1, Gesotzi 'GrundG Art 14 Abs 3i GYG § 13 Rechiseatzs Die Requisition eines Grundstücks seitens der Britischen Besätzungsmc.clit zur 'Unterbringung von Besatzungsah; ehörigen ist keine Enteignung im Sinne des Art 14 Grundgesetz., 2, Gesetz s ZPO § 5134 Abs 3 Nr 1, § 559 Eechtssatz % Eine Erweiterung der Revisionsanträge in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls insoweit zulässig als der ProzeBstcff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt, und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden,'die bereits•Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind. Juli 1950 der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird, Xl.Hinsichtlich des Klageantrages zu i) (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Haus des Klägers von der Quartierlast freizustellen) werden die unter 1 |j: Sie ließ dem Kläger noch am selben Tage eine deutsche Übersetzung dieses Befehls zustellen; der Kläger hat den Empfang quittiert und zugleich bescheinigtj davon Kenntnis genommen zu haben, dass für die Zahlung einer Entschädigung die deutschen Behörden zuständig seien. Möge auch die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein, im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Hauses dagegen etwas zu unternehmen, so habe sich das doch inzwischen geändert. 8-ache insoweit zur Entscheidung in der Sache seihst zurüc z uv erweisen,- geht davon aus, dass das Berufungsurteil si den Standpunkt des ersten Richters zu eigen gemacht hat, eher die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abge sen hatte« Für diese Auslegung des Berufungsurteils kann die Revision auf die Formel des Berufungsurteils berufen der die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil schl hin zurückgewiesen worden ist. und die dort 1 116 ' angeführte Rechts chung),ergeben, dass das Berufungsgericht zwar für den K antrag zu l) dem ersten Richter beitreten und die Zulass keit des Rechtsweges verneinen wollte, bezüglich des Kls trags zu 2) dagegen nur in beschränktem Umfang. Hur soweit der Schadensersatzanspruch auf Haturalhe Stellung durch Rückgewähr des beschlag/iahmten Hauses ge tet sei, sei der Rechtsweg auch unter den Gesichtspunkt Amtspflichtverletzung und Enteignung nicht zulässig. Für diese Auslegung des Berufungsurteils spricht wei-ter, dass keinerlei- Grund ersichtlich ist, warum für die in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgebrachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung und Entschädigung wegen Enteignung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sein sollte, nachdem das Berufungsgericht die Frage für den Anspruch auf Naturalherstellung ausdrücklich erörtert und insoweit die Zulässigkeit verneint- hat, kann nicht angenommen werden, dass es verkannt hätte, dass im übrigen gegen die Zulässigkeit'des Rechtswegs keine Bedenken bestehen können. Es ist also nicht so, dass das Berufungsgericht cie Klage im ganzen Umfange wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewieseri, aber noch zusätzliche Erwägungen angeschlossen hätte, in denen die Klage hilfsweise für'" sachlich unbegründet erklärt wird, Solche Ausführungen würden als nicht geschrieben angesehen werden müssen (RGZ 123, 363). Allerdings hat das Berufungsgericht es unterlassen, in der Formel seines Urteils zu dem Ausdruck zu bringen, dass es zu dem Teil sachlich entscheiden wollte» Das ist aber'nicht ausschlaggebend» denn für die Tragweite der Entscheidung, insbesondere für ihre Rechtskraft kommt es nicht nur auf die Formel, sondern auf den gesamten Inhalt des Urteils an», wenn das Berufungsgericht zu dem selben Ergebnis gelangte wie der erste Richter, so brauchte es die Verschiedenheit der Begründun/l|§ auch dann nicht durch eine Änderung der Formel des ersten - Im Urteils zu dem Ausdruck zu bringen, wenn dieser die Klage angell brachtermässen abgewiesen hatte, das Berufungsgericht jedocfgl eine Abweisung als. § 538 Abs 1 Ur 2 ZPO gehalten gewesen, die Sache an das Lan gerieht zurückzuverweisen, wenn es die Zulässigkeit des Re weges bejahen und demzufolge eine sachliche Prüfung des IQ/| antrages für erforderlich halten wollte. Eine Pflicht ’.zufl Zurückverweisung bestand jedoch nur, wenn eine weitere Vei hand lung notwendig war (§ 538 Abs 1 ZPO), und auch in diesll Ralle konnte das Berufungsgericht davon absehen und selbst % entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hielt (§ 540 ZPöf Allerdings erfährt die Stellung des Klägers eine Verschlecht termig, wenn an Stelle der Klagabweisung wegen Ünzulässigkigj des Rechtswegs, wie sie der erste Richter ausgesprochen haff te, eine Abweisung als unbegründet gesetzt wird. Eine sol< Abänderung wirkt sich zu dem Nachteil des Klägers aus; sie wär| nach § 536 ZPO nur zulässig, wenn die Beklagte sich der Bel rufung angeschlossen hätte. Demzufolge hat die Rechtsprech|p des Reichsgerichts in derartigen Fällen stets für notwend gehalten, dass das Berufungsgericht z-urückverweist» es 'hat betont, wenn der erste Richter die Klage nur wegen einer p fzesähindernden Einrede abgewiesen habe;.; des Klägers den Fall auch nur in diesem Umfange dem Berufungsgericht unterbreiten (RG V2S 70, 139 u = a,; Warn /Y937, 14 ■ sW: abweichend JW 1928, 2705; vgl Stein-Jcnas-Schünke § 538 Bern II !T 12)/ Das gilt selbst dann, wenn im ersten Rechtszuge schon zur Hauptsache verhandelt worden und die Sache zur Entscheidung reif ist, da unter einer "weiteren Verhandlung der Sache" im Sinne des § 538 Abs 1 ZPO jede Verhandlung zu verstehen ist, die sich auf einen anderen Prozeßstoff als den in der angefochtenen Entscheidung erledigten bezieht (Stein-Jonas-Schün-ke § 538 Bern. Vereinfachungsverordnung vom 121 Januar 1943 (RGBl 17) dem § 538 gegebene Fassung gemilderte Der durch das Vereinheitlichungsgesetz neu eingeführte § 540 ZPO gestattet dem Berufungsgericht, auch in den -fällen der zwingenden Zurückverweisung von einer solchen abzusehen und selbst zu entscheiden, wenn es das für sachdienlich (hält; diese Bestimmung stellt .das, Verbot der 'Abänderung zu dem llachteil des Beschwerdeführers hinter; d en Ged ankert d er ; ProzeÖVlrtscHäf tlichkei/ zurück . Das t Berufungsgericht hätte allerdings die Bejahung der Sachdien-.lichkeit begründen müssen, damit nachgeprüft■werden kann, ob ' es bei ihrer Prüfung sich in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat. 1) Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg hinsichtlich Klagantrages zu 2) für unzulässig» soweit eine Schadensersatz pflicht der Beklagten lediglich aus der Tatsache hergeleit« wird» dass die Inanspruchnahme des Hauses noch fortbestehtjj Ob dem beigetreten werden kann» mag dahinstehen» denn die.1 Tatsache der Portwirkung eines Verwaltungsaktes als solche mag einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung übl haupt nicht zu begründen; der Klagvortrag ist insoweit gar, nicht in einer Weise substantiiert, die eine Prüfung der Zt lässigkeit des ordentlichen Rechtsweges erlauben würde'«. Dagegen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten» dj der Rechtsweg insoweit nicht zulässig ist» als der Kläger satz seines Schadens durch Herstellung des früheren Zustanf des» in Wahrheit also Rückgabe seines Hauses begehrt und d| Verpflichtung der Beklagten hierzu festgestellt wissen will Unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kann ein! solcher Anspruch nicht geltend gemacht werden» da er darauf abzielt» die Beklagte zur Vornahme-eines hoheitlichen Ver-waltungsaktes zu verurteilen; für einen solchen Anspruch steht der ordentliche Rechtsweg nicht zur Verfügung (BGHZ 77 /Ö37j 4» 302 /7lj7 und die dort angeführte Rechtsprechu| des Reichsgerichts» insbesondere RGZ 150» 14-0; 156» 34 169» 353 7*356_7). ebenso wie früher Art 153 Abs 2 Satz 2 WeimVerf den ordentlichen Gerichten nur den Streit über die Höhe der Entschädigung zuweist, nicht aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der' Enteignung selbst. In Wahrheit handelt es sich bei dem Anspruch auf Herstellung in Natur um eine andere Einkleidung des Elagean-spruchs zu 1, bezüglich dessen, wie noch auszuführen 1st, die 'Verweisung an das landesverwaltuhgsger.ieht ausgesprochen werden muss. «tJ Folgerungen ziert, ohne dass es einer Verurteilung bedarf, Da* Berufungsgericht hat seine Bedenken offenbar selbst nicht 1 durchschlagend gehalten, denn es hat sie zurückgestellt unc ist in eine sachliche Prüfung'des Antrages eingetreten. Eine Ämtshflichtverletzung (§ 839 BGB verbunden mit Art 34- GrundG) verneint das Berufungsgericht mit folgende vt :wägungen; Ks' sei nicht dargetan, dass ein Beamter der Be kl all ten eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht veff „letzt habe. Verletzung nicht' enthalten, dehn döbei habe die Beklagte nur'* einen Befehl d er : Militärregierung ausgeführt 4- line Amtspflij Verletzung liege aber auch nicht darin, dass die Beamten del ^Beklagten keinen Versuch gemacht hätten, für die beschlagn ten Wohnhäuser allgemein oder wenigstens für das Ilaus des Ep gers im besonderen durch Angebot von Ersatzräuinen oder Vor#| Stellungen bei den Besatzungsbehörden eine Freigabe zu erwrjj ken, ’Eine Amtspflicht dieses Inhaltes könne nicht anerkannt! Die gleichmassige Verteilung der öffentlichen Lastej§ auf alle Staatsbürger sei zwar ein Grundsatz des Rechtsstaates, möge sie auch, im Grundgesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass auch das spätere Verhalten der Beamten der Beklagten eine Verleimung der der Kläger gegenüber obliegenden Ammnw'li ohten nicht erkennen lässt. Es mag weiter der Revision zugegeben werden, dass die 1 Pflicht, für die Besatzungsverdrängten zu sorgen, eine Aiats-| Pflicht war, die der Beklagten diesen gegenüber oblag, wie difi § 839 BGB und Art 34 Grund G voraussetzen, Bass auf die Erfülp dieser Fürsorgepflicht ein durch Klage vor dem VerwaltungsgeM rieht oder in anderer weise durchsetzbarer Rechtsanspruch ni^ffl besteht, würde cer Anwendung des § 839 BGB nicht entgegenstegj hen; denn die Fürsorgepflicht für die Besatzungsverdrängten bestand nicht nur im öffentlichen Interesse, ihr Zweck war a] Kann hiernach unterstellt werden, dass der Oberstadtdirektor dem Kläger gegenüber die Amtspflicht hatte, ihm inj seiner Eigenschaft als Besatzungsverdrängten beizustehen, sc folgt daraus doch noch nicht eine bestimmte Verpflichtung, wegen der Freigabe des dem Kläger gehörenden Hauses bei deni Besätzungsbehörden vorstellig zu werden oder ein Ersatzobjej zu diesem Zwecke zu beschaffen und anzubieten. .Anspruch darauf- dass ihre Vorschläge von der Besatzungsbehörde gebilligt oder auch nur gebührend geprüft und gewürdigt werden; ungeschicktes oder übereiltes Vorgehen kann zu einem völligen Fehlschlag der Verhandlungen führen» Daher musste’ es den leitenden Stellen der Beklagten überlassen bleiben, ob und in welcher Form sie die Bitte um Freigabe der beschlagnahmten Wohnungen den Besatzungsbehörcen unterbreiten wollten1 Dass die Beamten der Beklagten im vorliegenden Palle davon absahen,, Vorstellungen zu erheben, würde ihnen nur dann zu dem Vorwurf gereichen können, wenn diese UnterlassungWillkürlich oder derart fehisam gewesen wäre- dass sie mit den an eine ordentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar war (RGZ 126, 164; 138, 6 /T17; 164, 15 /3jt/ ). Bin willkürliches oder doch ganz ausserhalb des Rahmens eines pflicht-massigen Ermessens liegendes Verhalten würde angenommen werden können, wenn die Beklagte allgemeine Richtlinien für' das Vergehen in derartigen Fällen ausser acht gelassen hätte, oder wenn in gleichgelagerten anderen Fällen Vorstellungen um Freigabe erfolgreich gewesen wären» In dieser Richtung hat der Kläger nichts behaupten können- Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht der einzige Besatzungsverdrängte in Bielefeld ist« das Berufungsgericht::hä-t zwar keine Feststellung Über die Zahl der Besätzüngsvefdrängten in Bielefeld getroffen, jedoch ist ausser Zweifel, dass sie erheblich ist; die Beklagte hat unwidersprochen die beschlagnahmten Gebäude auf 400 beziffert. Dass Beklagte einen Austausch nicht vorgeschlagen hat, kann nicht zu dem Vorwurf gemacht werden; die von dem Kläger se gerügte Ungerechtigkeit hätten die Inhaber der für einen tausch in Betracht kommenden Wohnungen mit dem gleichen e ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können« Unter diesen ständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass Willkürliches oder die Grenzen des pflichtmässigen Ermess überschreitendes Verhalten des Oberstadtdirektors oder Beamten der Beklagten nicht dargelegt ist. Dass aber die densersatzklage aus § 839 BGB nicht zu einer Fachprüf Erniessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Rieh keit und Zweckmässigkeit führen darf, ist ständige liecht chung (P.GZ 138, 6 /TJ7; JW 36, 2215; vgl auch Bettermann 1947, 45 und 224; Weiß MDR 1947, 222),' dem Kläger v« + p FiiiFrpifpn dos Oberstad tdi vpk + ors von Erfolg begleit wesen wäre, mit anderen Worten, dass etwaige Schritte des Ober-stadtdirektors bei der Besatzungsbehörde zu einer Freigabe des Hauses geführt haben würden* ln dieser Hinsicht hat der Kläger keine bestimmten Behauptungen.aufgestellt, Bas von ihm angezogene Schreiben des Resident Officer vom 20. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass der Klagantrag, soweit es sich um Amtspflichtverletzung handelt, nicht begründet ist. Abzulehnen sei die Ansicht des ersten Richters, der Tatbestand der Enteignung liege nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück entzogen werde, nicht aber bei bloßer Besitzentziehung. Biese verpflichte die Beklagte, den Kläger zu entschädigen, allerdings nicht durch Herstellung in Natur, also durch Wiederbeschaffung des Besitzes, wie der Kläger sie in erster Linie fordere, sondern durch Zahlung' einer Geld ent Schädigung.: Allein auch -in dieser Richtung sei ei e!ie: Ansprüche des : Klägers nicht begründete Unstreitig erhalte^ eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1..757*- DM (7 jo des 25 • 100.- DM betragenden Einheitswertes)» Ob sein Schäl den damit vollständig gedeckt werde, könne dahingestellt ble: ben; denn der Kläger wolle die Ersatzpflicht der Beklagten n' hinsichtlich des Schadens festgestellt wissen, der ihm durch Ui terlassung einer gleichmässigen Verteilung der Quartierlaste entstanden sei; das Verhalten der Beklagten begründe jedoch ne Schadensersatzpflicht nicht» fordert, ist nicht Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen V haltens der Beklagten, sondern Entschädigung für das besondere Opfer, das ihm durch das Bestehen der Requisition zugemutet v wenn er den ihm erwachsenen Schaden darauf zurückführt, dass Beklagte unterlassen habe, für eine gleichmässige Verteilung Quartierlasten zu sorgen, so ist dies im Zusammenhang mit dem* rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung nichts anderes als Behauptung, dass er durch das Fortbestehen der Requisition i.n| sonderen Ma/3e belastet werde. Wenn das Berufungsgericht Tatbestand einer Enteignung bejahte, so durfte es die Frage, die dem Kläger gewährte Entschädigung im Sinne des Art 14 Cru|g "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit un| Beteiligten" ausreiche, nicht dahingestellt sein lassen, es denn, dass es die Beklagte nicht für die richtige Verpflichte, worüber es sich nicht Für den Streit über die Höhe einer Enteignungsentschädigung eröffnet Art 14 Abs 3 Satz 3 GrundG den ordentlichen Rechtsweg. Dass es sich nicht um eine Enteignung des Grundstücks selbst, d.h=: eine Entziehung des Eigentums, also nicht um einen Pall der sogenannten "klassischen Enteignung" handelt, sondern nur um eine Entziehung des Besitzes, ist für die Anwendung des Art 14 GrundG nicht von Belang, da die Eigentums gar a ntie das ganze Vermögen der Bürger deckt (BCHZ 6,. b) Für die Anwendung des Art 14 GrundG kommt es darauf an, welchen Sachverhalt der Kläger als Enteignung angesehen wissen will. In den Vorinstanzen hat er sie vor allem darin gesehen, dass die Beklagte es bei der 1946 vorgenommenen Besitzentziehung habe bewenden lassen und nichts unternommen habe, um dem durch die Requisition geschaffenen Zustande abzuhelfen. gentUrnern, darunter dem Kläger, wird zugemutet, ihre Häuser für| lange Jahre zu Unterbringung von Besatzungsangehörigen zur Vejfgl fügung zu stellen und auf Gebrauch und Ertrag zu verzichten, während der überwiegenden Mehrzahl der Hausbesitzer eine sole Verpflichtung nicht auferlegt wird- Insofern sind die Voraus-» Setzungen einer Enteignung im Sinne der in der Rechtsprechung; des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270) ;f entwickelten Einzeleingriffstheorie gegeben. behörde Nachdruck verliehen und tue das noch heute, so kann dem nicht gefolgt werdenNicht die Beklagte, sondern das Quartier-amt hat das Haus des Klägers ausgesucht und angeordnet, dass es sie Unterkunft für die Besatzungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Die Beklagte handelte erkennbar nicht aus eigenem Recht und auf Grund eigener Entschließung, sondern nur als verlängerter Afm der Besatzungsraacht in Ausführung eines von dieser herrührenden Befehls (v. Art 14 Abs 3 G-rundG trifft einen derartigen Fall unmittelbar nicht« Biese Bestimmung geht davon aus, dass eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes erfolgen darf.Die Rechtsprechung ist unter Heranziehung der innen § § 74 f Einl ADR ausgesprochenen Grundgedanken dazu gelangt, den Fall eines -objektiv ' rechtswidrigen, also durch eine gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckten; aber nicht schuldhaften Einzeleingriffs dem der Enteignung gleichzüsteilen und auch für diesen Fall Entschädigungs- " ansprüche :zuzu.erkennen, für deren Verfolgung der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung steht (BGHZ 6, 270 /290 ff)» Darum' handelt es sich hier nicht« Denn auch in diesem Falle wird ein auf hoheitlichen Befugnissen beruhender Eingriff einer deutschen Stelle ln das Eigentum vorausgesetzt. bedarf damit der Ermächtigung dur| die vom Volke gewählten gesetzgebenden Körperschaften* das enflj eignende oder die Enteignung zulassende Gesetz muss Art und A fl maß der Entschädigung regeln, für deren Bemessung Richtlinien^ gegeben sind; schließlich wird die Einhaltung der Bestimmungen über die Entschädigung unter die Kontrolle der ordentlichen Gig richte gestellt. vom 5„ November 1953 mit Recht darauf hingewiesen, dass das auch im vorliegenden Palle angewandte "77 5-Verfahren" nach der finanztechnischen Anweisung Nr 53 die Form ist, die gerade bei Requisitionen "für Zwecke der Besstsungsmacht" zur Anwendung kommt (Hasper bei Rentrop,' Requisition, Besätzungsschäd en und ihre Bezahlung - 1950 - Sp 100« vgl auch die Nr 1 (1) der Präambel zu der von den Finanzministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 31« Januar 1949 gleichseitig erlassenen GREAO, Rentrop aaO Sp ’431) •> Ebenso fehlt bis heute noch den deutschen gesetzgebenden Körperschaften unmittelbar jede rechtliche Befugnis, auf die Ausübung des Requisitionsrechts durch, die Besatzungsmächte Einfluss zu nehmen. Mag daher auch vorn Standpunkt des Einzelnen aus gesehen die Schutzwürdigkeit des Eigentums und das Interesse an einer angemessenen Entschädigung genau so gross sein wie im Palle der Enteignung, so ist doch sein Anspruch gegen die deutschen Stellen auf Entschädigung nicht im selben Maße innerlich begründet wie im Palle des Art 14 GrundG. deutschen Verwaltung, wenn es nicht durch das fremde Recht selbst daran gehindert werde'« Der Eingriff der Besatzungsmacht sei u» ter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Einzelnen in eine Linie? 270 die Grundsätze des Art 14 Ahs 3 Grund G ent spree anzuwenden seien» Ewald verkennt nicht., dass vom Standpunkt | des Staates aus gesehen beide Fälle verschieden liegen» Der rechtswidrige Eingriff kann durch geeignete Überwachung der; ö|| fentlj.chen Organe in den meisten Fällen vermieden werden» hat'* sich ereignet» so kenn er in der Regel jederzeit wieder -aufgel hoben werden; die finanziellen Folgen lassen sich daher in üb| sehbaren Grenzen halten» Bei der Requisition einer auswärtige^ Macht besteht keine Möglichkeit, unerwünschte finanzielle Aus Wirkungen zu begrenzen»Wenn Ewald aber meint, dieser Untersclif sei nur ein quantitativer, der für den betroffenen Staatsbürger nicht so wesentlich sei, dass eine Behandlung der Entschädig frage in zwei verschiedenen Verfahren und nach verschiedenen;! Grundsätzen erträglich wäre, so kann dem nicht gefolgt werden' Das Fehlen' einer bestimmenden Mitwirkung deutscher Stellen uh" der materiellen Garantie für eine dem deutschen Gemeinwohl erl sprechende Handhabung stellt die unmittelbar von der Besatzun macht ausgehende Requisition dem Kriegsschaden näher als dei Enteignung» Diese Einordnung wird auch dadurch nahe gelegt, f rechtmässige Requisition und rechtswidriger Eingriff in das P vateigentum sich oft nur schwer unterscheiden lassen» Fehlen die Garantien dafür, dass die Voraussetzungen des Art 14 Abs? kann,, hängt weitgehend, von dem Umfang dieser Eingriffe ab, Halten sie sich in engem Rahmen; so wird eine Ent echt, digung gewährt werden können, die der im Fülle der Enteignung als angemessen ' anerkannten'.Entschädigung entspricht„ überschreiten die Eingriffe diesen Umfang, so’‘muß’die Hohe der Ent-schädigung deri verf ugbaren Mittelntangepaßt werdenAn "Ste1-le einer Entschädigung nach ■ den Grundsätzen des Art' 14 Grundgesetz- muß in einem solchen Felle ein Ausgleichsanspruch nach ’Grundsätzen' der sozialer! zu entschädigen, nur dann folgen, -wenn eine solche Pflicht dem allgemeinen Völkerrecht entnommen'werden könnte Das ist nicht der Pall. Zwar hat sich die Auffassung durch gesetzt, daß für Requisitionen Ersatz geleistet wurden nils (Danckelmann, Besatzungsschädenrecht - 1952 - Teil B I S 2 Aber eine darüber hinausgehende Ausbildung von Rechts-Ritzen darüber, wer die Entschädigung zu leisten halbe, nach welche Maß Stäben sie zu bemessen sei und. Daß nr.ch dieser Be Stimmung-Requisitionen grundsätzlich bar zu bezahlen sind oder Empfangsbestätigungen gegeben werden m sen, läßt darauf schließen, daß an eine EntSchlldigungspfli des requirierenden Staates gedacht war, der allein in dem besetzten Gebiet" diese Leistungen-'- bewirken kennsä' Andererseits 1st eine Verpflichtung des besetzenden Startes zur .Zahlung von Entschädigungen in Art 52 ELKO nicht auf genommen worden, da eine Einigung der beteiligten Staaten hie nicht zu erreichen war (Schätzei, Art "Requisitionen im Kriege", Handwörterbuch des Völkerrechts II, 354-)= Das Verhältnis des besetzten Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen wird aber vom Völkerrecht naturgemäß gar nicht geregelt. •zenber 1831 (PreußGes 255) gegeben' hat’, durch die für den Aufopf.rungsanspruch der §§ 74 f Einl AIR von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und dem Grundsatz der Ents chüdigungspfli cht eine Ausnahme begründet worden ist. Dies wäre freilich nach Art 153 WeirriRVerf auch für den Fall einer Enteignung möglich gewesen, da nach Abs 2 dieses Artikels der ordentliche Rechtsweg durch einfaches Reichsgesetz ausgeschlossen werden konnte; immerhin läßt 'sich den "genannten" Gesetzen’.