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BGH · y ZR 5/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: y ZR 5/62

Zur Darlegungslast bei Streitigkeiten über die Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen: Hat ein verheirateter Mann einer Frau, mit der er längere Zeit hindurch ehebrecherischen Umgang unterhielt, letztwillig einen Verraögensvorteil zugewendet, so obliegt es der Bedachten, im einzelnen darzutun, daß nicht ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Erblasser, sondern andere triftige Gründe für die Zuwendung maßgebend gewesen sind. Diesen Betrag stellte ihr Albert SfBHHB darlehensweise zur Verfügung, nachdem er sich das Geld von seiner Arbeitgeberfirma im Wege eines persönlichen Kredits, der mit 4 l/2 zu verzinsen war und mit seinen Provisionen verrechnet wurde, beschafft hatte; dafür bestellte ihm die Klägerin an dem Hausgrundstück, dessen Eigentümerin sie nunmehr war, eine Sicherungshypothek im Betrage von 15 000 DM nebst 4 $> Zinsen. September 1959 errichtetes notarielles Testament, worin er seine Ehefrau, die Beklagte, zur befreiten Vorerbin und die gemeinschaftliche Tochter Vera, die in Amerika verheiratet ist, zur Nacherbin eingesetzt hatte; für die Klägerin hatte er im Testament mit der Begründung, daß sie ihn seit Jahren betreut und gepflegt habe und dies auch weiterhin tun werde, ein Vermächtnis ausgesetzt, demzufolge ihr die hypothekarisch gesicherte Darlehensverbindlichkeit von 15 000 DM nebst Zinsen erlassen wurde. Die Klägerin bestreitet dies: wenn auch zwischen ihr und dem Erblasser in früherer Zeit ehewidrige Beziehungen bestanden hätten, so sei das doch nicht der Grund für den ihr vermachten Forderungserlaß gewesen, vielmehr habe Albert sich ihr dankbar dafür erzeigen wollen, daß sie während seines ganzen Aufenthalts aufopfernd für ihn gesorgt und ihn bis zu dem Tode gepflegt habe. Dies hat das Berufungsgericht angenommen, indem es sich, abweichend vom Landgericht, auf den Standpunkt gestellt hat, die testamentarische Bestimmung, durch die Albert S^m) zugunsten der Klägerin Schulderlaß anordnete, sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie bekämpft indessen die Schlußfolgerungen des Berufungsurteils, die dahin gehen; angesichts der festgestellten ehebrecherischen Beziehungen von längerer Dauer wäre es Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß das ihr zugewendete Vermächtnis gleichwohl der ganzen Sachlage nach nicht sittenwidrig gewesen sei; aber diesen Bev/eis besonderer, die Anwendung des § 138 BGB ausschließender Umstände habe die Klägerin nicht erbracht. Es hat andererseits aus persönlicher Anhörung der Parteien nicht den Eindruck gewonnen, daß für den Erblasser bei Aussetzung des Vermächtnisses zugunsten der Klägerin das Motiv, ihr für ihre Betreuung zu danken, gegenüber dem anderen Motiv, sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen, maßgeblich raitgewirkt habe oder daß gar beide Motive gleichrangig gewesen seien. Ein Anspruch auf weitere Entlohnung für geleistete körperliche Arbeit habe der Klägerin mithin nicht zugestanden, ihr sei vielmehr vom Erblasser auch ohne das Vermächtnis schon alles voll vergütet worden. Gewiß könne darüber hinaus von einer seelischen Betreuung des Erblassers durch die Klägerin gesprochen werden; ein Bedürfnis hierfür sei bei ihm aber erst ira Anschluß an einen kurzen Klinikaufenthalt im Spätherbst 1957 aufgetreten, also lediglich in seinen beiden letzten Lebensjahren, und es lasse sich, falls der Erblasser sich auch für diese Art der Betreuung dankbar erzeigen wollte, keineswegs feststellen, daß er dadurch in demselben Maße zu der letztwilligen Zuwendung bestimmt worden sei wie durch das Gefühl der Dankbarkeit für geschlechtliche Hingabe. Allein damit steht es nicht im Widerspruch, wenn einer letztwillig bedachten Prau, die längere Zeit hindurch ehebrecherischen Umgang mit dem Erblasser hatte, im Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zuwendung vom Gericht angesonnen wird, im einzelnen darzutun, daß nicht die geschlechtlichen Beziehungen, sondern andere triftige Gründe für die letztwillige Verfügung maßgebend gewesen seien. Die Notwendigkeit einer solchen Beweisführung entfällt entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch, daß letztwillige Zuwendungen an Frauen, die zu dem Erblasser in einem ehebrecherischen oder ehewidrigen Verhältnis gestanden haben, von der Rechtsprechung, wie oben ausgeführt (Nr. 2), nicht in jedem Falle als ungültig behandelt werden; denn unerläßliche Voraussetzung hierfür sind achtenswerte, von den erotischen Beziehungen unabhängige Beweggründe, und eben deren ernsthafte Möglichkeit wäre dem Gericht darzutun. Mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis entkräftet, da nach den gesamten Umständen die Möglichkeit einer Vermächtnisaussetzung aus dem Beweggrund des Dankes für die dem Erblasser erwiesene Betreuung ernsthaft in Betracht komme, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Vergütung erhalten, von seelischer Betreuung könne nur für die beiden letzten Lebensjahre des Erblassers die Rede sein, damals habe bei ihm das frühere Erleben noch fortgewirkt, außerdem sei es auch in jenem Zeitabschnitt noch zu Vertraulichkeiten gekommen. Den Hinweis im Testament auf die jahrelange Pflege und Betreuung des Erblassers durch die Klägerin hat der Berufungsrichter nicht, wie die Revision rügt (§ 286 ZPO), unbeachtet gelassen, was schon daraus hervor-geht, daß er ihn im