Hachdem die Kreislandwirtschaftsbehörde den Vertrag am Io Oktober 1951 genehmigt hatte, teilte die beklagte Landges schaft mit Schreiben vom 14© November1951 der Ehefrau des Klägers mit, daß sie ihr Vorkaufsrecht ausübe0 "Der vorliegende Vertrag" - so schrieb die Beklagte - "wird daher von uns erfüllt werden, dabei wird laut gesetzlicher Vorschrift anstelle der fauschgegenleistung deren Wert treten© Wir bitt< das an den Landwirt S^0 verkaufte Grundstück an uns auf zu-lassen.0" Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, daS die Ehefrau des Klägers als (regenleistung für ihren Grundbesitz nur 18 000 DM verlangen könne,, Dies sei der Wert des Holzes, wie ihn die Vertragsschließenden am 12© September 1951 selbst angegeben hätteni auch in dem ersten Vertrage vom 17© Juli 1951 sei für den Grundbesitz lediglich ein Kaufpreis in dieser Höhe vereinbart gewesen© Palls das Holz einen höheren Wert gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen die Preisvorschriften vor, der zur Polge haben würde, daß das in dem Vertrag vom 12© September 1951 beurkundete Entgelt von 18 000 DM als vereinbart gelte© Im übrigen sei dieser zweite Vertrag zu dem Zwecke abgeschlossen worden, sie an der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes zu hindern© Das Dandgericht hat die Ehefrau des Klägers dem Widerklageantrag gemäß zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von In der Berufungs ins tanz hat der Kläger, der nach clem Tode seiner Ehefrau in den Rechtsstreit eingetreten ist, um Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin gebeten, daß seine 7erurteilimg nur Zug um Zug gegen Zahlung von 28 800 Dir erfolge» für diesen Preis habe nämlich Jürgen S®® inzwischen, den Holzbestand der Parzelle Ham® an eine Hus^^® Firma ver~. Wirtschaftsbehörde den Vertrag vom 120 September 1951 nur de» halb genehmigt habe, weil darin der Wert der Gegenleistung | für den Grundbesitz mit 18 000 DM angegeben worden sei» die . Entscheidungs&ründes Io Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß"deribeklagten Landgesellschaft hinsichtlich des Grundstücksveräußerungsvertrages vom 1-2® September 1951 ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§,4 ff RSG in Verbindung mit §§ 505 bis 509, 510 Abs 1 BGB zugestanden habe und daß dieses Recht von ihr rechtzeitig und wirksam ausgeübt worden sei0 Dadurch sei zwischen den Partei* ein Vertragsverhältnis zu den gleichen Bedingungen zustande-gekommen, wie sie die Ehefrau des Klägers und der Landwirt Jürgen 8®^ in dem genannten Vertrage vereinbart hätten«, Gegen diesen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils werden von der Revision keine 'Einwendungen erhobene Es bestehen in dieser Hinsicht auch keine durchgreifenden Bedenken (zur Anwendbarkeit des § 11 RSG auf Tauschverträge vgl einerseits von GeheReichssiediungsgesetz 1926 § 11 Anm 2$ ^ OLG Na um- Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht ferner aus, daß' die Beklagte , da sie die von Jürgen vertraglich übernommene Gegenleistung - Überlassung des Holzbestandes auf der Parzelle Ham®|-? 2o Das Berufungsgericht hält die Beklagte für- ver*^ pflichtet, als Gegenleistung für den Grundbesitz 28 800 DM zu zahlen«’ Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungena Die Partner des Vertrages vom 12« September 1951 hätten keinen alsbaldigen Einschlag des Holzes vereinbart, vielmehr sei die Eiefrau des Klägers berechtigt gewesen, es stehen zu lassen und nach ihrem Belieben entsprechend der erwarteten günstigen Entwicklung der Holzpreise einzuschlagen; nach dem Beweisergebnis habe den Vertragsschließenden vorgeschwebt, daß der Holzbestand im großen und ganzen bis Ende 1952 geschlagen sein.sollte« Nicht auf den Wert der Tauschgegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses komme es an, sondern auf denjenigen im Zeit-' punkt derErfüllung« Maßgebend wäre hierfür an sich die ' <■ letzte mündliche Verhandlung«, Habe aber das Holz vorher einen'" höheren Wert gehabt, so stehe dem Kläger unter dem Gesichts- ? sich bereit erklärt gehabt, den j Auflassungsanspruch der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung vo|< 28 800 UM zu erfüllen-** Uie Beklagte habe dies durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung endgültig abgelehntj einer Fristsetzung nach § 306 BGB habe es unter diesen Umstanfcw nicht mehr bedarfto Deshalb brauche der Wert des Holzes zur § ’ 1953 zu diesem Preis verkauft, während von einer anderen Holz-JT firma gegen Ende Januar 1953 ein Preis zwischen 28 000 UM und 3.0 000 UM geboten worden seio Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, wenn die Beklagte ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hätte, das Holz zu einem Zeitpunkt verkauft haben würde, in dem er weniger als 28 800 UM erzieit hätte, seien nicht Vorhand en«- " der Kläger, wenn Jürgen SiflP.'äus irgendeinem Grunde die Lieferung unmöglich geworden wäre, von ihm nur 18 000 UM hätte fordern können, lasse sich aus dem Text des Vertrages vom 12o September 1951 nicht entnehmen\ das könne Der beurkundende Notar würde - so meint das Berufungsgericht - eine derartig weitgehende Abmachung anders ausgedrückt haben< Die von ihm gewählte Fassung könne nur als reine Wertangabe hinsichtlich des Objekts der Beurkundung gedeutet werden, die sich vielleicht auch deshalb empfohlen habe, weil die Kreislandwirtschaftsbehörde den Vertrag habe genehmigen jnüssen0 Die Vertragsschließenden seien sich darüber im klaren gewesen, daß der Wert des Holzes erheblich steigen werde, wenn der Preisstep -wie erwartet - demnächst wegfalle. Da aber Jürgen So sehr viel an dem Erwerb des Grundbesitzes gelegen habe, sei er bereit gewesen, dafür das Holz herzugeben, obwohl er gewußt habe, daß.es demnächst wesentlich mehr wert sein würde als 18 000 DM# Es habe sich für beide Teile-um ein spekulatives. seiy spiele für die Höh1 des von der Beklagten zu leistenden Wertersatzes keine Rolle, : denn dieser bemessc sich nach § 507 BGB und nicht nach den Vorstellungen der Behörde; falls letztere übersehen haben sollte, daß es für den Wert einer zukünftig zu erbringendes Sachleistung auf den Zeitpunkt der Erfüllung ankomme, so sei auch das ohne Bedeutung, Entgegen der Meinung der Beklagten decke die behördliche Genehmigung nicht nur eine Austauschgegenleistung im Werte von 18/000 DM, sondern