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BGH

Gericht: BGH

des Beauftragten für den Vierjahresplan über• den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 23c7.1937 (RGBl I; 883)„ Für eine Klage aus § 894 BGB ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn der Beklagte auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes anstelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist und der Kläger die Unrichtigkeit des Grundbuchs daraus herleitet, daß der Staatshoheitsakt rechts unwi rksam Verordnung des Beauftragten fü jahresplan über den Zusammenschluß hauberechtigten vom 23«7«1937 ist Ein Zusammenschluß von Bergbaubere Sinne dieser Verordnung liegt auch wenn ein Bergbauberechtigter seine rechtigung gegen Geldabfindung auf ichs Kanzlers'' ns" vom. Nach Abschluß der Besprechung unterschrieb QJ noch am gleichen Tage die "Verordnung über.den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", die am 11« August 1937 im .Reichsgesetzblatt (l„ 883) veröffentlicht wurdeo Sie lautet in ihrem hier interessierenden Teil: Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 9* September 1957 das Angebot " grundsätzlichen und bat um Mitteilung der auf gewendeten Kosten,, Am i o Februar .1939 erließ der Beauftragte für den Vierjahresplan-- von ihm allein unterzeichnet - die Erste Verordnung zurhDürchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten (BGBl'I 115)o Sie lautet in ihren §§ 1 u 2s ; § 12 Die Berichtigung- der..Griindbüöher erfolgt":auf Ersuchen des Beauftragten für den :Vierjahresplan voder der von ihm im .Einvernehmen mit dem. ^fljj^TGmbH" den Entwurf einer Anordnung, über den - Zusammen--s.ohluß von - Bergbauberechtigten , die sie dem Beauftrag- ’ ten für den Vierjahresplan vorzuiegen beabsichtigte, mit der Bitte um Zustimmung., Sie'bemerkte dabei, daß einige Parzellen, deren Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien, aus der "Anordnung" weggelassen werden seien; gegebenenfalls könnten diese Parzellen nachträglich auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen werden„ Hit Schreiben vom 10 Juli 1941 gäben die "Rohstoffbetriebe" den Anordnungsentwurf nach Prüfung mit dem Bemerken zurück, Änderungen und Ergänzungen hätten sie in dem für die Beklagte bestimmten Entwurf in "rot" eingetragen, sie fügten aber eine Abschrift des Anordnungs’entwurfs mit der gewünschten Zustimmungserklärung bei« fEssen, sind 'mit anderen Bergbauberechtigien gemäß -l § 1 d.er Verordnung über den Zusammenschluß von |bauberechtigten vom 23c7i1937 (RGBl I S 883) zu demig; i Zwecke des Aufschlusses und Abbaus von Mineralien I für- ein’planmäßig abgegrenztes Gebiet auf dem Salz-I gitterer Höhenzuge zusammengeschlossen worden., Der / Zusammenschluß ist gemäß § 2 d.er genannten Verord-• nung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen; ’ in die Akt ienges el 1 s chaf t für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann - Berlin |erfolg Aus diesem Anlaß gehen gemäß § i Abs 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberech-tigten vom 1 .>201939 (RGBl I S 115) zu dem Zwecke besserer bergmännischer Ausnützung folgende Bergwerks-felder mit Wirkung vom 13o November 1942 auf die fi?^Blbe3^bau und^Eiseniiütten "Hermann ? Ferner erging ein Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 19„ Januar 1943 an die'Beklagtes in dem es heißts daß das Grundbuch durch die Eintragung der Beklagten unrichtig geworden sei« Mit der Klage hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, Entscheidungs gründe: Io Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs; sie behauptet,' daß dieses durch ihre Löschung und die Ein-;r; tragüng der Beklagten als- Bergwerkseigentümerin an dem Grubenfeld.Flachstöckheim unrichtig geworden sei,.Die Umschreibung des Bergwerkseigentums auf die Beklagte hat» wie unstreitig ist; irn Wege der Grundbuchberichtigung auf Ersuchen des Vorstandes der Beklagten stättgefunden« Diesem Ersuchen lagen die Anordnung des Beauftragten, für den Vierjahresplan vom 13, November 1942, durch die der Übergang der streitigen Bergwerksfelder der Klägerin auf die Beklagte mit Wirkung vom gleichen Tage ausgesprochen wurde, und die Verfügung des Beauftragten für den Vier jahresplan vom 19» Januar 1943 zugrunde., Die Anordnung vom 13« November 1942 wiederum stützt sich auf die '.Tmaid 2 der Verordnung des Beauftragten für den Vie jahresplan vom 23.' Juli '1937., wonach dieser Bergbau berechtigte zu dem Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien mit der Wirkung zusammenschließen ka daß die Bergbauberechtigungen einschließlich der Bergwerksbestandteile auf.eine Gesellschaft (die Beklagte) übergehen, und auf seine Verordnung vom 1, Februar 1939 in der die privatrechtlichen Wirkungen einer solchen Zusammenschlußanordnung bestimmt werden« Die Klägerin vertritt die Auffassung', daß das buch durch die Eintragung der Beklagten deshalb unrich tig geworden sei, weil eine Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne seiner Verordnung vom 23« Juli 1937 niemals ergangen sei, ein Eigentumsübergang ..außerhalb des Grundbuchs daher nicht stattgefunden habe,, Da die Klägerin jedoch selbst verträgt, daß der von ihr beanstandeten Eigentor sums ehr cibung die Anord hung vom 13, November); 1942;zugrunde liege., kann ihr. Sinne '..deh Verordnung vom 23« Juli 1937«und auch vor dem 13«November 1942 habe der Beauftragte für den Vierjanresplan eine derartige Anordnung nicht erlassen« 1c Soweit die Klägerin behauptet, daß vor dem 13« November 1942 eine Anordnung des Beauftragten für den tierjahresplan im Sinne der Verordnung vom 23« Juli 1937 nicht ergangen sei, erweist sich ihr Vorbringen als zutreffend« Baß eine solche Anordnung schriftlich'erlassen' Worden sei, ist von keiner Seite behauptet worden und fmk ii rnm&i dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen; insbesondere liegt der Vereinbarung der Parteien«,' durch welche die Klägerin ihre Bergwerksfelder der Beklagten, gegen Entgelt überlassen hat, keine den Eigentumsübergang anordnende Verfügung des Beauftragten für den Vierjahr espl an zugrunde, auch ist eine solche Verfügung : nicht im unmittelbaren Anschluß an diese Vereinbarung ergangen« Dagegen hat die Beklagte in den vorausgegangenen Rechtszügen behauptet, habe bereits in der Besprechung vom 23« Juli 1937 mündlich den Zusammenschluß der Parteien und damit den Übergang des Bergwerkseigentums der Klägerin auf die Beklagte angeordnet«, Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt« Es weist darauf hin, daß in jener Sitzung nur ein zu erreichendes Ziel proklamiert, aber offengelassen habe, auf welchem Wege dieses Ziel zu, erreichen wäre, daß insbesondere weder die Art noch der Zeitpunkt des Zusammenschlusses festge-. Verordnung vom 23* Juli 1937, durch die er sich selbst zur Anordnung des Zusammenschlusses ermächtigte, erst nach der Sitzung unterschrieben hat und daß diese Verordnung erst im.August 1937 in Kraft getreten ist« 2« Unhaltbar ist dagegen die Auffassung der Klage rin, daß die Anordnung vom 13« November 1942 keine söl che im Sinne der Verordnung vom 23* Juli 1937 sei« Die Klägerin sucht:diese ihre Auffassung mit folgenden Er- wägungen zu begründen: Ein Eigentumsübergang• nach § 2 der Verordnung vom 23» Juli 1937 setze die Anordnung eines Zusammenschlusses von Bergbauberechtigten durch den Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne dies Verordnung' und. der Verordnung vom 1 0 Februar 1939 mitg der aus diesen Verordnungen sich ergebenden Wirkung des unmittelbaren Übergangs der Mutungen und Bergbauberechtigungen voraus A Ein solcher Zusammenschluß sei aber nicht angeordnet worden und auch deshalb nicht gegeb weil sie (die Klägerin) für die von ihr abgegebenen der keine Beteiligung bei der Beklagten oder einer Kon Zerngesellschaft der Beklagten erhalten habe; die Überlassung der Bergwerksfelder an die Beklagte beruhe vielmehr auf einem Kaufverträge, der aber mangels Beobachtung der Form des § 313 BEB unwirksam und auch durch die im Wege der Grunclbuc hbericlitigung vorgenommene Eintragung der Beklagten als Bergwerkseigentümerin nicht wirksam; geworden sei,. Wenn • in der Anordnung vom 13, November kt942 wahrheitsv.'idrig behauptet werdeyi daß die Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die Beklagte zus ammenge schlössen worden sei ? Demgegenüber führt das Berufungsurteil aus: Wenn in den Eingangsworten der Anordnung vom 13« November 1942 von einem bereits erfolgten ZusammenSchluß der Klägerin und anderer Bergbauberechtigter mit der Beklagten gesprochen worden sei, so sei damit tatsächlich eine Feststellung getroffen1 worden, die mit dem bisherigen Ablauf, der Ereignisse nicht in Einklang stehe., liegenden Vorgangs„ Wenn der Beauftragte für den Vier,jahresplan in Kenntnis der bisherigen Entwicklung der Dinge von einem erfolgten Zusammenschluß spreche, so könne und müsse diese Erklärung dahin ausgelegt werden, , daß er nunmehr der bisherigen Entwicklung den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne der Verordnung vom 23? Juli 1937 mit Wirkung vom Tage der Anordnung (l3oNovem-ber 1942) habe beilegen wollen daraus folge mit diesem Tage das Bergwerkseigentam an den Feldern der bisherigen Bergbauberechtigten auf die Beklagte übergegangen sei. Der Annahme eines Zusammenschlusses stelle nicht entgegen, daß die Klägerin als Gegenleistung für. Juli 1937 ergebe sich, daß der Zusammenschluß in der Form von Beteiligungen gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen nur einer von verschiedenen möglichen Wegen sei, daher auch in der Form einer Abgabe der Bergwerksfelder gegen Zahlung in Geld habe vorgenommen werden könneno Daß die Anordnung vom 13-- November 1942 diesen Weg des Zusammenschlusses nicht ausdrücklich bezeichne. Daß die Anordnung vom 13« November 1942 nach dem ..Willen des Beauftragten für den Vier jahresplan nicht eine bloße (deklaratorische) Bescheinigung? ausdrücklich als "Anordnung" und bestimmt in ihrem zweiten Absatzj daß ans Anlaß des erfolgten Zusammenschlusses die im einzelnen aufgeführten Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13, November 1942,dem Tage des Erlasses der Anordnung, auf die Beklagte übergingen; damit wird der sofortige Übergang des Eigentums an diesen Bergwerksfeldern auf die Beklagte verfügt, Hätte hier nur ein bereits stattgefundener Eigentumsübergang festgestellt werden sollen? daß aus Anlaß des Zusammenschlusses die Bergwerksfelder mit dem Datum der Anordnung auf die Beklagte übergingen? der mit dent Datum des Zusammenschlusses auf die Beklagte übergegangen seien,, Daß auch der erste Absatz der Anordnungj der von den "erfolgten Zusammenschluß" spricht, nicht eine bloße Feststellung treffen; sondern Verfü-gungsCharakter'haben sollte, ergibt sich aus dem Schreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan an die Be- || klagte vom' 19» Januar 1943, in dem esausdrücklich heißt, daß mit der Anordnung vom 13» November 1942 der Zusammenschluß der Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten gemäß der Verordnung vom 23. Juli 1937 angeordnet worden sei«, Es wäre auch kaum zu verstehen, wenn, wie die Klägerin meint, der Beauftragte für den Vierjahresplan im ersten Absatz der Anordnung vom 13. November 1942 hätte feststellen wollen, daß er bereits früher einen Zusammenschluß im Sinne des §3 der Verordnung vom 23» Juli 1937 und des § 1 Abs 1 der Verordnung''vom 1; Februar 1939 angeordnet habe, denn abgesehen davon, .daß die Anordnung vom. chung vom 23= Juli 1937 ernstlich nicht die Rede sein konnte» Daß die somit offensichtlich unrichtige Feststellung eines f ruhe r ang e ordne ten- Zu s ammen Schlusses hä t te v ausgesprochen .werden sollen, kann umso weniger angenöm-en werden, als die Beklagte selbst, der doch die tatsächliche Entwicklung der Angelegenheit genau bekannt War, Entwurf der Anordnung auf gestellt und mit .Schreiben Harz 1941 üen Rohstoffbetrieben der Klägerin zur übersandt und diese den Entwurf nach Prüfung mit • Die Ansicht der Klägerin, daß Abs 1 der Anordnung vom 13o November 1942 die unrichtige Feststellung eines bereits früher angeordneten Zusammenschlusses der beteiligten Bergbauberechtigten enthalte, ist somit abzulehnen Was diese Anordnung in Wirklichkeit besagt und besagen sollte, ergibt sich vielmehr aus einer Betrachtung der vorausgegangenen Entwicklung» Zweck der von Göring mit der Besprechung vom 23» Juli 1937 eingeleiteten Aktion war, die nach dem Verlust Lothringens durch den Versailler Friedensvertrag sehr ungünstig gewordene Eisenerzlage Deutschlands zu bessern, den nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft zu demeist nicht rentablen Abbau nicht besonders hochwertiger Eisenerze durch den Einsatz von Reichsmitteln zu fördern und so durch Steigerung der Eisengewinnung auch auf diesem Gebiete die Unabhängigkeit der deutschen Wirtschaft vom Auslande zu stärken» Nachdem kurz zuvor das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom 22» Juni-,1937 (RGBl I, 650) die der Verfügung der Grundeigentümer unterliegenden Raseneisenerze staatlicher'Kontrolle unterstellt hatte, sollte'jetzt auf dem Gebiet derjenigen Bodenschätze, für die nicht das bedingte Bergregal des § 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in der Fassung der Novelle-vom 18o Juni 1907 galt, auf die also nach dem Grundsatz der :B e r gb auf re ihe i t :(§ 1 AGBG) -geschürft werden durfte»' eine rationelle Ausbeutungsmöglichkeit durch Zusammenschluß verschiedener Berechtigter geschaffen werden» üm eine rechtliche Handhabe zur:Übertragung des Eigentums ah den in Frage kommenden Bergwerksfeldern auf die neue Ge- Unter dem Bruck dieser Verordnung und der hinter ihr stehenden politischen nacht Gö-rings bot die Klägerin nach vergeblichen Versuchen, eine andere Lösung zu erreichen, das ihr gehörige.Grubenfeld Flachstöckheim mit Schreiben vom 27« August 1937 der Beklagten aho Die Verhandlungen der Parteien führten dazu, daß die Beklagte gegen Zahlung des von der Klägerin geforderten Entgelts das Grubenfeld mit dem 10 Oktober 1937 übernahm und seitdem nutzt- ■„ Damit war insoweit das von erstrebte Ziel einer Ausbeutung der im Baume Salzgitter der Klägerin gehörenden Bergwerksfelder durch die Beklagte in tatsächlicher und wirtschaftlicher Be- . Bür diese Anpassung, boten sich, zwei Möglichkeiten: Entweder konnte der zwischen den Parteien privatschriftlich geschlossene Vertrag in der Form des § 313 BGB beurkundet und nach erteilter Auflassung die Beklagte als Bergwerks eigentümer in im Grundbuch eingetragen werden, oder .es konnte der durch die Verordnungen vom 23. wirtschaftlichen Zusammenschluß den rechtlichen Charakter und die Wirkungen eines vom Beauftragten für den Vierjahresplan angeordneten Zusammenschlusses zu verleihen» Diesem Zwecke diente die Anordnung vom 13» November 19420 Indem sie aus-sprachj daß die im einzelnen bezeichneten Bergbauberechtigten mit anderen Bergbauberechtigten gemäß § 1 der Verordnung vom 23. Juli 1937 zu dem Zwecke des Aufschlusses 'und Abbaues von Mineralien für ein planmäßig abgegrenztes Gebiet auf dem Salzgitterer Höhenzuge zusammenge-schlossen worden seien und der Zusammenschluß gemäß § 2 ’ der genannten Verordnung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die beklagte Aktiengesellschaft erfolgt seip brachte sie zu dem Ausdruck, daß der wirtschaftlich bereits vollzogene Zusammenschluß durch den Be auf--. Schluß wurde» Dessen Wirkung wurde dann noch genauer im zweiten Absatz der Anordnung bezeichnet,, indem bestimmt wurde, daß aus Anlaß des Zusammenschlusses gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung vom 1. November 1942 lassen sich nicht Bedenken mit der Begründung erhebeno daß der Beauftragte für den VierJahresplan zu einem derartigen Verfahren nicht befugt gewesen sei. in dem es heißt, daß Bergbauberechtigte aus armseliges chl cs sen werden können, schließt Vereinbarungen der Beteiligten über die Art und Weise eines Zusammenschlusses nicht aus, ebenso wie z,B, in einem formellen Enteignungsverfahren Vereinbarungen der Beteiligten nicht ausgeschlossen sind, (vgl auch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 23, Juli 1937)o Soweit durch solche Vereinbarungen der mit dem behördlichen Verfahren erstrebte 2Weck erreicht wird) erübrigen sich Zwangsmaßnahmen; das erfahren kann sich dann auf die Maßnahmen beschränken, die zur Erreichung seines Zweckes'weiterhin noch erforderlich sind» Nach § 3 der Ver0rdnung vom 23, Juli 1937 batte der Beauftragte für den Vierjahresplan - die Rechts-des" Zusaimaenschlusses'selbst ' zu 'bestimmen.o ' beiirieri ließ), daß damit ein den unmittelbaren Übergang der ehgbauberechtigungen bewirkender Zusammenschluß (§ -f"-Verordnung vom 1 « Februar 1939) ausgesprochen wer— soll be 9 überdies erhebt sich die Präge <■ ob nicht schon, die der Verordnung vom 180 Oktober 1936 dem Beauftragten für den Vierjahresplan erteilte weitgehende Ermächtigung, die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insoweit Rechts-Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sein Verfahren gedeckt hätte, da es wohl, kaum einen wesentliehen Unterschied begründen konnte, ob er unmittelbar auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung eine