RecJitssats: Zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs.3 BGB gehören auch die Aufsichtsbeschwerde in Grundbuchsachen und die Erinnerung beim Grundbuchamt, Die Unterlassung dieser Rechtsmittel ist jedoch nur dann fahrlässig, wenn die An-nähme einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts dringlich nahegelegen hat* Hat der Notar die Überwachung des Vollzugs einer von ihm aufgenommenen Urkunde im Grundbuch nicht Übernommen und hat er auch nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht, sondern den in der Urkunde bereits enthaltenen Eintragungsantrag lediglich an das. Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des $ 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO, da sie nur die Vermutung enthält, daß die beiden Hilfsrichter für längere Zeit wogen allgemeiner GeschUftsbelastung zugezogen waren, und keine Einzeltat Sachen aiiführt, aus denen die Schlußfolgerung Mai 1958 - V ZH 1/57 mit .■»eiteren Nachweisen), Die Revision schließt zudem, wie sich üus ihrer weiteren Begründung ergibt, nicht einmal aus»; daß die Beiziehung der beiden Hilfsrichter zur Vertretung erkrankter planmäßiger Richter ci’folgt sein konnte und damit der Vorschrift des § 70 Abs- 1 GVG entsprochen hätte. 2, Das Berufungsgericht ist ohne Rschtsirrtum der ij-.ffassung, eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 3GB liege darin, daß die von dem Beklagten zu 2 bei dem Amtsgericht Lampertheim eingereichte Ausfertigung der Griuidschiüdbewilligung der IVau unerledigt weg- Es bestellen deshalb Seine rechtlichen Bedenken dagegen, in der VTegheftung des unerledigten Eintragungsantrags der Brau SflMHP die mit dem eingetretenen Schaden in adäquatem Zusammenhang (BGHZ 3» 261, 267) stehende Tatsache und damit eine 4möspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB zu sehen.. Denn selbst wenn man insoweit ein Verschulden annimmt, so könnte in den ohne Rücksicht auf den Eintragungsantrag der Trau RflHHH erfolgten Eintragungen höchstens eine weitere, nicht aber die, wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht hat, für den eingetretenen Schaden allein iirsächlich gewesene Amtspflichtverletzung gesehen werden* 3. Das Berufungsgericht bat die aus der von ihm ohne Hechts irrt iim festgestellten Amt epflichtverlet sung nach § 839 Abs. 1 BC-B sich ergebende Ersatzpflicht des beklagten Landes jedoch nach § 839 Abs.3 BGB verneint. a) Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Rechtsauffassung der Klägerin befaßt, seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bestimme sich die Haftung des Staates hen, wenn der Eintragungsantrag der Frau nicht Dieser ist vielmehr weiterhin aus § 839 BGB zu entnehmen, so daß der Haftungsausschluß in Abs.3 dieser Vorschrift nicht mit Art. 34 GG in Widerspruch steht (BGHZ 9» 289» 290; 12, 89, 91; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. b) Das Berufungsgericht bezeichnet als Rechtsmittel, welche nach seiner Auffassung die Klägerin hätte gebrauchen können, um den Ausschluß der Haftung des beklagten Landes nach § 839 Abs.3 BGB zu vermeiden, die Dienstaufsicht sbeschwerde und die Erinnerung beim Amtsgericht Lampertheim an die Erledigung des Eintragungsantrags der Frau RflHHHB« Diese Auffassung enthält, wie auch ven der Revision nicht verkannt wird, keinen Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Klägerin darin, daß sie sich nicht, wie es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihre selbstverständliche kaufmännische Pflicht als Getreidegroßhandelsfirma mittleren Umfangs gewesen wäre, vergewissert habe, ob die für die Gewährung des Kredits an Prau RUB vorausgesetzte Sicherung gegeben sei. Das Berufungsgericht hält es insoweit nicht für ausreichend, daß die Klägerin sich auf die einmalige mündliche Äußerung der Prau RflHHHK sie sei beim Notar gewesen und es sei alles in Ordnung, und auf die ihr von dem Beklagten zu 2 ohne Anschreiben zugesandte Ausfertigung der Urkunde über die Grundschuldbewilligung «ei'lassen habe. Aus allen diesen Umständen hat das Berufungsgericht.die von der Klägerin nicht beachtete, ihr nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der gegebenen Sachlage aber zu demutbare Pflicht im Sinne des § 839 Abs.3 BGB entnommen, sich um den Stand ihrer Sicherheit zu kümmern. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht jedoch, worin der Revision beizutreten ist, den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 839 Abs.3 BGB verkannt. deruen Kostenvorschuß nicht bezahlt hätte und aus einem dieser Gründe die Eintragung der Grundschuld unterblieben wäre, so hätte eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB .gar nicht Vorgelegen. urkunden lassen und den Bintraguugsantrag gestellt hat und ob die Klägerin aus diesem Grunde überhaupt befugt war, eine DienstaufBichtsbeschwerde einzulegen oder das Grundbuchemt an die Erledigung des Eintragungsantrags zu erinnern- Denn selbst wenn man eine solche Befugnis der K3.