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BGH

Gericht: BGH

Da der Beklagte die erste Kaufpreisrate nicht zahlte, setzte ihm die Klägerin eine Nachfrist bis 20, Februar 1954, trat nach deren fruchtlosem Ablauf von dem Vertrag zurück und verlangte die Räumung des Anwesens zu dem 1 März 1954-. Die Beklagten trugen in dem von ihnen beantragten Berufungsverfahren noch vor, zwischen dem Beklagten und dem Generalvertreter der Klägerin sei eine Stundung des Kaufpreises bis zur Auszahlung des Flüchtlingskredites durch das Lastenausgleichsamt vereinbart worden.. Die beklagten Frauen seien keinesfalls Mitbesitzer des Anwesens; von der Klägerin hätten sie den Besitz nicht erhalten. Sie seien auch nie Besitzmittler gewesen, nicht einmal Besitzdiener« Sie weigerten sich nicht, das Grundstück zu räumen, falls wirklich der Beklagte zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet sei. Bas Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt® daß zwischen den Vertragsparteien keine vom Vertragstext abweichende Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate von der Auszahlung eines Lastenausgleichsbetrages abhängig sei; das ergebe der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel mit aller Deutlichkeit® Im übrigen habe der Beklagte weder Geld noch Kredit gehabt® Mit der Zahlung der ersten Rate sei er in Verzug gekommen; deshalb sei die Klägerin mit Recht vom Vertrag zurückgetreten® Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anwesens sowie auf Löschung der Anflassungsvormerkung sei begründete Die Beklagten zu 2 und 3 seien als Mitbesitzer des Anwesens anzusehen; sie seien daher gemäß § 985 BGB zur Herausgabe und Räumung verpflichtete Die Revision rügt Verletzung der §§ 157, 242, 866, 1« Unter Bezugnahme auf § 7 der notariellen Urkunde vom 9* Dezember 1953 führt die Revision zunächst auss Fristsetzung und Rücktritt vom Vertrag seien unwirksam, weil der Beklagte mit der Zahlung der ersten Kaufpreisrate nicht in Verzug gekommen sei® Der Vertrag sei dahin auszulegen., daß eine Verpflichtung zur Zahlung erst mit der wirksamen Annahme entstanden sei, also einen Monat Sie sind aber nicht berechtigt, den Vertrag einseitig zu lösen (RGZ 98, 244 [246]), Aus dem Vorti'ag der Revision ergibt sich, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung, wenn auch erst nach Fristsetzung und Rücktritt der Klägerin, erteilt wurde. der privat rechtlichen Beziehungen, wie sie die Parteien, vorgenommen haben, kein Interesse hat, Bern Staat kann aber nichts daran gelegen sein, daß der Y/ille der Parteien nicht so zur Durchführung kommt, wie dies von ihnen vereinbart worden war» Kim geht der Parteiwille regelmäßig dahin, daß das Rechtsgeschäft vom Zeitpunkt seines Abschlusses an wirksam sein solle Die Klägerin wollte zudem möglichst schnell den Kaufpreis erhalten, um sich eine neue Existenz gründen ^zii^könneno Die Genehmigung des Kaufvertrages hatte sonach/wirkende Kraft (vgl.Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30* Oktober 1951, V BLw 49/50 und Y BLw 63/50 sowie vom 14* März 1956, V ZR 108/54)- Dies bedeutet, daß auch Fristsetzung und Kündigung durch diese Genehmigung rückwirkend volle Gültigkeit erlangten* Als sie vorgenommen wurden, war der Vertrag, wenn auch nur durch die rückwirkende Genehmigung, wirksam» Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig* Da die Fälligkeit der ersten Rate bereits einen Monat nach Annahme des Angebots eintrat, mußte der Beklagte damit rechnen, daß möglicherweise zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung noch nicht erteilt sei, daß er aber seiner Verbindlichkeit nachkommen müsse, weil für den Fall der Genehmigung diese den Vertrag rückwirkend in Kraft setze» Das Risiko, das er mit der Zahlung eines bis dahin nicht genehmigten Kaufpreises einging, hat er aber selbst durch die Annahme des so abgefaßten Kaufangebotes Auf die von der Revision angezogene Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn sie ist lediglich eine gesetzliche Voraussetzung für den grundbuchamtlichen Vollzug (§ 189 d RAO)- Bamit erledigt sich auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13= Oktober 1955 (GA 199) nicht beachtet-. 