*' dem Reichsleistungsgesetz, Maßnahmen auf Grund des Schützte re ichsgesetzes u.a; (Danclceimcnh-Kühhe , Kriegssachschä-denrecht S 22 a, Erl 5 zu § 2 KriegssachschädenVO)Gerade für Nutzungsschäden, wie sie hier im Streit sind, enthielt Ziff 5 der Anordnung äber den Ausgleich von Kosten und Nut zungsschädan infolge Räumung oder Auflockerung vom 3« November 1944 (RMinBl 1944, 74 Kroll-Christiansen, Kriegssachschädenrecht, E I 53) Richtlinien auch für den F; 11, daß sie "in den vom Ge nor besetzten Gebieten während dar Lauer der Besetzung'* entstanden wai'-öhj für diese Fälle wurden die Zweite, Dritte, Vierte und Siebte Nutzungsschädenanordnung vom 23. Der Senat tritt den dort gemachten Ausführungen, daß die geschichtliche Entwicklung darauf.hinweist, daß auch das‘Grundgesetz in Art 14 Abs 3 von einem Begriff der Enteignung ausgeht, die Requisition einer Besatzungsmocht nicht einscbließt, in vollem Umfange bei. , 86 sich auf den Standpunkt gestellt hat,,.infolge des Eingreifens des ordentlichen Rechtsweges nach Art 14 Abs 3 GrundG sei der Verwaltungsrechtsweg für die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen; so kann dem nicht gefolgt werden^ der Entscheidung fehlt auch eine nähere Begründung* Für die Britische Besatzungszone ist am 23, Oktober 1945 die EIA Hr 53 ergangen (Abdruck bei Rentrop aaO Spalte 417 fff Runderlaß des Finanzministeriums des Landes Herd-rhein-Westfal'en vom 14c Oktober 1946 Fin 102, 100 Tagebuch Nr 1 1722), Danach stellt' das Quartieramt' über von ihm beschlagnahmte Unterkunftsräum eine Verfügung nach. .''Sie werden feststellen, welche Entschädigung dem Besitzer laut deutschen Gesetzen für das auf dem Formular beschriebene Eigentum zusteht, Wenn keine bestehenden Gesetze sich auf die Beschlagnahme beziehen, werden' sie selbst eine angemessene Entschädigung bestimmen AvhAVA (folgen .Bestimmungen, nach denen die Feststellungsbescheide, zu begründen sind und Vorschriften über das Aus zahlungs verfahren läs; Die Praxis der V-srvnl'tungsgerichte hat daraus den Schluß gezogen, daß die Snta cheidungen der Eosts jellungsbehördeh Verwaltungswkte si die nach der VO Nr 165 der Britischen Militärregierung durc H&lage bei den Verwaltungsgerichten angegriffen'werden könne diesen Standpunkt haben eile drei OberverwaItungsgerichte Britischen Zone, Lüneburg, Münster und Hamburg eingenommen (vgl die in dem Urteil des III»: Zivilsenats"'vom 5» November 1953 angeführten Entscheidungen)„ Die Besatzungsbehörden ha ben, soweit bekannt, hierzu unmittelbar noch keine Stell' genommen; sie haben aber in dem" verwandt eh''■Falle - der Feststellung einer Entschädigung für Besatzungsschaden durch 3e scheid nach Anlage 3 zur 70 Nr 165 die Möglichkeit einer A fochtüng der FeststeIlungsbescheide vor dem Verwaltungsgericht für zweifellos erklärt (Abdruck DYerw 1949 > 416), Da das Fe stsjellungsverfehren für Besatzüngsschaden und das für Bes at sung sieis tun~en weitgehend gleicher jig geregelt (nur daß für Besätzungsschaden die Entscheidung zu dem Grunde von den Besätzungsbehörden bzw. Schluß des Rechtswegs als mit Art 14 Grund6 nicht vereinbar' erklärt, allerdings in der Erwägung, daß diese Bestimmung schon'-'durch "die' YO Nr .165 außer Kraft gesetzt'wvorden "aai 'uhd; Art vT4 GrundG nur - den ;pr-dentli eben Re cht swegt anstelle /des V erw wltungsr echt swege s gesetzt habe (3GHZ 4, 11 68). Auch daß die Besät zivngsmüchte jetzt gai 'überwiegend von der Befugnis zu eigener' in&nsoruehn.'hme keinen Gebrauch mehr machen, sondern sich darauf beschrünkeny ihre Anforderung den deutschen Stellen zuzuleiten und diesen die Beschaffung in eigener Zuständigkeit."'vJerlasoen, ist ohne Belang, soweit es sich um die Entschädigung für unmittelbare Requisitionen einer Besatzungsmacht handelt, wie imü vö inliegenden Pall, • GrundG und löst daher euch nicht nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dadurch einen Ent s child igungsanSpruch nc ch dessen Art 14 Abs 3 aus, daß sie den■Kläger fortwirkend "in der V.e'rfuguhgsbefughis über"sein Haus beschränkt (vgl EGH'Z 6, 270 //-‘757), Ebenso scheidet eine Ihurfcprüchn': hme'"'zu § -26 EIG schon deshalb aus, weil diese Bestimmung den Eingriff einer deutschen Stelle vorrussetzt. In der mündlichen Verhandlung v: über die Revision hat er aber den Klagäntrag zu 1 (Feststellung der Pflicht der Beklagten., die Freigabe seines Hauses zu erwirken) ’.nieder aufger.cr.uerw Eine solche Erweiterung der Revisionsanträge in der ’mündlichen Verhandlung■ l-s-'t' zuläSsigb (Zwar muß d 1 e Revisionsbegründung eine Erklärung ’darüber enthalten,, wieweit das .Berufungsurteil angefochten wird (Revisionsantrag; § 554 Abs 3 Hr 1 ZPO). 2o Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rechtsweg hinsichtlich des IQagemtr geo zu 1) nicht für zulässig e achteto'-Es hat ausgeführt* Die Beklagte halbe die Beschlag nähme z,\> r nicht selbst ausgesprochen, aber doch die von dem Quartier eint verfügte Beschlagnahme -mit ihrer Autorität und ihren hoheitlichen Befugniswen gedeckt und sie tue das heute noch« Der Antrag des Klägers ziele darauf ab, die Ve pflichtung der Beklagten festzustellenf : Wie' oben dargelegt, bestehen Bedenken gegen nie Anna daß die Beklagte bei der Requisition des Hauses selbst mit gewirkt hat und daß ihr Verhalten als Verw Itungsakt im Si des deutschen Verwaltüngsrechts angesehen wird» Doch kann;; dies hier dahingestellt bleiben und-die 'Würdigung, die der Kläger dem Sachverhalt zuteil werden.lassen will, unterst werden. November 1953 den Schluß gezogen, gemäß § 26 des Gesetzes'über das Bundesverwaltungsgericht seien die Bestimmungen dar Zivil-Prozeßordnung über'die Verweisung an das zuständige Gericht (§ 276 ZPO) entsprechend anzuwenden» Der Senat trägt insofern Bedenken1, dem zu folgen, als diese Bestimmung, mit der der III. Dagegen kann scliwc licli angenommen werden, daß diese Bestimmung auf das Verfahr :eiler'übrigen oberen Bundesgerichte im Falle der Verweisung nach § 81 des Gesetzes Anwendung finden soll. “wohl die -Ansicht sein, daß die Kostenfrage für den Fall des §81 des Gesetzes überhaupt nicht geregelt ist und insoweit eine echte Gesetzeslücke vorliegt. 667; früher §.3 Abs 5 IVO, dazu' BGH vom 15 5*1953, V ZR 111/52, KLR 1953, 544 = RechtdLandw 1953, 225; vgl1 weiter §§ 18, 23 HausratsVO) gilt, sondern nach § 4-8 des -.Arbeitsgerichtsgesetzes Vom '3* September 1953 (BGBl I, 1267) auch, im Verhältnis • zwischen den orden tlichen' Gerichten und de A rb el t sgeri oh ten ent s pro ob ende Anwendung f inde t, ’während für" das Verhältnis der Gerichte’ der”sozialen Gerichtsbarkeit zu' den übrigen Gerichten § 52 des Sozialgerichtsgesetzes vorn.
A A-Aw■ IA ;ArV' Af fli»' 2 ^4^7 für das Haehsdhlrgewerlr! für die Amtliche Sammlung'! 1, Gesotzi 'GrundG Art 14 Abs 3i GYG § 13 Rechiseatzs Die Requisition eines Grundstücks seitens der Britischen Besätzungsmc.clit zur 'Unterbringung von Besatzungsah; ehörigen ist keine Enteignung im Sinne des Art 14 Grundgesetz., üntütigkeit einer deutschen Stelle zwecks Wiederbeseitigung einer seichen Requisition ist ebenfalls keine Enteignung. 'A rh k^A V ' 'A-.' • • : g';'. • g.;; ,• kg ' ' • . ] 2, Gesetz s ZPO § 5134 Abs 3 Nr 1, § 559 Eechtssatz % Eine Erweiterung der Revisionsanträge in der mündlichen Verhandlung ist jedenfalls insoweit zulässig als der ProzeBstcff, der dem Revisionsgericht unterbreitet wird, unverändert bleibt, und aus ihm Rechtsfolgen abgeleitet werden,'die bereits•Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sind. 3, Gesetz? BVG (Bunclesverwsltungsgerichtsgssetz) § 61; ZPO § 276 Eschtssatzs Bei Verweisung eines Rechtsstreits vcm Bundesgerichtshof an das .zuständige Yerwaltungs ericht des ersten Rechtszuges findet hinsichtlich der Kosten § 276 Abs 3 ZPO entsprechende Anwendung.. Io BG Bielefeld IIo OLG Hamm Aktenzeichens V ZR 6/51 Urteil des BGH vcm 22. Dezember 1953 v ZtC 6/51 Verkünd e 1 uo 22o Be2ember IS 5 5 Hoifne is ter , Jus hi Gauges tel Her a I s Umunds-beamt er 2: er Geschäftested - In dem Rechtsstreit I ■ , -ip 'S • • ;. 1 des Rentners Richard B is trasse Klägers, Berufungsklägers und Reviseonoklägers Pr c a e ss b evo 11.mäch 1: :i gter ? Re cutsanwa 11 Dr. die Stadt Berne lend e, Beklagte, Iresesshe voll® vertreten durch den Rat der und Revisicnsbek1ag t e» Rechtsanwalt Prof, Dr. hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom iS, September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsiaenten Br» Tasche und der B-und.es rieht er Bin* Hückinghaus. Br. Heck.. Br Oechßler und Br. Groß mann ihr Keen t uncnnt ? I» Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Ober jene. er:-ge rieh ts in TI a mm :i - V/estf. vom 24’ November 1950 wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2) Peststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten) zurückgewiesen mit der Massgabe, dass in Abänderung der Formel des Urteils der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 4. Juli 1950 der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird, Xl.Hinsichtlich des Klageantrages zu i) (Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Haus des Klägers von der Quartierlast freizustellen) werden die unter 1 |j: X .bezeichneten Urteile aufgehoben- Die Sache wird insoweit andas LandesverValtungfegericht des Landes lord-rhein-Westfalen in Minden verwiesen- III.Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Re-: :/ Visionsverfahrens sowie die Hälfte der Kosten des land-gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die übrigen Kosten bleibt dem Verwaltungsgericht in Minden Vorbehalten. Von Rechts wegen fg: : ' K-r.K; Vg-r-iH ■ uv ' , •_v : 'Tatbest.andt Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Diesterwegstrasse 44 in (Einheitswert 25 100 DM); er bewohnte darin zwei Zimmer mit Küche mit einem Mietwert von angeblich 100 RM = DM monatlich. Durch Befehl des Quartering Office der britischen Besatzungsbehörde vom 29. Juli 1946 wurde die Beklagte ersucht, das Haus vom 12. August 1946 an zur Unterbringung der britischen Besatzung zur Verfügung zu. stellen. Sie ließ dem Kläger noch am selben Tage eine deutsche Übersetzung dieses Befehls zustellen; der Kläger hat den Empfang quittiert und zugleich bescheinigtj davon Kenntnis genommen zu haben, dass für die Zahlung einer Entschädigung die deutschen Behörden zuständig seien. Er hat das Haus geräumt. Das Haus wird noch heute von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen, . Der Kläger meint, die Beklagte verstosse gegen die Grundsätze eines Rechtsstaates und gegen das Bonner Grundgesetz, welche die gleichmässige Heranziehung aller Bürger zu den öffentlichen Lasten fordern,“ wenn sie willkürlich nur einige Einwohner, darunter den Kläger, die Quartierlast tragen lasse. Möge auch die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein, im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Hauses dagegen etwas zu unternehmen, so habe sich das doch inzwischen geändert. Der britische Resident Officer habe der Beklagten mit Schreiben vom 20, Juni 1950 mitgeteilt, bei Angebot von Ersatzräumen Werde die Erei-gabe beschlagnahmter Wohnungen geprüft werden. Im Hinblick hierauf hätte die Beklagte durch Angebot stadteigener Gebäude,, durch Heubauten oder durch Austausch sich bemühen müssen, das Haus des Klägers wieder freizu demachen. Das habe sie unterlassen; im Gegenteil habe der Hauptausschuss des Stadtrats durch Beschluß vom 31.März 1950 eine Auswechselung der beschlagnahmten Häuser "aus volkswirtschaftlichen und wohnungswirtschaftlichen Gesichtspunkt erl'abgelehnt. Dadurch habe die Beklagte ihre Amt pflichten gegenüber dem Kläger.schuldhaft verletzt; diese letzung falle insbesondere dem Oberstadtdirektor persönlich zur Last. Ausserdem stehe die langdauernde Inanspruchnahme Hauses einer Enteignung gleich. Wenn die Beklagte nichts da gen unternommen habe, dass diese Inanspruchnahme noch fortbe stehe, so liege darin eine Enteignung durch Unterlassung, eine solche Enteignung fehle die gesetzliche Grundlage. Ab auch abgesehen hiervon verpflichte sie die Beklagte zu dem 5 densersatz. Mit der Klage hat der Kläger daher beantragt: festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Erfüllung der ihr obliegenden Quartierlasten das Haus de Klägers weiterhin heranzuziehen, dass sie vielmehr verp tet sei, dieses jahrelang beschlagnahmte Haus durch Zurv fügungstellung anderer Quartiere freizustellen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Kichtbe tung der Verpflichtung der Beklagten, die Quartierlasten gleichmässig zu verteilen, entstanden sei und entstehen de... Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.. Sie erwidert; Die Besatzungsbehörde habe die beanspruchten Hä selbst ausgewählt. Die Beklagte habe lediglich die Überset der von der Besatzungsbehörde erlassenen Befehle und ihre Stellung an die Betroffenen vorgenommen. Sie sei nicht in Lage, die Beschlagnahme aufzuheben. Der Antrag zu 1) greif eine Verwaltungsmassnahme ans dafür sei der Rechtsweg nich geben und die Klage unzulässig. Eine Amtspflichtverletzung nicht dargetan; auf die Vornahme der verlangten Verwaltung nahmen habe der Kläger keinen Rechtsanspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er noch das'Reichsleistungsgesetz als Grundlage der Beschlagnahme hebanzog, ‘'wurde zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger zunächst nur noch den Antrag zu 2) weiterverfolgt.; er hat beantragt, insoweit das Berufungsurteil aufzuheben, die Zulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen und die Sache an das Oberlandesgericht, hilfsweise an das Landgericht zurückzuverweisen/ In der mündlichen Verhandlung über die Revision hat er im Hinblick auf § Sl'des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I. 625) den Klagantrag zu l) wieder aufgenommen und insoweit beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landesverwa11 ungsgerickt zu verweisen. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebetene Sn t sehe id ungs grand e ?, Die Alliierte Hohe Kommission hat mit Schreiben des Generalsekretärs vom 9» Mal 1953 den deutschen Gerichten der or- dentliehen Gerichtsbarkeit■die Ausübung der Gerichtsbarkeit in der vorliegend en Sache ausdrücklich gestattet. Infolgedessen erübrigt sich-eine. Prüfung,- ob und wieweit im' Hinblick auf ..Art 2 b) des Gesetzes Hr: 13 ';*cfer 'Alliierten Höhen ''Kommission Be-denken gegen die Ausübung der*1'!eutschen Gerichtsbarkeit 'hätten bestehen können. 