den gesamten Vertrag vom 12, September 1951 so, wie er abgeschlossen sei:. Aus welchen Gründen die Kreislandwirtschafts* behorde den Vertrag genehmigt und welche Vorstellungen sie sich über seinen Inhalt gemacht habe, darauf könne in dem vorliegenden Streit der Parteien über die Höhe der.Gegen- . Urteils beruhten daher auf einer unzutreffenden Rechtsan-sichto Außerdem habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Aussage des Zeugen Ha^j> falsch gewürdigt; denn dieser;habe gar nicht bekundet, daß das Holz am 120 September 1951 nur 18 000 DM wert gewesen sei, End- Eines Eingehens darauf, welche preisrechtlichen Bestimmungen in der hier fragil-chen Zeit für den Handel mit Rohholz maßgebend waren, bedarf es nicht; denn wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint,: die Rechtslage insoweit nicht richtig beurteilt haben sollte, so beruht seihe Entscheidung jedenfalls nicht auf dieser Beurteilung« Es begründet keinen für die Entscheidung maßgeblichen Unterschied, ob zu jener Zeit der Holzhandel schlechthin, dohu durch Höchstpreise, eingeschränkt war, oder ob für ihn damals preisrechtliche Beschränkungen nur noch auf Grund von verbindlichen Richtlinien, die gleichfalls durch strafrechtliche Bestimmungen gesichert waren, bestanden. Diese Frage wird auf Grund einer Würdigung des Wortlauts des Vertrages vom 12« September 1951;, des Beweisergebnisses und der gesamten Interessenlage verneint und dazu u.a, ausgeführt, die Vertragsschließenden seien sich darüber im klaren gewesen, daß der Wert des Holzes erheblich steigen würde, “wenn die Stop-Preise, wie erwartet, demnächst fallen" (d.h« wegfallen) sollten, und es habe Ob diese ganzen Erörterungen -die darauf hinauslaufen, daß der im schriftlichen Vertrag genannten Summe von 18 000 UM im Verhältnis zwischen dem Kläger und Jürgen 9^^ keine ausschlaggebende Bedeutung, zukomme - erforderlich gewesen wäre, mag zweifelhaft erscheinen, zu demal da, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßpar- ' teien sich nicht nach den Vorschriften über die nachträg-liehe Unmöglichkeit der Leistung, sondern nach § 507 BOB richten (gegen den Vorkaufsberechtigten hat danach der Verkäufer keinen, Anspruch auf Ersatz eines über den Wert der Nebchleistüng hinausgehenden Interesses, vgl Staudinger Ostler 11., Aufl § 507 BGB Arm 5 [II l] a.E.). b) Aus.diesem Grunde erweist sich zugleich die weitere Rüge der Revision als nicht stichhaltig, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 159 ZPO verabsäumt, die Parteien auf die.Rechtslage -wonach die Holzpreise nicht dem Preisstop unterlagen - hinzuweisen und der Beklagten Gelegenheit zu geben,, für ihre Behauptung, daß die Preise nicht gestiegen seien. c) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten, mit dem Abschluß des Vertrages vom 12* September 195t habe die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verhindert werden sollen, nicht nachgegangen sei und die dafür benannten Beweise nicht erhoben habe» Die Revision übersieht zunächst,, daß die Vertragsschließenden nach den tat-sächlichen Peststellungen des Berufungsurteils übereinstimmend der Ansicht gewesen sind, Holz unterliege noch dem Preisstopp sollte diese Ansicht unzutreffend gewesen sein, so könnte daraus allein nicht gefolgert werden,, sie hätten, wenn sie im Vertrag den Wert des Holzes mit 18 000 DM anga-ben, dies in unlauterer Absicht getan; vielmehr würden sie damit nur den vermeintlichen gesetzmäßigen Preis für das Holz bezeichnet haben. Im übrigen ist es auch nicht richtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang von der “Vereinbarung eines dem wahren Wert des Holzes nicht entsprechend den Preises” es sich bei spricht? Auf alles dies kommt es aber nicht entscheidend an-Selbst wenn nämlich die Behauptung der Beklagten, daß die * Ehefrau des Klagers imd Jürgen mit dem Abschluß des Tauschvertrages vom 12„ September 1951 sie an der Ausübung-ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts hättet hindern wollen, dejt Tatsachen entspräche, so könnte sie daraus gleichwohl kein® für sie günstigen Rechtsfolgerungen herleiten. Eine etwaige unlautere Absicht der Vertragschließenden wäre also dafür, daß die Beklagte jetzt als Gegenleistung für den Erwerb des Grundbesitzes 28 bezahlen soll, nicht ursächlich gewesene Die Revision macht weiterhin,um ihren Rechtsstandpun aufre ch t z u erhalten, noch geltends Die Gesamtheit der auf $ Juli .1951 bereits ein gesetzliches Vorkaufsrecht erwachsen gewesen sei, ist nicht richtig,; Ein solches Recht setzt voraus, daß der Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Britten gültig zustandegekommen ist (BGB RGRK 10, Auf! Die Revision meint zwar, daß der Beklagten auch schon vor Erteilung der Genehmigung ein Vorkaufsrecht zugestanden habe, weil nach Art IV KRG Nr 45 und Art III 4 c BrMilRegVO Nr. 84 der Erwerb des verkauften Grundbesitzes durch sie nicht genehmigungspflichtig gewesen wäre. Diese Ansicht, die auch von Alberty (Das Vorkaufsrecht der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften 1950, S 41 ff) vertreten wird, ist jedoch abzulehnen (vgl für das frühere Recht Hopp, Verkehr mit land* und forstv/irt-schaftlichen Grundstücken,, 3. Da für landwirtschaftliche Grundstücke noch der Dreisstop gilt, müssen die Gedanken gänge von Alberty allein auch schon daran scheitern,- daß auf dem Gebiete des Preisrechts eine die gemeinnützigen nigung das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann (BGH aaO)/ nach Art III 6 aaO ist die preisrechtliche Unbedenklichkeit«; ^ bescheinigung von der nach den Vorschriften über die Grund-stücksverkehrsgenehmigungen zuständigen Stelle stillschweigend mit zu erteilen (vgl Lange-Wulf, HöfeOrdnung, 3* Aufl, Anm 442)c Außerdem ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages vom 17* Juli 1951 auch daraus, daß Jürgen der bei Vertragsabschluß als vollmachtloser Vertreter seines Sohnes aufgetreten war, die Vollmacht des Vertretenen nicht nachgebracht und dieser die Vollmachterteilung ausdrücklich verweigert hat. Scheiden somit die Absätze 1und 2 des § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aus, so kommt ferner auch eine V Schadensersatzpflicht des Klägers nach § 826 BGB - selbst wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären ^ -aus dem Grunde nicht in Betracht;, weil nach