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BGH

Gericht: BGH

Auf die Hevision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weltergehenden Hechtsmittels das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Abnahme und des Ausschanks einer über Im Vertrag ist die V^m^die Verpflichtung einge-j gangen, für den Pall, daß sie außerhalb der vermieteten Räu-{ me an anderer Stelle des Grundstücks Bier ausschenkt, nur Bier der Beklagten zu beziehen. Vir vermögen nicht einzusehen, daß es unbillig wäre, auf weiterer Erfüllung des Vertrages zu bestehen, nachdem die Leistungen bub der Bierbezugsverpflichtung objektiv wieder möglich geworden sind Da die Beklagte bei ihrer ablehenden Haltung verblieb, hat die Klägerin Ende September 1952 Klage erhoben. daß die Beklagte durch die Zerstörung der ursprünglichen Wirtschaftsbetriebe von ihrer Verpflichtung aus § 3 des Vertrages nicht endgültig befreit sei« Ihr sei die Erfüllung nur vorübergehend unmöglich gewesen. Im ersten Hechtszuge hat die Klägerin auch hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus S 3 des Vertrages, und zwar zunächst nur für ein Jahr, verlangt« Biesen Schaden hat sie auf 17 280 331 beziffert. soweit sie selbst das Verfügungs- oder Uitbestimmungsrecht über die Zulassung der Außenreklame hat, zu gestatten, daß an der Straßenfront des zur allee eine der beiden jetzt ganz von ihr benutzten Reklameflächen nach ihrer Wahl für die Klägerin auf deren Koaten freigemaoht und auf deren Kosten mit der Maßgabe zur Anbringung einer Leuchtreklame benutzt wirds daß sioh das Leuchtbild ln Form und Farbe der Reklame der Beklagten anzupassen hat, oder für den Fall der Weigerung ihres Unterpächters f in die vorstehend beschriebene Xnderung des Unterpachtverhältnisses einzuwilligen, in erster Linie die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich die außerordentliche Kündigung des Unterpächters vorzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Unterpachtverhältnis zu dem nächst zulässigen Kündigungstermin zu kündigen, und rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages Klage auf Räumung und Herausgabe der Fachträume gegen ihren Unterpächter zu erheben und notfalls die Zwangsräumung zu betreiben, sowie nach Räumung den Bezug.und Ausschank der vorbezelchneten Art und Menge von ln der Gaststätte "Zgm &IP11 entweder selbst oder durch einen hierzu bereiten anderen Unterpächter vornehmen zu lassen und selbst oder durch den Unterpäch-ter außerhalb und innerhalb der Gaststättenräume eine angemessene und übliche Reklame der Klägerin zuzulassen bzw., soweit sie selbst das Verfügungs- oder Mitbestimmungsrecht über die Zulassung der Außenreklame hat, zu gestatten, daß an der Straßenfront des "Zgjg^ ganz von ihr benutzten Reklameflächen nach ihrer Wahl für die Klägerin auf deren Kosten freigemacht und auf deren Kosten mit der Maßgabe zur Anbringung einer Leuchtreklame benutzt wird, daß sioh das Leuchtbild ln Form und Farbe der Reklame der Beklagten anzupas-aen hat« Widerklagend hat die Beklagte für den Ball ihrer Verurteilung beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte für die von ihr aufgewandten Einrichtungskosten des neuen tt2^mi^G|0sf, in einen vom Gericht festzustellenden angemessenen Beitrag zu zahlen, und zwar in Höhe eines vorläufig geforderten Teilbetrages von 30 000 DK nebst 5 $ Zinsen seit dem 2. dem Vertrage von 1940 untergegangen und seine Erfüllung unmöglich geworden, auch habe sich die Geschäftsgrundla-ge seit Vertrags Schluß so verändert, daß sie am Vertrage nicht weiter festgehalten werden könne. Es könne von ihr auch nicht die volle Erfüllung der BezugsVerpflichtung verlangt werden, sondern nur eine wesentlich geringere Bierabnahme entsprechend den erheblich zurückgegangenen Bierumsätzen. Von einer Verwirkung ihrer Ansprüche könne nicht gesprochen werden, weil es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich vor Errichtung des neuen mit ihr, der Klägerin, in Verbindung zu setzen. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Wortlaut des Klagantrages verurteilt, die Verpflichtung zur Bierabnahme, Bierausschank und Reklame hat es Jedoch nur für einen Zeitraum von noch 8 Jahren 4 Monaten und 10 lagen festgesetzt« Auch hat e8 die Beklagte nur für verpflichtet gehalten, ihrem Unterpächter, falls er sich weigert, die Vertrags Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen, zu dem nächst zulässigen Termin zu kündigen. Die Klägerin hat, ohne ihren Hilfsantrag zu wiederholen, beantragt, die Beklagte in Abänderung des lendgerichtlichen Urteils in vollen Umfange nach ihrem Antrag er- ■ ster Instanz zu verurteilen, jedoch unter Feststellung der Dauer der Verpflichtungen auf einen Zeitraum von 15 Jahren * und 9 Monateno Die Beklagte hat Klagabweisung in vollem Umfang beantrag, hilfsweiset eine Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Beitrages, zu den von ihr fttr die Einrichtung des neuen Hfll” in D0BHHH aufgewandten Kosten auszusprechen und ferner nach dem Widerklagantrag zu erkennen» a) die Verurteilung nur auszusprechen Zug um Zug gegen Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Beitrages zu den von der Beklagten für die Errichtung des neuen nZ in auf gewendeten Kosten, b) die Klägerin zur Zahlung des zu a) bezeichnten Kostenbeitrages zu verurteilen und in Höhe eines Teilbetrages von 30 000 DU nebst Zinsen diesen Anspzuch der Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, zur Bemessung der Höhe des Betrages aber den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage an das Landgericht zurttckzuverweisen, hilfsweise Zurückv e'rwe isung. I« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die im § 3 des Kaufvertrages von der Beklagten übernommene Ver-pflichtung, den Ausschank von H^HmFln bestimmter Menge zu gewährleisten und eine Reklame der Klägerin zuzulassen, bestehen geblieben ist und sich jetzt auf den neuen erstreckt« Weil die Beklagte infolge des bestehenden Unterpachtverhältnisses zu dem Ausschank von Hacker-bräubler in eigener Regie derzeit nicht in der Lage sei, führt das Berufungsgericht aus, sei sie verpflichtet, entweder dem Uhterpäohter diese Verpflichtung aufzuerlegen, oder ihm Gewisee Schwierigkeiten» die nichb unüberwindlich seien» müsse sie in Kauf nehmen» wein sie» wie sie sich bei Abschluß des Vertrages habe sagen müssen, die Ge- t fahr eingegangen sei» auf Leistung desjenigen Kaufentgelts \ (Bierabnahmegewährleistung und Beklamezulassung)» das sie * noch nicht erbracht gehabt habe» in Anspruoh genommen werden,* Ebenso könne nicht anerkannt werden» daß die Weigerung des Unterpächters ein schikanöses Verhalten darstelle und nur den Zweck haben könne» der Beklagten Schaden zuzufügen. Die Revision der Beklagten rügt, daß schon Klagan- * trag und Urteils formal verfahrensrechtlichen Bedenken im Hin- < blick auf §§ 253, 259 und 260 ZPO unterlägen; die Revision j der Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht eine Verpflichtung der Beklagten zur fristlosen Kündigung ihrer Unterpächter anerkannt hat. Wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Bierabnahme, zu dem Bierausschank und zur Reklamezulassung bestehen geblieben ist und sich auf den neuen erstreckt, was in diesem Zusammenhang als richtig zu unterstellen ist, dann durfte die Beklagte die neue Gaststätte zwar auch verpachten, aber nur an einen Unterpächter, der ihre entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrage übernahm« Nachdem sie das zunächst unterlassen hat, ist sie der Klägerin gegenüber aus ihrem Vertrage mit ihr gehalten, ihren Unterpäch-tem die entsprechenden Verpflichtungen noch aufzuerlegen. DaN es sich bei ihr um eine solche zur.Vornahme einer Handlung handelt, die von der Zustimmung elneB Dritten abhängt, und daß dieses Urteilsgebot nicht durohgeführt werden kann, wenn die Zustimmung des Unterpächters nicht zu erreichen ist, ist unerheblich. Es trifft zwar zu, daß die weitere Verurteilung trotz J der im Urteilsausepruch gebrauchten Worte: "entweder11 "oder1" der Beklagten nicht etwa eine Wahlverpflichtung auferlegt, sondern die Ausführung anderer Handlungen für den PbII, daß sich die in dem ersten Seil des Urteilstenors gebotene Handlung nicht als durchführbar erweist« Bas macht aber die entsprechende Verurteilung noch nicht unzulässig. Die Auffassung der Beklagten, daß die Verbindung hier deshalb unzu- ( lässig wäre, weil das zweite Begehren von dem Eintritt einer -Bedingung, nämlich der Nichterfüllung des ersten Urteilsge-botes abhängig 1st, trifft aber nicht zu. Andererseits ist der Beklagten die verlangte Erfüllung nicht nur dadurch möglich, daß sie mit Zustimmung der Unterpächtor ihren Unterpachtvertrag ändert, sondern auch dadurch, daß sie ihnen den Vertrag kündigt und sie entweder damit zwingt, sich auf die Änderung doch noch einzulassen, oder die Möglichkeit erhält, die der Klägerin gegenüber bestehenden Verpflichtungen durch einen neuen Unterpächter oder auch selbst unmittelbar zu erfüllen» Die hier vorgenommene Verbindung von zwei Klagbegehren kann auch nicht etwa deshalb als unzulässig angesehen werden, weil das zweite Begehren nur eventuell erhoben oder weil der zweite Anspruch zur Kelt noch nioht entstanden sei lung entsprechend dem zweiten Begehren ist allerdings eine solche wegen eines zur Zeit des Urteils noch bedingten Anspruchs und kann deshalb nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 239 ZPO gegeben sind (Stein-Jonas-Schönke aaO)» Die Anwendung dieser Vorschrift, die an sich Klagen auf künftige Leistungen betrifft, auch auf bedingte Ansprüche, entspricht herrschender Meinung (RGZ 31, 243$ 72, 22; 90, 177 Z'T8J7j 94, 227 /228p} B0HZ 5, 342 3^fl)* Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang angezogenen beiden Entscheidungen des Reichsgerichts (Warn 1914 Nr 293 und Scuff Arch 72 Nr 110 & 170) betreffen eine andere Präge, nämlich die, ob über einen etwaigen zukünftigen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten schon während des Bestehens der Ehe eine Entscheidung durch das Gericht getroffen werden kann. Daß im Zeitpunkt der Verurteilung' hier auch den umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt war, daß sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, bedurfte ln diesem Zusammenhang keiner ausdrücklichen Feststellung durch das Berufungsgericht. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (RGZ 132, 338 /54Ö7)> Das ist hier der Fallf denn die Beklagte hatte nicht nur das Veiterbestehen einer Verpflichtung überhaupt bestritten, sondern insbesondere geltend gemacht, eine Kündigung wäre ihr überhaupt nicht zuzu demuten. Bas Fortbestehen der Verpflichtungen der Beklagten aus § 3 des Vertrages von 1940 und ihre jetzige Verbindung mit dem neuen 9 hat daB Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen bejaht: 1 Bie Gegenleistung der Beklagten, welche einmal ln der Zahlung des Kaufpreises von 778 741,43 EM und außerdem in der Verpflichtung zur Abnahme von jährlich 360 hl au* äle Bauer von 20 Jahren, zu dem Ausschank dieses Bieres in der auf dem verkauften Grundstück befindlichen Gaststätte sowie ln der Zulassung einer angemessenen Reklame der Klägerin dort (für die gleiche Zeit) bestanden habe, sei aber nur voll erfüllt, soweit es sich um die Zahlung des Kaufpreises handele. 3- Das Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung, daß der Beklagten die Erbringung ihrer noch ausstehenden Ge» , genleistung auch nicht infolge der Zerstörung des ! Es führt dazu aue, daß zwar ausnahmsweise bei zeitweiliger Unmöglichkeit infolge eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstandes auoh bei späterer Behebung dieser Un- ( möglichkeit die Leistungspflicht entfallen könne, aber, so j meint es, nur dann, wenn die Leistungszeit so wesentlich * gewesen sei, daß sich die Leistung nicht mehr als die ge- \ Als unzutreffend bezeichnet das Berufungsgericht in diesem Zusammenhnag die Auffassung der Beklagten, sämtliche Rechte der Klägerin aus § 3 des Vertrages seien mit der Zerstörung des alten erlösohen und könnten sich an dem neuen nicht fort&etzen, weil dieser nicht an die Stelle des alten Lokals getreten sei« Dazu führt es aus, daß die Pflicht der Beklagten zur Bier-abnahme und zu dem Ausschank sich nicht nur gerade auf die Gaststätte »sondern, wie sich aus § 3 Abs 1 Damit wäre auch ein eventueller Neubau gemeint gewesen; denn im Zeitpunkt des Verbragsabschlusses hätten es die Parteien bereits für möglich gehalten, daß der WUHHHHB H®1 nicht in seiner alten Gestalt erhalten bleiben, sondern daß er abgerissen und an seiner Stelle ein neues Bauwerk errichtet werden würde. Das schließt es daraus, daß in § 3 Abs 2 des Vertrages ausdrücklich die Rechtsfolgen im Falle eines Neubaues geregelt worden seian und verwertet in diesem Zusammenhang auch einen Artikel in der Zeitschrift Wirtschaftsberichte vom 1 eolchen Neubau die Pflichten der Beklagten erstrecken so]-* len, und meint, damit Bei auch der Einwand der Beklagten widerlegt, ein Interesse der Klägerin am Verkauf von ^^^habe, wie sich aus § 3 Abs 5 ergebe, nur in den Räumen des "VerkaufsObjektes11, nämlich des alten bestanden. Ergänzend führt es aus, aus keiner * Bestimmung des Vertrages lasse sich herleiten, daß die Vertragspflichten der Beklagten nur fortbestehen sollten, wenn ein Neubau auf Grund freien Entschlusses und durch die Beklagte selbst mit ihrem Gelde erfolge. Vielmehr sei die Beklagte • darauf bedacht gewesen, als Ersatz für das zerstörte Objekt > an gleicher Stelle zu einer neuen Gaststätte zu kommen« Das » sei ihr auch gelungen; denn gleichzeitig mit dem Verkauf * der Trümmergrundstücke habe sie den Käufer verpflichtet, in dem zu errichtenden Neubau eine Gaststätte zu schaffen und ihr für eine beträchtliche Zeit zu überlassen. Daß die Verpflichtungen der Beklagten auch bei einem Eigentumswechsel nicht erlöschen sollten, entnimmt das Berufungsgericht dem Wortlaut des Vertrages. 4« Zum Einwand der Beklagten, die Geschäftsgrundlage habe sich seit AbschluB des Vertrages so wesentlich zu ihrem Nachteil verändert, daß ihr nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrage nicht zugemutet werden könne, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, dieser Einwand könne jedenfalls nicht dazu führen, daß ihre Vertragspflichten ganz fortfielen. Angesichts ihrer Gewähr^ leistungspflicht aus § 3 des Vertrages sei das aber keine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse, daß deshalb von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könnte. habe die Beklagte sicherlich einen Teil ihrer Aufwendungen steuerlich absetsen können» Die Beklagte hätte auch erhebliche Aufsandungen für die sicherlich veralteten Häuser ma- -ohen müssen, wenn der ^0” niclrb zerstört worden wäre« Wäre es aber zu dem bei Vertragsschluß geplan- ■ ten Heubau gekommen, dann hätten, bo führt das Berufungsge- Schließlich sei, so meint das Berufungsgericht, auch der Rückgang im Bierumsate gegenüber den früheren Verhältnissen nicht so hoch, daß für die Beklagte die Erfüllung ihrer Vertragspfliohten schlechthin unzu demutbar wäre, zu demal dem verringerten Bierumsatz der Umfang der Bierabnahmever-pfllchtung angepaßt werden könne, wie es an anderer Stelle noch darlegt. 5 «Verwirkung der Ansprüche der Klägerin nimmt das Berufungsgericht nicht an« Es führt dazu aus, daß die Klägerin selbst dann nicht ihrer Rechte verlustig gegangen sei, wenn sie schon vor dem Wiederaufbau des davon Kenntnis gehabt habe. Es wäre daher, so legt das Berufungsgericht dar, der Beklagten - schon in ihrem eigenen Interesse - auf Grund ihrer Gewährlelstungspflieht nach § 3 zuzu demuten gewesen, von sich aus eine Klärung der Verhältnisse anzustreben, zu demal sie in der Lage gewesen wäre, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin vor Verkauf und Exmietung gebührend zu berücksichtigen. Sollte Bie sich aber dabei über den Portbestand ihrer Verrichtungen geirrt haben, dann sei das ihre Sache und sie könne nicht die Polgen dieses Irrtums auf die Klägerin abwälzen. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Wirkungen der Uhmöglichkeit in ihrem Zusammentreffen mit einer Veränderung der Geschäftsgrundlage rechtsirrig beurteilt (Verletzung der SS 242, 275 BGB) und erhebt in diesem Zusammenhang auch Verfehrensrügen aus § 139, 286 ZPO. a) Es liegt nichts dafür vor, dafi das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. DaB Berufungsgericht mußte auoh nicht, wie die Sevision * vorträgt, davon ausgehen, daß im Kriege schon bald eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausschankverpflichtung tatsäch- ft lieh eingetreten ist« Die Beklagte hat den Umsatz an ^^-Bieren im Hof1" für die Jahre 1940, 1941» sind in diesem nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch HCHHHtBiere ausgeschenkt und ist auch noch für die Biere der Klägerin an der Außenseite des Gebäudes, wie im einzelnen im angefochtenen Urteil auf Seite 20 unten, Seite 21 oben dargelegt ist, Reklame gemacht worden. d) Daß es im Jahre 1943 und erst recht nach dem Zusammenbruch völlig ungewiß war, ob und in welohem Zeitpunkt eine Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes und die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes darin möglich werden würde, ist vom Berufungsgericht ebensowenig übersehen, wie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten jr.-folge ihrer außerordentlichen Kriegs Schäden. Wenn es weder daraus noch aus dem Bückgang des Bierumsatzes - in diesem Zusammenhang unterstellt, er sei auf die Verringerung des Gasts tättenraums und den Wegfall des * Hotelbetriebes zurückzuftthren - weder einen Portfall der Ge- -schäftsgrundlage ln dem'Sinn, daß die Beklagte ganz von ihrer Leistung befreit werde^ noch eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung durch die Beklagte entnommen hat, so ist || das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Wean das Berufungsgericht dieser Bestimmung entnommen haty daß es der Klägerin auf eine den alten anhaftende Gewährleistungspflicht ankam und daß dies Vertrags Inhalt geworden ist, bo ist das mit Bechtsgründen nicht angreifbar« Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die jedenfalls nicht unmöglich ist. Bei dieser Sachlage kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht trotz völliger Zerstörung der Grundstücke und trotz der Tatsache, daß die Beklagte nur noch eine gemietete Gaststätte auf dem verkauften Grundstück durch Unterpächter betreibt, nicht zu dem.von der Beklagten gewünschten rechtlichen Ergebnis' der Befreiung von ihrer Gewährleistungspflicht gekommen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Fortbestehen der Verpflichtungen der Beklagten allein der Vertragsklausel des § 3 in Verbindung damit, daß ein Wiederaufbau einer Gaststätte ohne eigenen Aufwand der Beklagten (blB auf die Einrichtungskosten) erfolgt ist, entnommen werden könnte. Auf jeden Fall ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache verwertet hat, daß die Beklagte bei dem Verkauf an die Vf^|, der ihr durch den gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag im Ergebnis eine Gaststätte für volle 50 Jahre sicherte, einen Kaufpreis von 1 200 000 DM in bar erzielt hat, den sie zunächst einmal für ihren Betrieb verwenden konnte. NJW 1951, 602), d.h. den Grundsätzen der Gerechtigkeit gröb- • lieh widerspricht (BGH Urteil vom 3« Oktober 1952 - I ZH 8/52, LindMöhr, abgedruckt Nr 2 zu § 284 BGB' = Nr 9 zu § 242 £b)» Soweit das Berufungsgericht auf § 446 BGB verweist, handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung« ein rechtlicher Gesichtspunkt, der mit dem von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eine gewisse Verwandtschaft auf weist, 'aber auch nur zu einer Befreiung der Beklagten führen würde, wenn ihr die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nicht mehr zu- » gemutet werden könnte (BGH Urteil vom 15. Die Beklagte hatte auch vorgetragen, sie wäre überzeugt davon, daß die Klägerin über die Entwicklung unterrichtet gewesen sei, und beantragt, den Direktor E| im Wege der Parteivemehmung darüber zu hören,' daß er von dem Verkauf der Grundstücke an die VflHBB'Versi- Nachdem das Berufungsgericht - und zwar, wie zu B II dargelegt, mit Hecht - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegenden Vertrags Verpflichtungen an dem neuen "ZHHHBI Hof" weiter bestehen und jedenfalls nicht in vollem Umfang entfallen sind, prüft es, für welohe Zeit und in welchem Umfang die Beklagte Hj^HH^-Biere abzunehmen und inwieweit sie Heklame der Klägerin zuzulassen hat: a) Zu seiner insoweit vom Landgericht abweichenden Auffassung, daß die Verpflichtung der Beklagten aus § 3 des Vertrages nicht nur noch 8 Jahre 4 Monate und 10 Tage, sondern noch für 15 Jahre 9 Monate bestehe, kommt es, weil es anders als das Landgericht die Zeit zwischen der Zerstörung des BflP9" und der Neueröffnung des auf die vorgesehene Vertragszeit nicht voll, sondern nur mit einem Jahre anrechnet« legung ermittelt werden« Das Schreiben der Klägerin vom 27« Hai 1952 könne nicht so verstanden werden, als habe sie seinerzeit selbst den Standpunkt vertreten, die Zeit zwischen Zerstörung des ,rW|^un<* &er ^eu-eröffnung der neuen Gaststätte sei auf die Vertragszeit voll anzurechnen. Andererseits könne auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, Grundsatz des $ 5 sei eine entsprechende Vertragsverlängerung bei Hemmnissen gleich welcher Art mit der einzigen Ausnahme von Renovationen, Um- oder Neubauten bis zu einem Jahre. Der Bierumsatz in dem Vertragsobjekt sei, wie aus den Angaben der Beklagten und den von ihr überreichten Unterlagen zu ersehen sei, gegenüber den Jahren zu Beginn des Krieges in erheblichem Umfange zurückgegangen« Ob der Grund hierfür allein in der Änderung der Geschmacksrichtung beim Verbraucher - wie die Beklagte behaupte - oder darin zu suchen sei, daß der Ausschank heute nicht mehr in einem gutbürgei1-lichen Bierlokal, sondern in einer exklusiven Luxus gas tetätte. c) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Rückgang des Bierumsatzes auf die Pflicht der Beklagten zur Reklamezulassung für die Klägerin keinen Einfluß« Nach der Passung des § 3 Abs 3 des Vertrages sei zwar die Beklagte, so führt es auB, nur zur Buldung von Reklame entsprechend den beiderseits vorzunehmenden Bierlieferungen verpflichtet, was etwa ein Übergewicht der Beklagten und ein Zurücktreten der Klägerin erfordere. Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtssoweit dieses den Umfang der Abnahmeverpflichtung auf nur noch 200 hl jährlich herabgesetzt hat (C I 1 b). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine andere als die im Urteilsausspruch der Beklagten auferlegte Reklamezulassungepflioht nicht möglich. Die dem Vertrage von diesem gegebene Auslegung ist jedenfalls nicht unmöglich und für das Revisionsgericht bindend; denn es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit Auslegungsgrundsätze verletzt oder wesentliches Parteivorbringen übersehen hat. daß das Berufungsgericht die weitere Verbindung der Klägerin mit dem Gaststättengrundstüok durch die Ausschankverpflichtung übersehen hätte. Baß ihre Erfüllung an das weitere Bestehen der Gaststätte, und zwar einer solchen auf dem verkauften Grundbesitz geknüpft war, ergibt eindeutig der Vertrag, aber auch die Tatsache, daß sich die Klägerin auf einen Vorschlag der Beklagten während der Vorverhandlungen (Schreiben vom 26» Be-1 sember 1939 in Abschrift Bl 79 ff GA) nicht eingelassen hat. ^ Bi es alles dürfte im übrigen mehr für die Klägerin sprechen, * deren Willen es zeigen dürfte, auf jeden Fall mit der "Ausschanks teile1* - auch in späteren "Abwandlungen" - verbunden zu bleiben, als für die Beklagte, die von ihren Verpflichtungen freikommen möchte. Mai 1933 S 3 -■ Bl 126 GA, auf den sich die Revision der Beklagten beruft) ein Risiko der Klägerin gewesen wäre, daß Bie "bewußt und gcwc]!' i nicht eine grundsätzliche Einstellung der Parteien dafür zu dem Ausdruck gekommen sei, daß keine von ihnen der anderen für Kriegseinwirkungen einstehen sollte, greift im Ergebnis nur die Auslegung des Berufungsgerichts an. Davon, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, weil ihr die Mittel fehlten, ihre Gaststätte selbst wieder herzustellen, ist das Berufungsgericht ausgegangen, aber, wie Daß die Beklagte für die Einrichtung des neuen "Zweibrücker Hofes" etwa 700 000 DU hat auf wenden müssen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt« Es 1st mit Rechtsgrttn-den nicht zu beanstanden, wenn es diese als durch ersparte Miete im ersben Jahr und Einnahmen an Unterpacht bereits alB zu dem Teil abgedeckt angesehen hat (S 17)« Die Beklagte hatte jedenfalls - den Unterpachtvertrag in seinem vollen Wortlaut vorzulegen, hat sie nicht gewünscht - nicht behauptet, daß auch die Untexpächter im ersten Jahre keine facht haben zahlen müssen« Dann hat sie aber bei einem Umsatz des UnterpächterB im ersten Jahre von rund 1 700 000 DM, gerechnet nach ihrer eigenen Facht, schon fast 150 000 DM und, wenn die Unterpächter auch im ersten Jahr 2 f> mehr an Pacht haben zahlen müssen, von den. Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht den Vorteil, den die Beklagte dadurch erzielt hat, daß ihr die V^m^nach Kaufabschluß erst einmal 1 200 000 DM hat bar aus zahlen müssen, im Ergebnis zugunsten der Klägerin gewertet hat« Es trifft auch die Auffassung der Revision der Beklagten nicht zu, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob es infolge der durch die Kriegsereignisse und ihrer Wirkungen herbeigeführten Änderungen bei Berücksichtigung aller Ums bände der Billigkeit entspricht, bei Anpassung des Vertrages an die neue Sachlage die Klägerin zu einer Kostenbeteiligung heranzuziehen« Daß sie nicht herangezogen werden kann, ist % Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Freistellung der Klägerin einem Geschenk für sie gleich käme; denn nach den Feststellungen des Berufungegeriohbs hat- Sie «eist aber mit Hecht darauf hin, daß die Beklagte bei Portbestehen ihres Vertrages mit der Klägerin, wovon in diesem Zusammenhang auszugehen ist, den Vertrag im Bahmen des Zumutbaren und Möglichen einhalten mußte und sich die Einhaltung durch ihre Dispositionen nicht selbst unmöglich machen durfte* Run hat allerdings das Berufungsgericht (S 19 unten) festgestellt, auf jeden Pall sei der rückläufige Bierverbrauch nicht auf ein..Verhalten der Beklagten zurückzuführen, welches vermeidbar gewesen wäre» sowie, daß auch die Charakteränderung des Lokals (früher Bierlokale, jetzt Luxusgaststätte), nicht auf einem willkürlichen Verhalten der Beklagten beruhe; denn sie wäre bezüglich der Art der Inneneinrichtung des neuen nicht frei in ihrer Entschließung gewesen. Mit Recht rügt aber die Klägerin, daß diese Peststellungen auf einer mit dem Wortlaut der Verträge der Beklagten mit der und mit ihren Unterpächtem nicht zu vereinbarenden Auslegung beruhen und daß auch wesentliches tatsächliches Vorbringen der Klägerin und Beweisanträge dazu nicht beachtet sind (Verletzung von § 286 ZPO). Andererseits hat die Klägerin (S 5 der Klagschrift = Bl 5 d.A.) ausdrücklich dafür Beweis angetreten, daß die Vikboriaversicherung nichts , gegen den Ausschank von H^p^Hfcund gegen BiHB?eklame einzuwenden hatte, daß in B0pHHHund Umgebung nach der Währungsreform die Vorkriegsums at zzif fern in den Bierlokalen wieder erreicht sind (Schriftsatz vom 7* Januar 1955 8 9> 10 = Bl 40, 40 R d.A.'mit Bezugnahme auf Sachverständigengutachten), daß'sich auch die architektonische Außen- und Innengestaltung eines gut bürgerlichen, würdigen Bierlokals der "Würde des Hauses" und der Hegend hätte anpassen lassen kön-nen (Schriftsatz vom 50. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß die Charakteränderung des Bierlokals von der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht zu vertreten war, und dahingestellt lassen, ob auf dieser Charakterveränderung oder worauf sonst der Bierumsatzrückgang zurückzuführen war« Sollte sich bei der erforderlichen erneuten Nachprüfung ergeben, daß die Charakteränderung des Lokals wirklich auf den freien Villensentschluß der Beklagten zurückzuführen ist und daß bei einer anderen zu demutbaren würdigen Ausgestaltung die früheren Umsätze ganz oder doch annähernd zu erzielen waren, dann würde sich die Beklagte nicht auf den Umsatzrückgang berufen können und wäre gehalten, falls sich nicht sonst noch im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigende Unstände ergeben, die dagegen sprechen, die frühere Bierabnahme von 360 hl weiterhin voll zu gewährleisten« Bei der Würdigung aller Umstände könnte dabei von Bedeutung sein, inwieweit etwa der Umsatzrückgang auf die Vea>-minderung des reinen Restaurantraumes und den Wegfall der Hotelgäste zurückzuführen 1st und ob diese einen Umsatz möglicherweise benachteiligenden Umstände in etwa dadurch ausgeglichen sind, daß die V^HI811 anderer Stelle des Grundstücks (in einer Kantine?) Bier auBschenkt, das sie nach $ 3 ihres Vertrages von der Beklagten beziehen muß, und daß Tagesbesueher des V^m^hauses zur Hebung des Eierumsatzes im neuen beitragen« Schließlich möchte der Beklagten auch dann nicht zuzu demuten gewesen sein, nur, um den früheren Bierumsatz zu halten, ein "würdiges Bierrestaurant” einzurichten, wenn dabei die Gefahr bestand. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts anderer?eirs kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, soweit es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dieser eine Abnahme von 200 hl unter Berücksichtigung aller Umstände auf jeden Ball zuzu demuten ist, mußte die Verurteilung insoweit aufrecht erhalten bleiben« Auf die Revision der Klägerin war - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels (Begehren der Ver-urteilung zur sofortigen Kündigung zu vgl A II 2) - des sngefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Bierabnahme- und Bierausschankverpflichtung auf nur 200 Hektoliter jährlich festgesetzt und soweit über die Kosten entschieden is b.In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Ver- * handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsin-ötanz zu übertragen war, zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 1578 BGB § 139 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO § 242 BGB
VerpflichtungvertragenGaststätteBerufungsgerichtVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Verwindet am 11. Juli 1956 jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Aktiengesellschaft durch ihren Vorstand. Senator Curt MflBund Josef
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- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof. Pr.
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 die Firma	UflH^-Brauerei	Aktiengesellschaft
 treten durch ihren Vorstand. Generaldirektor Felix und Direktor Erhard Tbeide in DIHHB» Ul
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Elägeriny Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Hevisionsbeklagte und Bevisionsklägerin, [
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Beklagte, Viderklägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisions-klägerin und Hevisionsbeklagte,
- ProzeBbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche j Verhandlung vom 7. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter \ Sohuster, Br. OechBler, Br. Großmann, Br. Borechel und Br. Hothe	1
für Hecht erkannt:
Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 18a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22» September 1954 wird zurückgewiesen.
Auf die Hevision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weltergehenden Hechtsmittels das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Klage wegen der Abnahme und des Ausschanks einer über
200 Hektoliter (bla 360 hl) Hackerbrfiubier hinausgehenden Menge abgewiesen 1st und soweit über die Kosten entsohieden ist«
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurttckverwiesen«
Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen«
Von Rechts wegen
 
