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BGH · V ZH 5/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 5/60

b) es bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Kläger an der Anbringung des fiinfschächtigen, doppelstöckigen Seitz-Waren-automaten vor der Wandfläche seines Hauses zu dem Hause M^BBstraße hin zu hindern, wenn der Automat nicht in den Luftraum in der Wandvertiefung dieses Hauses hineinragen würde o Ob die "Stadtschänke" unter der Einführungsstelle des Auf-fangrohres in den Boden auch noch ein gemauertes Fundament habe, hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil schon der seiner Stabilisierung dienende Zementanputz des Auffangrohres als wesentlicher Bestandteil zur "Stadtschänke" gehöre und deshalb den Überbau an dieser Stelle nicht nur kreisrund im Umfang des Rohres, sondern viereckig begrenze. Das Berufungsgericht zieht hieraus die rechtliche Folgerung, daß die Trennplatte von der Beklagten im Bereich des Eigentums der 4,Stadtschänke" angebracht sei und daß das Hineinragen des Automaten des Klägers in diesen Bereich grundsätzlich als EigentumsStörung anzusehen sein würde. Hätte danach wegen des bloßen Vorragens die Beklagte -nicht das Recht, die vorgesehene Anbringung zu verbieten, dann könne es ihr auch.nicht allein darum zustehen, weil der Automat in den von ihr überbauten Luftraum ragen würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Trennplatte sei im Bereich des Eigentums der “StadtSchänke“ angebracht und der Automat des Klägers würde, wenn auch nur wenige Quadratzentimeter, in diesen Bereich hineinragen, wird von der Anschlußrevision verständlicherweise nicht angegriffen. Es ist dem Berufungsgericht darin .beizutreten, daß die Einzementierung des Auffangrohres in der von ihm festgestellten Art.einen Überbau von der “Stadtschänke“ aus auf die gesamte Grundfläche der Aussparung für das Hegenabflußrohr darstellt und sich damit das Recht des Eigentümers der “Stadtschänke“ nach § 905 Satz 1 BGB auch auf den darüber befindlichen Luftraum erstreckt. Bei diesem Ergebnis hat es das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt sein lassen, ob sich unter der Einführungsstelle des Regenabflußrohres in den Boden noch ein von der “Stadtschänke“ her errichtetes und bis zur Seitenwand des Hauses des Klägers reichendes Fundament befindet. Der Senat hat in seinem früheren Revisionsurteil ausgeführt, daß aus dem im Tatbestand des ersten Berufungsurteils aufgeführten Umstand, daß sich in der Wand des auf die frühere Gasse .übergebauten Teils des Gebäudes der 11 Stadt schänke" eine etwa 15 cm breite Vertiefung befinde, entnommen werden könnte, daß hinsichtlich der Wandvertiefung die Fläche der früheren Gasse nicht überbaut sei; der Senat hat aber hieraus deshalb nicht ohne weiteres folgern können, daß sich das Recht des Klägers als Eigentümer dieser Fläche nach § 905 Satz 1 BGB auf den Raum über dieser Fläche, also auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken würde, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß sich die Wandvertiefung nur über der Erdoberfläche befinde, darunter aber die frühere Gasse in vollem Umfang überbaut sei mit der Folge, daß der Luftraum in der Wandvertiefung Uber dem übergebauten Teil des Gebäudes der "Stadtschänke" liegen und sich damit das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben auf diesen Luftraum erstrecken würde. Wenn der Senat nur die Möglichkeit behandelt hat, daß das Fundament der "Stadt schänke*' unter der Wandvertiefung bis zur Seitenwand des Hauses des Klägers reichen könnte, so geschah dies deshalb, weil nach der damals bekannten Sachlage nur diese Möglichkeit in Betracht kam. Die Anschlußrevision rügt zunächst Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung: Der Senat habe in seinem früheren Revisionsurteil nicht ausgesprochen, daß die Beklagte aus