der el~': genen Sachdarstellung der Revision der Vorsatz der Beteilig- ten lediglich darauf gerichtet gewesen sein soll, die Be- ; klagte an der Geltendmachung ihres Vorkaufsrechts zu hindert daß dagegen bei einem Mißlingen dieses Planes die Beklagte^-wenn sie das Vorkaufsrecht ausübte, genötigt wäre, anstell|l des ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises von 18 000 DM ei^pb höheren Betrag für den Erwerb des Grundbesitzes auf zu j, weiiden^lag den Umständen nach ferne Von der Beklagten ist nicht dargetan worden, daß die Vertragsschließenden auch djfe. d) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, daß ein Pall des § 4.der Grund-Stückspreisverordnung vom 7. Die Gegenleistung, die Jürgen Sieh im Austausch gegen den Grundbesitz zu erbringen hatte, ist im Vertrage richtig angegeben wordens er sollte der Ehefrau des Klägers den Holzbestand der Parzelle Ham® über--lassen.. Die Erwähnung der 18 000 DM hatte überhaupt nicht die Bedeutung einer Preisvereinbarung; das Entgelt,das Jürgen für den Grundbesitz der Ehefrau des Klägers zu leisten hatte, bestand in dem Holz und nicht in der erwähnten Geld- Juli 1942 fehlten, nicht einzugehen; wenn man im übrigen bei Vertragsabschluß der Meinung war,; Rohholz unterliege noch dem Preisstopp so spricht das eher dafür, daß die Beteiligten mit der Wertangabe von 18 000 DM den gesetzmäßigen Preis des Holzes bezeichnen wollten und nicht darauf ausgingen, die Preisbehörde zu täuschen. Ein etwaiger Irrtum der Behörde über den Wert des Holzbestandes wäre, solange sie ihre Genehmigung nicht widerrufen hat, für die Entscheidung • : Wenn der Kläger oder seine Ehefrau unmittelbar vor Abschluß des Vertrages vom 12B September 1951 mit dem Holzhändler Haflfe vereinbart haben, daß dieser das einzutauschende Jgol^z: möglichst günstig weiterveräußern und ihnen dafür 18 000 HM sowie.die Hälfte des weiteren Verkaufserlöses - bezahlen sollte, so kann die Beklagte aus dieser Vereinbarung keine Rechte für sich persönlich herleiten» Es handelte»'! sich nicht, wie die Revision meint, um ”ein Geschäft zwisehen den beiden Tauschvertragsparteien und HaflP (Dreiecksgeschäft}", sondern, wie die Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 1» November 1952 im einzelnen vorgetragen, und der Zeuge Ha^p bei seiner Vernehmung vom 1* Juni 1954 bestätigt hat, um eine zweiseitige Abmachung zwischen dem Kläger ( oder seiner Ehefrau) und Haflp, an der Jürgen Sflp nicht mit beteiligt war» Zwischen den Parteien ist dadurch, daß die.Beklagte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, ein Vertrag zustandegekommen (§ 505 Abs 2 BGB)> Auf diesem Vertrag beruht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger, da sie ihm den Holzbestand der Parzelle Ham® nicht zu liefern vermag,.den Wert des Holzes in Geld zu entrichten (§ 507 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 8 Abs 1, 11 RSG). , wenn er die geschuldete Sachleistung (Nebenleistung) nicht zu erbringen vermag, dem Verkäufer das volle, über den Wert dieser Leistung hinausgehende Interesse zu vergüten hat (vgl Motive zu dem BGB Band I S 5495 Staudinger-Ostler 110 Auf! Jedoch mußten dem Kläger - insoweit in Ergänzung und Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - gemäß §276 Abs 3 Satz 2 ZPO auch diejenigen Mehrkosten auf erlegt werden* die dadureh entstanden sind, daß der Rechtsstreit zunächst bei dem ört*
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2537 007 Gesetze RSG §§ 4 und 6; KRG Nr 45 Art IY% BrMilRegVO .Nr- 84 Art III 4 e* Rechtssatz: Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen setzt voraus, daß der Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Britten.rechtswirksam zustandegekoramen ist; notwendig ist ins . besondere,' daß er die erforderliche Genehmigung . nach den Vorschriften über den Verkehr mit land wirtschaftlichen Grundstücken erhalten hatc Aktenzeichens V.ZR 6/55 Urteil des BGH vom 3. Oktober 1956 LG Flensburg OLG Schleswig y za 6/55 ■ Verkündet am !5o Okto'ber 1956 Hirthj JustoAngesto als Urkundsbeamter } derGeschäftsstelle Im H a m e n d e V © 1 k e s In dem Rechtsstreit der Schleswig-Ho 1 steinIschen Landgesellschaft mit ‘beschrank- ter Haftung in Kl_ __________ _______ ihre.. Geschäftsführer, Piplomlandwirt Pr Piploinvolkswirt Pro beide in r,-. vertreten durch i und Beklagten,Widerklägerin, Bern-fungsbeklagten und Revisionsklägerin,. Pr o ze ßb ev o1lmä ch tigt e r t Rechtsanwalt g e ge n den früheren Landwirt Johann G( Pflftstraße M, in Han< -Ha di Kläger, Widerbeklagten, Berufung«-kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr0 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26o September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Tasche und der Bundesrichter Pr0 Oechßler, Pro Großmann, Pr0 Spieler und Dr0 Rothe ’ für Recht erkannti Pie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Pberlandesgefichts in Schleswig vom 24o September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseiio Jedoch wird die Kosten— J# ■■•fi s'^vO I 5 A'ti entscheid urig des genannten Urteils für den ersten Rechtszug dahin ergänzt und abgeändert, daß der Kläger die durch die Anrufung des Landgerichts in Kiel entstandenen Mehrkosten allein zu tragen hat o . Ton Rechts wegen /I 2 Tatbestand s Die beklagte Landgesellschaft, ein gemeinnütziges Sied-lungs unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes - RSG -vom ila August 1919 (RGBl S 1429)? hat gegenüber der Ehefrau des Klägers? die mit einem Dritten einen Grundstücksveräußerungsvertrag abgeschlossen hatte? von ihrem Vorkaufsrecht gemäß §§ 4 ff des genannten Gesetzes Gebrauch gemacht«. Die Parteien streiten über die dadurch eingetretenen Rechtstolger.c Geklagt hatte ursprünglich die Ehefrau des Klägers^ diese ist im Verlauf des zweiten Rechtszuges verstorben und von dem jetzigen Kläger beerbt worden? der den Rechtsstreit im eigenen Namen aufgenommen hat und weiterführt» Die Ehefrau des Klägers hatte zunächst am 17® Juli 1951 ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz in Größe von 4®54o31 ha für 18 OOO DM an den Bäckermeister Jürgen Heinrich in MVHHpverkauft«, Dieser war bei dem Vertragsabschluß nicht persönlich zugegen? sondern für ihn trat? "Vollmacht nachzu- ' liefern versprechend",?sein Vater? der Landwirt Jürgen aus aufo Zur Ausführung des Kaufvertrages