Urteilstatbestand wörtlich wiedergibt; nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen hat er dies aber nicht für einen ausschlaggebenden Beweggrund erachtet. Der späte Zeitpunkt der Testamentserrichtung (September 1959) zwingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß, daß für den Srblasser, als er das Vermächtnis aussetzte, die sexuellen Beziehungen gegenüber den menschlich-seelischen nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen seien; denn die Belohnung der Klägerin für ihre geschlechtliche Hingabe konnte auch nachträglich erfolgen. Einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Würdigung stellt der Einwand der Revision dar, man dürfe die Präge, ob der Klägerin für ihre häusliche Arbeit eine zusätzliche Vergütung gebührt habe, nicht unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung betrachten; das Berufungsgericht hat eine solche Betrachtungsweise den Umständen nach für angebracht gehalten, und das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Beurteilung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; wieso das erwähnte Wertverhältnis darauf hindeuten soll, daß der Erblasser mit den Vermächtnis in erster Linie seine Dankbarkeit für die von der Klägerin geleisteten Dienste habe zu dem Ausdruck bringen wollen, ist nicht ersichtlich. 4. Da bei der Entscheidung, ob eine letztwillige Zuwendung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck gegen die guten Sitten verstößt, sämtliche Umstände des Palles zu berücksichtigen sind (133 BGB § 138 Cd Br. 2), hat der Berufungsrichter mit Recht auch auf da3 Verhalten der Beklagten abgestellt und geprüft, inwieweit sie etwa ihrerseits, unabhängig von dem Ehebruch ihres Mannes, ein Verschulden an der gegenseitigen Entfremdung der Eheleute trage. Er ist dabei unter Y.urdigung des von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstof-Cea zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe sich während der ganzen Zeit von 1-953 bis 1959 einwandfrei verhalten und nichts getan, v/as gegen ihr Interesse an einer Aufrechterhaltung des ehelichen Verhältnisses sprechen könnte (BTJ S. Bei ihrem Vorwurf, die Beklagte habe ihren Ehemann während seiner Abwesenheit von Berlin nur ■ 1950 und dann erst wieder 1957, als er in Krankenhaus lag, besucht und daher nichts getan, um ihre Ehe zu retten, übersieht sie das Zusammentreffen der Eheleute in BJpMHH vom Jahre 1953» das unstreitig auf Drängen der Beklagten stattfand und bei dem diese (vgl. ziell schwergefallen wäre, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung rechtsirrtumc-frei und kann von der Revision nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, der Beklagten sei es, um ihre Ehe zu retten, zuzu demuten gewesen, die.Fahrt von ihrem Unterhaltsgeld zu bezahlen oder wenigstens ihren Mann um das Reisegeld zu bitten. Außerdem hätte selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit - obgleich sie in mit einer anderen Frau betrog - die Beklagte nach ihrer vom Berufungsgericht für unwiderlegbar erachteten Behauptung ihren Ehemann ohne dessen Einladung gar nicht besuchen können; wie wenig sie darauf rechnen konnte, eingeladen zu werden, zeigt der Empfang, der ihr zuteil wurde, als sie im Oktober 1957 den Erblasser während seines Ulmer Klinik-Aufenthaltes unangemeldet besuchte (vgl. Der Einwand der Revision, die Beklagte habe auf das Alter ihres Mannes sowie darauf Rücksicht nehmen müssen, daß er in Stuttgart keine ihm nahestehende Person hatte, verfängt nicht gegenüber der Tatsache, daß auch nach seiner Zur- 5. Der Berufungsriehter hat schließlich noch geprüft, ob das streitige Vermächtnis, falls der Erblasser sich auch für die seelische Betreuung habe dankbar erzeigen v/ollen, in der Y/eice auf gespalten werden könne, daß es wenigstens zu dem Teil als nicht gegen die guten Sitten verstoßend und daher als teilweise gültig anzusehen sei; er hat diese Frage mit der Begründung verneint, die höchstrichterliche Rechtsprechung biete keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Aufspaltung. Denn auf ihnen beruht die angefochtene Entscheidung nicht, sie wird vielmehr bereits durch die auf Grund persönlicher Anhörung der Parteien getroffene Feststellung getragen, es lasse sich nicht beweisen, daß bei dem Erblasser das I.Iotiv, der Klägerin für ihre Betreuung zu danken, gegenüber dem Motiv, sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen, maßgeblich mitgev/irkt habe oder gleichrangig gewesen sei. Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rcchtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt (Tatsachen insbesondere, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, daß bereits die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstoßen habe, sind von keiner Seite vorgetragej

Zitierte Normen: § 2174 BGB § 286 ZPO § 2085 BGB
VermächtnisAlbertBerufungsgerichtZuwendungErblasserBeziehungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IJachschlagewerk:	ia
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 138 Cd, D
Zur Darlegungslast bei Streitigkeiten über die Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen: Hat ein verheirateter Mann einer Frau, mit der er längere Zeit hindurch ehebrecherischen Umgang unterhielt, letztwillig einen Verraögensvorteil zugewendet, so obliegt es der Bedachten, im einzelnen darzutun, daß nicht ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Erblasser, sondern andere triftige Gründe für die Zuwendung maßgebend gewesen sind.
