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BGH

Gericht: BGH

In einem Yorprozeß MP/56 Landgericht nahm der Kläger die Beklagte und ihren Ehemann auf Minderung des Kaufpreises in Anspruch, wobei er ihnen vorwarf, daß sie den bereits bei Kaufabschluß vorhanden gewesenen Schädlingsbefall, der insbesondere dem Ehemann der Beklagten in seiner Eigenschaft als Zimmermann nicht habe verborgen bleiben können, arglistig verschwiegen hätten; von dem Minderwert - den er als erheblich ansah, weil das Gebäude in einwandfreiem Zustand etwa 10 000 DM wert gewesen wäre, während es jetzt als wertlos bezeichnet werden müsse -machte der Kläger damals zunächst einen Teilbetrag von 1 100 DM nebst Zinsen geltend» Die Beklagte und ihr Ehemann beantragten Klageabweisung und behaupteten, daß ihnen nur das Vorhandensein von Wanzen, nicht aber von Holzschädlingen bekannt gewesen sei; sie erhoben Y/iderklage auf Feststellung, daß dem Kläger ihnen gegenüber keinerlei Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz zuständen» Das Landgericht gab nach Bewei sauf nähme durch Urteil vom 9° flHl 1957 der Klage statt und wies die Widerklage ab« Das Urteil wurde rechtskräftig» Das Klagebegehren, mit dem der Kläger Uber die in Vorprozeß rechtskräftig zuerkannten 1 100 DM hinaus noch einen weiteren Betrag geltend macht, stützt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf die Gewährlci-stungsvorSchriften der §§ 459 ff BGBo Im Sinne dieser Vorschriften würde mindestens der unstreitige Befall des verkauften Fachwerkgebäudes mit Holzschädlingen sowie der dadurch hervorgerufene Schaden einen für den Kaufcrentschluß maßgeblichen Mangel der Kaufsache darstellen (Urteil des erkennenden Senats vom 9« Oktober 1964, V ZK 109/62, WM 1964, 1249 = NJV/ 1965, 34)o Die Beklagte ist seinerzeit selbst mit als Verkäuferin aufgetreten; außerdem ist sie kraft Erbganges Gesamtrechtsnachfolgerin des anderen Verkäufers, ihres verstorbenen Ehemannes, geworden (§§ 1922, 1967 BGB)o Ihrer Inanspruchnahme würde auch der Umstand, daß laut Kaufvertrag vom Mai 1955 die Verkäufer nicht ’’für den baulichen Zustand” haften sollten und daß der Kläger damals erklärt hat, das Vertragsanwesen besichtigt zu haben und es zu kennen, gemäß § 476 BGB dann nicht entgegenstehen, wenn dem Kläger, wie er behauptet, der Schädlingsbefall arglistig verschwiegen worden ist« Im Falle eines solchen Verschv/eigens könnte das Klagebegehren nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Hinderung (§ 462 BG3), sondern zugleich als Schadensersatzanspri.cn wegen Nichterfüllung (§ 463 Satz 2 BGB) gerechtfertigt sein, so daß es auf die weitere Behauptung des Klägers, der Ehemann der Beklagten habe ihm das Nichtvorhandensein von Mängeln auch mündlich zugesichert (Satz 1 aaO), nicht mehr an-kärae o Nicht zu beanstanden ist seine einleitende Erwägung, daß die materielle Rechtskraft eines Urteils nicht weitergehe, als es gemäß den Anträgen der Parteien eine Verurteilung ausgesprochen oder die Klage abgewiesen habe, daß die Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft erwüchsen und nur zur Auslegung des Urteilsspruches herangezogen werden könnten und daß bei einer Teilklage hinsichtlich des nicht beschiedenen Teiles eines Anspruchs keine Rechtskraft eintrete» Die recht" kräftige Entscheidung über eine solche Teilklage (die fi’ei-lich kein "Teilurteil" ist, wie das angefochtene Urteil auf So 10 oben sich ausdrückt; vglo § 301 ZPO) hindert also ^ darin ist dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten -den Richter nicht, in einem neuen Verfahren den geltend gemachten Anspruch, wenn der Kläger nunmehr den Rest- oder einen weiteren Teilbetrag einklagt, erneut auch dem Grunde nach zu überprüfeno Keine Zustimmung verdient jedoch die Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus der praktischen Nutzanwendung der von ihm vorangestellten allgemeinen Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall gezogen hat, und zwar wie folgt: Wenn das Landgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom (HB 1957 ein arglistiges Verhalten des Ehemannes der Beklagten als erwiesen angesehen habe, so bedeute das nicht, daß in dem jetzigen Verfahren die Frage der Arglist nicht mehr erörtert werden dürfe; vielmehr müßten die Einwände der Beklagten, die in dem früheren Prozeß als unbegründet betrachtet worden seien, nunmehr erneut auf ihre Berechtigung geprüft und es müßten die angebotenen neuen Beweise zu dieser ?r£ ge erhoben werden» Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wäre nur richtig, falls sich das frühere landgerichtliche Urteil damit begnügt hätte, über nichts anderes zu befinden als über den Teilanspruch des Klägers in Höhe von 1 100 DM nebst Zinsen» Allein es enthielt zugleich eine Entscheidung über das im Wege der Widerklage geltend gemachte Feststellungsbegehren der damaligen Beklagten» Letzteren Umstand hat zwar das Berufungsgericht nicht übersehen» Aber seiner Meinung, auch durch ihn sei die Rechtskraftwirkung nicht über die seinerzeit cingeklagten 1 100 DM hinaus erweitert worden, tritt der Senat nicht bei» Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Die Gründe des früheren Urteils ergäben, daß das Landgericht über die mit der Widerklage begehrte negative Feststellung nur dahin entschieden habe, das Bestehen von Minderungsansprüchen sei durch den Erfolg der Klage bereits bewiesen; über das Bestehen eines den damals geltend gemachten Teilbetrag überschreitenden Anspruchs des Klägers habe das Landgericht überhaupt nicht entschieden, und nach der Fassung des Widerklageantrages habe dazu auch kein Anlaß bestanden» Diese Um zu ermitteln, worin im gegebenen Pall die rechtskräftig festgestellte und daher gemäß § 322 AbSo 1 ZPO für die Parteien maßgebliche Rechtsfolge besteht, muß man - was auch das Berufungsgericht an sich zutreffend getan hat - von dem Inhalt der früheren Entscheidung ausgehen„ Wenn es sich dabei, v/ie hier bezüglich der Widerklage, um ein klageabweisendes Urteil handelt, so ist, da die abstrakte Abweisungsformel selbst keinen Aufschluß über den Streitgegenstand gibt, zunächst auf den Klage- bzw° Y/ider-klageantrag einschließlich des zu seiner Rechtfertigung Vorgebrachten zurückzugreifen und dann aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen, welches der ausschlaggebende Abweisungsgrund gewesen ist (Urteil des Senats vom 14° Oktober 1964, V ZR 249/62, WM 1964, 1251 = NJW 1965, nicht, daß das Landgericht über die Widerklage nur insoweit entschieden hat, als ihr Streitgegenstand sich mit demjenigen der Klage deckte„ Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Darstellungsweise im damaligen Urteils-tatbestand, wo die vom Kläger begehrten 1 100 DM ausdrücklich als ’’Teilbetrag" bezeichnet und damit in einen augenfälligen Gegensatz zu dem anschließend wiedergegebenen Feststellungsbegehren der beiden Beklagten, überhaupt nichts schuldig zu sein ("keinerlei Ansprüche"), gestellt wordene Vor allem aber ergibt sich der Umfang dessen, worüber ent-schieden worden ist, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung selbst» Während dort, soweit es um die Klage geht, lediglich von "Minderung des Kaufpreises" die Rede ist, wird bei Erörterung der Widerklage zugleich das Nichtbestehen von Ansprüchen auf Sehadensersatz hervorgehoben« In den vorhergehenden Urteilsausführungen hat das Landgericht ferner unter Hinweis auf den vermutlich erforderlichen Kostenaufwand und den zahlenmäßigen Wert der mit Mängeln behafteten Sache ausgesprochen, eine Kaufpreisminderung um 1 100 UM sei "auf jeden Fäll begründet", ohne daß weitere Beweise über den Y/ert des Hauses erhoben werden müßten; es hat also die volle Minderung der Höhe nach nicht begrenzt» Hiermit sowie mit der Abweisung der Widerklage "als unbegründet" - bei Identität der Streitgegenstände hätte Prozeßabv/cicurg ("als unzulässig") erfolgen müssen - hat das