kam es nichto Vielmehr schlossen die Ehefrau des Klägers und der Vater Jürgen am 121 September 1951 über denselben Grund- besitz einen neuen notariellen Vertrage Darin bemerkte Jürgen \ einleitend? daß der erste Vertrag, bei dessen Abschluß er für seinen Sohn gehandelt habe, nicht durchgeführt werde? weil sein Sohn die Vollmacht ablehne0 Prau G^^Kdie Ehefrau des Klägers, verpflichtete sich nunmehr?die Grundstücke an Jürgen selbst zu überlassene In dem Vertrag (§ l) heißt es weiter; "Als Gegenleistung überlasse ich? Jürgen S®^? Prau Gfl^ hiermit meinen gesamten Holzbestand auf der Parzelle Ham® - ca«, 560 Pestmeter Nadel Stammholz? für die Hauerlaubnis erteilt ist? der Wert dieses Holzes beträgt 18 OOO DM©" liaut § 4 des Vertrages sollte "der Käufer 0 0 0 c berechtigt* sein? "üoer oas Holz zu verfügen, sobald dieser Vertrag vom Kreislandwirtschaftsamt genehmigt ist und die Landge seil schaff auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hato” . * Hachdem die Kreislandwirtschaftsbehörde den Vertrag am Io Oktober 1951 genehmigt hatte, teilte die beklagte Landges schaft mit Schreiben vom 14© November1951 der Ehefrau des Klägers mit, daß sie ihr Vorkaufsrecht ausübe0 "Der vorliegende Vertrag" - so schrieb die Beklagte - "wird daher von uns erfüllt werden, dabei wird laut gesetzlicher Vorschrift anstelle der fauschgegenleistung deren Wert treten© Wir bitt< das an den Landwirt S^0 verkaufte Grundstück an uns auf zu-lassen.0" ‘Dieser Aufforderung kam die Ehefrau de3 Klägers nicht naeho Sie hat Klage erhoben auf Feststellung, daß die Beklagte kein Vorkaufsrecht habe und daß die von ihr in Ausübung dieses vermeintlichen Rechtes abgegebene Erklärung unwirksam sei© Nachdem die Beklagte im Wege der Widerklage die Auflassung des Grundbesitzes an sich Zug um 1 Zug gegen Zahlung von 18 000 DM begehrt hatte, hat die Ehefrau des Klägers ihren Klageanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt, um Abweisung der Widerklage gebeten und hilfsweise beantragt, sie nur Zug umf)Zug gegen Zahlung von 26 000 DM dem Widerklageantrag gemäß zu verurteilen* Sie hat behauptet, unmittelbar vor Abschluß des Vertrages vom 120 September 1951 sei zwischen ihrem Ehemann und dem Holzhändler Karl HaflHI in KohflHH^P folgende Vereinbarung getroffen worden: Hai der sich zuvor vergeblich um einen Ankauf des Holzbestandes des Jürgen bemühtgehabt1 habe, 'habe vcrgcspHls&en^sie mJ das Holz, sobald sie es gegen ihren Grundbesitz eingetauscht habe9 ihm überlassen, damit er es . Weiterverkaufe% er werde ihr dafür zunächst nach Verkauf eines felis des Holzes 12 000 DM zahlenf der Rest werde dann unter Ausnutzung des. erwarteten Steigens der Holzpreise nach und nach geschlagen und bestmöglich verkauft werden* aus dem Verkaufserlös solle sie weitere 6 000 DM erhalten und von einem 18 000 DM übersteigenden Erlös die Hälfte,, Mit diesem Vorschlag sei sie einverstanden gewesen und habe deshalb den Tauschvertrag mit Jürgen abgeschlossen,? Die Beklagte müsse nunmehr nach Ausübung des Vorkaufsrechts sie so stellen« wie sie gestellt gewesen wäre? wenn der Vertrag mit Jürgen zur Ausführung gelangt wäre © In diesem Ralle hätte sie Holz erhalten, dessen Wert erheblich höher gewesen wäre als 18 000 DM© Mit dem.tfv Oktober 1951 sei nämlich der Preis stop für Holz aufgehoben worden© Infolgedessen hätte sie schon alsbald nach diesem Tage für das Holz einen Preis von mindestens 26 000 DM erzielen können© Die Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, daS die Ehefrau des Klägers als (regenleistung für ihren Grundbesitz nur 18 000 DM verlangen könne,, Dies sei der Wert des Holzes, wie ihn die Vertragsschließenden am 12© September 1951 selbst angegeben hätteni auch in dem ersten Vertrage vom 17© Juli 1951 sei für den Grundbesitz lediglich ein Kaufpreis in dieser Höhe vereinbart gewesen© Palls das Holz einen höheren Wert gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen die Preisvorschriften vor, der zur Polge haben würde, daß das in dem Vertrag vom 12© September 1951 beurkundete Entgelt von 18 000 DM als vereinbart gelte© Im übrigen sei dieser zweite Vertrag zu dem Zwecke abgeschlossen worden, sie an der Ausübung ihres Vorkaufsrechtes zu hindern© K : f ' $ *> ^ Das Dandgericht hat die Ehefrau des Klägers dem Widerklageantrag gemäß zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 5. vi ffüS« 111$ Pi ill 18 000 DM verurteilt« In der Berufungs ins tanz hat der Kläger, der nach clem Tode seiner Ehefrau in den Rechtsstreit eingetreten ist, um Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin gebeten, daß seine 7erurteilimg nur Zug um Zug gegen Zahlung von 28 800 Dir erfolge» für diesen Preis habe nämlich Jürgen S®® inzwischen, den Holzbestand der Parzelle Ham® an eine Hus^^® Firma ver~. im: kaufto Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf v Zurückweisung der Berufung Uoao vorgetragen , daß die Kreislauf- I!' Wirtschaftsbehörde den Vertrag vom 120 September 1951 nur de» halb genehmigt habe, weil darin der Wert der Gegenleistung | für den Grundbesitz mit 18 000 DM angegeben worden sei» die . Behörde sei also von den Vertragsschließenden getäuscht wordep. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil 1 abgeändert und den Kläger auf die Widerklage zur Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 28 800 DM verurteilte ■> / ■: ■■ ■ , . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprUng- 4 liehen Antrag weiter0 Der Kläger bittet um. Zurückweisung i des Rechtsmittels« Entscheidungs&ründes Io Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß"deribeklagten Landgesellschaft hinsichtlich des Grundstücksveräußerungsvertrages vom 1-2® September 1951 ein gesetzliches Vorkaufsrecht gemäß §§,4 ff RSG in Verbindung mit §§ 505 bis 509, 510 Abs 1 BGB zugestanden habe und daß dieses Recht von ihr rechtzeitig und wirksam ausgeübt worden sei0 Dadurch sei zwischen den Partei* ein Vertragsverhältnis zu den gleichen Bedingungen zustande-gekommen, wie sie die Ehefrau des Klägers und der Landwirt Jürgen 8®^ in dem genannten Vertrage vereinbart hätten«, Gegen diesen Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils werden von der Revision keine 'Einwendungen erhobene Es bestehen in dieser Hinsicht auch keine durchgreifenden Bedenken (zur Anwendbarkeit des § 11 RSG auf Tauschverträge vgl einerseits