3h Der erste Antrag der Revision,'1 die Zulässigkeit des Rechts weges hinsichtlich des.Klagantrags zu 2) aüszusprechen und die' wmmMi . Si i - wy 8-ache insoweit zur Entscheidung in der Sache seihst zurüc z uv erweisen,- geht davon aus, dass das Berufungsurteil si den Standpunkt des ersten Richters zu eigen gemacht hat, eher die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abge sen hatte« Für diese Auslegung des Berufungsurteils kann die Revision auf die Formel des Berufungsurteils berufen der die Berufung des Klägers gegen das erste Urteil schl hin zurückgewiesen worden ist. Diese Formel bringt aber Inhalt der von dem Berufungsgericht gefällten Entscheid nicht zu dem Ausdruck. Die Gründe dieses Urteils, die zur A legung der Urteilsformel heranzuziehen sind (Stein-Jonas (key § 322 Bern VII .1! und die dort 1 116 ' angeführte Rechts chung),ergeben, dass das Berufungsgericht zwar für den K antrag zu l) dem ersten Richter beitreten und die Zulass keit des Rechtsweges verneinen wollte, bezüglich des Kls trags zu 2) dagegen nur in beschränktem Umfang. Zu diese trag führen die Gründe hTs"lD^vEäh§sürteils nämlich aus-weit der Schaden, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht ... klagten festgestellt werden solle, allein- aus der Tatsa Fortdauer der Inanspruchnahme des Hauses durch die Besä macht hergeleitet werde., sei. der Rechtsweg verschlossen. Kläger stütze seinen Schadensersätzansprüch aber auf zwe tere selbständige Gesichtspunktes Amtspflichtverletzüng Enteignung. Das Berufungsgericht prüft nun die Klage unt sen beiden Gesichtspunkten sachlich mit dem Ergebnis, da dem Klager Ansprüche nicht zustehen, die Klage daher "a nein der von dem Kläger vorgebrachten rechtlichen Gesich te gerechtfertigt" und demzufolge mit Recht abgewiesen sei. Hur soweit der Schadensersatzanspruch auf Haturalhe Stellung durch Rückgewähr des beschlag/iahmten Hauses ge tet sei, sei der Rechtsweg auch unter den Gesichtspunkt Amtspflichtverletzung und Enteignung nicht zulässig. Die 'V 7 V. ' Begründung lässt erkennen, dass das Berufungsgericht für diese beiden Klaggründe den Rechtsweg dm. übrigen für zulässig, den Klagantrag zu 2 insoweit aber nicht für begründet gehalten hat. Für diese Auslegung des Berufungsurteils spricht wei-ter, dass keinerlei- Grund ersichtlich ist, warum für die in der Berufungsinstanz ausdrücklich vorgebrachten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflicht-Verletzung und Entschädigung wegen Enteignung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig sein sollte, nachdem das Berufungsgericht die Frage für den Anspruch auf Naturalherstellung ausdrücklich erörtert und insoweit die Zulässigkeit verneint- hat, kann nicht angenommen werden, dass es verkannt hätte, dass im übrigen gegen die Zulässigkeit'des Rechtswegs keine Bedenken bestehen können. Bass das Berufungsgericht in dem angegebenen Umfang sachlich entscheiden wollte, bestätigt der Schlußsatz der ürteilsgriinde, wonach die -Berufung "u.a. auch wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden ist”, woraus der Schluss gezogen wird, die Revision sei ohne weitere Zulassung statthaft. Es ist also nicht so, dass das Berufungsgericht cie Klage im ganzen Umfange wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewieseri, aber noch zusätzliche Erwägungen angeschlossen hätte, in denen die Klage hilfsweise für'" sachlich unbegründet erklärt wird, Solche Ausführungen würden als nicht geschrieben angesehen werden müssen (RGZ 123, 363). Allerdings hat das Berufungsgericht es unterlassen, in der Formel seines Urteils zu dem Ausdruck zu bringen, dass es zu dem Teil sachlich entscheiden wollte» Das ist aber'nicht ausschlaggebend» denn für die Tragweite der Entscheidung, insbesondere für ihre Rechtskraft kommt es nicht nur auf die Formel, sondern auf den gesamten Inhalt des Urteils an», wenn das Berufungsgericht zu dem selben Ergebnis gelangte wie der erste Richter, so brauchte es die Verschiedenheit der Begründun/l|§ auch dann nicht durch eine Änderung der Formel des ersten - Im Urteils zu dem Ausdruck zu bringen, wenn dieser die Klage angell brachtermässen abgewiesen hatte, das Berufungsgericht jedocfgl eine Abweisung als. unbegründet- aussprechen wollte. Der Fal'jS liegt also anders als der im Urteil des IV.' Zivilsenats vom* iODezember .1953 (IV ZR : 48/53, unter V der Gründe ; zu demi 'Abll druck in der Amtl.Sammlung bestimmt) behandelte. 24 Da das erste Urteil nur über die Zulässigkeit des Rechtsweges, also über eine prozesshindernde Einrede im Sin des § 274 ZPO entschieden hatte, wäre das Berufungsgericht : § 538 Abs 1 Ur 2 ZPO gehalten gewesen, die Sache an das Lan gerieht zurückzuverweisen, wenn es die Zulässigkeit des Re weges bejahen und demzufolge eine sachliche Prüfung des IQ/| antrages für erforderlich halten wollte. Damit hat das Berufl fungsurteil sich nicht auseinandergesetzt'." Eine Pflicht ’.zufl Zurückverweisung bestand jedoch nur, wenn eine weitere Vei hand lung notwendig war (§ 538 Abs 1 ZPO), und auch in diesll Ralle konnte das Berufungsgericht davon absehen und selbst % entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hielt (§ 540 ZPöf Allerdings erfährt die Stellung des Klägers eine Verschlecht termig, wenn an Stelle der Klagabweisung wegen Ünzulässigkigj des Rechtswegs, wie sie der erste Richter ausgesprochen haff te, eine Abweisung als unbegründet gesetzt wird. Eine sol< Abänderung wirkt sich zu dem Nachteil des Klägers aus; sie wär| nach § 536 ZPO nur zulässig, wenn die Beklagte sich der Bel rufung angeschlossen hätte. Demzufolge hat die Rechtsprech|p des Reichsgerichts in derartigen Fällen stets für notwend gehalten, dass das Berufungsgericht z-urückverweist» es 'hat betont, wenn der erste Richter die Klage nur wegen einer p fzesähindernden Einrede abgewiesen habe;.; könne die Berufung ma ßm des Klägers den Fall auch nur in diesem Umfange dem Berufungsgericht unterbreiten (RG V2S 70, 139 u = a,; Warn /Y937, 14 ■ sW: abweichend JW 1928, 2705; vgl Stein-Jcnas-Schünke § 538 Bern II !T 12)/ Das gilt selbst dann, wenn im ersten Rechtszuge schon zur Hauptsache verhandelt worden und die Sache zur Entscheidung reif ist, da unter einer "weiteren Verhandlung der Sache" im Sinne des § 538 Abs 1 ZPO jede Verhandlung zu verstehen ist, die sich auf einen anderen Prozeßstoff als den in der angefochtenen Entscheidung erledigten bezieht (Stein-Jonas-Schün-ke § 538 Bern. IT; Sydow-Husch-ICrants § 538 Anm 1 ; Rosenberg 5« Aufl S 637 ? § 138 I 2 b.), Die strengen Vorschriften des § 538 ZPO hat jedoch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl 455) in Anlehnung an die durch § 4 VII der 4. Vereinfachungsverordnung vom 121 Januar 1943 (RGBl 17) dem § 538 gegebene Fassung gemilderte Der durch das Vereinheitlichungsgesetz neu eingeführte § 540 ZPO gestattet dem Berufungsgericht, auch in den -fällen der zwingenden Zurückverweisung von einer solchen abzusehen und selbst zu entscheiden, wenn es das für sachdienlich (hält; diese Bestimmung stellt .das, Verbot der 'Abänderung zu dem llachteil des Beschwerdeführers hinter; d en Ged ankert d er ; ProzeÖVlrtscHäf tlichkei/ zurück . Das t Berufungsgericht hätte allerdings die Bejahung der Sachdien-.lichkeit begründen müssen, damit nachgeprüft■werden kann, ob ' es bei ihrer Prüfung sich in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat. Eine unrichtige Ausübung des Ermessens ist jedoch ein verzichtbarer Verfahrensverstoss und dasselbe gilt, wenn für die Ausübung des Ermessens keine Begründung gegeben wird,5wie im vorliegenden falle. Der Verfahrensverstoss hatte ■ daher von der Revision ausdrücklich gerügt werden müssen (§ 554'Abs 3 Hr 2 b ZPO') ; da dies nicht geschehen ist, kann er ■ fK; , . :iin Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden (so her ei Urteil des erkennenden Senats vom iß«, Oktober 1953? V ZR ii 1) Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg hinsichtlich Klagantrages zu 2) für unzulässig» soweit eine Schadensersatz pflicht der Beklagten lediglich aus der Tatsache hergeleit« wird» dass die Inanspruchnahme des Hauses noch fortbestehtjj Ob dem beigetreten werden kann» mag dahinstehen» denn die.1 Tatsache der Portwirkung eines Verwaltungsaktes als solche mag einen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung übl haupt nicht zu begründen; der Klagvortrag ist insoweit gar, nicht in einer Weise substantiiert, die eine Prüfung der Zt lässigkeit des ordentlichen Rechtsweges erlauben würde'«. Di« Revision ist hierauf nicht zurückgekommen, hint: Dagegen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten» dj der Rechtsweg insoweit nicht zulässig ist» als der Kläger satz seines Schadens durch Herstellung des früheren Zustanf des» in Wahrheit also Rückgabe seines Hauses begehrt und d| Verpflichtung der Beklagten hierzu festgestellt wissen will Unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung kann ein! solcher Anspruch nicht geltend gemacht werden» da er darauf abzielt» die Beklagte zur Vornahme-eines hoheitlichen Ver-waltungsaktes zu verurteilen; für einen solchen Anspruch steht der ordentliche Rechtsweg nicht zur Verfügung (BGHZ 77 /Ö37j 4» 302 /7lj7 und die dort angeführte Rechtsprechu| des Reichsgerichts» insbesondere RGZ 150» 14-0; 156» 34 169» 353 7*356_7). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung gegen die neuen Ausführungen von Heidenhain (lTJW 1953, 108J 73 fest.' Nicht anders steht es mit dem Anspruch auf Entschädigung in Natur wegen Enteignung "oder Auf Opferung,. Auch hier 'enti'iällt der Anspruch auf Rückgabe des Hauses einen Angriff auf den Bestand der Inteignungsverftigung oder Inanspruchnahme selbst; die Zulässigkeit des Rechtsweges besteht hierfür nicht, sie ergibt sich insbesondere auch nicht äüs;Ärt 14 GründG, der. ebenso wie früher Art 153 Abs 2 Satz 2 WeimVerf den ordentlichen Gerichten nur den Streit über die Höhe der Entschädigung zuweist, nicht aber die Entscheidung über die Zulässigkeit der' Enteignung selbst. In Wahrheit handelt es sich bei dem Anspruch auf Herstellung in Natur um eine andere Einkleidung des Elagean-spruchs zu 1, bezüglich dessen, wie noch auszuführen 1st, die 'Verweisung an das landesverwaltuhgsger.ieht ausgesprochen werden muss. • - 2. Das Berufungsgericht erörtert sodann die Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Es hält sie für weifeihaft; Weder in'der Klage öder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dargelegt, warum er den Schaden, dessen Ersatzpflicht er mit dem Klagantrag zu 2 festgestellt wissen wolle, nicht beziffern könne;. Diese Ausführungen des Berufungsurteils rechtfertigen nicht den Schluss, es fehle das in § 256 ZPO für einen Peststellungsantrag vorausgesetzte Rechtschutzinteresse. Zwar ist von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger an der alsbaldigen Feststellung der Schadens-ersatzpflicht der Beklagten ein rechtliches Interesse hat. Aber bei der Prüfung dieser Drage ist eine weite und freie Auslegung geboten (RGZ 129, 31? HRR 42, 684). Pur das Verhältnis zwischen Peststellungs- und leistungsklage hat die Rechtsprechung anerkannt, dass ein Peststellungsinteresse z.B. zu bejahen ist, wenn der Schäden noch in der Entwicklung begriffen ist oder der schädigende Zustand noch andauert (RG JW 33, HER 28, 280). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden • FaflP gegeben sind, kann ernstlich nicht bezweifelt werden. Im voaj liegenden Falle kommt auch hinzu, dass eine öffentlich-recht! liehe Körperschaft .verklagt'KStp;;': vori. der erwartet werden ;k|fl dass sie aus einer gerichtlichen Feststellung die gebotenen,! «tJ Folgerungen ziert, ohne dass es einer Verurteilung bedarf, Da* Berufungsgericht hat seine Bedenken offenbar selbst nicht 1 durchschlagend gehalten, denn es hat sie zurückgestellt unc ist in eine sachliche Prüfung'des Antrages eingetreten. I 8 ipip || 19 : 3. Eine Ämtshflichtverletzung (§ 839 BGB verbunden mit Art 34- GrundG) verneint das Berufungsgericht mit folgende vt :wägungen; Ks' sei nicht dargetan, dass ein Beamter der Be kl all ten eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht veff „letzt habe. Die Beschlagnahme selbst könne eine Amtspflicht! Verletzung nicht' enthalten, dehn döbei habe die Beklagte nur'* einen Befehl d er : Militärregierung ausgeführt 4- line Amtspflij Verletzung liege aber auch nicht darin, dass die Beamten del ^Beklagten keinen Versuch gemacht hätten, für die beschlagn ten Wohnhäuser allgemein oder wenigstens für das Ilaus des Ep gers im besonderen durch Angebot von Ersatzräuinen oder Vor#| Stellungen bei den Besatzungsbehörden eine Freigabe zu erwrjj ken, ’Eine Amtspflicht dieses Inhaltes könne nicht anerkannt! werden. Die gleichmassige Verteilung der öffentlichen Lastej§ auf alle Staatsbürger sei zwar ein Grundsatz des Rechtsstaates, möge sie auch, im Grundgesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein. Eine gleichmassige Verteilung der Quartierlgf sei aber ebensowenig durchführbar, wie eine vollständige Gll -.mässigkeit in der Heranziehung der Bürger zu anderen öffehlf liehen Lasten, Die Forderung des Klägers, die ihm bisher 'a$ erlegte .Last nunmehr andern su überbürden, entbehre der Ecehts-grundläge, her'Ausgleich der Belastungen werde durch die"Gewährung von Entschädigungen '■•herb eigeführt p die in einzelnen durch Gesetz oder Verwaltungsanordmxng geregelt werde und'■ keineswegs immer eine volle Schadloshaltung herbeizufUhren brauche. Die Revision macht geltend, es sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Oberstadtdirektors in doppelter Richtung behauptet;. Erhabe zu Unrecht trotz der Mitteilung des Resident Officer vom 20". Juni 1950 jede Bemühung um Freigabe unterlassen, weiter habe er unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Raumbedarf der Besatzungsmacht auf ändere Weise gedeckt werde. Dieses passive Verhalten des Öberstadtdirektors sei' Willkür» Möge auch ein unmittelbar dn.rchzusetzender Rechtsanspruch auf ein solches Bemühen fehlen', so sei doch die Pflicht zur tun']: ichsten Gleichbehändluhg' aller Bürger eine Amtspflicht des Oberstadtdirektors gewesen, deren schuldhafte Verletzung durch B'cul& aer Beklagten aiese zu dem Schadensersatz verpflichte. Der Revisionsangrif f ist nicht begründet. Die litt Wirkung der Beklagten bei der Beschlagnahme des dem Kläger gehörigen Harzes im Sommer lmM6 v.sr, v. ' c der Hing er selbsl rw ent in .1 ui-fel gezogen mal, keine j.mtspf lichtverl erzeug der rri twi rkend-or tesmten emr Beklagten» Bz lag ein Befehl der Besätzuiigsbehör-de vor, zu dessen Befolgung sowohl die Beklagte selbst wie auch der Kläger verpflichtet war. Um eine Abänderung dieser Verfügung äer> Bes-mfczungsbehöriw nachzusuoben, wem’ unter den eeeetünden jener Veit aussiclmmleos. D': o Revision ist auf dieser: Gesichtspunkt nicht mehr z u r ü c k ge kommen. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass auch das spätere Verhalten der Beamten der Beklagten eine Verleimung der der Kläger gegenüber obliegenden Ammnw'li ohten nicht erkennen lässt. Be mag unterstellt werden, dass zu den Amtspflichten des Ober-j stadtdirektors die Fürsorge für die Besatzungsverdrängten gefif| te, und dass gerade der Oberstadtdirektor für die in BetraciJ|| kommenden Verhandlungen mit den Besatzungsbehörden zuständig^ war. Es mag weiter der Revision zugegeben werden, dass die 1 Pflicht, für die Besatzungsverdrängten zu sorgen, eine Aiats-| Pflicht war, die der Beklagten diesen gegenüber oblag, wie difi § 839 BGB und Art 34 Grund G voraussetzen, Bass auf die Erfülp dieser Fürsorgepflicht ein durch Klage vor dem VerwaltungsgeM rieht oder in anderer weise durchsetzbarer Rechtsanspruch ni^ffl besteht, würde cer Anwendung des § 839 BGB nicht entgegenstegj hen; denn die Fürsorgepflicht für die Besatzungsverdrängten bestand nicht nur im öffentlichen Interesse, ihr Zweck war a] die Wahrnehmung der Interessen der einzelnen Betroffenen (RG§§ r_ ' lfM HO, 423 /427/); dass dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegeiif das Verhalten eines Beamten gegeben ist, kann ein Anhaltspi dafür sein, dass diesem gegenüber dem Betroffenen eine Amts-f Pflicht auf richtige Vornahme dieser Amtshandlung obliegt, ist aber nicht notwendige Voraussetzung dafür, eine selche Amtspflicht anzunehmen (RG JW 37, 2766), Kann hiernach unterstellt werden, dass der Oberstadtdirektor dem Kläger gegenüber die Amtspflicht hatte, ihm inj seiner Eigenschaft als Besatzungsverdrängten beizustehen, sc folgt daraus doch noch nicht eine bestimmte Verpflichtung, wegen der Freigabe des dem Kläger gehörenden Hauses bei deni Besätzungsbehörden vorstellig zu werden oder ein Ersatzobjej zu diesem Zwecke zu beschaffen und anzubieten. Für das Vofgj hen bei Verhandlungen mit den Besatzungsbehörden muss den 1 waltungsbehörden in besonders weitem Maße Ermessensfreiheitl zugestanden werden.' In der Regel" hat die Verwaltungsbehörde! keinen. .Anspruch darauf- dass ihre Vorschläge von der Besatzungsbehörde gebilligt oder auch nur gebührend geprüft und gewürdigt werden; ungeschicktes oder übereiltes Vorgehen kann zu einem völligen Fehlschlag der Verhandlungen führen» Daher musste’ es den leitenden Stellen der Beklagten überlassen bleiben, ob und in welcher Form sie die Bitte um Freigabe der beschlagnahmten Wohnungen den Besatzungsbehörcen unterbreiten wollten1 Dass die Beamten der Beklagten im vorliegenden Palle davon absahen,, Vorstellungen zu erheben, würde ihnen nur dann zu dem Vorwurf gereichen können, wenn diese UnterlassungWillkürlich oder derart fehisam gewesen wäre- dass sie mit den an eine ordentliche Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar war (RGZ 126, 164; 138, 6 /T17; 164, 15 /3jt/ ). Der Kläger macht allerdings geltend, das Verhalten der Beamten der Beklagten stelle Willkür dar- Sein Vortrag rechtfertigt jedoch diese Würdigung nicht. Bin willkürliches oder doch ganz ausserhalb des Rahmens eines pflicht-massigen Ermessens liegendes Verhalten würde angenommen werden können, wenn die Beklagte allgemeine Richtlinien für' das Vergehen in derartigen Fällen ausser acht gelassen hätte, oder wenn in gleichgelagerten anderen Fällen Vorstellungen um Freigabe erfolgreich gewesen wären» In dieser Richtung hat der Kläger nichts behaupten können- Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht der einzige Besatzungsverdrängte in Bielefeld ist« das Berufungsgericht::hä-t zwar keine Feststellung Über die Zahl der Besätzüngsvefdrängten in Bielefeld getroffen, jedoch ist ausser Zweifel, dass sie erheblich ist; die Beklagte hat unwidersprochen die beschlagnahmten Gebäude auf 400 beziffert. Es liegt auf der Hand, dass die Freigabe einer grösseren Zahl von Wohnungen von der Beklagten in dem allein zur Entscheidung stehenden Zeitraum bis zur Schinssverhand1ung in der Berufungsinstanz (10- November 1950) unmöglich zu erreichen war. Besondere Gründe, aus denen gerade der Kläger eine . bevorzugte Freimachung seines Hauses hätte erwarten dürfen, sind nicht geltend gemacht wordene Der Austausch der be schlagnahinten Privatgebäude mit städtischen Gebäuden vorausgesetzt, dass diese Gebäude den Anforderungen der satzungsmacht genügten,'und dass sie frei, waren oder oh Schwierigkeit frei gemacht werden konnten; beides hätte irn Einzelfall geprüft werden können; der Kläger hat tro forderung bestimmte Behauptungen nicht aufgestellt. Dass Beklagte einen Austausch nicht vorgeschlagen hat, kann nicht zu dem Vorwurf gemacht werden; die von dem Kläger se gerügte Ungerechtigkeit hätten die Inhaber der für einen tausch in Betracht kommenden Wohnungen mit dem gleichen e ihrer Inanspruchnahme entgegenhalten können« Unter diesen ständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass Willkürliches oder die Grenzen des pflichtmässigen Ermess überschreitendes Verhalten des Oberstadtdirektors oder Beamten der Beklagten nicht dargelegt ist. Dass aber die densersatzklage aus § 839 BGB nicht zu einer Fachprüf Erniessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Rieh keit und Zweckmässigkeit führen darf, ist ständige liecht chung (P.GZ 138, 6 /TJ7; JW 36, 2215; vgl auch Bettermann 1947, 45 und 224; Weiß MDR 1947, 222),' Zudem fehlt jede Darlegung eines ursächlichen Zusä hangs der behaupteten Amtspflichtverletzung des Oberstad direktors mit einem etwaigen Scheden des Klägers, Di. es er den kann nur in den Vermögensnachteilen bestehen, die Kläger daraus erwachsen, dass er das Haus nicht nutzen, der darin Wohnung nehmen noch durch Vermietung daraus men ziehen konnte« Dieser Schaden würde nur dann durch Amtspflichtverletzung des Oberstadtdirekters verursacht den sein, wenn d arge tan würde, dass das von. dem Kläger v« + p FiiiFrpifpn dos Oberstad tdi vpk + ors von Erfolg begleit wesen wäre, mit anderen Worten, dass etwaige Schritte des Ober-stadtdirektors bei der Besatzungsbehörde zu einer Freigabe des Hauses geführt haben würden* ln dieser Hinsicht hat der Kläger keine bestimmten Behauptungen.aufgestellt, Bas von ihm angezogene Schreiben des Resident Officer vom 20. Juni 1950 stellt zwar in Aussicht, wenn der Besitzer eines beschlagnahmten Hauses eine anderweite gleichwertige Unterbringung der Einquartierung Vorschlägen könne, werde man sich "den Fall überlegen". Irgend eine bestimmte Zusage wird damit nicht gemacht; das Schreiben schließt selbst mit den Worten, es bestehe wenig Aussicht auf dis Freigabe von Häusern. Unter diesen Umständen ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass ein energischeres Vorgehen des Oberstadtdirektors zu einer Freigabe des Hauses geführt haben würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass der Klagantrag, soweit es sich um Amtspflichtverletzung handelt, nicht begründet ist. Es erübrigt sich daher eine Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht aus Amtspflichtverletzung (§ S39 BGB) im übrigen gegeben sind. . III. Zu dem Klagegrund der Enteignung führt cas Berufungsgericht aus; Abzulehnen sei die Ansicht des ersten Richters, der Tatbestand der Enteignung liege nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück entzogen werde, nicht aber bei bloßer Besitzentziehung. Die Inanspruchnahme des Hauses zur Benützung müsse demzufolge als Enteignung angesehen werden. Biese verpflichte die Beklagte, den Kläger zu entschädigen, allerdings nicht durch Herstellung in Natur, also durch Wiederbeschaffung des Besitzes, wie der Kläger sie in erster Linie fordere, sondern durch Zahlung' einer Geld ent Schädigung.: Allein auch -in dieser Richtung sei ei e!ie: Ansprüche des : Klägers nicht begründete Unstreitig erhalte^ eine jährliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1..757*- DM (7 jo des 25 • 100.- DM betragenden Einheitswertes)» Ob sein Schäl den damit vollständig gedeckt werde, könne dahingestellt ble: ben; denn der Kläger wolle die Ersatzpflicht der Beklagten n' hinsichtlich des Schadens festgestellt wissen, der ihm durch Ui terlassung einer gleichmässigen Verteilung der Quartierlaste entstanden sei; das Verhalten der Beklagten begründe jedoch ne Schadensersatzpflicht nicht» a) Diese Ausführungen werden dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Was er unter dem Gesichtspunkt der Enteignung 'Mr’’: Vv' fordert, ist nicht Schadensersatz wegen eines rechtswidrigen V haltens der Beklagten, sondern Entschädigung für das besondere Opfer, das ihm durch das Bestehen der Requisition zugemutet v wenn er den ihm erwachsenen Schaden darauf zurückführt, dass Beklagte unterlassen habe, für eine gleichmässige Verteilung Quartierlasten zu sorgen, so ist dies im Zusammenhang mit dem* rechtlichen Gesichtspunkt der Enteignung nichts anderes als Behauptung, dass er durch das Fortbestehen der Requisition i.n| sonderen Ma/3e belastet werde. Der Kläger hat behauptet, die i bisher gewährte Nutzungsentschädigung decke die ihm wirklich .. wachsenen Schäden nur zur Hälfte; nach seinem Vorbringen geht-der Streit also um die Höhe der Entschädigung, die ihm für de'. Eingriff in sein Eigentum gebührt. Wenn das Berufungsgericht Tatbestand einer Enteignung bejahte, so durfte es die Frage, die dem Kläger gewährte Entschädigung im Sinne des Art 14 Cru|g "unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit un| Beteiligten" ausreiche, nicht dahingestellt sein lassen, es denn, dass es die Beklagte nicht für die richtige Verpflichte, (nicht für passiv legitimiert) hiel' ausgesprochen hat. worüber es sich nicht Für den Streit über die Höhe einer Enteignungsentschädigung eröffnet Art 14 Abs 3 Satz 3 GrundG den ordentlichen Rechtsweg. Da diese Bestimmung verfahrensrechtlichen Charakter trägt, findet sie Anwendung, auch wenn die Enteignung vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgehommen ist (BGKZ 4, 10 /5ö7j 68 /T57? ebenso das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte, einen ähnlichen Pall betreffende Urteil des III. Zivilsenats vom 5.