Landgericht damals seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß weitere Mindorungs- und Schadenersatzansprüche in zunächst nicht bezifferter Höhe bestünden» Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie die Revision geltend macht; die Absicht des Landgerichts, über den Umfang des Klageanspruchs hinaus eine Entscheidung zu treffen, auch aus seinen späteren Maßnahmen bei der StreitwertfestSetzung entnehmen läßt» Uer Standpunkt des Berufungsgerichts, das Urteil vom Die Abweisung einer leugnenden Peststellungsklage als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, führt zur positiven Feststellung des von der anderen Partei behaupteten GegenrechtesQ Im vorliegenden Fall steht damit rechtskräftig fest, daß dem Kläger über den im Vorprozeß verlangten Minderungsbetrag von 1 100 DM nebst Zinsen hinaus gegen die Beklagte - zugleich in ihrer Eigenschaft als Alloinerbin ihres Ehemannes - Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens des Hausbock-und Wanzenbefalls in irgendeiner Höhe zustehen« Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs« 1 ZPO bedeutet, daß unter den Parteien ein erneuter Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil anerkannten oder abgelehnten Rechtsfolge ausgeschlossen, die Rechtsfolge somit für die Parteien unangreifbar ist« Der rechtskräftige Ausspruch legt ihren Inhalt ein für allemal fest; für eine nochmalige Prüfung do3 entschiedenen Streitpunktes und eine anderweitige Entscheidung darüber ist kein Raum (vgl« das vorerwähnte Urteil des Senats von 14« Oktobe 1964)o Das Berufungsgericht hätte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dem Ehemann der Beklagten sei kein arglistiges Verschweigen des Hausbockbefalls nachzuweisen« Denn das Gegenteil war für die Parteien verbindlich festgestellt durch das rechtskräftig gewordene landgerichtliche Vorprozeß-Urteil, wonach dem Kläger gerade wegen eines solchen Verschweigens Minderungs- und Schadensersatz-

Zitierte Normen: § 1922 BGB § 301 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchLandgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IXSJ/fi	URTEIL	Verkündet	am
25. Mai 1965 Symalla,
 Just oHauptsckrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Hans v	H
Uber	A<
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Regina in immbZi
 geb
ksiedlung
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichtcr Dr« Rothe, Dr« Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16« Oktober 1962 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen «
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Mai 1955 verkauften die Beklagte und ihr Ehemann, der von Beruf Zimmermann und Landwirt war, ihr landwirtschaftliches Anwesen in BKreis Lflflfe, zu dem Breise von 26 000 DM an den Kläger« Bei dem mitverkauften Wohnhaus handelte es sich um einen alten, mit Holzschindeln verkleideten Fachwerkbau, der nach Allgäuer Bauweise zugleich die Stallungen enthielt« Die Haftung der Verkäufer für den baulichen Zustand der Gebäulichkeiten wurde im Kaufvertrag ausgeschlossen; zugleich erklärte der Kläger, das Vertragsanwesen besichtigt zu haben und zu kennen« Als der '
 
Kläger nach erfolgter Übergabe das Gebäude für seine Zwecke umbauen wollte, stellte sich heraus, daß es von Holzschädlingen - Hausbockkäfer und Holzwurm - sowie von Wanzen befallen war; insbesondere der Hausbock hatte an den Holzbalken des Fachwerkbaues erhebliche Schäden angc-richteto Das Landratsamt in	erteilte 1956 die Ge-
nehmigung zu dem Abbruch des Gebäudes, da wegen de3 Schädlingsbefalls akute Einsturzgefahr bestehe <> Der Kläger ließ daraufhin zunächst den zu Wohnzwecken bestimmten Teil des Hauses und später (im Herbst oder Y/inter 1958) auch den Stallteil abreißeno Er hat in der Folgezeit das erworbene Anwesen, mit Ausnahme des Gebäude- und eines weiteren Grundstücks, zu dem Preise von rund 46 000 DM weiterverkauft=
In einem Yorprozeß	MP/56	Landgericht