von GeheReichssiediungsgesetz 1926 § 11 Anm 2$ ^ OLG Na um- burg JW 1924, 2055; andererseits KG, OEGE 45, 50; Wolff, Sachenrecht 9p Bearb § 91 III 2? Ponfick-Wenzel, Reichssiedlungsgesetz 1922 § 11 Anm 1a; Haack, Reichssiediungsgesetz 1935-§ 11 Anm 1; Ehrenforth, ArchCivPrax 150, 426 ^ Alberty, Das Vorkaufsrecht der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften 1950 S 125 ff; Staudinger-Ostler 11« Aufl Vorbem II a, äa vor § 504 BGB) o Ohne Rechtsirrtum führt das Berufungsgericht ferner aus, daß' die Beklagte , da sie die von Jürgen vertraglich übernommene Gegenleistung - Überlassung des Holzbestandes auf der Parzelle Ham®|-? nicht zu bewirken vermöge,, dem Kläger ■ den' Wert;- dieser Bei stung in Geld zu entrichten habe«. Auch insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen0; 2o Das Berufungsgericht hält die Beklagte für- ver*^ pflichtet, als Gegenleistung für den Grundbesitz 28 800 DM zu zahlen«’ Die Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungena Die Partner des Vertrages vom 12« September 1951 hätten keinen alsbaldigen Einschlag des Holzes vereinbart, vielmehr sei die Eiefrau des Klägers berechtigt gewesen, es stehen zu lassen und nach ihrem Belieben entsprechend der erwarteten günstigen Entwicklung der Holzpreise einzuschlagen; nach dem Beweisergebnis habe den Vertragsschließenden vorgeschwebt, daß der Holzbestand im großen und ganzen bis Ende 1952 geschlagen sein.sollte« Die Beklagte könne nicht einwenden, daß .ihr diese mündlichen Abreden nicht bekannt gewesen seien; denn es habe ihr freigestanden, sich vor.Ausübung ihres Vorkaufs- '-X 4 SSf,' * > If rechts danach zu erkundigen«, Zu Unrecht nehme die Beklagte an, der Wert des Hölzes-auf dem Stamm sei nach der Wertangabe ■im schriftlichen Vertrag,, also auf 18 000 UM zu. bestimmen« Nicht auf den Wert der Tauschgegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses komme es an, sondern auf denjenigen im Zeit-' punkt derErfüllung« Maßgebend wäre hierfür an sich die ' <■ letzte mündliche Verhandlung«, Habe aber das Holz vorher einen'" höheren Wert gehabt, so stehe dem Kläger unter dem Gesichts- ? Punkt des Verzugsschadens auch der Unterschied zu zwischen defi* niedrigeren Wert zur Zeit der le tzten mündlichen Verhandlung :' und dem höheren Wert in dem Zeitpunkt ,ih'Adem er die Lie fern ng:: des Holzes bereits hätte verlangen können« Nun habe der \ Kläger spätestens mit Zustellung seiner Berufungsbegründung, V. doho am 26o Januar 1953? sich bereit erklärt gehabt, den j Auflassungsanspruch der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung vo|< 28 800 UM zu erfüllen-** Uie Beklagte habe dies durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung endgültig abgelehntj einer Fristsetzung nach § 306 BGB habe es unter diesen Umstanfcw nicht mehr bedarfto Deshalb brauche der Wert des Holzes zur § ’ Zeit der letzten mündlichen Verhandlung nicht festgestellt zaf ; • ■ werden, sofern es nur im Januar 1953 28 800 UM wert gewesen t; . • •v'Ä* seio Bas sei der -Fall; denn Jürgen habe es etwa im März 1953 zu diesem Preis verkauft, während von einer anderen Holz-JT firma gegen Ende Januar 1953 ein Preis zwischen 28 000 UM und 3.0 000 UM geboten worden seio Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, wenn die Beklagte ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt hätte, das Holz zu einem Zeitpunkt verkauft haben würde, in dem er weniger als 28 800 UM erzieit hätte, seien nicht Vorhand en«- " der Kläger, wenn Jürgen SiflP.'äus irgendeinem Grunde die Lieferung unmöglich geworden wäre, von ihm nur 18 000 UM hätte fordern können, lasse sich aus dem Text des Vertrages vom 12o September 1951 nicht entnehmen\ das könne 1 ■ ■ - 8 insbesondere nicht daraus gefolgert werden, daß die Verträge; ffe schließenden in einem ITebensatz den Wert des Holzes auf dem Stamm mit 18 000 EM angegeben hätten. Der beurkundende Notar würde - so meint das Berufungsgericht - eine derartig weitgehende Abmachung anders ausgedrückt haben< Die von ihm gewählte Fassung könne nur als reine Wertangabe hinsichtlich des Objekts der Beurkundung gedeutet werden, die sich vielleicht auch deshalb empfohlen habe, weil die Kreislandwirtschaftsbehörde den Vertrag habe genehmigen jnüssen0 Die Vertragsschließenden seien sich darüber im klaren gewesen, daß der Wert des Holzes erheblich steigen werde, wenn der Preisstep -wie erwartet - demnächst wegfalle. Da aber Jürgen So sehr viel an dem Erwerb des Grundbesitzes gelegen habe, sei er bereit gewesen, dafür das Holz herzugeben, obwohl er gewußt habe, daß.es demnächst wesentlich mehr wert sein würde als 18 000 DM# Es habe sich für beide Teile-um ein spekulatives. Geschäft gehandelt, insbesondere im Hinblick auf die der Ehefrau des Klägers eingeräumte Befugnis, das Holz nach ihrem Belieben in einem Zeitraum bis etwa um die Jahresweai~ de. 1952/53 zu schlagen oder zu verkaufen» . Welchen Gcidb’e-trag Jürgen, SfH, wenn ihm die: vertragsmäßige Lieferung unmög^ ? • 1 i'chgewordeh wär e'/ hätte entrichten müssen, könne im übri- Ä gen dahingestellt bleiben; denn die Zahlungspflicht der Beklagten richte sich nicht nach den Vorschriften über die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung« Ob die Kreis1andwirtschaftsbehörde, als sie den Vertrag genehmigte, angenommen habe,.daß die Gegenleistung für den Grundbesitz 18 000 DM., wert. seiy spiele für die Höh1 des von der Beklagten zu leistenden Wertersatzes keine Rolle, : denn dieser bemessc sich nach § 507 BGB und nicht nach den Vorstellungen der Behörde; falls letztere übersehen haben ' ~ \ J* w - 9 sollte, daß es für den Wert einer zukünftig zu erbringendes Sachleistung auf den Zeitpunkt der Erfüllung ankomme, so sei auch das ohne Bedeutung, Entgegen der Meinung der Beklagten decke die behördliche Genehmigung nicht nur eine Austauschgegenleistung im Werte von 18/000 DM, sondern den gesamten Vertrag vom 12, September 1951 so, wie er abgeschlossen sei:. Aus welchen Gründen die Kreislandwirtschafts* behorde den Vertrag genehmigt und welche Vorstellungen sie sich über seinen Inhalt gemacht habe, darauf könne in dem vorliegenden Streit der Parteien über die Höhe der.Gegen- . * leistung nicht zurückgegriffen werden. t ■. ' ' . r : . . :. ■ ; ; 3* Eie Revision rügt Verletzung der §§139, 286 ZPO, der §§320, 507, 826 BGB, des § 4 der