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BGH · V ZR 5/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 5/52

Rechtssatz; Die Kleingarten- und.Kleinpachtlandordnung vom.31o Juli 1919 ' (RGBl 1371) ist' durch § 13 des II„ Kapitels des vierten Teils der.Dritten Notverordnung vom 6. Eine Vereinbarung, daß über die Voraussetzungen zur Kündigung eines Kleinsiedlungsvertrags eine, vertraglich bestimmte Stelle "unter Ausschluß des Rechtswegs" entscheiden soll, stellt einen Schieds-gutachtervertrag dar, durch den der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird. Das Heimstättenamt entscheidet nach Anhörung des anderen Teiles und nach eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig darüber, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrages als gegeben anzusehen sind." Mit Schreiben vom 8, Mai 1946 kündig te die Beklagte den Siedlungsvertrag, nachdem der Re rungspräsident in am 24» April 1946 verfügt hatte5 daß die Siedlerstelle den durch das Wohnungsam eingewiesenen Eheleuten GfMtüberlassen werden solle» Die Kläger wandten sich an den Regierungspräsidenten in LfHHHHHI; der durch Verfügung vom 27» Juli 1946 de "Einspruch" gegen die Kündigung als unbegründet zurück wies» Die Kläger erhoben bei dem Verwaltungsg'ericht D stadt Anfechtungsklage» die durch Vorbescheid vom 14» ril 1948 als unzulässig abgewiesen wurde, da der’Verw, tungsrechtsweg-nicht gegeben sei. daß die von der Beklagten ausge sprochene Kündigung vom 8= Mai 1946 unzulässig war und der zwischen den Parteien geschlossene Siedlungsvertrag vom 4» Dezember 1936 noch in 'Wirksamkeit ist» daß die“von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 8» Mai 1946 unzulässig war und der zwischen den Parteien -geschlossene Siedlungsvertrag vom 4»; Dezember 1936 noch in Wirksamkeit ist» Es hat den Rechtsweg für zulässig gehalten und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Weggang der Kläger nach Bad Aussee unter'den gegebenen Verhältnissen nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses anzusehen sei. sei durch den Vierten Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Aussobreitun-gen (3 > NotVO) von ,6* Oktober 1931 (RGBl I. 537, 551) idF der Verordnung zur Änderung von Vorschriften;über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26„ Februar 1938 (RGBl I, 223) /im folgenden als "J>0 NotVO" bezeichnet/ geschehen. Bach § 13 der "3o NotVO" finde' auf vorstädti sehe Kleinsiedlungen die Kleingarten- und)Kleinpacht-landordnuhg -vom" 31V Juli 1919 (RGBl S 1371 /im f olge den KGO/O Anwendung. gungsschutz seien ledi des § 3 KGüo Mangels einer ausdrücklichen Bestimmüng sei daher anzunehmen, daß sich an den Bestimmungen des § 4 Abs 1 KGÖ nichts habe ändern sollen, daß also der ordentliche Weg weiterhin ausgeschlossen bleiben solleo So erkläre es sich auch, daß in dem Pachtvertrag der Parteien der ordentliche Rechtsweg ausge- • schlossen worden sei«- -.■ Es lägen keine Peststellungen über die Art der Nutzung der gepachteten Siedlerstelle.., und über ihre Größe vor...Diese Bedenken sind nicht begründet» Aus dem Siedlungsvertrag ergibt sich, daß die Siedlersteile 1000 qm groß ist, ferner ist daraus zu entnehmen, daß die Siedlung den Yoraussetzungen entspricht, die • § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen über die weitere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere durch Übernahme von Reichsbürgschaften vom 19. Februar 1935 (RGBl I,.341), für die vorstädtischen Kleinsiedlungen im Sinne der "3„ BotYQ” aufstellto Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe § 4 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung zu Unrecht angewendet, da § 3 dieser Anordnung endgültig außer Kraft gesetzt sei und die Verordnung vom 15» Dezember 1944 v/eder nach Wortlaut noch Sinn