Gründen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Duldung des Automaten verpflichtet sei, sondern habe die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängig gemacht, ob der Automat in den von ihrem Eigentumsrecht umfassenden Luftraum hineinrage oder nicht. Dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis habe der Senat nur insoweit Bedeutung beigemessen, als es sich um die Frage handle, ob die Beklagte die Anbringung des Automaten auch dann verhindern könne, wenn er nicht in den von ihrem Eigentumsrecht umfassenden Luftraum hineinragen und ihr Eigentum nicht unmittelbar beeinträchtigen würdeo Hiermit wird jedoch von der Revision die Tragweite des § 565 Abs. 2 ZPO verkannt. Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils lag aber nur die rechtliche Beurteilung des Senats dahin zu Grunde, daß eine Beeinträchtigung des Eigentums an der "Stadtschänke" nur dann vorliegen würde, wenn der Automat entweder die "Stadtschänke" in einer die Gebäudefläche beschädigenden Weise berühre oder wenn das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben ,sich auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und der Automat yi diesen Luftraum hineinragen würde. Wenn dieser Hinweis auf den Fall beschränkt wurde, daß der Automat in den Luftraum, auf den sich das Eigentum des Klägers erstreckt, oder lediglich in den Luftraum über den Bürgersteig hineinragen würde, ohne das Eigentum dar Beklagten und ihrer Miterben zu beeinträchtigen, so geschah dies deshalb, weil es bei dem damals gegebenen Sachverhalt, wie der Senat in seinem früheren Urteil (S. Das Berufungsgericht war deshalb an der Prüfung der Frage nicht gehindert, ob die Beklagte die von ihm festgestellte Störung ihres Eigentums mit Rücksicht auf die aus dem nachbarlichen Gemeinschafts Verhältnis sich ergebende Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme dulden mußte. V/as das Hineinragen des Automaten in den Luftraum über dem Bürgersteig anbetrifft, so ist das Berufungsgericht auf Grund der ihm voin Senat in seinem ersten Revisionsurteil nahegelegten Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, es lägen auf Seiten der Beklagten keine zwingenden Gründe dafür vor, um dieses Hineinragen nach Treu und Glauben verbieten zu können. Soweit die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht bedacht, daß bei einem so engen Durchgang die Passer auch dann gegen den Automaten stoßen und ihn beschädigen könnten, wenn er die vorhandene Türöffnung nicht verenge, sondern nur nahe an sie heranreiche, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die auf einer Augenscheinseinnahme beruhende tatrichterliche Feststellung des Gegenteils. Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, die Beklagte müsse nach den Uber das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätzen das Hineinragen des Automaten in den Luftraum in der Wandvertiefung dulden. Das Berufungsgericht sieht solche Gründe darin, daß einmal der Automat nur wenige Zentimeter in den vom Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben umfaßten Luftraum in der Wandvertiefung hineinragen würde und zu dem anderen gerade die Wahl dieses Automaten nach dem Maß st ab kaufmännischer Erwägungen als wohl erwogen und verständlich bezeichnet werden müsse. Bei diesem Ergebnis kommt es auf den von der Anschlußrevision als zügestanden bezeichneten Vortrag der Beklagten nicht mehr an, der Kläger habe beim Umbau seines Hauses das Schaufenster verbreitert, so daß für die Anbringung des Automaten weniger Fläche als vorher verblieben sei. Da somit die Beklagte nur das Hervorragen des Automaten vor die Hausfront der "Stadt schänke11 dulden muß, das Hineinragen des Automaten in den Luftraum in deren Wandvertiefung aber verbieten darf, kann die Verurteilung der Beklagten in dem Umfang, wie das Berufungsgericht erkannt hat, keinen Bestand haben. Sie war vielmehr dahin abzuändern, daß