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BGH · V ZR 5/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 5/50

chem sie das Recht erwarb, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Anschlagsäulen zu errichten und an diesen Reklame- • enschläge anzubringen« Für die Überlassung des Aufstellungsplatzes hatte die Klägerin eine jährliche Anerkennungsgebuhr von 5 Goldmark pro Säule zu bezahlen, im übrigen hatte sie laufend einen bestimmten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen an die Stadt abzuführeno Pas Vertragsverhältnis begann am 1o Mai 1925 und sollte am 30. .In der.Folge wurde dieser Vertrag durch einen am i9o/l5*Mai 1939 mit der beklagten Hansestadt Hamburg geschlossenen Vertrag ersetzte In diesem wird die Klägerin als Mieter, die Beklagte als Vermieter bezeichnet« In $ 1 dieses Vortrages c-i'v.eilt der Vermieter uem Mieter die Erlaubnis zu Bogenanschlägen an den "vorhandenen und dem Mieter bekannten 14 Anschlagsäulen"» Im § 2 v/ird bestimmt, daß der Vertrag auf 6 Jahre, beginnend mit dem 1« April 1938 und endend mit dem 31. Als "Miete" sollten 16 2/3 Prozent der Gesamtbruttoeinnahmen bezahlt werden« Im § 4 ist vereinbart, daß die Zahl der Säulen bei eintretendem Bedürfnis erhöht oder herabgesetzt werden kann; der Vermieter bestimmt die Plätze, auf denen die Säulen aufgestellt oder aufzustellen sind,.und entscheidet darüber, ob eine Säule entfernt oder an einem anderen Platz wieder auf-gestellt werden soll; die Durchführung dieser Anordnung Die Beklagte hat den Vertrag zu dem 30« April 194-8 gelcündigto Die Klägerin ist der Ansicht, das Vertrags-Verhältnis stehe unter Mieterschutz; sie hält die Kündigung der Beklagten infolgedessen für unwirksam* Sie hat Klage erhöhen mit dem Antrag, festzustellen, daß zv/ischen der Klägerin als Mieter und der Beklagten als Vermieter ein Mietvertrag bezüglich der Flächen öffentlichen Grundes besteht, auf v/elchen die im Gebiete der Stadt befindlichen An- Wenn man ein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes annehme, so könne es sich nur um die Miete oder Pacht eines Rechts handeln, die nicht unter das Kieterschutzgesetz falle« Wesentlicher Inhalt des Vertrages sei nicht die Überlassung der Flächen zur Aufstellung der Anschlagsäulen, sondern die Gewährung des monopolartigen Rechtes, an diesen Säulen durch Plakatanschlag Reklame zu treiben« Schließ- Bas Landgericht hat dem PestStellungsantrag statt-gegeben« Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und erkannte auf Klagab- . Rechtsweges bejaht« Bie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung dieser Präge, bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung« Bie zur Errichtung der Plakatsäulen erforderlichen Flächen sind zwar Teile der öffentlichen Straßen und Plätze, also einer öffentlichen Sache, und soweit es sich um die Regelung des Gemeingebrauchs handelt, unterstehen sie den öffentlichen Recht« Bane-ben steht aber das privatrechtliche Eigentum der Beklagten an dem Wegeareal, und der privatrechtliche Charakter dieses Eigentums kommt zur Geltung, soweit es nicht durch den im Vordergrund stehenden Gemeingebrauch zu-rückgedrängt wird« Ben Gemeingebrauch übersteigende Benutzungsrechte sind nicht aus dem öffentlichen Charak-♦ * privatrechtlich verpflichten, sofern dar # durch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird« Eine derartige Verpflichtung gehört dem bürgerlichen Rechte an; Streitigkeiten hierüber sind bürgerlichrechtliche Sti’eitiglieiten im Sinne des § 13 GVG und daher von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden9 einmal, daß bezüglich' der zur Aufstellung der Anschlagsäulen notwendigen Straßenflächen ein Mietvertrag zwischen den Parteien bestehe, und zweitens, daß dieser Mietvertrag nur aus \ * den in den §§ 2 bis 4 MSchG bezeichneteii Gründen aufgehoben werden könneo per erste Teil des Antrags ist trotz der nicht ganz deutlichen Fassung nicht dahin zu verstehen, es möge- festgestellt v/erden, daß ein Mietvertrag geschlossen worden sei • * eine Tatsache, Gegenstand einer Feststeilungsklage sein könn- dies ist bei dem Bestreiten der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des -behaupteten Rechtsverhält-v nisses für die Klägerin nicht zweifelhaft,® Rieht anders liegt es hinsichtlich des zweiten Teiles des Elaganträgj3 *, festzustellen, -daß dieses Mi etVerhältnis nur aus den in 5'2 bis 4 KSchG bezeichneten Gründen aufgehoben werden: ; Grund von Rechtsnormen gegebene Recht she Ziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut not-' wendig® Diese Voraussetzung ist aber gegebene,Im vorliegenden Palle handelt es sich nicht um eine nur gedachte, sondern um eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen• Eine Feststellung kann aUch : . den Rechtsverhältnisses handelt es sich hier; gerade die Frage, ob die Besonderheiten des zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages eine Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mieterschutzge-setzes zur Folge haben oder nicht, ist Gegenstand des Streites© Die Feststellungskiage ist daher zulässig©% Die FestStellung,ob ein Miet* (oder Pacht-)ver-tragsverhältnis besteht- oder genauer; zur Zeit