 nahm der Kläger die Beklagte und ihren Ehemann auf Minderung des Kaufpreises in Anspruch, wobei er ihnen vorwarf, daß sie den bereits bei Kaufabschluß vorhanden gewesenen Schädlingsbefall, der insbesondere dem Ehemann der Beklagten in seiner Eigenschaft als Zimmermann nicht habe verborgen bleiben können, arglistig verschwiegen hätten; von dem Minderwert - den er als erheblich ansah, weil das Gebäude in einwandfreiem Zustand etwa 10 000 DM wert gewesen wäre, während es jetzt als wertlos bezeichnet werden müsse -machte der Kläger damals zunächst einen Teilbetrag von 1 100 DM nebst Zinsen geltend» Die Beklagte und ihr Ehemann beantragten Klageabweisung und behaupteten, daß ihnen nur das Vorhandensein von Wanzen, nicht aber von Holzschädlingen bekannt gewesen sei; sie erhoben Y/iderklage auf Feststellung, daß dem Kläger ihnen gegenüber keinerlei Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz zuständen» Das Landgericht gab nach Bewei sauf nähme durch Urteil vom 9° flHl 1957 der Klage statt und wies die Widerklage ab« Das Urteil wurde rechtskräftig»
 
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Klager von der Beklagten, die ihren inzwischen verstorbenen Ehemann allein beerbt hat, den restlichen Minderwert ersetzt» Er behauptet, auch der Stallteil des Gebäudes sei, wie sich herausgestellt habe, vom Hausbock befallen gewesen und habe, da er unbrauchbar gewesen sei, ebenfalls abgerissen werden müssen» Die Wertminderung für das ganze Gebäude betrage 7 500 DM, wovon
5	000 DM auf den Wohnteil und 2 500 DM auf den Stallteil entfielen; hierauf seien die im Yorprozeß zugesprochenen
1 100 DM anzurechnen» Der Anspruch werde außer auf Minderung auch auf Schadensersatz gestützt» Der Ehemann der Beklagten habe nicht nur die ihm bekannten Mängel arglistig verschwiegen, sondern ausdrücklich vor Kaufabschluß erklärt, daß das Gebäude sich in einem einwandfreien Zustand befinde» Der Kläger hat zuletzt Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von
6	400 DM nebst Zinsen beantragt»
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, bestreitet die Behauptungen des Klägers und vertritt die Auffassung, ihm sei im Vorprozeß bereits mehr zugesprochen worden, als ihm zustehe» Den Schaden habe er sich selbst zuzuschreiben, weil er das Haus voreilig abgerissen habe» Außerdem sei das Anwesen viel mehr wert gewesen, als der Kläger dafür bezahlt habe» Soweit er jetzt Schadhaftigkeit, auch des Stallteiles geltend mache, sei sein Anspruch ver-j ährt o
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt er seinen Zahlungsanspruch weiter» Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels»
 
Ent Scheidungsgründe:
Das Klagebegehren, mit dem der Kläger Uber die in Vorprozeß rechtskräftig zuerkannten 1 100 DM hinaus noch einen weiteren Betrag geltend macht, stützt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf die Gewährlci-stungsvorSchriften der §§ 459 ff BGBo Im Sinne dieser Vorschriften würde mindestens der unstreitige Befall des verkauften Fachwerkgebäudes mit Holzschädlingen sowie der dadurch hervorgerufene Schaden einen für den Kaufcrentschluß maßgeblichen Mangel der Kaufsache darstellen (Urteil des erkennenden Senats vom 9« Oktober 1964, V ZK 109/62, WM 1964, 1249 = NJV/ 1965, 34)o Die Beklagte ist seinerzeit selbst mit als Verkäuferin aufgetreten; außerdem ist sie kraft Erbganges Gesamtrechtsnachfolgerin des anderen Verkäufers, ihres verstorbenen Ehemannes, geworden (§§ 1922, 1967 BGB)o Ihrer Inanspruchnahme würde auch der Umstand, daß laut Kaufvertrag vom Mai 1955 die Verkäufer nicht ’’für den baulichen Zustand” haften sollten und daß der Kläger damals erklärt hat, das Vertragsanwesen besichtigt zu haben und es zu kennen, gemäß § 476 BGB dann nicht entgegenstehen, wenn dem Kläger, wie er behauptet, der Schädlingsbefall arglistig verschwiegen worden ist« Im Falle eines solchen Verschv/eigens könnte das Klagebegehren nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Hinderung (§ 462 BG3), sondern zugleich als Schadensersatzanspri.cn wegen Nichterfüllung (§ 463 Satz 2 BGB) gerechtfertigt sein, so daß es auf die weitere Behauptung des Klägers, der Ehemann der Beklagten habe ihm das Nichtvorhandensein von Mängeln auch mündlich zugesichert (Satz 1 aaO), nicht mehr an-kärae o