die Beklagte die Trennplatte zu beseitigen hat, soweit diese Uber die Hausfront der "Stadt schänke11 hinaus in den Lauf raum über dem Bürgersteig hineinragt, und die Verhinderung der Anbringung des Automaten nur insoweit zu unterlassen hat, als der Automat nicht in den Luftraum in-rder Wandvertiefung der "Stadt-schänke,, hineinragen würde. Da dieser den Automaten nicht in den Luftraum in der Wandvertiefung der "Stadtschänke" hineinragen lassen darf, ihm somit nicht gestattet ist, den Automaten in der von ihm geplanten Weise anzubringen, stellt die Verhinderung der Anbringung durch die Beklagten keinen schuldhaften, zu dem Schadensersatz verpflichteten Eingriff in den Gev/erbebetrieb des Klägers dar. Dessen Revision war deshalb schon aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens darauf bedurfte, ob die Schadensersatzansprüche des Klägers auch aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen nicht gerechtfertigt wären»

Zitierte Normen: § 905 BGB § 565 ZPO § 905 BGB § 565 ZPO § 903 BGB § 92 ZPO
AutomatBerufungsgerichtStadtschänkeAnschlußrevisionLuftraumRecht

Volltext der Entscheidung

2212 025
V ZH 5/60
Verkündet am 8. November 1961 Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Daniel M	in
 Istraße
Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die Gastwirtin Witwe Wilhelmine in	MflPstraße
 gebe W
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Npvember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr« Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr- Mattem für Recht erkannt:
I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29» Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
II - Auf die Anschlußrevision der Beklagten v/ird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach Maßgabe der Klageanträge zu 1 und 2 verurteilt wurde.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,
a) die Trennplatte an dem zur Straße und zu dem "	Haus des Klägers hin gelegenenRegenrohr
 des Hauses M^|Bstraße in	zu	be-
seitigen, soweit sie über die Front dieses Hauses hinausragt;
2
b) es bei Vermeidung von Geld- und Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Kläger an der Anbringung des fiinfschächtigen, doppelstöckigen Seitz-Waren-automaten vor der Wandfläche seines Hauses zu dem Hause M^BBstraße hin zu hindern, wenn der Automat nicht in den Luftraum in der Wandvertiefung dieses Hauses hineinragen würde o
Im übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Senat hat durch Urteil vom 18, Februar 1959 - V ZR 11i-7/57 auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, das erste Berufungsurteil vom 5« Juli 1957} durch das die Klageanträge zu 1 bis b abgewiesen worden waren, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dieses hat in dem weiteren Verfahren einen Augenschein eingenommen und sodann durch das jetzt angefochtene Urteil vom 29» Oktober 1959 unter Bestätigung der Abweisung der Klageanträge zu 3 und b (Schadensersatzansprüche) die Beklagte entsprechend den Klageanträgen zu 1 und 2 verurteilt, die Tx'ennplatte zu beseitigen und die Verhinderung der Anbringung des Warenautomaten zu unterlassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge zu 3 und ^ weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer unselbständigen Anschlußrevision auch die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 2. Beide Parteien beantragen Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Ent s chei dung sgründe:
Da die mit den Klageanträgen zu 3 und b geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers jedenfalls dann unbegründet sind, wenn die Anschlußrevision Erfolg hat, ist es angebracht, zunächst diese zu behandeln.
Das Berufungsgericht stellt hinsichtlich der Klageanträge
 zu 1 und 2 in tatsächlicher Hinsicht fest: Das Regenabflußrohr
 liege nicht vor, sondern in der Frontlinie beider Häuser. Es
 und
