklagte dem Tod des Erblassers im Küchenherd irgend habe, daß sie, die Zeugin, aber nicht wahr-v/as; der von der Revision genannte Zeuge iglich von einer Erzählung der Zeugin MeV im ichtet, wonach diese die Eretbeklegtc seiner-ier" (nicht "Papiere") verbrennen sehen,. Bei e ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Berufe der die Vernichtung eines Testaments noch auch •rbung von Urkunden aus dem Schreibtisch durch te für erwiesen ansah; deshalb kann dahinge-ob bereits der letztere Nachweis (zusammen is einer Testamentserrichtung) zur Beweislastwürde» Bic Erstboklagte hat allerdings, zur .zweiten Aussage MeflV- einen Verbrennungs-/kpt in Abrede gestellt; auch dies brauchte rufungsgericht nicht zur Überzeugung zu bringen, das Testament oder wenigstens Schreibtisch-ant habe; ein solcher Schluß lag auoh nicht so cl;

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ZeuginInhaltBerufungsgericht®ErblasserTestamentKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

2381 089

Sy
 als
V_ZRfc6/58
Verkündet am 25* März 1959 4alla, Justizoberslekretär Urkunde be amt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des. Volkes In dem Rechtsstreit
 Elfriede G Mflfcstraße
l/fiiu,
1, J ohanna A
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevo^lmächtigteri Rechtsanwalt X)r.
gegen
I geb..um	W	in
, BfBfertrade
2. den Kaufm I»i
Georg G Rh., M^straße
 in
- Prozeßbevo
 hat dor V, Z liehe Vornan Bundesrichte
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 llmächtlgters Rechtsanwalt Br«
i.vilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-dlung vom 25. März 1959 unter Mitwirkung der Br. Hückinghaus, Br. AugUBtin, Schuster,
 Br. Rothe um! Br. Mattorn für Recht ercannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 5. November 1957 wird auf Kpsten der Klägerin zürüc kg ©wiesen.
Von Rechts wegen
 Die Be kl gerin sind di benen Erblas
 Tatbestands
agten und der vorverstorbene Vater der Klä-e drei Kinder des am 24» August 1940 verstor-ers Wilhelm GdHHB» Die Parteien sind Mit-erben zu je i/3> Sie streiten darum, ob der Klägerin der Geschäftsanteil des Erblassers an der von ihm im Jahre 1900 zu dem Betrieb eines Kiesgeschäfts mitgegründeten offenen Han~ delsgesellschaft Gebrüder G^HNMRPia DflflHHH^B/Rhein durch Voraus\fermächtnis zugewendet 'wurde. Die Klägerin be-Erblasser habe in der letzten Zeit vor seinem Tode ein eigenhändiges Testament dieses Inhalts errichtet und die Erstlfeklagte habe es nach seinem Tode beiseite geschafft,
 Sic klag Beklagte als gung im Nennlb Eintragung da Erblassers in

t, und zwar nach dem Berufungeantrag gegen beide Gesamtschuldner, auf Herausgabe dieser Beteilletrag von 20 000 DM sowie auf Zustimmung zur r Klägerin als Gesellschafterin anstelle des Handelsregister.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als
 unbegründet
iibgewiesen,
 Mit der Spruch v/eite^ Revision.