BGH, Urt. v. 8. Januar 1964 — y ZR 5/62 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
V ZR 5/62
Verkündet am 8. Januar 1964 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit K	G^Ästraße
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Witwe Hildegard
 geb. Z(
in Bl
 Istraße
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Piepenbrock, Br. Rothe,
 Br. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivil senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der 1891 geborene Ehemann der Beklagten, Diplomingenieur Albert	war	Vertreter	eines	Industrieunternehmens.	Die
 Eheleute wohnten in B^HB, wo sie ein eigenes Haus besaßen.
Als	^949	von seiner Firma die Generalvertretung für
 Süddeutschland übertragen erhielt, siedelte er, während die Beklagte in B^^S verblieb, nach SBBBBfll ^ber. Sr mietete dort in einem Hause, das dem Vater der Klägerin gehörte, zu Wohn- und geschäftlichen Zwecken mehrere Zimmer. Die unverheiratete Klägerin führte damals ihrem Vater den Haushalt.
Als der Vater 1953 starb, mußte sie im Zuge der Erbauseinandersetzung an ihren Bruder 15 000 DM zahlen. Diesen Betrag stellte ihr Albert SfBHHB darlehensweise zur Verfügung, nachdem er sich das Geld von seiner Arbeitgeberfirma im Wege eines persönlichen Kredits, der mit 4 l/2 zu verzinsen war und mit seinen Provisionen verrechnet wurde, beschafft hatte; dafür bestellte ihm die Klägerin an dem	Hausgrundstück, dessen
 Eigentümerin sie nunmehr war, eine Sicherungshypothek im Betrage von 15 000 DM nebst 4 $> Zinsen.
Zwischen Albert sBHBund der etwa 20 Jahre jüngeren Klägerin kam es nach dem Tode ihres Vaters zu näheren Beziehungen. Entsprechend lockerte sich S^m^s Verbindung mit seiner in BBflB verbliebenen Familie mehr und mehr und brach schließlich - von den Unterhaltszahlungen abgesehen, die er regelmäßig weiter an die Beklagte leistete - im Frühjahr 1958 vollständig ab.	Behielt	die	Häumc im Hause der Klägerin
 bei und bezahlte dafür nach ;.vie vor Miete. Hypothekenzinsen verlangte er von der Klägerin nicht. Diese führte mit ihm einen gemeinsamen Haushalt; sie begleitete ihn auf Geschäftsreisen und bei Kuraufenthalten. Albert S^^BB* der außer einer Prostataerkrankung an fortschreitender Arteriosklerose litt, ließ sich Ende 1958 pensionieren. Er starb am 25. November 1959 nach etwa sechswöchigem Krankenhausaufenthalt; an seinen Sterbelager weilte außer der Klägerin auch die Beklagte,
 
dio durch die frühere Arbeitgeberfirma ihres Mannes von seiner Krankheit erfahren hatte und daraufhin nach gereist war. Sr hinterließ ein am 25. September 1959 errichtetes notarielles Testament, worin er seine Ehefrau, die Beklagte, zur befreiten Vorerbin und die gemeinschaftliche Tochter Vera, die in Amerika verheiratet ist, zur Nacherbin eingesetzt hatte; für die Klägerin hatte er im Testament mit der Begründung, daß sie ihn seit Jahren betreut und gepflegt habe und dies auch weiterhin tun werde, ein Vermächtnis ausgesetzt, demzufolge ihr die hypothekarisch gesicherte Darlehensverbindlichkeit von 15 000 DM nebst Zinsen erlassen wurde.