v<?rlaufe in seinem oberen Teil/zwar bis etwa 2 m über Bürgersteiggleiche in einer Mauernische von etwa 10 auf 10 cm. Von
- -
dieser Höhe ab öffne sich die Mauernische nach links zur Laibung der dort befindlichen T;ir für den Hausdurchgang zu dem Hof der 11 Stadtschänke"« Die Aussparung für das Regenabflußrohr werde in ihrem ganzen Ausmaß von der Seitenwand des Hauses des Klägers und im übrigen, also links und dahinter, von Mauerwerk des Hauses "Stadtschänke" begrenzt« Lediglich im Bereich der Türlaibung stehe das Regenabflußrohr nach links frei» Etwa in Brusthöhe sei das von oben kommende Regenabflußrohr in das gußeiserne Auffangrohr eingesetzt, das einen Durchmesser von etwa 9 cm habe, jedoch an der etwa 10 cm hohen Einsatzstelle manschettenartig bis zu einem Durchmesser von etwa 10 cm ausgewölbt sei« Das in den Boden führende Auf fangrohr sei in Bür-* gersteiggleiche in das Erdreich zwischen dem Mauerwerk, dem Bürgersteig und der niedrigen Schwelle der Tür für den Durchgang zu dem Hof der "Stadtschänke" einzementiert« Der Automat des Klägers würde etwa 3A des Regenabfluß- bzw» des Regenauf-fangrohres verdecken und auch noch einige Quadratzentimeter in den Luftraum der bis zur Seitenwand des Hausds des Klägers gerechneten Türnische des Hauses "Stadtschänke" ragen und zwar deshalb, weil die beiden Häuser mit ihrer Front nicht auf einem Winkel von 180° lägen, sondern einen leichten stumpfen Winkel mit dem Scheitelpunkt in Richtung Hofseite bildeten«
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich angesichts dieser von ihm festgestellten Baugestaltung bei unge-zwungener Betrachtungsweise ergebe, daß die "Stadtschänke" voll bis an die linke Hausecke des Klägers herangebaut sei«
Ob die "Stadtschänke" unter der Einführungsstelle des Auf-fangrohres in den Boden auch noch ein gemauertes Fundament habe, hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil schon der seiner Stabilisierung dienende Zementanputz des Auffangrohres als wesentlicher Bestandteil zur "Stadtschänke" gehöre und deshalb den Überbau an dieser Stelle nicht nur kreisrund im Umfang des Rohres, sondern viereckig begrenze.
 
Das Berufungsgericht zieht hieraus die rechtliche Folgerung, daß die Trennplatte von der Beklagten im Bereich des Eigentums der 4,Stadtschänke" angebracht sei und daß das Hineinragen des Automaten des Klägers in diesen Bereich grundsätzlich als EigentumsStörung anzusehen sein würde. Es versagt jedoch der Beklagten einen Abwehransprach, weil sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Pflicht der Beklagten zur Duldung der Anbringung des Automaten ergebe. Zur Begründung führt es im einzelnen aus: Eine Beschädigung der "Stadtschänke" würde nicht erfolgen. Für eine Eigenverwendung, etwa zu Reklamezwecken, habe die Beklagte die in Betracht kommende schmale Fläche gleichfalls nicht vorgesehen. Die lichte Türöffnung werde nicht verengt, nicht einmal von dem Autpma-ten erreicht. Damit entfalle zugleich eine Behinderung, insbesondere für den Transport der Bierfässer. Auch bauästhetische Interessen würden eine Abstandnahme von der beabsichtigten Automatenanbringung nicht zwingend fordern. Der alte Automat habe in auffälliger Farbgebung dort schon über 20 Jahre gehangen und mindestens bis vor die Mitte des Rohres gereicht. Demgegenüber stelle der in schwarz gehaltene neue Automat geschmacklich eine Verbesserung dar, die sich in die Frontplattenverkleidung des Klägers aus schwarzem Marmormaterial gut einfüge. Auch im übrigen würden beachtenswerte geschmackliche Belange der Beklagten durch das Vorragen um knappe 9 cm nicht verletzt werden, selbst wenn man die "Stadtschänke" als denkmalswürdiges
 Fachwerkhaus ansehe, bei dessen Umbau auch der Provinzialkon-♦