Das Berti weis der Err behaupteten
 Revision verfolgt die Klägerin.ihren Klagän* •’Die Beklagten bitten um Zurückweisung der
 Entsoheidungsgründes
Mwriw V mm Aral mm
 fungsgericht hält mit dem Landgericht den Hach-ichtung, der Pormgültigkeit und des Inhalts des Testaments nicht für erbracht«
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kundung erwogen, der Sohr
 Die Verfahrensrechtlichen Rügen der Revision dagegen sind nicht begründet»
1. Die im Jahre 1880 geborene Zeugin M®, die Großmutter der Klägerin, hat bei ihren Vernehmungen.im Beweissicherungsverfahren (1955) und im Hauptprozeß (1956 und 1957) bekundet, der Erblasser habe ihr etwa drei oder vier Wochen * vor seinem Tode ein -in einem Umschlag mit der Aufschrift "Testament" verwahrtes Schriftstück gezeigt, das in der ihr bekannten, deutlich lesbaren Schrift des Erblassers die Worte enthalten habes "Ich, Wilhelm	vermache
 meiner Enkelin Elfriede meinen Anteil im Geschäft und 40 000 HM, Wilhelm G®®®®»" Das Berufungsgericht hat dieser Be-ceinen vollen Beweiswert beigemessen und dazu u*a» die Aussage der Zeugin über die gute Lesbarkeit Lft des Erblassers stehe in Widerspruch zu den Bekundungen der uninteressierten und glaubwürdigen Zeugen La®®|® und K®® die die Schrift als immer schlecht lesbar oder undeutlich bezeichneten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt die Beweis angoote der Klägerin auf Beizug der vom Erblasser Unterzeichneten Originalvollmachtsurkunde zu dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 18. April 1940, aus der sich die gute Lesbarkeit seiner Schrift ergebe, und auf Vernehmung der Zeugin Dina Me®, Br« Bo® und Gü®®® darüber, daß der Erblasser entgegen den Bekundungen der Zeugen La®®®^ und ®®b nie eine Brille oder Lupe benutzt habe, so daß die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen erschüttert würde»
Die Rüge ist unbegründet» Denn das Berufungeurteil beruht nicht auf der beanstandeten Erwägung über die Leserlichkeit der Schrift des Erblassers. Diese Erwägung wird vom Berufungsgericht erst angestellt, nachdem es zuvor ausgeführt
 die durch den Eid der Zeugin
 kennen« Das is fungsgerichts, gung nur anfüh den Zev-gen^Lss L/ar
 sers gehandelt
 hattes die Zeugin Mi® sei als Verwandte der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert; gegen die Richtigkeit ih|rer Bekundung bestünden erhebliche Bedenken« eine freie BeweisWürdigung nicht hindernden im Beweissicherungsverfahren nicht beseitigt würden; Zweifell ergäben sich schon daraus» daß sich die Zeugin in ihrem hohen Alter - zur Zeit ihrer Vernehmung 75 - und nach Ablauf von mehr als 15 Jahren seit der angeblichen Errichtung des Testaments noch an dessen genauen Wortlaut erinnern wolle; dagegen könne sie andere mit dem Testament zusammenhängende Einzelheiten nicht mehr angeben« Diese Ausführungen.sind bereits für sich allein geeignet» der Zeugenaussage keinen vollen Beweiswert, zuzuer-
t ersichtlich auch die Auffassung des Beru-obwohl es wortlautmäßig am Ende dieser Würdi-rt, es sei im Hinblick auf jene wijdersprechen-agen nicht überzeugt» daß es sich bei der von der Zeugin7ang|sblich gesehenen Schrift um die des Erblas-
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habe. An späterer Stelle (BIJ S. 16. ff), bezeichnet nämlibh das Berufungsgericht darüber hinaus nicht nur die FormgüLtigkeit (Eigenhändigkeit) des angeblichen Testaments mit äm behaupteten Inhalt» sondern das Vorliegen einer letztwilligen Erklärung des Erblassers überhaupt ais nicht erwiesen. Das wird vornehmlich begründet mit dem zeitlich nach dem Tod des Erblassers liegenden Verhalten gerade der Zeugin Miflpund ihrer Tochter Käthe	der	Mut-
ter der Klägerin» indem diese schwiegen» wo Anlaß zu dem Vorhalt und zu dem Fordern gewesen sei (kein Hinweis gegenüber der Erstbeklagten auf das Testament» als die Zeuginnen Hi® und Käthe G®®®® angeblich in den allerersten Tagen nach dem Tod des* Erblassers vom Verbrennen von Dapieren durch die Erstbeklagte e:?fUhren; keine Erwähnung des Testaments seitens der Zeugi^ Mi® gegenüber der eigenen Tochter vor und
 
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 nach dem Tode des Erblassers; Mitunterzeichnung des Nach-laßverzelcbnisses durch die Zeugin GfllHH^B, obwohl es zwar and are Vermächtnisse aufführte, das behauptete Vor-ausverma3htnis jedoch nicht; anfängliche Beschränkung des erbrechtLichen Begehrens auf einen Ausgloichsanspruch, Klagerhebung wegen des Vorausvermächtnisses erst 15 Jahre nach dem Erbfall). Auch wenn man die Leserlichkeit der Schrift des Erblassers noch wenige Monate vor seinem Tod bejaht, bleiben all diese übrigen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen Mifll unentkräf tet, und zwar auch, nach der Auffassung des Berufungsgerichts. Infolgedessen kam es auf die nicht erhobenen Beweise nicht mehr an.
2.
Die Zeugin hat bekundets der Erblasser habe ihr Matin kurze Zeit vor seinem Tod auf die Präge, ob für die Klägerin gesorgt habe, mit einer Handbewe-Schreibtisch geäußert« hier drin liege es* die Ei-ete in sein Teil ein. Die Revision meint, diese ergebe, daß der Erblasser wahrheitsgemäß, auf eine im sch befindliche letztwillige Verfügung Bezug ge-abe; sie rügt, das Berufungsurteil habe Peststellun-versäumt.