Enteignung anordnete oder sich zuvor durch eine eigene Rechtsverordnung erst dazu ermächtigte (Bossung RVB1 1937, 120): diese Präge kann aber auf sich beruhen, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan sich im Rahmen der ihm durch die Verordnung vom 23* Juli 1937 erteilten Ermächtigung hielt, wenn er statt der weitergehenden Maßnahme, die den Zusammenschluß ohne Rücksicht auf Vereinbarungen der Beteiligten anördnete, die weniger weitgehende traf, die sich auf eine Bestätigung der von den Beteiligten eingegangenen Vereinbarungen und den Ausspruch der aus dieser Bestätigung sich ergebenden Wirkung beschränktec Zu Unrecht meint die Revision, von einem Zusammenschluß von Bergbauberechtigten könne hier deshalb nicht die Rede sein, weil darunter nur die Vereinigung von •^ergbauberechtigten zu einer Gesellschaft, Genossenschaft oder einem ähnlichen Gebilde verstanden werden könne, hier aber in der Form einer Enteignung die Klägerin zur Überlassung ihrer Grubenfelder an die Beklagte genötigt worden sei« "Zusammenschluß von -öergbauberechtigten" ist kein '»technischer Ausdruck, weder ein solcher des Bergrechts, noch ein solcher des Gesellschaftsrechts, insbesondere nicht gleichbedeutend mit der ’’Verschmelzung’'.. Each § 2 der Verordnung vom 23« Juli 1937 kann der Zusammenschluß in der Form erfolgen, daß dem Bergbauberechtigten gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen Beteiligungen an einer Gesellschaft gewährt werden, die den Aufschluß und den Abbau von Mineralien übernimmtc Die Vorschrift ("kann") zeigt deutlich, daß diese Form des Zusammenschlusses nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt.. Das wird bestätigt durch § 3 der Verordnung, wonach der Beauftragte für den Vierjahresplan die Rechtsform des Zusammenschlusses bestimmt« Die Vorschrift war danach eine bloße Rahmenvorschrift, die einer Ausfüllung durch nähere Bestimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan bedurfte« Eine ausdrückliche Bestimmung der verschiedenen Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Zusammenschlusses ist im Wege einer weiteren Rechtsverordnung nicht ergangen, insbesondere nicht in der Verordnung vom 1„ Februar 1939; sie war aber auch nicht nötig, weil der Beauftragte für den Vierjahresplan unmittelbar durch seine Anordnung die Form des Zusammenschlusses bestimmen konnte» Daß diese Bestimmung nur .durch eine Rechtsverordnung hätte getroffen werden können, ist dem § 3 der Verordnung vom 23« Juli 1937 nicht zu ent- 1. nehmen; eine solche Auslegung würde auch angesichts der 'Tatsache, daß Gfm^ jederzeit eine entsprechende Rechtsverordnung hatte erlassen können,-bloßen Formalismus bedeuten« Mag also auch bei Erlaß der Verordnung vom 23j Juli 1937 in erster Linie an die in ihr besonders erwähnte Form des Zusammenschlusses gedacht gewesen sein, Der nicht näher bestimmte Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" bezeichnet somit einen sehr vagen Begriffe Seine Bedeutung kann sich nur aus dem Zweck der von Goring'eingebeiieten .Aktion ergehen, die nach sei ner Auffassung bisher unzureichend ausgebeuteten Grubenfel der zwecks besserer Ausbeutung in die Hand der Beklagten zu überführen^ Dieser mit besonderer Eile und Eindringlichkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck stand bei der Aktion durchaus im Vordergründe; die Frage* wie er rechtlich zu erreichen sei, trat dahinter zurück und wurde, wie die ganze Entwicklung der Angelegenheit zeigt, . nur schleppend und mit einer gewissen Sorglosigkeit be-handeltt Daraus erklärt sich, daß man es unterlassen hat, den Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", bei dessen 7/ahl man wohl zunächst nur an die im § 2 Abs 1 der VC vom '23c Juli 1937 bezeichnete Art der Eigentumsübertragung dachte*, der aber das Gewollte von vornherein nur unvollkommen wie der gabspäter, als man dazu kam, anstelle \ron Beteiligungen eine Geldentschädigung zu gewähren, durch einen besser passenden Ausdruck zu erset-zeb, wie das üederzeit durch eine Yer0rdnung de3 Beauf-fragten für den Vierjahresplan hätte geschehen können. Offensichtlich hielt dieser eine solche Änderung des Ausdrucks als bloße Formalität nicht für nötig; man wird daher seinem gesetzgeberischen Willen nur gerecht, wenn man den Ausdruck nicht nach seinem engen Wortsinn aus-iegt, sondern darunter jede Maßnahme versteht, die den Übergang der' Grubenfelder auf■die Beklagte herbeiführt» • Ein solcher 2USammenschluB liegt unter diesen Umständen auch dann vor. Revision eingewen--det werden5 daß es sich in einem solchen Palle um eine Enteignung handele« Eine Anordnung., die einem Bergbauberechtigten sein Bergwerkseigentum entzieht und auf eine Gesellschaft gegen Beteiligung an dieser überträgt? vom 23»; Juli 1937" gemacht; und die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 13» September 1938 an ie Rohstoff betriebe der Klägerin darauf hingewiesen .< daß die Felder und Betriebe der Klägerin bereits auf Grundpier Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23» Juli 1937 in den Besitz der Reichsv/erke überge-gangen seien und es deshalb keines förmlichen Kaufvertrages bedürfe5 der Eigentumswechsel vielmehr demnächst ittelbar durch besondere Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan herbeigeführt werden solle* D die in der Anordnung vora 13* November 1942 auf ge führ ft ten Grubenfelder der Beklagten nicht verkauft, sondern durch Verwaltungsakt übereignet werden sollten., mußte die Klägerin überdies.aus dem Schreiben der Beklagten; vom 20o; März’- 1941 entnehmen, in dem diese bei Überse des Entwurfs der Anordnung an die Rohstcffbetri be der Klägerin bemerkte, daß einige Parzellen, dere Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien,, aus "Anordnung" weggelassen worden seien und gegebenenfal nachträglich auf rechtsgeschäftlichem V/ege übertragen werden könnten; daraus ergab ..sich mit aller Deutlichkeit, daß die in der Anordnung aufgeführten Grubenfelder nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege', sondern durch V'erwaltüng’säkt' Überträgen werden’ sollten* Wenn die Klägerin als Entgelt für die Übertragung der Grubenfelder anstelle einer Beteiligung eine Geldabfindung erhielt , so entsprach das, wie das Schreiben der Klägerin vom 27* August '937 ergibt, ihrem eigenen Wunsche; daraus, daß die Beklagte und der Beauftragte für den Vierjahresplan diesem Wunsche stattgegeben haben, kann die Klägerin nicht herleiten, daß ein Zusammenschluß nicht vorliege* Die Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 13„ November 1942 ist nach alledem als eine solche im Sinne des § 1 der VO vom 23* Juli 1937 und des § 1 der VO vom 1c Februar 1939 und damit als ein Staatshoheitsakt anzusehen, der den Übergang des Eigentums an den streitigen Grubenfeldern, auf.die Beklagte verfügt'hat Die Klägerin kann mithin die von ihr behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht damit begründen, daß ein den Eigentumsübergang verfügender Staatshoheitsakt nicht Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Anspruchs • auf Grundbuchbericlitigung 'weiter vor, daß die Anordnung vom 13« November 1942 aus verschiedenen gründen der Rechtswirksamkeit entbehre. Damit erhebt sich die Frage, ob für eine so begründete Klage der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Das Landgericht hat diese Präge nicht erörtert; das Oberlahdesgericht hat sie geprüft und aus folgenden;.Erwägungen bejaht: Es handle sich um die zwischen juristischen'Personen des Privatrechts streitige Frage, welcher von ihnen das Bergwerkseigentum •an dem Grubenfeld Flachstöckheim"zustehe? 'schlossen, wenn er nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur' als öffentlich-rechtlicher Anspruch bestehen und auch nur insofern Gegenstand .des Streites sein Rannt Dabei kann es nicht darauf ahkoromen, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich beurteilt« der Rechtsweg •ausgeschlossen, wenn schon nach dem XIagevortrage der abzuwehrende' .Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat, denn die Klage wendet sich hier gegen den auf Grund Staatshoheitsrechts vorgeno mm enen Eingriff in das Eigentum des Klägers und bezweckt die Beseiti- i Reichsgerichts bedarf es hier nicht, denn die'Klage auf •: Zustimmung zur Grundbuchberichtigung richtet sich nicht gegen die offentlich-rechtliclie Körperschaft, ■die den störenden Verv/altur.gsakt erlassen hat, sondern gegen eine Privatperson, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und sich für ;den Erwerb ihres Eigentums auf einen Staatshoheitsakt beruft„ Für diese fälle, in denen ein privater Störer verklagt wird, der die Zulässigkeit'.- der Störung aus einer'öffentlich-rechtlichen .Grundlage herleitet, ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich* Der W Zivilsenat hat in einem Urteil vom 23 c Juni 1900 (EG2 46, 296) für die Klage einer Stadtgemeinde, mit der diese als Eigentümerin einer Chaussee Beseitigung der Übergänge über den Chausseegraben verlangte, die der Beklagte ■ von seinen, an der Chaussee belegenen Grundstücken aus angelegt hat-, es die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint, .weil es ', sich lediglich um eine vom Beklagten auf Grund öffent- für die negatorische Klage des an einem öffentlichen Strome Fischereiberechtigten gegen den Beklagten« der durch Abstellung 'von Holztriften und derglUdie Ausübung:der Fischerei beeinträchtigt hatte und diese Maßnahme als eine mit Ge- ■ nehmt gung der Stromauf Sichtsbehörde;; erfolgte . eignet worden war« zu Unrecht als Eigentümer- eingetragen sei« die Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung verneint; daß der Kläger damit unmittelbar gegen die Gültigkeit des EnteignungsVerfahrens ankämpfe und für Klagen solchen Inhalts der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich verschlossen sei«, Im Gegensatz hierzu hat der UV „.Zivilsenat in einem Urteil vom 21 o Juni 1928 (V/arnJB 1929? = NeumJB 27; 735) den Rechtsweg für eine Klage auf Fest-Stellung des Eigentums zugelassen, die sich gegen einen staatlichen Hoheitsakt richtete« wenn dieser .als landesgesetzliche Maßnahme mit der-Weimarer Verfassung (Art 153 Abs 2) in Widerspruch stands Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung gellt in klarer Unterscheidung zwischen der Präge nach der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Präge nach der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten dahin, in Fällen, in denen die Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit eines .Verwältungsakts in Frage.steht, den Rechtsweg jedenfalls dann für gegeben zu erachten, wenn die auf bürgerlichrechtlicher Grundlage beruhende Klage sich nicht gegen die Verwaltungsbehörde oder die hinter ihr stehende öffentlich -rechtliche Körperschaft, sondern gegen eine Privatperson richtet, weil in diesem Palle eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, bei der die Beurteilung des Verwaltungsaktes nur eine Vorfrage bildet«, So hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mehr • fach (OGHZ 1 , 358 /359/,; 2, 58 /FlJ und 214 /2167j 4, 255 7.257./) die Zulässigkeit /des Rechtswegs für den auf Eigentum gestützten Anspruch gegen den Besitzer bejaht«, der das Eigentum oder das Recht zu dem Besitz auf Grund eines mmm 332) für die Fälle anzuschließen, in denen der Kläger vom Beklagten, der auf Grund eines staatlichen Hoheitsakts an Stelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, Zustimmung zur Berichtigung des ’Grundbuchs mit der Begründung verlangt, daß der Staatshoheitsakt rechtsunwirksam sei. Zu entscheiden ist im Rechtsstreit darüber, welcher Partei das Eigentum an dem Grundstück zusteht, und auch nur insoweit wirkt das ergehende Urteil Rechtskrafto Für diese Entscheidung bildet die Frage, ob der Staatshoheitsakt, auf Grund dessen der Beklag •te als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, rechts wirksam ist, nur eine Vorfrage, Es handelt sich daher in solchen Fällen um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 13 GVG, für die der ordentliche Recht weg offensteht, Ist nach alledem für die hier erhobene Klage der Rechtsweg auch insoweit gegeben, als sie auf die angeb- liehe Rechta^vrirksäi?!cp,it der Anordnung vom '13* November 1942 gestützt wird, so ist doch dem ordentlichen Sichter eine rechtliche Nachprüfung der Anordnung nur in beschränktem Umfange gestattetr Nach herrschender ' Lehre und Rechtsprechung trägt ein Verwaltungsakt diel' Vermutung seiner Rechtsv/irksariikeit in sich; er ist daher grundsätzlich als"rechtswirksam zu behandeln, so-:.' fo Rechtspflege Jahrgang 36 S 49 - und 17c9o1923 - ebenda, Jahrgang 70 S 78 -; OLG Braunschweig in MDR 1949, 565 Jellinek, Verwaltungsrecht 3o Aufl S 248 f), auf das die Klägerin sich im zweiten Rechtszüge berufen hat,, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Raum von Salzgitter,; um den es sich liier handelt, in der maßgebenden .Seit nicht zu dem Lande Braunschweig, sondern zu dem preußischen Kreise Goslar (Regierungsbezirk Hildesheim) gehörte,, sodaß altes braunschweigisches Landesrecht nicht anwendbar ist u ’folg haToeii;, wenn die Anordnung vorn 13« November 1 nichtig is to Sie will die von ihr' geltend gemachte tigkeit aus zwei Gründen herleiten: 1 „ weil die Anold- ■ niing von einem zur Zeichnung nicht Berechtigten unterzeichnet worden 'sei, 2«, weil ihr die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlen Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringend Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die umstrittene Präge eingegangen zu werden, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt irr. 1942 mangels; Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten nichtig; sei,'' führt die .Revision'' aus % Die Anordnung sei nicht von G^H^p, sondern "in Vertretung" von dem Staatssekretär K(^B| erlassen v; den* Der Zusammenschluß der Bergbauberechtigten hätte aber nur von selbst angeordnet werden dürfenc, Delegation der ihm übertragenen ungewöhnlichen Macht /hisse auf eine andere' Person sei ausgeschlossen gew und hätte schon ausdrücklich ausgesprochen werden müs, sen, was nicht geschehen sei„ Eine Beauftragung und Be-. Diese Ausführungen gehen fehL Gewiß war G der Beauftragte für den Vierjahresplan und damit Gesetzgeber kraft Delegation,, Er hatte als solcher eine besonders hervorgehobene Stellung und vereinigte in seiner Person die ihm durch die Verordnung’vom 18* Oktober 1936' übertragenen Befugnisse, Aber auch als Beauftragter für den Vierjahresplan leitete er eine Behörde im verwaltungstechnischen Sinne (Zinsen, ArchCffR N? Daß in einer solchen auf eine Persönlichkeit abgestellten Behörde für den Beliördenleiter ein Vertreter bestellt werden kann, ergibt sich' aus allgemeinen Verv/altungsgrund-sätzeno Auch auf dem Gebiete des Staatsrechts ist die Stellvertretung eine Selbstverständlichkeit•.der Regierungschef eines parlamentarisch regierten Staates, der die Richtlinien der Politik bestimmt und dem Parlament verantwortlich ist, pflegt ebenso wie das Staatsoberhaupt einen Vertreter zu haben». Es ist deshalb nicht ersieht-lieh, warum nicht auch der Beauftragte für den Vier jah-r resplan in seinem Geschäftsbereich durch einen von ihm ordnungsmäßig bestellten Vertreter im Einzelfalle, hätte g vertreten werden können» Daß der Staatssekretär die Klägerin angesichts der zahlreichen von K(j "in Vertretung» gezeichneten Verlautbarungen des’ Beauftragten für den Vier jahresplan nicht bestreiten» -Eine:: öffentliche Bekanntmachung der Vertreterbestellung ist. der Anordnung vorn 13« November 1942 ausgeschlossen gewesen sei., ist eine durch nichts bewiesenej erst in der Revisionsinstanz aufgestellte und daher unbeachtliche Behauptung der Klägerin* Juli 1937 finde,, weil diese den Beauftragten' für den Vierjahresplan nur zu einem Zusammenschluß, von Bergbauberechtigten ermächtigt habe,, die Anordnung aber einen solchen Zusammenschluß nicht verfügt, sondern sie (die Klägerin) zur Überlassung ihrer Grubenfelder gegen Entschädigung in Geld, an die Geklagte genötigt habe« Daß Kiese \uffassung der Klägerin nicht zutrifft, ist bereits unter I.• dar-geiegt•worden, 2, weiterhin meint die Klägerin,, die Anordnung vom 13« November 1942 könne auch nicht etwa als ein Enteignungsakt angesehen werden., der seine Rechtsgrundlage unmittelbar in der v’er Ordnung vom 18, Oktober 1936 habe» denn sie habe sich selbst nicht als Enteignungsakt gegeben; der Beauftragte für den Vierjahresplan habe sich auch nicht durch Einzelanordnungen über seine eigene Eechtsverordnung vom 23, Juli 1937 hinv/egsetzen können; die Anordnung sei vielmehr ein "brutaler Gewaltakt", reits ausgeführt■ worden, daß die Anordnung vom 13, November 1942 ein Enteignungsakt ist, der sich als solcher im Rahmen der Verordnung vom 23,- Juli 1937 hält! 3 c Aber auch wenn man in der Anordnung vorn \3„• November 1942 einen Enteignungsakt erblicke, sei dieser - so führt die Revision aust- doch unwirksam, weil er dem Art 153 WeimVerf widerspreche, inwiefern ein solcher Widerspruch vorliegen soll, sagt die Revision nicht; die gelegentliche Bemerkung der Klägerin, die ihr für die Abtretung der Grubenfelder von der Beklagten gezahlte Geldentschädigung sei unzureichend gewesen,, kann weder einen Verstoß gegen Art 153 Abs 2 WeimVerfder im Satz 2 sogar eine entschädigungslose Enteignung zuläßt 1 noch. Das wäre umso nötiger gewesen, als nach dem Schreiben der Rob-stoffbetriebe der Klägerin an die Beklagte vom 27c August 1937 zu vermuten ist, daß der gezahlte Betrag dem von der Klägerin selbst geforderten "Kaufpreise" entsprach.. Ob Art 153 WeimVerf durch § 1 der VO des Reichspräsidenten zu dem Schutz'von Volk und Staat vom '28, Februar 1933 ('RGBl I S 83) allgemein außer Kraft gesetzt worden ist, war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts streitig; seine Weitergeltung wurde teils verneint■ (RGZ 145- JE 0 tX' J T Xa 3JO 9 /A I XT C /AOS J_ G Ires p j.3 B C|_ L 3 3[ «X 8 ü 1.) U 3 'A LI kf 3Uü L o UuCO vf eqooTAoasep guts tas pun *10 pa t/a 3.310$' tia u 0 s t q. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden« Mit Recht hat ihnen gegenüber bereits das Berufungsgericht betont 5 daß der Beauftragte■für den Vierjahresplan sich bei Erlaß der Verordnung vom 23. Juli 1937 in den Grenzen der ihm in der Verordnung vom 13« Oktober 1936 erteilten Ermächtigung gehalten hat« Der in der Verordnung vcm 23» Juli 1937 vorgesehene Zusammenschluß von Bergbauberechtigten war eine Enteignungsmaßnahmej, die, wie bereits zu V ■ ausgeführt, nach Art 153 Abs 2 Y/eimVerf zulässig war« Auch ein Verstoß gegen übergesetzliche normen ist nicht ersichtlich« Ob dies auch für entschädigungslose Enteignungen gelten würde;, kann hier dahingestellt bleiben, denn einen Ausschluß von Entschädigungen hat die Verordnung nicht angeordnet» Die einzige in der Verordnung näher bezeichnete Form dos Zusammensein usses , nämlich lie Einbringung von Bergbauberechtigungei. and Mutungen gegen Gewährung von Beteiligungen an der Beklagten, sah im Gegenteil ausdrücklich eine bestimmte Art der Entschädigungj nämlich die Gewährung von Beteilf gungsrechten, vor« Im übrigen sollte die Rechtsform des Zusammenschlusses durch den-Beauftragten für den Vierjahresplan bestimmt werden« Daß bei einer solchen zukünftigen Bestimmung an % ntschädigungslose Enteignungen gedacht gewesen wäre« ist nicht -ersichtlich und nach den damaligen Verhältnissen auch nicht anzunehmen; tatsächlich wurde die Klägerin ja auch für die Abtretung;ihrer Gfu-v'; benfelder in Geld entschädigt« Von' einem Verstoß der! nung inhaltlich sogar gegen die "allgemein anerkannten Grundsätze jeglichen Rechts" verstoßen soll, ist unerfindliche Es handelt sich bei der Verordnung vom 23* Juli ' 1937 auch nicht, wie die Revision meint, um ein unzulässiges Einzelgesetz0 Dahingestellt kann hier bleiben, ob ein Einzelgesetz zu jener Zeit verfassungswidrig und ungültig gewesen wäret Die Verordnung vom 23* Juli 1937 ist jedenfalls kein.Einzelgesetz, denn sie bestimmte, ganz allgemein, daß Bergbauberechtigte zu dem Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien der in § 4 be~ zeichneten Art züsammehgeschlossen werden konnten« Damit wurde auch nicht etwa ein beabsichtigtes Einzelgesetz als allgemeines Gesetz getarnt; die Verordnung sollte vielmehr der einheitlichen Erschließung der Erzvorkommen nicht nur im Salzgittergebiet, sondern auch in Süddeutschland (Baden und Pranken) dienen« 23* Juli 1937 nationalsozialistischen Geist wiedergebe; sie sieht, wie bereits ausgeführt, zulässige Enteignungs-:maßnahmen vor, die genau ebenso unter einer demokratischen Regierungsform vom Gesetzgeber hätten angeordnet werden können« Daß ein Gesetz, das zu Enteignungen ermächtigt, die von der Enteignung Bedrohten in eine gewisse Zwangslage versetzt, liegt in Wesen der Enteignung als einer Zwangsmaßnahme, macht aber das Gesetz', wenn es sich in den verfassungsmäßigen Grenzen halt, hiclr zu einer "despotischen Norm", der nie Anerkennung versagt werden müßte (fhoma in DRZ 1948, 143), führt auch nicht zu einem unerträglichen Ergebnis (Y/engler in JE 1949,75 Änm 66} ö Daran ändert 'auch, nichts der Umstand"; daß Göring in der Besprechung vom; 23« Juli '1937 und in der unmittelbar''-'dar auf .folgenden 'Zeit politischen Druck angewendet hat/ um seine wirtschaftlichen Zwecke bei den beteiligten Industriekreisen zu erreichen, denn :der Erlaß her Verordnung'vom 23« Juli 1937 beruht ; nicht auf dieser Druckanwendung0 e, ohne | strebte' Ziel, soweit möglich, auf adern Verhandlungswe--' :-ge zu erreichen,"so kann das die Gültigkeit der Ver-7 ordnung vom 23« Juli 1937 nicht berühren« Eine Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kommt nicht in Präge, ebenso wenig verstößt die Bejahung ih- Die Klägerin sucht die Ungültigkeit der Verordnung vom 23« Juli 1937 und damit die Nichtigkeit der Anordnung vom 13« November 1942 schließlich daraus herzuleiten, daß auch der Verordnung vom 23« Juli 1937 die ge-setzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, weil,die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans" vom 18> Oktober 1936 aus verschiedenen Gründen ungültig sei« Aber auch insoweit können ihre Ausführungen nicht zu dem von ihr erstrebten Ziele führen« Vf’.■ Io In erster Linie weist die Klägerin darauf hin» daß die Verordnung vom 18c Oktober 1936 sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne0 Demgegenüber meint die Beklagte» daß die Gesetzgebungsbefugnis des "Führer's und Reichskanzlers" "sich auf.Art 48.: in ihrem Wortlaut selbst nicht den Versuch mache» sich auf diese Weise als rechtsgültig 7 zu .legitimieren« Weder, beruft die Verordnung sich auf; fff Art 48 Abs 21 noch erklärt sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung für erheblich gestört oder gefährdet» noch hätte sie die getroffenen Maßnahmen mit einer solchen Erklärung rechtfertigen können« In der Revisionsinstanz hat die Beklagte ferner das Gesetz zur Behebung der hot von Volk.und Reich (sog« Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933 (RGBl I» 141) als die Grundlage bezeichnet» aus der die Gesetzgebungsgewalt, des "Führers" sich entwickelt habe; die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht» daß das Ermächtigungsgesetz nach Zustandekommen und Inhalt verfassungswidrig und rechtsungültig sei» und weist zutreffend darauf hin» daß nach dem Ermächtigungsgesetz nur die Reichsregierung? nicht aber der Reichskanzler allein zur Gesetzgebung befugt gewesen sei« Aus dem Ermächtigungsgesetz kann daher eine Ermächtigung Hitlers zu dem Erlaß der Verordnung vom 18« Oktober 1936 nicht - auch nicht mittelbar - abgeleitet werden; die Verordnung beruft sich auch selbst nicht auf das Ermächtigungsgesetz als Rechtsgrundlage; unter diesen Umständen braucht auf die Frage» ob das Ermächtigungsgesetz gültig ist» hier nicht eingegangen zu werden« Als Rechtsverord- V Der Klägerin ist .daher zuzugebenl daß dieierord-::; nung vom 18, ...Oktober .1936 sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann; ihrer' Schlußfolgerung;, daß die Verordnung aus diesem Grunde ungültig sei, kann jedoch nicht'zugestimmt- werden,, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt; Bach rechtsstaatlichen Grundsätzen enthielten die von Hitler allein Unterzeichnete'Verordnung zur Durchführung des Vierjähresplans vom 18„ Oktober 1936 und der Erlaß über die weiteren Aufgaben des Beauftragten für den Yierjahresplan vom. die erstmalig mit der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans ein— geleitet worden sei, könne aber nicht zu der Feststellung . daß solche gesetzesgleichen Verordnungen - nach- i dem Rechte des nationalsozialistischen Staates als ungültig anzusehen gewesen seien» Die von Hitler allein vollzogenen Verordnungen seien damals.in Deutschland als ordnungsmäßig entstandenes Recht angesehen und beachtet .worden» Das Bekenntnis des neuen Staates zu einer Rechtsentwicklung im rechtsstaatlichen Sinne könne, diese. Tatsache nicht ungeschehen machen; die Verordnung vom |.8f rOktober 1936 müsse daher für die Zeit' des nationalsozialistischen Staates als gültiges Gesetz angesehen werdend Sie sei auch heute’noch•als'gültige Grundlage;für den Erlaß von Verordnungen oder die Vornahme von Verwaltungsakten durch eine von.Hitler beauftragte Stelle anzuerkennen. Dann ater seien auch die auf dieser'Verordnung beruhenden Verordnungen und Verwaltungsakte nicht mit dem Zusammenbruch des' nationalsozialistischen Staates ohne weiteres unwirksam gewordene Die Revision rügt Verletzung des Art III Kr 6 IvlilRegG Kr 1„ Sie meint, die Art, wie die Verordnung vom 18, tigungsgesetz habe ebenso wie die Zusammenfassung staatlicher Befugnisse in der Hand Hitlers zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen; nicht aber dem damals als gültig, beachteten nationalsozialistischen Staatsrecht widersprochene Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* vielmehr ist der 'vom -Berufungsgericht vertretenen Auffassung im Ergebnis und in wesentlichen Punkten ihrer Begründung zuzustimmen0 Die formelle Gültigkeit einer Rechtsnorm - die Pra-ge« ob ein Gesetz oder eine RechtsVerordnung verfassungsmäßig zustande gekommen ist -kann nur nach dem Staatsrecht beurteilt werden,, das zur Zeit dieses Zustandekommens gilt oder gegolten hat„ Der Prüfung, ob Hitler al- ■. Jahre 1936 - herrschend gewesenen Anschauungen über die Gesetzgebungsgewalt und das Zustandekommen von Rechtsnormen sein0 Die Heranziehung dieser Anschauungen kann: nicht mit der Begründung abgelehnt werden« daß sie-ein' geläutertes Rechtsempfinden verletzten., insbesondere theft " tionalsozialistischer Lehre entsprächeno Es mag dahingestellt bleiben« ob sie schon deshalb als '.'nationalsozialistisch" angesprochen werden -müssen, weil sie dem - diktatorisch regierten - Führerstaat überhaupt gemäß sind«, Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß seihst die durch MilRegG oder Kontroilratsgesetz aufgehobenen Gesetze der nationalsozialistischen Zeit nicht mit rückwirkender Kraft, sondern nur für die Zukunft aufgehoben worden sind, ja daß sogar auf dem Gebiete des Wiedergutmachungsrechts die britische und die ame- ■ rikanische Militärregierung davon abgesehen haben, die Akte, durchweiche die politisch Verfolgten Vermögens-Verluste erlitten haben, als von Anfang an nichtig zu behaji dein, vielmehr den Betroffenen nur einen Anspruch auf .Rückgewähr gegeben haben„ Die Revision will denn'auch die Ungültigkeit der Verordnung vom 18» Oktober 1936 anscheinend nicht daraus herleiten, daß ihr Zustandekommen auf staatsrechtlichen /Anschauungen der nationalsozialistischen Zeit beruhe, s dem sie behauptet gerade, daß die Verordnung nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Recht ungültig sei weil die Art ihres Erlasses dem Wortlaut und der Han habung des Ermächtigungsgesetzes widersprochen habe,, se „ Betrachtungsweise geht jedoch fehl., Von einem "\7i spruch" zwischen dem Ermächtigungsgesetz und der Art Zustandekommens der Verordnung kann nicht die Rede.s weil die Verordnung sich auf das Ermächtigungsgesetz gesetzliche Grundlage nicht beruft und nicht berufen kann und die Erage ihrer Gültigkeit daher nicht vom S' punkte des Ermächtigungsgesetzes aus beurteilt werden darf» Zu prüfen ist vielmehr, ob die Gültigkeit der V. der Beseitigung der alten Gewalt tritt die sich durchsetzende neue Gewalt an ihre Stelle« Voraussetzung ist lediglich, daß die neue Gewalt sich bis zur verfassungsmäßigen Macht und Anerkennung durchgesetzt hat (RGZ .100, 26; 103, 187; OLG Kiel, MDR 1947, 73; Jellinek, VerwR 3,5 Au fl S 119, 125; Thoma, DRZ 1948, 143 und das dort aufgeführte Schrifttum)« Das entspricht auch na Larrechtlichen Anschauungen: Wenn auch die Tatsache der Usurpation der Gewalt nicht nachträglich aus sich ihre Legitimität zu erzeugen vermag, so kann doch die Rechtstat-sache der Neukonstituierung des staatlichen Gemeinwohls die Legitimität einer solchen Regierung begründen (Messner Das Naturrecht, 2, Au fr 1950 'S 436), Zu Unrecht meint •; die Revision, die vom Reichsgericht für die Revolution von 1918/19 vertretene Ansicht könne;nicht)für die nä— tionalsozialistische Revolution gelten,, denn durch sie sei weder ein relativ beruhigter Zustand, noch das Mindestmaß von rechtlicher Sicherheit und Ordnung erreicht worden, das für die Anerkennung der normativen Kraft des • Revolutionsrechts notwendig sei, vielmehr handle es sich das dem Kabinett Hitler die Befugnis zu dem Erlaß von Reichsgesetzen erteiltej brach demonstrativ mit dem demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilimg und schaltete praktisch die Volksvertretung aus0 Hoch weiter ging das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30„ Januar 1934 (RGBl I„ 75)« das im Art 4 die Reichsregierung sogar zur Satzung neuen Verfassungsrechts er-mächtigte«, Es folgten das Gesetz vom 14<> Februar 1934 (RGBl Ij 89)j das den Reichsrat aufhob? das die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in der Person Hitlers vereinigte0 Pie Verordnung vom 18= Oktober 1936 eröffnete dann eine Reihe von "Führerverordnungen" und "Führererlassen"y in denan Hitler als alleiniger Gesetzgeber auftrat; das ging schlie51i'cl s: :::däß er mit seinem Erlaß übet die Regierungsgesetzgebung vom 10„ Mai 1943 (RGBl I« die der Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz bis zu dem 10o Mai 1943 erteilte Gesetzgebungsbefugnis auf unbestimmte Zeit verlängerteü Diese Entwicklung? Die Gesetzgebungsbefugnis stand nach dem Ermächtigungsgesetz zwar nur der Reichsregierung, nicht Hitler allein zu« doch war sie schon insoweit auch an seine Person gebun- ■ hen isty ob insbesondere der Erlaß der auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gestützten Verordnung vom 18«, Oktober 1936 noch ein Akt des revolutionären Geschehens oder bereits ein legaler Akt im Rahmen eines durch die nationalsozialistische Revolution und die ihr folgende politische Entwicklung, geschaffenen ungeschriebenen Verfassungsrechts war,. Bossung aaO S 16) behauptet worden ist - die Gesetzgebungsbefugnis Hitlers auch auf § 8 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1 „ Dezember 1933 (RGBl I; 1016) gestützt werden könnte«. daß die Verordnung sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berief und berufen konnte; ist ihre Gültigkeit; soweit ersichtlich; weder in der Rechtsprechung noch in der Verwaltungspraxis noch im Schrifttum jener■ Zeit bestritten; im Gegenteil.vielmehr im Schrifttum (Bcssung VerwArch 42* 16 Anm 10a; Zinser ArchÖffR nF 29; 209; Huber aaO S 253 und die dort angeführten Schriftsteller) positiv anerkannt' worden,, Hieran ändert nichts der ^instand; daß ein Bestreiten unter den damaligen politischen Verhältnissen auch wohl kaum möglich gewesen wäre,, Anderseits hat die Reichsregierung in dem von ihr beschlossenen Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans war der verfassungsrechtliche Unterschied zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne beseitigt worden* Auch jede von der Heichsregierung oder von Hitler allein erlass ene Rechtsnorm wärt damit .ein "Reichs ge setzt’ (Scheune r aaO S 211 ff; Mallmann aaO S 223; Bossung aaO S 28 ff; Huber aaO S 246 ff)« Daher war auch die Verordnung vom 18c Oktober 1936 ein Reichsgesetz im Sinne des Art 153 Abs 2 WeimVerf (oben zu V aE) o: :t(if:h2bt;;I)iä: Revision will 'die Ungültigkeit -der Verordnung vom 18u Oktober 1936 ferner aus ihrem Inhalt herleid er; * Sie meint, die in dieser Verordnung dem Beauftragten für den Vierjahresplan eingeräumte Befugnis zu dem Erlaß roh Rech 1:sverordnungen komme in ihrer ner Delegation von gesetzgebender Gewalt en eine' seiche ' aber sei unzulässigi ' die Delegationsbefugnis einschränkenden Artikel 80 u 129 GrundG) * Es ist nicht einzusehen,, warum nicht auch im diktatorisch regierten "Führerstaate" eine ähnliche Delegation durch den "Führer" als den eigentlichen Gesetzgeber auf eine andere Persönlichkeit grundsätzlich zulässig sein sollte; im Gegenteil ist anzuneh- • men;; daß er insoweit unbeschränkt ist (Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Hecht 1942 S 121; Zinser aaO S 211 )o Wenn nach den Gesetzen vom 4<> August 191.4 (§ 3 Abs 2) und 13° Oktober 1923 (§ 2 Abs 3) die Reichsregierung die von ihr auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dem Reichstag zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben hatte, so entfällt eine solche Beschränkung von selbst im diktatorisch regierten Staat „ in dein die Volksvertretung geschaltet Im übrigen war durch-die Verordnung vom 18«, Oktober 1936 dem Beauftragten für den Vierjahresplan die Rechtset-zungsbefugnis nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit übertragen worden, als die von ihm zu erlassenden ' .Rechtsnormen mit dem Sinn und der Zielsetzung des Vier--jahresplans im 4USammenhang standenu Bedenken gegen die Zulässigkeit des Inhalts der Verordnung lassen sich daher weder aus dem damals geltenden 'Staatsrecht, noch aus Art III MilEegG hr 1, noch'aus übergesetzlichen Formen herleiten,- Insbesondere kann der Umstand, daß der Beauftragte für den Vierjahresplah die ihm übertragene Befugnis später zu Verfclgungsmaßnahmen im Sinne der national-: sozialistischen.Rassepolitik - Verordnung über die Anmeldung •des Vermögens von Juden vom 26,> April • 1938 (RGBl I}

Zitierte Normen: § 894 BGB § 1 AGBG § 313 BGB
VerordnungGesetzZusammenschlußKlägerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Ptii' die Aintliche ^Sammlung!