servator eingeschaltet gewesen sei. Dieser Charakter springe fast allein bei der Obergeschoß- und Giebelgestaltung ins Auge. Demgegenüber sei die Erdgeschoßfront betont schlicht und unauffällig. Nach beiden Seiten schlössen sich Schaufensterfronten an, sodaß der neue Automat dazwischen fast unauffällig wirke. Auch abends bei Beleuchtung der Warenschächte springe er in den ^beleuchteten Schaufensterfronten nicht aufdringlich ins Auge. Bei der Frontbreite der "Stadtschänke11 falle es auch
 
nicht ernstlich auf, daß er fast 9 cm vor ihr hängen würde»
Endlich würde auch der Hinweis der Beklagten auf mögliche Streitigkeiten mit dem Kläger, wenn der Automat oder sein Inhalt infolge von unverschuldeten Schäden an dem Hegenrohr Schaden nehme oder bei notwendigen Reparaturen vorübergehend abgenommen werden müsse, einen ünterlassungsanspruch nicht rechtfertigen können» Solchen etwa vom Zaun gebrochenen Streitigkeiten könnte ein ernsthaftes Gewicht um so weniger beigemessen werden, als die Beklagte, wenn sie nicht schuldhaft solche Schäden verursache, von vornherein den Kläger auf ein entsprechendes Risiko hinweisen könnte, das er mit die- ® ser Art der Automatenanbringung auf sich zu nehmen bereit sei. Hätte danach wegen des bloßen Vorragens die Beklagte -nicht das Recht, die vorgesehene Anbringung zu verbieten, dann könne es ihr auch.nicht allein darum zustehen, weil der Automat in den von ihr überbauten Luftraum ragen würde. Einmal sei das eine bisher nicht einmal zur Sprache gekommene Zufälligkeit, die auf der geringfügigen Knickung der Frontlinie beruhe. Im übrigen handle es sich nur um wenige Quadratzentimeter, durch deren Inanspruchnahme neue oder andersartige Interessen der Beklagten jedenfalls zur Zeit nicht verletzt würden. Sie würde konkret keine wirkliche "Beeinträchtigung“ darstellen. Dann aber könne ihr nicht allein darum ein Verbots- m recht zustehen. Hier erforderten Treu und Glauben eine nachbarliche Rücksichtnahme, welche die Geltendmachung ihres grundsätzlichen Untersagungsrechts jedenfalls solange ausschließe, wie sie die überdeckte Wandfläche nicht selbst benutzen könne oder wolle. Auch wenn der Kläger den neuen Automaten nicht schon gekauft hätte, sondern vor der Frage der Anschaffung stände, müßte die Wahl gerade dieser Konstruktion als wohlerwogen und verständlich bezeichnet werden, da sie im Zeichen zunehmender Automation aus den sachlichen Erwägungen des Klägers heraus ein umfangreiches und nach den Einkaufspreisen auch lohnendes Warenangebot ermögliche, bei dem die Anschaf-
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fungskosten des Automaten vertretbar seien. Das sei bei Anlegung des Maßstabes kaufmännischer Erwägungen nicht schon darum anders zu beurteilen, weil der Kläger auch in der Nebenstraße einen noch wesentlich größeren vierschächtigen Automa-ten vor seinem Wohnhausteil stehen habe. Die Entschließungen Uber den Umfang seiner gewerblichen Betätigung, soweit die keinen störenden Eingriff für andere und eine Beeinträchtigung ihres Eigentums darstelle, müßten dem Kläger überlassen bleiben.
Als Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und seine gewerbliche Betätigungsmöglichkeit wirke sich daher auch die Anbringung der Trennplatte aus. Er sei rechtswidrig, weil er nicht durch eine im Nachbarrecht wurzelnde Abwehrbefugnis gedeckt sei.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Trennplatte sei im Bereich des Eigentums der “StadtSchänke“ angebracht und der Automat des Klägers würde, wenn auch nur wenige Quadratzentimeter, in diesen Bereich hineinragen, wird von der Anschlußrevision verständlicherweise nicht angegriffen. Die Nachprüfung von Amts wegen ergibt auch keinen Hechtsirrtum.
Es ist dem Berufungsgericht darin .beizutreten, daß die Einzementierung des Auffangrohres in der von ihm festgestellten Art.einen Überbau von der “Stadtschänke“ aus auf die gesamte Grundfläche der Aussparung für das Hegenabflußrohr darstellt und sich damit das Recht des Eigentümers der “Stadtschänke“ nach § 905 Satz 1 BGB auch auf den darüber befindlichen Luftraum erstreckt.