2« Die Revision beanstandet weiter, daß das Oberlandesgericht nicht die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stade 3 Js 192/55 beigez.ogen habe, wie dies im Schriftsatz der Beklagten vom 30* September 1955 (GA 197) beantragt worden war*. 3o Die Revision sieht einen Sachmangel des Urteils darin, daß die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des An-v/esens angesehen und demgemäß zur Räumung und Herausgabe des Anwesens mitverurteilt worden ist« Soweit sie darauf verweist*, Käufer sei lediglich der Ehemann gewesen, der auch alleiniger Eigentümer hätte werden sollen, verkennt sie, daß sich der Mitbesitz der beklagten Ehefrau nach den Urteilsausführungen nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten ableitetc Wenn die Revision ferner meint, es entspreche keinesfalls natürlicher Betrachtungsweise, die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des Anwesens enzu-sehen, sie sei vielmehr nur Besitzdienerin, so kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden* Der erkennende Senat hat in BGHZ 12, 380 [398] ausgeführt, ein Ehemann habe Mitbesitz an dem von seiner Frau gekauften Grundstück, in dem er zusammen mit seiner Frau Wohnung genommen hatc Auch wenn eine besondere Vereinbarung der Eheleute nicht vorliege, sei doch mit Rücksicht auf die gegenseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der stillschweigende Abschluß eines Gebrauchsüberlassungsvertragcs hinsichtlich der Wohnung anzunehmen, so daß jeder Ehegatte neben dem andern als Mitbesitzer des Anwesens anzusehen sei % mit dem Wesen der Ehe sei es unvereinbar, den andern Ehegatten in die Rolle des Besitzdieners hinabzudrücken, Ob Gleiches für den umgekehrten Fall, wie er hier vorliegt, zu gelten hat, kann dahinstehen- 3)ie beklagte Ehefrau lebte mit ihrem Ehemann in dem gekauften Wohnhaus zusammena Es war beabsichtigt, darin eine Eremdenpension einzurichten- Die Eheleute bewohnten, da sie nur einige Möbel besaßen; zunächst nur wenige Räume«, Es ist mit Rechtsgrinden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des Anwesens angesehen hat«, Auf den Besitzwillen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Revision meint, billige man der Ehefrau einen Mitbesitz zu, so habe das zur Folge, daß ein Vermieter stets auch die Ehefrau seines Mieters auf Räumung mitverklagen müsse, auch wenn nur der Ehemann den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Im vorliegenden Palle handelt es sich aber nicht um die Klage aus einem Mietvertrag, Hat Im übrigen ein Vermieter begründeten Anlaß zu der Befürchtung, die Ehefrau seines Mieters werde nicht zusammen mit ihrem Manne die Wohnung räumen und herausgeben, bleibt es ihm überlassen, gegen sie die Herausgabeklage des § 985 BGB neben der Räumungsklage gegen den Mann zu erheben, Durch die Aufnahme in die Hausgemeinschaft sei die Beklagte zu 3 Mitbesitzerin des Anwesens gewordene Auch sie habe durch ihr Prozeßverhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß sie gewillt sei, den Besitz auszuüben« Wenn demgegenüber die Revision betont, durch die Aufnahme seiner Mutter sei der Beklagte nur einer sittlichen Verpflichtung nachgekommen, so steht dieser Umstand der Annahme eines Mitbesitzes nicht entgegen. Wenn auch anzunehmen ist, daß der Beklagten zu 3) dabei eine weniger aktive Rolle zukommen sollte als den Eheleuten, so ist es doch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn unter so gearteten Umständen das Berufungsgericht auch die Beklagte zu 3) als Mitbesitzerin des Anwesens angesehen hat, die ihren Besitz nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten herleitet«.