Gesetze;
Rechtssatze
VO
VO
3
894, GYG § 13, zur Durchführung des Vierjahresplans vom ' So "iOü 1936 (RGBl Ij 887) o
des Beauftragten für den Vierjahresplan über• den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten vom 23c7.1937 (RGBl I; 883)„
Für eine Klage aus § 894 BGB ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn der Beklagte auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes anstelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist und der Kläger die Unrichtigkeit des Grundbuchs daraus herleitet, daß der Staatshoheitsakt rechts unwi rksam
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sei,
2o Die "Verordnung des Führers und Re zur Durchführung des Vierjahrespla 18«10,,1936 ist rechtsgültig«,
Verordnung des Beauftragten fü jahresplan über den Zusammenschluß hauberechtigten vom 23«7«1937 ist Ein Zusammenschluß von Bergbaubere Sinne dieser Verordnung liegt auch wenn ein Bergbauberechtigter seine rechtigung gegen Geldabfindung auf
 ichs Kanzlers'' ns" vom.
der Verordnung bezeichnete Geseils trägt,
r den Vier-von Bergrechts gültig« chtigten im dann vor. Bergbaube-die im § 2 chaft über-
Aktenzeichen:	V :ZR 6/50 '
Urteil vom 8« Februar 1952
LG Braunschweig OLG Br auns chwe ig
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V ZR 6/50
erkundet am 80 Februar 1952
Hoffmeister.! Just ringest c, ■ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« ■ :	...
I m	N a m e n d e s V o 1 k	e s
■ ./	n. ■ dein Rechtsstreit It/l . ;
i'iegfried''sHans-Günther	"s^^ich	in	"lüssSSörf
 Klägerin. Berufungs-■und Revisionsklägerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br
AG für Erzbergbau und Eisenhütten., B|____
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder und J<
Beklagte,.Berufungs- und Revis ionsbeklagte. .
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br..
hat der Va Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 9« November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof., Br.. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hertel? Br„Tasche s Schuster und Br. Oechßler
 Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 2»Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 14-o Oktober 1949 wird auf Kosten der Klägerin zu-rüc kgewies en„
Von Rechts wegen
 Tat'bestand
 Für die Klägerin war bis zu dem bahre 1945 im Grund-
■ -
buch für Bergwerke des Amtsgerichts l4BBBBBw/Fntndkreis Bd II Bl das Bergv/erkseigentum an dem 2 194 000 qm großen Grubenfeld Fei nrnirnm;.. Das Grubenfeld liegt in den Gemeinden Groß-Plöthe> Flachstöck-heim und Ohlendorf im jetzigen Kreis Watenstedt -Sau zg Itter,. Im Jahre 1943 wurde im Fege der Grundduchdertchtigung unter lösolmrg der-Klägerin die Beklagte als Bergwerks-eigentümerin eingetragen... nie Parteien streiten darabeig ob aas Grundbuch durch die Eintragung der Beklagter un~ riclotig geworden ist,, Im e Umschreibung hatte zeigende Vor-ge sc hi eilte ;
Durch, die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchf teirung des V1 er j ahresp 1 aus M v om 16, C5kt c>bs r 1936 (RUDI 1, 887) türme der damalige Paar-tische Ministen - i-äent O^MB^ zu dem 1 - j t <	*	-1 ..dir den Bias jz.Brospl.ar
 be3tel.it,. Im Jui i 1937 wurde die Beke egte unter der Firma AG- für Erzbergbau und Eisenhütten Hermann zv- üem Zweck gegründets neben anderen Bergbauge-bieten das Erzgebiet im Raume Watenstedt-Salzgl t Ur zu erschließen und zur Befriedigung des deutschen Erztedarfs auszubeuten« Auf der,, dt. Juli 193 4 wurden die Vertreter ter Bergbaugesetisohaften. die in miesem Gebiet Grusen-f elder hatten, darunter die Klägerin: zu denn Be aus" i ragten für den Vier:iahresplan rach Berlin get.adern. erörterte bei dieser Bespreuung den Stand der Frzgcwir-l narr und Erzversorgung in Deutschland und bezel ebnete es a.ls notwendigs die inländische Erzgewinnung wesentlich zu erhöhen« Zu diesem Zweck sollten für den Aufschluß

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des Erzgebiets	neue	Gesellschaften gegründet
 werden5 in welche die bisher in diesen Gebiet tätigen Bergbaugesellschaften ihre B e r gb aub e r e c kt igungen ein-bringen sollten,; Den Vertretern der Gesellschaften wurde eine Karte übergeben, in der die abzugebenden Grubenfelder , darunter auch das der Klägerin gehörige Feld. Flächstöckheimyieingetragen ehvr/""
Nach Abschluß der Besprechung unterschrieb QJ noch am gleichen Tage die "Verordnung über.den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", die am 11« August 1937 im .Reichsgesetzblatt (l„ 883) veröffentlicht wurdeo Sie lautet in ihrem hier interessierenden Teil:
"§ 1o Bergbauberechtigte können zu dem Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien zusammengeschlossen werden0
§ 2c (1) Der Zusammenschluß kann in der Form erfolgen, daß den Bergbauberechtigten gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen Beteiligungen an einer Gesellschaft,die den Aufschluß und den Abbau der Mineralien übernimmt, gewährt werdenB
(2)	Das Reich kann sich an der Gesellschaft
 beteiligen,. Seine Beteiligung braucht nicht in: der
.
Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen
.
zu bestehen,,
(3)	Das Reich kann sich auch durch eine von ihm beherrschte Gesellschaft beteiligen^,
(4)	Die Bergbauberechtigungen gehen einschließlich der Bergwerksbestandteile auf die Gesellschaft über*,
§ 3o Die Rechtsform des Zusammenschlusses und die
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Richtlinien für die Satzungen der Mitglieder bestimmt der Beauftragte- für den Vierjahrespiano Falls .die Mitglieder über die Höhe der Anteile ■ nicht einig werden, ent scbeidet der Beauftragte für den Vierjahresplan0
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§ 60 Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.„
Die Parteien streiten darüber, ob	schon	bei
 der Besprechung einen Zusammenschluß der in Betracht kommenden Bergbauberechtigten mündlich ausgesprochen hatte.* Die Bergbaugesellschaften beabsichtigten zunächst, eine Denkschrift über die Möglichkeiten der deutschen Erzversorgung einzureichen und darin Gegenvorschläge zu machen., Dies unterblieb aber auf Eingreifen	Bin
 von der Klägerin an die Beklagte zu Händen des Staats-? sekretärs Korner ge rieh u t ee Schreiben er r ‘'S., August 1937p in dem sie von sieb ans Gegenvcrsoh]äge machte^ wurde reicht weiter erörtert,. Mit Schreiben vom 27., August 1957 boten die Rohstoffbetriebs der SttNNMHHHß Dnbl! der Beklagten die Übertragung der in Betrach fc kommender. Grubonfelder an... Aj e Kaufpreis wurde £ ine Summe vorgeschlagen, die allen 77.s zu dem Togo der übergäbe gemachten Aufwendungen entsprechen oKbalo,. Die Präge, ob die Vergütung; in bar oder in Aktien der neu zu gründenden Gesellschaft geleistet werden sollte, wurde offengelassen.. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 9* September 1957 das Angebot " grundsätzlichen und bat um Mitteilung der auf gewendeten Kosten,,
Am 1 * Oktober 1957 übernahm die Beklagte die Felder.
Die Beklagte führte die Vergütung dafür in Bar an di Klägerin aby die diesen Betrag annahmu Von e,inem Verlan geny ihr Beteiligungen an der Beklagten oder einer Kon-zerngesellschaft zu gewähren; nahm die Klägerin Abstan Die in den Schreiben vom 27,, August und 9c September 1937 niedergelegten Vereinbarungen der Parteien wurden nicht gerichtlich oder notariell beurkundet0 Weitere Abmachungen zwischen den Parteien über die Übernahme der Beider kamen nicht zustande,.
Am i o Februar .1939 erließ der Beauftragte für den Vierjahresplan-- von ihm allein unterzeichnet - die Erste Verordnung zurhDürchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten (BGBl'I 115)o Sie lautet in ihren §§ 1 u 2s
■	1	1 „Die Anordnung des Beauftragten für den V
jahresplan über den Zusammenschluß bewirkt den mittelbaren Übergang der einzubringenden Mutungen und Befgbaubefechtigühgen '• auf . die Gesellschaft 0 |;f-. 2 „Die Anordnung hat' die einzubringenden Mu«* 'tungen- und' Befgbäubefeöhtiguhgen ünd: den Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Gesellschaft anzugeben; wird durch Zustellung■an die betroffenen Muter und Bergbauberechtigten sowie die Gesellschaft bekannt gemachto
; § 12 Die Berichtigung- der..Griindbüöher erfolgt":auf Ersuchen des Beauftragten für den :Vierjahresplan voder der von ihm im .Einvernehmen mit dem. Reichs "minister der Justiz bestimmten Stelle,) Dem Ersu ’chen ist eine beglaubigte. Abschrift der Anordnung und ihres Zustellungsnachweises beizufügen0"
Die Beklagte übersandte darauf am 20 i-Mär z 1941
^fljj^TGmbH" den Entwurf einer Anordnung, über den - Zusammen--s.ohluß von - Bergbauberechtigten , die sie dem Beauftrag- ’ ten für den Vierjahresplan vorzuiegen beabsichtigte, mit der Bitte um Zustimmung., Sie'bemerkte dabei, daß einige Parzellen, deren Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien, aus der "Anordnung" weggelassen werden seien; gegebenenfalls könnten diese Parzellen nachträglich auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen werden„ Hit Schreiben vom 10 Juli 1941 gäben die "Rohstoffbetriebe" den Anordnungsentwurf nach Prüfung mit dem Bemerken zurück, Änderungen und Ergänzungen hätten sie in dem für die Beklagte bestimmten Entwurf in "rot" eingetragen, sie fügten aber eine Abschrift des Anordnungs’entwurfs mit der gewünschten Zustimmungserklärung bei«
Unter.’.dem 13o .November'’ 1942 erließ '■ der Be auf fürden Viel'jahrespiän - g e z c "in'Vertretung. }
[Staatssekretär)" - eine Anordnung, die sich auch mit dem hier streitigen Grubenfeld befaßtei Die hatte folgenden Wortlaut:
Anordnung
AG, '.Düsseldorf, die I j H^0HP AG , ’Dortmund, und die Priedr ü	AG,
fEssen, sind 'mit anderen Bergbauberechtigien gemäß -l § 1 d.er Verordnung über den Zusammenschluß von |bauberechtigten vom 23c7i1937 (RGBl I S 883) zu demig; i Zwecke des Aufschlusses und Abbaus von Mineralien I für- ein’planmäßig abgegrenztes Gebiet auf dem Salz-I gitterer Höhenzuge zusammengeschlossen worden., Der / Zusammenschluß ist gemäß § 2 d.er genannten Verord-• nung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen; ’ in die
 Akt ienges el 1 s chaf t für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann	-	Berlin
|erfolg
 Aus diesem Anlaß gehen gemäß § i Abs 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberech-tigten vom 1 .>201939 (RGBl I S 115) zu dem Zwecke besserer bergmännischer Ausnützung folgende Bergwerks-felder mit Wirkung vom 13o November 1942 auf die
 fi?^Blbe3^bau und^Eiseniiütten "Hermann	? Berlin
 übers co1<>,„" Dann werden die einzelnen Grubenfelder auf geführt o'
Ferner erging ein Erlaß des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 19„ Januar 1943 an die'Beklagtes in dem es heißts
"Mit der Ihnen zugestellten Anordnung vom
 November 1942 ist der Zusammenschluß der V£________
AG Düsseldorf mit anderen Bergbaube-recht^ten gemäß der Verordnung vom 23» Juli 1937 ..(RGBl I S 883) angeordnet worden,,
Mit der Durchführung der hierdurch erforderlich werdenden Berichtigung der Grundbücher betraue ich gern § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über den Zusammenschluß von Bergbauberechtigten, vom 1 „ Februar S 115) .im Einvernehmen mit dem. Herrn. der Justiz den Vorstand der	AG	für	Berg-
und Hüttenbetriebe "Hermann Gfm§|J§£" Berlin» "
Auf dieser Grundlage wurde daraufhin die Beklagte anstelle der Klägerin als Bergwerkseigentümerin eingetragen „
Die Klägerin bestreitety daß ihr Bergwerkseigentum
 außerhalb des Grundbuchs auf die Beklagte übergegangen
 sei. und meint? daß das Grundbuch durch die Eintragung
 der Beklagten unrichtig geworden sei« Mit der Klage hat
 sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen,
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daß nicht ihr, sondern der Klägerin das Bergwerkseigentum
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an dem Grubenfeld Flachstöckheim zustehe, und’ demge~. : maß zu bewilligen, daß die Klägerin als Bergwerks eigen--., ttimerin im Grundbuch eingetragen werde „ Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt«
Das Landgericht hat .die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und eine dem Klageanträge entsprechende Entscheidung; hilfsweise Zurückverweisung des Rechtsstreite an das Berufungsgericht« Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungs gründe: Io
 Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs; sie behauptet,' daß dieses durch ihre Löschung und die Ein-;r; tragüng der Beklagten als- Bergwerkseigentümerin an dem Grubenfeld.Flachstöckheim unrichtig geworden sei,.Die Umschreibung des Bergwerkseigentums auf die Beklagte hat» wie unstreitig ist; irn Wege der Grundbuchberichtigung auf Ersuchen des Vorstandes der Beklagten stättgefunden« Diesem Ersuchen lagen die Anordnung des Beauftragten, für den Vierjahresplan vom 13, November 1942, durch die der Übergang der streitigen Bergwerksfelder der Klägerin auf die Beklagte mit Wirkung vom gleichen Tage ausgesprochen wurde, und die Verfügung des Beauftragten für den Vier jahresplan vom 19» Januar 1943 zugrunde., durch e der Vorstand der Beklagten mit der Durchführung der erichtigung der Grundbücher betraut wurde. Die Anordnung
 vom 13« November 1942 wiederum stützt sich auf die '.Tmaid 2 der Verordnung des Beauftragten für den Vie jahresplan vom 23.' Juli '1937., wonach dieser Bergbau berechtigte zu dem Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien mit der Wirkung zusammenschließen ka daß die Bergbauberechtigungen einschließlich der Bergwerksbestandteile auf.eine Gesellschaft (die Beklagte) übergehen, und auf seine Verordnung vom 1, Februar 1939 in der die privatrechtlichen Wirkungen einer solchen Zusammenschlußanordnung bestimmt werden«
Die Klägerin vertritt die Auffassung', daß das buch durch die Eintragung der Beklagten deshalb unrich tig geworden sei, weil eine Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne seiner Verordnung vom 23« Juli 1937 niemals ergangen sei, ein Eigentumsübergang ..außerhalb des Grundbuchs daher nicht stattgefunden habe,, Da die Klägerin jedoch selbst verträgt, daß der von ihr beanstandeten Eigentor sums ehr cibung	die Anord
 hung vom 13, November); 1942;zugrunde liege., kann ihr. Vor bringen nur dahin verstanden werden, daß sie geltend ma chen will, diese Anordnung sei keine solche im. Sinne '..deh Verordnung vom 23« Juli 1937«und auch vor dem 13«November 1942 habe der Beauftragte für den Vierjanresplan eine derartige Anordnung nicht erlassen«
1c Soweit die Klägerin behauptet, daß vor dem 13« November 1942 eine Anordnung des Beauftragten für den tierjahresplan im Sinne der Verordnung vom 23« Juli 1937 nicht ergangen sei, erweist sich ihr Vorbringen als zutreffend« Baß eine solche Anordnung schriftlich'erlassen' Worden sei, ist von keiner Seite behauptet worden und
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dem Parteivorbringen auch sonst nicht zu entnehmen; insbesondere liegt der Vereinbarung der Parteien«,' durch welche die Klägerin ihre Bergwerksfelder der Beklagten, gegen Entgelt überlassen hat, keine den Eigentumsübergang anordnende Verfügung des Beauftragten für den Vierjahr espl an zugrunde, auch ist eine solche Verfügung : nicht im unmittelbaren Anschluß an diese Vereinbarung ergangen« Dagegen hat die Beklagte in den vorausgegangenen Rechtszügen behauptet,	habe bereits in der
 Besprechung vom 23« Juli 1937 mündlich den Zusammenschluß der Parteien und damit den Übergang des Bergwerkseigentums der Klägerin auf die Beklagte angeordnet«, Die Unrichtigkeit dieser Behauptung hat jedoch das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und damit für das Revisionsgericht bindend festgestellt« Es weist darauf hin, daß in jener Sitzung nur ein zu erreichendes Ziel proklamiert, aber offengelassen habe, auf welchem Wege dieses Ziel zu, erreichen wäre, daß insbesondere weder die Art noch der Zeitpunkt des Zusammenschlusses festge-. legt und keine der zahlreichen entstehenden Zweifelsfragen geklärt worden sei« Im übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten auch schon daraus daß	die	.	Verordnung	vom 23* Juli 1937, durch die
 er sich selbst zur Anordnung des Zusammenschlusses ermächtigte, erst nach der Sitzung unterschrieben hat und daß diese Verordnung erst im.August 1937 in Kraft getreten ist«
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2« Unhaltbar ist dagegen die Auffassung der Klage rin, daß die Anordnung vom 13« November 1942 keine söl che im Sinne der Verordnung vom 23* Juli 1937 sei« Die Klägerin sucht:diese ihre Auffassung mit folgenden Er-
wägungen zu begründen: Ein Eigentumsübergang• nach § 2 der Verordnung vom 23» Juli 1937 setze die Anordnung eines Zusammenschlusses von Bergbauberechtigten durch den Beauftragten für den Vierjahresplan im Sinne dies Verordnung' und. der Verordnung vom 1 0 Februar 1939 mitg der aus diesen Verordnungen sich ergebenden Wirkung des unmittelbaren Übergangs der Mutungen und Bergbauberechtigungen voraus A Ein solcher Zusammenschluß sei aber nicht angeordnet worden und auch deshalb nicht gegeb weil sie (die Klägerin) für die von ihr abgegebenen der keine Beteiligung bei der Beklagten oder einer Kon Zerngesellschaft der Beklagten erhalten habe; die Überlassung der Bergwerksfelder an die Beklagte beruhe vielmehr auf einem Kaufverträge, der aber mangels Beobachtung der Form des § 313 BEB unwirksam und auch durch die im Wege der Grunclbuc hbericlitigung vorgenommene Eintragung der Beklagten als Bergwerkseigentümerin nicht wirksam; geworden sei,. Wenn • in der Anordnung vom 13, November kt942 wahrheitsv.'idrig behauptet werdeyi daß die Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die Beklagte zus ammenge schlössen worden sei ? so sei das eine der Wirklichkeit widersprechen de Fiktion, die nichts daran ändere. daß ein Zusammen- 1
jchluß im Sinne der Verordnungen vorn

Juli 1937 und
1, Februar 1939 nicht stattgefunden habe,. Da die Anerd nung vom 13o November 1942 nicht selbst einen Zusammen Schluß anordne? sondern ausdrücklich von einem bereits erfolgten Zusammenschluß spreche, sei sie kein (konsti tutiv wirkender). Staatshoheitsakt 5 sondern nur eine fü das Grundbuchamt bestimmte (deklaratorische) Bescheini gung„ die inhaltlich unrichtig sei»
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Demgegenüber führt das Berufungsurteil aus: Wenn in den Eingangsworten der Anordnung vom 13« November 1942 von einem bereits erfolgten ZusammenSchluß der Klägerin und anderer Bergbauberechtigter mit der Beklagten gesprochen worden sei, so sei damit tatsächlich eine Feststellung getroffen1 worden, die mit dem bisherigen Ablauf, der Ereignisse nicht in Einklang stehe., Dieser Sachverhalt rechtfertige {jedoch, nicht die von der Klägerin gesogenen Folgerungen, denn die Anordnung erschöpfe sich nicht in der bloßen .Feststellung eines in der Vergangenheit. liegenden Vorgangs„ Wenn der Beauftragte für den Vier,jahresplan in Kenntnis der bisherigen Entwicklung der Dinge von einem erfolgten Zusammenschluß spreche, so könne und müsse diese Erklärung dahin ausgelegt werden, , daß er nunmehr der bisherigen Entwicklung den Charakter eines Zusammenschlusses im Sinne der Verordnung vom 23? Juli 1937 mit Wirkung vom Tage der Anordnung (l3oNovem-ber 1942) habe beilegen wollen
 daraus folge
 mit
diesem Tage das Bergwerkseigentam an den Feldern der bisherigen Bergbauberechtigten auf die Beklagte übergegangen sei. Der Annahme eines Zusammenschlusses stelle nicht entgegen, daß die Klägerin als Gegenleistung für. die Abgabe ihrer Felder nicht eine Beteiligung an der Beklagten oder einer Xonzerngesellschaft, sondern ein Barentgelt . erhalten habe, denn aus der Fassung der Verordnung vom . 23. Juli 1937 ergebe sich, daß der Zusammenschluß in der Form von Beteiligungen gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen nur einer von verschiedenen möglichen Wegen sei, daher auch in der Form einer Abgabe der Bergwerksfelder gegen Zahlung in Geld habe vorgenommen werden könneno Daß die Anordnung vom 13-- November 1942 diesen Weg des Zusammenschlusses nicht ausdrücklich bezeichne.