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 Tatbestand^
Die Klägerin, eine Hj^Ü^Crroßbrauerei, belieferte seit etwa 1909 den "H^P, ein Hotel und Restaurant, mit ihren Bieren« Der Eigentümer dieses an der Ecke Knalle6 und B^^traße in	belegenen	Be-
triebes geriet ln Wirtsohaftliohe Schwierigkeiten« Die Klägerin erwarb 1939 den Grundbesitz in der Zwangsversteigerung und ließ Hotel und Restaurant eine zeitlang durch eine Betriebs-GmbH betreiben» Sie verkaufte den Besitz Anfang 1940 an die Beklagte, eine D^mm Großbrauerei, die auf dem Nachbargrundstück den	ebenfalls ein Hotel mit
 Restaurant, betrieb» Der Kaufpreis betrug rund 760 000 RM»
Davon entfielen rund 470 000 RU auf das-Grundstück mit den Gebäuden, der Rest auf das Inventar. Der damalige Einheitswert 1st mit insgesamt 623 000 RU angegeben. Grundbucheintragung und Übergabe erfolgten am 13* März 1940. Damit trat der Kaufvertrag in Kraft. Dieser ist auf Grund eines notariellen Kaufangebotes der Beklagten an die Klägerin vom 26. Januar 1940 (Fotokopie Bl 6 ff GA), dem Verhandlungen vorausgegsn-gen waren, zustandegekommen. Sein § 3 hat folgenden Wortlaut:
"Die Käuferin (»Beklagte) verpflichtet sich, im
 oder in der Gaststätte, die an dessen Stelle treten oder in die er eingegliedert oder der er angegliedert werden sollte, auf die Dauer von zwanzig Jahren den Ausschank von
 hell und dunkel zu gewährleisten» Dieser Ausschank wird mengenmäßig auf 360 hl (drei-hundertsechzig Hektoliter) jährlich festgesetzt, hiervon sind vierteljährlich jeweils 90 hl (neunzig Hektoliter) abzunehmen.
Diese Verpflichtung tritt nicht ein für die Zeit ivon) Transportschwlerigkelten infolge höherer Gewalt, insbesondere des gegenwärtigen Krieges und für die Zeit einer Renovation, eines Um- oder eines Neubaues. Dauert eine Renovation, ein Um- oder ein
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Neubau länger als ein Jahr, so verlängert sich die Verpflichtung der Käuferin zur Zulassung von Eackei1-Bler um die Zelt, die ein Jahr überschreitet•
Die Käuferin hat zudem zu Gunsten der Verkäuferin entsprechend dem Umfang der beiderseits vorzunehmenden Bierlieferungen eine angemessene Außen- und Innenreklame zuzulassen« .
Der Beginn dieser Verpflichtungen nach diesem Paragraphen wird auf den lag der Übergabe der Kaufgrund-V	stüoke mit Zubehör festgesetzt.
Die Verkäuferin (»Klägerin) ist als angesehene Vea>-sandbrauerei an der Beibehaltung des Ausschankes ihrer Biere in dem Verkaufs Objekt ganz besonders interessiert. Der vorstehend auf 90 hl vierteljährlich fest- j gesetzte fortlaufende Ausschank ist daher für sie vn- ' abdingbar, weshalb zur Sicherung der Erfüllung dieser ! Bedingung eine Konventionalstrafe von HM 3.000.- (drei- !
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 tausend Reichsmark) festgesetzt wird, die zur Zahlung \ fällig ist, sofern nicht innerhalb dieses Vierteljah- j res 90 hl zu dem Ausschank gelangt sind« Die Käuferin j nimmt diese Bedingung an.11
Die BekJ agte_ist in der Felgezeit ihren vertraglichen Verpflichtungen bis zu dem Jahre 194? nachgekommen. Am 13. Juni; des genannten Jahres sind sowohl der "VHHHHHB" wie * » der nZ|00BHft bei einem Fliegerangriff vollkommen zerstört worden. Seitdem hat die Beklagte kein bier mehr zu dem Ausschank gebracht. Nach dem Kriege verfügte die Beklagte nicht über bereite Mittel zu dem Wiederaufbau der j IBetriebe, benötigte im Gegenteil Gelder zu dem Aufci bau ihres ebenfalls durch den Krieg betroffenen Stammhauses*; ihrer Brauerei in DflHHB»' Am 22. Oktober *1949 verkaufte
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sie den	Grundbesitz, auf dem eich früher die
 genannten Hotelund Gaststättenbetriebe befunden hatten, an die V(pBB^~7erslcherungBgesell8chafto Der in bar zu zahlende Kaufpreis betrug 1 200 000 DHo Am selben Tage schloß Bie mit der Käuferin einen besonderen Mietvertrag* in dessen Vorspruch es heißt:
»Die V^BHRe7t,au‘t auf dem Gelände ln K^HR*1166 Koke BpRstraße, nach eigenen Plänen und auf eigene Rechnung ein Verwaltungsgebäude»
Die D^RUR tm^-Brauerel (-Beklagte) will im Erdgeschoß einen Wirtschaftsbet rieh und im Keller ein sich dem Rahmen des Restaurants im Erdgeschoß anpassendes Schanklokal errichten» Die VfPH wird die Räume so schnell wie möglich fertig- und der D^pRm U^RRBrauerei zur Verfügung stellen»
Die Einrichtung ihrer Räume wird die
-Brauerei auf eigene Kosten durchführen«"
Hach dem Inhalt des Vertrages (§ 1 ) wurden der Beklagten in dem VRRHR-Haus im Erdgeschoß 1 000 qm - und zwar mit einer Pront von rund 49 Metern an der KfHBallee ~ vermietet« Gleichzeitig war ihr für die Dauer des Vertrages kostenlos die Ausnutzung der Außenwände des Restaurants für Reklamezwecke (auch Neonreklame) gestattet» Die Borm der Reklame mußte sich der Würde des Hauses anpassen» Die VpRR^ verpflichtete sich, im Erdgeschoß ein würdiges Bierrestaurant mit den üblichen Nebenräumen auszubauen» Die vermieteten Räume mußten der Beklagten schlüsselfertig übergeben werden« Sonderwünsche, wie z»B» Täfelung, indirekte Beleuchtung und dergl» gingen zu Lasten der Beklagten» Im übrigen sollten bei der Planung und Durchführung der Bauarbeiten für das Restaurant die Wünsche der Beklagten mit der V^RRRR abgestimmt und die Wünsche der Beklagten weitgehend be-
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rüoksichtigt werden. Der Mietvertrag lat auf die Dauer von j i0 Jahren abgeschlossen, jedoch hat die Beklagte das Recht, | von 10 zu 10 Jahren bis zur Gesamtdauer von 50 Jahren des > Mietverhältnis zu einem angemessenen, aber mindestens	\
48 000 DW jährlich betragenden Mietzins fortzusetzen. Das ! erste Jahr war mietzinsfrei. Im übrigen richtet eich die i Miete nach dem Umsatz, und zwar sind 8 ft für den Umsatz bis zu 1 000 000 DM zu zahlen, 9 ft für den Umsatz von 1 000 000 k bis zu 1 100 000 DM und 10 ft von dem darüber hinausgebenden , Umsatz. Im Vertrag ist die V^m^die Verpflichtung einge-j gangen, für den Pall, daß sie außerhalb der vermieteten Räu-{ me an anderer Stelle des Grundstücks Bier ausschenkt, nur Bier der Beklagten zu beziehen.	j
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Die Beklagte ist laut Vertrag mit der Viktoria zur Unto, /erpachtung berechtigt und hat die Gaststätte durch Vertrag ; vom 17. Oktober 1951 an die Eheleute	unterverpachtet,	I
mit der Verpflichtung, darin ein würdiges Bier- und Speiseree taurant zu betreiben. Die Pächter haben das sogenannte Eieininventar (vor allem Geschirr und Wäsohe für Eüche und Tische, Bestecke und Utensilien) Belbst zu stellen. Die Pacht zeit, die nach Pertigstellung beginnen sollte, ist bis zu dem 30. September 1956 ohne Kündigung festgesetzt. Anschließend / soll sie sich jeweils um ein Jahr verlängern, falls nicht ^ mit dreimonatiger Prist zu dem Quartalsschluß von einer der Par teien gekündigt worden ist. Der Beklagten ist für bestimmte ■ Fälle das Recht zur sofortigen Kündigung eingeräumt. Der Pachtzins richtet sich nach dem Umsatz, liegt jedoch 2 ft höher als die von der Beklagten an die	zu	zahlen-
de Miete.
Weitere Einzelheiten über den Inhalt ihres Unterpacht-Vertrages mit den Eheleuten P^^hat die Beklagte in den Vorine tanzen aus Geachäftagründen nioht mitgeteilt.
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Nach Fertigstellung dea Bauwerkes wurde abweichend vcm ursprünglichen Plan nur eine Gaststätte, der neue "Zweibrücker Hof" (nicht auch nooh ein Kellerbierlokal) am 3. November 1951 als Spezialausschank der Beklagten eröffnet. Der Bierumsatz betrug in den Jahren 1951» 1952 und 1953 rund 262, 825 und 659 hl, der Gesamtumsatz in HI im ersten vollen Jahre rund 1 700 000 DM.
Mit Schreiben vom 7« April 1952 machte die Klägerin erstmalig ihre Ansprüche aus § 3 des Vertrages vom 26. Januar 1940 gegenüber der Beklagten wieder geltend. Auf deren Einlassung, durch die Zerstörung des	sei-
en die Hechte der Klägerin aus dem Vertrage untergegangen, schrieb diese am 27« August 1952 u.a. folgendes:
"... Der Umstand, daß die Erfüllung des Vertrages,, soweit dies die Bierbezugsverpflichtung betrifft, zeitweilig aus Gründen, die von Ihnen nicht zu vertreten waren, unmöglich war, befreit Sie keinesfalls von der Erfüllung desjenigen Teils der Leistungen, die heute
 noch möglich ist.
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Es ist richtig, da8 wir nach Eintritt des Bombenschadens von Ihnen nicht etwa verlangt haben, was damals unmöglich war. Dieser Gesichtspunkt ist nunmehr entfallen, nachdem das bombengeschädigte Anwesen wieder auf gebaut wurde. Vir vermögen nicht einzusehen, daß es unbillig wäre, auf weiterer Erfüllung des Vertrages zu bestehen, nachdem die Leistungen bub der Bierbezugsverpflichtung objektiv wieder möglich geworden sind
 Da die Beklagte bei ihrer ablehenden Haltung verblieb, hat die Klägerin Ende September 1952 Klage erhoben. Sie ist
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der Auffassung! daß die Beklagte durch die Zerstörung der ursprünglichen Wirtschaftsbetriebe von ihrer Verpflichtung aus § 3 des Vertrages nicht endgültig befreit sei« Ihr sei die Erfüllung nur vorübergehend unmöglich gewesen. Sie müsse die Bierabnahme~, Ausschank- und Reklamevexpfllchtung ihren Uhterpächtern auferlegen und, falls diese sich weigern, sie su übernehmen, ihnen fristlos kündigen.
Im ersten Hechtszuge hat die Klägerin auch hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus S 3 des Vertrages, und zwar zunächst nur für ein Jahr, verlangt« Biesen Schaden hat sie auf 17 280 331 beziffert.
Sie hat im ersten Heohtszuge beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, entweder ihren Unterpächter der Gaststätte n'
H0T in	B^Bstrafie	in	Abänderung	und
 Ergänzung deB mit diesem abgeschlossenen Unterpachtvertrages rechtswirksam zu verpflichten, für die Bauer des UnterpachtverhältniSBes, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als 17 Jahre, mit sofortigem Beginn von der Klägerin alljährlich 360 hl Bier rhell und dunkel, von denen vierteljährlich jeweils 90 hl abzunehmen Bind, zu den für Gastwirtskunden der Klägerin allgemein gültigen und üblichen Lieferpreisen zu beziehen und in der Gaststätte Q0P zu dem Ausschank zu bringen, sowie für die gleiche Zeitdauer außerhalb und Innerhalb der Gaststättenräume des	BBRNr	eine	angemessene	und*	übli-
che Reklame der Klägerin zuzulassen bzw. soweit sie selbst das Verfügungs- oder Uitbestimmungsrecht über die Zulassung der Außenreklame hat, zu gestatten, daß an der Straßenfront des	zur
 allee eine der beiden jetzt ganz von ihr benutzten Reklameflächen nach ihrer Wahl für die Klägerin auf deren Koaten freigemaoht und auf deren Kosten mit der Maßgabe zur Anbringung einer Leuchtreklame benutzt wirds daß sioh das Leuchtbild ln Form und Farbe der Reklame der Beklagten anzupassen hat,
 oder für den Fall der Weigerung ihres Unterpächters f in die vorstehend beschriebene Xnderung des Unterpachtverhältnisses einzuwilligen, in erster Linie die Beklagte zu verurteilen, unverzüglich die außerordentliche Kündigung des Unterpächters vorzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Unterpachtverhältnis zu dem nächst zulässigen Kündigungstermin zu kündigen, und rechtzeitig vor Beendigung des Vertrages Klage auf Räumung und Herausgabe der Fachträume gegen ihren Unterpächter zu erheben und notfalls die Zwangsräumung zu betreiben, sowie nach Räumung den Bezug.und Ausschank der vorbezelchneten Art und Menge von ln der Gaststätte "Zgm &IP11 entweder selbst oder durch einen hierzu bereiten anderen Unterpächter vornehmen zu lassen und selbst oder durch den Unterpäch-ter außerhalb und innerhalb der Gaststättenräume eine angemessene und übliche Reklame der Klägerin zuzulassen bzw., soweit sie selbst das Verfügungs- oder Mitbestimmungsrecht über die Zulassung der Außenreklame hat, zu gestatten, daß an der Straßenfront des "Zgjg^
ganz von ihr benutzten Reklameflächen nach ihrer Wahl für die Klägerin auf deren Kosten freigemacht und auf deren Kosten mit der Maßgabe zur Anbringung einer Leuchtreklame benutzt wird, daß sioh das Leuchtbild ln Form und Farbe der Reklame der Beklagten anzupas-aen hat«
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 lallee eine der beiden jetzt
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Hllfaweise hat sie beantragt9
die Beklagte zur Zahlung von zunächst 17 280 TM nebst 5 $> Zinsen seit 7. Oktober 1952 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat die Beklagte für den Ball ihrer Verurteilung beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte für die von ihr aufgewandten Einrichtungskosten des neuen tt2^mi^G|0sf, in	einen	vom Gericht
 festzustellenden angemessenen Beitrag zu zahlen, und zwar in Höhe eines vorläufig geforderten Teilbetrages von 30 000 DK nebst 5 $ Zinsen seit dem 2. Juni 1955»
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Die Klägerin hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen,
 hilfsweise
ihr Vollstreckungsschütz zu gewähren«