Zitierte Normen: § 326 BGB
vertragenübrigAnwesenBerufungsgerichtRäumungGenehmigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2355 048
Verkündet am 20, März 1957 Symalla,jJustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
A
Im. Namen des Volkes
i
:	In	dem	Rechtsstreit
1 , des Kaufmanns Eduard TI 20 der Anna Trötscher geh 3* der Oijtilie	geh
 sämtlich iin	Hotel	M
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Brozeßblevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Elisabeth von S1
I straße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbjavollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 wegen Räumung, Herausgabe und Feststellung
 hat der V)? Zivilsenat des Bundesgei»!chtshofs auf die mündliche'Verhandlung vom 20c März 1957 unter Mitwirkung der $undesrichter Br* Hiickinghaus, Br, von Werner, Br, Augusjbin, Br, Rothe und Br, Freitag
 für Rechtierkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts/vomC^f? Oktober 19lj>5 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-se4,
I
Von Rechts wegen
 Tat Toe stanch
 Die Klägerin machte mit notarieller Urkunde vom 9<> Dezember 1953 dem Beklagten zu 1 das Angebot, das ihr gehörige Anwesen	DBHHiBZU111	Preise	von	55	000	DM
zu kaufen% 25 000 DM sollten innerhalb eines Monats nach Annahme des Angebotes, der Rest nach weiteren drei Monaten in bar bezahlt werden. Nach Ziff 7 der Urkunde war der Vertrag erst wirksam, wenn ,fdie hierzu notwendigen behördlichen Genehmigungen, Wohnsiedlungsgenehmigungen und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts Vorlagen”* Der Beklagte nahm das Kaufangebot zu notarieller Urkunde vom 30s Dezember 1953 an5 zu seinen Gunsten wurde eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruches auf Eigentumsubertragung in das Grundbuch eingetragen. Die Übergabe des verkauften Grundstückes fand dem Vertrag gemäß im Januar 1954 statte Mit dem Beklagten zogen seine Ehefrau und seine Mutter, die Beklagten zu 2 und 3? in das Anwesen .ein«.
Da der Beklagte die erste Kaufpreisrate nicht zahlte, setzte ihm die Klägerin eine Nachfrist bis 20, Februar 1954, trat nach deren fruchtlosem Ablauf von dem Vertrag zurück und verlangte die Räumung des Anwesens zu dem 1 März 1954-.
Die Klägerin hat beantragt zu erkennen %
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Anwesen	zu	IjBHHHB
zu räumen und an die Klägerin heraus zugeb en.
Der Beklagte: wird verurteilt, die Löschungsbe-willigung für die zu seinen Gunsten im Grundbuch des Amtsgerichts BBWBB Steuergemeinde
 Nr |Beingetragene Auflassungsvormerkung zu erteilen,.