stehe;ihrer Gültigkeit nicht entgegen, denn unter allen Beteiligten habe Klarheit darüber bestehen müssen, daß diese Anordnung der bereits wirtschaftlich vollzogenen . Abtretung 'gegen Barzahlung ;den rechtlichen Abschluß habe geben und nicht;'.etwa einen Zusammenschluß gegenh Gewährung von Beteiligungen habe herbeiführen sollen, Bern widerspreche auch nicht der Inhalt des zwischen den Parteien gepflogenen Schriftwechsels„
Diesen Ausführungen? denen gegenüber die Revision das bisherige Vorbringen der Klägerin aufrecht erhält? ist in allen wesentlichen Punkten und im Ergebnis beizutreten.
Daß die Anordnung vom 13« November 1942 nach dem ..Willen des Beauftragten für den Vier jahresplan nicht eine bloße (deklaratorische) Bescheinigung? sondern eine ■(konstitutiv wirkende) Verfügung sein ‘sollte? ergibt -sich schon aus ihrer Form» Sie bezeichnet sich selbst .
ausdrücklich als "Anordnung" und bestimmt in ihrem zweiten Absatzj daß ans Anlaß des erfolgten Zusammenschlusses die im einzelnen aufgeführten Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13, November 1942,dem Tage des Erlasses der Anordnung, auf die Beklagte übergingen; damit wird der sofortige Übergang des Eigentums an diesen Bergwerksfeldern auf die Beklagte verfügt, Hätte hier nur ein bereits stattgefundener Eigentumsübergang festgestellt werden sollen? so hätte nicht gesagt werden dürfen? daß aus Anlaß des Zusammenschlusses die Bergwerksfelder mit dem Datum der Anordnung auf die Beklagte übergingen? sondern es hätte ausgesprochen werden müssen? daß durch, den bereits früher erfolgten Zusammenschluß die Bergwerks!el--
der mit dent Datum des Zusammenschlusses auf die Beklagte übergegangen seien,, Daß auch der erste Absatz der Anordnungj der von den "erfolgten Zusammenschluß" spricht, nicht eine bloße Feststellung treffen; sondern Verfü-gungsCharakter'haben sollte, ergibt sich aus dem Schreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan an die Be- || klagte vom' 19» Januar 1943, in dem esausdrücklich heißt, daß mit der Anordnung vom 13» November 1942 der Zusammenschluß der Klägerin mit anderen Bergbauberechtigten gemäß der Verordnung vom 23. Juli 1937 angeordnet worden sei«, Es wäre auch kaum zu verstehen, wenn, wie die Klägerin meint, der Beauftragte für den Vierjahresplan im ersten Absatz der Anordnung vom 13. November 1942 hätte feststellen wollen, daß er bereits früher einen Zusammenschluß im Sinne des §3 der Verordnung vom 23» Juli 1937 und des § 1 Abs 1 der Verordnung''vom 1; Februar 1939 angeordnet habe, denn abgesehen davon, .daß die Anordnung vom. 13 «-November 1942 nicht von einem früher ange ordne ten Zusammenschluß; sondern von einem erfolgten Zusammenschluß spricht, wäre auch die Unrichtigkeit einer solchen Festteilung allen Beteiligten bekannt gewesen, da von einer mündlichen Zusammenschlußanordnung	in der 'Bespre-
chung vom 23= Juli 1937 ernstlich nicht die Rede sein konnte» Daß die somit offensichtlich unrichtige Feststellung eines f ruhe r ang e ordne ten- Zu s ammen Schlusses hä t te v ausgesprochen .werden sollen, kann umso weniger angenöm-en werden, als die Beklagte selbst, der doch die tatsächliche Entwicklung der Angelegenheit genau bekannt War, Entwurf der Anordnung auf gestellt und mit .Schreiben Harz 1941 üen Rohstoffbetrieben der Klägerin zur übersandt und diese den Entwurf nach Prüfung mit •
941 der Beklagten zurückgesandt
 hatte, ohne Bedenken gegen die Fassung des ersten Absatzes des Entwurfs geltend zu machen»
Die Ansicht der Klägerin, daß Abs 1 der Anordnung vom 13o November 1942 die unrichtige Feststellung eines bereits früher angeordneten Zusammenschlusses der beteiligten Bergbauberechtigten enthalte, ist somit abzulehnen Was diese Anordnung in Wirklichkeit besagt und besagen sollte, ergibt sich vielmehr aus einer Betrachtung der vorausgegangenen Entwicklung» Zweck der von Göring mit der Besprechung vom 23» Juli 1937 eingeleiteten Aktion war, die nach dem Verlust Lothringens durch den Versailler Friedensvertrag sehr ungünstig gewordene Eisenerzlage Deutschlands zu bessern, den nach den Grundsätzen der Privatwirtschaft zu demeist nicht rentablen Abbau nicht besonders hochwertiger Eisenerze durch den Einsatz von Reichsmitteln zu fördern und so durch Steigerung der Eisengewinnung auch auf diesem Gebiete die Unabhängigkeit der deutschen Wirtschaft vom Auslande zu stärken» Nachdem kurz zuvor das Gesetz über den Abbau von Raseneisenerz vom 22» Juni-,1937 (RGBl I, 650) die der Verfügung der Grundeigentümer unterliegenden Raseneisenerze staatlicher'Kontrolle unterstellt hatte, sollte'jetzt auf dem Gebiet derjenigen Bodenschätze, für die nicht das bedingte Bergregal des § 2 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten in der Fassung der Novelle-vom 18o Juni 1907 galt, auf die also nach dem Grundsatz der :B e r gb auf re ihe i t :(§ 1 AGBG) -geschürft werden durfte»' eine rationelle Ausbeutungsmöglichkeit durch Zusammenschluß verschiedener Berechtigter geschaffen werden» üm eine rechtliche Handhabe zur:Übertragung des Eigentums ah den in Frage kommenden Bergwerksfeldern auf die neue Ge-
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Seilschaft, deren Aufgabe nicht nur der Abbau, sondern .auch die. Verhüttung .der Erze sein sollteauch gegen f den Willen der bisherigen Bergwerkseigentümer zu schaffen, erging die Verordnung vom 23. Juli 1537, welche die erstrebte Vereinigung der Bergwerksfelder in der Hand der Beklagten als "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" bezeichnete. Unter dem Bruck dieser Verordnung und der hinter ihr stehenden politischen nacht Gö-rings bot die Klägerin nach vergeblichen Versuchen, eine andere Lösung zu erreichen, das ihr gehörige.Grubenfeld Flachstöckheim mit Schreiben vom 27« August 1937 der Beklagten aho Die Verhandlungen der Parteien führten dazu, daß die Beklagte gegen Zahlung des von der Klägerin geforderten Entgelts das Grubenfeld mit dem 10 Oktober 1937 übernahm und seitdem nutzt- ■„ Damit war insoweit das von	erstrebte	Ziel	einer	Ausbeutung	der im Baume
 Salzgitter der Klägerin gehörenden Bergwerksfelder durch die Beklagte in tatsächlicher und wirtschaftlicher Be- . ziChung erreichto Es fehlte lediglich noch die Anpassung der formellen Rechtslage an die vollzogenen Tatsachen.-, Bür diese Anpassung, boten sich, zwei Möglichkeiten: Entweder konnte der zwischen den Parteien privatschriftlich geschlossene Vertrag in der Form des § 313 BGB beurkundet und nach erteilter Auflassung die Beklagte als Bergwerks eigentümer in im Grundbuch eingetragen werden, oder .es konnte der durch die Verordnungen vom 23. Juli 1937-und 1, i'ebruar 1939 gewiesene-Weg einer - den-Eigentums-Übergang auf die. Beklagte außerhalb des Grundbuchs herbeiführenden - Anordnung des Beauftragten für den Vier- . jahresplan mit nachfolgender Berichtigung des Grundbuchs gewählt werdeno Vermutlich im'nosteninteresse entschied man sich für die zweite Möglichkeit. Da aber der Zusäm-
menschlüß - d0hs die Überführung der Bergwerksfelder' in die Hand der Beklagten - wirtschaftlich bereits durchgeführt war! genügte es, dem durch Vereinbarung der, Beteiligten zustandegekommenen. wirtschaftlichen Zusammenschluß den rechtlichen Charakter und die Wirkungen eines vom Beauftragten für den Vierjahresplan angeordneten Zusammenschlusses zu verleihen» Diesem Zwecke diente die Anordnung vom 13» November 19420 Indem sie aus-sprachj daß die im einzelnen bezeichneten Bergbauberechtigten mit anderen Bergbauberechtigten gemäß § 1 der Verordnung vom 23. Juli 1937 zu dem Zwecke des Aufschlusses 'und Abbaues von Mineralien für ein planmäßig abgegrenztes Gebiet auf dem Salzgitterer Höhenzuge zusammenge-schlossen worden seien und der Zusammenschluß gemäß § 2 ’ der genannten Verordnung unter Einbringung von Bergbauberechtigungen in die beklagte Aktiengesellschaft erfolgt seip brachte sie zu dem Ausdruck, daß der wirtschaftlich bereits vollzogene Zusammenschluß durch den Be auf--. -tragten für den Vierjahresplan rechtlich bestätigt und damit nunmehr zu einem von ihm angeordneten Zusammen-. Schluß wurde» Dessen Wirkung wurde dann noch genauer im zweiten Absatz der Anordnung bezeichnet,, indem bestimmt wurde, daß aus Anlaß des Zusammenschlusses gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung vom 1. Nebruar 1939 die im einzelnen aufgeführten Bergwerksfelder mit Wirkung vom 13V November 1942 auf die beklagte Aktiengesellschaft übergingen» Die Anordnung vom 13» November 1942 war somit der konstitutive Akts durch den der'Beauftragte für den "Vierjahresplan- den bisherigen tatsächlichen Zusammenschlu zu einem rechtlichen Zusammenschluß ma.chte0 Deshalb konnte, er in seinem Schreiben vom 19» Januar 1943 mit Recht 'sagen, daß mit der Anordnung vom 13, November 1942 der
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 Zusammenschluß gemäß der Verordnung vom 23 , Juli 1937 angeordnet worden sei£
Gegen diese Auslegung der Anordnung vom 13? November 1942 lassen sich nicht Bedenken mit der Begründung erhebeno daß der Beauftragte für den VierJahresplan zu einem derartigen Verfahren nicht befugt gewesen sei.
Wenn er einen tatsächlich bereits vollzogenen Zusammenschluß bestätigte und ihn damit zu einem rechtlichen Zusammenschluß machte, so hielt er sich dabei im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung, § 1 der Verordnung vom.
23o Juli 1937? in dem es heißt, daß Bergbauberechtigte aus armseliges chl cs sen werden können, schließt Vereinbarungen der Beteiligten über die Art und Weise eines Zusammenschlusses nicht aus, ebenso wie z,B, in einem formellen Enteignungsverfahren Vereinbarungen der Beteiligten nicht ausgeschlossen sind, (vgl auch § 3 Satz 2 der Verordnung vom 23, Juli 1937)o Soweit durch solche Vereinbarungen der mit dem behördlichen Verfahren erstrebte 2Weck erreicht wird) erübrigen sich Zwangsmaßnahmen; das erfahren kann sich dann auf die Maßnahmen beschränken, die zur Erreichung seines Zweckes'weiterhin noch erforderlich sind» Nach § 3 der Ver0rdnung vom 23, Juli 1937 batte der Beauftragte für den Vierjahresplan - die Rechts-des" Zusaimaenschlusses'selbst ' zu 'bestimmen.o ‘Seiner-El>tScheidung war es daher überlassen, welchen Inhalt er ’ . Girier Anordnung geben wollte, sofern dieser Inhalt er-)
' beiirieri ließ), daß damit ein den unmittelbaren Übergang der ehgbauberechtigungen bewirkender Zusammenschluß (§ -f"-Verordnung vom 1 « Februar 1939) ausgesprochen wer— soll be 9 überdies erhebt sich die Präge <■ ob nicht schon, die der Verordnung vom 180 Oktober 1936 dem Beauftragten
 für den Vierjahresplan erteilte weitgehende Ermächtigung, die zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgabe erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insoweit Rechts-Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, sein Verfahren gedeckt hätte, da es wohl, kaum einen wesentliehen Unterschied begründen konnte, ob er unmittelbar auf Grund dieser allgemeinen Ermächtigung eine Enteignung anordnete oder sich zuvor durch eine eigene Rechtsverordnung erst dazu ermächtigte
(Bossung RVB1 1937, 120): diese Präge kann aber auf sich beruhen, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Beauftragte für den Vierjahresplan sich im Rahmen der ihm durch die Verordnung vom 23* Juli 1937 erteilten Ermächtigung hielt, wenn er statt der weitergehenden Maßnahme, die den Zusammenschluß ohne Rücksicht auf Vereinbarungen der Beteiligten anördnete, die weniger weitgehende traf, die sich auf eine Bestätigung der von den Beteiligten eingegangenen Vereinbarungen und den Ausspruch der aus dieser Bestätigung sich ergebenden
 Wirkung beschränktec
 Zu Unrecht meint die Revision, von einem Zusammenschluß von Bergbauberechtigten könne hier deshalb nicht die Rede sein, weil darunter nur die Vereinigung von •^ergbauberechtigten zu einer Gesellschaft, Genossenschaft oder einem ähnlichen Gebilde verstanden werden könne, hier aber in der Form einer Enteignung die Klägerin zur Überlassung ihrer Grubenfelder an die Beklagte genötigt worden sei« "Zusammenschluß von -öergbauberechtigten" ist kein '»technischer Ausdruck, weder ein solcher des Bergrechts, noch ein solcher des Gesellschaftsrechts, insbesondere nicht gleichbedeutend mit der ’’Verschmelzung’'..