an die Stelle dieses § 13 der ."3, HotVO", der im Abschnitt über "Vorstädtische Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten" enthalten ist» bestimmt, daß die Klei'ngarten-und Kleinpachtlandordnung vom 31= Juli 19T9 (KGO) Anwendung findet» Der Inhalt dieser Vorschrift gibt zu. Da sie nichts darüber besagt, auf weiche Fälle die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung Anwendung findet, müßte bei rein wörtlicher Auslegung geschlossen werden, daß für vorstädtische Kleinsiedlungen und für Kleingärten die Rechtsgrundlage für die gesamte sachliche Regelung und für das Verfahren in der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung zu finden sei, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat« Dagegen bestehen Bedenken, denn die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Träger von Kleinsiedlungen und dem Siedler einerseits und dem Ausgeber von Kleingärten und dem Kleingärtner andererseits sind durchaus verschieden, insbesondere da eine Kleinsiedlung einen viel größeren Wert hat und von ganz anderer Bedeutung für.die Lebensgrundlage einer Siedlerfamilie ist als ein Kleingarten,-Die Bestimmungen, des Kleingartenrechts werden dieser größeren Wichtigkeit der Kleinsiedlung nicht in ausreichendem Maße gerecht» Es ist auch auffallend, daß bei der Weiterentwicklung des .Kündigungs-' schutzes im Kleingartenrecht in der Zeit.nach NotVO" kann auch nicht angenommen werden, daß diese-Bestimmung sich darauf beschränkt, eine weitere Möglichkeit der Landbeschaffung zu geben» .Aus dem Runderlaß des R e i chs arbe i t smihi sters tu vom 14» September 1937 über die Heufassung und Vereinfachung der 'Kleinsiedlungsbestimmungen (abgedruckt bei Schmidt und Bellinger, Die Kleinsiedlung, ■ Heft 25 der.Handbücherei des Wohn- und Siedlungswesens, Ausgabe "1937 S 136) ergibt sich-sogar, daß sich nur die -§§ 10« 11, 1 6 und 17 der "3 •VITofVö" auf.1 In der ursprünglichen Passung der Dritten Notverordnung vom 6, Oktober 1931 (RGBl I, 537), die erst durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26r Februar 1938 ("RGBl I, 233) durch den Wegfall der Worte "für Erwerbslose" abgeändert wurde, war noch von Bereitstellung: von "Kleingärten für Erwerbslose" die Rede« und in dem Rundschreiben des Reichskommissars für die vorstädtische Kleinsiedlung an die Regierungen! Dezember 1938 Nr 31 Abs 4 und Muster 3 a, abgedruckt in Reichsarbeits-blätt 1937 I, 254) vertragliche Vereinbarungen-vorge^ schlagen, die, zu .verschiedenen Zeiten in verschiedenen Formulierungen, für den Fall der Kündigung einer Kleinsiedlerstelle ein bestimmtes 'Verfahren vorsahen, das mit dem gesetzlich vorgeschriebenen-Verfahren bei der Kündigung von Kleingärten nicht übereinstimmte« Dies wäre ein unlöslicher Widerspruch, wenn § 13 der "3= NotVO" das gesamte Kleinsiedlungsrecht den für das Kleingartenrecht gegebenen gesetzlichen Bestim- Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Verweisung auf die Kleingartenordnung der ordentliche Rechtsweg für die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung von Kleinsiedlungsverträgen ausgeschlossen sei, kann dähdr nicht gefolgt werden, ohne .daß zu. KGö und seinem Ersatz durch die verschiedenen Ver- v Ordnungen über Kündigungsschutz von Kleingärten ein solcher Ausschluß des Rechtswegs für Kleingärten besteht (vgl Ganschezian-Fink in RechtdLandw 1953? Es erhebt sich' aber die weitere Frage, ob der Rechtsweg vertragsmäßig ausgeschlossen ist, denn in dem Siedlurigsvertrag zwischen den Parteien war vereinbart, daß das lleimstättenamt' Gau HWRMHI.Ilmmmm der NSDAP und DAF nach Anhörung des andern Teils' und nach eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig darüber entscheiden soll, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrags als gegeben anzusehen seien. (iV.b ,6096/47/4021 - Hessischer Staatsanzeiger 1947, S 439, Nr. 556) der Regierungspräsident an die Stelle des Heimstättenamtes getreten sei und daß ein Ausschluß des Rechtswegs durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zulässig und gewollt gewesen sei (OLG Frankfurt a.I. vom 18» November 1948;, f\ i P P.Vi rrprad p ans Gegen Gisse Sonderbehandlung der 'Siedlungsverträge bestehen, allerdings Bedenken, denn 'es ist nicht einzusehen, weshalb die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung' geeignet sein sollen, ob bestimmt bezeichnete Gründe oder auch allgemein-ein wichtiger Grund für eine; Kündigung vorliegen,' und es besteht auch kein Anlaß! Rechtsweg durch' Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, braucht aber in der lat im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden« Denn es handelt sich in Wirklichkeit trotz des Wortlauts des § 13 Abs 2 des Siedlungsvertrages nicht um einen Ausschluß des Rechtswegs» Das Ziel des ordentlichen Recht wegs und des Verwaltungsrechtswegs ist bei'der Leistungsklage die Schaffung eines vollstreckbaren Titels und, auch wenn es sich*um eine Peststellungsklage handelt, die Entscheidung eines Rechtsstreits» Dach § 13 Abs 2 des Siedlungsvertrags soll das Heimstättenamt nur darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrags als gegeben anzusehen sind, ob also ein im gegebenen Pall vorliegender Tatbestand einen wichtigen Kündigungsgrund abgibt„ Es wurde also dem Heimstättenamt nur die Feststellung eines gegebenenfalls wesentlichen Elements der Entscheidung übertragen« Rechtste gs" soll nur besagen; daß Gerichte und - -Verwaltungsbehörden, die je nach der gesetzlichen Regelung-zur Entscheidung berufen sind, an ein solches Schiedsgut-achten gebunden,s ind„■, Solche .Schiedsgutachte r verträge werden allgemein anerkannt, sie bedürfen nicht der Form des § .1027 ZPO und es werden auf sie die Grundsätze des. und daß er den Einspruch der Kläger gegen die Kündigung durch die Beklagte zurückgewiesen hat«. 510) hingewiesen hat« daß die zu dem Schiedsgutachter * bestellte Stelle, das Heimstättenamt« nicht mehr vorhanden ist» Wenn der Schiedsgutachter von den Parteien durch Vertrag bestellt ist, geht es an sich nicht an, daß durch staatliche Anordnung ohne gesetzliche Grundlage ein anderer Schiedsgutachter an seine Steile gesetzt wird* In entsprechender Anwendung des § 319 BGB müßte vielmehr angenommen werden, daß nach dem Wegfall des Schiedsgutachters das Gericht auch über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, zu entscheiden hat« Es ist aber bei der Auslegung des Vertrags zu prüfen« ob mit dem »Heimstättenamt” nicht« beiden Parteien erkennbar, die Stelle gemeint war« die bei Errichtung der;Siedlerstelle für die Bewilligung des Reichsdarlehens zuständig war, denn in früher gebrauchten Vertrags-Vordrucken und in dem im Jahre 1937.veröffentlichten Muster.3

Zitierte Normen: § 319 BGB
KleingartenVerordnungRechtswegParteiKündigungKlägerKleinsiedlungenRGBl

Volltext der Entscheidung

Eür das Nachschlagewerk! Dür die Amtliche Sammlung!
1c. Gesetz;	Dritte	Notverordnung	vom	60. Oktober 1931
vierter Teil. Kapitel II § -13.
Rechtssatz; Die Kleingarten- und.Kleinpachtlandordnung vom.31o Juli 1919 ' (RGBl 1371) ist' durch § 13 des II„ Kapitels des vierten Teils der.Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537, 551) nicht aut Kleinsiedlungen, sondern nur auf Kleingärten für anwendbar erklärt worden.
2. Gesetz %	BGB	§ 319; GVG § 13.
Rechtssatz;. Eine Vereinbarung, daß über die Voraussetzungen zur Kündigung eines Kleinsiedlungsvertrags eine, vertraglich bestimmte Stelle "unter Ausschluß des Rechtswegs" entscheiden soll, stellt einen Schieds-gutachtervertrag dar, durch den der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird.