 
3« Es wird festgestellt,, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen-, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Klägerin von dem Grundstückskaufvertrag mit dem Beklagten vom 9./30* Dezember 1953 zurückgetreten ist«
4- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese nicht der Beklagte zu tragen hat*
Die Beklagten baten um Klageabweisung» Sie machten geltend, die Vertragsparteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Beklagte die erste Rate erst nach Erhalt eines Flüchtlingskredites zu zahlen brauche«, Die Zahlungsfristen seien im Vertrag deshalb so kurz bemessen wurden, v:ei der Beklagte damit die beschleunigte Erledigung seines Antrags beim Landesausgleichsamt erreichen wollte* Dem Generalvertreter der Klägerin sei bekannt gewesen, daß dieses Verfahren etwa ein Jahr dauern werde und daß die Kaufpreiszahlung von der Auszahlung des Ausgleichsanspruches abhängig sei«, Der Beklagte sei daher nicht in Verzug geraten, der Rücktritt der Klägerin nicht berechtigt* überdies handle die Klägerin arglistigj sie habe gewußt, daß der Beklagte als Flüchtling keinerlei Vermögen habe* Die beklagten Frauen hätten mit dem Vertrag überhaupt nichts zu tun; es sei selbstverständlich, daß sie als nächste Angehörigen des Beklagten am gleichen Ort ihren Wohnsitz genommen hätten*
Das Landgericht hat den Klageanträgen stattgegebenc
 
Die Beklagten trugen in dem von ihnen beantragten Berufungsverfahren noch vor, zwischen dem Beklagten und dem Generalvertreter der Klägerin sei eine Stundung des Kaufpreises bis zur Auszahlung des Flüchtlingskredites durch das Lastenausgleichsamt vereinbart worden.. Die beklagten Frauen seien keinesfalls Mitbesitzer des Anwesens; von der Klägerin hätten sie den Besitz nicht erhalten. Bloßes Mitbenützen sei noch kein Mitbesitzen- wenn ein eigener Besitzwille fehle; diesen Willen hätten die Beklagten zu 2 und 3 nie gehabt. Sie seien auch nie Besitzmittler gewesen, nicht einmal Besitzdiener« Sie weigerten sich nicht, das Grundstück zu räumen, falls wirklich der Beklagte zur Herausgabe des Anwesens verpflichtet sei. Solange hierüber kein rechtskräftiges Urteil vorliege, bestehe aber keine Veranlassung für die Beklagten zu 2 und 3> ihrerseits das Grundstück zu räumen„ Bis dahin fehle der Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse, die Räumung zu verlangen und durchzuführen. Ein Mitbesitz am ganzen Anwesen scheide im übrigen bei den Beklagten zu 2 und 3 schon deshalb aus, weil das Haus zu dem größten Teil leerstehe. Die Beklagte zu 3 habe kein eigenes Zimmer, halte sich in den Wohnräuraen auf und nächtige in der Küche«
Während des Berufungsverfahrens ist das Anwesen zwangsgeräumt worden; die Klägerin verkaufte es anderweitig. Sie erklärte deshalb mit Zustimmung der Beklagten ihren Feststellungsantrag für erledigt; im übrigen bat sie um Zurückweisung der Berufung,	.	*
Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil im Kostenpunkt abgeändert; im übrigen hatte das Rechtsmittel, abgesehen davon, daß die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuidner entfiel, keinen Erfolg,
 
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision©
Entsch eidungsgründe *
Bas Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt® daß zwischen den Vertragsparteien keine vom Vertragstext abweichende Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate von der Auszahlung eines Lastenausgleichsbetrages abhängig sei; das ergebe der zwischen den Parteien geführte Schriftwechsel mit aller Deutlichkeit® Im übrigen habe der Beklagte weder Geld noch Kredit gehabt® Mit der Zahlung der ersten Rate sei er in Verzug gekommen; deshalb sei die Klägerin mit Recht vom Vertrag zurückgetreten® Der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anwesens sowie auf Löschung der Anflassungsvormerkung sei begründete Die Beklagten zu 2 und 3 seien als Mitbesitzer des Anwesens anzusehen; sie seien daher gemäß § 985 BGB zur Herausgabe und Räumung verpflichtete