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von Aktiengesellschaften im Sinne des § 233 AlctGo Was mit ihm gemeint ist, kann nur den maßgebenden Verordnungen, in denen er verwendet wird, und den vorausgegangenen Erörterungen entnommen werden. Each § 2 der Verordnung vom 23« Juli 1937 kann der Zusammenschluß in der Form erfolgen, daß dem Bergbauberechtigten gegen Einbringung von Bergbauberechtigungen und Mutungen Beteiligungen an einer Gesellschaft gewährt werden, die den Aufschluß und den Abbau von Mineralien übernimmtc Die Vorschrift ("kann") zeigt deutlich, daß diese Form des Zusammenschlusses nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt.. Das wird bestätigt durch § 3 der Verordnung, wonach der Beauftragte für den Vierjahresplan die Rechtsform des Zusammenschlusses bestimmt« Die Vorschrift war danach eine bloße Rahmenvorschrift, die einer Ausfüllung durch nähere Bestimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan bedurfte« Eine ausdrückliche Bestimmung der verschiedenen Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Zusammenschlusses ist im Wege einer weiteren Rechtsverordnung nicht ergangen, insbesondere nicht in der Verordnung vom 1„ Februar 1939; sie war aber auch nicht nötig, weil der Beauftragte für den Vierjahresplan unmittelbar durch seine Anordnung die Form des Zusammenschlusses bestimmen konnte» Daß diese Bestimmung nur .durch eine Rechtsverordnung hätte getroffen werden können, ist dem § 3 der Verordnung vom 23« Juli 1937 nicht zu ent- 1. nehmen; eine solche Auslegung würde auch angesichts der 'Tatsache, daß Gfm^ jederzeit eine entsprechende Rechtsverordnung hatte erlassen können,-bloßen Formalismus bedeuten« Mag also auch bei Erlaß der Verordnung vom 23j Juli 1937 in erster Linie an die in ihr besonders erwähnte Form des Zusammenschlusses gedacht gewesen sein,

so war diese Form doch nicht ausschließlich; der Zusammenschluß konnte vielmehr in den ’verschiedensten Formen \ vor sich gehen (Strickrodtf Anmerkung 1 zu § 2 der VC vom 22 o7* 1937? Pfündtner-Neubert III e 1 5 S 9)«’
Der nicht näher bestimmte Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten" bezeichnet somit einen sehr vagen Begriffe Seine Bedeutung kann sich nur aus dem Zweck der von Goring'eingebeiieten .Aktion ergehen, die nach sei ner Auffassung bisher unzureichend ausgebeuteten Grubenfel der zwecks besserer Ausbeutung in die Hand der Beklagten zu überführen^ Dieser mit besonderer Eile und Eindringlichkeit verfolgte wirtschaftliche Zweck stand bei der Aktion durchaus im Vordergründe; die Frage* wie er rechtlich zu erreichen sei, trat dahinter zurück und wurde, wie die ganze Entwicklung der Angelegenheit zeigt, . nur schleppend und mit einer gewissen Sorglosigkeit be-handeltt Daraus erklärt sich, daß man es unterlassen hat, den Ausdruck "Zusammenschluß von Bergbauberechtigten", bei dessen 7/ahl man wohl zunächst nur an die im § 2 Abs 1 der VC vom '23c Juli 1937 bezeichnete Art der Eigentumsübertragung dachte*, der aber das Gewollte von vornherein nur unvollkommen wie der gabspäter, als man dazu kam, anstelle \ron Beteiligungen eine Geldentschädigung zu gewähren, durch einen besser passenden Ausdruck zu erset-zeb, wie das üederzeit durch eine Yer0rdnung de3 Beauf-fragten für den Vierjahresplan hätte geschehen können. Offensichtlich hielt dieser eine solche Änderung des Ausdrucks als bloße Formalität nicht für nötig; man wird daher seinem gesetzgeberischen Willen nur gerecht, wenn man den Ausdruck nicht nach seinem engen Wortsinn aus-iegt, sondern darunter jede Maßnahme versteht, die den
 Übergang der' Grubenfelder auf■die Beklagte herbeiführt» • Ein solcher 2USammenschluB liegt unter diesen Umständen auch dann vor. wenn ein Bergbauberechtigter seine Gruf|| benfelder der Beklagten gegen eine Geldabfindung über-läßt„ Hiergegen kann nicht mit der. Revision eingewen--det werden5 daß es sich in einem solchen Palle um eine Enteignung handele« Eine Anordnung., die einem Bergbauberechtigten sein Bergwerkseigentum entzieht und auf eine Gesellschaft gegen Beteiligung an dieser überträgt? ist ebenso eine Enteignung im Sinne des Art 153 \7eimVerf
■
wie die Übertragung des Bergwerkseigentums auf einen Anderen gegen Entschädigung in Geld« Der unterschied beider Fälle besteht nur in der Art der EnteighungsentSchädigung, berührt aber den Enteignungscharakter der Maßnahme selbst nicht« Im übrigen waren sich auch beide Parteien ausweislich ihres Schriftwechsels bei ihren Verhandlungen bewußt, daß die in Aussicht genommene Übertragung der Bergbauberechtigungen der Klägerin auf die Beklagte egen Zahlung eines "Kaufpreises" die tatsächliche Herbeiführung eines Zusammenschlusses im Sinne der VO vom 3« Juli 1937 darstellen sollte« Die Rohstoffbetriebe der Klägerin haben ihr Angebot, vom 27« August 1937 ausdrücklich "auf Grund der Anordnung des Beauftragten für den ier jahresplan.- vom 23»; Juli 1937" gemacht; und die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 13» September 1938 an ie Rohstoff betriebe der Klägerin darauf hingewiesen .< daß die Felder und Betriebe der Klägerin bereits auf Grundpier Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 23» Juli 1937 in den Besitz der Reichsv/erke überge-gangen seien und es deshalb keines förmlichen Kaufvertrages bedürfe5 der Eigentumswechsel vielmehr demnächst ittelbar durch besondere Anordnung des Beauftragten
 für den Vierjahresplan herbeigeführt werden solle* D die in der Anordnung vora 13* November 1942 auf ge führ ft ten Grubenfelder der Beklagten nicht verkauft, sondern durch Verwaltungsakt übereignet werden sollten., mußte die Klägerin überdies.aus dem Schreiben der Beklagten; vom 20o; März’- 1941 entnehmen, in dem diese bei Überse
 des Entwurfs der Anordnung an die Rohstcffbetri be der Klägerin bemerkte, daß einige Parzellen, dere Eigentumsverhältnisse noch nicht geklärt seien,, aus "Anordnung" weggelassen worden seien und gegebenenfal nachträglich auf rechtsgeschäftlichem V/ege übertragen werden könnten; daraus ergab ..sich mit aller Deutlichkeit, daß die in der Anordnung aufgeführten Grubenfelder nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege', sondern durch V'erwaltüng’säkt' Überträgen werden’ sollten* Wenn die Klägerin als Entgelt für die Übertragung der Grubenfelder anstelle einer Beteiligung eine Geldabfindung erhielt , so entsprach das, wie das Schreiben der Klägerin vom 27* August '937 ergibt, ihrem eigenen Wunsche; daraus, daß die Beklagte und der Beauftragte für den Vierjahresplan diesem Wunsche stattgegeben haben, kann die Klägerin nicht herleiten, daß ein Zusammenschluß nicht vorliege*
Die Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan vom 13„ November 1942 ist nach alledem als eine solche im Sinne des § 1 der VO vom 23* Juli 1937 und des § 1 der VO vom 1c Februar 1939 und damit als ein Staatshoheitsakt anzusehen, der den Übergang des Eigentums an den streitigen Grubenfeldern, auf. die Beklagte verfügt'hat Die Klägerin kann mithin die von ihr behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht damit begründen, daß ein den Eigentumsübergang verfügender Staatshoheitsakt nicht

ergangen sei« .
II.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Anspruchs • auf Grundbuchbericlitigung 'weiter vor, daß die Anordnung vom 13« November 1942 aus verschiedenen gründen der Rechtswirksamkeit entbehre. Damit erhebt sich die Frage, ob für eine so begründete Klage der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Das Landgericht hat diese Präge nicht erörtert; das Oberlahdesgericht hat sie geprüft und aus folgenden;.Erwägungen bejaht: Es handle sich um die zwischen juristischen'Personen des Privatrechts streitige Frage, welcher von ihnen das Bergwerkseigentum •an dem Grubenfeld Flachstöckheim"zustehe? somit unreine Präge des bürgerlichen Rechtst Die Behauptung der Beklagten, sie habe das Bergwerkseigentum durch einen Staatshoheitsakt - erworben’, könne dem Streit der Parteien nicht den Charakter einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit nehmen, denn die Klägerin begehre nichts'etwa die Aufhebung des von der Beklagten behaupteten Staatshoheitsaktes , sondern der Streit gehe nur um die Frage, ob die Klägerin durch den Staatshoheitsakt ihr Bergwerkseigentum verloren habe. Nach § 13-GVG sei deshalb der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Nach feststehender höchstrichterlicher Rechtssprechung (zu vgl RGZ 157, 106 /Ti 57’ und die dort angeführten früheren Entscheidungen des Reichsgerichts sowie OGKZ 2,
58 fßy ) ist für die Präge nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs die Natur des Rechtsverhältnisses
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entscheidend , aus dem der Klägeansprucii' abgeleitet wird1' „teilt dieser sich nach seiner tatsächlichen Begründung . als Böige eines Sachverhalts dar, der nach Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt ,’ so kann ihm der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte nach §..13 GVG nicht .versagt werden« Dagegen ist; ihm der Rechtsweg in der; Regel ver- ■
'schlossen, wenn er nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur' als öffentlich-rechtlicher Anspruch bestehen und auch nur insofern Gegenstand .des Streites sein Rannt Dabei kann es nicht darauf ahkoromen, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich beurteilt«
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) ist ein gesetzlich besonders behandelter Ball des im § 1004 BGB allgemein geregelten Eigentumsstöruhgs-änspruchs (RGZ 57 j 320 7522:7? Reichsgericht in JV/ 1931,
651 Nr 1) und hat wie dieser abwehrenden ("negatorischen”) Charakter (Mot 3? 424)« Bär ihn kann daher hinsichtlich seiner Verfolgbarkeit vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich nichts anderes gelten als.für den Anspruch aus §1004 BGBo Die Abwehrklage aus § 1004 BGB vor dem ordentlichen Gericht ist allerdings der dem. Eigentümer regelmäßig gegebene Rechtsbehelf gegenüber rechtswidrigen Eingriffen in sein Eigentum» Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts ist aber bei einer solchen Abwehrklage , obwohl sie auf ein Privatrecht gestützt ist. der Rechtsweg •ausgeschlossen, wenn schon nach dem XIagevortrage der abzuwehrende' .Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat, denn die Klage wendet sich hier gegen den auf Grund Staatshoheitsrechts vorgeno mm enen Eingriff in das Eigentum des Klägers und bezweckt die Beseiti-
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 gung dieses Eingriffs: das Bestehen der in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Befugnis ist in einerf ’ solchen falle keine Vorfrage, sondern Gegenstand des Rechtsstreits selbst;, die Entscheidung hierüber aber ist dem ordentlichen Richter entzogen,,-.Das Reichsgericht hat daher stets die Zulässigkeit des .ordentlichen Rechtswegs verneint, wenn die Klage aus § 1004 BGB sich gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet« die aUfo/i Grund Staatshoheitsrechts in das Eigentum des.Klägersg störend. eingegriffen hat.(RGZ 93» 255 /2597; 102.. 246 , /2487s 108, 167 /T687; 118, 227 / 2 287; 170, 40 /42 Seuff Arch 78,. 246 /247.7) o
Einer Stellungnahme zu dieser Rechtsprechung des. i Reichsgerichts bedarf es hier nicht, denn die'Klage auf •: Zustimmung zur Grundbuchberichtigung richtet sich nicht gegen die offentlich-rechtliclie Körperschaft, ■die den störenden Verv/altur.gsakt erlassen hat, sondern gegen eine Privatperson, die als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und sich für ;den Erwerb ihres Eigentums auf einen Staatshoheitsakt beruft„ Für diese fälle, in denen ein privater Störer verklagt wird, der die Zulässigkeit'.- der Störung aus einer'öffentlich-rechtlichen .Grundlage herleitet, ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht einheitlich* Der W Zivilsenat hat in einem Urteil vom 23 c Juni 1900 (EG2 46, 296) für die Klage einer Stadtgemeinde, mit der diese als Eigentümerin einer Chaussee Beseitigung der Übergänge über den Chausseegraben verlangte, die der Beklagte ■ von seinen, an der Chaussee belegenen Grundstücken aus angelegt hat-, es die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint, .weil es ', sich lediglich um eine vom Beklagten auf Grund öffent-
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liehen Rechts in Anspruch genommene und ausgeübte Befugnis handle5. über die nicht' die Gerichte; sondern die für die Wegepolizei -zuständigen'Behörden zu entscheiden hätten, ooilaß auch die ■ Präge ? ob-'der Eigentümer 'einer-b-öffentlichen. Chaussee der Anlage von solchen Übergän-gen- widersprechen könne« als frage'des öffentlichen Vf/w Rechts der Entscheidung 'der: ordentlichen Gerichte entzogen sei» Dagegen hat der VII,. Zivilsenat in einem Urteil vom 28c Februar 1911 (RC-Z 75,. 397.' für die negatorische Klage des an einem öffentlichen Strome Fischereiberechtigten gegen den Beklagten« der durch Abstellung 'von Holztriften und derglUdie Ausübung:der Fischerei beeinträchtigt hatte und diese Maßnahme als eine mit Ge- ■ nehmt gung der Stromauf Sichtsbehörde;; erfolgte . Ausübung .des dem Publikum an dem Gewässer zustehenden Gemeingebrauchs verteidigte« den Rechtsweg mit der Begründung sügel as sen 5, daß die Prüfung' der öffentlich-rechtlichen Frage hier ausschließlich auf' die Feststellung ziele,, ob die Fischereigerechtigkeit durch jene Maßnahmen oeeinträchtig'!: werde? und damit privatrechtlichen Interessen dienes anders wäre es jedoch« wie der Senat außerhalb'
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der das Urteil tragenden Erwägungen bemerkt« wenn der Be klagte dargetan hätte« daß seine Maßnahmen durch polizeiliche Verfügungen der zuständigen Stromaufsichtsbehörde im offentliehen. Interesse der Förderung oder Regelung des Verkehrs angeordnet oder genehmigt worden wären weil dann der Kläger eine außerhalb der Zuständigkeit 'der Gerichte liegende Entscheidung zu erreichen gesucht' hättec Der VI, Zivilsenat hat in einem Urteil von 60 Februar 1925 (JW T925V 1117 Nr 16) für eine Klage« mit der Berichtigung des Grundbuchs verlangt wurde« weil der Beklagte« zu dessen Gunsten das Grundstück des Klägers ent
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eignet worden war« zu Unrecht als Eigentümer- eingetragen sei« die Zulässigkeit des Rechtswegs mit der Begründung verneint; daß der Kläger damit unmittelbar gegen die Gültigkeit des EnteignungsVerfahrens ankämpfe und für Klagen solchen Inhalts der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten grundsätzlich verschlossen sei«, Im Gegensatz hierzu hat der UV „.Zivilsenat in einem Urteil vom 21 o Juni 1928 (V/arnJB 1929? 395 Nr 3 - HRR 1928? 204.6 = NeumJB 27; 735) den Rechtsweg für eine Klage auf Fest-Stellung des Eigentums zugelassen, die sich gegen einen staatlichen Hoheitsakt richtete« wenn dieser .als landesgesetzliche Maßnahme mit der-Weimarer Verfassung (Art 153 Abs 2) in Widerspruch stands
 Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung gellt in klarer Unterscheidung zwischen der Präge nach der Zulässigkeit des Rechtswegs und der Präge nach der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Verwaltungsakten dahin, in Fällen, in denen die Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit eines .Verwältungsakts in Frage.steht, den Rechtsweg jedenfalls dann für gegeben zu erachten, wenn die auf bürgerlichrechtlicher Grundlage beruhende Klage sich nicht gegen die Verwaltungsbehörde oder die hinter ihr stehende öffentlich -rechtliche Körperschaft, sondern gegen eine Privatperson richtet, weil in diesem Palle eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, bei der die Beurteilung des Verwaltungsaktes nur eine Vorfrage bildet«, So hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone mehr • fach (OGHZ 1 , 358 /359/,; 2, 58 /FlJ und 214 /2167j 4, 255 7.257./) die Zulässigkeit /des Rechtswegs für den auf Eigentum gestützten Anspruch gegen den Besitzer bejaht«, der das Eigentum oder das Recht zu dem Besitz auf Grund eines
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auf.das Reichsleistungsgesetz gegründeten Verwaltungsaktes für sich in Anspruch nimmt., hem'entspricht auch’ die ständige Rechtsprechung des- IV, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGKZ 1, 146; 2, 366; ferner die zu dem/, amtlichen Abdruck bestimmten Urteile vom .29*1 1 *1951 - IV ZR 35/50 _■und 7*2,1952 - IV ZR 67/50 -),
Der erkennende Senat trägt keine Bedenken/ sich' dieser Rechtsprechung trotz .der gelegentlich an ihr geübten Kritik (Bötticher, DVB1 1950, 325; Naumann ebenda 1951; 347; zutreffend hiergegen schon Jellinek BRZ 1949? 332) für die Fälle anzuschließen, in denen der Kläger vom Beklagten, der auf Grund eines staatlichen Hoheitsakts an Stelle des Klägers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, Zustimmung zur Berichtigung des ’Grundbuchs mit der Begründung verlangt, daß der Staatshoheitsakt rechtsunwirksam sei. Auch in diesen Fällen macht der Kläger einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch (§ 89a BGB) geltend. Zu entscheiden ist im Rechtsstreit darüber, welcher Partei das Eigentum an dem Grundstück zusteht, und auch nur insoweit wirkt das ergehende Urteil Rechtskrafto Für diese Entscheidung bildet die Frage, ob der Staatshoheitsakt, auf Grund dessen der Beklag •te als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, rechts wirksam ist, nur eine Vorfrage, Es handelt sich daher in solchen Fällen um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 13 GVG, für die der ordentliche Recht weg offensteht,
III,
Ist nach alledem für die hier erhobene Klage der Rechtsweg auch insoweit gegeben, als sie auf die angeb-
liehe Rechta^vrirksäi?!cp,it der Anordnung vom '13* November 1942 gestützt wird, so ist doch dem ordentlichen Sichter eine rechtliche Nachprüfung der Anordnung nur in beschränktem Umfange gestattetr Nach herrschender ' Lehre und Rechtsprechung trägt ein Verwaltungsakt diel' Vermutung seiner Rechtsv/irksariikeit in sich; er ist daher grundsätzlich als"rechtswirksam zu behandeln, so-:.' ' lange er nicht von einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist „ Dem ordentlichen Richter ist grundsätzlich die Prüfung verschlossen, ob ein Verwaltungsakt anfechtbar istü Nur die Frage, ob • er unwirksam (nichtig) ist, unterliegt der Prüfung des ordentlichen Gerichts,, Nur dann also, wenn der Akt als schlechthin nichtig anzusehen ist, sodaß - auch ohne daß er aufgehoben worden ist - niemand ihn zu beachten braucht ist der ordentliche Richter an ihn nicht gebunden,, An diesen Grundsätzen ist festzuhalten0 Abweichendes braunschweigisches Gewohnheitsrecht (Entscheidungen des Braunschweigischen Gerichtshofs zur Entscheidung von Kemper-' tenzstreitigkeiten vom 27-»2o1889 - Braunschw0. Zeit sehr 0'
fo Rechtspflege Jahrgang 36 S 49 - und 17c9o1923 - ebenda, Jahrgang 70 S 78 -; OLG Braunschweig in MDR 1949, 565 Jellinek, Verwaltungsrecht 3o Aufl S 248 f), auf das die Klägerin sich im zweiten Rechtszüge berufen hat,, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Raum von Salzgitter,; um den es sich liier handelt, in der maßgebenden .Seit nicht zu dem Lande Braunschweig, sondern zu dem preußischen Kreise Goslar (Regierungsbezirk Hildesheim) gehörte,, sodaß altes braunschweigisches Landesrecht nicht anwendbar ist u
Die Klägerin kann demnach mit ihrer Klage nur dann
’folg haToeii;, wenn die Anordnung vorn 13« November 1 nichtig is to Sie will die von ihr' geltend gemachte tigkeit aus zwei Gründen herleiten: 1 „ weil die Anold- ■ niing von einem zur Zeichnung nicht Berechtigten unterzeichnet worden 'sei, 2«, weil ihr die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage fehlen Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringend Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die umstrittene Präge eingegangen zu werden, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt irr. Sinzelfalle als nichtig anzusehen ist, es kann insbesondere dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführten Gründe s wenn sie zuträfen, die Nichtigkeit der Anordnung zur Helge hätten; auch wenn man diese Frage bejaht, kann die Anordnung nicht als nichtig angesehen werden, weil die von der Klägerin angeführten Gründe nicht zutreffen und sonstige Nicht!gkeitsgründe nicht ersichtlich sind,»
Zur Begründung ihrer Ansicht, daß die Anordnung, vom 13c November. 1942 mangels; Unterzeichnung durch einen Zeichnungsberechtigten nichtig; sei,'' führt die .Revision'' aus % Die Anordnung sei nicht von G^H^p, sondern "in Vertretung" von dem Staatssekretär K(^B| erlassen v; den* Der Zusammenschluß der Bergbauberechtigten hätte aber nur von	selbst angeordnet werden dürfenc,
 Delegation der ihm übertragenen ungewöhnlichen Macht /hisse auf eine andere' Person sei ausgeschlossen gew und hätte schon ausdrücklich ausgesprochen werden müs, sen, was nicht geschehen sei„ Eine Beauftragung und Be-. vollmächtig/!	cur	-	nach	rechtswirk-,
sanier Anordnung des Zusammenschlusses durch ihn selbst -für einzelne Durchführungsakte möglich sein können0

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Diese Ausführungen gehen fehL Gewiß war G der Beauftragte für den Vierjahresplan und damit Gesetzgeber kraft Delegation,, Er hatte als solcher eine besonders hervorgehobene Stellung und vereinigte in seiner Person die ihm durch die Verordnung’vom 18* Oktober 1936' übertragenen Befugnisse, Aber auch als Beauftragter für den Vierjahresplan leitete er eine Behörde im verwaltungstechnischen Sinne (Zinsen, ArchCffR N? 29, 211)*
Daß in einer solchen auf eine Persönlichkeit abgestellten Behörde für den Beliördenleiter ein Vertreter bestellt werden kann, ergibt sich' aus allgemeinen Verv/altungsgrund-sätzeno Auch auf dem Gebiete des Staatsrechts ist die Stellvertretung eine Selbstverständlichkeit•.der Regierungschef eines parlamentarisch regierten Staates, der die Richtlinien der Politik bestimmt und dem Parlament verantwortlich ist, pflegt ebenso wie das Staatsoberhaupt einen Vertreter zu haben». Es ist deshalb nicht ersieht-lieh, warum nicht auch der Beauftragte für den Vier jah-r resplan in seinem Geschäftsbereich durch einen von ihm ordnungsmäßig bestellten Vertreter im Einzelfalle, hätte g vertreten werden können» Daß der Staatssekretär
i *' vtreter in Angelegenheiten des' : Vier j.ahresplans bestellt -worden ist, kann und will of- ■ fehbar. die Klägerin angesichts der zahlreichen von K(j "in Vertretung» gezeichneten Verlautbarungen des’ Beauftragten für den Vier jahresplan nicht bestreiten» -Eine:: öffentliche Bekanntmachung der Vertreterbestellung ist. weder üblich-, noch erforderlich; im übrigen wird H
m Preußischer. St c
mdbuch von 1939 auf S 4- als stän-
diger Vertreter des Beauftragten für den Vierjahrespian aufgeführt» Der.eUmfang seiner Vertretungsmacht bestimmte sich nach den Weisungen G(0HHl» Daß sie für den Erlaß
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der Anordnung vorn 13« November 1942 ausgeschlossen gewesen sei., ist eine durch nichts bewiesenej erst in der Revisionsinstanz aufgestellte und daher unbeachtliche Behauptung der Klägerin*
V.