Grundstückspreisver- • Ordnung vom 7, Juli 1942 (RGBl I, 451) und weiterer preisrechtlicher Hormen sowie sonstiger Bestimmungen des sach- lichen Rechts. ' a) Geltend gemacht wird von ihr in erster Linie, das Berufungsgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen,,daß das Holz im Zeitpunkt des Vertrages i Ipl.. vom 12.. September 1951 noch dem-Preisstop unterlegen habe, iv In Wirklichkeit sei der Preisstop für Holz damals bereits aufgehoben gewesen; die zuständigen Stellen hätten sich „v darauf beschränkt, gewisse Richtpreise für Rohholz bekannt £ zu geben, denen indessen nicht die Bedeutung von Höchst- * '/vV W'': preisen zugekcmmen sei». Die Feststellungen de3 angef ochtenen/; Urteils beruhten daher auf einer unzutreffenden Rechtsan-sichto Außerdem habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Aussage des Zeugen Ha^j> falsch gewürdigt; denn dieser;habe gar nicht bekundet, daß das Holz am 120 September 1951 nur 18 000 DM wert gewesen sei, End- lieh seien die Holzpreise in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Genehmigung des Vertrages durch die Kreislandwirtschaftsbehörde aüch keineswegs gestiegen, sondern im Gegenteil gefallen- Die Büge greift nicht!durch« Eines Eingehens darauf, welche preisrechtlichen Bestimmungen in der hier fragil-chen Zeit für den Handel mit Rohholz maßgebend waren, bedarf es nicht; denn wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint,: die Rechtslage insoweit nicht richtig beurteilt haben sollte, so beruht seihe Entscheidung jedenfalls nicht auf dieser Beurteilung« Es begründet keinen für die Entscheidung maßgeblichen Unterschied, ob zu jener Zeit der Holzhandel schlechthin, dohu durch Höchstpreise, eingeschränkt war, oder ob für ihn damals preisrechtliche Beschränkungen nur noch auf Grund von verbindlichen Richtlinien, die gleichfalls durch strafrechtliche Bestimmungen gesichert waren, bestanden. Außerdem erwähnt das angefoch-tene Urteil den Preisstop lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob Jürgen wenn ihn die Lieferung des Hol- zes aus irgendeinem Grunde unmöglich geworden wäre, das Recht gehabt hätte, sich durch Zahlung eines Geldbetrages von 18 000 DM von seinen vertraglichen Verpflichtungen freizustellen. Diese Frage wird auf Grund einer Würdigung des Wortlauts des Vertrages vom 12« September 1951;, des Beweisergebnisses und der gesamten Interessenlage verneint und dazu u.a, ausgeführt, die Vertragsschließenden seien sich darüber im klaren gewesen, daß der Wert des Holzes erheblich steigen würde, “wenn die Stop-Preise, wie erwartet, demnächst fallen" (d.h« wegfallen) sollten, und es habe ■ . - ■" • . . ■ zwischen ihnen bereits bei Vertragsabschluß Einigkeit darüber ' bestanden, daß "derwahre Wert des Holzes die Stop-Preise - 11 ■beträchtlich überstieg115 an derselben Stelle des Urteils ist dann auch npch von den Erwartungen der Beteiligten hinsichtlich einer "sich anbahnenden günstigen Entwicklung . der Holzpreise" die Rede.. Ob diese ganzen Erörterungen -die darauf hinauslaufen, daß der im schriftlichen Vertrag genannten Summe von 18 000 UM im Verhältnis zwischen dem Kläger und Jürgen 9^^ keine ausschlaggebende Bedeutung, zukomme - erforderlich gewesen wäre, mag zweifelhaft erscheinen, zu demal da, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Prozeßpar- ' teien sich nicht nach den Vorschriften über die nachträg-liehe Unmöglichkeit der Leistung, sondern nach § 507 BOB richten (gegen den Vorkaufsberechtigten hat danach der Verkäufer keinen, Anspruch auf Ersatz eines über den Wert der Nebchleistüng hinausgehenden Interesses, vgl Staudinger Ostler 11., Aufl § 507 BGB Arm 5 [II l] a.E.). Auf jeden Pall aber lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils er- kennen, daß das Berufungsgericht nur auf die subjektiven Erwägungen der Vertragspartner abgestellt und aus ihnen Schlüsse auf ihre Willensrichtung gezogen hat, während es ihm darauf, ob wirklich Preisstop im Holzhandel bestand und ob die Preise für Rohholz im Steigen begriffen waren, i? gar nicht ankam-und auch nicht anzukommen brauchte« ' b) Aus.diesem Grunde erweist sich zugleich die weitere Rüge der Revision als nicht stichhaltig, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung des § 159 ZPO verabsäumt, die Parteien auf die.Rechtslage -wonach die Holzpreise nicht dem Preisstop unterlagen - hinzuweisen und der Beklagten Gelegenheit zu geben,, für ihre Behauptung, daß die Preise nicht gestiegen seien. Beweis anzutreteiic i . r'i' i-: -V c) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten, mit dem Abschluß des Vertrages vom 12* September 195t habe die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verhindert werden sollen, nicht nachgegangen sei und die dafür benannten Beweise nicht erhoben habe» Wehn am Tage des Vertragsabschlusses kein Preisstop bestanden habe >dä^^ wäre die Vereinbarung "eines dem wahren Wert' des Holzes entsprechenden Preises zulässig gewesen und die Vertragsschließenden hätten keine Veranlassung gehabt:, einen unter dem Wert liegenden Preis zu vereinbaren,. Bei dieser Sachlage gewinne die Darstellung der Beklagten über die mit dem Vertragsabschluß verfolgten unlauteren Ziele eine erhöhte Bedeutung, Dem kann nicht beigetreten werden. Die Revision übersieht zunächst,, daß die Vertragsschließenden nach den tat-sächlichen Peststellungen des Berufungsurteils übereinstimmend der Ansicht gewesen sind, Holz unterliege noch dem Preisstopp sollte diese Ansicht unzutreffend gewesen sein, so könnte daraus allein nicht gefolgert werden,, sie hätten, wenn sie im Vertrag den Wert des Holzes mit 18 000 DM anga-ben, dies in unlauterer Absicht getan; vielmehr würden sie damit nur den vermeintlichen gesetzmäßigen Preis für das Holz bezeichnet haben. Im übrigen ist es auch nicht richtig, wenn die Revision in diesem Zusammenhang von der “Vereinbarung eines dem wahren Wert des Holzes nicht entsprechend den Preises” es sich bei spricht? um eine "Preisvereinbarung” handelte den.Worten des Vertrages, daß der Wert des Holzes 18 000 DM be trage,,? überhaupt nicht,v denn nicht i dies ef Cfeitisumme., sondern der Holzbestand als solcher stellte - wie unten noch näher auszuführen sein wird ^ den "Preis” für den einzutau- sehenden Grundbesitz dar; es lag insoweit, wie das Berufung gericht auf Grund seiner für die Revisionsinstanz