Da die Beklagte sich weigerte, dieses Vermächtnis als rechtsgültig anzuerkennen, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie Löschung der Sicherungshypothek begehrt. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hält das Testament, soweit darin die Klägerin bedacht werde, für nichtig wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; sie behauptet, ihr Mann habe jahrelang ein ehebrecherisches Verhältnis zu der Klägerin unterhalten, wofür er sie mit dem Vermächtnis habe belohnen wollen. Die Klägerin bestreitet dies: wenn auch zwischen ihr und dem Erblasser in früherer Zeit ehewidrige Beziehungen bestanden hätten, so sei das doch nicht der Grund für den ihr vermachten Forderungserlaß gewesen, vielmehr habe Albert	sich	ihr	dankbar	dafür
 erzeigen wollen, daß sie während seines ganzen Aufenthalts aufopfernd für ihn gesorgt und ihn bis zu dem Tode gepflegt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte möchte das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Ents cheidungsgründe:
1.	"Schulderlaß" kraft Vermächtnisses, wie er der Klägerin im Testament des Albert	gewährt wurde, bringt
 die Schuldverbindlichkeit nicht mit dem Erbfall unmittelbar zu dem Erlöschen, sondern begründet für den Bedachten nach
§ 2174 BGB gegen den Beschwerten - hier gegen die Beklagte als SiVorerbin - einen schuldrechtlichen Anspruch, der auf Abschluß eines Erlaßvertrages gemäß § 397 BGB gerichtet ist ("Befreiungsvermächtnis”; vgl. RG LZ 1914, 760,
761 f). Ein dahingehendes Verlangen hat die Klägerin nicht ausdrücklich gestellt; sie begehrt nur Löschung der Hypothek, die seinerzeit zur Sicherung des Darlehens eingetragen wurde.
Da aber der mit einem Befreiungsvermächtnis beschv/erte Erbe auch die Sicherheiten für die erlassene Schuld freigeben muß fBGB RGRK 11. Aufl. § 2173 Anm. 14) und diese Freigabeverpflichtung den Schulderlaß voraussetzt, ist das Klagebegehren dahin zu verstehen, daß mit der Hypothekenlöschung sogleich der Schuldbefreiungsanspruch geltend gemacht wird. Hinsichtlich der Schlüssigkeit bestehen sonach keine Bedenken.
2.	Für Erlaß der Darlehensschuld und Entpfändung des mit der Sicherungshypothek belasteten Grundstücks ist kein Raum, wenn das Vermächtnis der Rechtsgültigkeit entbehrt. Dies hat das Berufungsgericht angenommen, indem es sich, abweichend vom Landgericht, auf den Standpunkt gestellt hat, die testamentarische Bestimmung, durch die Albert S^m) zugunsten der Klägerin Schulderlaß anordnete, sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Das angefochtene Urteil geht von den durch Reichsgericht, Obersten Gerichtshof für die britische Zone und Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen aus, v/onach letztvillige Zuwendungen, mit denen ein verheirateter Mann eine Frau für den mit ihr gepflogenen ehebrecherischen Verkehr belohnen oder zur Fortsetzung solchen Verkehrs bestimmen will, den guten Sitten
 zuwiderlaufen; nicht in jedem Palle freilich sind Zuwendungen, auch wenn zwischen dem Erblasser und der bedachten Prau ein ehebrecherisches oder ein den Verdacht des Ehebruchs begründendes ehev/idriges Verhältnis vorlag, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ungültig angesehen worden; ihre Gültigkeit wurde ganz oder teilweise bejaht, wenn der Erblasser sich dabei nicht ausschließlich durch seine erotischen Beziehungen zu der Bedachten hatte leiten lassen, sondern für ihn in erster Linie oder doch maßgeblich neben diesen Beziehungen auch andere, achtenswerte Beweggründe ausschlaggebend waren. Bei Beurteilung der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich sei, müssen der erwähnten Rechtsprechung zufolge alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden; entscheidend ist das Gesamtbild und es gibt keine allgemeingültigen Regeln (RGZ 166, 395; HG LZ 1927, 531; RG JW 1929, 33 Nr. 2 = WarnRspr 1928, 342; WarnRspr 1934, 193; OGHZ 1, 249; BGHZ 20, 71; LM BGB § 138 Cd Nr. 2, 9 und 11). Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Auffassung des erkennenden Senats, und auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Bei Anwendung vorstehender Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt hat das Berufungsgericht zunächst die in erster Instanz offengebliebene Frage, ob das Verhältnis zwischen Albert und der Klägerin ehebrecherischer oder bloß ehe widriger Natur gewesen sei, geklärt und dazu festgestellt, daß in der Tat Ehebruch Vorgelegen habe. In welchem Zeitpunkt die Beziehungen diesen Charakter angenommen hätten, lasse sich allerdings nicht genau ermitteln, er könne aber keinesfalls lange nach 1953 liegen. Das ehebrecherische Verhältnis habe längere Zeit hindurch bestanden, und zwar mindestens bis zu dem Jahre 1957. Wenn dann später der Erblasser wegen seiner Erkrankung nicht mehr zu dem
 