 Die Revision rügt Verletzung der §§ 157, 242, 866,
868 BG3; § 286 ZPO©
1« Unter Bezugnahme auf § 7 der notariellen Urkunde vom 9* Dezember 1953 führt die Revision zunächst auss Fristsetzung und Rücktritt vom Vertrag seien unwirksam, weil der Beklagte mit der Zahlung der ersten Kaufpreisrate nicht in Verzug gekommen sei® Der Vertrag sei dahin auszulegen., daß eine Verpflichtung zur Zahlung erst mit der wirksamen Annahme entstanden sei, also einen Monat
 
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nach Erteilung der "behördlichen Vertragsgenehmigung. Fristsetzung und Rücktritt seien aber vorher ausgesprochen worden. Das Unbedenklichkeitszeugnis des Finanzamts habe erst am 31s Mätz 1954 vorgelegenc
 Die Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Die in Ziffer 7 der notariellen Urkunde niedergelegte Bestimmung ist keine echte Vertragsbedingung im Sinne des § 158 BGB| sie stellt eine Feststellung der Parteien dar, daß die Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigung des Verpflichtungsgeschäftes gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung, also uneigentliche Rechtsbedingung des Kaufvertrages sei. Sie wiederholt somit, was ohnedies Rechtens wäre. Solange die für einen Vertrag erforderliche behördliche Genehmigung nicht erteilt ist, besteht ein Zustand schwebender Unwirksamkeitc Ein Anspruch auf Erfüllung ist nicht gegeben, bei Nichtleistung tritt kein Verzug ein, auch können Rechte aus § 326 BGB nicht ausgeübt werden (RGZ 168, 266).. Die Vertragsparteien sind während dieses Schwebezustandes lediglich verpflichtet, ihrerseits alles zu tun, um die Genehmigung und damit die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen. Sie sind aber nicht berechtigt, den Vertrag einseitig zu lösen (RGZ 98, 244 [246]), Aus dem Vorti'ag der Revision ergibt sich, daß die Wohnsiedlungsgenehmigung, wenn auch erst nach Fristsetzung und Rücktritt der Klägerin, erteilt wurde. Der Schlußfolgerung der Revision, auch dieser Umstand ändere nichts an der Unwirksamkeit des während des Schwebezustandes ausgesprochenen Rücktrittes, kann jedoch nicht gefolgt werden * Macht ein Gesetz im öffentlichen Interesse die Wirksamkeit eines privatrecht-
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 liehen Geschäftes von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so geschieht dies, damit durch die zuständige Behörde vom Standpunkt der durch das Gesetz geschützten Öffentlichen Belange geprüft wird, ob gegen die beabsichtigte Rechtsänderung, die den Gegenstand des Vertrages bildet, ein Bedenken besteht oder nicht (RGZ 123, 327 f [331])3 Wird die Genehmigung erteilt, so wird damit festgestellt, daß der Staat an der Rege3.un.g der privat rechtlichen Beziehungen, wie sie die Parteien, vorgenommen haben, kein Interesse hat, Bern Staat kann aber nichts daran gelegen sein, daß der Y/ille der Parteien nicht so zur Durchführung kommt, wie dies von ihnen vereinbart worden war» Kim geht der Parteiwille regelmäßig dahin, daß das Rechtsgeschäft vom Zeitpunkt seines Abschlusses an wirksam sein solle Die Klägerin wollte zudem möglichst schnell den Kaufpreis erhalten, um sich eine neue Existenz gründen ^zii^könneno Die Genehmigung des Kaufvertrages hatte sonach/wirkende Kraft (vgl.Entscheidungen des erkennenden Senats vom 30* Oktober 1951, V BLw 49/50 und Y BLw 63/50 sowie vom 14* März 1956, V ZR 108/54)- Dies bedeutet, daß auch Fristsetzung und Kündigung durch diese Genehmigung rückwirkend volle Gültigkeit erlangten* Als sie vorgenommen wurden, war der Vertrag, wenn auch nur durch die rückwirkende Genehmigung, wirksam» Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig* Da die Fälligkeit der ersten Rate bereits einen Monat nach Annahme des Angebots eintrat, mußte der Beklagte damit rechnen, daß möglicherweise zu diesem Zeitpunkt die Genehmigung noch nicht erteilt sei, daß er aber seiner Verbindlichkeit nachkommen müsse, weil für den Fall der Genehmigung diese den Vertrag rückwirkend in Kraft setze» Das Risiko, das er mit der Zahlung eines bis dahin nicht genehmigten Kaufpreises einging, hat er aber selbst durch die Annahme des so abgefaßten Kaufangebotes
 