verbind^ chen Vertragsauslegung festgestellt hat, nur eine "reine Wertangabe hinsichtlich des Objekts der Beurkundung” vor. Auf alles dies kommt es aber nicht entscheidend an-Selbst wenn nämlich die Behauptung der Beklagten, daß die * Ehefrau des Klagers imd Jürgen mit dem Abschluß des Tauschvertrages vom 12„ September 1951 sie an der Ausübung-ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts hättet hindern wollen, dejt Tatsachen entspräche, so könnte sie daraus gleichwohl kein® für sie günstigen Rechtsfolgerungen herleiten. Denn die angebliche Absicht der Vertragsschließenden ist, wie die weitere Entwicklung der Dinge ergeben hat, nicht zur Ausfüh-rung gelangt. Das Vorkaufsrecht ist ausgeübt worden. Beide Parteien sind auch darüber einig, daß die Beklagte es wirksam ausgeübt hat und daß dadurch zwischen ihnen ein Vertrag zustandeg©kommen ist. Eine etwaige unlautere Absicht der Vertragschließenden wäre also dafür, daß die Beklagte jetzt als Gegenleistung für den Erwerb des Grundbesitzes 28 bezahlen soll, nicht ursächlich gewesene Die Revision macht weiterhin,um ihren Rechtsstandpun aufre ch t z u erhalten, noch geltends Die Gesamtheit der auf $ eine Umgehung des Vorkaufsrechts gerichteten Maßnahmen er-^' fülle den Tatbestand einer sittenwidrigen Handlung, die dej| Kläger nach § 826 BGB zu dem Schadensersatz verpflichte!}, zu ^ erwägen wäre ferner, ob nicht die Vorschriften der §§ 4 ff^l RSG ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB darstelb* ten oder das Vorkaufsrecht als ”sonstiges Recht” im Sinne.$ _ ■ , - - ’■> von § 823 Abs 1 BGB anzusehen sei. Der Schaden der Beklag-,| 'S ten bestehe darin, daß sie das aus dem Kaufvertrag vom 17« Juli 1951 bereits erwachsene Vorkaufsrecht eingebüßt - H - / habe5 deshalb müsse der Kläger sie so stellen, als ob es zu einem Eintritt in diesen Vertrag gekommen wäre. \ l'VXüch'.üieses T in rechtlicher Hinsicht neue - Vorbrin- gen 'vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Daß der Beklagten hinsichtlich des ersten Vertrages vom 17. Juli .1951 bereits ein gesetzliches Vorkaufsrecht erwachsen gewesen sei, ist nicht richtig,; Ein solches Recht setzt voraus, daß der Kaufvertrag zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Britten gültig zustandegekommen ist (BGB RGRK 10, Auf! § 504 Anm 3) * Letzteres war hier nicht der Pall, Zunächst fehlte die für die Wirksamkeit. des. Vertrages 'erforderliche behördliche Genehmigung (BGHZ 14? 1 [5])? Die Revision meint zwar, daß der Beklagten auch schon vor Erteilung der Genehmigung ein Vorkaufsrecht zugestanden habe, weil nach Art IV KRG Nr 45 und Art III 4 c BrMilRegVO Nr. 84 der Erwerb des verkauften Grundbesitzes durch sie nicht genehmigungspflichtig gewesen wäre. Diese Ansicht, die auch von Alberty (Das Vorkaufsrecht der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften 1950, S 41 ff) vertreten wird, ist jedoch abzulehnen (vgl für das frühere Recht Hopp, Verkehr mit land* und forstv/irt-schaftlichen Grundstücken,, 3. Auf! Bern 8. e zu § 1 :GVB, S 27 j. Lais, Die landwi rt s chaf tli chen Grund Stücksverk ehrsgesetze, am Schluß von Bern 4 zu § 1 GVB, S 55)o Sie wird durch den Wortlaut, der Verordnung Nr 84 keineswegs gedeckt. Letztere spricht eine Genehmigung nur aus für "Rechtsgeschäfte, die der Durchführung eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichs* siedlungsgesetz dienen11; unter diese Begriffsbestimmung fällt der Kaufvertrag, den der Vorkaufsverpflichtete mit dem Dritten schließt, nicht*. Da für landwirtschaftliche Grundstücke noch der Dreisstop gilt, müssen die Gedanken gänge von Alberty allein auch schon daran scheitern,- daß auf dem Gebiete des Preisrechts eine die gemeinnützigen 15 - Siedlungsgesellschaften freisteilende* der Regelung des Art 4 c aaO entsprechende Bestimmung fehlt und daher vor Erteilung der preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbeschei-. nigung das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann (BGH aaO)/ nach Art III 6 aaO ist die preisrechtliche Unbedenklichkeit«; ^ bescheinigung von der nach den Vorschriften über die Grund-stücksverkehrsgenehmigungen zuständigen Stelle stillschweigend mit zu erteilen (vgl Lange-Wulf, HöfeOrdnung, 3* Aufl, Anm 442)c Außerdem ergibt sich die Unwirksamkeit des Vertrages vom 17* Juli 1951 auch daraus, daß Jürgen der bei Vertragsabschluß als vollmachtloser Vertreter seines Sohnes aufgetreten war, die Vollmacht des Vertretenen nicht nachgebracht und dieser die Vollmachterteilung ausdrücklich verweigert hat. Scheiden somit die Absätze 1und 2 des § 823 BGB als Anspruchsgrundlage aus, so kommt ferner auch eine V Schadensersatzpflicht des Klägers nach § 826 BGB - selbst wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären ^ -aus dem Grunde nicht in Betracht;, weil nach der el~': genen Sachdarstellung der Revision der Vorsatz der Beteilig- ten lediglich darauf gerichtet gewesen sein soll, die Be- ; klagte an der Geltendmachung ihres Vorkaufsrechts zu hindert daß dagegen bei einem Mißlingen dieses Planes die Beklagte^-wenn sie das Vorkaufsrecht ausübte, genötigt wäre, anstell|l des ursprünglich vorgesehenen Kaufpreises von 18 000 DM ei^pb höheren Betrag für den Erwerb des Grundbesitzes auf zu j, weiiden^lag den Umständen nach ferne Von der Beklagten ist nicht dargetan worden, daß die Vertragsschließenden auch djfe. Möglichkeit in den Kreis ihrer Berechnungen aufgenommen und--für den Ball ihres Eintritts gebilligt hätten (BGB RGRK, ,'jf 10. Aufl § 826 Anm 3) * " d) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, daß ein Pall des § 4.der Grund-Stückspreisverordnung vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) vorliege. In Wirklichkeit enthalten die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wenn sie die erwähnte Bestimmung auch nicht ausdrücklich anführen,. sehr wohl eine Stellungnahme zu der Frage, ob in dem Vertrag vom 12i September 1951 etwa "ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet” worden sei.. Die Erwägungen, mit denen dies verneint wird, lassen auch keinen Rechtsverstoß erkennen. Der Genehmigungs-beschluß der Kreislandwirtschaftsbehörde vom 1. Oktober 1951 deckt in der lat,-wie das Urteil ausführt, "den Vertrag vom 12. September 1951 so, wie er abgeschlossen ist", ohne daß es auf die Vorstellungen ankommt, die sich. die Behörde' über