Geschlechtsverkehr imstande gev/eeen sein sollte, habe doch das frühere Erleben noch in ihm weitergewirkt, wobei zudem nach der Art der früheren Beziehungen angenommen werden müsse, daß die seelische Verbundenheit zwischen ihm und der Klägerin sich auch nach 1957 in Vertraulichkeiten von sexuell v/eniger betonter Art ausgedrückt habe. Hiergegen werden von der Revision ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Sie bekämpft indessen die Schlußfolgerungen des Berufungsurteils, die dahin gehen; angesichts der festgestellten ehebrecherischen Beziehungen von längerer Dauer wäre es Sache der Klägerin gewesen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß das ihr zugewendete Vermächtnis gleichwohl der ganzen Sachlage nach nicht sittenwidrig gewesen sei; aber diesen Bev/eis besonderer, die Anwendung des § 138 BGB ausschließender Umstände habe die Klägerin nicht erbracht.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht einerseits auf das ungewöhnliche Entgegenkommen hingewiesen, das in der Gewährung eines Darlehens von 15 000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von nur 4 und ohne Tilgungsvereinbarung gelegen habe, wobei hinzukomme, daß der Erblasser die Summe nicht einmal aus eigenen bereitstehenden Mitteln gegeben, sondern dazu erst seinerseits bei seiner Firma ein Darlehen (zu ergänzen; mit höherem Zinssatz, als die Klägerin ihm schuldete) aufgenommen habe, sowie daß er der Klägerin von Anfang an die vereinbarten Zinsen nicht abverlangt habe. Es hat andererseits aus persönlicher Anhörung der Parteien nicht den Eindruck gewonnen, daß für den Erblasser bei Aussetzung des Vermächtnisses zugunsten der Klägerin das Motiv, ihr für ihre Betreuung zu danken, gegenüber dem anderen Motiv, sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen, maßgeblich raitgewirkt habe oder daß gar beide Motive gleichrangig gewesen seien. Das Urteil würdigt eingehend die von der Klägerin erbrachten Arbeitsund sonstigen Leistungen, die nicht so umfangreich gewesen seien, wie das Landgericht angenommen habe, und stellt ihnen die Mietzins-
Zahlungen des Erblassers und die von ihm allein getragenen Kosten der gemeinschaftlichen Haushaltsführung sowie gemeinsamer Reisen und Kuraufenthalte gegenüber; nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin dadurch, daß der Erblasser sie an seinem gehobenen Lebenszuschnitt teilhaben ließ, eine zusätzliche Vergütung erhalten, die auch die von ihr für Reinigung und Instandhaltung seiner Räume und seit 1953 für die Besorgung seiner Wäsche aufgev/endete Mühe noch gedockt habe. Pflegebedürftig im Sinne einer Bettlägeriglceit sei der Erblasser erst im Oktober 1959 geworden, wenige Tage vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus. Ein Anspruch auf weitere Entlohnung für geleistete körperliche Arbeit habe der Klägerin mithin nicht zugestanden, ihr sei vielmehr vom Erblasser auch ohne das Vermächtnis schon alles voll vergütet worden. Gewiß könne darüber hinaus von einer seelischen Betreuung des Erblassers durch die Klägerin gesprochen werden; ein Bedürfnis hierfür sei bei ihm aber erst ira Anschluß an einen kurzen Klinikaufenthalt im Spätherbst 1957 aufgetreten, also lediglich in seinen beiden letzten Lebensjahren, und es lasse sich, falls der Erblasser sich auch für diese Art der Betreuung dankbar erzeigen wollte, keineswegs feststellen, daß er dadurch in demselben Maße zu der letztwilligen Zuwendung bestimmt worden sei wie durch das Gefühl der Dankbarkeit für geschlechtliche Hingabe.
3.	Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe zu Unrecht von der Klägerin den Nachweis verlangt, daß der Erblasser sich bei seiner Zuwendung von achtenswerten Beweggründen habe leiten lassen. Das laufe auf eine Beweislastumkehrung hinaus, für die in solchen Fällen kein Raum sei.
Y/er sich auf Nichtigkeit berufe, müsse deren Voraussetzung dnrlegon und beweisen. Allenfalls könne bei letztwilligen Zuwendungen zugunsten von Personen, die mit dem Erblasser in
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ohev/idrigen oder ehebrecherischen Beziehungen gestanden hätten, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises verfahren werden, so daß es der Bedachten obläge, die Möglichkeit eines sittlich nicht zu beanstandenden Motivs darzutun. Letzteres habe die Klägerin getan und damit den etwa gegen 3ie sprechenden Anscheinsbeweis entkräftet; nunmehr wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits den vollen Beweis dafür zu erbringen, welcher Beweggrund bei ihrem Ehemann ausschlaggebend gewesen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Allerdings muß die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich von der Partei bewiesen werden, die seine Gültigkeit bestreitet. Allein damit steht es nicht im Widerspruch, wenn einer letztwillig bedachten Prau, die längere Zeit hindurch ehebrecherischen Umgang mit dem Erblasser hatte, im Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zuwendung vom Gericht angesonnen wird, im einzelnen darzutun, daß nicht die geschlechtlichen Beziehungen, sondern andere triftige Gründe für die letztwillige Verfügung maßgebend gewesen seien. Diese Verfahrensweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG DR 1942, 1341 Nr. 22 = SeuffArch 96, 171; RGZ 166, 395, 599; OGHZ 1, 249, 252; BGHZ 20, 71, 75 f); etwas Abweichendes ergibt auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1954,
IV ZR 53/54 (LM BGB § 138 .Cd Nr. 2), worin hierauf nur deshalb nicht maßgeblich abgestellt wurde, weil in dem dort entschiedenen Pall weder ehebrecherische noch sonstige auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen zwischen dem Erblasser und der bedachten Prau erwiesen waren. Eine Umkehrung der Beweiolaat in den von der Revision angenommenen Sinne - nämlich dergestalt, daß etwa die Gültigkeit und nicht die Nichtigkeit der Zuwendung bewiesen werden müßte - stellt die geschilderte Handhabung nicht dar; denn in jedem Palle obliegt zunächst einmal der Partei, die sich auf Nichtigkeit beruft,
 
der volle Nachweis langandauernder Ehebruchsbeziehungen; erst wenn diese feststehen, muß die Gegenpartei ihrerseits tätig werden.