Bei diesem Ergebnis hat es das Berufungsgericht mit Recht dahingestellt sein lassen, ob sich unter der Einführungsstelle des Regenabflußrohres in den Boden noch ein von der “Stadtschänke“ her errichtetes und bis zur Seitenwand des Hauses des Klägers reichendes Fundament befindet. Demgegenüber meint allerdings die Revision des Klägers, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht offen lassen dürfen, weil der Senat die Frage in seinem früheren Revisionsurteil für wesentlich
 
erklärt habe, und deshalb das Berufungsgericht, wenn es die Frage offen lasse, die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO verletze. Dies trifft indessen nicht zu. Der Senat hat in seinem früheren Revisionsurteil ausgeführt, daß aus dem im Tatbestand des ersten Berufungsurteils aufgeführten Umstand, daß sich in der Wand des auf die frühere Gasse .übergebauten Teils des Gebäudes der 11 Stadt schänke" eine etwa 15 cm breite Vertiefung befinde, entnommen werden könnte, daß hinsichtlich der Wandvertiefung die Fläche der früheren Gasse nicht überbaut sei; der Senat hat aber hieraus deshalb nicht ohne weiteres folgern können, daß sich das Recht des Klägers als Eigentümer dieser Fläche nach § 905 Satz 1 BGB auf den Raum über dieser Fläche, also auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken würde, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß sich die Wandvertiefung nur über der Erdoberfläche befinde, darunter aber die frühere Gasse in vollem Umfang überbaut sei mit der Folge, daß der Luftraum in der Wandvertiefung Uber dem übergebauten Teil des Gebäudes der "Stadtschänke" liegen und sich damit das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben auf diesen Luftraum erstrecken würde. Damit ist aber vom Senat keineswegs gesagt worden, daß das Eigentumsrecht des Klägers an dem Luftraum in der Wandvertiefung nur in diesem Falle entfallen würde. Wenn der Senat nur die Möglichkeit behandelt hat, daß das Fundament der "Stadt schänke*' unter der Wandvertiefung bis zur Seitenwand des Hauses des Klägers reichen könnte, so geschah dies deshalb, weil nach der damals bekannten Sachlage nur diese Möglichkeit in Betracht kam. Das Berufungsgericht war.deshalb durch § 565 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, die Frage, wessen Eigentumsrecht sich in den Luftraum in der Wandvertiefung erstreckt, erneut zu prüfen, nachdem sich in dem weiteren Beruf^pgsverfahren herausgestellt hat, daß an der Stelle, an der das Regenabflußrohr in den Boden eingeführt ist, die ganze Wandvertiefung von der "Stadtschänke" her auszementiert wurde.
 
Die Anschlußrevision rügt zunächst Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung: Der Senat habe in seinem früheren Revisionsurteil nicht ausgesprochen, daß die Beklagte aus Gründen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Duldung des Automaten verpflichtet sei, sondern habe die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängig gemacht, ob der Automat in den von ihrem Eigentumsrecht umfassenden Luftraum hineinrage oder nicht. Dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis habe der Senat nur insoweit Bedeutung beigemessen, als es sich um die Frage handle, ob die Beklagte die Anbringung des Automaten auch dann verhindern könne, wenn er nicht in den von ihrem Eigentumsrecht umfassenden Luftraum hineinragen und ihr Eigentum nicht unmittelbar beeinträchtigen würdeo
 Hiermit wird jedoch von der Revision die Tragweite des § 565 Abs. 2 ZPO verkannt. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu Grunde liegt, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils lag aber nur die rechtliche Beurteilung des Senats dahin zu Grunde, daß eine Beeinträchtigung des Eigentums an der "Stadtschänke" nur dann vorliegen würde, wenn der Automat entweder die "Stadtschänke" in einer die Gebäudefläche beschädigenden Weise berühre oder wenn das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben ,sich auf den Luftraum in der Wandvertiefung erstrecken und der Automat yi diesen Luftraum hineinragen würde. Die Ausführungen des Senats über das nachbarliche Gemeinschaftsvex'hältnis stellten dagegen nur einen Hinweis für die nochmalige Entscheidung des Berufungsgerichts dar. Wenn dieser Hinweis auf den Fall beschränkt wurde, daß der Automat in den Luftraum, auf den sich das Eigentum des Klägers erstreckt, oder lediglich in den Luftraum über den Bürgersteig hineinragen würde, ohne das Eigentum dar Beklagten und ihrer Miterben zu beeinträchtigen, so geschah dies deshalb, weil es bei dem damals gegebenen Sachverhalt, wie der Senat in seinem früheren Urteil (S. 9) auch
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ausdrücklich hervorgehoben hat, nicht wahrscheinlich war, daß der Automat das Eigentum der Beklagten und ihrer Mit erben in dem aufgeführten Sinne beeinträchtigen würde. Das Berufungsgericht war deshalb an der Prüfung der Frage nicht gehindert, ob die Beklagte die von ihm festgestellte Störung ihres Eigentums mit Rücksicht auf die aus dem nachbarlichen Gemeinschafts Verhältnis sich ergebende Rechtspflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme dulden mußte.