der Schlußverhandlung in der Berufungsinstanz bestand- ist davon abhängig, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis den Bestimmungen des Mieterschutzge-. Untersteht das Rechtsverhältnis dagegen dem Rhndigungb-schutz des Mieterschutzgesetzes nicht, so ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam und das Vertragsverhältnis beendet» 1.) Bas Berufungsgericht'hat es abgelehnt, das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis äls Miete an Grundstücken zu würdigen» Es führt aus* Jbr/ wesentliche wirtschaftliche VFert des Vertrages für die. Klägerin, habe in der Einräumung eines monopolartigen Rechtes bestanden, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, der Stadt Plakat an schlag an Anschlagsäulen zu betreiben o Bie Überlassung der zu dem Auf stellen von Anschlagsäulen geeigneten Flächen sei zwar eine notwendige Voraussetzung für die Burcbführung des Vertrages, aber nicht das wesentliche, den eigentlichen wirtschaftlichen Viert begründende Vertragsmerkmal» Zur Begründung.. Vertrages dar» In beiden Verträgen, so führt das Berufungs gerieht aus, sei als wichtigster Punkt das Monopol der Klägerin niedergelegt, Plakatanschlag auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu treiben» Für diese.Beurteilung verweist das Berufungsgericht auf die Bemessung des Entgelts in den beiden genannten Verträgen* In dem Verträge von 1925 sei für die tjberlassung der Aufstellungsplät&e* nur eine Anerkennungsgebühr von je 5 Goldmark jährlich vereinbart, während die wesentliche Leistung der Klägerin in der prozentualen Beteiligung der Beklagten an der. Beteiligung an den Roheinnshmen« Daß diese Vergütung 1 mit dem Ausdruck "Miete" bezeichnet werde, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung; entscheidend “sei, daß diese "Miete" nicht das Entgelt für die Überlassung eines verhältnismäßig kleinen Teiles der Straß’enfläche sei, sondern für die Gewährung des monopolartigen* Beehrtes, an diesen Anschlagsäulen Reklame zu treiben«. * Plächen, auf denen eine der 14 Anschlagsäulen stehe,ein "gewerblich genutztes unbebautes Grundstück" i«S« des § 1 Abs 1 S 2 MSchG sehen, so wären 14 solcher Grundstücke vermietet mit der Folge, daß entgegen dem Vertrage die Beklagte gegen den Willen der Klägerin Veränderungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 MSchG, also hei Eigenbedarf, durchsetzen könne« Ein Bedürfnis der Klägerin nach einem so weitgehenden Schutz könne : nicht anerkannt werden« Bas MSchG müsse als Baumschutzgesetz begriffen und argewendet werden? Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsgericht beigetreten werden kann, wenn es verneint, daß überhaupt ein'Mietvertrag über^Grundstücke abgeschlossen sei« Für diese Auffassung hätte das Berufungsgericht neben der vereinbarten Säulen einseitig zu bestimmen und zu verändern, noch auf den weiteren Gesichtspunkt hinweisen können, daß die Klägerin durch den Plakat ans chlag an den Säulen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sich dem von der -Beklagten * .Die Pacht eines Rechts fällt aber nicht in -den Bereich des Mieterschutzgesetzes® Doch bedarf diese Frage einer., Entscheidung nicht® Eenn selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß die Überlassung der Grundflächen zur Aufstellung der Säulen den Charakter einer Grundstücks-^ miete hat, so ist dem Berufungsgericht .jedenfalls darin zu folgen, daß der Vertrag sich darin nicht erschöpft und daß der Inhalt des Vertrages nicht durch diesen Be*r\ Pie Frage, ob die Bestimmungen des Mieterschutzge-: seizes zur Anwendungen kommen, wenn in einem Verträge neben der Raumüberlassung noch andere, damit in engem Zu-sairmenhang stehende Vertragsleistungen vereinbart werden, ist für den Fell der Verpachtung gewerblicher Betriebe schon häufig erörtert worden» Pas Reichsgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle ste&e ' Kündigungsschutz nach dem Hieterschutzgesetz gewährt werden müsse, es sei denn, daß die Überlassung der Räume neben der des Gewerbebetriebes völlig zurücktrete und ihr gegen- zu dem Teil abweichend Celle NJU 47/48, 66$ Frankfurt MDR 49, 113)* Das. Schrifttum ist nicht einheitlich«’ Der Ansicht des Reichsgerichts haben sich.die Besprechungen seiner Entscheidung durch Pritsch (ZAkDR 1942, 300) und Roquette (DR 42,.223) für Abwägung, ob im Rahmen des Pachtverhältnisses die Überlassung von Raum oder von anderen Gegenständen überwiegt, sind Bettermann(MSchG § 1 Anm 85 a ff) und Hans (MSchG § 36 Anm 2), ähnlich auch Schrodt (NJV/ $0, 678)« Nun lieg^ der vorliegende Pell insofern anders, als nicht ein bereits eingerichtetes Unternehmen verpachtet wird, zu dessen Betrieb ein gewisser Raum gehört, sondern die Klägerin den Betrieb ihres Reklameunternehmens erst einrichten sollte0 Aber die Verbindung des Betriebes mit der Überlassung ... binaung des bereits eingerichteten Unternehmens mit dem Raum, den es zu seinem Betrieb benötigt« Die an jener Rechtsprechung entwickelten Gedanken lassen sich daher auf den vorliegenden Pall anwenden« Ohne daß es eines eines monopolertigen Rechtes, Plakatanschlag an den AnschlagSäulen zu trcihen, ganz nebensächlich ist® Ob •dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Frage