Aktenzeichen; V ZR 5/52
LG Frankfurt am Main
 Urteil des BGH v„ 20. März 1953	OLG Frankfurt am Main
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 et am 20. März 1953 erster; Just»Angest» als dsbeamter der Geschäftsstelle«
im Namen des Volkes
 In 'dem Rechtsstreit des Waagenbauers Johann BMHBs
 ide in Nm-1 fHMMHB> V/flMstraße tfHMS§:
Kläger. Berufungsbeklagten und
 Revisionskläger, prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Br«
gegen
 ie Fii— Heimstätte GmbH, gesetzlich vertreten di^ch
 Beklagte« Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 at der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br a Hacking -aus, Dr. Heck, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock
 Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 25« Mai 1951 äufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und 'Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revi-
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 Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 4° Dezember 1936 einen Siedlungsve'rtrag, nach dem den Klägern auf der Gemarkung Iia-'lflHi die Siedlerstelle Tani'/eg zugewiesen werden sollte» Das Grundstück umfaßt einschließlich der bebauten Fläche etwa 1000 qm. Das Siedlungsgebäude sollte zwei Zimmer, eine KammerP Wohnküche, Arbeite- und Nebenräume und Stall enthalten. Der Siedlungsvertrag gliedert sich in drei Teile. Teil I regelt die 'Errichtung der Stelle und das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung, Teil II das Vertragsverhältnis von der Fertigstellung der Siedlerstelle bis'zur Übertragung des Eigentums auf den Siedler, Teil III die Übertragung der Siedlerstelle zu Eigentum auf den Siedler. Die Kläger hatten nach der Fertigstellung die Siedlerstelle in der Form des PachtA^erhältnisses erhalten, zur. Eigentumsübertragung war es noch nicht gekommen. In § 13 des Vertrages waren die Fälle aufgezählt, in denen das Pachtverhältnis von der Beklagten gekündigt werden konnte»
§ 13 Abs 2 lautet?
"Erhebt der Siedler gegen die Kündigung Widerspruch» so ist dem Heimstättenamt Gau HflHHi-hMHM der NSDAP und DAF unverzüglich unter eingehender Darlegung des Sachverhalts zu berichten. Das Heimstättenamt entscheidet nach Anhörung des anderen Teiles und nach eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig darüber, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrages als gegeben anzusehen sind." •

Nachdem das Haus im. Dezember 1943 bei einem Luftangriff .beschädigt worden war. gingen die Kläger Anfang nuar 1944 nach Bad üüMü in. Österreich. Später zogen der Schwager des Klägers zu i und die Eheleute. -ÜÜ in das Siedlungshaus. Mit Schreiben vom 8, Mai 1946 kündig te die Beklagte den Siedlungsvertrag, nachdem der Re rungspräsident in	am 24» April 1946 verfügt
 hatte5 daß die Siedlerstelle den durch das Wohnungsam eingewiesenen Eheleuten GfMtüberlassen werden solle» Die Kläger wandten sich an den Regierungspräsidenten in LfHHHHHI; der durch Verfügung vom 27» Juli 1946 de "Einspruch" gegen die Kündigung als unbegründet zurück wies» Die Kläger erhoben bei dem Verwaltungsg'ericht D stadt Anfechtungsklage» die durch Vorbescheid vom 14» ril 1948 als unzulässig abgewiesen wurde, da der’Verw, tungsrechtsweg-nicht gegeben sei.
Mit der im Oktober 1948 erhobenen Klage haben die Kläger beantragt %
.1» Eestzusteilen? daß die in § 13 des zwischen der. Parteien geschlossenen Siedlungsvertrages vom 4» Dezember 1936 enthaltene Schiedsvereinbarung durch Wegfall des Gauheimstättenamtes unwirksam
 geworden ist.
2o festzustellen? daß die von der Beklagten ausge sprochene Kündigung vom 8= Mai 1946 unzulässig war und der zwischen den Parteien geschlossene Siedlungsvertrag vom 4» Dezember 1936 noch in 'Wirksamkeit ist»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und in erster Linie geltend gemacht? daß der Rechtsweg nicht gegebei sei»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, hilfs weise die Zuriickverweisungo Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.	.
Entscheidungs^ründe:
Das Berufungsgericht hält für die von den Klägern i; erhobene Klage den Rechtsweg für unzulässig» .Es führt da--§§ zu aus; Der Siedlungsvertrag, der die Grundlage der Klage »bilde, sei ein privatrechtlicher Vertrag, und für bürger-
m liehe Rechtsstreitigkeiten sei der ordentliche Rechtsweg
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||. nach § 13 GVG grundsätzlich zulässig» Von dieser Regelung »könnten gesetzliche Ausnahmen geschaffen werden» Dies
 Das Landgericht hat festgestellt;
daß die“von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 8» Mai 1946 unzulässig war und der zwischen den Parteien -geschlossene Siedlungsvertrag vom 4»; Dezember 1936 noch in Wirksamkeit ist»
Es hat den Rechtsweg für zulässig gehalten und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Weggang der Kläger nach Bad Aussee unter'den gegebenen Verhältnissen nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses anzusehen sei.