Die Anschlußrevision rügt sodann Verletzung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis. Sie meint, aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe sich nicht, daß die Aufstellung des Automaten, wie sie der Kläger plane, aus zwingenden Gründen geboten sei.
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Hiermit kann die Anschlußrevisipn nur zu dem Teil Erfolg haben.
Bei dem vom Reichsgericht entwickelten und vom Senat über nommenen Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses handelt es sich um eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 2b2 BGB) auf den besonderen Tatbestand des nachbarlichen Zusammenlebens. Aus diesem entspringt für die Beteiligten die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die unter ge wissen Voraussetzungen die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts als unzulässig erscheinen läßt. Eine solche Einschränkung muß allerdings, da Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn in erster Linie durch die nachbarrechtlichen Gesetzes Vorschriften geregelt werden, eine durch zwingende Gründe gebo tenc Ausnahme bleiben (LM § 903 BGB Nr. 1 und 2; BGHZ 28, 110, Ulf; 225, 22^/230 jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Anwendung dieser Grundsätze kommt hier in doppelter Hinsicht in Betracht, einmal, soweit der Automat lediglich
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in den Luftraum über dem Bürgersteig, und zu dem andern, soweit der Automat in den Luftraum in der Aussparung für das Regenabflußrohr hineinragen würde. Da nach den Ausführungen des Senats in seinem ersten Revisionsurteil das Hineinragen des Automaten in den Luftraum über dem Bürgersteig das Eigentum der Beklagten und ihrer Miterben nicht unmittelbar beeinträchtigen würde, der Kläger somit diesen gegenüber berechtigt wäre, den Automaten in den Luftraum über den Bürgersteig hineinragen zu lassen, war zu prüfen, ob dem Kläger die Ausübung dieses Rechts durch die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten und ihrer Miterben untersagt ist, er also den Automaten nicht in den Luftraum über dem Bürgersteig hineinragen lassen darf. Umgekehrt war zu prüfen, ob die der Beklagten obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers nicht ergibt, daß sie das Hineinragen des Automaten in den Luftraum in der Aussparung für das Regenabflußrohr, obwohl es eine Störung ihres und ihrer Miterben Eigentums darstellen würde, dulden muß.
V/as das Hineinragen des Automaten in den Luftraum über dem Bürgersteig anbetrifft, so ist das Berufungsgericht auf Grund der ihm voin Senat in seinem ersten Revisionsurteil nahegelegten Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, es lägen auf Seiten der Beklagten keine zwingenden Gründe dafür vor, um dieses Hineinragen nach Treu und Glauben verbieten zu können. Diesew Auffassung des Berufungsgerichts wird von seinen tatsächlichen Feststellungen getragen. Soweit die Anschlußrevision meint, das Berufungsgericht habe dabei nicht bedacht, daß bei einem so engen Durchgang die Passer auch dann gegen den Automaten stoßen und ihn beschädigen könnten, wenn er die vorhandene Türöffnung nicht verenge, sondern nur nahe an sie heranreiche, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die auf einer Augenscheinseinnahme beruhende tatrichterliche Feststellung des Gegenteils.
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Nicht gefolgt werden kann jedoch dem Berufungsgericht darin, die Beklagte müsse nach den Uber das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis entwickelten Grundsätzen das Hineinragen des Automaten in den Luftraum in der Wandvertiefung dulden. Nach diesen Grundsätzen muß die Einschränkung der aus den nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften sich ergebenden Rechte eines GrundstUcksnachbars eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben. Das Berufungsgericht sieht solche Gründe darin, daß einmal der Automat nur wenige Zentimeter in den vom Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben umfaßten Luftraum in der Wandvertiefung hineinragen würde und zu dem anderen gerade die Wahl dieses Automaten nach dem Maß st ab kaufmännischer Erwägungen als wohl erwogen und verständlich bezeichnet werden müsse. Dies allein reicht jedoch, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, nicht aus, ein Eingreifen in das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben zu rechtfertigen.