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 Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit der Zerstörung
 seien alle Hechte der Klägerin aus :
dem Vertrage von 1940 untergegangen und seine Erfüllung unmöglich geworden, auch habe sich die Geschäftsgrundla-ge seit Vertrags Schluß so verändert, daß sie am Vertrage nicht weiter festgehalten werden könne. Die Klägerin habe auch ihre Hechte dadurch verwirkt, daß sie mit ihren Ansprüchen erst im Jahre 1952 hervorgetreten sei. Auf keinen Fall könne sie, die Beklagte, nooh für 17 Jahre an den alten Vertrag gebunden sein. Es müsse vielmehr die Zeit
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seit Zerstörung bis zur Eröffnung des neuen
 eingerechnet werden. Es könne von ihr auch nicht die volle Erfüllung der BezugsVerpflichtung verlangt werden, sondern nur eine wesentlich geringere Bierabnahme entsprechend den erheblich zurückgegangenen Bierumsätzen. Schließlich müsse sich die Klägerin auch angemessen an den Kosten der Einrichtung der netien Gaststätte, für die sie, die Beklagte, rund 720 000 DM habe aufwenden müssen, beteiligen.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, daß der Bierumsatz nur deshalb gegen früher abgesunken sei, well die Beklagte ohne zwingenden Grund anstelle der früheren Biea>-lokale eine Luxusgaststätte errichtet habe. Von einer Verwirkung ihrer Ansprüche könne nicht gesprochen werden, weil es Sache der Beklagten gewesen wäre, sich vor Errichtung des neuen	mit	ihr,	der Klägerin,
 in Verbindung zu setzen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Wortlaut des Klagantrages verurteilt, die Verpflichtung zur Bierabnahme, Bierausschank und Reklame hat es Jedoch nur für einen Zeitraum von noch 8 Jahren 4 Monaten und 10 lagen festgesetzt« Auch hat e8 die Beklagte nur für verpflichtet gehalten, ihrem Unterpächter, falls er sich weigert, die Vertrags Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu übernehmen, zu dem nächst zulässigen Termin zu kündigen. Die weitergehende Klage (längere Verpflichtung und fristlose Kündigung) und die Widerklage wegen der Beteiligung der Klägerin an den Unkosten hat es abgewiesen.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
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Die Klägerin hat, ohne ihren Hilfsantrag zu wiederholen, beantragt, die Beklagte in Abänderung des lendgerichtlichen Urteils in vollen Umfange nach ihrem Antrag er- ■ ster Instanz zu verurteilen, jedoch unter Feststellung der Dauer der Verpflichtungen auf einen Zeitraum von 15 Jahren * und 9 Monateno
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Die Beklagte hat Klagabweisung in vollem Umfang beantrag, hilfsweiset
 eine Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Beitrages, zu den von ihr fttr die Einrichtung des neuen	Hfll”	in	D0BHHH	aufgewandten
 Kosten auszusprechen und ferner nach dem Widerklagantrag zu erkennen»
Das Berufungsgericht hat nach den Anträgen der Klä- , gerin - unter Festsetzung der Bierabnabme-,Bierausschank- " und Beklameverpflichtung auf 15 Jahre und 9 Monate, aber unter Herabsetzung der abzunehmenden Biexmenge (360 hl) auf 200 hl jährlich (vierteljährlich jeweils 50 hl) und un- (
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 ter Verurteilung der Beklagten zur Kündigung des Unterpäch- > ters nur zu dem nächst zulässigen Termin - erkannt. Die wei- M tergehende Klage (volle Bierabnahme und Verurteilung der Be-* klagten, dem Unterpächter sofort zu kündigen) und die Wider-; klage hat es abgewiesen»	J
Beide Parteien haben Revision eingelegt*
§
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision Festlegung der abzunehmenden Biermenge auf weitere 160 hl und Verur- 1 teilung der Beklagten zur außerordentlichen Kündigung der i Unterpächter, hilfsweise Zurttckverweisung»	r
 
Die Beklagte erstrebt volle Klagabweisung, tailfsweiee
a) die Verurteilung nur auszusprechen Zug um Zug gegen Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Beitrages zu den von der Beklagten für die Errichtung des neuen nZ in
 auf gewendeten Kosten,
b) die Klägerin zur Zahlung des zu a) bezeichnten Kostenbeitrages zu verurteilen und in Höhe eines Teilbetrages von 30 000 DU nebst Zinsen diesen Anspzuch der Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, zur Bemessung der Höhe des Betrages aber den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage an das Landgericht zurttckzuverweisen,
 hilfsweise
Zurückv e'rwe isung.
Beide Parteien erbitten Zurückweisung der Revision der anderen Partei«
EntecheidungBgründe;
A.
I« Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die im § 3 des Kaufvertrages von der Beklagten übernommene Ver-pflichtung, den Ausschank von H^HmFln bestimmter Menge zu gewährleisten und eine Reklame der Klägerin zuzulassen, bestehen geblieben ist und sich jetzt auf den neuen
 erstreckt« Weil die Beklagte infolge des bestehenden Unterpachtverhältnisses zu dem Ausschank von Hacker-bräubler in eigener Regie derzeit nicht in der Lage sei, führt das Berufungsgericht aus, sei sie verpflichtet, entweder dem Uhterpäohter diese Verpflichtung aufzuerlegen, oder ihm
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im Weigerungsfälle zu kundigen» und zwar zu dem nächstliegen- \ den Termin. Gewisee Schwierigkeiten» die nichb unüberwindlich seien» müsse sie in Kauf nehmen» wein sie» wie sie sich bei Abschluß des Vertrages habe sagen müssen, die Ge- t fahr eingegangen sei» auf Leistung desjenigen Kaufentgelts \ (Bierabnahmegewährleistung und Beklamezulassung)» das sie * noch nicht erbracht gehabt habe» in Anspruoh genommen werden,*
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Der Ansicht der Klägerin» die Beklagte habe unter den i vorliegenden Umständen ein Hecht zur fristlosen Kündigung l gegenüber ihrem Ulnterpäohter, könne dagegen nicht beigetre- W* ten werden« Zwar habe die Rechtsprechung nach allgemeinen j Hechtsgrundsätzen ein Hecht zur fristlosen Kündigung zuge- ! lassen» aber nur bei Vorliegen eines so wichtigen Grundes. t daß ein persönliches» friedliches Zusammenwirken zur Ausfüh- f rung des Vertrages nicht möglich oder doch stark gefährdet | sei und deshalb die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht | mehr zugemutet werden könne. Solche Voraussetzungen lägen ■< aber zwischen der Beklagten und ihrem Unterpächter nicht vor, r
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es seien sogar beide nicht daran interessiert» Hl
 Bier im "Zf
 auszuschenken. Ebenso könne nicht
 anerkannt werden» daß die Weigerung des Unterpächters ein schikanöses Verhalten darstelle und nur den Zweck haben könne» der Beklagten Schaden zuzufügen. Der Unterpächter würde bei Einführung einer neuen Biersorte sicherlich ein Risiko elngehen, da er nicht übersehen könne, welchen Anklang HflHHBfr-Bier finden werde.
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II. Die Revision der Beklagten rügt, daß schon Klagan- * trag und Urteils formal verfahrensrechtlichen Bedenken im Hin- < blick auf §§ 253, 259 und 260 ZPO unterlägen; die Revision j der Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht eine Verpflichtung der Beklagten zur fristlosen Kündigung ihrer Unterpächter anerkannt hat.
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1. Zur Revision der Beklagten.
Wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Bierabnahme, zu dem Bierausschank und zur Reklamezulassung bestehen geblieben ist und sich auf den neuen	erstreckt,
 was in diesem Zusammenhang als richtig zu unterstellen ist, dann durfte die Beklagte die neue Gaststätte zwar auch verpachten, aber nur an einen Unterpächter, der ihre entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrage übernahm« Nachdem sie das zunächst unterlassen hat, ist sie der Klägerin gegenüber aus ihrem Vertrage mit ihr gehalten, ihren Unterpäch-tem die entsprechenden Verpflichtungen noch aufzuerlegen. Damit erweist sich die in erster Linie ausgesprochene Verurteilung der Beklagten als gerechtfertigt. DaN es sich bei ihr um eine solche zur.Vornahme einer Handlung handelt, die von der Zustimmung elneB Dritten abhängt, und daß dieses Urteilsgebot nicht durohgeführt werden kann, wenn die Zustimmung des Unterpächters nicht zu erreichen ist, ist unerheblich. Die Unmöglichkeit der Vollstreckung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen steht einer Verurteilung noch nicht entgegen (Stein-Jonas-Schönke, 18« Aufl IV 1 a vor § 253 ZPO). Das Vollstreckungsrecht ist kein schlechthin charakteristisches Moment für die Zulässigkeit einer Verur^ 'teilung (Stein-Jonas-Schönke aaO II 1).
Die Revision der Beklagten wendet sich ersichtlich in diesem Zusammenhang auch nur gegen den zweiten Teil der Urteilsfoimel. Durch diesen 1st der Beklagten für den Fall einer Weigerung ihrer Unterpächter, in eine Änderung des Pachtvertrages zu willigen, die Vornahme weiterer Handlungen auferlegt. Das soll eine unzulässige Verurteilung sein. Dieser Auffassung kann nicht beigetreben werden.
 