sei durch den Vierten Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Aussobreitun-gen (3 > NotVO) von ,6* Oktober 1931 (RGBl I. 537, 551) idF der Verordnung zur Änderung von Vorschriften;über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26„ Februar 1938 (RGBl I, 223) /im folgenden als "J>0 NotVO" bezeichnet/ geschehen. Bach § 13 der "3o NotVO" finde' auf vorstädti sehe Kleinsiedlungen die Kleingarten- und)Kleinpacht-landordnuhg -vom" 31V Juli 1919 (RGBl S 1371 /im f olge den KGO/O Anwendung. Bach deren §§ 3 u 4 würden die Streitigkeiten über Kündigungen unter Ausschluß des Rechtswegs durch die untere Verwaltungsbehörde entschie den. § 3 der genannten Verordnung sei allerdings später außer Kraft gesetzt und die Zulässigkeit der Kündigung sei neu geregelt•worden. Bach der Verordnung über Kündigungsschutz Und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23 o Mai 1942 bleibe zwar die grundsätzi che 'Unkündbarkeit der Pachtverträge über Kleinsiedlun gen aufrechterhalten5 in fünf Fällen könne aber der Verpächter mit behördlicher Genehmigung 'kündigen, für die teils die untere, teils die höhere Verwaltungsbehörde zuständig sei. Gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden sei Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörden seien endgültig. Es frage sich nur noch, ob dadurch, daß die Kündigung von der Verwaltungs behörde endgültig genehmigt worden sei, auch der orde liehe Rechtsweg für die Prüfung der Frage der Wirksam keit der Kündigung ausgeschlossen worden sei, obwohl § 3 KGO außer Kraft gesetzt worden sei. Das sei zu. be ■jähen/ denn die Bestimmungen der Verordnung über Ktüiö.i
gungsschutz seien ledi
 des § 3 KGüo Mangels einer ausdrücklichen Bestimmüng sei daher anzunehmen, daß sich an den Bestimmungen des § 4 Abs 1 KGÖ nichts habe ändern sollen, daß also der ordentliche Weg weiterhin ausgeschlossen bleiben solleo So erkläre es sich auch, daß in dem Pachtvertrag der Parteien der ordentliche Rechtsweg ausge- • schlossen worden sei«-	-.■
Die Revision bekämpft die Auffassung, daß im vorliegenden Pall der Rechtsweg ausgeschlossen sei« Sie meint, die Pes tStellungen, des Berufungsgerichts reichten nicht aus, um die Anwendbarkeit der Kleingarten-und Kleinpachtlandordnung nachzuprüfen. Es lägen keine Peststellungen über die Art der Nutzung der gepachteten Siedlerstelle.., und über ihre Größe vor... Diese Bedenken sind nicht begründet» Aus dem Siedlungsvertrag ergibt sich, daß die Siedlersteile 1000 qm groß ist, ferner ist daraus zu entnehmen, daß die Siedlung den Yoraussetzungen entspricht, die • § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen über die weitere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere durch Übernahme von Reichsbürgschaften vom 19. Februar 1935 (RGBl I,.341), für die vorstädtischen Kleinsiedlungen im Sinne der "3„ BotYQ” aufstellto
 Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe § 4 der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung zu Unrecht angewendet, da § 3 dieser Anordnung endgültig außer Kraft gesetzt sei und die Verordnung vom 15» Dezember 1944 v/eder nach Wortlaut noch Sinn an die Stelle dieses
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Diesen Einwendungen kann im Ergebnis ein Erfolg nicht ‘ versagt werden»
§ 13 der ."3, HotVO", der im Abschnitt über "Vorstädtische Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten" enthalten ist» bestimmt, daß die Klei'ngarten-und Kleinpachtlandordnung vom 31= Juli 19T9 (KGO) Anwendung findet» Der Inhalt dieser Vorschrift gibt zu. Zweifeln Anlaß! Da sie nichts darüber besagt, auf weiche Fälle die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung Anwendung findet, müßte bei rein wörtlicher Auslegung geschlossen werden, daß für vorstädtische Kleinsiedlungen und für Kleingärten die Rechtsgrundlage für die gesamte sachliche Regelung und für das Verfahren in der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung zu finden