der Tat Sachenwürdigung, die in der Revi s ions inst anz nur beschränkt nachgeprüft werden kann© Die Feststellungen des Berufungsurteils, mit denen es eine Grundstücksmiete überhaupt Verneint, können auch hier herangezogen werden© Sie rechtfertigen im Ergebnis die ^su.ihm Zweck des Vertrages ist, der Klägerin das Anbeuten von Plakaten an Anschlagsäulen zu ermöglichen© Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Vertragszweck nur erreicht werden kann, wenn die Beklagte der Klägerin» die Möglichkeit gewährt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Anschlagsäulen aufzustellen© Das schließt aber nicht aus, die.dahingehende Verpflichtung der Beklagten alp nebensächlichen Teil ihrer Verpflichtungen anzusehen© Allerdings.ist nicht ausschlaggebend, daß § 4 des strittigen Vertrages der Beklagten das Recht gibt, die • Plätze zur Auf Stellung der Säulen zu bestimmen und zu . Der Y/egfali der Anerkennungsgebühr für die Auf Stelling der Säulen in dem Vertrage von 19*59 könnte sich •• was das Berufungsgericht allerdings nicht, in Betracht.^zögeii hat vielleicht daraus erklären, daß die Parteien. 47, 266 *26B?f 49y 175)I betreffen diese Entscheidungen auch nur die Frege, wie solche Verträge steuerrechtlich zu behandeln ; sind,.so ist doch die Entscheidung dieser Frage von äq%\ priv&.trecht liehen Einordnung der Verträge abhängig, und deren Beurteilung durch den Eeichsfinanzhof bestätigt ; die oben gemachten-Ausführungen® Mieterschutz kommt;dar- ^ her im vorliegenden Fülle nicht in Betracht« Unter nehmen« Diese Ausführungen verkennen den Umfang des Schutzes, den die Mieterschutzgesetzgebung in der bei Erlaß des BerufungsUrteils geltenden Fassung beabsichtigte« Die Anwendung des Mieterschutzes ist auf Miet-und Pachtverhältnisse an Gebäuden, Gebäudeteilen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken beschränkt«. so kommt es weiter auf das Vorbringen der Klägerin äh* / die Beklagte habe durch Ausübung des Kündigungsrechtes gegen Treu und Glauben verstoßen© Die »Revision macht geltend, der Vertrag sei unstreitig von der Beklagten, entworfen worden* das Berufungsgericht hätte prüfen müs~. sen, ob die Klägerin nicht habe annehmen dürfen, daß der Vertrag unter Mieterschutz falle, und in diesem Glauben geschützt werden müsse« Es sei auch zu bei'ücksichtigen, daß während der Kriegs- und Nachkriegszeit bis zur Währungsreform im Reklamegewerbe nur ein geringer Umsatz erzielt werden sei, sedaß die Klägerin aus ihren in den" Säulen investierten Kapital nicht den vorgesehenen ITutzen. Das Berufungsgericht hat den Einwand der unzulässig gen Rechtsausübung nicht für begründet angesehen© Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere . 1939, für unbebaute Grundstücke kein Mieterschutz; die Klägerin konnte daher bei VertragsSchluß mit einem sol-r chen nicht rechnen© Auch der andere von der Revision vor- . getragene Gesichtspunkt greift nicht durch© Die Klägerin, hat den Plakatanschlag an den strittigen Anschlagsäulen; nicht erst seit dem Jahre 1939 betrieben, .sondern auf Grund des 1© Vertrages schon seit dem 1 © Mai 1925, und daß Miet- und Pachtverhältnisse über gewerblich genutzte x unbebaute Grundstücke, die vor dem Inkrafttreten dieser ^ Verordnung.begründet waren, mit Wirkung vom 1 © .April 1952 von den Vorschriften des ersten Abschnitts des Mie-terschutzgesetzes ausgenommen werden© Da es sich hierbei um eine erst während des Revisionsverfahrens eingetretene Gesetzesänderung handelt j kann sie von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; sie ist auch für die Entscheidung über die Anträge der Klägerin nicht vor. Hauptantrag unbegründet, 'so gilt dasselbe auch für den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, daß die Klägerin an den von ihr in Bergedorf errichteten Säulen weiterhin Bogen-

Zitierte Normen: § 256 ZPO
Rechtvertragen©AnschlagsäuleBerufungsgericht®KlägerinSäule

Volltext der Entscheidung

«35 092	;?^i
Nicht für die Amtliche* Sammlung!	.	-•
Gesetz*. BGB § 581. MSchG § 36«/	';.
* Rechtssatz:	Auf den Vertrag einer Stadtgemeinde mit
 einem Reklameunternehmen, in dem diesem das ausschlieBliche Hecht eingeräumt wird, aüf öffentlichen Strafien und Plätzen. Anschlagsäu len zu errichten und an ihnen -Blatotänschlagj zu betreiben,. findet das llietersclmtzgese tz*; jedenfalls dann keine Anwendung,; wenn/:die ^ Überlassung der zur Aufstellung dfer. Anschlags Säulen erforderlichen Straßenflächen im Rah men des Gesamtvertrages von ganz' untergeordr '
neter Bedeutung isto . Aktenzeichen: V ZR 5/50 . Urteil vom 14» Dezember 1951
ÖDG Hamburg
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'	a.wi^'v
SLM.S£5°
Verkündet am 14. Dezember 1951
Symalla, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
 Im Barnen des Volkes In der ßechtsSache
 der Pinna John B	(alleinige Inhaberin Frau
 Martha	Uwe«),
Klägerin und Revisionsklägerin,
* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde, Liegenschaftsverv/altung, Hamburg 36, GdllHflfe Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr,
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Buridesrichter Dr. Hertel,'Dr. v. Bormann, Dr. Heck und Dr.. Oechßler für Recht erkannt?