Ihre Auffassung» daß der Anordnung vorn 13. November 1942 die gesetzliche ErmächtigungsGrundlage fehle? sucht die Klägerin auf verschiedene Weise zu begründen,.
Io In erster Linie trägt sie vor. daß die Anordnung keine Stütze in der Verordnung vom 13. Juli 1937 finde,, weil diese den Beauftragten' für den Vierjahresplan nur zu einem Zusammenschluß, von Bergbauberechtigten ermächtigt habe,, die Anordnung aber einen solchen Zusammenschluß nicht verfügt, sondern sie (die Klägerin) zur Überlassung ihrer Grubenfelder gegen Entschädigung in Geld, an die Geklagte genötigt habe« Daß Kiese \uffassung der Klägerin nicht zutrifft, ist bereits unter I.• dar-geiegt•worden,
2, weiterhin meint die Klägerin,, die Anordnung vom 13« November 1942 könne auch nicht etwa als ein Enteignungsakt angesehen werden., der seine Rechtsgrundlage unmittelbar in der v’er Ordnung vom 18, Oktober 1936 habe» denn sie habe sich selbst nicht als Enteignungsakt gegeben; der Beauftragte für den Vierjahresplan habe sich auch nicht durch Einzelanordnungen über seine eigene Eechtsverordnung vom 23, Juli 1937 hinv/egsetzen können; die Anordnung sei vielmehr ein "brutaler Gewaltakt",
Auch diese Ansicht ist nicht haltbar. Unter I. ist be-
reits ausgeführt■ worden, daß die Anordnung vom 13, November 1942 ein Enteignungsakt ist, der sich als solcher im Rahmen der Verordnung vom 23,- Juli 1937 hält!
Die Präge5 ob die Anordnung sich auch unmittelbar auf die Verordnung vom 18, Oktober 1936 hätte stützen können, kann daher' auch ■ hier auf sich. beruhenolitvlvlel
3 c Aber auch wenn man in der Anordnung vorn \3„• November 1942 einen Enteignungsakt erblicke, sei dieser - so führt die Revision aust- doch unwirksam, weil er dem Art 153 WeimVerf widerspreche, inwiefern ein solcher Widerspruch vorliegen soll, sagt die Revision nicht; die gelegentliche Bemerkung der Klägerin, die ihr für die Abtretung der Grubenfelder von der Beklagten gezahlte Geldentschädigung sei unzureichend gewesen,, kann weder einen Verstoß gegen Art 153 Abs 2 WeimVerfder im Satz 2 sogar eine entschädigungslose Enteignung zuläßt 1 noch. eine Unangemessenheit der Entschädigung dartüh j • 2 !HuS.IL • die Klägerin es unterlassen hat, hierüber nähere Angaben zu machen? insbesondere den Betrag der ihr gezahlten Entschädigung mitzuteilen und darzulegen, inwiefern dieser Betrag unzureichend gewesen sein soll. Das wäre umso nötiger gewesen, als nach dem Schreiben der Rob-stoffbetriebe der Klägerin an die Beklagte vom 27c August 1937 zu vermuten ist, daß der gezahlte Betrag dem von der Klägerin selbst geforderten "Kaufpreise" entsprach..
Ob Art 153 WeimVerf durch § 1 der VO des Reichspräsidenten zu dem Schutz'von Volk und Staat vom '28, Februar 1933 ('RGBl I S 83) allgemein außer Kraft gesetzt worden ist, war in der Rechtsprechung des Reichsgerichts streitig; seine Weitergeltung wurde teils verneint■ (RGZ 145-
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Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen wie auch durch Art III Nr 6 MilRegG Nr 1 ausgeschlossen0
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden« Mit Recht hat ihnen gegenüber bereits das Berufungsgericht betont 5 daß der Beauftragte■für den Vierjahresplan sich bei Erlaß der Verordnung vom 23. Juli 1937 in den Grenzen der ihm in der Verordnung vom 13« Oktober 1936 erteilten Ermächtigung gehalten hat« Der in der Verordnung vcm 23» Juli 1937 vorgesehene Zusammenschluß von Bergbauberechtigten war eine Enteignungsmaßnahmej, die, wie bereits zu V ■ ausgeführt, nach Art 153 Abs 2 Y/eimVerf zulässig war« Auch ein Verstoß gegen übergesetzliche normen ist nicht ersichtlich« Ob dies auch für entschädigungslose Enteignungen gelten würde;, kann hier dahingestellt bleiben, denn einen Ausschluß von Entschädigungen hat die Verordnung nicht angeordnet» Die einzige in der Verordnung näher bezeichnete Form dos Zusammensein usses , nämlich lie Einbringung von Bergbauberechtigungei. and Mutungen gegen Gewährung von Beteiligungen an der Beklagten, sah im Gegenteil ausdrücklich eine bestimmte Art der Entschädigungj nämlich die Gewährung von Beteilf gungsrechten, vor« Im übrigen sollte die Rechtsform des Zusammenschlusses durch den-Beauftragten für den Vierjahresplan bestimmt werden« Daß bei einer solchen zukünftigen Bestimmung an % ntschädigungslose Enteignungen gedacht gewesen wäre« ist nicht -ersichtlich und nach den damaligen Verhältnissen auch nicht anzunehmen; tatsächlich wurde die Klägerin ja auch für die Abtretung;ihrer Gfu-v'; benfelder in Geld entschädigt« Von' einem Verstoß der! Verordnung gegen die Vorschriften des Art 153 UeimVerf kann hiernach nicht die Rede sein« Inwiefern die Verord-
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nung inhaltlich sogar gegen die "allgemein anerkannten Grundsätze jeglichen Rechts" verstoßen soll, ist unerfindliche
 Es handelt sich bei der Verordnung vom 23* Juli '
1937 auch nicht, wie die Revision meint, um ein unzulässiges Einzelgesetz0 Dahingestellt kann hier bleiben, ob ein Einzelgesetz zu jener Zeit verfassungswidrig und ungültig gewesen wäret Die Verordnung vom 23* Juli 1937 ist jedenfalls kein.Einzelgesetz, denn sie bestimmte, ganz allgemein, daß Bergbauberechtigte zu dem Zwecke des Aufschlusses und Abbaues von Mineralien der in § 4 be~ zeichneten Art züsammehgeschlossen werden konnten« Damit wurde auch nicht etwa ein beabsichtigtes Einzelgesetz als allgemeines Gesetz getarnt; die Verordnung sollte vielmehr der einheitlichen Erschließung der Erzvorkommen nicht nur im Salzgittergebiet, sondern auch in Süddeutschland (Baden und Pranken) dienen«
Es trifft ferner nicht zu, daß die Verordnung vom.
23* Juli 1937 nationalsozialistischen Geist wiedergebe; sie sieht, wie bereits ausgeführt, zulässige Enteignungs-:maßnahmen vor, die genau ebenso unter einer demokratischen Regierungsform vom Gesetzgeber hätten angeordnet werden können« Daß ein Gesetz, das zu Enteignungen ermächtigt, die von der Enteignung Bedrohten in eine gewisse Zwangslage versetzt, liegt in Wesen der Enteignung als einer Zwangsmaßnahme, macht aber das Gesetz', wenn es sich in den verfassungsmäßigen Grenzen halt, hiclr zu einer "despotischen Norm", der nie Anerkennung versagt werden müßte (fhoma in DRZ 1948, 143), führt auch nicht zu einem unerträglichen Ergebnis (Y/engler in JE
1949,75 Änm 66} ö Daran ändert 'auch, nichts der Umstand"; daß Göring in der Besprechung vom; 23« Juli '1937 und in der unmittelbar''-'dar auf .folgenden 'Zeit politischen Druck angewendet hat/ um seine wirtschaftlichen Zwecke bei den beteiligten Industriekreisen zu erreichen, denn :der Erlaß her Verordnung'vom 23« Juli 1937 beruht ; nicht auf dieser Druckanwendung0	e, ohne |
'die 'Besprechung abzuhalten und ' ohne sich auf V er hand- h lungen mit den in Betracht kommenden Bergbauberechtigten einzulassen, sofort die Verordnung erlassen und || daraufhin die in dieser; vorgesehenen Enteignungsmaßnahmen anordnen können; wenn er das nicht tat, sondern 7 zunächst unter Einsatz!seiner politischen.Machtmittel i-auf die „Beklagten einzuwirken versuchte« um das er- ; .. strebte' Ziel, soweit möglich, auf adern Verhandlungswe--' :-ge zu erreichen,"so kann das die Gültigkeit der Ver-7 ordnung vom 23« Juli 1937 nicht berühren« Eine Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kommt nicht in Präge, ebenso wenig verstößt die Bejahung ih-
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Die Klägerin sucht die Ungültigkeit der Verordnung vom 23« Juli 1937 und damit die Nichtigkeit der Anordnung vom 13« November 1942 schließlich daraus herzuleiten, daß auch der Verordnung vom 23« Juli 1937 die ge-setzliche Ermächtigungsgrundlage fehle, weil,die "Verordnung des Führers und Reichskanzlers zur Durchführung des Vierjahresplans" vom 18> Oktober 1936 aus verschiedenen Gründen ungültig sei« Aber auch insoweit können ihre Ausführungen nicht zu dem von ihr erstrebten Ziele führen«	Vf’.■	'
Io In erster Linie weist die Klägerin darauf hin» daß die Verordnung vom 18c Oktober 1936 sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne0 Demgegenüber meint die Beklagte» daß die Gesetzgebungsbefugnis des "Führer's und Reichskanzlers" "sich auf. Art 48.: Abs .2 WeimVerf in-V Verb mit dem Gesetz über das StaatsOberhaupt des Deutschen Reiches; vom 1 0 August 1934 (RGBl I» 747) gründe« .