sei, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat« Dagegen bestehen Bedenken, denn die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Träger von Kleinsiedlungen und dem Siedler einerseits und dem Ausgeber von Kleingärten und dem Kleingärtner andererseits sind durchaus verschieden, insbesondere da eine Kleinsiedlung einen viel größeren Wert hat und von ganz anderer Bedeutung für.die Lebensgrundlage einer Siedlerfamilie ist als ein Kleingarten,-Die Bestimmungen, des Kleingartenrechts werden dieser größeren Wichtigkeit der Kleinsiedlung nicht in ausreichendem Maße gerecht» Es ist auch auffallend, daß bei der Weiterentwicklung des .Kündigungs-' schutzes im Kleingartenrecht in der Zeit.nach 1931, die über die Verordnungen vom 27= September 1939 (RGBl I. 1966),vom. 23= Mai 194-2 (RGBl I, 34-3) und vom 15= Dezember 1944 (RGBl I, 345) zu der Verordnung des Reichsarbeitsministers über Kündigungsschutz und andere kleiri-J gartenrechtliche Vorschriften in der vom Reichswohnungs.-| Kommissar bekanntgegebenen Fassung vom 15= Dezember 194-4-j
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(RGBl I? 347) führte, nie auf die Kleinsiedlungen Bezug 'genommerrwurde und etwa in geeigneter Weise Sondervorschriften.für.diese gegeben wurden. Über- ' prüf t man den ..ganzen III, Abschnitt ■ des; Kapitels II ' des V ierten leils der ..Britten. Hotverordnung, so ergibt sich, daß in der Hauptsache die Zuständigkeit des'damals neu eingesetzten Reichskommissars Umrissen wurde. Die-meisten Vorschriften dieses Abschnitts befassen sich-- feit der Landbeschaffung durch'den ■ Reichskommissar, aber durchaus nicht alle, z»B° nicht die §§ 15p . 18 --: 20. Bei' der allgemeinen Passung des | 1.3 der "3. NotVO" kann auch nicht angenommen werden, daß diese-Bestimmung sich darauf beschränkt, eine weitere Möglichkeit der Landbeschaffung zu geben» .Aus dem Runderlaß des R e i chs arbe i t smihi sters tu vom 14» September 1937 über die Heufassung und Vereinfachung der 'Kleinsiedlungsbestimmungen (abgedruckt bei Schmidt und Bellinger, Die Kleinsiedlung, ■ Heft 25 der.Handbücherei des Wohn- und Siedlungswesens, Ausgabe "1937 S 136) ergibt sich-sogar, daß sich nur die -§§ 10« 11, 1 6 und 17 der "3 •VITofVö" auf.1 die 'Lan.dbes.chaf-1 fung beziehen so111en« Es muß-vielmehr angenommen werden, dal’die §§ 9 - 22 der "3= RotVÖ" eine grundlegende Rechtsquelle für die vorstädtische Kleinsiedlung und, nach der ursprünglichen-Passung der' Notverordnung , für »Kleingärten für Erwerbslose" sein sollten.' (Schmidt u. Bellinger aaö S 91,(Ahm). Es fragt sich aber ob alle diese Bestimmungen sowohl für Kleinsiedlungen als für Kleingärten gelten»
In der ursprünglichen Passung der Dritten Notverordnung vom 6, Oktober 1931 (RGBl I, 537), die
 erst durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26r Februar 1938 ("RGBl I, 233) durch den Wegfall der Worte "für Erwerbslose" abgeändert wurde, war noch von Bereitstellung: von "Kleingärten für Erwerbslose" die Rede« und in dem Rundschreiben des Reichskommissars für die vorstädtische Kleinsiedlung an die Regierungen! der Lander vom 22» März 1932 (Reichsarbeitsblatt I S 56 - abgedruckt in Schmidt, Vorstädtische Kleinsiedlung und:Eigenheimbau 1933 S 38) und in dem Runderlaß des. Preußischen Ministers für Volkswöhlfahrt vom io» .Mai 1.932 ;(abgedruckt. in Schmidt.aaO S 39) sind den Befugnissen nach §§ 15 und 20 der "3» NotVO" .für Kleinsiedlungen die Befugnisse für die Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbslose nach § 13 "3» NotVO" gegenübergestellt» Dazu kommt noch: Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung und die dazu ergangenen Kündigungsschutz-Vorschriften regeln die Kündigung von Kleingärten zwingend. Im Gegensatz dazu wa- : ren in den amtlich festgelegten Vertragsvordrucken (vgl Bestimmungen über die Förderung der■Kleinsiedelung . vom 14-September -1937 '/J 23. Dezember 1938 Nr 31 Abs 4 und Muster 3 a, abgedruckt in Reichsarbeits-blätt 1937 I, 254) vertragliche Vereinbarungen-vorge^ schlagen, die, zu .verschiedenen Zeiten in verschiedenen Formulierungen, für den Fall der Kündigung einer Kleinsiedlerstelle ein bestimmtes 'Verfahren vorsahen, das mit dem gesetzlich vorgeschriebenen-Verfahren bei der Kündigung von Kleingärten nicht übereinstimmte« Dies wäre ein unlöslicher Widerspruch, wenn § 13 der "3= NotVO" das gesamte Kleinsiedlungsrecht den für das Kleingartenrecht gegebenen gesetzlichen Bestim-