ägerin unterstellt und annimmt, sie hätte gegenüber dem Grundbvcbamt dieselben Pflichten wie die Antragstellerin gehabt, reicht der von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht aus, ein Verschulden der Klägerin im Sinne des § 839 Abs.3 BGB anzunehmen. Die hiernach unterstellte Überwacbungspfl:cht der Klägerin wäre dahin gegangen, eine Eintragungsbekanntmachir.ig des Grundbuchamts nach $ 55 GBO sorgfältig zu prüfen (ßGZ 138, 114, 116/117; BGB RGHK aaO § 839 An. 8 mit weiteren Nachweisen), und, wenn sie Anhaltspunkte für eine Amt3pf1ichtverletzung des Grundbuchamts enthalten hätte, diese zu dem Anlaß eines Vorgehens gegen das Grundbuchamt durch üienstaufsichtsbeschwerde oder durch Erinnerung zu nehmen. Mit der Unterlassung eines Vorgebens gegenüber dem Grundbuchamt durch Uienstaufsichto-’oe schwer de cd er Erinnerung hätte die Klägerin daher auch nur dami fahrlässig im Sinne des § 839 Abs.3 BGB gehandelt ; wenn di3 Annahme einer Amtspflichtverletzung dos Gvundbuchamts dringlich nahe gelegen hätte (RG JU 1927, •14*12 Nr. 8 ^ ’.VarnRspr 1927 Nr. 31; Soergel, BGB 8/Aufl. 4? Bas angefochtene Urteil kann, soweit es das beklagte Land betrifft, auch nicht nach § 563 ZPO aufrecht erhalten werden, da es 3ieh*weder aus § 254 BGB noch aus § 839 Abs. 1 Satz 2 3GB als richtig darstellt. BGB RGRK aaO § 839 Anm« 8)- Ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB würde jedoch nur dann gegeben sein, wenn die Klägerin Maßnahmen unterlassen hätte, die sich nicht gegen die Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts selbst gerichtet hätten und deshalb nioht als Rechtsmittel in Betracht gekommen wären, sondern selbständig, wie etwa ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung, den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden hätten verhindern oder wieder beseitigen oder mindern können (RGZ 163, 121, 125? Da hiernach ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB nicht gegeben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob ein in bloßer Fahrlässigkeit bestehendes Mitverschulden der Klägerin dann nicht von Bedeutung gewesen wäre, wenn, wie von der Klägerin geltend gemacht wurde, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts Vorgelegen hätte (vgl, RGZ 162, 202, 208). b) Hinsichtlich der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich das Berufungsgericht auf die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urte'ils beschränkt, daß Frau der. Offenbarungseid geleistet habe und zur auch nur teilweisen Befriedigung der Klägerin nicht in der Lage sei, und jst - von seinem Standpunkt aus folgerichtig, da es die Klage schon nach § 839 Abs.3 BGB abgewie- 5. Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin ursprünglich auf 12 350,06 LM bezifferten Schadens hat das beklagte Land lediglich 128 DM beanstandet. 7 La die Klägerin nicht schuldhaft den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat, kann auch die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht auf § ?i HNolrO, § 839 Abs 3 BGB gestützt werden. Lie Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch durch dessen Hilfsbegründung gerechtfertigt, in der ohne Rechtsirrtum eine Amtspflicht des Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin im Sinne des § 21 RNotO, die hätte verletzt sein können, verneint wird. 2), Gehöi't jedoch zu dem Vollzug einer Beurkundung eine Eintragung im Grundbuch, so ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß zu den Amtspflichten des Notars, wenn er im Einzelfall nicht davon befreit ist, auch noch die Einreichung der von ihm aufgenom-menen Urkunde an das Grundbucbsrnt zu dem Zwecke der Eintragung im Grundbuch gehört (RGZ 93, 68, 70/71; RG SeuffArch 78 Nr. 129; BGB RGRK aaO; Seybold/Hornig/Lemmeno aaO). Lern entspricht auch die Vorschrift des § 42 der Lienstordnung für Notare (LOfNot), in der bestimmt ist, daß der Notar, wenn er Erklärungen beurkundet hat, die zur Einreichung 1-pi deir (Ti'und buchamt oder dem Registergei'icht bestimmt sind, Die Amtspflicht, die sich hieraus für den Beklagten zu 2 ergab und die auch gegenüber der Kl&gei'in bestand (EG DNotZ 1953, 657), hat der Belclagte zu 2 nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch erfüllt * Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, Umstritten ist dagegen die Präge, ob zu den Amtapfliebten des Notars auch die Überwachung des Vollzugs der gestellten Eintragungsanträge durch das Grundbuchamt gehört und deshalb die Unterlassung dieser Überwachung eine Amtspflichtverletzung darstellt. 329/330 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14» April 1931, nach der der Notar nicht verpflichtet war, sich beim Grundbuchamt zu erkundigen, ob eine Hypothek eingetragen war). Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, eine Überwachungspflicht des Notars dann anzunehmen, wenn der Notar die Überwachung des Vollzugs der von ihm vorgenoane-nen Beurkundungen im Grundbuch übernommen hat oder sie Ihm überlassen worden ist (Daimer aaO § 20 Bern. Ob Bio jetzt nach § 26 RNotO eine Amtspflicht des Notars dar»teilt (so Gruna*' aaO S, 465), kann dahinstehen, da sich weder auc dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Beklagte su 2 eine solche ttberwachungspflichfc Übernommen hat oder sie ihm Überlassen war, noch von der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang im übrigen eine Oberv/achungspf1 icht des Notars besteht, wird verschieden zu beantworten sein, je nach dem der Notar von der Ermächtigung des § 15 GBO, einen Eintragungsantrag selbst au stellen, Gebrauch gemacht oder einen in der von ihm auf-genommenen Urkunde bereits enthaltenen Ein tragv.ngsantrag lediglich an das Grundbuchamt weitergeleitet bat. Wieweit die Uber-waehungspflicht deB Notars reicht, wenn er nach § 15 (*B0 einen Eintragungsantrag selbst gestellt hat, braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da das Berufungsgericht entsprechend dem von der Klägerin nicht: bestritte- leitung des Eintragungsantrags an das Grundbuchamt hinaus noch eine Überwaohungspflicht auferlegt würde, zu deren Erfüllung or auch schwerlich in der Lage wäre, da ihm, wenn er den Eintragungsantrag nicht selbst nach § 15 GBO gestellt hat, die Entscheidungen des Grundbuchemts einschließlich der Eintragungsbekanntmachungeu in der Regel nicht zugehen. v/achungspflicht durch besondere Umstände gerechtfertigt i3t (so hat das Reichsgericht in DNotZ 1933, 652 die P :i icht des Notars zu einer Nachfrage beim Grundbuchamt daraus hergeleitet, daß er es Übernommen hat, die Grund-erv/erbs e t euer be e che inigung zu besorgen und nachzureichen). Aus der ohne Ansehreiben erfolgten Übersendung einer Ausfertigung der Grrundschuldbewilligung an die Klägerin ist, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, nichts für eine dadurch begründete Amtspflicht des Beklagten zu 2 zu entnehmen.
/Ur das Kaobschlagewerk! ’/Ur dre Amblj che Sammlung! 2360 003 :« Gesetz: BGB § 859 Abs- 5- RecJitssats: Zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehören auch die Aufsichtsbeschwerde in Grundbuchsachen und die Erinnerung beim Grundbuchamt, Die Unterlassung dieser Rechtsmittel ist jedoch nur dann fahrlässig, wenn die An-nähme einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts dringlich nahegelegen hat* 2- Gesetzs Rechtssatz RNotO § 21; BGB § 839^ Hat der Notar die Überwachung des Vollzugs einer von ihm aufgenommenen Urkunde im Grundbuch nicht Übernommen und hat er auch nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht, sondern den in der Urkunde bereits enthaltenen Eintragungsantrag lediglich an das. Grundbuchamt vreitergeü eitet; ■' so ist er zur Überwachung des Vollzugs des Eintragungsantrags nur beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet. Aktenzeichen: V ZR 5/57 Urteil des BGH vom 9- Juli 1958 LG Darmstadt OLG Rrankfurt/Main I SL&ZL Verkündet am 9, Juli 1958 Syma.Ha , Justiz ober s ekr e tSr als Urlcundsbeamter der Geschäft sstelü e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Ni: Bob ßetreidegroßhandlung, Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisi onsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1 * das land Hessen, vertreten durch den General-Staatsanwalt in Frankfurt (Main), 2» den Rechtsanwalt und Notar Br. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt - Prozeßbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche und der Bundesrichter Br. Augustin, Br. Rothe, Br. Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Barmstadt - vom 27« September 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es das beklagte Band betrifft. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Barmstadt vom 29. April 1955 im Kostenpunkt aufgehoben und, soweit es das beklagte land betrifft, dahin abgeändert, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin 12 222,06 MI nebst 9,4 % Zinsen aus 3 000 DH seit 10, Kurz 1953, aus weiteren 2 309,25 DM seit 20. Mürz 1953 und aus weiteren 6 912,81 DU seit 3. April 1953 zu zahlen. II# Im übrigen wird die Revision der Klägerin zu-rückgewiesen. III, Von den Kosten' aller Rechtszüge haben zu tragen; a) die Klägerin die Hälfte der Gerichtskosten; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 in vollem Umfang und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, b) das beklagte Land die Hälfte der Gerichtskosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang. Von Reohts wegen I Tatbestand; Jn notarjeller Urkunde des Beklagten zu 2 vom 21. März 1931 hat die \7itwe Maria Bfl|§ in unwiderruflich die Eintragung einer brieflosen Grund-scbuld in Höhe von 15 000 UM nebst 10 & Zinsen auf ihrem im Grundbuch für die Gemarkung H0H| Band® Blatt ngetragenen Grundbesitz zugunsten der Klägerin bewilligt und beantragt. Die Grundschuld sollte der Sicherung eines ihr von der Klägerin eingeräumten Kredits in laufender Rechnung dienen. Der Beklagte zu 2 übersandte eine Ausfertigung der Urkunde ohne Anschreiben an die Klägerin und eine weitere Ausfertigung an das Amtsgericht Lampertheim "zur 1/ahrung im Grundbuch". Die am 51» März 1951 beim Amtsgericht Lampertheim eingegangene Ausfertigung wurde dort mit dem Rotstiftver-aieik "Zurückgenommen s~ Bl. versehen» obwohl eine Rücknahme nicht erklärt worden ist, und imerledigt abgeheftet. Die Nichteintragung der Grundschuld wurde erst im Mürz 1953 entdeckt, als die Klägerin wegen ihrer Forderungen gegen Frau RMM