Die Revision gegen das am 7. April 1949 «
verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird• auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
*»♦ 2 Tatbestand:
Im April 1925 schloß die Klägerin, deren damaliger« inzwischen verstorbener Alleininhaber John B^|^ der Ehemann und Rechtsvorgänger der jetzigen Inhaberin wary mit dem Rat der Stadt	einen Vertrag, in wel-
chem sie das Recht erwarb, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Anschlagsäulen zu errichten und an diesen Reklame- • enschläge anzubringen« Für die Überlassung des Aufstellungsplatzes hatte die Klägerin eine jährliche Anerkennungsgebuhr von 5 Goldmark pro Säule zu bezahlen, im übrigen hatte sie laufend einen bestimmten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen an die Stadt	abzuführeno
 Pas Vertragsverhältnis begann am 1o Mai 1925 und sollte am 30. April 1945 enden«
.In der.Folge wurde dieser Vertrag durch einen am i9o/l5*Mai 1939 mit der beklagten Hansestadt Hamburg geschlossenen Vertrag ersetzte In diesem wird die Klägerin als Mieter, die Beklagte als Vermieter bezeichnet« In $ 1 dieses Vortrages c-i'v.eilt der Vermieter uem Mieter die Erlaubnis zu Bogenanschlägen an den "vorhandenen und dem Mieter bekannten 14 Anschlagsäulen"» Im § 2 v/ird bestimmt, daß der Vertrag auf 6 Jahre, beginnend mit dem 1« April 1938 und endend mit dem 31. März 1944* geschlossen werde und sich jeweils um 1 Jahr verlängere, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt werde. Als "Miete" sollten 16 2/3 Prozent der Gesamtbruttoeinnahmen bezahlt werden« Im § 4 ist vereinbart, daß die Zahl der Säulen bei eintretendem Bedürfnis erhöht oder herabgesetzt werden kann; der Vermieter bestimmt die Plätze, auf denen die Säulen aufgestellt oder aufzustellen sind,.und entscheidet darüber, ob eine Säule entfernt oder an einem anderen Platz wieder auf-gestellt werden soll; die Durchführung dieser Anordnung
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ist Sache des Mieters« Hervorzuheben ist noch § ‘9 des Vertrages; darin verpflichtet sich der Vermieter, während der Vertragsdauer keiner anderen Firma die Ausnutzung der Plakatsäulen zu gestatten«
Die Beklagte hat den Vertrag zu dem 30« April 194-8 gelcündigto Die Klägerin ist der Ansicht, das Vertrags-Verhältnis stehe unter Mieterschutz; sie hält die Kündigung der Beklagten infolgedessen für unwirksam* Sie hat Klage erhöhen mit dem Antrag,
 festzustellen, daß zv/ischen der Klägerin als Mieter und der Beklagten als Vermieter ein Mietvertrag bezüglich der Flächen öffentlichen Grundes besteht, auf v/elchen die im Gebiete der Stadt	befindlichen	An-
schlagsäulen aufgesveERTsind, daß dieser Mietvertrag nur aus den in den §§
2 bis 4 des Mieterschutzgesetzes bezeiclineten Gründen aufgehoben werden kann;
hilfsweise %
die Eeklagte zu*verurteilen, zu dulden, daß die Klägerin an den von ihr in	er-
richteten Säulen weiterhin Bogenanschlag betreibt«
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat anfänglich eingewandt, daß zwischen den Parteien ein frei widerrufliches öffentlichrechtliches Verhältnis bestehe«
Im Berufungsverfahren hat sie diesen Einwand fallen lassen« Sie hat aber weiter geltend gemacht? Wenn man ein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechtes annehme, so könne es sich nur um die Miete oder Pacht eines Rechts handeln, die nicht unter das Kieterschutzgesetz falle« Wesentlicher Inhalt des Vertrages sei nicht die Überlassung der Flächen zur Aufstellung der Anschlagsäulen, sondern die Gewährung des monopolartigen Rechtes, an diesen Säulen durch Plakatanschlag Reklame zu treiben« Schließ-
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lieh beruft sich die Beklagte auf die Ausnahmebestimmung des § 32 des Mieterschutzgesetzes«
Bas Landgericht hat dem PestStellungsantrag statt-gegeben« Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und erkannte auf Klagab- . Weisung« Mit der Revision begehrt die Klägerin die .Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Bie Be-’
. klagte hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen«
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Ent scheidungsgründe % ,
Io
 Beide Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des. Rechtsweges bejaht« Bie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung dieser Präge, bietet keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung« Bie zur Errichtung der Plakatsäulen erforderlichen Flächen sind zwar Teile der öffentlichen Straßen und Plätze, also einer öffentlichen Sache, und soweit es sich um die Regelung des Gemeingebrauchs handelt, unterstehen sie den öffentlichen Recht« Bane-ben steht aber das privatrechtliche Eigentum der Beklagten an dem Wegeareal, und der privatrechtliche Charakter dieses Eigentums kommt zur Geltung, soweit es nicht durch den im Vordergrund stehenden Gemeingebrauch zu-rückgedrängt wird« Ben Gemeingebrauch übersteigende Benutzungsrechte sind nicht aus dem öffentlichen Charak-♦ *
ter der Straßen, sondern aus dem an. ihnen bestehenden’ Privateigentum abzuleiten (RGZ 88, 14; 123, 187; .125,
 108 /Tlj7), und die Beklagte kann sich zur Einräumung solche^1 Kechtö. privatrechtlich verpflichten, sofern dar # durch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird« Eine derartige Verpflichtung gehört dem bürgerlichen Rechte an; Streitigkeiten hierüber sind bürgerlichrechtliche Sti’eitiglieiten im Sinne des § 13 GVG und daher von den
 ordentlichen Gerichten zu entscheiden9
II
* *
*;
- X*
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte gebeten,' nachzuprüfen, ob ein rechtliches Interesse an der mit* dem Hauptantrage der Klägerin erbetenen Feststellung bestehe, ob es sich nicht um eine reine Rechtsfrage „ * handele, deren Feststellung nicht begehrt werden könne« Der Hauptantrag der Klägerin begehrt eine Feststellung in doppelter Richtung? einmal, daß bezüglich' der zur Aufstellung der Anschlagsäulen notwendigen Straßenflächen ein Mietvertrag zwischen den Parteien bestehe, und zweitens, daß dieser Mietvertrag nur aus \ * den in den §§ 2 bis 4 MSchG bezeichneteii Gründen aufgehoben werden könneo per erste Teil des Antrags ist trotz der nicht ganz deutlichen Fassung nicht dahin zu verstehen, es möge- festgestellt v/erden, daß ein Mietvertrag geschlossen worden sei • * eine Tatsache,
 Gegenstand einer Feststeilungsklage sein könn-
te ; •- sondern dahin, es solle festgestellt werden* daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis hinsichtlich der bezeich-neten Grundflächenbestehe, nämlich ein Mietverhält-• nis® Die Zulässigkeit eines solchen Feststeliungsan*- . * trags ist nach § 256 Z?0 außer Frage, vorausgesetzt weiter, daß der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß diese Feststellung alsbald getroffen werde; \	.