Bssen ist der Schluß darauf, daß die bekundete Äuße-Erblassers über das Vorhandensein eines Testaments beit entsprochen habe, keineswegs zwingend. Es ver-er nicht gegen das Gesetz, wenn das Berufungsge-e Aussage der Zeugin dahin würdigt: es könne sich zwar um einen Hinweis auf eine niedergelegte, im isch verwahrte Erklärung des Erblassers gehandelt enn der Erblasser überhaupt die Absicht gehabt haben die Regelung seiner persönlichen Verhältnisse für nach seinem Tod gegenüber Britten kundzutun; ob
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aber der Erblasser hierbei auf eine in ordentlicher Fora errichtete Verfügung von Todes wogen verweisen konnte, in Geschäftsanteil übertrug, sei nicht zu ermitteln* Das Berufungsgericht hält hiernach entgegen der Meinung der Division auch hier nicht nur die Foriagültig-keit des behaupteten Testaments für unbev/iesen, sondern or-sichtlich dari.ber hinaus die Errichtung eines Testaments in irgend einirr Form mit irgend einem Inhalt. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den abschließenden Formulierungen des Berufungsurteils (S. 16), wonach "nicht einmal" fests;eht; "ob eine Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen überhaupt Vorgelegen hat", und die Bedenken sich darauf beziehen, "ob der Erblasser überhaupt letztwillig varfügt hat”.
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% Damit genstandslos, habe die Bewe Hinsicht zu, obliegt - auf kann, v/enn schuldhaft un der Testarnen wäre jedoch i schuldhaften Sichtung nötij? irgend einer richtet habe, ment schuldhalf den Vorausse" ihrerseits abweichenden noch zu prüfet v ernichtuug
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sind zugleich die r/eiteren Höv is ions rügen ge-die darauf hinauslaufen, das Berufungsurteil Isiast verkannt. Es trifft zwar in rechtlicher £aß die Beweislast - die an sich der Klägerin den Gegner - hier die Beklagt.cn - übergehen ser dem Beweisbciahteüen die Beweisführung Jaoglich macht (OfrHZ 1, 268, 270 für den Fall tpvernichtung). Wie die Revision nicht verkennt, vorliegenden Fall zur Annahme einer solchen ßeweisvereiteliuig ein Nachweis in zweifacher erstens, daß der Erblasser ein Testament in ;?orm mit irgend welchem Inhalt überhaupt er-und zweitens, daß die Beklagtenseite das Testest beiseite geschafft habe. Nur wenn diese:bei-tsungen erwiesen wären, wäre die Beklagtenseite einen Formmangel oder einen vom Klagvortrag Inhalt des Testaments beweispflichtig, wobei wäre, ob die allein behauptete Testamentsreh die Erstbeklagte auch zu Lasten des Zweit-
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beklagtp fehlt (Errich fin cl et
 n wirken würden Nach dem Dargelegten (oben 1, 2) aber bereits am Nachweis der ersten Voraussetzung bung irgend eines Testaments); eine Beweisumkehrung aber schon aus diesem Grunde nicht statt,
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Setzung gen unbte dem Bcsu vernich mehr am denn er oder dib sen. Die (Widen1 aufgeta stellen sich de: und seih darunte Recht v (20 000 um ihr ebenso Abkömml:. Gesellst gibt si dung se: ganz odf daß er Xiausel ausdrüc Ergebnis
 rüber hinaus sind auch die auf die zweite Voraus-
(Testamentsbeeeitigung) bezüglichen Reyisionsrü-
gründeto Die Erwägung, der Erblasser könne nach
 ch der Zeugin EflU die Testamentsurkunde nicht mehr
 bet haben, weil er danach wegen seiner Krankheit nicht
 Scirreibtisch habe sitzen können, ist nicht zwingend;
konnte sich die Urkunde auch an das Bett bringen
 Vernichtung durch eine Hilfsperson ausführen las-
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Frage, ob der Erblasser Anlaß zur Sinnesänderung uf einer Zuwendung an die Klägerin) hatte, wäre nur jtcht, wenn eine vorherige Testamentserrichtung festzuwäre , was aber nicht der Fall ist. Allerdings hat * Erblasser wenige Monate vor seinem Tod, als er Bruder Sebastian einen Teil ihrer Abkömmlinge, die Beklagten, in die Gesellschaft aufnahmen, das 4>rbchalten, von dem ihm verbliebenen Kapitalanteil RM) der Klägerin gleichfalls Beträge zuzutcilen,
 Aie Stellung eines Gesellschafters zu ermöglichen.