- November 1.953 - III ZR 379/51 - unter III 1). Der Antrag ist daher nur begründet, wenn eine Enteignung im Sinne des Art 14 des Grundgesetzes .vorliegt. Dass es sich nicht um eine Enteignung des Grundstücks selbst, d.h=: eine Entziehung des Eigentums, also nicht um einen Pall der sogenannten "klassischen Enteignung" handelt, sondern nur um eine Entziehung des Besitzes, ist für die Anwendung des Art 14 GrundG nicht von Belang, da die Eigentums gar a ntie das ganze Vermögen der Bürger deckt (BCHZ 6,. 270 /278 ff7). b) Für die Anwendung des Art 14 GrundG kommt es darauf an, welchen Sachverhalt der Kläger als Enteignung angesehen wissen will. In den Vorinstanzen hat er sie vor allem darin gesehen, dass die Beklagte es bei der 1946 vorgenommenen Besitzentziehung habe bewenden lassen und nichts unternommen habe, um dem durch die Requisition geschaffenen Zustande abzuhelfen. Dieser Sachverhalt genügt nicht, um den Tatbestand einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu begründen. Beides' setzt ein hoheitliches Handeln voraus, das in einer bloßen Untätigkeit der Beklagten nicht gefunden werden kann. Zwar macht der Kläger geltend, durch ihre Untätigkeit trage die Beklagte dazu bei, die durch die Requisition geschaffene Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers zu seinem Nachteil aufrecht zu. erhalten. Die Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, wie sie der Beklagten damit vorgeworfen wird, genügt jedoch nicht, um den Tatbestand einer Enteignung zu erfüllen. Die Rechtsfigur ieinef"Enteignung durch 'Unterlassen»/wie die Revision sie ent wickelt; kann nicht anerkannt werden» c) In den Vorinstanzen hat der Kläger mehr beiläufig di Requisition selbst als Enteignungstatbestand betrachtet.. Die vision schiebt diesen Gesichtspunkt in den Vordergrund, Dass ■m Requisition einen Eingriff in das Eigentum darstellt, der dem« Kläger ein besonderes, die anderen Rechtsgenossen nicht in gll§| eher Weise treffendes Opfer auferlegt, nimmt das Berufungsurt« mit Recht an. Einer verhältnismässig kleinen Zahl von Hausei-Jffl Hl- gentUrnern, darunter dem Kläger, wird zugemutet, ihre Häuser für| lange Jahre zu Unterbringung von Besatzungsangehörigen zur Vejfgl fügung zu stellen und auf Gebrauch und Ertrag zu verzichten, während der überwiegenden Mehrzahl der Hausbesitzer eine sole Verpflichtung nicht auferlegt wird- Insofern sind die Voraus-» Setzungen einer Enteignung im Sinne der in der Rechtsprechung; des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270) ;f entwickelten Einzeleingriffstheorie gegeben. Damit ist aber d; Schutz des Art 14- GrundG noch nicht gegeben, i Die Requisition selbst ist nicht von einer deutschen Ste. le vorgenommen worden. Zwar hat die Beklagte sich insofern aik der Requisition beteiligt, als sie die ihr übermittelte Requi sitionsverfügung des Quartieramts hat übersetzen und dem Bek| ten zustellen lassen» Darin lie Et .1 ec!och nur die Ausführung nes Befehls der Militärbehörde, der in' dem sogenannten 77 Gf Verfahren ergangen ist und zu dessen Befolgung die Beklagte pflichtet war. ..Wenn das Berufungsgericht annimmt, durch dies. Tätigkeit habe die Beklagte dem Befehl des Quartieramts mit rer Autorität und ihren hoheitlichen Befugnissen als Verwalt m - 21 behörde Nachdruck verliehen und tue das noch heute, so kann dem nicht gefolgt werdenNicht die Beklagte, sondern das Quartier-amt hat das Haus des Klägers ausgesucht und angeordnet, dass es sie Unterkunft für die Besatzungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Die Beklagte handelte erkennbar nicht aus eigenem Recht und auf Grund eigener Entschließung, sondern nur als verlängerter Afm der Besatzungsraacht in Ausführung eines von dieser herrührenden Befehls (v. Schmoller~Ma’ier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts - 1951 - § 21 S 2/3; ebenso für einen gleichgelagerten Fall des oben erwähnten Urteils des III, Zivilsenats von 5« November 1953). Art 14 Abs 3 G-rundG trifft einen derartigen Fall unmittelbar nicht« Biese Bestimmung geht davon aus, dass eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes erfolgen darf. Die Rechtsprechung ist unter Heranziehung der innen § § 74 f Einl ADR ausgesprochenen Grundgedanken dazu gelangt, den Fall eines -objektiv ' rechtswidrigen, also durch eine gesetzliche Ermächtigung nicht gedeckten; aber nicht schuldhaften Einzeleingriffs dem der Enteignung gleichzüsteilen und auch für diesen Fall Entschädigungs- " ansprüche :zuzu.erkennen, für deren Verfolgung der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung steht (BGHZ 6, 270 /290 ff)» Darum' handelt es sich hier nicht« Denn auch in diesem Falle wird ein auf hoheitlichen Befugnissen beruhender Eingriff einer deutschen Stelle ln das Eigentum vorausgesetzt. Dagegen sind zufällige Beeinträchtigungen privaten Eigentums dem nicht gleichzustellen; "Eingriff ist nur, was eingreifen soll, nicht, was zufällig geschieht" (Forsthoff, VerwR, 2, Aufl S 271). Das muss ebenso gelten für Eingriffe, die nicht im Bereich der deutschen Verwaltung, sondern im Bereiche einer auswärtigen Macht, hier einer Besatzungsmacht, ihren Ursprung haben., Die Bedeutung des Art 14 Abs 3 GrundG liegt in der Gev/äffl leistung des Privateigentums gegenüber dem Zugriff des Staateil Dieser Schutz des Eigentums wirkt sich in mehrfacher Hinsichtjj aus; Der Zugriff des Staates wird an besondere sachliche Voragb^j Setzungen (Wohl der Allgemeinheit)'gebunden, er wird dem Vor rag des Gesetzes unterstellt und. bedarf damit der Ermächtigung dur| die vom Volke gewählten gesetzgebenden Körperschaften* das enflj eignende oder die Enteignung zulassende Gesetz muss Art und A fl maß der Entschädigung regeln, für deren Bemessung Richtlinien^ gegeben sind; schließlich wird die Einhaltung der Bestimmungen über die Entschädigung unter die Kontrolle der ordentlichen Gig richte gestellt. Wie der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshof; in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, entsteht cU Bedürfnis nach diesen Eigentumsgarantien aus der SpannungslagJ zwischen der Notwendigkeit, • Freiheit und Eigentum des Bürgers] zu schützen, und den Bedürfnissen der Allgemeinheit, im FalleJ eines dringenden Allgemeininteresses in diese Grundrechte eirijj fen zu können-. Art A4 GrundG enthält ebenso wie; Art i53 Weirnl eine sorgfältige und wohlerwogene Abwägung zwischen diesen m streitenden Interessen. SS "Im Verhältnis der Besatzungsmächte zu dem einzelnen Stal Bürger liegt nicht dieselbe Interessenlage vor. Bei Eingriff! der Besätzüngsmacht entfällt zunächst die materielle VoraussJ zurig, dass sie nur zulässig sind, wenn sie dem Wöhle der Allj meinheit dienen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die AnwJ senheit der Besatzungsmächte im Gebiet der Bundesrepublik ai| Wohl der Allgemeinheit entsprechend angesehen werden kann, i* noch nichts darüber ausgesagt, ob die Besatzungsmächte im Ei zelfe11 stets Gesichtspunkte walten lassen,-die dem Wehle de deutschen Bundesrepublik oder der deutschen Bevölkerung ents chen. Der III. Zivilsenat hat in dem bereits erwähnten Uri * / ff* - vom 5„ November 1953 mit Recht darauf hingewiesen, dass das auch im vorliegenden Palle angewandte "77 5-Verfahren" nach der finanztechnischen Anweisung Nr 53 die Form ist, die gerade bei Requisitionen "für Zwecke der Besstsungsmacht" zur Anwendung kommt (Hasper bei Rentrop,' Requisition, Besätzungsschäd en und ihre Bezahlung - 1950 - Sp 100« vgl auch die Nr 1 (1) der Präambel zu der von den Finanzministern der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 31« Januar 1949 gleichseitig erlassenen GREAO, Rentrop aaO Sp ’431) •> Ebenso fehlt bis heute noch den deutschen gesetzgebenden Körperschaften unmittelbar jede rechtliche Befugnis, auf die Ausübung des Requisitionsrechts durch, die Besatzungsmächte Einfluss zu nehmen. Lamit entfällt die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Art 14 Abs 3 GrundG voraussetzt und die ihn oerecnxigt, die öffentlichen Körperschaften mit einer Entschädigungspflicht in dem dort festgelegten Rahmen zu belasten. Mag daher auch vorn Standpunkt des Einzelnen aus gesehen die Schutzwürdigkeit des Eigentums und das Interesse an einer angemessenen Entschädigung genau so gross sein wie im Palle der Enteignung, so ist doch sein Anspruch gegen die deutschen Stellen auf Entschädigung nicht im selben Maße innerlich begründet wie im Palle des Art 14 GrundG. Ewald hat in einer Besprechung zweier den hier vertretenen Standpunkt einnehmenden Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1953, 572, 586) die Ansicht vertreten, diese Auffassung sei zu positivistisch und berücksichtige nicht den Kern der Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG. Bas Grundgesetz sei eine Übergangsverfassung, neben ihm gelte das Besät z lings Statut. Befehle der Besatzungsmacht seien zwar j fremde Rechtsnormen, aber es bestehe kein Anhalt dafür, dass das Grundgesetz diesen fremden Rechtsnormen gegenüber nicht glei ■ ./ ■. ... ...... v. • . • fi chen Schutz habe gewähren wollen,, wie gegenüber Eingriffen der g. deutschen Verwaltung, wenn es nicht durch das fremde Recht selbst daran gehindert werde'« Der Eingriff der Besatzungsmacht sei u» ter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Einzelnen in eine Linie? zu stellen nicht mit dem rechtmässigen» sondern dem schuldlos# rechtswidrigen innerstaatlichen Verwaltungsakt, auf den nach?» BGEZ 6 ? 270 die Grundsätze des Art 14 Ahs 3 Grund G ent spree anzuwenden seien» Ewald verkennt nicht., dass vom Standpunkt | des Staates aus gesehen beide Fälle verschieden liegen» Der rechtswidrige Eingriff kann durch geeignete Überwachung der; ö|| fentlj.chen Organe in den meisten Fällen vermieden werden» hat'* sich ereignet» so kenn er in der Regel jederzeit wieder -aufgel hoben werden; die finanziellen Folgen lassen sich daher in üb| sehbaren Grenzen halten» Bei der Requisition einer auswärtige^ Macht besteht keine Möglichkeit, unerwünschte finanzielle Aus Wirkungen zu begrenzen»Wenn Ewald aber meint, dieser Untersclif sei nur ein quantitativer, der für den betroffenen Staatsbürger nicht so wesentlich sei, dass eine Behandlung der Entschädig frage in zwei verschiedenen Verfahren und nach verschiedenen;! Grundsätzen erträglich wäre, so kann dem nicht gefolgt werden' Das Fehlen' einer bestimmenden Mitwirkung deutscher Stellen uh" der materiellen Garantie für eine dem deutschen Gemeinwohl erl sprechende Handhabung stellt die unmittelbar von der Besatzun macht ausgehende Requisition dem Kriegsschaden näher als dei Enteignung» Diese Einordnung wird auch dadurch nahe gelegt, f rechtmässige Requisition und rechtswidriger Eingriff in das P vateigentum sich oft nur schwer unterscheiden lassen» Fehlen die Garantien dafür, dass die Voraussetzungen des Art 14 Abs? GrundG eingehalten werden, so ist es nicht angängig, unabhän gig von diesen Voraussetzungen den Rechtsschutz nach dieser Stimmung zu gewährleisten?’ 0 Besonderheit der in Art i4 GrundG gaiontier t-en ünfC Schädigung besteht in der gerechten Abwägung der Interessen Allgemeinheit und der Beteiligten und ihrer" Kentrolle''durchi die ordentlichen Gerichte!iimlEegelfcü.le liegt der"Schwerpunkt dieser Abwägung■ darin',!'das' dem,'Einzeineri. zugemutete zd!'! Opfer auszugleichen, nährend.' die Belange' der Allgemeinheit mehr zü einer . besonders tßbrgfältiien'Pr’lfühg eis zu einer inhaltlichen Beschränkung des Anspruchs des Enteigneten . Anlaß geben. Wieweit dagegen bei Eingriffen einer fremden -Besatzungsmacht -'eine - Entschädigung genährt werden sell und. kann,, hängt weitgehend, von dem Umfang dieser Eingriffe ab, Halten sie sich in engem Rahmen; so wird eine Ent echt, digung gewährt werden können, die der im Fülle der Enteignung als angemessen ' anerkannten'.Entschädigung entspricht„ überschreiten die Eingriffe diesen Umfang, so’‘muß’die Hohe der Ent-schädigung deri verf ugbaren Mittelntangepaßt werdenAn "Ste1-le einer Entschädigung nach ■ den Grundsätzen des Art' 14 Grundgesetz- muß in einem solchen Felle ein Ausgleichsanspruch nach ’Grundsätzen' der sozialer! Gerechtigkeit treten! Die''Ent Scheidung darüber, inwieweit' ein solcher Ausgleichsanspruch zuge-bi'] ligt und in welchem Verfahren er festgesetzt werden soll, g ist Sache des Gesetzgebers; die'Berücksichtigung sozialer' .Gesichtspunkte' und die Anpassung arfdie • Lei'stungsf aiiigkeit des Staates legt ihre'- Abgeltung'- im: Yerwaltühgs verf ehren nahe; keinesfalls scheint"es möglich, den Gesetzgeber bei' dieser Entscheidung' an die' Schranke des -Art 14 Abs 3 Grun'dG"'"'zu binden Derart!ge" Ent !cheidungeri;'mlissen ’ dem'"' Gesetzgeber vor'be- ' halten bleiben; sie fallen in den Bereich■;des laste.' ■ us-gleichs im weiteren Sinne, v/erca uch das Lasteno.usgleichs-gesetz diesen Fragenkömplex nicht .geregelt hat» d.) Requisitionen einer' Besatzungsmacht fallen daher zunächst nicht unter Art 14 GruhdG,dsofern nicht der deutsche Gesetzgeber oder die Besatzungsmächte selbst Gegenteiliges he stimmen, Das Völkerheeht enthält sine solche Bestimmung nicht. 