seinen Inhalt gemacht haben mag. Die Gegenleistung, die Jürgen Sieh im Austausch gegen den Grundbesitz zu erbringen hatte, ist im Vertrage richtig angegeben wordens er sollte der Ehefrau des Klägers den Holzbestand der Parzelle Ham® über--lassen.. Es trifft somit •'•nicht:. zuyi daßidie. Vertrags schließen-’ den ein geringeres als das vereinbarte Entgelt hätten beurkunden lassen. Welchen Wert der in lausch gegebene Holzbestand ajn Tage des Vertrag sab schlus ses hatte und ob insbe s ond e re "die in den Vertrag aufgenommene Wertangabe den Tatsachen entsprach, spielt für die Anwendbarkeit des § 4keine Rolle (OGHZ 3, 44 [48]). Selbst wenn die Beteiligten das Holz mit 18;-0,0.0 UM zu niedrig bewertet haben sollten, würde das an. der Richtigkeit der Angaben übei die beiderseitigen Vertragslei-stungeh - Austausch von Grundbesitz gegen Holz - nichts ändern. Die Erwähnung der 18 000 DM hatte überhaupt nicht die Bedeutung einer Preisvereinbarung; das Entgelt,das Jürgen für den Grundbesitz der Ehefrau des Klägers zu leisten hatte, bestand in dem Holz und nicht in der erwähnten Geld- Was die Revision hiergegen einwendet, gibt zu einer ab** weichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auf die Frage, ob die "Vertragsschließenden in Täuschungsabsicht gehandelt haben, brauchte das Berufungsgericht, da bereits die objektiven Voraussetzungen des § 4 der Verordnung vom 7. Juli 1942 fehlten, nicht einzugehen; wenn man im übrigen bei Vertragsabschluß der Meinung war,; Rohholz unterliege noch dem Preisstopp so spricht das eher dafür, daß die Beteiligten mit der Wertangabe von 18 000 DM den gesetzmäßigen Preis des Holzes bezeichnen wollten und nicht darauf ausgingen, die Preisbehörde zu täuschen. Ein etwaiger Irrtum der Behörde über den Wert des Holzbestandes wäre, solange sie ihre Genehmigung nicht widerrufen hat, für die Entscheidung • : ohne Belang. Entgegen der Ansicht der Revision war das Be- ; rufungsgerieht auch nicht verpflichtet-, die durch einen Rec$tj$-*v anwalt vertretene Beklagte gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisefi, daß sie die Kreislandwirtschaftsbehörde zu einem Widerruf vf^* anlassen müsse, und zwarl"umso weniger, als diese Behörde, wie sich aus' ihrem in Abschrift.bei den Akten befindlichen Schreiben vom 12.'Mai 1934 (Bl 172 GA) ergab, bereits über den Sachverhalt unterrichtet war0 e) Die Revision macht schließlich noch geltend, das f Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der. Kläger nach 5 seinem eigenen Vortrag von dem 18 000 DM übersteigenden Sr-': lös des Holzes nur die Hälfte habe erhalten sollen.. Von der t Beklagten könne er daher jetzt nicht mehr verlangen,, als er'*? bei Durchführung des Vertrages erhalten hätte, nämlich : v 18 000 DM + 5 400 DM = 23 400 DM. | Das ist indessen hicht; richtige i| v ■ Wenn der Kläger oder seine Ehefrau unmittelbar vor Abschluß des Vertrages vom 12B September 1951 mit dem Holzhändler Haflfe vereinbart haben, daß dieser das einzutauschende Jgol^z: möglichst günstig weiterveräußern und ihnen dafür 18 000 HM sowie.die Hälfte des weiteren Verkaufserlöses - bezahlen sollte, so kann die Beklagte aus dieser Vereinbarung keine Rechte für sich persönlich herleiten» Es handelte»'! sich nicht, wie die Revision meint, um ”ein Geschäft zwisehen den beiden Tauschvertragsparteien und HaflP (Dreiecksgeschäft}", sondern, wie die Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 1» November 1952 im einzelnen vorgetragen, und der Zeuge Ha^p bei seiner Vernehmung vom 1* Juni 1954 bestätigt hat, um eine zweiseitige Abmachung zwischen dem Kläger ( oder seiner Ehefrau) und Haflp, an der Jürgen Sflp nicht mit beteiligt war» Zwischen den Parteien ist dadurch, daß die.Beklagte von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht hat, ein Vertrag zustandegekommen (§ 505 Abs 2 BGB)> Auf diesem Vertrag beruht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger, da sie ihm den Holzbestand der Parzelle Ham® nicht zu liefern vermag,.den Wert des Holzes in Geld zu entrichten (§ 507 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 8 Abs 1, 11 RSG). Her Anspruch des Klägers ist auf Vertragserfüllung gerichtet und nicht etwa auf Schadensersatzleistung» Deshalb ist hier für eine Anwendung der Grundsätze über die Schadensberechnung (Vorteilsausgleichung, vgl Palandt, 15. Auf1 Vorbem 7 vor § 249 BGB) kein Raum * Sc wenig der Vorkaufsberechtigte, , wenn er die geschuldete Sachleistung (Nebenleistung) nicht zu erbringen vermag, dem Verkäufer das volle, über den Wert dieser Leistung hinausgehende Interesse zu vergüten hat (vgl Motive zu dem BGB Band I S 5495 Staudinger-Ostler 110 Auf! m § 507 BOB Anm 3), braucht sich umgekehrt der Verkäufer auch nicht entgegehhalten zu lassen* daß er* falls ihm die Sachleistung zugeflossen wäre* nachträglich bei ihrer Verwertung eine Vermögenseinbuße erlitten hätte«. Er kann vielmehr den ungeschmälerten Wert dessen verlangen, was er*, wenn es nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechtes gekommen wäre* von seinem ursprünglichen Vertragsgegner geliefert erhalten hätte» 4. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZBO als unbegründet, zurückzuweisen^. Jedoch mußten dem Kläger - insoweit in Ergänzung und Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - gemäß §276 Abs 3 Satz 2 ZPO auch diejenigen Mehrkosten auf erlegt werden* die dadureh entstanden sind, daß der Rechtsstreit zunächst bei dem ört* lieh unzuständigen Landgericht in Kiel anhängig gemacht wor** .. den ist» _es hiers Eines besonderen Ahtrages der Beklagten bedurfte u auch in ds r Rcvi s ions in stanz nicht (RG JW 1913 * 696 Nr 14j Baumbach-Lauterbaeh § 308 ZPO Anm 2) , auch nicht einer entsprecliehdeh Verfahrensii.tge in der *ReVisionsbegrün^ düng- An der Pflicht des Klägers, die erwähnten Mehrkosten* allein zu tragen, ändert ferner der Umstand nichts, daß die Beklagte ihre Widerklage gleichfalls schon vor der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht j in Elensburg erhoben hat; denn ihr konnte es, na.ch.dem sie einmal vor einem unzuständigen Gericht verklagt worden war/| nicht verwehrt werden*, ihre Gegenansprüche widerklagend' vor demselben Gericht geltend zu machen0 20 Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Berufungsurteils bestehen. Br. Tasche Br Br. Oeehßler Br. Rothe Großmann