V?ie es sein Bruder hinsichtlich eines Teils seiner nge tat (§ 12 des notariellen Schenkungs- und haftsVertrags vom 18. April 1940); aber daraus er-nur, daß der Erblasser damals eine spätere Zuv/en-nes Gesellschaftsanteils an die Klägerin, sei.es r teilweise, als möglich erwog, aber nichts dafür, bine solche Absicht verwirklicht hat. Die genannte des GesellschaftsVertrags ist vom Berufungsgericht klich gewürdigt (BU S. 19), und zwar mit demselben
 ch
 
Unzutreff sion, die Bewe sener Testamen den Schreibtis brannt habe, gegen der Ann worden; das e im Tatbestand der Klägerin, den aus dem S von der Ex-stbc bekundet; die nach der zutr ihrer für die weichend von kurze Zeit na etwas verbran genommen habe, BUflHP hat lec Jahre 1955 bei1; zeit habe "Pap dieser Sachlag fungsgericht nur die Verni die.ErstbeklaA stellt bleiber mit dem ll&chwe umkehrung geni in Widerspruch Vorgang überh jedoch das Be daß die Bekla .papiere verbrär
 ras
c er ch r:t
end ist insbesondere die Meinung der Revi-islas fcumkehrung ergebe sich bei nachgewie-tserrichtung schon daraus, daß die Beklagte ch ausgeräumt und den Schreibtischinholt ver-die Ausräumung anlangt, so ist sie ent-ähme der Revision von den Beklagten besti'itten ifgibt sich aus der Anführung dieses Umstands de3 Berufungsurteils unter den Behauptungen nicht im unstreitigen Sachverhalt. Baß Urkun-cfhrcibtisch oder auch nur Urkunden überhaupt klagten vei’brannt woi'den v/ären, hat kein Zeuge von der Revision angefühi’te Zeugin Hetz hat äffenden Wiedergabe im Berufungsurteil bei Beklagte belastenderen zweiten Vernehmung, ab-ersten, nur bekundet, daß die Beklagte dem Tod des Erblassers im Küchenherd irgend habe, daß sie, die Zeugin, aber nicht wahr-v/as; der von der Revision genannte Zeuge iglich von einer Erzählung der Zeugin MeV im ichtet, wonach diese die Eretbeklegtc seiner-ier" (nicht "Papiere") verbrennen sehen,. Bei e ist es kein Rechtsverstoß, wenn das Berufe der die Vernichtung eines Testaments noch auch •rbung von Urkunden aus dem Schreibtisch durch te für erwiesen ansah; deshalb kann dahinge-ob bereits der letztere Nachweis (zusammen is einer Testamentserrichtung) zur Beweislastwürde» Bic Erstboklagte hat allerdings, zur .zweiten Aussage MeflV- einen Verbrennungs-/kpt in Abrede gestellt; auch dies brauchte rufungsgericht nicht zur Überzeugung zu bringen, das Testament oder wenigstens Schreibtisch-ant habe; ein solcher Schluß lag auoh nicht so
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4aß sich das Berufungsgericht darüber hätte ausspre-sen; dafür, daß es diesen Zusammenhang verkannt liegt entgegen der Annahme der Revision kein Anhaltspunkt vor.
nahe, c chon hätte.
4. Was schließlich die von der Revision vermißte eidlich® Vernehmung der Erstbeklagten nach § 448 ZPO anlangt, so war
 ein dah sacheni ters au die
 fungsuijt lieh, weismatle Bandgeri
 ingehender Antrag der Revisionsklägerin in den Tat-i|netanzen nicht gestellt.und ein Hinweis des Tatrich-f diese Möglichkeit (§ 139 ZPO) nicht geboten. Wieso sionsklägerin durch die BeweisWürdigung des Beru-eils überrascht worden sein soll, ist nicht ersieht-* achdem im wesentlichen dasselbe Behauptungs- und Bc-rial bereits in erster Instans vorlag und auch vom Lcht schon ebenso gewürdigt worden war.
Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das behauptBto Vorausvermächtnis (Zuwendung des Gesoilschafter-anteils) als nicht erwiesen angesehen. Darauf, ob der erste Klagantrag in der gestellten Form (Herausgabe) überhaupt schlüssig ist, kam es daher nicht mehr an. Die Klage ist zu Recfcft als unbegründet abgewiesen worden.
Nach § 91 Kosten dieser
ZPO hat die Revisionsklägerin .auch die Instanz zu tragen.
Dr- Hüoltingliaus
 Rothe
Dr. Augustin	Schuster
 Dr. Mattem