1c Die Gründe, aus denen die Klage in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben ist, weichen nicht unerheblich
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voneinander ab. Das Landgericht hat die zwei Teile des Hauses, die einerseits zu Wohnzwecken und andererseits als Stallungen dienten, getrennt behandelte Nach seiner Auffassung beträgt der Minderwert, den das "Wohngebäude" durch den Befall mit Hausbockkäfern und Wanzen erlitten hat, nicht mehr als 1 000 DM; da die Beklagte und ihr Ehemann bereits zur Zahlung von 1 100 DM verurteilt worden seien, könne der Kläger hierfür keinen Minderungscchaden mehr geltend machen. Hinsichtlich des "Stallgebaudes" hat das Landgericht die Verjährungseinrede durchgreifen lassen; es erachtet insoweit ein arglistiges Verschweigen des Schädlingsbefalls nicht für erwiesen, so daß keine dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), sondern lediglich die einjährige des § 477 Abs* 1 BGB zu dem Zuge komme; diese aber sei bei Erhebung der vorliegenden Klage schon abgelaufen gewesen*
Anders das Oberlandesgericht* Es lehnt Verjährung ab, indem es davon ausgeht, daß das Haus eine Baueinheit gebildet habe, deren "V/ohnteil" und "Stallteil" nicht unabhängig voneinander hätten bestehen können; der Schädlings-befall habe nicht den Wert des Wohnteils allein, sondern den des ganzen Gebäudes berührt, und demgemäß habe sich die schon im Vorprozeß behandelte Mängelrüge dem natürli-chen Zusammenhang nach zugleich auf den mit dem Y/ohnteil verbundenen Stallteil erstreckt* Die Klage müsse jedoch aus anderen Gründen abgewiesen werden, wobei - wie das angefoeh-tene Urteil näher darlegt - die Rechtskraft nicht im Y/ege stehe: Soweit das Gebäude von Holzwurm befallen gewesen sei, habe es sich nur um unbedeutende Schäden gehandelt* Hinsichtlich des Befalls mit Hausbockkäfern, der als eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung anzusehen sei, lasse sich nicht feststellen, daß die Verkäufer diesen Mangel
 gekannt hätten; es fehle mithin an dem wegen des vereinbarten Haftungsaussehlusses erforderlichen Nachweis eines arglistigen VerSchweigens« Das Vorhandensein von Wanzen im Hause habe für sich allein zu keiner Schädigung des Klägers geführt, die über den zugesprochenen Betrag von 1 100 DM hinausgehe. Wie aus dem eigenen Vortrag des Klägers hervorgehe, habe der Ehemann der Beklagten ihm gegenüber auch keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 AbSo 2 BOB abgegebene
2o Diese ürteilsausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet» Sie vermögen die klageabweisende Entscheidung nicht zu rechtfertigen, weil das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils aus dem Vorprozeß verkannt und damit den § 322 Abs» 1 ZPO verletzt hat»
Nicht zu beanstanden ist seine einleitende Erwägung, daß die materielle Rechtskraft eines Urteils nicht weitergehe, als es gemäß den Anträgen der Parteien eine Verurteilung ausgesprochen oder die Klage abgewiesen habe, daß die Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft erwüchsen und nur zur Auslegung des Urteilsspruches herangezogen werden könnten und daß bei einer Teilklage hinsichtlich des nicht beschiedenen Teiles eines Anspruchs keine Rechtskraft eintrete» Die recht" kräftige Entscheidung über eine solche Teilklage (die fi’ei-lich kein "Teilurteil" ist, wie das angefochtene Urteil auf So 10 oben sich ausdrückt; vglo § 301 ZPO) hindert also ^ darin ist dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten -den Richter nicht, in einem neuen Verfahren den geltend gemachten Anspruch, wenn der Kläger nunmehr den Rest- oder einen weiteren Teilbetrag einklagt, erneut auch dem Grunde nach zu überprüfeno Keine Zustimmung verdient jedoch die