Es hätte vielmehr noch der weiteren Feststellung bedurft, daß der Kläger zwingend darauf angewiesen sei, den Automaten gerade in der von ihm geplanten Weise anzubringen. Davon könnte aber nur dann gesprochen werden, wenn der Kläger das mit der Anbringung des Automaten verfolgte Ziel, den Umfang seines Geschäfts zu steigern, nur durch das Eingreifen in das Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer Miterben erreichen könnte.
Dies trifft indessen bei der gegebenen Sachlage nicht zu. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Automat bei der von.dem Kläger geplanten Anbringung nur wenige Quadratzentimeter in den Luftraum in der Wandvertiefung hineinragen würde, könnte der Kläger die darin liegende Verletzung fremder Eigentumsrechte ohne ins Gewicht fallende Mehrkosten durch eine nur geringfügige Änderung der Anbringung des Automaten vermeiden, nämlich durch eine Anbringung derart, daß der Automat nur ein wenig mehr in den Bürgersteig hineinragen würde. Der Kläger könnte auch, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auf Grund des Ergebnisses der Augenseheinseinnahme festgestellt hat (BU S. 13), den Automaten um etwa 10 cm vor sein Schaufenster
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ragen lassen«. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht begründet« Da bei dieser Art der Anbringung des Automaten keine unmittelbare Berührung mit der Schaufensterscheibe stattfinden würde, ist nicht einzusehen, daß diese bei Betätigung des Automaten mehr vibrieren soll als bei der vom Kläger geplanten Anbringung. Es kann auch von einer erheblichen Verschlechterung der Schaufensterfront nicht gesprochen werden. Bei diesem Ergebnis kommt es auf den von der Anschlußrevision als zügestanden bezeichneten Vortrag der Beklagten nicht mehr an, der Kläger habe beim Umbau seines Hauses das Schaufenster verbreitert, so daß für die Anbringung des Automaten weniger Fläche als vorher verblieben sei.
Da somit die Beklagte nur das Hervorragen des Automaten vor die Hausfront der "Stadt schänke11 dulden muß, das Hineinragen des Automaten in den Luftraum in deren Wandvertiefung aber verbieten darf, kann die Verurteilung der Beklagten in dem Umfang, wie das Berufungsgericht erkannt hat, keinen Bestand haben. Sie war vielmehr dahin abzuändern, daß die Beklagte die Trennplatte zu beseitigen hat, soweit diese Uber die Hausfront der "Stadt schänke11 hinaus in den Lauf raum über dem Bürgersteig hineinragt, und die Verhinderung der Anbringung des Automaten nur insoweit zu unterlassen hat, als der Automat nicht in den Luftraum in-rder Wandvertiefung der "Stadt-schänke,, hineinragen würde.
Auch dieser Teilerfolg der Anschlußrevision wirkt sich unmittelbar auf die Revision des Klägers aus. Da dieser den Automaten nicht in den Luftraum in der Wandvertiefung der "Stadtschänke" hineinragen lassen darf, ihm somit nicht gestattet ist, den Automaten in der von ihm geplanten Weise anzubringen, stellt die Verhinderung der Anbringung durch die Beklagten keinen schuldhaften, zu dem Schadensersatz verpflichteten Eingriff in den Gev/erbebetrieb des Klägers dar.
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Dessen Revision war deshalb schon aus diesem Grunde zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens darauf bedurfte, ob die Schadensersatzansprüche des Klägers auch aus den vom Berufungsgericht aufgeführten Gründen nicht gerechtfertigt wären»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist dahin klarzustellen, daß unter den Kosten der Klageanträge zu 1 bis b in der ersten Instanz und in dem ersten Berufungsverfahren die gegenüber dem Klageantrag zu 5 entstandenen Mehrkosten zu verstehen sind»
Dr«, Tasche	Dr.	Augustin	Dr.	Piepenbrock
 Dr. Freitag	Dr.	Mattem
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