dies ist bei dem Bestreiten der Beklagten und der wirtschaftlichen Bedeutung des -behaupteten Rechtsverhält-v nisses für die Klägerin nicht zweifelhaft,® Rieht anders liegt es hinsichtlich des zweiten Teiles des Elaganträgj3 *, festzustellen, -daß dieses Mi etVerhältnis nur aus den in 5'2 bis 4 KSchG bezeichneten Gründen aufgehoben werden: ;
könne® Es ist zwar richtig, daß nicht schon eine reine-
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Rechtsfrage ein •'Rechtsverhältnis” im Sinne des § 256 ZPO ist;vielmehr ist eine durch den Sachverhalt auf . Grund von Rechtsnormen gegebene Recht she Ziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Rechtsgut not-' wendig® Diese Voraussetzung ist aber gegebene,Im vorliegenden Palle handelt es sich nicht um eine nur gedachte, sondern um eine konkrete Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen• Eine Feststellung kann aUch :	.
darüber begehrt werden, daß,ein Rechtsverhältnis be-stirmter Art .vorliege, wenn der Kläger gerade aus ' dieser Besonderheit des Rechtsverhältnisses Rechtsfolgen herleiten will* Bas Reichsgericht hat es aus dieser Erwägung für zulässig gehalten, auf Feststellung zu klagen, ob ein bestimmtes Vertragsverhältnis als Gesellschafts- oder Dienstverhältnis anzusehen sei (RGZ I44, 54 fß{ ff/)o Um eine solche nähere Bestimmung
 der Einzelheiten des zwischen den Parteien bestehen-»
den Rechtsverhältnisses handelt es sich hier; gerade die Frage, ob die Besonderheiten des zwischen den Parteien zustandegekommenen Vertrages eine Anwendung der Kündigungsschutzbestimmungen des Mieterschutzge-setzes zur Folge haben oder nicht, ist Gegenstand des Streites© Die Feststellungskiage ist daher zulässig©%
III ©
Die FestStellung,ob ein Miet* (oder Pacht-)ver-tragsverhältnis besteht- oder genauer; zur Zeit der Schlußverhandlung in der Berufungsinstanz bestand- ist davon abhängig, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rechtsverhältnis den Bestimmungen des Mieterschutzge-. setzes unterliegt oder nicht© Kommen die §§ 2. bis 4.
MSchG zur Anwendung, so ist die von der Beklagten-zu dem 30© April 1948 ausgesprochene Kündigung unwirksam, ebenso
 der Ablauf der vereinbarten Vertrag§dauer von 6 Jahren, . denn das Mietverhältnis wäre nach § 1 Abs 2 MSchG auf •
unbestimmte Zeit fortgesetzt worden, da keine der Bar-
/
teien sich rechtzeitig auf die Beendigung berufen hat«*
Untersteht das Rechtsverhältnis dagegen dem Rhndigungb-schutz des Mieterschutzgesetzes nicht, so ist die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wirksam und das Vertragsverhältnis beendet»
1.) Bas Berufungsgericht'hat es abgelehnt, das zwischen den Parteien bestandene Vertragsverhältnis äls Miete an Grundstücken zu würdigen» Es führt aus* Jbr/ wesentliche wirtschaftliche VFert des Vertrages für die. Klägerin, habe in der Einräumung eines monopolartigen Rechtes bestanden, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, der Stadt	Plakat an schlag an Anschlagsäulen
 zu betreiben o Bie Überlassung der zu dem Auf stellen von Anschlagsäulen geeigneten Flächen sei zwar eine notwendige Voraussetzung für die Burcbführung des Vertrages, aber nicht das wesentliche, den eigentlichen wirtschaftlichen Viert begründende Vertragsmerkmal» Zur Begründung.. dieser Ansicht zieht das Berufungsgericht den ersten . Vertrag von 1925 heran? es behandelt 'Seide'Verträge als eine Einheit? der spätere Vertrag stellt nach, seiner Auffassung nur eine Neufassung und Ergänzung des ersten. Vertrages dar» In beiden Verträgen, so führt das Berufungs gerieht aus, sei als wichtigster Punkt das Monopol der Klägerin niedergelegt, Plakatanschlag auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu treiben» Für diese.Beurteilung verweist das Berufungsgericht auf die Bemessung des Entgelts in den beiden genannten Verträgen* In dem Verträge von 1925 sei für die tjberlassung der Aufstellungsplät&e* nur eine Anerkennungsgebühr von je 5 Goldmark jährlich vereinbart, während die wesentliche Leistung der Klägerin in der prozentualen Beteiligung der Beklagten an der.