Vorgehen und auf ihre Sicherung zurückgreifen wollte. Die Grundschuld wurde daraufhin am 23. März 1953 im Grundbuch eingetragen. In der Zwischenzeit waren jedoch andere Belastungen eingetragen worden. Schon wegen der ersten dieser Belastungen, einer am 11. August 1952 eingetragenen Fremdgrundschuld in Höhe von 27 000 DM nebst 15 £ Zinsen, ist die Klägerin in dem während des Rechtsstreits äurcbge- führten Zv/angsversteigerungsverfahrens ausgefall en* tfrau den Offenbarungseid geleistet und 1st nicht ln der Lage, die Klägerin auch nur teilweise au befriedigen i Die Klägerin hat ihren Sobaden zuletzt auf 12 222,06 DM beziffert und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12 222.06 DM nebst 9,4 c,l Zinsen aus 3 000 DM seit 10- März 1953? su’-s weiteren 2 309,25 DM seit 20 f März 1953 und aus weiteren 6 912,81 DM seit 3- April 1953 zu zahlen. Sie siehe eine von dem beklagten Land zu vertretende .imtspflichtverletzung darin, daß der beim Amtsgericht Lampertheim als Grunöbuchregistrator tätige Justisangestcll fco dflmpclie Grundschuldbewilligung der Frau Kflm nicht dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt, sondern eigenmächtig unerledigt weggelegt und dem Aktenhefter zu dem Einheiten Ubergeben habe» Die Haftung des Beklagten zu 2 begründet die Klägerin damit, doöj> er die ihm obliegende Amtspflicht, die Eintrag-jung der Grundschuld im Grundbuch zu überwachen, verletzt habe. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten nicht eine Amtspflichtverletzung des Justizangestellten Sie berufen sich jedoch auf den Ausschluß ihrer Ersatzpflicht, weil die Klägerin es weit über ein Jabr hin schuldhaft verabsäumt habe, bei dem ürundbuchsrnt an die Eintragung der Grunds chuld zu erinnern oder Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Der Beklagte zu 2 bestreitet auch eine Verpflichtung zur Überwachung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolgs- Hit der Revision verfolt die Klägerin ihren Klageantrag weiter«, Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision Entsoheidungsgründe: 1. Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung in der Besetzung mit einem Oberlandesgerichtsrat als Vorsitzenden sowie einem Amtsgerichtsrat und einem Landgerichtsrut als beisitzenden Richtern nicht nach der Vorschrift des § 551 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen sei. Zur Begründung macht sie geltend, die beiden Hilforichter seien für längere Zeit, offensichtlich '..egen allgemeiner Geschäftsbelastung, sugesogen gewesen und die Besetzung des Berufungsgerichts sei auch dann nicht ordnungsmäßig gewesen, wenn die beiden Hilferichter ziwVertretung erkrankter planmäßiger Richter bestellt gewesen seien. Diese Begründung entspricht nicht der Vorschrift des $ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO, da sie nur die Vermutung enthält, daß die beiden Hilfsrichter für längere Zeit wogen allgemeiner GeschUftsbelastung zugezogen waren, und keine Einzeltat Sachen aiiführt, aus denen die Schlußfolgerung der Verletzung des § 551 Nr. 1 ZPO herzuleiten ist (erteil dee Senats vom 30. Mai 1958 - V ZH 1/57 mit .■»eiteren Nachweisen), Die Revision schließt zudem, wie sich üus ihrer weiteren Begründung ergibt, nicht einmal aus»; daß die Beiziehung der beiden Hilfsrichter zur Vertretung erkrankter planmäßiger Richter ci’folgt sein konnte und damit der Vorschrift des § 70 Abs- 1 GVG entsprochen hätte. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf 3GHZ 22, M? meint, cie Besetzung sei euch schon deshalb nicht ordnungsmäßig gewesen, weil zwei Hilfsrichter mitgewirkt hätten und außerdem ein Oberlandesgeriehtsrat als.stellvertretender Vorsitzender tätig gewesen sei, übersieht sie. daß diese Jragen in dieser Entscheidung (S. Mö) nicht ortochiefien worden, sondern ausdrücklich dahinöo-. bellt geblieben sind. Die unvorschriftsmüßige Besetzung dos Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht allein aus ie-j. Tjuietand, daß zwei Hilfsrichtov mitgewirkt haben | EGHil 12, 1, 2; IM Nr, 2 zu § 70 GVG) und daraus, daß aer ordentliche Vorsitzende nicht mitgewirkt hat (BGHZ 9? 2Qij 15. 135). 2, Das Berufungsgericht ist ohne Rschtsirrtum der ij-.ffassung, eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 3GB liege darin, daß die von dem Beklagten zu 2 bei dem Amtsgericht Lampertheim eingereichte Ausfertigung der Griuidschiüdbewilligung der IVau unerledigt weg- geheftet wurde. Der der Klägerin durch den Ausfall ihrer Grundschuld en ts bandene Schaden ist allerdings erst dadurch eingetret» daß die später beantragten Eintragungen weiterer Belastungen unter Nichtberlicksichtigung des schon vorliegenden I JSiutr&gungsantrags der Krau und damit unter Verletzung des § 45 GBO erfolgt sind. Dies wäre aber nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht gescbe- unerledigt v/eggehoftet worden wäre. Es bestellen deshalb Seine rechtlichen Bedenken dagegen, in der VTegheftung des unerledigten Eintragungsantrags der Brau SflMHP die mit dem eingetretenen Schaden in adäquatem Zusammenhang (BGHZ 3» 261, 267) stehende Tatsache und damit eine 4möspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB zu sehen.. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht weiterhin meint, der unter Verletzung des § <5 GBO erfolgte Vollzug der später beantragten Eintragungen kein Verschulden darstellt. Denn selbst wenn man insoweit ein Verschulden annimmt, so könnte in den ohne Rücksicht auf den Eintragungsantrag der Trau RflHHH erfolgten Eintragungen höchstens eine weitere, nicht aber die, wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht hat, für den eingetretenen Schaden allein iirsächlich gewesene Amtspflichtverletzung gesehen werden* 3. Das Berufungsgericht bat die aus der von ihm ohne Hechts irrt iim festgestellten Amt epflichtverlet sung nach § 839 Abs. 1 BC-B sich ergebende Ersatzpflicht des beklagten Landes jedoch nach § 839 Abs. 3 BGB verneint. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat. den ihr entstandenen Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift absuwenden. a) Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Rechtsauffassung der Klägerin befaßt, seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes bestimme sich die Haftung des Staates hen, wenn der Eintragungsantrag der Frau nicht % 8 - allem nach Art* 34 GG und es sei deshalb der Ausschluß der Haftung des Staates nach § 839 Abs» 3 BGB entfallen» Es hat diese von der Revision zur Nachprüfung gestellte Rechtsauffassung jedoch mit Recht abgelehnt« Die Vorschrift des Art. 34 GG regelt die Verantwortlichkeit des Staates nicht anders als in der Vorschrift des Art. 13! V7RV« Sie legt wie diese nur die Haftung des Staates fest« ohne deren Umfang zu bestimmen. Dieser ist vielmehr weiterhin aus § 839 BGB zu entnehmen, so daß der Haftungsausschluß in Abs. 3 dieser Vorschrift nicht mit Art. 34 GG in Widerspruch steht (BGHZ 9» 289» 290; 12, 89, 91; Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. April 1954 = BGHZ 13, 89, 103; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953 Art, 34 Anm- 2; Hamann, Das Grundgesetz 1956 Art. 34 Anm, A/B; a. M. Bonner Kommentar 1950 Art. 34 GG Amn. II 1; die Ansicht von Jellinek in JZ 1955, 147, 149? der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 12, April 1954 eine entscheidende Wendung zur Verselbständigung des Art. 34 GG gemacht, findet in dem Beschluß keine Stützet. b) Das Berufungsgericht bezeichnet als Rechtsmittel, welche nach seiner Auffassung die Klägerin hätte gebrauchen können, um den Ausschluß der Haftung des beklagten Landes nach § 839 Abs. 3 BGB zu vermeiden, die Dienstaufsicht sbeschwerde und die Erinnerung beim Amtsgericht Lampertheim an die Erledigung des Eintragungsantrags der Frau RflHHHB« Diese Auffassung enthält, wie auch ven der Revision nicht verkannt wird, keinen Rechtsirrtum. Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine AmtspflichtVerletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (IM Hr. 3 zu § 839 - H - BGB} BGB RCEK 10. Auf 1, § 839 Anm. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es gehören hierher somit auch die Aufsichtsbe-eehwerde ln Grundbucbsachen (RG UarnRepr 1927 Nr. 31 = JW 1927, 1412 Nr. 8) und die Erinnerung beim Grundbuchamt an die Erledigung eines Eintragungsantrags (RG DJ 1935, 267/268 ** JW 1935, 772 Nr. 4). c) Die Revision greift jedoch mit Erfolg die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe fahrlässig die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder eine Erinnerung beim. Amtsgericht Lampertheim unterlassen. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden der Klägerin darin, daß sie sich nicht, wie es nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihre selbstverständliche kaufmännische Pflicht als Getreidegroßhandelsfirma mittleren Umfangs gewesen wäre, vergewissert habe, ob die für die Gewährung des Kredits an Prau RUB vorausgesetzte Sicherung gegeben sei. Das Berufungsgericht hält es insoweit nicht für ausreichend, daß die Klägerin sich auf die einmalige mündliche Äußerung der Prau RflHHHK sie sei beim Notar gewesen und es sei alles in Ordnung, und auf die ihr von dem Beklagten zu 2 ohne Anschreiben zugesandte Ausfertigung der Urkunde über die Grundschuldbewilligung «ei'lassen habe. Aus dieser Urkunde sei zudem, so meint das Berufungsgericht weiter, zu ersehen gewesen, daß die Eintragung im Grundbuch noch erforderlich gewesen sei, und die Klägerin habe deshalb damit rechnen müssen, daß dieser Eintragung möglicherweise irgendwelche Hindernisse, z.B. 10 - in der Verfügungsberechtigung der Frau ent- gegen ständen > daß die Urkunde nicht einmal an das Griuid-buchamt gelangt ist oder daß der, wie allgemein bekannt sei, zu entrichtende Vorschuß nicht gezahlt wurde. Aus allen diesen Umständen hat das Berufungsgericht.die von der Klägerin nicht beachtete, ihr nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der gegebenen Sachlage aber zu demutbare Pflicht im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB entnommen, sich um den Stand ihrer Sicherheit zu kümmern. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht jedoch, worin der Revision beizutreten ist, den Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB verkannt. Es liegt zunächst die Erwägung des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte mit den von ihm auf geführten Möglichkeiten rechnen müssen, neben der Sache. Denn wenn der Ein-tregungsantrag der Frau RflHHB nicht an das Grundbucli-amt gelangt war oder dem Eintragmigsantrag ein Hindernis entgegenstand oder Frau einen von ihr angefor- deruen Kostenvorschuß nicht bezahlt hätte und aus einem dieser Gründe die Eintragung der Grundschuld unterblieben wäre, so hätte eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB .gar nicht Vorgelegen. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob die Klägerin, nachdem sie eine Ausfertigung der Grundschuldbe-willigung mit dem in ihr enthaltenen Eintragungsantrag erhalten hatte, trotz des Ausbleibens einer Eintragungsbe-kanntmaebung nach § 55 GBO untätig bleiben durfte, ebne sich dem Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB auszusetzen. 11 • Dabei kann die Trage dahingestellt bleiben, ob -/on der JClägerin schon deshalb keine Überwachung der Grundbuch Vorgänge verlangt werden konnte, weil nicht sie, sondern Frau die Grundschuldbewilligung hat be- urkunden lassen und den Bintraguugsantrag gestellt hat und ob die Klägerin aus diesem Grunde überhaupt befugt war, eine DienstaufBichtsbeschwerde einzulegen oder das Grundbuchemt an die Erledigung des Eintragungsantrags zu erinnern- Denn selbst wenn man eine solche Befugnis der K3.ägerin unterstellt und annimmt, sie hätte gegenüber dem Grundbvcbamt dieselben Pflichten wie die Antragstellerin gehabt, reicht der von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht aus, ein Verschulden der Klägerin im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzunehmen. Die hiernach unterstellte Überwacbungspfl:cht der Klägerin wäre dahin gegangen, eine Eintragungsbekanntmachir.ig des Grundbuchamts nach $ 55 GBO sorgfältig zu prüfen (ßGZ 138, 114, 116/117; BGB RGHK aaO § 839 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen), und, wenn sie Anhaltspunkte für eine Amt3pf1ichtverletzung des Grundbuchamts enthalten hätte, diese zu dem Anlaß eines Vorgehens gegen das Grundbuchamt durch üienstaufsichtsbeschwerde oder durch Erinnerung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Eintragungsbekanntmachung hätte eine solche Verpflichtung jedoch nicht ohne weiteres, sondern nur beim Vorliegen besonderer Umstände begründet (HG Jff 1955, 772 Nr. 4 = DJ 1935, 267/208). Solche besonderen Umstände ergeben sich aber nicht aus dem von dem Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt und wurden auch von dem beklagten Land nicht geltend gemacht. Der diesem obliegende Beweis ihres Vorliegens wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Klägerin unbestritten die Vorschrift des § 55 GBO nicht gekannt bat, ihr deren Kennt- 12 - nJs auch nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (l?G- JV 1927, HI2 Nr. 8 = V/arnRspr 1927 Nr, 31) und sie nach ihrem weiteren Vortrag, dessen Gegenteil das beklagte Land nicht hat beweisen können, auf dem Gebiet der dinglichen Sicherungen und damit auch in Grundbuchsachen keinerlei Kenntnisse gehabt hat (RG JW 1935, 772 Nr. 4 = UJ 1935, 267/268). Lie Klägerin konnte sich darüber hinaus darauf verlassen,, daß der von dem Beklagten zu 2 an das Grundbuchamt weitergeleitete Rintragungsantrag der i'rau RMiHB ordnungsgemäß bearbeitet wurde. Mit der Unterlassung eines Vorgebens gegenüber dem Grundbuchamt durch Uienstaufsichto-’oe schwer de cd er Erinnerung hätte die Klägerin daher auch nur dami fahrlässig im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehandelt ; wenn di3 Annahme einer Amtspflichtverletzung dos Gvundbuchamts dringlich nahe gelegen hätte (RG JU 1927, •14*12 Nr. 8 ^ ’.VarnRspr 1927 Nr. 31; Soergel, BGB 8/Aufl. § S39 Anm. X b). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich-ater weder aus den! vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sach’/erhalt noch aus dem Vortrag des beklagten Landes > 4? Bas angefochtene Urteil kann, soweit es das beklagte Land betrifft, auch nicht nach § 563 ZPO aufrecht erhalten werden, da es 3ieh*weder aus § 254 BGB noch aus § 839 Abs. 1 Satz 2 3GB als richtig darstellt. a) Eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gemäß 3 254 Abs. 2 BGB ist zwar im Palle des § 839 Abs. 3 J3G3 ebenso ausgeschlossen wie im Palle des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (RGZ 126, 81, 87; Palenut, 3G13 17- Aufl,. § 839 Aim. 9). Sie hat aber noch zu erfolgen, v;enn, wie 'hier, die Eraetsufliebt nach § 839 Abs. 3 BG3 nicht ausgeschlossen ist (BGZ 141; 353, 357} 163, 121, 125? BGB RGRK aaO § 839 Anm« 8)- Ein mitwirkendes Verschulden im Sinne des § 254 BGB würde jedoch nur dann gegeben sein, wenn die Klägerin Maßnahmen unterlassen hätte, die sich nicht gegen die Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts selbst gerichtet hätten und deshalb nioht als Rechtsmittel in Betracht gekommen wären, sondern selbständig, wie etwa ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung, den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden hätten verhindern oder wieder beseitigen oder mindern können (RGZ 163, 121, 125? RC ft'arnßspr 1934 Nr» 55? HG JW 1938, 1029) oder y/enn auf Seiten der Klägerin ein zu mißbilligendes Verhalten in eigener Sache Vorgelegen hätte (HG DNotZ 1937, 417). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber weder aus dem von dom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt noch aus dem eigenen Vortrag des beklagten Landes. Da hiernach ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin im Sinne des § 254 BGB nicht gegeben ist, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob ein in bloßer Fahrlässigkeit bestehendes Mitverschulden der Klägerin dann nicht von Bedeutung gewesen wäre, wenn, wie von der Klägerin geltend gemacht wurde, eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts Vorgelegen hätte (vgl, RGZ 162, 202, 208). b) Hinsichtlich der Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich das Berufungsgericht auf die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen Urte'ils beschränkt, daß Frau der. Offenbarungseid geleistet habe und zur auch nur teilweisen Befriedigung der Klägerin nicht in der Lage sei, und jst - von seinem Standpunkt aus folgerichtig, da es die Klage schon nach § 839 Abs. 3 BGB abgewie- sen bat - auf den weiteren Vortrag des beklagter- Landes nicht mehr eingegangen, der Klägerin stünden Bs-reicherungsansprüche gegen die Gläubiger der in der 7.vri -Rp.henr.eit eingetragenen Rechte zu, da diese zu Tjnrecht den Rang vor der Grundschuld der Klägerin erlangt hätten. Wie des Landgericht schon ausgeführt hat, steht jedoch demjenigen, dessen Grundstücksrecht durch eine entgegen der Vorschrift des § 45 GBO vorgenommene Eintragung einen :ch.l echteren Rang erhalten hat, gegenüber dem durch die Verletzung des § 45 GBO Bevorzugten ein Bereicherungsanspruch nj eht zv (EGHZ 21, 98; lOO/lOl; vgl. auch BGHZ 21, 30, 34). Pie gegenteiligen Meinungen von Lent (NJW 1957, 177/178), V/estermann (Sachenrecht 3. Aufl. § 81 II 7 S. 578; JZ 1956, 656/657); Röwer (HJW 1957, 177) und Baumann (JR 1957, ^115) geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlaß, 5. Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin ursprünglich auf 12 350,06 LM bezifferten Schadens hat das beklagte Land lediglich 128 DM beanstandet. Der von der Klägerin nach Absetzung dieses Betrages (Bl, 105, 106 GA) jetzt noch geltend gemachte Schaden in Höhe von 12 222,06 DM gilt daher nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dasselbe filt hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Zinsen, die eie, soweit sie den-gesetzlichen Zinssatz übersteigen, als Verzugs schaden geltend macht. 6. Damit sind alle Voraussetzungen des § 565 Abs. 5 Nr- l 3P0 für die Entscheidung der Sache durch den Senat selbst gegeben. Daher war das angefochtene Urteil, soweit S3 das beklagte Land betrifft, aufzuheben und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin ab- zuändern, daß das 'beklagte Land nach Maßgabe des von der Klägerin zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt wii'd. 7 La die Klägerin nicht schuldhaft den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat, kann auch die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht auf § ?i HNolrO, § 839 Abs 3 BGB gestützt werden. Lie Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch durch dessen Hilfsbegründung gerechtfertigt, in der ohne Rechtsirrtum eine Amtspflicht des Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin im Sinne des § 21 RNotO, die hätte verletzt sein können, verneint wird. Mit dem Abschluß einer Beurkundung ist zwar die eigentliche Amtstätigkeit des Notars beendet (BGB RGRK aaO § 839 Anm. 4 i; RG Recht 1914 Nr» 1107? Seybold/Hornig/ Lemmens, ReichsnotarOrdnung 3. Aufl. § 21 Anm. X 1 S, 231) 1‘jd dieser zu einer fortlaufenden Überwachung des Vollzi-gs der Beurkundung grundsätzlich nicht verpflichtet (Laimer, Lie Prüfungsund Belehrungspflicht des Notars 2. Aufl. 0 20 Bern. 2), Gehöi't jedoch zu dem Vollzug einer Beurkundung eine Eintragung im Grundbuch, so ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß zu den Amtspflichten des Notars, wenn er im Einzelfall nicht davon befreit ist, auch noch die Einreichung der von ihm aufgenom-menen Urkunde an das Grundbucbsrnt zu dem Zwecke der Eintragung im Grundbuch gehört (RGZ 93, 68, 70/71; RG SeuffArch 78 Nr. 129; BGB RGRK aaO; Seybold/Hornig/Lemmeno aaO). Lern entspricht auch die Vorschrift des § 42 der Lienstordnung für Notare (LOfNot), in der bestimmt ist, daß der Notar, wenn er Erklärungen beurkundet hat, die zur Einreichung 1-pi deir (Ti'und buchamt oder dem Registergei'icht bestimmt sind, die Urkunnde, sobald ihre Einreichung erfolgen kenn, unverzüglich bei dem Grundbuchamt oder bei dem fiegister-gerlcht ejnreichen soll. Die Amtspflicht, die sich hieraus für den Beklagten zu 2 ergab und die auch gegenüber der Kl&gei'in bestand (EG DNotZ 1953, 657), hat der Belclagte zu 2 nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt jedoch erfüllt * Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, Umstritten ist dagegen die Präge, ob zu den Amtapfliebten des Notars auch die Überwachung