mungen unterstellen wollteo Es muß daher angenommen werden, daß § .13 der "3° NotVO" nur für Kleingärten,
 nicht für Kleinsiedlungen gilt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch die Verweisung auf die Kleingartenordnung der ordentliche Rechtsweg für die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung von Kleinsiedlungsverträgen ausgeschlossen sei, kann dähdr nicht gefolgt werden, ohne .daß zu. prüfen war,' oh,' insbesondere nach'Wegfall 'des § 3 '
KGö und seinem Ersatz durch die verschiedenen Ver- v Ordnungen über Kündigungsschutz von Kleingärten ein solcher Ausschluß des Rechtswegs für Kleingärten besteht (vgl Ganschezian-Fink in RechtdLandw 1953? 34)«
Sonstige ..gesetzliche Bestimmungen, durch die bei privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Träger' der Siedlung und dem Siedler der Rechtsweg ausgeschlos sen wäre, bestehen nicht. ,
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Es erhebt sich' aber die weitere Frage, ob der Rechtsweg vertragsmäßig ausgeschlossen ist, denn in dem Siedlurigsvertrag zwischen den Parteien war vereinbart, daß das lleimstättenamt' Gau HWRMHI.Ilmmmm der
NSDAP und DAF nach Anhörung des andern Teils' und nach eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig darüber entscheiden soll, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrags als gegeben anzusehen seien. Das Berufungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall,

in' dem.. wörtliG'h dieselbe Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien'geschlossen worden war . angenommen. daß durch Anordnung des Hessischen Ministers -für Arbeit und Wohlfahrt vom 6 . September 1947. (iV.b ,6096/47/4021 - Hessischer Staatsanzeiger 1947, S 439, Nr. 556) der Regierungspräsident an die Stelle des Heimstättenamtes getreten sei und daß ein Ausschluß des Rechtswegs durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zulässig und gewollt gewesen sei (OLG Frankfurt a.I. vom 18» November 1948;,
1 U 144/48 in FJW 1949p 510). Las Berufungsgericht hat in dem damals entschiedenen Fall die umstrittene Frage (vgl das genannte Urteil und die Anmerkung dazu von Lent in NJW 1949? 510)? ob grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen-werden kann? dahingestellt: gelassen und die Frage nur für den gegebenen Fall bejaht, da es sich hier um. das staatlich geförderte und beaufsichtigte Siedlungswesen handle. Lie Beiclagte sei als Träger des Siedlungsunternehmens als Treuhänderin der Öffentlichkeit mit Befugnissen hoheitsähnlicher Art ausgestattet und unterstehe dabei der Aufsicht von Regierungsstellen. La die Verwaltungsbehörden der Allgemeinheit gegenüber bei der Landbeschaffung, Landverteilung und der Beaufsichtigung der gemeinnützigen Verbände verantwortlich eingeschaltet seien, sei es verständlich und innerlich gerechtfertigt? daß ihnen auch Vorbehalten bleiben müsse, unter den gegebenen Gesichts-
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 Gegen Gisse Sonderbehandlung der 'Siedlungsverträge bestehen, allerdings Bedenken, denn 'es ist nicht einzusehen, weshalb die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung' geeignet sein sollen, ob bestimmt bezeichnete Gründe oder auch allgemein-ein wichtiger Grund für eine; Kündigung vorliegen,' und es besteht auch kein Anlaß! die Entscheidung über Privatrechtsverhältnisse;,. a'n denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht-, und an denen staatlich beaufsichtigte juristische Personen beteiligt sind, der-ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, wenn