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Schlußfolgerung, die das Berufungsgericht aus der praktischen Nutzanwendung der von ihm vorangestellten allgemeinen Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall gezogen hat, und zwar wie folgt: Wenn das Landgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom (HB 1957 ein arglistiges Verhalten des Ehemannes der Beklagten als erwiesen angesehen habe, so bedeute das nicht, daß in dem jetzigen Verfahren die Frage der Arglist nicht mehr erörtert werden dürfe; vielmehr müßten die Einwände der Beklagten, die in dem früheren Prozeß als unbegründet betrachtet worden seien, nunmehr erneut auf ihre Berechtigung geprüft und es müßten die angebotenen neuen Beweise zu dieser ?r£ ge erhoben werden» Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wäre nur richtig, falls sich das frühere landgerichtliche Urteil damit begnügt hätte, über nichts anderes zu befinden als über den Teilanspruch des Klägers in Höhe von 1 100 DM nebst Zinsen» Allein es enthielt zugleich eine Entscheidung über das im Wege der Widerklage geltend gemachte Feststellungsbegehren der damaligen Beklagten»
Letzteren Umstand hat zwar das Berufungsgericht nicht übersehen» Aber seiner Meinung, auch durch ihn sei die Rechtskraftwirkung nicht über die seinerzeit cingeklagten 1 100 DM hinaus erweitert worden, tritt der Senat nicht bei» Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt: Die Gründe des früheren Urteils ergäben, daß das Landgericht über die mit der Widerklage begehrte negative Feststellung nur dahin entschieden habe, das Bestehen von Minderungsansprüchen sei durch den Erfolg der Klage bereits bewiesen; über das Bestehen eines den damals geltend gemachten Teilbetrag überschreitenden Anspruchs des Klägers habe das Landgericht überhaupt nicht entschieden, und nach der Fassung des Widerklageantrages habe dazu auch kein Anlaß bestanden» Diese
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Ausführungen sind in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar (BGHZ 4, 328, 334; 22, 267, 269; IM ZPO § 39 Nr» 3 Bio 2; Urteile des erkennenden Senats vom 23° September 1959» V ZR 37/58, NJW 1959» 2119? vom 31° Oktober 1962, V ZR 67/61, So 6, und vom 22» Mai 1963, V ZR 64/61,
So 5 f)°
Um zu ermitteln, worin im gegebenen Pall die rechtskräftig festgestellte und daher gemäß § 322 AbSo 1 ZPO für die Parteien maßgebliche Rechtsfolge besteht, muß man - was auch das Berufungsgericht an sich zutreffend getan hat - von dem Inhalt der früheren Entscheidung ausgehen„ Wenn es sich dabei, v/ie hier bezüglich der Widerklage, um ein klageabweisendes Urteil handelt, so ist, da die abstrakte Abweisungsformel selbst keinen Aufschluß über den Streitgegenstand gibt, zunächst auf den Klage- bzw° Y/ider-klageantrag einschließlich des zu seiner Rechtfertigung Vorgebrachten zurückzugreifen und dann aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen, welches der ausschlaggebende Abweisungsgrund gewesen ist (Urteil des Senats vom 14° Oktober 1964, V ZR 249/62, WM 1964, 1251 = NJW 1965,
42) o
Von der Beklagten und ihrem Ehemann war, nachdem der Kläger sie auf KaufPreisminderung in Höhe von 1 100 UM verklagt und sich in seiner Klageschrift weiterer, ihrer endgültigen Höhe nach von einem Sachverständigen zu ermittelnder Minderungsansprüche berühmt hatte, im Wege der Y/ider-klage die Feststellung beantragt worden, daß dem Kläger ihnen gegenüber ’’keinerlei Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz” zustündeno Zur Begründung hatten sie im Schriftsatz vom 10o August 1956 (So 4 f) vorgetragen, der Kläger glaube offenbar, durch seine Klage über 1 100 UM