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herbeigeführt. Auf die von der Revision angezogene Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn sie ist lediglich eine gesetzliche Voraussetzung für den grundbuchamtlichen Vollzug (§ 189 d RAO)- Bamit erledigt sich auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 13= Oktober 1955 (GA 199) nicht beachtet-. Im übrigen ist dieser Schriftsatz nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht worden? er [konnte daher vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden«,
2« Die Revision beanstandet weiter, daß das Oberlandesgericht nicht die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stade 3 Js 192/55 beigez.ogen habe, wie dies im Schriftsatz der Beklagten vom 30* September 1955 (GA 197) beantragt worden war*. Auch diese Rüge ist nicht begründet*
Die Beklagten hatten gegen den Zeugen F^l^l der im landgerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommen worden war, Anzeige wegen falscher Zeugenaussage erstattet* Im Schriftsatz vom 30* September 1955 war nun ausgeführt worden, in dem staatsanwaltschaftlichen Verfahren seien bereits eingehende Ermittlungen durchgeführt worden; der Ausgang des Verfahrens habe für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschlaggebende Bedeutung» Zum Nachweis dieses Vorbringens bedv. *te es nicht der Beiziehung der Strafakten; das konnte ohne weiteres vom Berufungsgericht als wahr unterstellt werden.. Die Beklagten haben in dem Schriftsatz nicht behauptet und durch Beiziehung der Akten unter Beweis gestellt, daß der Zeuge Feder die Unwahrheit gesagt habe«. Ein Verstoß gegen § 286 ZFO ist mithin darin nicht zu erkennen, daß das Oberlandesg'ericht die Ermittlungsakten der Staatsanwalt-
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schaft Stade nicht beigezogen hat, zu demal da das Oberlandesgericht die? Entscheidung hauptsächlich auf den Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Feder gestützt hat*
3o Die Revision sieht einen Sachmangel des Urteils darin, daß die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des An-v/esens angesehen und demgemäß zur Räumung und Herausgabe des Anwesens mitverurteilt worden ist« Soweit sie darauf verweist*, Käufer sei lediglich der Ehemann gewesen, der auch alleiniger Eigentümer hätte werden sollen, verkennt sie, daß sich der Mitbesitz der beklagten Ehefrau nach den Urteilsausführungen nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten ableitetc Wenn die Revision ferner meint, es entspreche keinesfalls natürlicher Betrachtungsweise, die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des Anwesens enzu-sehen, sie sei vielmehr nur Besitzdienerin, so kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden* Der erkennende Senat hat in BGHZ 12, 380 [398] ausgeführt, ein Ehemann habe Mitbesitz an dem von seiner Frau gekauften Grundstück, in dem er zusammen mit seiner Frau Wohnung genommen hatc Auch wenn eine besondere Vereinbarung der Eheleute nicht vorliege, sei doch mit Rücksicht auf die gegenseitige Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft der stillschweigende Abschluß eines Gebrauchsüberlassungsvertragcs hinsichtlich der Wohnung anzunehmen, so daß jeder Ehegatte neben dem andern als Mitbesitzer des Anwesens anzusehen sei % mit dem Wesen der Ehe sei es unvereinbar, den andern Ehegatten in die Rolle des Besitzdieners hinabzudrücken,
 Ob Gleiches für den umgekehrten Fall, wie er hier vorliegt, zu gelten hat, kann dahinstehen- 3)ie beklagte Ehefrau lebte mit ihrem Ehemann in dem gekauften Wohnhaus zusammena