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Bruttoeinnahmen bestanden habe» In dem späteren' Vertrar ge sei dieser Gedanke noch schärfer zu dem Ausdruck gekommen? v/enn im § 1 als Vertragsgegenstand ausdrücklich . die "Erlaubnis zur Anbringung von Bogenanschlägen an den vorhandenen 14 Anschlagsäulen" bezeichnet werde* von einer Anerkennungsgebühr sei keine Rede mehr? die Vergütung bestehe ausschließlich in einer prozentualen
•	^	9	•
Beteiligung an den Roheinnshmen« Daß diese Vergütung 1 mit dem Ausdruck "Miete" bezeichnet werde, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung; entscheidend “sei, daß diese "Miete" nicht das Entgelt für die Überlassung eines verhältnismäßig kleinen Teiles der Straß’enfläche sei, sondern für die Gewährung des monopolartigen* Beehrtes, an diesen Anschlagsäulen Reklame zu treiben«. Bas Berufungsgericht findet eine Bestätigung seiner Auffassung im § 14, wonach' die Beklagte berechtigt ist, eine Veränderung der Plätze anzuordnen« Bas Berufungsgericht
 erwägt schließlich, die Beklagte hätte der Klägerin
% * %
auch ein entsprechendes Recht zur'Plakatierung in an--derer Perm, etwa on Hauewänden oder besonders aufzu :
. stellenden Tafeln,' einrliumen können; im ietzten Palle, hätte die Mitbenutzung des öffentlichen Grundes durah-•	*
4*	*	*	*	•	t
Aufstellen von Pfosten unmöglich als Vermietung eines. Grundstücks angesehen werden können« Wenn die Aufste!;-' .. lung von Anschlagsäulen etwas mehr Bodenfläche beanspruche als die einer Tafel, so könne das für die rechtliche
 Beurteilung keinen Unterschied machen« Baher könne der
#- . ‘ * * % Vertrag überhaupt nicht als Mietvertrag über Grundstücke
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angesehen* werden« '
Hilfsweise begründet das Berufungsgericht seine : Entscheidung mit dem Zweck des MSchG» Wolle man entgegen dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in jeder der kleinen . * Plächen, auf denen eine der 14 Anschlagsäulen stehe,ein "gewerblich genutztes unbebautes Grundstück" i«S« des § 1
Abs 1 S 2 MSchG sehen, so wären 14 solcher Grundstücke vermietet mit der Folge, daß entgegen dem Vertrage die Beklagte gegen den Willen der Klägerin Veränderungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 MSchG, also hei Eigenbedarf, durchsetzen könne« Ein Bedürfnis der Klägerin nach einem so weitgehenden Schutz könne : nicht anerkannt werden« Bas MSchG müsse als Baumschutzgesetz begriffen und argewendet werden? Plätze, die im Straßenverkehr zu Reklame zwecken überlassen werden, hätten mit der Raup- • not, die zur Schaffung und Erweiterung des Meterschut^«“. gesetzes geführt hätte:,- » nichts zu tun« Bie Vermietung*; einer bereits errichteten Anschlagsäule falle zweifellos nicht unter das MSchG, denn es handle sich hierbei.* weder um die Überlassung von Gebäuden oder Gebäudeteil^ noch von gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken!, es wäre unverständlich und innerlich unbegründet, wem. die Überlassung der zur Aufstellung einer Anschlagsäule dienenden Fläche einen weitergehenden Schutz genießen' : würde als die Überlassung der Säule selbst« -	-1*
Bie Revision wendet sich gegen diese Ausführungen«
Sie macht geltend: Es sei unerheblich, ob für die Klägerin andere Plakatierungsmöglichkeiten denkbar wären? es. komme nur darauf an, welche Formen der Vertrag vor* v sehe« Insoweit stelle das Berufungsgericht fest, esVwih notwendige Voraussetzung für die Burchführung des Verfera-ges, daß geeignete Flächen für die Aufstellung der An-?.!' schlagsäulen zur Verfügung gestellt würden<» Biesem Gesichtspunkte trage das Berufungsgericht in seinen wei^.;?
teren Ausführungen keine Rechnung; er allein rechtfertig'
* * *
schon die Anwendung des Mieterschutzes»
Es mag dahinstehen, ob dem Berufungsgericht beigetreten werden kann, wenn es verneint, daß überhaupt ein'Mietvertrag über^Grundstücke abgeschlossen sei« Für diese Auffassung hätte das Berufungsgericht neben der vereinbarten
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Berechnung des von der Klägerin zu zahlenden Entgelts und den Hecht der Beklagten, den Ort der Aufstellung der:
Säulen einseitig zu bestimmen und zu verändern, noch auf den weiteren Gesichtspunkt hinweisen können, daß die Klägerin durch den Plakat ans chlag an den Säulen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sich dem von der -Beklagten *
dort eröffneten verkehr in ähnlicher Weise einfügt uhdv
« • * ' ' <
aus ihm Nutzen zieht wie der Inhaber•einer Theaterggr^
derobe, eines Zeitungsstandes in einer Hotelhalle, einer
 Wechselstube in einem Bahnhof oder ähnlicher Unternehmen-
gen - Fälle, in denen die Rechtsprechung regelmäßig x.
Rechtsund. nicht Raumpacht angenommen hat *(RGZ. 97, 1:66;
 RG PJZ 25, 432$ EGZ 108, 369? vgl auch KG in3)R 41, IfOO)»'
.Die Pacht eines Rechts fällt aber nicht in -den Bereich
 des Mieterschutzgesetzes® Doch bedarf diese Frage einer.,
Entscheidung nicht® Eenn selbst wenn man mit der Revision
 davon ausgeht, daß die Überlassung der Grundflächen zur
 Aufstellung der Säulen den Charakter einer Grundstücks-^
miete hat, so ist dem Berufungsgericht .jedenfalls darin
 zu folgen, daß der Vertrag sich darin nicht erschöpft
 und daß der Inhalt des Vertrages nicht durch diesen Be*r\
standteil bestimmt wird, sondern*daß dae Wesentliche die
 Einräumung eines roonopolartigen Rechts auf Plakat an s chlag
 an Anschlagsäulen ist» *	*
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Pie Frage, ob die Bestimmungen des Mieterschutzge-: seizes zur Anwendungen kommen, wenn in einem Verträge neben der Raumüberlassung noch andere, damit in engem Zu-sairmenhang stehende Vertragsleistungen vereinbart werden, ist für den Fell der Verpachtung gewerblicher Betriebe schon häufig erörtert worden» Pas Reichsgericht hat sich dahin ausgesprochen, daß in einem solchen Falle ste&e ' Kündigungsschutz nach dem Hieterschutzgesetz gewährt werden müsse, es sei denn, daß die Überlassung der Räume neben der des Gewerbebetriebes völlig zurücktrete und ihr gegen-
 