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"einen Versuchsballon loslassen" zu sollen in der Erwartung, daß sie sich vielleicht zu neuen Zugeständnissen bereitfänden; solche seien ihnen zwar schon aus finanziellen Gründen nicht möglich, aber sie wollten nicht der Gefahr ausgesetzt sein, daß der Kläger, wenn er mit seiner jetzigen Teilklage abgewiesen werde, neue Ansprüche gegen sie geltend mache; aus diesem Grunde hätten sie ein rechtliches Interesse an.der begehrten Feststellung« Dieses Vorbringen läßt, wie der Revision zuzugeben ist, bereits erkennen, daß es den damaligen Beklagten mit ihrer Widerklage darauf ankam, eine Entscheidung über die gesamten den Kläger etwa zustehenden Minderungs- und Schadensersatzancprüche herbeizuführen, und zwar gerade insoweit, als diese Ansprüche den eingeklagten Betrag von 1 100 DM überstiegen« An einer Beschränkung auf letzteren konnte ihnen bei ihrer Antragstellung vernünftigerweise nichts liegen, weil darüber das Gericht ohnehin in seiner Entscheidung zur Klage zu befinden hatte« Insoweit stand ihnen weder ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis noch das besondere nach § 256 ZPO erforderliche PestStellungsinteresse zur Seite; sic hätten daher in diesem Palle von vornherein mit einer Abweisung ihrer Widerklage als unzulässig rechnen müssen (Wieczorek, ZPO § 322 Anm» PI a 1)«
Auch das Landgericht kann den Antrag der Beklagten und ihres Ehemannes nur in dem von ihnen dargelegtcn Sinne - Aberkennung weitergehender Ansprüche - verstanden haben«
Es hat sieh allerdings zu diesem Punkt in seinem Urteil vom iP« 4HP 1957 nur kurz geäußert; die Y/iderklage auf Feststellung, daß dem Kläger gegenüber den Beklagten keinerlei Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz zustünden, sei unbegründet, weil sich aus dem Erfolg der Klage ergebe, daß der Kläger solche Ansprüche habe« Das besagt indessen
 
nicht, daß das Landgericht über die Widerklage nur insoweit entschieden hat, als ihr Streitgegenstand sich mit demjenigen der Klage deckte„ Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Darstellungsweise im damaligen Urteils-tatbestand, wo die vom Kläger begehrten 1 100 DM ausdrücklich als ’’Teilbetrag" bezeichnet und damit in einen augenfälligen Gegensatz zu dem anschließend wiedergegebenen Feststellungsbegehren der beiden Beklagten, überhaupt nichts schuldig zu sein ("keinerlei Ansprüche"), gestellt wordene Vor allem aber ergibt sich der Umfang dessen, worüber ent-schieden worden ist, aus dem Zusammenhang der Urteilsbegründung selbst» Während dort, soweit es um die Klage geht, lediglich von "Minderung des Kaufpreises" die Rede ist, wird bei Erörterung der Widerklage zugleich das Nichtbestehen von Ansprüchen auf Sehadensersatz hervorgehoben« In den vorhergehenden Urteilsausführungen hat das Landgericht ferner unter Hinweis auf den vermutlich erforderlichen Kostenaufwand und den zahlenmäßigen Wert der mit Mängeln behafteten Sache ausgesprochen, eine Kaufpreisminderung um 1 100 UM sei "auf jeden Fäll begründet", ohne daß weitere Beweise über den Y/ert des Hauses erhoben werden müßten; es hat also die volle Minderung der Höhe nach nicht begrenzt» Hiermit sowie mit der Abweisung der Widerklage "als unbegründet"
- bei Identität der Streitgegenstände hätte Prozeßabv/cicurg ("als unzulässig") erfolgen müssen - hat das Landgericht damals seine Überzeugung zu dem Ausdruck gebracht, daß weitere Mindorungs- und Schadenersatzansprüche in zunächst nicht bezifferter Höhe bestünden» Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich, wie die Revision geltend macht; die Absicht des Landgerichts, über den Umfang des Klageanspruchs hinaus eine Entscheidung zu treffen, auch aus seinen späteren Maßnahmen bei der StreitwertfestSetzung entnehmen läßt» Uer Standpunkt des Berufungsgerichts, das Urteil vom
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9°	1957 habe liber einen den damals eingeklagten
 Teilbetrag übersteigenden Anspruch des Klägers nicht entschieden, erweist sich somit als unrichtig« Da das Landgericht eine weitergehondc Entscheidung hat troffen wollen und auch in der Tat getroffen hat, liegt der Sachverhalt hier anders als in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 90, 290 (vgl« daselbst S« 295)»