Sollten hierbei, wie die Revision meint (wogegen aber erhebliche Bedenken bestehen), die Regeln vom Anscheinsbe-weio Anwendung zu finden haben, so träfe die Klägerin gegenüber dem bestehenden Anschein immerhin die Darlegungsund Beweislast für die ''ernsthafte Möglichkeit" eines "atypischen" leschehensablaufs, und sie müßte das Vorliegen aller Tatumstände, aus denen sie eine derartige Möglichkeit herleitet, einwandfrei nachv/eisen (BGHZ 2, 1, 5; 6, 169). Auch das ist ihr nach der im Revisionorechtszug nur beschränkt nachprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsrichters nicht gelungen. Die Notwendigkeit einer solchen Beweisführung entfällt entgegen der Meinung der Revision nicht dadurch, daß letztwillige Zuwendungen an Frauen, die zu dem Erblasser in einem ehebrecherischen oder ehewidrigen Verhältnis gestanden haben, von der Rechtsprechung, wie oben ausgeführt (Nr. 2), nicht in jedem Falle als ungültig behandelt werden; denn unerläßliche Voraussetzung hierfür sind achtenswerte, von den erotischen Beziehungen unabhängige Beweggründe, und eben deren ernsthafte Möglichkeit wäre dem Gericht darzutun.
Mit ihrer Behauptung, die Klägerin habe den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis entkräftet, da nach den gesamten Umständen die Möglichkeit einer Vermächtnisaussetzung aus dem Beweggrund des Dankes für die dem Erblasser erwiesene Betreuung ernsthaft in Betracht komme, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
Das Berufungsgericht hat den Tatsachenstoff anders als sie beurteilt und dazu rechtoirrtumsfrei festgestellt (BU S. 25 und 26), für die geleistete Arbeit habe die Klägerin volle
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Vergütung erhalten, von seelischer Betreuung könne nur für die beiden letzten Lebensjahre des Erblassers die Rede sein, damals habe bei ihm das frühere Erleben noch fortgewirkt, außerdem sei es auch in jenem Zeitabschnitt noch zu Vertraulichkeiten gekommen. Den Hinweis im Testament auf die jahrelange Pflege und Betreuung des Erblassers durch die Klägerin hat der Berufungsrichter nicht, wie die Revision rügt (§ 286 ZPO), unbeachtet gelassen, was schon daraus hervor-geht, daß er ihn im Urteilstatbestand wörtlich wiedergibt; nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen hat er dies aber nicht für einen ausschlaggebenden Beweggrund erachtet. Die betreuende und pflegerische Tätigkeit war laut Urteilsfeststellung bereits anderweitig abgegolten, so daß es auf die Revisionsbehauptungen über ihren Umfang nicht ankommt. Auf jeden Pall hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, die Dienstleistungen der Klägerin nicht als weit über das Maß gewöhnlicher häuslicher Pflege hinausgehend angesehen; es stellt fest (BU S. 24), daß der Erblasser nicht bettlägerig gewesen sei und daß die Klägerin sich ’’nicht wie eine Krankenschwester betätigt" und ihn beispielsweise nicht umgebettet habe. Was die Revision über die seelische Betreuung vorträgt, findet seine Erklärung in dem damals zwischen dem Erblasser und der Klägerin schon seit langen bestehenden Liebesverhältnis und rechtfertigt daher keine zusätzliche Vergütung (RGZ 166, 395, 399); infolgedessen erübrigte 3ich die beantragte Vernehmung des Arztes Dr. «RJ^^über die ständige Anwesenheit der Klägerin am letzten Krankenlager, ihre anständige Gesinnung und ihr faires Auftreten. Daß das Berufungsgericht die von der Revision hervorgehobenen Einzelheiten des Krankheitsverlaufes übersehen hätte, ist nicht erkennbar,
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Der späte Zeitpunkt der Testamentserrichtung (September 1959) zwingt nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluß, daß für den Srblasser, als er das Vermächtnis aussetzte, die sexuellen Beziehungen gegenüber den menschlich-seelischen nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen seien; denn die Belohnung der Klägerin für ihre geschlechtliche Hingabe konnte auch nachträglich erfolgen. Unverständlich ist, wieso es in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen sollte, daß die beklagte Ehefrau erstmals 1957 von der Hypothekenangelegenheit Kenntnis erhielt. Ob die Tatsache, daß die Klägerin bereits vor Testa-nentserrichtung für den Erblasser sorgte, ihre Hilfsbereitschaft beweist, mag dahinstehen, weil es nicht hierauf ankommt, sondern auf die