Es trifft zwar zu, daß die weitere Verurteilung trotz J der im Urteilsausepruch gebrauchten Worte: "entweder11 "oder1" der Beklagten nicht etwa eine Wahlverpflichtung auferlegt, sondern die Ausführung anderer Handlungen für den PbII, daß sich die in dem ersten Seil des Urteilstenors gebotene Handlung nicht als durchführbar erweist« Bas macht aber die entsprechende Verurteilung noch nicht unzulässig. ,
Bel dem Klagbegehren der Klägerin mag es sich, wie die Beklagte ausführt, um einen Ball der uneigentlichen Eventualhäufung im Sinne der Prozeßrechtslehre (Stein-Jonas-Schänke, 18« Aufl ZPO § 260 Anm II B 3) handeln, näm- . lieh um die Verbindung zweier Begehren, die derart zuein-
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ander stehen, daß mit der Abweisung des ersten das zweite gegenstandslos wird und das zweite nur Erfolg hat, wenn *] das erste durchdringt (Stein-Jonas-Schönke aaO). Die Auffassung der Beklagten, daß die Verbindung hier deshalb unzu- ( lässig wäre, weil das zweite Begehren von dem Eintritt einer -Bedingung, nämlich der Nichterfüllung des ersten Urteilsge-botes abhängig 1st, trifft aber nicht zu. Es ist nioht rieh- ! tig, was sie auszuführen sucht, daß die Zivilprozeßordnung 1 nur im Palle des $ 510 b ZPO eine solche Häufung von Ansprüchen kenne. Hach dieser, übrigens nur für den Amtsgerichts-^ Prozeß geltenden, Vereinfachungsvorschrift" kann ein Beklag- 1 ter zwar bei Verurteilung zur Vornahme einer Handlung zu- ( gleich auf Antrag des Klägers für den Pall, daß die Handlung , nicht binnen einer zu bestimmenden Prist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Gericht nach freiem Ermessen festzu-setzenden Entschädigung in Geld verurteilt werden. Das be-
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deutet aber nicht, und zwar auch für den Amtsgerichtsprozeß , nicht, daß einem Kläger bei Verurteilung zur Vornahme einer . Handlung, die nicht vorgenommen wird, oder, wie hier, möglicherweise, weil sie von der Zustimmung eines Dritten abhängt, nicht vorgenommen werden kann, nur dieser Weg offen- ■ i
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stände« Mit Schadensersatz in Seid wegen Nichterfüllung ist der Klägerin ersichtlich nicht gedient. Andererseits ist der Beklagten die verlangte Erfüllung nicht nur dadurch möglich, daß sie mit Zustimmung der Unterpächtor ihren Unterpachtvertrag ändert, sondern auch dadurch, daß sie ihnen den Vertrag kündigt und sie entweder damit zwingt, sich auf die Änderung doch noch einzulassen, oder die Möglichkeit erhält, die der Klägerin gegenüber bestehenden Verpflichtungen durch einen neuen Unterpächter oder auch selbst unmittelbar zu erfüllen»
Die hier vorgenommene Verbindung von zwei Klagbegehren kann auch nicht etwa deshalb als unzulässig angesehen werden, weil das zweite Begehren nur eventuell erhoben oder weil der zweite Anspruch zur Kelt noch nioht entstanden sei
(Stein-Jonas-Schönke II B 3 zu § 260 ZPO). Eine Verurbei-
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lung entsprechend dem zweiten Begehren ist allerdings eine solche wegen eines zur Zeit des Urteils noch bedingten Anspruchs und kann deshalb nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 239 ZPO gegeben sind (Stein-Jonas-Schönke aaO)» Die Anwendung dieser Vorschrift, die an sich Klagen auf künftige Leistungen betrifft, auch auf bedingte Ansprüche, entspricht herrschender Meinung (RGZ 31, 243$ 72, 22; 90, 177 Z'T8J7j 94, 227 /228p} B0HZ 5, 342 3^fl)* Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang angezogenen beiden Entscheidungen des Reichsgerichts (Warn 1914 Nr 293 und Scuff Arch 72 Nr 110 & 170) betreffen eine andere Präge, nämlich die, ob über einen etwaigen zukünftigen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten schon während des Bestehens der Ehe eine Entscheidung durch das Gericht getroffen werden kann. Mit Recht hat das Reichsgericht hierzu (SeuffArch aaO) unter Bezugnahme auf § 239 ZPO ausgeführt, daß eine Klage aus dieser Bestimmung nur unter der Voraussetzung zulässig sei, daß der Anspruch,
 
wenn auch als befristeter oder bedingter, bereits bestehe, d.h. wenn die ihn begründenden Tatsachen bereits gegeben sind. Das ist im hier zu entscheidenden Falle festzustellen. Im Falle des Reichsgerichts war es abzulehnen, weil das Entstehen des Anspruches aus - dem damals noch geltenden -§ 1578 BGB gerade zur Voraussetzung hatte, daß die Ehe schon rechtskräftig geschieden war. Daß im Zeitpunkt der Verurteilung' hier auch den umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt war, daß sich die Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, bedurfte ln diesem Zusammenhang keiner ausdrücklichen Feststellung durch das Berufungsgericht. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (RGZ 132, 338 /54Ö7)> Das ist hier der Fallf denn die Beklagte hatte nicht nur das Veiterbestehen einer Verpflichtung überhaupt bestritten, sondern insbesondere geltend gemacht, eine Kündigung wäre ihr überhaupt nicht zuzu demuten.
Nach allem bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Form der vorgenommenen Verurteilung.
Veil sich aus der Urteilsformel klar ergibt, was gemeint 1st, war auch nicht erforderlich, sie näher klarzustellen und das Vort "entweder" zu streichen sowie das Vort "oder11 durch das Vort "und” zu ersetzen.
2. Zur Revision der Klägerin.
Das Berufungsurteil läßt keinen RechtsIrrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen, soweit es eine Verurteilung der Beklagten, eine sofortige Kündigung Buszusprechen, abgelehnt hat«
 
Seine Ausführungen zu dieser Frage bewegen sich ln wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind der Nachprüfung in der RevisionsInstanz nur beschränkt zugänglich. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hierbei das Interesse der Unterpächter berücksichtigt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Bauerschuldverhältnisses steht der Beklagten gegenüber ihren Unterpächtem ein Recht zu sofortigen Kündigung nioht zu. Ein soldi es Reoht könnte ihr insbesondere nicht die Tatsache geben, daß sie sich durch ihr eigenes Verhalten Schadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt hat.
B.
I. Bas Fortbestehen der Verpflichtungen der Beklagten aus § 3 des Vertrages von 1940 und ihre jetzige Verbindung mit dem neuen 9	hat daB Berufungsgericht
 auf Grund folgender Erwägungen bejaht: 1
1. Es legt zunächst dar, daB die Klägerin ihre eigenen Verpflichtungen aus diesem Vertrage: "Übereignung des Grundstückes,	Bj®straße	Ecke K^HBallee> nit der
 aufstehenden Gaststätte ''NflHHHHi sam't Inventar" erfüllt habe. Bie Gegenleistung der Beklagten, welche einmal ln der Zahlung des Kaufpreises von 778 741,43 EM und außerdem in der Verpflichtung zur Abnahme von jährlich 360 hl au* äle Bauer von 20 Jahren, zu dem Ausschank dieses Bieres in der auf dem verkauften Grundstück befindlichen Gaststätte sowie ln der Zulassung einer angemessenen Reklame der Klägerin dort (für die gleiche Zeit) bestanden habe, sei aber nur voll erfüllt, soweit es sich um die Zahlung des Kaufpreises handele. Alle anderen Verpflichtungen habe die Beklagte nur drei Jahre und drei Monate lang erfüllt.
 
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2. Das Berufungsgericht führt alsdann weiter aus, auch i
Klagte nicht von ihrer noch ausstehenden Gegenleistung be- j freit worden. Den Untergang der Gaststätte habe zwar keine der Parteien zu vertreten gehabt; denn er beruhe auf höherer * Gewalt. Darauf komme es aber nicht an; denn der Kaufvertrag ; sei von der Klägerin bereits vollkommen erfüllt worden und damit die Gefahr eines zufälligen Unterganges der Kaufsache gemäß § 446 BGB auf die Beklagte, die bereits Eigentümerin geworden sei, übergegangen.
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3- Das Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung, daß der Beklagten die Erbringung ihrer noch ausstehenden Ge» , genleistung auch nicht infolge der Zerstörung des	!
schlechthin dauernd unmöglich geworden sei.
Es habe nur eine zeitweilige und vorübergehende Unmöglich- 1 keit solange bestanden, wie die Gaststätte nicht wieder errichtet wurde. Nach Aufbau des vpppphauses und nach Eröffnung des neuen	aei	diese	zeitweise
 Unmöglichkeit fortgefallen und die Beklagte wieder zur weiteren Vertragserfüllung verpflichtet.
Es führt dazu aue, daß zwar ausnahmsweise bei zeitweiliger Unmöglichkeit infolge eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstandes auoh bei späterer Behebung dieser Un- ( möglichkeit die Leistungspflicht entfallen könne, aber, so j meint es, nur dann, wenn die Leistungszeit so wesentlich * gewesen sei, daß sich die Leistung nicht mehr als die ge-	\
schuldete, sondern als eine andere dareteile. Davon könne	j
hier keine Hede Bein; die Zerstörung des
 habe sioh auch nicht auf den Vertrag von 1940 so ausgewirkt, wie etwa die Zerstörung eines H&uses auf die bestehenden Mietverhältnisse, die dadurch zu dem Erlösohen kämen. i
durch die Zerstörung des *
EpPs” sej die Be-
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Die von der Beklagten Übernommene Gewährleis tungspflicht müsse diese Folge ausschließen« Bach Btändiger Rechtsprechung ael bei Dauerverpflichtungen eine Befreiung des Schuldners ausgeschlossen, wenn z.B« das vermietete Haus während der Mietzeit abbrenne, die dadurch eingetretene Unmöglich-• keit aber später wieder fortgefallen sei.
Als unzutreffend bezeichnet das Berufungsgericht in diesem Zusammenhnag die Auffassung der Beklagten, sämtliche Rechte der Klägerin aus § 3 des Vertrages seien mit der Zerstörung des alten	erlösohen und
 könnten sich an dem neuen	nicht fort&etzen,
 weil dieser nicht an die Stelle des alten Lokals getreten sei« Dazu führt es aus, daß die Pflicht der Beklagten zur Bier-abnahme und zu dem Ausschank sich nicht nur gerade auf die Gaststätte	»sondern,	wie	sich	aus	§	3	Abs	1
des Vertrages eindeutig ergebe, auch auf die Gaststätte, die an seine Stelle treten oder in die er ein- oder der er angegliedert werden würde, beziehe. Damit wäre auch ein eventueller Neubau gemeint gewesen; denn im Zeitpunkt des Verbragsabschlusses hätten es die Parteien bereits für möglich gehalten, daß der WUHHHHB H®1 nicht in seiner alten Gestalt erhalten bleiben, sondern daß er abgerissen und an seiner Stelle ein neues Bauwerk errichtet werden würde. Das schließt es daraus, daß in § 3 Abs 2 des Vertrages ausdrücklich die Rechtsfolgen im Falle eines Neubaues geregelt worden seian und verwertet in diesem Zusammenhang auch einen Artikel in der Zeitschrift Wirtschaftsberichte vom	1
30. März 1940, in welchem darüber berichtet ist, daß die	j
Beklagte mit dem Brwerb des	ihren	Besitz abgerundet habe, und in dem davon die Rede ist, daß	j
hier einmal, allerdings erst nach Kriegsende, ein repräsentatives Hotelund Restaurationsgroßuntemehmen entstehen i
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werde. Daraue zieht eB den Schluß, daß sich auoh auf einen 1
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eolchen Neubau die Pflichten der Beklagten erstrecken so]-* len, und meint, damit Bei auch der Einwand der Beklagten widerlegt, ein Interesse der Klägerin am Verkauf von ^^^habe, wie sich aus § 3 Abs 5 ergebe, nur in den Räumen des "VerkaufsObjektes11, nämlich des alten
 bestanden. Ergänzend führt es aus, aus keiner * Bestimmung des Vertrages lasse sich herleiten, daß die Vertragspflichten der Beklagten nur fortbestehen sollten, wenn ein Neubau auf Grund freien Entschlusses und durch die Beklagte selbst mit ihrem Gelde erfolge. Die finenziel- Ü| le Lage der Beklagten nach dem Zusammenbruch sowie ihre Kriegsschäden müßten deshalb in diesem Zusammenhang vollkommen außer Betracht bleiben. Der heutige	HV
sei auch nicht nur rein zufällig, etwa wie die Beklagte vortrage, wie ein Vunder entstanden. Vielmehr sei die Beklagte • darauf bedacht gewesen, als Ersatz für das zerstörte Objekt > an gleicher Stelle zu einer neuen Gaststätte zu kommen« Das » sei ihr auch gelungen; denn gleichzeitig mit dem Verkauf * der Trümmergrundstücke habe sie den Käufer verpflichtet, in dem zu errichtenden Neubau eine Gaststätte zu schaffen und ihr für eine beträchtliche Zeit zu überlassen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts spielt weder eine Rolle, daß die Beklagte nicht Eigentümerin des neuen nq^|
ist, noch daß sie ihn nicht selbst bewirtschaftet, sondern ünterpächter eingesetzt hat. Letzteres mache ihr die Erfüllung ihrer Vertrags pflichten jedenfalls nicht für dauernd unmöglich. Daß die Verpflichtungen der Beklagten auch bei einem Eigentumswechsel nicht erlöschen sollten, entnimmt das Berufungsgericht dem Wortlaut des Vertrages. Dafür sprächen eindeutig die weitgehende Sicherung der Klägerin wegen der Gewährleistungspflicht der Be-
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klagten (§ 3 Abs 1) and das im Vertrage zu dem Ausdruck gebrachte besondere Interesse der Klägerin an der Beibehaltung des Ausschankes ihrer Biere in dem Vertrags Objekt (5 3 Abs 5).
4« Zum Einwand der Beklagten, die Geschäftsgrundlage habe sich seit AbschluB des Vertrages so wesentlich zu ihrem Nachteil verändert, daß ihr nach Treu und Glauben ein Festhalten am Vertrage nicht zugemutet werden könne, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, dieser Einwand könne jedenfalls nicht dazu führen, daß ihre Vertragspflichten ganz fortfielen.
Es legt dazu dar, die Beklagte möge allerdings so ungewöhnlich hohe Verluste durch Kriegsscbäden erlitten haben, daß daran der Wiederaufbau der DdHHHH Grundstücke mit eigenen Hittein gescheitert sei. Angesichts ihrer Gewähr^ leistungspflicht aus § 3 des Vertrages sei das aber keine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse, daß deshalb von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden könnte. Bern stehe nicht nur entgegen, daß Geld zu den vertretbaren Sachen des § 91 BGB gehöre, somit finanzielles Unvermögen niemals einen Schuldner von seiner Leistungspflicht befreie, sondern auch die Tatsache, daß bei dem Verkauf der Grundstücke an die Viktoria 1 200 000 IM erzielt worden seien, die zu einem großen Teil auch im Stammhaus der Beklagten verwandt worden seien. Biese Summe lasse sich mit der von ihr 1940 gezahlten schon deshalb nicht vergleichen, weil es sich damals um kaum noch unterzubringende Beich8mark, 1949 aber um sehr erwünschte hochwertige Beut-sehe Hark gehandelt habe»
Es legt weiter dar, daß auoh die Aufwendungen, die die Beklagte für die Einrichtung des neuen gemacht habe, sich nicht als eine so wesentliche Änderung
 