des Vollzugs der gestellten Eintragungsanträge durch das Grundbuchamt gehört und deshalb die Unterlassung dieser Überwachung eine Amtspflichtverletzung darstellt. Die Präge v/ird teils bejaht (Bairaer aaO § 20 Bern. 3), teils verneint (Grunau DNotZ i937» 455, 464/465; Oberneck, Das Notariatsrecht 8. bis 10, Auf1. § 23 S. 151; Eueken, Anwalts- und Notars-Haftpflicht 2, Auf1. § 59 IV 1 S. 329/330 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 14» April 1931, nach der der Notar nicht verpflichtet war, sich beim Grundbuchamt zu erkundigen, ob eine Hypothek eingetragen war). Keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, eine Überwachungspflicht des Notars dann anzunehmen, wenn der Notar die Überwachung des Vollzugs der von ihm vorgenoane-nen Beurkundungen im Grundbuch übernommen hat oder sie Ihm überlassen worden ist (Daimer aaO § 20 Bern. 2 Fußnote 2; Seybold/Hornig/lemmens aaO § 21 15 a S. 239)- Eine solche Überwachungspflicht wurde früher lediglich als eine über die Amtspflicht hinausgehende Vertragspflicht des Notars angesehen (vgl. die bei Eueken aaO § 59 IV 2 Bern, 1245 zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts vom 30, April 1929 und des Kammergerichte vom 28. Februar 1930). Ob Bio jetzt nach § 26 RNotO eine Amtspflicht des Notars dar»teilt (so Gruna*' aaO S, 465), kann dahinstehen, da sich weder auc dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Beklagte su 2 eine solche ttberwachungspflichfc Übernommen hat oder sie ihm Überlassen war, noch von der Revision gerügt wird, daß das Berufungsgericht einen dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang im übrigen eine Oberv/achungspf1 icht des Notars besteht, wird verschieden zu beantworten sein, je nach dem der Notar von der Ermächtigung des § 15 GBO, einen Eintragungsantrag selbst au stellen, Gebrauch gemacht oder einen in der von ihm auf-genommenen Urkunde bereits enthaltenen Ein tragv.ngsantrag lediglich an das Grundbuchamt weitergeleitet bat. Im er-steren Fall erhält nämlich der Notar die Entscheidungen des Grundbuchamts einschließlich der Eintrogungsbekannt-maehungen (HGZ 110» 356, 361? KG DNotZ 1935, 372) und ist* damit zu einer Überprüfung des Vollzugs der von ihm gestellten Eintragungsanträge in der Lage. Wieweit die Uber-waehungspflicht deB Notars reicht, wenn er nach § 15 (*B0 einen Eintragungsantrag selbst gestellt hat, braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da das Berufungsgericht entsprechend dem von der Klägerin nicht: bestritte- nen Vortrag des Beklagten zu 2 (Bl, 19 GA) ausdrücklich fesfcgestellfc hat, daß von dem Beklagten zu 2 von der Ermächtigung des § 15 GBO kein Gebrauch gemacht wurde. Der Beklagte war zur Stellung eines Eintragungsantrags nach $15 GBO auch nicht nach § 42 DOfNot verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hätte eine solche Verpflichtung nur dann bestanden, wenn ein Antrag nach § 15 GEO zur Herbeiführung <jer Eintragung erforderlich gewesen wäre, also nicht :3e3te3.1t v/orden wäre (Recke JY/ 1938, 3137, 3141), Kat aber der Notar, wie hier, einen Eintragwigsan-trag nach § 15 GBO nicht gestellt, sondern nur einen von einem Antragoberecbtigten selbst gestellten Eintragungs-a nt rag an das Grundbuchamt weitergeleitet, so würde es e:ine Überspanmmg der von einem Notar zu f ordernden Sorgfalt bedeuten, wenn ihm über die ordnungsmäßige 7/eiter- ; leitung des Eintragungsantrags an das Grundbuchamt hinaus noch eine Überwaohungspflicht auferlegt würde, zu deren Erfüllung or auch schwerlich in der Lage wäre, da ihm, wenn er den Eintragungsantrag nicht selbst nach § 15 GBO gestellt hat, die Entscheidungen des Grundbuchemts einschließlich der Eintragungsbekanntmachungeu in der Regel nicht zugehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur dann zu gelten haben, wenn eine über die ordnungsmäßige Einreichung des Eirtregungsantrags hinausgehende Über- . v/achungspflicht durch besondere Umstände gerechtfertigt i3t (so hat das Reichsgericht in DNotZ 1933, 652 die P :i icht des Notars zu einer Nachfrage beim Grundbuchamt daraus hergeleitet, daß er es Übernommen hat, die Grund-erv/erbs e t euer be e che inigung zu besorgen und nachzureichen). Solche besonderen Umstände liegen . aber nach dem ;/om Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor, i Ob der Beklagte zu 2, wie die Revision meint, verpflichtet war, Frau darüber zu belehren, daß zur Entstehung der Grundschuld noch deren Eintragung im i Grundbuch erforderlich sei, mag dahinstehen. Auf jeden Fall bestand eine solche Verpflichtung nicht gegenüber der Klägerin, da diese mit dem Beklagten zu 2 nicht in Verbindung getreten war. Aus der ohne Ansehreiben erfolgten Übersendung einer Ausfertigung der Grrundschuldbewilligung an die Klägerin ist, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, nichts für eine dadurch begründete Amtspflicht des Beklagten zu 2 zu entnehmen. Die Revision ist damit, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2 wendet, unbegründet. ‘ 8. Die Kostenentscbeidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Br Tasche Br. Augustin Rothe Dr. Preitag Br, Mattem