dies nicht gesetzlich angeordnet ist» Die allgemeine Präge, ob der. Rechtsweg durch' Parteivereinbarung ausgeschlossen werden kann, braucht aber in der lat im vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden« Denn es handelt sich in Wirklichkeit trotz des Wortlauts des § 13 Abs 2 des Siedlungsvertrages nicht um einen Ausschluß des Rechtswegs» Das Ziel des ordentlichen Recht wegs und des Verwaltungsrechtswegs ist bei'der Leistungsklage die Schaffung eines vollstreckbaren Titels und, auch wenn es sich*um eine Peststellungsklage handelt, die Entscheidung eines Rechtsstreits»
Dach § 13 Abs 2 des Siedlungsvertrags soll das Heimstättenamt nur darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen zur Kündigung nach den Bestimmungen dieses Vertrags als gegeben anzusehen sind, ob also ein im gegebenen Pall vorliegender Tatbestand einen wichtigen Kündigungsgrund abgibt„ Es wurde also dem Heimstättenamt nur die Feststellung eines gegebenenfalls wesentlichen Elements der Entscheidung übertragen«
Es handelt sich mithin nicht um die Übertragung der Entscheidungsgewalt auf eine Verwaltungsbehörde oder um einen Schiedsvertrag, sondern um einen Schiedsgut-
achtervertrag (F.G in JW 1936«. 820 und Anmerkung dazu von Jonas; RGZ;:;96j 57 r-i/59/; BayObstLG in NJ\7 1950? 909) : und der .Ausdruck "unter Ausschluß- des. Rechtste gs" soll nur besagen; daß Gerichte und - -Verwaltungsbehörden, die je nach der gesetzlichen Regelung-zur Entscheidung berufen sind, an ein solches Schiedsgut-achten gebunden,s ind„■, Solche .Schiedsgutachte r verträge werden allgemein anerkannt, sie bedürfen nicht der Form des § .1027 ZPO und es werden auf sie die Grundsätze des. § 319 BGB entsprechend angewendet (RGZ 152, 201 /204?),. :_;
Der ordentliche Rechtsweg ist also auch vertraglich nicht ausgeschlossen.,.
III,
Das Berufüngsurteil war daher aufzuheben und die Sache' zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zürüekzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Dabei braucht der von der Revision aufgeworfene Gesichtspunkt des negativen Rompetenzkonflikts -nicht mehr erörtert zu werden.
Bei der weiteren Verhandlung des Rechtsstreits wird auch zu prüfen sein, welche Bedeutung es hat, daß der Regierungspräsident entschieden hat, daß die Siedlerstelle den Eheleuten G*m überlassen werden
 sell? und daß er den Einspruch der Kläger gegen die Kündigung durch die Beklagte zurückgewiesen hat«. Es .handelt sich insbesondere um die Frage, ob die Entscheidung des Regierungspräsidenten ein Schiedsgut-achten im Sinne des § 13 Abs -2 des Siedlungsvertrags ist und ob das Gericht daran gebunden ist» Dabei ist auch das Bedenken zu prüfen, auf das lent (NJW 1949? 510) hingewiesen hat« daß die zu dem Schiedsgutachter * bestellte Stelle, das Heimstättenamt« nicht mehr vorhanden ist» Wenn der Schiedsgutachter von den Parteien durch Vertrag bestellt ist, geht es an sich nicht an, daß durch staatliche Anordnung ohne gesetzliche Grundlage ein anderer Schiedsgutachter an seine Steile gesetzt wird* In entsprechender Anwendung des § 319 BGB müßte vielmehr angenommen werden, daß nach dem Wegfall des Schiedsgutachters das Gericht auch über die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, zu entscheiden hat« Es ist aber bei der Auslegung des Vertrags zu prüfen« ob mit dem »Heimstättenamt” nicht« beiden Parteien erkennbar, die Stelle gemeint war« die bei Errichtung der;Siedlerstelle für die Bewilligung des Reichsdarlehens zuständig war, denn in früher gebrauchten Vertrags-Vordrucken und in dem im Jahre 1937.veröffentlichten Muster.3 a (Reichsarbeitsblatt 1937 I, 254) ist diese Stelle als Schiedsgutachter genannt« und es ist zu prüfen« ob nicht nach dem Willen beider.

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Parteien beim Wegfall des Heimstättenamts dieses durch die stelle ersetzt werden soll, die seine Aufgaben übernommen hat,	"
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