über ganz nebensächlich sei (RGB 168, 44) o Dieser Ansicht, die zu einem weitgehenden Kündigungsschutz bei der Unternehmenspacht führt, sind in neuerer Zeit .' eine Reihe von Oberlandesgerichten beigetreten (OLG Preiburg DRZ 46, 194? Xöln LjjXR 47, 2915?. Stuttgart SJZ 50, 339? zu dem Teil abweichend Celle NJU 47/48, 66$ Frankfurt MDR 49, 113)* Das. Schrifttum ist nicht einheitlich«’ Der Ansicht des Reichsgerichts haben sich.die Besprechungen seiner Entscheidung durch Pritsch (ZAkDR 1942, 300) und Roquette (DR 42,.223) angeschlossen, ebenso Roquette, (Mietrecht S 274) und Kleinrahm (MDR 47, 297) ? einen diesen weitgehenden Mieterschutz ab- . lehnenden Standpunkt Ter treten Her sehe 1 (DUohnArch. 42, 89), Tannert. (DRZ* 1948, 2, 1/Beiheft), Schoan (BB 1948, 145 und MDR 1949, 401)? für Abwägung, ob im Rahmen des Pachtverhältnisses die Überlassung von Raum oder von anderen Gegenständen überwiegt, sind Bettermann(MSchG § 1 Anm 85 a ff) und Hans (MSchG § 36 Anm 2), ähnlich auch Schrodt (NJV/ $0, 678)« Nun lieg^ der vorliegende Pell insofern anders, als nicht ein bereits eingerichtetes Unternehmen verpachtet wird, zu dessen Betrieb ein gewisser Raum gehört, sondern die Klägerin den Betrieb ihres Reklameunternehmens erst einrichten sollte0 Aber die Verbindung des Betriebes mit der Überlassung ... .von Grundflächen zur Aufstellung der Anschlagsäulen ist ebenso, eng wie im Palle der Unternehmenspaeht die Ver-. binaung des bereits eingerichteten Unternehmens mit dem Raum, den es zu seinem Betrieb benötigt« Die an jener Rechtsprechung entwickelten Gedanken lassen sich daher
 auf den vorliegenden Pall anwenden« Ohne daß es eines
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Eihgehens auf die verschiedenen Ansichten im Schrifttum . bedarf, führen sie dazu, Mieterschutz jedenfalls dann zu versagen, wenn die Überlassung der Grundflächen zur. Aufstellung der Anschlagsäulen in .Vergleich zu den übrigen Leistungen der Beklagten, vor allem der Einräumung
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eines monopolertigen Rechtes, Plakatanschlag an den AnschlagSäulen zu trcihen, ganz nebensächlich ist® Ob •dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Frage der Tat Sachenwürdigung, die in der Revi s ions inst anz nur beschränkt nachgeprüft werden kann© Die Feststellungen des Berufungsurteils, mit denen es eine Grundstücksmiete überhaupt Verneint, können auch hier herangezogen werden© Sie rechtfertigen im Ergebnis die ^su.ihm ' getroffene Entscheidung©
Zweck des Vertrages ist, der Klägerin das Anbeuten von Plakaten an Anschlagsäulen zu ermöglichen© Der Revision ist zuzugeben, daß dieser Vertragszweck nur erreicht werden kann, wenn die Beklagte der Klägerin» die Möglichkeit gewährt, auf öffentlichen Straßen und Plätzen Anschlagsäulen aufzustellen© Das schließt aber nicht aus, die.dahingehende Verpflichtung der Beklagten alp nebensächlichen Teil ihrer Verpflichtungen anzusehen© Allerdings.ist nicht ausschlaggebend, daß § 4 des strittigen Vertrages der Beklagten das Recht gibt, die • Plätze zur Auf Stellung der Säulen zu bestimmen und zu .	..
entscheiden, ob einzelne. Säulen entfernt oder verlegt V\ : werden sollen. Es kann wohl kaum Sinn dos Vertrages ger-wesen sein, der Beklagten hierin völlige Freiheit einzu*^..
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räumen© Wenn das Berufungsgericht ausführt, * die Parteien %
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hätten keineswegs die tiberlassung ganz bestirnter Grund-; . .
flächen als entscheidend angesehen, so ist das zwar	.	:
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• richtig, steht aber der Annahme nicht entgegen, daß ./ ;	.
die Beklagte sich zur tiberlassung einer bestimmten An-\ *.	..
zahl geeigneter Grundflächen verpflichtete© Auch der • : •
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 Bemessung der Vergütung und dem Wegfall der Anerkennung?-' gebühr im Vertrage von 1939 wird nicht ausschlaggebendes • Gewicht beigelegt werden können© Die Beklagte brauchte *	•*..
die von ihr verlangten Bezahlungen nicht nach der* wirtschaftlichen Bedeutung der von ihr gewährten Leistungen
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aufzuteilen? aus der gewählten Berechnungsv/eiöe ist daher kein durchschlagender Gesichtspunkt zu gewinnen®
Der Y/egfali der Anerkennungsgebühr für die Auf Stelling der Säulen in dem Vertrage von 19*59 könnte sich •• was das Berufungsgericht allerdings nicht, in Betracht.^zögeii hat
 vielleicht daraus erklären, daß die Parteien. mals irrtümlich davon ausgingen, die vorhandenen. Iz/Säu*5*^
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len ständen im Eigentum der Beklagten® Bas Beruf u)
rieht erwägt aber weiter, daß die strittigen Grundflächen
 als solche wirtschaftlich so gut wie wertlos seien, iiSxd\
es ist offenkundig, daß sogar die aufgestellten Säyilen^
als solche ohne das Monopol, an ihnen Plakate anzusehlg^'
gen, nur einen geringen Wert haben® Wenn das Berufungg-,'.
gericht daraus schließt, die Gewährung des monopolartiV; \
gen Rechtes, Reklame durch Plakat an schlag an Säulen zu:
* * ** * . % betreiben, stehe bei einem solchen Vertrage ganz im Vor^
dergrund, so ist diese Erwägung rechtlich bedenkenfrei®’
Für die Bedeutung des Rechtes, Reklameanschlag zu treiben*
verweist die .Beklagte noch auf die vom Berufungsgericht
 nicht berücksichtigte 9® Bekanntmachung des Werberats -der
 Deutschen Wirtschaft vom 1* Juni 1S34 (,!Wirtschaftstfer-, '< • ' bung1*, Mitteilungsblatt des Werberats der Beutschen Wirtschaft 1934, 69); in dieser Bekanntmachung erklärt der . Werberat, er werde künftig in einer Ortschaft nur einem einzigen Anschleguntemehmen die erforderliche Genehmi- ' gung zur Y/irtschaftswerbung durch Bogenanschlag an fest angebrachten Stellen erteilen (Ziff *19 daselbst)? damit erlangte die Klägerin durch den Vertrag eine über den . Wortlaut des § 9 des Vertrages hinausgehende Monopolstellung, die dem ihr eingeräumten Recht erhöhte Bedeutung gab, Auch der Reichsfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung derartigen Verträgen den Charakter als Grundstücksmiete abgesprochen, da die Grundstücksttberlassung gegenüber der Einräumung des monopolartigen Rechtes auf Anschlag- .