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der Gescbäftsgrundlage darsteilen, dafi dadurch ihre Verpflichtungen entfallen wären» Sa verweist in diesem Zusammenhang darauf, durch die Ersparnis der Miete während des ersten Jahres und die Einnahmen an Pacht von dem Unterpäch- . ter sei bereits ein Teil der Unkosten abgedeckt, außerdem ! habe die Beklagte sicherlich einen Teil ihrer Aufwendungen steuerlich absetsen können» Die Beklagte hätte auch erhebliche Aufsandungen für die sicherlich veralteten Häuser ma- -ohen müssen, wenn der	^0”	niclrb	zerstört
 worden wäre« Wäre es aber zu dem bei Vertragsschluß geplan- ■ ten Heubau gekommen, dann hätten, bo führt das Berufungsge-
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rieht aus, möglicherweise noch größere Mittel auf gewandt werden müssen, ohne daß das die Hechte der Klägerin berührt hätte«
Schließlich sei, so meint das Berufungsgericht, auch der Rückgang im Bierumsate gegenüber den früheren Verhältnissen nicht so hoch, daß für die Beklagte die Erfüllung ihrer Vertragspfliohten schlechthin unzu demutbar wäre, zu demal dem verringerten Bierumsatz der Umfang der Bierabnahmever-pfllchtung angepaßt werden könne, wie es an anderer Stelle noch darlegt. 5
5 «Verwirkung der Ansprüche der Klägerin nimmt das Berufungsgericht nicht an« Es führt dazu aus, daß die Klägerin selbst dann nicht ihrer Rechte verlustig gegangen sei, wenn sie schon vor dem Wiederaufbau des davon Kenntnis gehabt habe. Zwar sei der Gläubiger in der Hegel gehalten, dem Schuldner gegenüber seine Hechte geltend zu machen. Unter Umständen sei aber auch der Schuldner verpflichtet, eine Klärung herbeizuführen. Die Beklagte habe 1949, als sie den Verkauf ihrer Trümmergrundstücke
H#'f und «zaBaBf1' erwog, um dann ln dem Neu-
 
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bau ala Mieter eine Gaststätte einzurichten, besser und genauer die Rechtsverhältnisse der Parteien überblicken können als die Klägerin, zu demal diese ihren Sitz in München und mit der Stadt	unwiderlegt	keine	unmittelbare
 Verbindung hätte. Es wäre daher, so legt das Berufungsgericht dar, der Beklagten - schon in ihrem eigenen Interesse - auf Grund ihrer Gewährlelstungspflieht nach § 3 zuzu demuten gewesen, von sich aus eine Klärung der Verhältnisse anzustreben, zu demal sie in der Lage gewesen wäre, ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin vor Verkauf und Exmietung gebührend zu berücksichtigen. Sollte Bie sich aber dabei über den Portbestand ihrer Verrichtungen geirrt haben, dann sei das ihre Sache und sie könne nicht die Polgen dieses Irrtums auf die Klägerin abwälzen. Im übrigen könne von Verwirkung immer nur dort gesprochen werden, wo der Berechtigte über das bloße Stillschweigen hinaus durch Irgendein positives Verhalten den Eindruck erweckt habe, dafi er seinen Anspruch nicht geltend machen werde. Dafür fehle hier aber auch jeder Anhalt.
II. Die Revision der Beklagten wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts unter 11-4 und stellt auch die unter I 5 (Verwirkung) zur Nachprüfung.
1. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Wirkungen der Uhmöglichkeit in ihrem Zusammentreffen mit einer Veränderung der Geschäftsgrundlage rechtsirrig beurteilt (Verletzung der SS 242, 275 BGB) und erhebt in diesem Zusammenhang auch Verfehrensrügen aus § 139, 286 ZPO.
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Die Rügen sind sämtlich nicht begründet.
a)	Es liegt nichts dafür vor, dafi das Berufungsgericht, wie die Revision meint, den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. April 1953 S 12 (= Bl 112 GA), ln dem
 
die Versuche geschildert sind, durch das sogenannte Lohn- * brauverfahren die Wirkungen der Iransportverbote zu mildern, übersehen hat« Ebensowenig ist ersichtlich, aus welchem Grunde das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sein j Fragerecht hätte ausüben und die Parteien, insbesondere die 1 Beklagte, zu näheren Darlegungen in dieser Sichtung hätte veranlassen müssen«
DaB Berufungsgericht mußte auoh nicht, wie die Sevision * vorträgt, davon ausgehen, daß im Kriege schon bald eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausschankverpflichtung tatsäch- ft lieh eingetreten ist« Die Beklagte hat den Umsatz an ^^-Bieren im	Hof1"	für die Jahre 1940, 1941»
1942 und* 1943 selbst mit 225» 434» 433» 168 hl angegeben (Schriftsatz vom 5. Februar 1933 S 16 * 65 GA)« Die Abnahme-und Ausschankverpflichtung (von 360 hl jährlich « 30 hl mo- . natlich) ist daher in den Jahren 1941 und 1942 mehr als erfüllt und ln den Jahren 1940 und 1943 - diese beiden Jahre mit 9 Monaten und mit 5 Monaten und einigen lagen gerechnet -auch im wesentlichen erfüllt« Daß seit der Zerstörung des Gaststättengebäudes durch den Luftangriff am 13. Juni 1943 bis zu dem Tage der Eröffnung des neuen 11ZH®fcsn (3« November 1931) ein Ausschank von NfBHHI nichafc erfol-^ gen konnte,' hat das Berufungsgericht seinen Erwägungen zu * Grunde gelegt.
b)	Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zutreffend '
sind, die Geschäftsgrundlage wäre durch die Zerstörung und
 spätere Veräußerung des Grundstücks an die V^HHfcVersi- *
cherung und durch die erneute Bebauung in stark veränderter :
Form einerseits sowie durch den Rückgang deB Bierumsatzes ■ •
andererseits insoweit erschüttert, alB daraus Folgerungen für die Höhe der Bierabnabme- und Ausschankpflicht im Sinne ihrer Herabsetzung gezogen werden müssen, ist ln an-
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derem Zusammenhang zu prüfen«. Wenn die Revision der Beklagten meint, das Berufungsgericht habe bei der gegebenen Sachlage in erster Linie prüfen müssen, ob im Sinne des Vertrages die durch das Beförderungsverbot und durch die Zerstörung der Gaststätte herbeigeführte Unmöglichkeit des Bierausschankes angesichts ihrer vieljährigen Bauer und der grundlegenden Veränderung der Verhältnisse nicht als dauernde Unmöglichkeit anzusehen seif so ist dem nur entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht diese Prüfung tatsächlich vorgenommen und auch allen seinen Erwägungen vorangestellt hat« Baß durch Beförderungsverbote im Ergebnis allerdings keine Unmöglichkeit eingetreten war, ist schon erwähnt.
c)	Richtig ist, daß einer Unterbrechung von 6 1/2 Jahren eine restliche Vertragszeit von noch 16 3/4 Jahren gegenüberstand. Inwiefern daB aber gegen die Ausübung der Vertragsrechte der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Portfalls der Gescbäftsgrundlage oder der (dauernden) Unmöglichkeit sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Eicht ganz richtig ist der Vortrag der Revision, die etwa 30jährige Tradition der Klägerin im	HC	bis	zur Eröffnung der
 neuen Gaststätte wäre zehn Jahre unterbrochen gewesen. Es waren bis zu diesem Zeitpunkt nur 8 1/2 Jahre; denn bis zur Zerstörung des	Hflpsn	(15. Juni 1945)
sind in diesem nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch HCHHHtBiere ausgeschenkt und ist auch noch für die Biere der Klägerin an der Außenseite des Gebäudes, wie im einzelnen im angefochtenen Urteil auf Seite 20 unten,
 Seite 21 oben dargelegt ist, Reklame gemacht worden. Richtig ist, daß im Schriftsatz der Beklagten vom 22. April 1953 S 13 (»Bl 102 GA) Ausführungen darüber enthalten sind, daß infolge der langjährigen Unterbrechung von einem Prestigeoder Reklameverlust der Klägerin keine Rede sein könne, weil sich niemand mehr daran erinnere, daß es auch einmal
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einen n
H^T und in ihm
 gegeben
habe» Daraus, daß das Berufungsgericht auf diese AusfUh- * rungen, die weder unter Beweis gestellt, noch überhaupt schlüssig sind, nicht näher eingegangen i6t, kann man unmög- ; lieh die gerügte Verletzung des $ 286 ZPO herleiten»
d)	Daß es im Jahre 1943 und erst recht nach dem Zusammenbruch völlig ungewiß war, ob und in welohem Zeitpunkt eine Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes und die Aufnahme eines Gaststättenbetriebes darin möglich werden würde, ist vom Berufungsgericht ebensowenig übersehen, wie die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten jr.-folge ihrer außerordentlichen Kriegs Schäden. Davon, daß an diesen Verlusten der Beklagten der Wiederaufbau der DtB
iat, ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen (S 16 , unten). Wenn es weder daraus noch aus dem Bückgang des Bierumsatzes - in diesem Zusammenhang unterstellt, er sei auf die Verringerung des Gasts tättenraums und den Wegfall des * Hotelbetriebes zurückzuftthren - weder einen Portfall der Ge- -schäftsgrundlage ln dem'Sinn, daß die Beklagte ganz von ihrer Leistung befreit werde^ noch eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung durch die Beklagte entnommen hat, so ist || das aus Bechtsgründen nicht zu beanstanden. Was das Berufung?? gericht dazu ausftthrt, ist im wesentlichen eine Würdigung ; der tatsächlichen Verhältnisse, die einer« Nachprüfung in der Bevi8ion8instanz nur beschränkt zugänglich ist. Nach sei- ' nen Ausführungen geht es davon aus, daß.für die Klägerin we- 1
niger der Baikaufpreis von rund 780 000 BN eine entscheiden-
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de Bolle gespielt hat, als gerade die Übernahme der Bierabnahme-, Ausschank- und Beklameverpflichtung durch die Beklag-; te, Über die besonders eingehend verhandelt ist und die auch eine ganz umfassende Begelung im $ 3 des Vertrages ge- ■
Grundstücke aus ihren eigenen Mitteln gescheitert
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funden hat. Wean das Berufungsgericht dieser Bestimmung entnommen haty daß es der Klägerin auf eine den alten
 anhaftende Gewährleistungspflicht ankam und daß dies Vertrags Inhalt geworden ist, bo ist das mit Bechtsgründen nicht angreifbar« Es handelt sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die jedenfalls nicht unmöglich ist.
Bei dieser Sachlage kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht trotz völliger Zerstörung der Grundstücke und trotz der Tatsache, daß die Beklagte nur noch eine gemietete Gaststätte auf dem verkauften Grundstück durch Unterpächter betreibt, nicht zu dem.von der Beklagten gewünschten rechtlichen Ergebnis' der Befreiung von ihrer Gewährleistungspflicht gekommen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Fortbestehen der Verpflichtungen der Beklagten allein der Vertragsklausel des § 3 in Verbindung damit, daß ein Wiederaufbau einer Gaststätte ohne eigenen Aufwand der Beklagten (blB auf die Einrichtungskosten) erfolgt ist, entnommen werden könnte. Auf jeden Fall ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache verwertet hat, daß die Beklagte bei dem Verkauf an die Vf^|, der ihr durch den gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag im Ergebnis eine Gaststätte für volle 50 Jahre sicherte, einen Kaufpreis von 1 200 000 DM in bar erzielt hat, den sie zunächst einmal für ihren Betrieb verwenden konnte. Dieser Preis umfaßte zwar beide Grundstücke, den früheren nW^HHBH§BMpt der Klägerin und auch den früheren nZ0ü■( HS01 der Beklagten, auch war der frühere Grundbesitz der Klägerin nur 1 163 qm groß, während der frühere Grundbesitz der Beklagten eine Gesamtgröße von 1 363 'qm aufwies. Das Berufungsgericht hat aber ersichtlich den früheren *W HflP	als	das	Eckgrundstück mit den
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überdauernde, sozusagen dem Grundstück
 
größeren Straßenfronten als mindestens gleichwertig angesehen» Ebeneov.enig ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht verwertet haty daß die Beklagte auf jeden Fall auch bei Nichtzerstörung ihrer Häuser auf den	E®»
oder auf einen etwa zu errichtenden Neubau ganz erhebliche Aufwendungen ohne Beteiligung der Klägerin hätte machen müssen.
e)	Baß das Berufungsgericht sich nicht im Rahmen der
 Hechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs über den
 Fortfall der Geschäftsgrundlage und die dauernde Unmög- «•
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lichkeit gehalten hätte, wie die Revision meint, ist ebenfalls nioht richtig. Es ist anerkannt, daß wegen Vegfalls der Geschäftsgrundlage der Schuldner nur frei wird, wenn ihm die Erfüllung nicht mehr zueumuten ist, wenn ein Festhalten am Vertrage gegen Treu und Glauben verstößt (RGZ 158,
160 /T75, 17^5 160 , 257 /?65 fj7; BGHZ 2, 176 /T88, 18^7 s.
NJW 1951, 602), d.h. den Grundsätzen der Gerechtigkeit gröb- • lieh widerspricht (BGH Urteil vom 3« Oktober 1952 - I ZH 8/52, LindMöhr, abgedruckt Nr 2 zu § 284 BGB' = Nr 9 zu § 242 £b)» Soweit das Berufungsgericht auf § 446 BGB verweist, handelt es sich um eine die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung«
Es hat auch nach dem Gesamtinhalt seiner Gründe die frühere sogenannte wirtschaftliche Unmöglichkeit.verneinen wollen (BBZ 57, 116	98,	20;	102,	98	/TOI/IO^T-),
ein rechtlicher Gesichtspunkt, der mit dem von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage eine gewisse Verwandtschaft auf weist, 'aber auch nur zu einer Befreiung der Beklagten führen würde, wenn ihr die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit nicht mehr zu- » gemutet werden könnte (BGH Urteil vom 15. Bezember 1955,
II ZH 130/54, Wertpapiermitteilungen 1956, 353 /35j7)* Ebensowenig 1st es rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungi—
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gericht nicht angenommen hat, daß die vorübergehend^ Unmög- • i
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lichkeit trotz einer Dauer von 8 1/2 Jahren hier zu einer dauernden im Rechtssinn geworden ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist zwar dann einer dauernden gleichzustellen, wenn sie die Erreichung des GeschäftsZweckes in Frage stellt oder wenn einer der Parteien die Einhaltung des Vertrages.bis zu dem Wegfall der Unmöglichkeit nicht zu demutbar ist (RGZ U6, 60 ß§7*; OGH, NJW 1949, 821; OGHZ 3, 393 /596 ff/; BGH Urteil vom 19« Dezember I960, I ZH 7/50 ■=
MDR 1951, 153	LindMöhr $ 275 Nr 3; Urteil vom 27. Mai
1953, VI ZR 330/52 und LindMöhr $ 275 Nr 7, Urteil vom 9. Juli 1955, VI ZR 108/54). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier ohne RechtBirrtum verneint.
2. Auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit deneh es - eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin verneint, bestehen keine rechtlichen*Bedenken. Es 1st insbesondere nicht zu beanstanden, wenn ob ausführt, es wäre in erster Linie Sache der Beklagten gewesen, die eine so weitgehende Gewährleistungspflicht übernommen hatte, eine Klärung mit der Klägerin herbeizuführen.
Es 1st auch der von der Revision in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen $ 286 ZPO nicht festzustellen. Nach den von der Revision angezogenen. Schriftsätzen der Beklagten vom 12c November 1953 8 20 (Bl 216 GA) und der Klägerin vom 30. März 1955 S 13 (Bl 75 GA) war zwar unstreitig, daß bei einer Besprechung der Direktoren E^BIHHi (der Klägerin) und Dr.	(der	Beklagten)	am	18. Mai 1949 der Wieder-
aufbau zerstörter Brauereien (nicht Gastwirtschaften) erörtert ist. Die Beklagte hatte auch vorgetragen, sie wäre überzeugt davon, daß die Klägerin über die Entwicklung unterrichtet gewesen sei, und beantragt, den Direktor E| im Wege der Parteivemehmung darüber zu hören,' daß er von dem Verkauf der Grundstücke an die VflHBB'Versi-
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cherung und von der Errichtung des V^H^hauBes und der Vermietung des Erdgeschosses an die Beklagte für einen Gaststättenbetrieb schon vor Errichtung des Gebäudes, jedenfalls aber während des Baues und vor der Einrichtung der Gaststätte im Erdgeschoß, Kenntnis erhalten habe* Es war aber kein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht weder auf die Besprechung vom 18* Hai 1949 noch auf den erwähnten Beweisantrag, der sich übrigens schon rein äußere lieh als reiner Ausforschungsbeweisantrag darstellt, eingegangen ist«