Mit Recht erwidert darauf die Klägerin» daß die Verordnung vorn 18« Oktober 1936. in ihrem Wortlaut selbst nicht den Versuch mache» sich auf diese Weise als rechtsgültig 7 zu .legitimieren« Weder, beruft die Verordnung sich auf; fff Art 48 Abs 21 noch erklärt sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung für erheblich gestört oder gefährdet» noch hätte sie die getroffenen Maßnahmen mit einer solchen Erklärung rechtfertigen können« In der Revisionsinstanz hat die Beklagte ferner das Gesetz zur Behebung der hot von Volk.und Reich (sog« Ermächtigungsgesetz) vom 24. März 1933 (RGBl I» 141) als die Grundlage bezeichnet» aus der die Gesetzgebungsgewalt, des "Führers" sich entwickelt habe; die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht» daß das Ermächtigungsgesetz nach Zustandekommen und Inhalt verfassungswidrig und rechtsungültig sei» und weist zutreffend darauf hin» daß nach dem Ermächtigungsgesetz nur die Reichsregierung? nicht aber der Reichskanzler allein zur Gesetzgebung befugt gewesen sei« Aus dem Ermächtigungsgesetz kann daher eine Ermächtigung Hitlers zu dem Erlaß der Verordnung vom 18« Oktober 1936 nicht - auch nicht mittelbar - abgeleitet werden; die Verordnung beruft sich auch selbst nicht auf das Ermächtigungsgesetz als Rechtsgrundlage; unter diesen Umständen braucht auf die Frage» ob das Ermächtigungsgesetz gültig ist» hier nicht eingegangen zu werden« Als Rechtsverord-
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: ~ 40 -	.7.7
nung kann die Verordnung vom 18,/Oktober 1930. auch nicht aus einem Behördenorgariisationsrecht des Reic.hspräsiden--’. ten hergeleitet "erden (.Bossung, RVB1 1937- 118; Zinser ■ArchÖffR nP 297:209)7 -	g	7
V Der Klägerin ist .daher zuzugebenl daß dieierord-::; nung vom 18, ...Oktober .1936 sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann; ihrer' Schlußfolgerung;, daß die Verordnung aus diesem Grunde ungültig sei, kann jedoch nicht'zugestimmt- werden,,
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt; Bach rechtsstaatlichen Grundsätzen enthielten die von Hitler allein Unterzeichnete'Verordnung zur Durchführung des Vierjähresplans vom 18„ Oktober 1936 und der Erlaß über die weiteren Aufgaben des Beauftragten für den Yierjahresplan vom. 18, Oktober 1940 (RGBl' I , 1393) | ■ der. daneben noch die Unterschrift des Beauftragten für den Vierjahresplan und des Reichsuinisters und Chefs der Reichskanzlei trage? mit ihren weitgehenden Ermächtigungen und Eingriffen in die Rechte Einzelner Gesetze im materiellen Sinne und hätten daher als-scg, formelle Gesetze ergehen müssen. Solche formellen Gesetze hätten nach dem Ermächtigungsgesetz auch von der Reichsregierung erlassen werden können. Dem. entspreche die Verordnung vom 18= Oktober 1936 nicht! Inzwischen sei aber die staatsrechtliche Entwicklung des nationalsozialistischen Staates unter weiterer Abkehr von rechtsstaatlichen Gedanken in der Zusammenfassung von Befugnissen in der Hand Hitlers immer weiter gegangen. Auch über die in Gesetzen enthaltenen Ermächtigungen hinaus.sei er;trotz der Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937 u 1941) als befugt angese-

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hen 'wordenl Gesetze im materiellen Sinne allein zu 'er- . lassen; er sei auch* soweit die fteichsregierung und der Reichstag noch '■ mitgewirkt hättenals der eigentliche Gesetzgeber betrachtet worden» Damit sei der Begriff des Gesetzes im rechtsstaatlichen Sinne immer mehr aufgelöst wordenj, zuletzt vor allem dadurch? daß gerade wichtige Entscheidungen als Verordnungen oder Erlasse Hitlers herausgegeben worden seien« Das im rechtsstaatlichen Sinne Unmögliche dieser Entwicklung. die erstmalig mit der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans ein— geleitet worden sei, könne aber nicht zu der Feststellung . führen.' daß solche gesetzesgleichen Verordnungen - nach- i dem Rechte des nationalsozialistischen Staates als ungültig anzusehen gewesen seien» Die von Hitler allein vollzogenen Verordnungen seien damals.in Deutschland als ordnungsmäßig entstandenes Recht angesehen und beachtet .worden» Das Bekenntnis des neuen Staates zu einer Rechtsentwicklung im rechtsstaatlichen Sinne könne, diese. Tatsache nicht ungeschehen machen; die Verordnung vom |.8f rOktober 1936 müsse daher für die Zeit' des nationalsozialistischen Staates als gültiges Gesetz angesehen werdend Sie sei auch heute’noch•als'gültige Grundlage;für den Erlaß von Verordnungen oder die Vornahme von Verwaltungsakten durch eine von.Hitler beauftragte Stelle anzuerkennen. denn sie sei weder von der Militärregierung oder dem, Kontrollrat aufgehoben oder rückwirkend für unwirksam erklärt worden, nf-ch verstoße sie so schwer gegen zwar, ungeschriebenej aber doch das Rechtsleben der Kulturstaaten allgemein beherrschende und deshalb als gültige .Rechtsnormen anzusehende Grundsätze? daß ihr von Anfang an Jede Anerkennung für das Rechtsleben versagt Werden müßte» Die Verordnung habe zunächst nur weitgehende? in der Hand Hitlers zusammengefaßte Befugnisse auf den.Be-
auftragten für den VierWahresplan übertragen; das widerspreche zwar ebenfalls rechtsstaatlichen Grundsätzens nicht aber dem damals.als. gültig.beachteten nationalsozialistischen Staatsrecht0 Die Verordnung enthalte auch darüber hinaus keine weiteren' inhaltlichen Mängel,, die sie als ungültig erscheinen lassen könnten.; Dann ater seien auch die auf dieser'Verordnung beruhenden Verordnungen und Verwaltungsakte nicht mit dem Zusammenbruch des' nationalsozialistischen Staates ohne weiteres unwirksam gewordene
 Die Revision rügt Verletzung des Art III Kr 6 IvlilRegG Kr 1„ Sie meint, die Art, wie die Verordnung vom 18,
Oktober 11 936 '"erlassen;worden .sei,-, habe -nicht nur mit den Vorschriften des Ermächtigungsgesetzes selbst, sondern auch.mit seiner bis dahin geübten Handhabung in Widerspruch gestanden und auch vom Standpunkte des Ermächtigungsgesetzes aus einen offen zutage liegender-Rechtsbruch bedeutete Wäre sie ein Einzelfall geblieben, so wäre sie auch nach Meinung des'Berufungsgerichts rechts ungültigp-Der Ansicht des Berufungsgerichts aber,.daß die Häufung späterer gleichliegender Rechtsbrüche rückwirkend heilende-Kraft für den erstmaligen zweifellosen ’ Rechtsbruch ausgeübt habe, könne nicht zugestimmt weiden, denn die gehäufte Mißachtung des Gesetzes könne das Gesetz nicht unbeachtlich machen0 Es handle sich nicht um Vorgänge innerhalb eines Revolutionsgeschehens, das, wenn es überhaupt Vorgelegen habe, im Jahre 1936 längst vorbei gewesen sei, sondern um den Bruch des Gesetzes, das sich der neue Staat selbst als grundlegend gegeben habe. Das Berufungsgericht verstoße gegen Art m NrV6'6 : MilRegG Kr 1? wenn es meine, die Abweichung vom Ermach-
......	,	.	K
tigungsgesetz habe ebenso wie die Zusammenfassung staatlicher Befugnisse in der Hand Hitlers zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen; nicht aber dem damals als gültig, beachteten nationalsozialistischen Staatsrecht widersprochene
 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden* vielmehr ist der 'vom -Berufungsgericht vertretenen Auffassung im Ergebnis und in wesentlichen Punkten ihrer Begründung zuzustimmen0
Die formelle Gültigkeit einer Rechtsnorm - die Pra-ge« ob ein Gesetz oder eine RechtsVerordnung verfassungsmäßig zustande gekommen ist -kann nur nach dem Staatsrecht beurteilt werden,, das zur Zeit dieses Zustandekommens gilt oder gegolten hat„ Der Prüfung, ob Hitler al- ■. lein die Verordnung vorn 18«,-'Oktober 1936 rechtsgültig erlassen konnte« dürfen daherfnicht die Grundsätze einer gewaltentrennenden Demokratie - insbesondere nicht die' Donnen der Weimarer Verfassung oder des Bonner Grundge—.f seizes - zu Grunde gelegt werden« denn "der Nationalsozi-': alismus hat die Lehre von der Teilung der Gewalten stets mit Entschiedenheit abgelehnt„ Maßgebend können nur die in der nationalsozialistischen Zeit - insbesondere im. Jahre 1936 - herrschend gewesenen Anschauungen über die Gesetzgebungsgewalt und das Zustandekommen von Rechtsnormen sein0 Die Heranziehung dieser Anschauungen kann: nicht mit der Begründung abgelehnt werden« daß sie-ein' geläutertes Rechtsempfinden verletzten., insbesondere theft " tionalsozialistischer Lehre entsprächeno Es mag dahingestellt bleiben« ob sie schon deshalb als '.'nationalsozialistisch" angesprochen werden -müssen, weil sie dem - diktatorisch regierten - Führerstaat überhaupt gemäß sind«,
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Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, daß seihst die durch MilRegG oder Kontroilratsgesetz aufgehobenen Gesetze der nationalsozialistischen Zeit nicht mit rückwirkender Kraft, sondern nur für die Zukunft aufgehoben worden sind, ja daß sogar auf dem Gebiete des Wiedergutmachungsrechts die britische und die ame- ■ rikanische Militärregierung davon abgesehen haben, die Akte, durchweiche die politisch Verfolgten Vermögens-Verluste erlitten haben, als von Anfang an nichtig zu behaji dein, vielmehr den Betroffenen nur einen Anspruch auf .Rückgewähr gegeben haben„
Die Revision will denn'auch die Ungültigkeit der Verordnung vom 18» Oktober 1936 anscheinend nicht daraus herleiten, daß ihr Zustandekommen auf staatsrechtlichen /Anschauungen der nationalsozialistischen Zeit beruhe, s dem sie behauptet gerade, daß die Verordnung nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Recht ungültig sei weil die Art ihres Erlasses dem Wortlaut und der Han habung des Ermächtigungsgesetzes widersprochen habe,, se „ Betrachtungsweise geht jedoch fehl., Von einem "\7i spruch" zwischen dem Ermächtigungsgesetz und der Art Zustandekommens der Verordnung kann nicht die Rede.s weil die Verordnung sich auf das Ermächtigungsgesetz gesetzliche Grundlage nicht beruft und nicht berufen kann und die Erage ihrer Gültigkeit daher nicht vom S' punkte des Ermächtigungsgesetzes aus beurteilt werden darf» Zu prüfen ist vielmehr, ob die Gültigkeit der V. ordnung bei Zugrundelegung des Rechts der damaligen etwa aus anderen Gesichtspunkten zu bejahen ist0
Im Gegensatz zu dem Standpunkte der Revision ist d
auszugehen« daß die ‘Verordnung vom 10« Oktober 1936 ihre rechtliche Grundlage in dem1 revolutionären Geschehen hat, das mit der "Machtergreifung" der NSDAP begonnen hatQ Es ist anerkannten Hechts, daß eine gelungene Revolution neues Verfassungsrecht und neue Gesetzgeber schafft, die neues, formalrechtlich gültiges Recht setzen können« Die durch die Umwälzung geschaffene neue Staatsgewalt muß staatsrechtlich anerkannt.
:werden; die rechtswidrigkeit ihrer Begründung steht dem nicht entgegen, weil die Rechtmäßigkeit der Begründung kein wesentliches Merkmal der Staatsgewalt isjtj Der Staat kann ohne Staatsgewalt nicht bestehen; mit. der Beseitigung der alten Gewalt tritt die sich durchsetzende neue Gewalt an ihre Stelle« Voraussetzung ist lediglich, daß die neue Gewalt sich bis zur verfassungsmäßigen Macht und Anerkennung durchgesetzt hat (RGZ .100, 26; 103, 187; OLG Kiel, MDR 1947, 73; Jellinek, VerwR 3,5 Au fl S 119, 125; Thoma, DRZ 1948, 143 und das dort aufgeführte Schrifttum)« Das entspricht auch na Larrechtlichen Anschauungen: Wenn auch die Tatsache der Usurpation der Gewalt nicht nachträglich aus sich ihre Legitimität zu erzeugen vermag, so kann doch die Rechtstat-sache der Neukonstituierung des staatlichen Gemeinwohls die Legitimität einer solchen Regierung begründen (Messner Das Naturrecht, 2, Au fr 1950 'S 436), Zu Unrecht meint •; die Revision, die vom Reichsgericht für die Revolution von 1918/19 vertretene Ansicht könne;nicht)für die nä— tionalsozialistische Revolution gelten,, denn durch sie sei weder ein relativ beruhigter Zustand, noch das Mindestmaß von rechtlicher Sicherheit und Ordnung erreicht worden, das für die Anerkennung der normativen Kraft des • Revolutionsrechts notwendig sei, vielmehr handle es sich
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wurde die Weimarer Verfassung nicht auf einmal'beseitigt5 sondern trotz formalen Weiterbestehens nach und nach:immer weiter ausgehöhltc Bereits das Ermächtigungsgesetz vom 24u März 1933? das dem Kabinett Hitler die Befugnis zu dem Erlaß von Reichsgesetzen erteiltej brach demonstrativ mit dem demokratischen Grundsatz der Gewaltenteilimg und schaltete praktisch die Volksvertretung aus0 Hoch weiter ging das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30„ Januar 1934 (RGBl I„ 75)« das im Art 4 die Reichsregierung sogar zur Satzung neuen Verfassungsrechts er-mächtigte«, Es folgten das Gesetz vom 14<> Februar 1934 (RGBl Ij 89)j das den Reichsrat aufhob? und das Gesetz vom Io August 1934? das die Ämter des Reichspräsidenten und des Reichskanzlers in der Person Hitlers vereinigte0 Pie Verordnung vom 18= Oktober 1936 eröffnete dann eine Reihe von "Führerverordnungen" und "Führererlassen"y in denan Hitler als alleiniger Gesetzgeber auftrat; das
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 die Regierungsgesetzgebung vom 10„ Mai 1943 (RGBl I« die der Reichsregierung durch das Ermächtigungsgesetz bis zu dem 10o Mai 1943 erteilte Gesetzgebungsbefugnis auf unbestimmte Zeit verlängerteü Diese Entwicklung? die Hitler immer größere Machtbefugnis s e als Gesetzgeber brachte« verlief zielstrebig? Zuerst wurde die Volksvertretung als Gesetzgeber ausgeschaltet; wenn später der sogu Reichstag5 der nur noch eine Versammlung von "Gefolgsleuten" des "Führers" war* beim Erlaß von Gesetzen beteiligt wurde, lief diese Beteiligung auf eine bloße Zustimmung hinaus« die immer erteilt wurde«. Die Gesetzgebungsbefugnis stand nach dem Ermächtigungsgesetz zwar nur der Reichsregierung, nicht Hitler allein zu« doch war sie schon insoweit auch an seine Person gebun-
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nalsozialistische Revolution -als abgeschlossen anzu.se- ■ hen isty ob insbesondere der Erlaß der auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung gestützten Verordnung vom 18«, Oktober 1936 noch ein Akt des revolutionären Geschehens oder bereits ein legaler Akt im Rahmen eines durch die nationalsozialistische Revolution und die ihr folgende politische Entwicklung, geschaffenen ungeschriebenen Verfassungsrechts war,. In beiden Fällen kann ihr die in der staatsrechtlichen Gestaltungskraft einer Revolution wurzelnde rechtliche Grundlage nicht abgesprochen werden^ Es bedarf daher hier keiner Erörterung darüber; ob - wie im Schrifttum (Scheuner aaO S 216? Bossung aaO S 16) behauptet worden ist - die Gesetzgebungsbefugnis Hitlers auch auf § 8 des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1 „ Dezember 1933 (RGBl I; 1016) gestützt werden könnte«.
Die vorstehende Auffassung wird durch die dem Erlaß der Verordnung vom 18«, Oktober 1936 folgende Entwicklung bestätigt,, Obwohl klar zu Tage lag? daß die Verordnung sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berief und berufen konnte; ist ihre Gültigkeit; soweit ersichtlich; weder in der Rechtsprechung noch in der Verwaltungspraxis noch im Schrifttum jener■ Zeit bestritten; im Gegenteil.vielmehr im Schrifttum (Bcssung VerwArch 42* 16 Anm 10a; Zinser ArchÖffR nF 29; 209; Huber aaO S 253 und die dort angeführten Schriftsteller) positiv anerkannt' worden,, Hieran ändert nichts der ^instand; daß ein Bestreiten unter den damaligen politischen Verhältnissen auch wohl kaum möglich gewesen wäre,, Anderseits hat die Reichsregierung in dem von ihr beschlossenen Gesetz zur Durchführung des Vierjahresplans
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Mii der Abkehr von den Grundsätzen des Verfassungsstaates 5 die zu der Ermächtigung der Reichsregierung zuin . Erlaß von Reichsgesetzen und in der späteren Entwicklung zu dem Gesetzgebungsrecht Hitlers führte? war der verfassungsrechtliche Unterschied zwischen Gesetzen im formellen und im materiellen Sinne beseitigt worden* Auch jede von der Heichsregierung oder von Hitler allein erlass ene Rechtsnorm wärt damit .ein "Reichs ge setzt’ (Scheune r aaO S 211 ff; Mallmann aaO S 223; Bossung aaO S 28 ff; Huber aaO S 246 ff)« Daher war auch die Verordnung vom 18c Oktober 1936 ein Reichsgesetz im Sinne des Art 153 Abs 2 WeimVerf (oben zu V aE) o:
:t(if:h2bt;;I)iä: Revision will 'die Ungültigkeit -der Verordnung vom 18u Oktober 1936 ferner aus ihrem Inhalt herleid er; * Sie meint, die in dieser Verordnung dem Beauftragten für den Vierjahresplan eingeräumte Befugnis zu dem
 Erlaß roh Rech 1:sverordnungen komme in ihrer ner Delegation von gesetzgebender Gewalt en eine' seiche ' aber sei unzulässigi '
Wirkung ei-1:1 cc g] rieh;
Biese Auffassung trifft nicht zu« Die Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive istauch dem konstitutionellen und dem parlamentarischen Regierungssystem nicht fremd« So kennt England das Institut.der delegated legislation (.Löwenstein'j, JahrbÖffR Bd 20? 1932.,. S 297 ff)u In Deutschland erlangte unter der Reichsverfassung von 1871 das Besetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw« vom 4* August 1914 (RGBl 327) besondere Bedeutung, ebenso unter der Weimarer Verfassung das in der Not der Inflationszeit ergangene Ermächtigungsgesetz vom i 3 •.> Oktober 1923 (RGBl I. 943).<

Die Delegation gesetzgebender Gewalt auf den Träger der Exekutive entspricht daher einem politischen Bedürfnis und einem staatsrechtlichen Brauch (vgl auch die allerdings . die Delegationsbefugnis einschränkenden Artikel 80 u 129 GrundG) * Es ist nicht einzusehen,, warum nicht auch im diktatorisch regierten "Führerstaate" eine ähnliche Delegation durch den "Führer" als den eigentlichen Gesetzgeber auf eine andere Persönlichkeit grundsätzlich zulässig sein sollte; im Gegenteil ist anzuneh- • men;; daß er insoweit unbeschränkt ist (Triepel, Delegation und Mandat im öffentlichen Hecht 1942 S 121; Zinser aaO S 211 )o Wenn nach den Gesetzen vom 4<> August 191.4 (§ 3 Abs 2) und 13° Oktober 1923 (§ 2 Abs 3) die Reichsregierung die von ihr auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dem Reichstag zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzuheben hatte, so entfällt eine solche Beschränkung von selbst im diktatorisch regierten
 Staat „ in dein die Volksvertretung
 geschaltet
Im übrigen war durch-die Verordnung vom 18«, Oktober 1936 dem Beauftragten für den Vierjahresplan die Rechtset-zungsbefugnis nicht unbeschränkt, sondern nur insoweit übertragen worden, als die von ihm zu erlassenden ' .Rechtsnormen mit dem Sinn und der Zielsetzung des Vier--jahresplans im 4USammenhang standenu Bedenken gegen die Zulässigkeit des Inhalts der Verordnung lassen sich daher weder aus dem damals geltenden 'Staatsrecht, noch aus
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Art III MilEegG hr 1, noch'aus übergesetzlichen Formen herleiten,- Insbesondere kann der Umstand, daß der Beauftragte für den Vierjahresplah die ihm übertragene Befugnis später zu Verfclgungsmaßnahmen im Sinne der national-: sozialistischen.Rassepolitik - Verordnung über die Anmeldung •des Vermögens von Juden vom 26,> April • 1938 (RGBl I}
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41 4) > Verordnungen vom.12. November 1938 Über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit
(RGBl. 10 1579) und zur Ausschaltung der Juden aus dem
 deutschen Wirtschaftsleben (RGBl i" 1580) - mißbraucht
...
hat? nicht dazu führen, nachträglich die Erteilung dieser Befugnis für.von vornherein unwirksam, zu erklären*
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3.. Die Revision will schließlich die Ungültigkeit
 der Verordnung vom 181 Oktober 1936 noch daraus her-
leiten? daß sie von Hitler allein unterzeichnet worden
 sei« Auch dieser Revisiqns.angriff geht fehl.,, Im dikta-
.
torisch regierten "Führersthat".. in dem di e Gesetzg?-bungsgewalt uneihgeschränkt beim "Führer" lag und die Volksvertretung ausgeschaltet-war, konnte eine ministerielle Gegenzeichnung nicht die Übernahme der parlamentarischen und staatsrechtlichen Verantwortung gegenüber dem Parlamentj sondern höchstens die einer bloß redaktionellen Verantwortung bedeuten,. Sie wair hier nur ihaine nicht erforderliche formelle Beigabe 1 deren Pehhouth len die Gültigkeit einer vom "Führer" erlassenen Ver-Ordnung nicht ' beeinträchtigen konnte (Mailmann' aaO St 224';' I-a'foret aaO S 172; Huber. aaO; S 228; von Eozycki RVB^i'vpV.;
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Nach alledem erweisen sich auch die Angriffe der Klägerin gegen die Gültigkeit der. Anordnung vom T3« No-f v einher 1942 als unberechtigt und die Revision als ■. uhben®)
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