Beweggründe des Erblassers. Einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Würdigung stellt der Einwand der Revision dar, man dürfe die Präge, ob der Klägerin für ihre häusliche Arbeit eine zusätzliche Vergütung gebührt habe, nicht unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung betrachten; das Berufungsgericht hat eine solche Betrachtungsweise den Umständen nach für angebracht gehalten, und das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Inwieweit die häusliche Versorgung für den in Stuttgart alleinstehenden Erblasser wertvoll war, bedurfte keiner besonderen Erörterung, zu demal da auch die Klägerin durch ihre Teilnahme an seinem gehobenen Lebenszuschnitt festgestelltermaßen Vorteile erlangte. Daß sie über das übliche Haß hinausgehende Opfer gebracht habe, wie sie allenfalls von einer Ehefrau, nicht aber von • Angestellten oder Bediensteten erwartet werden konnten,ist in den Tatsacheninstanzen weder behauptet noch festgeatellt worden.. Die Ausführungen des Landgerichts über den Mietwert der vom Erblasser bewohnten Räume hat der Berufungsrichter in seinem Urteil wiedergegeben (S. H), sie also nicht übersehen; da er die Tätigkeit der Klägerin nicht, wie die Revision geltend macht, als "selbstverständlich" angesehen hat - er erachtet sie vielmehr für anderweitig im vollen Umfang
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abgegolten -, brauchte er auch auf die Gegenbehauptung der Beklagten, die von ihrem Ehemann gezahlte M^ete habe 250 I)M erheblich überschritten und sich auf 445 DM belaufen, nicht mehr cinzugehen.
Ohne Grund rügt die Revision, bei der angefochtenen Entscheidung sei verkannt worden, daß das Y/ertverhältnis der streitigen Zuwendung=zu dem Nachlaß von Bedeutung sein könne (unter Bezugnahme auf OGHZ 1, 249, Leitsatz Nr. 1). Das Berufungsgericht hat die Erwägung des Landgerichts, das der Klägerin zugewendeto Vermächtnis mache weniger als ein Sechstel des Geoamtnachlasses aus, sowohl im Tatbestand als auch in den Entschoidungsgründen seines Urteils angeführt (S. 16, 30), ihr aber - wie es ausdrücklich hervorhebt -angesichts der übrigen Umstände des vorliegenden Palles keine ausschlaggebende Bedeutung mehr beigemessen. Diese Beurteilung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; wieso das erwähnte Wertverhältnis darauf hindeuten soll, daß der Erblasser mit den Vermächtnis in erster Linie seine Dankbarkeit für die von der Klägerin geleisteten Dienste habe zu dem Ausdruck bringen wollen, ist nicht ersichtlich. Wenn die Revision vorträgt (wiederum in Anlehnung an die landgerichtliche Urteilsbegründung), der Klägerin sei doch lediglich eine Jchuld erlassen und kein positiver Vermögenswert zugewendet orden, die Beklagte brauche ihr also nichts zu bezahlen, sondern verliere bloß das Recht, etwas von ihr zu fordern, so wird dabei.übersehen, daß auch durch das Befreiungsver-mächtnis eine Schmälerung des Nachlasses eintritt, und zwar um 15 000 DU zuzüglich der nicht unbeträchtlichen Zinsen; infolge der Darlehensgewührung ist der geschuldete Betrag auch tatsächlich der Klägerin zugeflossen, sie hat mit ihn den Erbauseinandersetzungsanspruch ihres Bruders abgefunden und ist dadux’ch Allcineigentümerin des väterlichen
 
Hausgrundstücks geworden, das ihr auch heute noch gehört. Aua der Art der Zuwendung folgt somit, entgegen der Ansicht der Revision, ebenfalls nicht zwingend, daß der Erblasser das Vermächtnis aus achtenswerten, außer Zusammenhang mit den ehebrecherischen Beziehungen stehenden Gründen gewährt habe.
4.	Da bei der Entscheidung, ob eine letztwillige Zuwendung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck gegen die guten Sitten verstößt, sämtliche Umstände des Palles zu berücksichtigen sind (133 BGB § 138 Cd Br. 2), hat der Berufungsrichter mit Recht auch auf da3 Verhalten der Beklagten abgestellt und geprüft, inwieweit sie etwa ihrerseits, unabhängig von dem Ehebruch ihres Mannes, ein Verschulden an der gegenseitigen Entfremdung der Eheleute trage. Er ist dabei unter Y.urdigung des von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstof-Cea zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe sich während der ganzen Zeit von 1-953 bis 1959 einwandfrei verhalten und nichts getan, v/as gegen ihr Interesse an einer Aufrechterhaltung des ehelichen Verhältnisses sprechen könnte (BTJ S. 28 f).