a.
I. 1. Nachdem das Berufungsgericht - und zwar, wie zu B II dargelegt, mit Hecht - zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die der Beklagten der Klägerin gegenüber obliegenden Vertrags Verpflichtungen an dem neuen "ZHHHBI Hof" weiter bestehen und jedenfalls nicht in vollem Umfang entfallen sind, prüft es, für welohe Zeit und in welchem Umfang die Beklagte Hj^HH^-Biere abzunehmen und inwieweit sie Heklame der Klägerin zuzulassen hat:
a)	Zu seiner insoweit vom Landgericht abweichenden Auffassung, daß die Verpflichtung der Beklagten aus § 3 des Vertrages nicht nur noch 8 Jahre 4 Monate und 10 Tage, sondern noch für 15 Jahre 9 Monate bestehe, kommt es, weil es anders als das Landgericht die Zeit zwischen der Zerstörung des	BflP9" und der Neueröffnung des
 auf die vorgesehene Vertragszeit nicht voll, sondern nur mit einem Jahre anrechnet«
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Es führt dazu aus, eine ausdrückliche, den vorliegenden Fall erfassende Regelung sei im Vertrage nicht getroffen worden« Der Wille der Parteien müsse deshalb durch Aus-
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legung ermittelt werden« Das Schreiben der Klägerin vom 27« Hai 1952 könne nicht so verstanden werden, als habe sie seinerzeit selbst den Standpunkt vertreten, die Zeit zwischen Zerstörung des ,rW|^un<* &er ^eu-eröffnung der neuen Gaststätte sei auf die Vertragszeit voll anzurechnen. Es handele sich offensichtlich nur um eine vorläufige Stellungnahme und es verstieße gegen freu und erlauben, die Klägerin daran festzuhalten. Wenn man die geplante Korrespondenz unbefangen würdige, so ergebe sioh, daß darin nicht die Frgge diskutiert worden sei, wie der Vertrag bestehe, sondern ob er bestehe. Andererseits könne auch nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, Grundsatz des $ 5 sei eine entsprechende Vertragsverlängerung bei Hemmnissen gleich welcher Art mit der einzigen Ausnahme von Renovationen, Um- oder Neubauten bis zu einem Jahre. Dagegen spreche der Wortlaut. Schließlich könne auch die Meinung der Beklagten nicht zutreffen, es komme darauf an, von wessen Willen die Vertragshemmnlsse abhängig seien. Wäre das richtig, dann müßten Iransportschwierigkeiten den Vertrag verlängern; demdie Bierlieferung sei zwar Sache der Klägerin, kriegsbedingte Hemmnisse dabei hingen aber nicht von ihrem Willen ab.
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Entscheidend könne deshalb nur sein, und zwar ohne Rücksicht auf das Vertretenmüssen von Störungen im ordnungsgemäßen Vertragsablauf, in wessen Sphäre das Hemmnis auftrete. Liege es in der der Klägerin, so verlängere sich die Vea>-tragsdauer nicht, wie zu dem Beispiel bei Iransporthindernissen. Liege es dagegen in der der Beklagten, so trete eine entsprechende Verlängerung ein, z.B. bei baulichen Veränderungen, und hier liege die einzige Ausnahme von der Regel vors Beim Bau bis zu einem Jahr Zeitdauer finde eind Verlängerung nicht statt. Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeute das, die Zerstörung der Gaststätte liege in der
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Sphäre der Beklagten, An sich würde eine volle Verlängerung der Vertragsdauer elntreten um die gesamte Bauer des Vertragshindernisses« Da jedoch gleichzeitig auch dei* Aus-nahmefall eines Neubaues vorliege, könne bis zu einem Jahr, hier ein volles Jahr, abgezogen werden. Hieraus folge, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihren Vertragspflichten für weitere 15 Jahre 9 Monate nachzukommen«
b)	Zu der abzunehmenden Biezmenge führt das Berufungsgericht ans:
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Der Bierumsatz in dem Vertragsobjekt sei, wie aus den Angaben der Beklagten und den von ihr überreichten Unterlagen zu ersehen sei, gegenüber den Jahren zu Beginn des Krieges in erheblichem Umfange zurückgegangen« Ob der Grund hierfür allein in der Änderung der Geschmacksrichtung beim Verbraucher - wie die Beklagte behaupte - oder darin zu suchen sei, daß der Ausschank heute nicht mehr in einem gutbürgei1-lichen Bierlokal, sondern in einer exklusiven Luxus gas tetätte. ln der naturgemäß auch andere Getränke gefragt seien, erfolge - wie die Klägerin behaupte -,könne dahingestellt bleiben« Auf jeden Ball sei der rückläufige Bierverbrauch nicht auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen, welches vermeidbar gewesen sei. Auch die Charakteränderung des Lokals beruhe nicht auf einem willkürlichen Verhalten der Beklagten. Vielmehr sei diese bezüglich der Art der Inneneinrichtung des neuen	nicht	frei	in	ihren
 Entschließungen gewesen, sondern von dem Villen ihrer Vertragspartnerin, der	abhängig« Nach dem zwischen
 ihnen abgeschlossenen Vertrag sei der
 als würdiges Bierrestaurant einzurichten gewesen, er habe sich der ffttrde des Hauses anzupassen gehabt. In Anbetracht des gediegenen und prunkvollen V^mßiauses könne kaum zweifelhaft sein, daß bei der Innenausstattung des "Z^^
 
H0b» nicht über das erforderliche und angemessene Maß hinausgegangen worden sei» Sollte der Rückgang im Bierumsatz deshalb auf einer Milieuänderung beruhen, so könne dies der Beklagten nicht entgegengehalten werdenBas Verhältnis zwischen dem Verbrauch von	und	B^^
mBB-ü^Bfc-Bier babe -in den ersten Kriegsjahren in den Gaststätten	wa!^	H^1	zusam-
men etwa 1/4 zu 3/4 betragen« Bei einem Ausschank von jährlich 360 hl B^mHB-Bier würde sich das dahin auswirken, daß der Anteil von B|HHHB tJ^J^Bier weniger als die Hälfte des Gesamtumsatzes ausmachen würde. Bi es erscheine für die Beklagte, deren Bier früher führend gewesen sei, nicht zu demutbar« Ss sei also eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage eingetreten, die zwar nicht, wie bereits festgestellt, zu einem vollkommenen Portfall der Vertragspflichten der Beklagten, wohl aber zu einer Anpassung an die veränderten Umstände führen müsse« Biese bestehe darin, daß die Klägerin, ebenso wie früher, auch für die Zukunft nur eine Beteiligung von ca« 1 : 3 am Bierumsatz verlangen könne. Da nach der Eröffnung des "ZfHB HB^s" ln den Jahren 1952/33 jährlich durchschnittlich 725 hl Bier ausgeschenkt worden seien, ermäßige sich die Bierabnahmepf]Ichfc der Beklagten auf jährlich 200 hl«
c)	Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Rückgang des Bierumsatzes auf die Pflicht der Beklagten zur Reklamezulassung für die Klägerin keinen Einfluß« Nach der Passung des § 3 Abs 3 des Vertrages sei zwar die Beklagte, so führt es auB, nur zur Buldung von Reklame entsprechend den beiderseits vorzunehmenden Bierlieferungen verpflichtet, was etwa ein Übergewicht der Beklagten und ein Zurücktreten der Klägerin erfordere. Wie das Vorstandsmitglied der Klägerin dem Berufungsgericht unwidersprochen geschildert habe, wären aber naoh dem Verkauf yon 1940
 
an dem Eckeingang die Reklametafeln der Parteien rechts und links vom Eingang nebeneinander angebracht worden. Außerdem habe die Beklagte eine der Aufschriften über dem Erdgeschoß der Klägerin überlassen, so daß auch insoweit ein Eebeneinander bestanden habe. Unter den heutigen Verhältnissen könne eine vernünftige und beiden Parteien gerecht werdende Lösung nur bei Anpassung an die .tatsächlichen Gegebenheiten erzielt werden. In der Bahnstraße Bei jede Reklame unmöglich, da dort die repräsentative Front der Viktoria liege. Da an der nach der Eg|Pallee gelegenen Außenfront des neuen	&u beiden Sei-
ten sich je eine Leuohtreklame der Beklagten befinde, sei eine angemessene Außenreklame nur in der Weise möglich, daß die Leuchtreklgme der Beklagten oberhalb des Erdgeschosses an einer Seite entfernt und durch eine entsprechende Leuchtreklame der Klägerin ersetzt werde.
2. Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus:
Biese sei nicht begründet. Es könne, wie bereits erörtert, von einer so weitgehenden Erschütterung der GeschäftBgrund-lage nicht die Rede sein, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden könne, die Kosten für die Neueinrichtung des "Zweibrücker Hofes" allein zu tragen. Hätte sie ihren schon bei Vertragsschluß bestehenden Plan eineB Neubaues unter eigener Regie verwirklicht, so wären ihr ohne Zweifel höhere Kosten entstanden, die sie auch nicht teilweise auf die Klägerin hätte abwälzen können. II.
II. Die Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe sowohl die Zeitdauer (C I 1 a) als auch die Anpassung an den Wegfall der Geschäftsgrundlage unzutreffend beurteilt, letzteren insbesondere insofern, als es eine Heranziehung der Klägerin zur Beteiligung an den Kosten ce* Wiederaufbaues (auf die Widerklage) abgelehnt habe (C I 2).
 
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Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtssoweit dieses den Umfang der Abnahmeverpflichtung auf nur noch 200 hl jährlich herabgesetzt hat (C I 1 b).
Nicht ausdrücklich angegriffen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts über, den Umfang der Zulassung einer Reklame der Klägerin (C I 1 c). Diese Ausführungen, die sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet bewegen, lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine andere als die im Urteilsausspruch der Beklagten auferlegte Reklamezulassungepflioht nicht möglich. .
1. Zur Revision der Beklagten.
a) Vertragsdauer.
Soweit das Berufungsgericht im Vege der (ergänzenden) Auslegung des § 5 des Vertrages zu dem Ergebnis gekommen ist, daß für die Vertragsdauer beim Eintritt eines Hindernisses entscheidend.sei, in wessen Sphäre das Hemmnis liege, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages s so daß eine Nachprüfung in der Revislonsinstanz nur beschränkt möglich ist. Die Revisjon rügt zwar Verletzung der §§ 157 3GB, 546 HGB, greift aber im Ergebnis die tatsächlichen Feststellungen und die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an. Die dem Vertrage von diesem gegebene Auslegung ist jedenfalls nicht unmöglich und für das Revisionsgericht bindend; denn es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht insoweit Auslegungsgrundsätze verletzt oder wesentliches Parteivorbringen übersehen hat. Allerdings rügt die Beklagte insoweit auch Verletzung von §§ 159 und 286 ZPO, jedoch zu Uhreoht. i
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So steht die Behauptung der Revision der Beklagten, die vor der Zerstörung bestehenden Beförderungsverböte hätten schon vor 1943 die vertragsmäßige Erfüllung der Ausschankverpflichtung vereitelt, mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Einklang und auch, wie an anderer Stelle bereits ausgeführt ist (oben B II I a), mit dem eigenen Vortrag der Beklagten in den TatBaohenin-stanzen in Widerspruoho Der gerügte Verstoß gegen § 139 ZPO ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht festzu-stellen.*