Die Abweisung einer leugnenden Peststellungsklage als unbegründet, wie sie hier erfolgt ist, führt zur positiven Feststellung des von der anderen Partei behaupteten GegenrechtesQ Im vorliegenden Fall steht damit rechtskräftig fest, daß dem Kläger über den im Vorprozeß verlangten Minderungsbetrag von 1 100 DM nebst Zinsen hinaus gegen die Beklagte - zugleich in ihrer Eigenschaft als Alloinerbin ihres Ehemannes - Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens des Hausbock-und Wanzenbefalls in irgendeiner Höhe zustehen« Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs« 1 ZPO bedeutet, daß unter den Parteien ein erneuter Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem vorgetragenen Sachverhalt im Urteil anerkannten oder abgelehnten Rechtsfolge ausgeschlossen, die Rechtsfolge somit für die Parteien unangreifbar ist« Der rechtskräftige Ausspruch legt ihren Inhalt ein für allemal fest; für eine nochmalige Prüfung do3 entschiedenen Streitpunktes und eine anderweitige Entscheidung darüber ist kein Raum (vgl« das vorerwähnte Urteil des Senats von 14« Oktobe 1964)o Das Berufungsgericht hätte daher die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, dem Ehemann der Beklagten sei kein arglistiges Verschweigen des Hausbockbefalls nachzuweisen« Denn das Gegenteil war für die Parteien verbindlich festgestellt durch das rechtskräftig gewordene landgerichtliche Vorprozeß-Urteil, wonach dem Kläger gerade wegen eines solchen Verschweigens Minderungs- und Schadensersatz-
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anspriiche erwachsen waren« Die zahlenmäßige Höhe dieser Ansprüche hlieb allerdings noch völlig offen, weil die Beklagte und ihr Ehemann seinerzeit ihre leugnende Festst ellungoklage nicht beziffert hatten« Die sachliche Abweisung einer derartigen Klage hat indessen, wie die Revision zutreffend darlegt, eine ähnliche Y/irkung wie ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO im Verhältnis zur nachfolgenden Leistungsklage (Y/ieczorek aaO; vgl« auch Bauubach/ Lauterbach, ZPO 28« Aufl« § 322 Ann« 4, Stichwort "Schadensersatz")* So viel stand auf jeden Pall fest, daß der Kläger aus dem genannten Grunde fordorungsberechtigt ist und daß der bereits zugesprochene Geldbetrag nicht die obere Grenze des ihm Zustehenden zu bilden braucht«
3« Vlegen des aufgezeigten Fehlers muß das Berufungsurteil aufgehoben werden (§ 564 ZPO)« Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an« Teilweise dürften sie durch die Klärung des Rechtskraftproblems ihre Erledigung gefunden haben; das gilt insbesondere, soweit die Revision als angeblich widersprüchlich beanstandet, daß das angefochtene Urteil den vereinbarten Gewährleistungsausschluß zwar (ihrer Meinung nach zu Rocht) nicht auf das Vorhandensein von Wanzen bezogen hat, wohl aber (was sie für falsch hält) auf den Befall des Gebäudes mit Hausbock und Holzwurm« Im übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, seine Einwendungen vor dem Berufungsgericht, an das die Sache nach § 565 Abs» 1 ZPO zurtickverv/icsen werden muß, zu wiederholen« In der neuen mündlichen Verhandlung wird das Oberlandesgericht die Höhe der eingeklagten Min-derungs- und Schadensersatzforderung zu klären und sich dabei insbesondere mit den Beanstandungen zu befassen haben, die der Kläger gegen die landgerichtliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung geltend gemacht hat; gegebenenfalls wird weiterer Beweis durch Zuziehung geeigneter Sachverständiger zu erheben sein«
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Da die Entscheidung Uber die Kosten der Kevisions-instanz von dem endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt, ist sie ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen*
Pr» Augustin	Rothe
 Offterdinger
Grell
 Dr* Freitag