Die Revision beanstandet auch diesen Teil der Urteilsbegründung, jedoch ohne Erfolg. Bei ihrem Vorwurf, die Beklagte habe ihren Ehemann während seiner Abwesenheit von Berlin nur ■ 1950 und dann erst wieder 1957, als er in Krankenhaus lag, besucht und daher nichts getan, um ihre Ehe zu retten, übersieht sie das Zusammentreffen der Eheleute in BJpMHH vom Jahre 1953» das unstreitig auf Drängen der Beklagten stattfand und bei dem diese (vgl. ihre unwidersprochen gebliebenen Angaben vor dem Berufungsgericht, BU S. 18 f) den Ehemann wegen Gerüchten, die ihr über sein Verhältnis zur Klägerin zu Ohren gekommen waren, zur Rede stellte. Yfenn das Berufungsgericht der Beklagten zugute hält, daß ihr Mann zunächst noch
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selbst seine Familie ln B^Hfc besucht habe und daß Ihr nach Auf hören der Besuche eine Heise nach	finan-
ziell schwergefallen wäre, so ist diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägung rechtsirrtumc-frei und kann von der Revision nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, der Beklagten sei es, um ihre Ehe zu retten, zuzu demuten gewesen, die.Fahrt von ihrem Unterhaltsgeld zu bezahlen oder wenigstens ihren Mann um das Reisegeld zu bitten. Außerdem hätte selbst bei Bejahung der Zumutbarkeit - obgleich	sie	in	mit
 einer anderen Frau betrog - die Beklagte nach ihrer vom Berufungsgericht für unwiderlegbar erachteten Behauptung ihren Ehemann ohne dessen Einladung gar nicht besuchen können; wie wenig sie darauf rechnen konnte, eingeladen zu werden, zeigt der Empfang, der ihr zuteil wurde, als sie im Oktober 1957 den Erblasser während seines Ulmer Klinik-Aufenthaltes unangemeldet besuchte (vgl. BU S. 4). Der Einwand der Revision, die Beklagte habe auf das Alter ihres Mannes sowie darauf Rücksicht nehmen müssen, daß er in Stuttgart keine ihm nahestehende Person hatte, verfängt nicht gegenüber der Tatsache, daß	auch	nach	seiner	Zur-
ruhesetzung dort verblieb, obgleich er, wie das angefoch-tene Urteil feststellt, in B^HBbei der Beklagten ebenfalls verständnisvolle Pflege gefunden hätte. Daß die Beklagte nicht mitfuhr, als ihre Tochter 1954 den Erblasser für mehrere Ytochen in	besuchte	-	die	Revision	rügt
 übrigens insoweit gemäß § 286 ZPO Nichtberücksichtigung schriftsätzlichen Vorbringens nicht der eigenen, sondern der Gegenpartei -, gereicht der Beklagten schon deshalb nicht zun Vorwurf, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß in	Wohnung	überhaupt	zwei	Besucherin-
nen gleichzeitig hätten untergebracht werden können; nach den unbestrittenen Vortrag der Beklagten herrschten dort ‘•beengte Verhältnisse,r und die Tochter mußte sogar mit im Zimmer der Klägerin übernachten.
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5.	Der Berufungsriehter hat schließlich noch geprüft, ob das streitige Vermächtnis, falls der Erblasser sich auch für die seelische Betreuung habe dankbar erzeigen v/ollen, in der Y/eice auf gespalten werden könne, daß es wenigstens zu dem Teil als nicht gegen die guten Sitten verstoßend und daher als teilweise gültig anzusehen sei; er hat diese Frage mit der Begründung verneint, die höchstrichterliche Rechtsprechung biete keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Aufspaltung. Ob diese Ausführungen, die von der Revision unter Bezugnahme auf § 2085 BGB und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1954 (IM BGB § 138 Cd
 ITr. 2) angegriffen v/erden, der von ihr beantragten Überprüfung standhalten würden, braucht nicht entschieden zu v/erden. Denn auf ihnen beruht die angefochtene Entscheidung nicht, sie wird vielmehr bereits durch die auf Grund persönlicher Anhörung der Parteien getroffene Feststellung getragen, es lasse sich nicht beweisen, daß bei dem Erblasser das I.Iotiv, der Klägerin für ihre Betreuung zu danken, gegenüber dem Motiv, sie für ihre geschlechtliche Hingabe zu belohnen, maßgeblich mitgev/irkt habe oder gleichrangig gewesen sei. War Belohnung des Geschlechtsverkehrs der mindestens überwiegende, wenn nicht gar alleinige Bev/eggrund der Zuwendung, dann ist für ihre Aufrechterhaltung auch nur zu dem Teil kein Raum; dieoo käme nur in Betracht bei Gleichwertigkeit der beiden Beweggründe, während der überwiegende Beweggrund über Gültigkeit oder Richtigkeit der letztv/illigen Zuwendung im ganzen entscheidet (RG WarnRspr 1941» 52 = SeuffArch 95, 17
6.	Die Revisionsrügen greifen sonach nicht durch. Da das angefochtene Urteil auch keinen sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden Rcchtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt (Tatsachen insbesondere, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergäben, daß bereits die Darlehensgewährung gegen die guten Sitten verstoßen habe, sind von keiner Seite vorgetragej
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worden), war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abo. 1 ZPO als unbegründet zurüekzuweisen.
Dr. Augustin	Dr. Piepenbrock	Rothe
 Dr, Mattem	Offterdinger