Es liegt auch keinerlei Anhalt dafür vor. daß das Berufungsgericht die weitere Verbindung der Klägerin mit dem Gaststättengrundstüok durch die Ausschankverpflichtung übersehen hätte. Baß ihre Erfüllung an das weitere Bestehen der Gaststätte, und zwar einer solchen auf dem verkauften Grundbesitz geknüpft war, ergibt eindeutig der Vertrag, aber auch die Tatsache, daß sich die Klägerin auf einen Vorschlag der Beklagten während der Vorverhandlungen (Schreiben vom 26» Be-1 sember 1939 in Abschrift Bl 79 ff GA) nicht eingelassen hat. Bieser Bah die Möglichkeit vor, daß die Beklagte die abzunehmenden 360 hl nach ihrer Wahl auch in anderen von ihr zu beliefernden Gaststätten absetzen durfte und daß ihr ^ die Möglichkeit offenstand, die Vertragsdauer abzukürzen. ^ Bi es alles dürfte im übrigen mehr für die Klägerin sprechen, * deren Willen es zeigen dürfte, auf jeden Fall mit der "Ausschanks teile1* - auch in späteren "Abwandlungen" - verbunden zu bleiben, als für die Beklagte, die von ihren Verpflichtungen freikommen möchte. Man kann auch nicht sagen, daß es (Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 1933 S 3 -■ Bl 126 GA, auf den sich die Revision der Beklagten beruft) ein Risiko der Klägerin gewesen wäre, daß Bie "bewußt und gcwc]!' 20 Jahre mit dem Schicksal des	und
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des darin betriebenen Geschäftes verbunden bleiben wollte1*.
Es war vielmehr umgekehrt, wovon das Berufungsgericht auch ausgeht, das Bisiko der Beklagten, wenn sie sich für eine so lange Zeit mit ihrer Bierabnatune-, Bierausschank- und Reklameverpflichtung im Ergebnis an ein bestimmtes Grundstück band, ein Bisiko, das sie (zu vgl das oben erwähnte Schreiben vom 28. Dezember 1939) hatte vermeiden oder vermindern wollen, auf das sie sich aber schließlich doch eingelassen hat.
k	Nicht entscheidend kommt es auch darauf an, wie sich
 die Klägerin gestanden hätte, wenn sie ihren Grundbesitz nicht verkauft hätte (Schriftsatz der Beklagten vom 22. April 1933 = Bl 92 GA), so daß es auch nicht gegen § 286 ZPO verstößt, wenn das Berufungsgericht zu diesem Vortrag der Beklagten nicht im einzelnen Stellung genommen hat.
Au oh der Vortrag der Beklagten, weil Kriegseinwirkungen nach ausdrücklicher Abrede, soweit TranBporthindernisse in Präge kämen, nach dem Vertrage zu Lasten der Klägerin gingen, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob bei einem während des Krieges geschlossenen Vertrage darin
i	nicht	eine grundsätzliche Einstellung der Parteien dafür
 zu dem Ausdruck gekommen sei, daß keine von ihnen der anderen für Kriegseinwirkungen einstehen sollte, greift im Ergebnis nur die Auslegung des Berufungsgerichts an. Dabei ist gleichgültig, ob dieses den Vertrag im Sinne der Beklagten hätte auslegen können. Es hat ihn ohne Rechtsirrtum anders ausgelegt.
Davon, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, weil ihr die Mittel fehlten, ihre Gaststätte selbst wieder herzustellen, ist das Berufungsgericht ausgegangen, aber, wie
 
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Daß die Beklagte für die Einrichtung des neuen "Zweibrücker Hofes" etwa 700 000 DU hat auf wenden müssen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt« Es 1st mit Rechtsgrttn-den nicht zu beanstanden, wenn es diese als durch ersparte Miete im ersben Jahr und Einnahmen an Unterpacht bereits alB zu dem Teil abgedeckt angesehen hat (S 17)« Die Beklagte hatte jedenfalls - den Unterpachtvertrag in seinem vollen Wortlaut vorzulegen, hat sie nicht gewünscht - nicht behauptet, daß auch die Untexpächter im ersten Jahre keine facht haben zahlen müssen« Dann hat sie aber bei einem Umsatz des UnterpächterB im ersten Jahre von rund 1 700 000 DM, gerechnet nach ihrer eigenen Facht, schon fast 150 000 DM und, wenn die Unterpächter auch im ersten Jahr 2 f> mehr an Pacht haben zahlen müssen, von den. Auf Wendungen noch mehr wieder hereinbekommen. Ebensowenig ist es rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht den Vorteil, den die Beklagte dadurch erzielt hat, daß ihr die V^m^nach Kaufabschluß erst einmal 1 200 000 DM hat bar aus zahlen müssen, im Ergebnis zugunsten der Klägerin gewertet hat«
Es trifft auch die Auffassung der Revision der Beklagten nicht zu, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob es infolge der durch die Kriegsereignisse und ihrer Wirkungen herbeigeführten Änderungen bei Berücksichtigung aller Ums bände der Billigkeit entspricht, bei Anpassung des Vertrages an die neue Sachlage die Klägerin zu einer Kostenbeteiligung
 heranzuziehen« Daß sie nicht herangezogen werden kann, ist %
vielmehr Sinn seiner gesamten mit Recht auf § 242 BGB abgestellten Ausführungen, ohne daß diese einen Reohtsirrtum erkennen lassen« Richtig ist, daß sonst keine Brauerei die Schaffung einer Ausschankgaststätte ohne eine Kostenbeteiligung erwarten kann. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß die Freistellung der Klägerin einem Geschenk für sie gleich käme; denn nach den Feststellungen des Berufungegeriohbs hat-
 
te die Klägerin Ihre Leietung voll erbracht. Daß die Klägerin die Bierausschank- und Reklameverpflichtung in ihrem Schriftsatz vom 30. April 1953 (S 18 - Bl 115 R GA) ala aus- 1 echlaggebenden Kaufpreisteil bezeichnet hat, worauf die Revision der Beklagten hinweist, läßt sich ebensowenig ln diesem Zusammenhang zugunsten der Beklagten verwerten, wie dafür von Bedeutung ist, welchen Geldanspruch ihr Wegfall bei Unmöglichkeit der Leistung auslösen und nach welchem Zeitpunkt er- zu berechnen wäre, sowie welcher Umstellung ; er unterläge.
Soweit sich die Beklagte zu dem Nachweis dafür, daß ihr eigener Aufwand "jeden denkbaren Betrag" bei weitem übersteige,, auf ihre Berechnung im Schriftsatz vom 12.. November 1953 S 18 (Bl 214 GA) bezogen hat, hat das Berufungsgericht allerdings dazu keine Stellung genommen. Das war aber euch nicht erforderlich. Die Beklagte hat in diesem Schrifbsabz den - von ihr übrigens bestribtenen - von der Klägerin im ersten Rechtszuge berechneten "Reklamewert" von 40 DIK je hl
 werden, zugrunde gelegt, und ist - unter der Annahme eines Ausschankes von 360 hl - bei achtjähriger Dauer zu einem Be- • trage von 113 200 TM (360 x 40 x 8) und bei einem zwanzig-jährigen Bierlieferungsrecht zu einem Beträge von 288 000 DN gekommen, die von ihr als Wertzuwachs (gemeint wohl für die Klägerin) bezeichnet werden. Damit ist aber keinesfalls gesagt, daß dem ein entsprechender Aufwand der Beklagten gegenübersteht. Die Widerklage ist daher vom Berufungsgericht mit Recht als unbegründet abgewiesen.
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2. Zur Revision der Klägerin.
die im neuen "Z
ausgeschenkt
 Diese Revision erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Anpassung des Vertrages wegen des Bierumsatzes
 durch einen Vergleich mit den früheren und den heutigen Umsätzen. Sie «eist aber mit Hecht darauf hin, daß die Beklagte bei Portbestehen ihres Vertrages mit der Klägerin, wovon in diesem Zusammenhang auszugehen ist, den Vertrag im Bahmen des Zumutbaren und Möglichen einhalten mußte und sich die Einhaltung durch ihre Dispositionen nicht selbst unmöglich machen durfte* Run hat allerdings das Berufungsgericht (S 19 unten) festgestellt, auf jeden Pall sei der rückläufige Bierverbrauch nicht auf ein..Verhalten der Beklagten zurückzuführen, welches vermeidbar gewesen wäre» sowie, daß auch die Charakteränderung des Lokals (früher Bierlokale, jetzt Luxusgaststätte), nicht auf einem willkürlichen Verhalten der Beklagten beruhe; denn sie wäre bezüglich der Art der Inneneinrichtung des neuen	nicht
 frei in ihrer Entschließung gewesen. Mit Recht rügt aber die Klägerin, daß diese Peststellungen auf einer mit dem Wortlaut der Verträge der Beklagten mit der	und
 mit ihren Unterpächtem nicht zu vereinbarenden Auslegung beruhen und daß auch wesentliches tatsächliches Vorbringen der Klägerin und Beweisanträge dazu nicht beachtet sind (Verletzung von § 286 ZPO).
Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß der Wortlaut der Verträge dagegen spricht, daß die Errichtung einer "exklusiven LuxusgaBtstätte" jm Sinne der Verträge war. Im Vorspruch des Mietvertrages ist nur von einem "Wirtschaftsbetrieb" im Erdgeschoß und von einem sich dem Rahmen des "Restaurants" im Erdgeschoß anpassenden "Schanklokal" im Keller, das allerdings später nicht eingerichtet worden ist, die Rede. Die hier gebrauchten Ausdrücke sind, wie die Revision mit Recht hervorhebt, völlig neutral. Rach $ 2 des Vertrages war die Vf^| nur verpflichtet, außer dem Schanklokal im Keller im Erd-
 
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geschoß ein "würdiges Bierlokal" auszubauen, wobei "Sonderwünsche" wie z.B. Täfelung, indirekte Beleuchtung und dergl. zu Lasten der Beklagten gingen, danach nicht von der	gefordert	sein	können.	Der	allgemeine	Sprach-
gebrauch versteht auch unter "würdigem Bierlokal" nicht eine "LuxusgastBtätte". Baß man in	der	KBBB-
alles darunter etwas anderes verstehen muß, ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht. Es spricht zwar davon, daß sich das Bierlokal der Würde des Hauses anzupsssen ■ habe. Nach dem Vertrage bezieht sich diese Bestimmung nur auf die Außenreklame des Restaurants. Nun bringt zwar das er§ Berufungsgericht den Begriff "würdiges Bierrestaurant" in Zusammenhang mit dem "gediegenen" und "prunkvollen" Viktoriahaus» Ein gediegenes und würdiges Bierlokal ist aber noch keineswegs ein Luxusrestaurant. Baß sie sonst verpflichtet worden wäre - durch den Mietvertrag ist sie es nicht -; anstelle eines Bierrestaurants ausdrücklich ein Luxusrestaurant einzurichten, hatte die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Auch im Unterpachtvertrag ist nur von einem würdigen Bier- und Speiserestaurant die Rede. Andererseits hat die Klägerin (S 5 der Klagschrift = Bl 5 d.A.) ausdrücklich dafür Beweis angetreten, daß die Vikboriaversicherung nichts , gegen den Ausschank von H^p^Hfcund gegen BiHB?eklame einzuwenden hatte, daß in B0pHHHund Umgebung nach der Währungsreform die Vorkriegsums at zzif fern in den Bierlokalen wieder erreicht sind (Schriftsatz vom 7* Januar 1955 8 9> 10 = Bl 40, 40 R d.A.'mit Bezugnahme auf Sachverständigengutachten), daß'sich auch die architektonische Außen- und Innengestaltung eines gut bürgerlichen, würdigen Bierlokals der "Würde des Hauses" und der Hegend hätte anpassen lassen kön-nen (Schriftsatz vom 50. April 1955 S 7 - Bl 110 HA und * Schriftsatz vom 9« Juni 1955 S 9 = Bl 138, 158 R mit Bezugnahme auf Hutachten eines sachverständigen Architekten), sowie schließlich, daß der Rückgang des Bierumsatzes allein
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oder doch überwiegend auf die Einrichtung einer Luxusgaststätte statt eines würdigen Bieprestaurantes zurückzuführen wäre (Schriftsatz vom 30. März 1953 S 1, 2 - Bl 69, 69 H GA mit Sachverständigenbeweisangebot)•
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß die Charakteränderung des Bierlokals von der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin nicht zu vertreten war, und dahingestellt lassen, ob auf dieser Charakterveränderung oder worauf sonst der Bierumsatzrückgang zurückzuführen war« Sollte sich bei der erforderlichen erneuten Nachprüfung ergeben, daß die Charakteränderung des Lokals wirklich auf den freien Villensentschluß der Beklagten zurückzuführen ist und daß bei einer anderen zu demutbaren würdigen Ausgestaltung die früheren Umsätze ganz oder doch annähernd zu erzielen waren, dann würde sich die Beklagte nicht auf den Umsatzrückgang berufen können und wäre gehalten, falls sich nicht sonst noch im Rahmen des § 242 BGB zu berücksichtigende Unstände ergeben, die dagegen sprechen, die frühere Bierabnahme von 360 hl weiterhin voll zu gewährleisten« Bei der Würdigung aller Umstände könnte dabei von Bedeutung sein, inwieweit etwa der Umsatzrückgang auf die Vea>-minderung des reinen Restaurantraumes und den Wegfall der Hotelgäste zurückzuführen 1st und ob diese einen Umsatz möglicherweise benachteiligenden Umstände in etwa dadurch ausgeglichen sind, daß die V^HI811 anderer Stelle des Grundstücks (in einer Kantine?) Bier auBschenkt, das sie nach $ 3 ihres Vertrages von der Beklagten beziehen muß, und daß Tagesbesueher des V^m^hauses zur Hebung des Eierumsatzes im neuen	beitragen«	Schließlich
 möchte der Beklagten auch dann nicht zuzu demuten gewesen sein, nur, um den früheren Bierumsatz zu halten, ein "würdiges Bierrestaurant” einzurichten, wenn dabei die Gefahr bestand.
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daß sie die Mindestmiete von 48 000 BM jährlioh nicht herauswlrtschaften und auch ihre Einrichtungskosten, die dann wahrscheinlich allerdings erheblich geringer gewesen wären, nicht angemessen amortisiert und verzinst bekommen konnte. Auch das wird das Berufungsgericht bei der erneuten 1 Verhandlung und Entscheidung zu prüfen haben.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts anderer?eirs kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, soweit es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß dieser eine Abnahme von 200 hl unter Berücksichtigung aller Umstände auf jeden Ball zuzu demuten ist, mußte die Verurteilung insoweit aufrecht erhalten bleiben«
Nach allem ist die Revision der Beklagten unbegründet und die Revision der Klägerin nur wegen der Herabsetzung der abzunehmenden Biermenge (vgl C II 2) begründet.
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Die Revision der Beklagten war danach in vollem Umfange . zurückzuwei8 en.
Auf die Revision der Klägerin war - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels (Begehren der Ver-urteilung zur sofortigen Kündigung zu vgl A II 2) - des sngefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Bierabnahme- und Bierausschankverpflichtung auf nur 200 Hektoliter jährlich festgesetzt und soweit über die Kosten entschieden is b.
In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Ver- * handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem
 auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsin-ötanz zu übertragen war, zurückzuverweisen.
Schuster	Rr.	OechBler	Rr.	Großmann
 Rr. Rorschel	Rothe