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rekleme rollig zurücktrete (EPH 46, 281? 47, 266 *26B?f 49y 175)I betreffen diese Entscheidungen auch nur die Frege, wie solche Verträge steuerrechtlich zu behandeln ; sind,.so ist doch die Entscheidung dieser Frage von äq%\ priv&.trecht liehen Einordnung der Verträge abhängig, und deren Beurteilung durch den Eeichsfinanzhof bestätigt ; die oben gemachten-Ausführungen® Mieterschutz kommt;dar- ^ her im vorliegenden Fülle nicht in Betracht«
Es bedarf infolgedessen auch keiner Entscheidung. / darüber, ob die Beklagte sich gegebenenfalls auf die*. Sonderstellung der öffentlichen Hand nach § 32 MSchG hätte berufen1 können«
• Die Hevision hat geltend gemacht, das Mieterschutz-gesetz müsse ousdehnend ausgelegt werden« Es möge anfangs
 als reiner Raumschutz gedacht gewesen sein« Die 5« Aus-
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führungsverOrdnung zur Kündigungsschutzverordnung vom
14o August 1940 habe diesen Gedanken aber aufgegeben zu
 Gunsten eines allgemeinen Pachtschutzes für gewerbliche
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Unter nehmen« Diese Ausführungen verkennen den Umfang des Schutzes, den die Mieterschutzgesetzgebung in der bei Erlaß des BerufungsUrteils geltenden Fassung beabsichtigte« Die Anwendung des Mieterschutzes ist auf Miet-und Pachtverhältnisse an Gebäuden, Gebäudeteilen und gewerblich genutzten unbebauten Grundstücken beschränkt«. Dauerverhältnisse, bei denen derartige Räume oder Grundstücke nicht überlassen werden, erfaßt das Mieterschutz-gesetz nicht, so z«B« Pachtverhältnisse über Rechte oder über Unternehmen, bei denen eine räumliche Unterlage fehlt wie Vertretungen udgl« Die besonderen Vorschriften über den Arbeitsplatzwechsel und die rechtliche Vertragshilfe, die die Revision heranzieht, um darzulegen, daß das Mieter schutzgesetz in seiner letzten Fassung über den Räumschütz hinaus die Existenzsicherung beabsichtigt habe,

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 können nicht herangezogen werden, da sie ganz anderen Erwägungen entstcmmen© Diese Ausführungen geben keinen Anlaß,, den Bereich des IJietercchutzgesetzes über die in RGZ 168, 44 entwickelten Grenzen hinaus auszudehnen©
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Ist nach dem Aasgeführten der Kündigungsschutz des. Micterschutzgesetzcs im vorliegenden Pall zu verneinen,; . so kommt es weiter auf das Vorbringen der Klägerin äh* / die Beklagte habe durch Ausübung des Kündigungsrechtes gegen Treu und Glauben verstoßen© Die »Revision macht geltend, der Vertrag sei unstreitig von der Beklagten, entworfen worden* das Berufungsgericht hätte prüfen müs~. sen, ob die Klägerin nicht habe annehmen dürfen, daß der Vertrag unter Mieterschutz falle, und in diesem Glauben geschützt werden müsse« Es sei auch zu bei'ücksichtigen, daß während der Kriegs- und Nachkriegszeit bis zur Währungsreform im Reklamegewerbe nur ein geringer Umsatz erzielt werden sei, sedaß die Klägerin aus ihren in den" Säulen investierten Kapital nicht den vorgesehenen ITutzen. habe ziehen können© *	v	'	;
Das Berufungsgericht hat den Einwand der unzulässig gen Rechtsausübung nicht für begründet angesehen© Die Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, eine andere . Beurteilung zu rechtfertigen© Einmal bestand zu der Zeit," als der zweite Vertrag geschlossen wurde, iia Frühjahr *
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1939, für unbebaute Grundstücke kein Mieterschutz; die Klägerin konnte daher bei VertragsSchluß mit einem sol-r chen nicht rechnen© Auch der andere von der Revision vor- . getragene Gesichtspunkt greift nicht durch© Die Klägerin, hat den Plakatanschlag an den strittigen Anschlagsäulen; nicht erst seit dem Jahre 1939 betrieben, .sondern auf Grund des 1© Vertrages schon seit dem 1 © Mai 1925, und

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zwar annähernd zu denselben Bedingungen* v/enn in den letzten Jahren nur ein geringer Umsatz erzielt worden sein sollte, so hat die Klägerin doch in der Zeit seit 1925 den Nutzen ihrer.Investition gehabte Die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte sind daher nich*£ geeignet, einen Verstoß der -Beklagten gegen Treu und, Glauben zu begründen, v/enn sie von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht jetzt Gebrauch macht© .	<	*

Die Verordnung über .Ausnahmen von Mieterschutz. /. vom 27© November 1951 (RGBl X 926) hat im § 2 bestimmt,,-*!' daß Miet- und Pachtverhältnisse über gewerblich genutzte x unbebaute Grundstücke, die vor dem Inkrafttreten dieser ^ Verordnung.begründet waren, mit Wirkung vom 1 © .April 1952 von den Vorschriften des ersten Abschnitts des Mie-terschutzgesetzes ausgenommen werden© Da es sich hierbei um eine erst während des Revisionsverfahrens eingetretene Gesetzesänderung handelt j kann sie von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden; sie ist auch für die Entscheidung über die Anträge der Klägerin nicht vor. Be-
deutung©
Ist nach dem Ausgeführten der. Hauptantrag unbegründet, 'so gilt dasselbe auch für den Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, zu dulden, daß die Klägerin an den von ihr in Bergedorf errichteten Säulen weiterhin Bogen-
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ancchlag betreibe« Pie Revision \7ar daher als unbegründet mit der iCostenfolge des § 57 ZPO zurückzuivciseno*
Pr. Pritsch Pr. Hertel VoNormann Pr. Heck Pr. Oechßler..
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