'NachfArt 25 GruhdG 'sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts, sie erzeugen Rechte und 'Pflichten unraitteibar für die Bewohnei des Bundesgebiets und gehen den Gesetzen vor. Daraus würde eine Rechtspflicht deutscher Stellen.,- die durch Requisitionen einer ausländischen Macht Betroffenen nach Enteignungsrecht . zu entschädigen, nur dann folgen, -wenn eine solche Pflicht dem allgemeinen Völkerrecht entnommen'werden könnte Das ist nicht der Pall. Zwar hat sich die Auffassung durch gesetzt, daß für Requisitionen Ersatz geleistet wurden nils (Danckelmann, Besatzungsschädenrecht - 1952 - Teil B I S 2 Aber eine darüber hinausgehende Ausbildung von Rechts-Ritzen darüber, wer die Entschädigung zu leisten halbe, nach welche Maß Stäben sie zu bemessen sei und. wer über die Entschüdi-gungspflicht entscheide, ist nicht festzustellen. Insbesondere enthält Art 52 KLAG eine solche Regelung-nicht. Daß nr.ch dieser Be Stimmung-Requisitionen grundsätzlich bar zu bezahlen sind oder Empfangsbestätigungen gegeben werden m sen, läßt darauf schließen, daß an eine EntSchlldigungspfli des requirierenden Staates gedacht war, der allein in dem besetzten Gebiet" diese Leistungen-'- bewirken kennsä' Andererseits 1st eine Verpflichtung des besetzenden Startes zur .Zahlung von Entschädigungen in Art 52 ELKO nicht auf genommen worden, da eine Einigung der beteiligten Staaten hie nicht zu erreichen war (Schätzei, Art "Requisitionen im Kriege", Handwörterbuch des Völkerrechts II, 354-)= Das Verhältnis des besetzten Staates zu seinen eigenen Staatsangehörigen wird aber vom Völkerrecht naturgemäß gar nicht geregelt. Hieraus läßt sich die'Anwendbarkeit des Art 14 l Abs 3 GrundG nicht herleiten„ e) Dem entspricht sowohl die geschichtliche Entwicklung ln Deutschland wie "die praktische Handhabung der westlieben' Besatzungsmächte nach -1945. Vas die geschioht-liche Entwicklung anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß gerade die Frage des Ersatzes von Kriegsschaden in den •Befreiungskriegen Anlaß’ zuvder Kabinettsorder vom 4., De--- mm •zenber 1831 (PreußGes 255) gegeben' hat’, durch die für den Aufopf.rungsanspruch der §§ 74 f Einl AIR von der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und dem Grundsatz der Ents chüdigungspfli cht eine Ausnahme begründet worden ist. - Des Okkupation sieistungsgesetz vom 2. März 1919 (RGBl 261), das ausdrücklich die Entschädigung von Leistungen versieht, die für den Unterhalt feindlicher Besatzungstruppen oder auf Grund von Requisitionen bewirkt worden sind (§ 1 aaO),' führte ein Verwaltungsverfahren ein; als Beschv/erdeinstänz ge* eh die Bescheide der Festsiellungs-Icomihission entschied die Reichsent s chädi güngslcommi s s i on, die ordentlichen Gerichte waren nicht eingeschaltet. Da :-selbe gilt für dws Besatzungsleistungsgesetz vom 5. April 1927 (RGBl I, 83? -die 'Abänderungen dieses Gesetzes yom 31» März 1928 RGBl I, 135 sind hier ohne Belang). In § 1 die-ses 'Gesetzes1würde ein Anspruch auf Entschädigung gegen das deutsche Reich be gründet': wegen der Vermögensnachteil e, die entstanden sind. 1. als 'Folge binar unmittelbar gegen den Geschädigten gerichteten Anforderung oder Beschlagnahme seitens der Besatzung für ■■'Zwecke der Besatzung Als Vermöwensnoohieil war ■ insbesondere die'Bewirkung vor; Leistungen anzusehen, die im freien Verkehr regelmäßig nur gegen Barzahlung bewirkt werden. - Über die Entschädigung entschieden von den Ländern einzurichtende Feststellungs-behörden, gegen deren Bescheide die Beschwerde zu dem Reichs-' wirtscheftsgericht zugelassen war; auch hier blieben die ordentlichen Gerichte ausgeschaltet.’ Dies wäre freilich nach Art 153 WeirriRVerf auch für den Fall einer Enteignung möglich gewesen, da nach Abs 2 dieses Artikels der ordentliche Rechtsweg durch einfaches Reichsgesetz ausgeschlossen werden konnte; immerhin läßt 'sich den "genannten" Gesetzen’.*' entnehmen, daß der Gedanke, Requisitionen der Besatzungs-•mächte den Begriff der Enteignung einsubr’dneh, dem Gesetz- O- o v 3 gehör dam?. Is ferm gelegen hat. Lie Kriegssnchschadenvefordn vom 30. -November 1940 (RC-B1 I, 1547) regelt u.a. euch die Entschädigung der Sachschäden, die durch Besehüdigung, Zer Störung, Diebstahl, Plünderung oder sonstigen Verlust von Sachen in vom Gegner besetzten Gebieten verursacht’ worden sind (§ 2 Abs 1 Nr 2)-. Dazu werden auch 'Requisitionen des Peind.es im besetzten Gebiet ohne angemessene Gegenleistung gerechnet, weil ihnen die innerstaatliche Rechtsgrundlage fehlt, im Gegensatz zu Eingriffen, die in einem rechtlich geregel. len Verfahren erfolgen, wie Inanspruchnahmen n-ch , dem Reichsleistungsgesetz, Maßnahmen auf Grund des Schützte re ichsgesetzes u.a; (Danclceimcnh-Kühhe , Kriegssachschä-denrecht S 22 a, Erl 5 zu § 2 KriegssachschädenVO)Gerade für Nutzungsschäden, wie sie hier im Streit sind, enthielt Ziff 5 der Anordnung äber den Ausgleich von Kosten und Nut zungsschädan infolge Räumung oder Auflockerung vom 3« November 1944 (RMinBl 1944, 74 Kroll-Christiansen, Kriegssachschädenrecht, E I 53) Richtlinien auch für den F; 11, daß sie "in den vom Ge nor besetzten Gebieten während dar Lauer der Besetzung'* entstanden wai'-öhj für diese Fälle wurden die Zweite, Dritte, Vierte und Siebte Nutzungsschädenanordnung vom 23. April 1941 (RMinBl 87, 90, S3) und 14« Juli 1942 (RMinBl 188) für entsprechend anwendbar erklärt| vgl hierzu das erwähnte ’Urteil des III. Zivilsenats vom 5> November 1953 unter III 5. Der Senat tritt den dort gemachten Ausführungen, daß die geschichtliche Entwicklung darauf.hinweist, daß auch das‘Grundgesetz in Art 14 Abs 3 von einem Begriff der Enteignung ausgeht, die Requisition einer Besatzungsmocht nicht einscbließt, in vollem Umfange bei. f) Die amerikanische Besätzuhgsmreht hat sich nach d Besetzung Deutschlands auf den Standpunkt gestellt, daß s ■ . ' zukommen habe Dies entspracht der irrt angelsächsischer S ehr if t tum. wohl' her r s eh enden' AufÜhs öün g (Öpp e nhe im-Laut er-pacht, International law, 1952 Btt II, §§ 140-147). Im. Hin-1'.Lick darauf, daß eine Abwälzung dieser Lasten auf die deutschen Stellen im Priedensverf rage " erwartet wird, sind::: diese bereits jetzt , verpflichtet wordert, :die ndtwendigen a'; v 1 Beträge vor zu schießen. Jedoch wird''daran festgehalten, daß über Grund und Höhe der Entschädigung die' Besatzungsmacht"* e nt sehetd e t und die zugezögeren deutschen 'Besatzung sko steh* ' ämter nur technische Hilfsfunktionen haben,. Wenn der Würtiem-bergisch-Badische Verwaltuhgsgerichtshof JZ 195.1 , 86 sich auf den Standpunkt gestellt hat,,.infolge des Eingreifens des ordentlichen Rechtsweges nach Art 14 Abs 3 GrundG sei der Verwaltungsrechtsweg für die Höhe der Entschädigung ausgeschlossen; so kann dem nicht gefolgt werden^ der Entscheidung fehlt auch eine nähere Begründung* Für die Britische Besatzungszone ist am 23, Oktober 1945 die EIA Hr 53 ergangen (Abdruck bei Rentrop aaO Spalte 417 fff Runderlaß des Finanzministeriums des Landes Herd-rhein-Westfal'en vom 14c Oktober 1946 Fin 102, 100 Tagebuch Nr 1 1722), Danach stellt' das Quartieramt' über von ihm beschlagnahmte Unterkunftsräum eine Verfügung nach. Formblatt 77 G aus, auf Grund deren" die zuständigen Kreis-ICriegs-schadenfeststellungsbehorde die Entschädigung festsetzt: unter Ziff 4 des Abschnitts? '(Anordnung an die Kreis-Kriegs-■ schadenfeststellungsbehördeh" enthält die FTÄ Nr’53 die Anweisung? .''Sie werden feststellen, welche Entschädigung dem Besitzer laut deutschen Gesetzen für das auf dem Formular beschriebene Eigentum zusteht, Wenn keine bestehenden Gesetze sich auf die Beschlagnahme beziehen, werden' sie selbst eine angemessene Entschädigung bestimmen AvhAVA (folgen .Bestimmungen, nach denen die Feststellungsbescheide, zu begründen sind und Vorschriften über das Aus zahlungs verfahren läs; . ghkh M. ■ r.-.v ' .:. i ,• :,y ’ m mm. Das 77-G-7erfe.hren ist in den Länclc-rn Nordrhein-V.estfal Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch die 111. Anordnun aber die Entschädigung für die Requisition von Grundstücken vom 31 Januar 1931 (1= GSLäO, Abdruck hei Rentrop aaO Sp 42? ff) und zwei dazu erlassene Durchführungsbestimmungen e günzt worden. Die GREAO ist sowohl nach der Form ihrer Veröffentlichung und der erlassenden Stelle wie auch nach ihre Inhalt (teilweise Wiederholung 'der-RIA Nr'53 und der oben e wähnten Anordnung) keine RechtsVerordnung, sondern eine Ve v/altungsvercrdnung; von der FIA Nr 53 ist dies zweifelhaft (für Verhaltungsverordnung v. Schmolle'r-Kai er- Tob 1 er aaO § S 12) gegenteiligwohl ein Erlaß der Britischen-Militärregierung Hannoversche'Rechtspfl. .1947 'S 5 unter Nr 4). Doch; .'■■kann das dahingestellt bleiben» Weder die ETA. 53 noch die 1 G-EIAO enthalten Bestimmungen über die Zuläsal weit des ordentlichen Rechtsweges. Vorgesehen ist ein zweiinstanzliches Fest stellungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, den Kreis-und Bezirks- (Landes-) Reststellungsbehörden. Die Praxis der V-srvnl'tungsgerichte hat daraus den Schluß gezogen, daß die Snta cheidungen der Eosts jellungsbehördeh Verwaltungswkte si die nach der VO Nr 165 der Britischen Militärregierung durc H&lage bei den Verwaltungsgerichten angegriffen'werden könne diesen Standpunkt haben eile drei OberverwaItungsgerichte Britischen Zone, Lüneburg, Münster und Hamburg eingenommen (vgl die in dem Urteil des III»: Zivilsenats"'vom 5» November 1953 angeführten Entscheidungen)„ Die Besatzungsbehörden ha ben, soweit bekannt, hierzu unmittelbar noch keine Stell' genommen; sie haben aber in dem" verwandt eh''■Falle - der Feststellung einer Entschädigung für Besatzungsschaden durch 3e scheid nach Anlage 3 zur 70 Nr 165 die Möglichkeit einer A fochtüng der FeststeIlungsbescheide vor dem Verwaltungsgericht für zweifellos erklärt (Abdruck DYerw 1949 > 416), Da das Fe stsjellungsverfehren für Besatzüngsschaden und das für Bes at sung sieis tun~en weitgehend gleicher jig geregelt (nur daß für Besätzungsschaden die Entscheidung zu dem Grunde von den Besätzungsbehörden bzw. Be sc.t zungsgeri cht en getroffen wir'dV während' bei Besät'zungsleistuhgen das Formblatt der PTA 53 diesen Titel zu dem Grunde ersetzt), liegt die Annahme nahe, -daß die Besctzüngsmacht"" auch für den Bereich der PTA 53 in ’gleichem Sinne entscheiden v;ürde» .Eine Zuweisung an die ordentlichen Gerichte haben die Besatzungsmächte'aber weder für den Streit über die Entschädigung für Besatzungsschaden noch für den Streit über die Höhe von Requisitionsentschädigungen ausdrücklich ausgesprochen« g) Es bleibt die Frage,.ob•nicht die Verweisung der ETA 33 auf das deutsche Recht sich nicht auf das materielle Recht 'beschränkt, sondern ob unter den deutschen Gesetzen, auf die 1 die Peststellungsbehörden verwiesen werden, nicht auch das Verfahrensrecht zu verstehen ist, insbesondere das Reichslei stung!3. gesetzV; PÜ3? - die Entschädigung-nach denwELG hat der BGH schon wiederholt die Zulässigkeit des Rechtsweges'begeht und den in § 2? Abs 3 Satz 4 ELG ewige ordne t en Au.s Schluß des Rechtswegs als mit Art 14 Grund6 nicht vereinbar' erklärt, allerdings in der Erwägung, daß diese Bestimmung schon'-'durch "die' YO Nr .165 außer Kraft gesetzt'wvorden "aai 'uhd; Art vT4 GrundG nur - den ;pr-dentli eben Re cht swegt anstelle /des V erw wltungsr echt swege s gesetzt habe (3GHZ 4, 11 68). .jedoch kann der PTA. 53 eine so" weitgehende Bedeutung nicht bei gemessen- werden. Die Britischen Militärbehörden h ben das Eistsetzungsverfah'rsn den deutschen Stellen übertragen. Sie haben, wie der erwähnte Bescheid erkennen läßt, keine Bedenken gegen die Einschaltung der Verw / Ituhgs göriclite gehabt. Sie ''-würden "vielleicht genau so wenig Bedenken' gegen die' Einschaltung der deutschen ■ ordentlichen Gerichte 'gehabt haben, da diese Präge ihre Interessen nicht berührt. Aber gerade deswegen wird der in PTA 33 ausgesprochenen Verweisung nicht entnommen werden kön: eh, daß eine Zuständigkeit der ordentlichen deutschen Gerichte durch.Anordnung der Militärregierung begründet werden solltet V:;h) Es1 läßt sich auch, nicht " sagen., "daß'-Requisitionen --'dei? Besntzungsmacht denen einer' deutschen -.Stelle gleichstehehfnä weil die Besotzuhgsmüchte die oberste Regieruhgsgev.alt in reutschland hätten. hach der richtigen'-und wohl herrsehen- ;f den Ansicht ist:;die deutsche Staatshoheit durch die der B.e-sa'uzuhgsuiächte 'nicht "ersetzt, sondern verdrängt. Unter dem’ Gesichtspunkt des Rechtsschutzes des Einzelnen sichen beide' nicht gleich. Daß das.für die Zeit der Kampfhonälun.aen und die unmittelbar folgende. Zeit gilt,'bedarf keiner weiteren Erör terung.,Dos gilt aber - auch für den Zustand unter dem BesatzunasStatut (vgl dessen Ziff 2 b, wonach die Besatsungs^ machte sich, das "üufkem cn für die Bes at zun shorten und für ihre anderer! Anforderungen'* Vorbehalten). Es ist daher ohne Bedeutung, ob es •sich um eine während der Dauer der Feind-seli keilen oder um eine erst nach deren Beendigung vorgenc Requisition handelt. Auch daß die Besät zivngsmüchte jetzt gai 'überwiegend von der Befugnis zu eigener' in&nsoruehn.'hme keinen Gebrauch mehr machen, sondern sich darauf beschrünkeny ihre Anforderung den deutschen Stellen zuzuleiten und diesen die Beschaffung in eigener Zuständigkeit."'vJerlasoen, ist ohne Belang, soweit es sich um die Entschädigung für unmittelbare Requisitionen einer Besatzungsmacht handelt, wie imü vö inliegenden Pall, • i) Die Requisition des Hauses des Klägers ist somit keine Enteignung im Sinne von Art 153 UeimVerf oder Art 14 GrundG und löst daher euch nicht nach Inkrafttreten des Grundgesetzes dadurch einen Ent s child igungsanSpruch nc ch dessen Art 14 Abs 3 aus, daß sie den■Kläger fortwirkend "in der V.e'rfuguhgsbefughis über"sein Haus beschränkt (vgl EGH'Z 6, 270 //-‘757), Ebenso scheidet eine Ihurfcprüchn': hme'"'zu § -26 EIG schon deshalb aus, weil diese Bestimmung den Eingriff einer deutschen Stelle vorrussetzt. Mithin ist der Klagantrag zu 2 auch unter diesen Gesichtsgjunkten nicht begründet. 1 <■ ) Der Kläger hat die Revision unbeschränkt eingelegte In der Begründungssehrift hat er sich darauf beschränkt? die Ab "hei sung de s 'Klagantrages zu 2 '(Fesbstellühg' der Schadens! ersatzpflicht) anzugreifen. In der mündlichen Verhandlung v: über die Revision hat er aber den Klagäntrag zu 1 (Feststellung der Pflicht der Beklagten., die Freigabe seines Hauses zu erwirken) ’.nieder aufger.cr.uerw Eine solche Erweiterung der Revisionsanträge in der ’mündlichen Verhandlung■ l-s-'t' zuläSsigb (Zwar muß d 1 e Revisionsbegründung eine Erklärung ’darüber enthalten,, wieweit das .Berufungsurteil angefochten wird (Revisionsantrag; § 554 Abs 3 Hr 1 ZPO). Dies Erfordernis ist aber:bür(formal £ die in der Begründungsschrift enthaltenen Anträge tragen nur vorläufigen Charakter und können.in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch "erweitert werden (RG-Z 130, -2291 Stein-Jcnas-Schönke § 559 Bern 11)1 lach der Rechtsprechung des' Reichsgerichts .-muß; sich jedoch die Erweiterung der Revisions^nträge'in der mündlichen Verhandlung in dem (Bereich' 'des' Anspruchs■'■lic-iteh'y- der (den Gegsnstand: der Revi- ■ sionsbegründung -bildet",-und zwar gilt dies nicht nur für' Verfahrensrügen, sondern auch für Rügen der Verletzung.des ■materiellen Rechts (RS JW i§12, §98;/?997; JW 1938h 467 p St sin-Jonas-Schönke § 554 Bern V 2, § 559 Bern. II, Im vorliegenden Fall ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt für beide Klagantrüge derselbe, nur zieht der Klüger daraus Rechtsfolgen in verschiedenen Richtungen. Die Erweiterung des Revisiönsrntrrges wird daher durch die R'evi sions eegrün-dung gedeckt. Soweit das Reichsgericht in JY7 1938, 467 einen engeren. Standpunkt zu dem Ausdruck gebrecht' haben sollte',', kann'’ er umsoweniger geteilt werden, als-"die’’ln der Rechtsprechüng des 'Bundes;:; ;richtshof s 'durchgedrühgehe’' weitgehende Berücksichtigung von Gcsetzes'imderungen im Revisionsverfahren (BGHZ (9. 1015 10, 282/3) eine größere Freiheit in der"Abände mm :i r. ■ vl ' ■ ■ ■ wm r:- ■■ * ■:,; m mt || /AaKA von Revi si onsantr l..;en nach 'Ablauf der Revisi onshegrindungs frist naheiegt» Ein derartiger Rail sieht auch jetzt zur Entscheidung* Erst nach Ablauf der Re vi si on sbegr' '• nclungsf ri (1 9« Mai 1 951) ist das Gesetz über :das Bundesvervr: Itungsge-richt von 23* Sep .ember 1952 (RGBl I, 625) erlassen werden; dessen § 81 die Möglichkeit einer Verweisung an das Landes verw Itüngsgericht erstmals eröffnet* Es kann dem Revisions klüger nicht verwehrt werden, aus der neuen Rechtslage dur Erweiterung der Revisi onsaht rüge die Böigen zu ziehen, 2o Das Berufungsgericht hat den ordentlichen Rechtsweg hinsichtlich des IQagemtr geo zu 1) nicht für zulässig e achteto'-Es hat ausgeführt* Die Beklagte halbe die Beschlag • :V ~ ■- ... . nähme z,\> r nicht selbst ausgesprochen, aber doch die von dem Quartier eint verfügte Beschlagnahme -mit ihrer Autorität und ihren hoheitlichen Befugniswen gedeckt und sie tue das heute noch« Der Antrag des Klägers ziele darauf ab, die Ve pflichtung der Beklagten festzustellenf a) die weitere Durchwührung der Beschlagnahme zu mite lassen, bjdas Haus frei zu '"-stellen, also - die bereits verfüg Beschlagnahme aufzuheben« . vw, ...: Damit greife der Kläger die rechtliche Grundlage eines Ver wäitungsalctes an und fordere dessen"Aufhebung.. Solche Ansprüche gehörten zur Zuständigkeit der VerV/cItungs .-crichte der ordentliche 'Rechtsweg sei ihnen verschlossen,, : Wie' oben dargelegt, bestehen Bedenken gegen nie Anna daß die Beklagte bei der Requisition des Hauses selbst mit gewirkt hat und daß ihr Verhalten als Verw Itungsakt im Si des deutschen Verwaltüngsrechts angesehen wird» Doch kann;; dies hier dahingestellt bleiben und-die 'Würdigung, die der Kläger dem Sachverhalt zuteil werden.lassen will, unterst werden. Denn auch so betrachtet,fordert er die Aufhebung Requisition und die Unterlassung ihrer Weiierflihrung, also nie Aufhebung eines.Verwaltungsaktes'und zugleich die Vor-nähme 'eines anderenj renn, das Berufungsgericht xur .-.diesen Anspruch den crdentlidien Rechtsweg nicht für zulässig er-. ' achtet, so ist dorn lediglich beizutreten» - Die Revision hat , 1; y ■ am y-- t■ y ahia .SaymN' 3 alyai" insoweit auch keine Einwendungen erhoben. Sie hat aber auf Grund des § 31 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich des IClagan-träges zu 1) an da..-- zuständige Verwaltung.;. gerecht des ersten Rechtszuges zu verweisen., Für die Klage auf Vornahme oder Aufhebung eines Veinvaltungsaktes sind die Verwaltungs-C e r i c h t e z u s t ln dig, vor! ip g ende nf ul 1 s al s V e r vi 11 ung a gericrb des ersten Rechts Züge s das Lande sver\valtungs;;e zieht in Hin-den. Rach der genannten Gesetzesbestimmung mutte die Sache in diesem Umfang unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen dorthin verwiesen werden. Sov;ei‘-: die Revision'zurückgewiesen wurde, also hinsichtlich des Klagantrcges zu 2), ergab sich.die Kostenpflicht des Klägers aus § 97 ZPO. ."d: Anders liegt das '■hinsichtlich der durch den Klagantrag . aal) entstandenen Kosten. § 81 des Gesetzes über das Bundes-vermal iungsgericht enthält keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens im Falle der Verweisung. .Raraus hat der II1V Zivilsenat in der oben erwähnten Entscheidung vom 5. November 1953 den Schluß gezogen, gemäß § 26 des Gesetzes'über das Bundesverwaltungsgericht seien die Bestimmungen dar Zivil-Prozeßordnung über'die Verweisung an das zuständige Gericht (§ 276 ZPO) entsprechend anzuwenden» Der Senat trägt insofern Bedenken1, dem zu folgen, als diese Bestimmung, mit der der III. Abschnitt "Verfahren" des genannten Gesetzes abschließt, offenbar las Verfahren vor dem ‘Bündesverw.' 1tühgsgericht selbst im Auge hat und insoweit die hilfsweise Geltung der Vorsehrif- If :: ten der Zivilprozeßordnung anofdnen will. Dagegen kann scliwc licli angenommen werden, daß diese Bestimmung auf das Verfahr :eiler'übrigen oberen Bundesgerichte im Falle der Verweisung nach § 81 des Gesetzes Anwendung finden soll. Richtig dürfte . ■ ' ' ■ ■ . -• vi'iVil «ie ’ rsc-i pV>+. s?ir. flo S ni p TT n r; t«n f urp für* rjon Ur-ll r?o<s “wohl die -Ansicht sein, daß die Kostenfrage für den Fall des §81 des Gesetzes überhaupt nicht geregelt ist und insoweit eine echte Gesetzeslücke vorliegt. Liese Gesetzeslücke muß ab unter Heranziehung der sonst im Falle der Verweisung geltende Verfahrensvorschrift eh aüsgefllllt werden und dabei steht § .2 im Vordergrund, der nicht' nur bei Verweisungen zwischen dena ordentlichen Gerichten .der "streifigen Gerichtsbarkeit sowie" streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 des Gesetze; über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschafissuchen vom , 21 o 7|1953, BGBl I? 667; früher §. 3 Abs 5 IVO, dazu' BGH vom 15 5*1953, V ZR 111/52, KLR 1953, 544 = RechtdLandw 1953, 225; vgl1 weiter §§ 18, 23 HausratsVO) gilt, sondern nach § 4-8 des -.Arbeitsgerichtsgesetzes Vom '3* September 1953 (BGBl I, 1267) auch, im Verhältnis • zwischen den orden tlichen' Gerichten und de A rb el t sgeri oh ten ent s pro ob ende Anwendung f inde t, ’während für" das Verhältnis der Gerichte’ der”sozialen Gerichtsbarkeit zu' den übrigen Gerichten § 52 des Sozialgerichtsgesetzes vorn. 3 'September 1953 (BGBl I, 1239) eine Vorschrift ähnlichen tn-iibltes enthält, 'allerdings ohne auf die Kostenfreie einzuge hen. Der Senat stimmt daher im Ergebnis der oben genannten Entscheidung des III. Zivilsenats bei, wonach in entsprechen der Anwendung von'§ 276 Abs 3 ZPO die im Verfahren vor dem ■ angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an welches die' Sache verwiesen wird, während die entstandenen Mohrkoste von dem Klüger zu tragen ■■sind, der sie durch Anrufung der unrichtigen Stelle verursacht hat. Danach waren die Kosten des ersten'Rechtszuges'zu eine entsprechenden Anteil (§ 92 ZPO) der Entscheidung des Lande des Beruf:.ngs- und des F.evisionsvorfährens als "Mehrkosten" Im Sinne -des § 2?6 Al:.s 3 Satz 2 ZPO angesehen werden;nacii VerWeisung der Sache an ein erstinstanzl.ic'hes Gericht des Verwaltuiigsrechtsweges steht fest, daß diese Kcsien lediglich infolge der Klagerhebung in einem 'dafür nicht zugslasse ne n Verfahren entstanden sind. Bei Verweisung zwischen •Gerichten desseihen Rechtszuges ist' die 'Entscheidung über ; ; die Mehrkosten dem Gericht zu überlassen, an welches verwiesen wird, da das verweisende Gericht noch nicht übersehen kann, welche Mehrkosten entstanden sind« Erfolgt aber die Ver- 'welsung von einem, höheren Gericht ah ein Gericht des ersten. • * Rechtszuges , "3 kann über die Kesten dee R e cht s mi 11e Iverfahrene schon anläßlich der Verweisung entschieden werden (RGZ 95 r 280 /283/; KG JA 1929, 688? Rittmahh-fienz, GICG 19. Auf! § 27 Ahm 4). Dementsprechend hält es der Senat in Übereinstimmung mit der erwähnten Entscheidung des III. Senates für an-ge zeigt, 'üb er die Ko sien der Re clit smi tf Lverf a.hren schon letzt zu entscheiden. Dementsprechend wurden die Kosten des Berufwrgs- und. des Revisionsverfahrens auch bezüglich des Klag-antr'ges zu 1) dem Klüger auferlegt« wenn der II, Zivilsenät in seinem Urteil vom 8. Juli 1953 (BGHZ 10, 155 zu dem hier einschlägigen feil dort nicht abgedrückt) bei Abgabe einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nach § 197 AktG an die nach § 58 DM-Bi1anzgesetz eingerichtete Spruchs!eile dieser die Kostenehtecheidung' in vollem Umfange Überträgen hat, -so betrifft dieses Urieil einen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu entscheidenden Sonderfall; es slieht daher der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen« So ergab sich die getroffene Entscheidung. Hinsichtlich des KlagnntragS' zu 2, bezüglich dessen die Revision zurück-geviesen erde, schien es geboten, zur Klarstellung der Bedeutung des Berufungsürteils, dessen verfügenden Teil dahin zu fassen, daß in Abänderung des ersten Urteils die Klage nicht als unzu- lässig, sondern als unbegründet abgewiesen woräe Ir -, lasche Dr.-. HUckingha i; s Lr, H-r D r 0 s o ]ß 1 sr I) r , G r c 1 3 :•, n