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Es war beabsichtigt, darin eine Eremdenpension einzurichten- Die Eheleute bewohnten, da sie nur einige Möbel besaßen; zunächst nur wenige Räume«, Es ist mit Rechtsgrinden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die beklagte Ehefrau als Mitbesitzerin des Anwesens angesehen hat«, Auf den Besitzwillen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im übrigen ist nicht zu erkennen, daß dias Berufungsgericht die im Prozeß abgegebene Erklärung der beklagten Ehefrau falsch gewürdigt hat, wenn es daraus die Kundgabe eines Besitzwillens entnommen hat. Die Beklagte hatte nämlidh erklärt, es bestehe für sie kein Anlaß zur Räumung, solange ihr Mann nicht rechtskräftig zur Räumung verurteilt- sei. Sie hat nicht etwa den Klageanspruch sofort anerkannt. Die Revision meint, billige man der Ehefrau einen Mitbesitz zu, so habe das zur Folge, daß ein Vermieter stets auch die Ehefrau seines Mieters auf Räumung mitverklagen müsse, auch wenn nur der Ehemann den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Im vorliegenden Palle handelt es sich aber nicht um die Klage aus einem Mietvertrag, Hat Im übrigen ein Vermieter begründeten Anlaß zu der Befürchtung, die Ehefrau seines Mieters werde nicht zusammen mit ihrem Manne die Wohnung räumen und herausgeben, bleibt es ihm überlassen, gegen sie die Herausgabeklage des § 985 BGB neben der Räumungsklage gegen den Mann zu erheben,
4, Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß auch die Mutter des Beklagten Mitbesitzerin des verkauften Anwesens gewesen sei. Sie sei nicht etwa vorübergehend Gast des Beklagten gewesen, dieser habe sie vielmehr für dauerndin die Wohngemeinschaft aufgenommen. Mit Willen des Beklagten sei sie in eine dauernde tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu dem Anwesen getreten. Ein Besitzmittlerverhältnis
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liege nicht vor* weil vertragliche Abmachungen nicht getroffen worden seien,. Die Beklagte zu 3 sei aber auch nicht Besitzdienerin gewesen? eine soziale Abhängigkeit zu ihrem Sohne dergestalt, daß sie seinen Weisungen hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt unterworfen gewesen sei,, habe nicht Vorgelegen«, Es sei jedenfalls ein solches Verhältnis erkennbar nicht in Erscheinung getreten. Durch die Aufnahme in die Hausgemeinschaft sei die Beklagte zu 3 Mitbesitzerin des Anwesens gewordene Auch sie habe durch ihr Prozeßverhalten zu dem Ausdruck gebracht, daß sie gewillt sei, den Besitz auszuüben« Wenn demgegenüber die Revision betont, durch die Aufnahme seiner Mutter sei der Beklagte nur einer sittlichen Verpflichtung nachgekommen, so steht dieser Umstand der Annahme eines Mitbesitzes nicht entgegen. Ob mit dem Berufungsgericht davon auszugehen ist, daß mit der Aufnahme eines nächsten Verwandten in eine Haus- und Lebensgemeinschaft stets die Einräumung eines Mitbesitzes verbunden ist, kann dahinstehenj Mitbenutzen ist nicht gleichzuset-sen mit Mitbesitzen (vgl RGZ 108, 123)« Der vorliegende Fall hat indes seine Besonderheit darin, daß nach dem Vortrag der Berufungskläger im Schriftsatz vom 30* September 1935 (GA Bl 197) sich die »-’Beklagten und Berufungskläger in Lenggries durch einen Pensionsbetrieb eine neue Existenz gründen wollten”. Wenn auch anzunehmen ist, daß der Beklagten zu 3) dabei eine weniger aktive Rolle zukommen sollte als den Eheleuten, so ist es doch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn unter so gearteten Umständen das Berufungsgericht auch die Beklagte zu 3) als Mitbesitzerin des Anwesens angesehen hat, die ihren Besitz nicht von der Klägerin, sondern vom Beklagten herleitet«.
Da die Urteilsausführungen auch im übrigen zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß geben - auch die Revision hat hierzu nichts weiter vorgetragen kann die Revision keinen Erfolg haben.» Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 97> 100 Abs 2 ZPOo
 Dr. Hückimghaus	v?	Werner	Dra	Augustin
 Rothe	Dr,	Freitag