schlossenen Kaufvertrag; denn mit der nach diesem Vertrag erbrachten Gegenleistung für das Grundstück habe für die Beklagte kein Anlaß mehr zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts bestanden, zu demal sich der Kläger im Kaufvertrag zur lastenfreien Übereignung verpflichtet habe. Bezüglich des Grundstücks sei der Verzicht dem Umstand zu entnehmen, daß der Kläger das Grundstück nach Abschluß des Schenkungsvertrages mit einer Grundschuld von 400 000 DM belastet habe, die dann in einer Höhe von 330 000 DM an die GflHB-KflU bank AG abgetreten worden sei. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Parteien hätten die hier gegebene schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts an den beiden Grundstücken einverständlich aufgehoben. Sinne einer einseitigen Aufgabeerklärung des Klägers gemeint ist, die nur in Betracht hätte kommen können, falls der Nießbrauch schon als dingliches Recht einge-tragen gewesen wäre (§ 875 BGB), sondern daß unter "Verzicht" lediglich die - ausdrückliche oder schlüssige -Willenserklärung zur vertraglichen Aufhebung zu verstehen ist. 1. Was das Grundstück betrifft, so ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, daß sich die Parteien mit der Ersetzung des Schenkungsvertrages durch einen Kaufvertrag auch von der Nießbrauchsvereinbarung gelöst hätten. Zwar setzte der dingliche Vollzug der Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung die vorherige Übereignung des Grundstücks an die Beklagte voraus; von dem Schenkungsvertrag als der ursprünglichen schuldrechtlichen Grundlage der Übereignung war aber die Erfüllung der Bestellungspflicht auch dann nicht ohne weiteres abhängig, wenn diese Verpflichtung, wie das Berufungsgericht darlegt, in einem "engen inneren Zusammenhang" mit dem Schenkungsvertrag stand. Was immer mit dem so umschriebenen Zusammenhang gemeint sein soll, so hätte das Berufungsgericht doch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte ihre Verpflichtungs-erklärung - zeitlich nach Abschluß des Schenkungsvertrages -in einer gesonderten notariellen Urkunde abgegeben hatte, ohne daß auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen worden ist. Einen ausdrücklichen ’’Verzicht" des Klägers sieht das Berufungsgericht darin, daß er sich im Kaufvertrag (§ 3) zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet hat. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte aufgrund des Kaufvertrages, wenn zu diesem Zeitpunkt der Nießbrauch schon bestellt gewesen wäre, die Löschung dieses dinglichen Rechts verlangen können, läßt die sich für diesen Fall ergebende Frage unberücksichtigt, ob sich auch dann der Kläger uneingeschränkt zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet haben würde. Dann aber hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, wieso der Kläger diese gerade durch die Nießbrauchsvereinbarung gesicherte Position hätte aufgeben sollen. Waren sich die Parteien einig darüber, daß der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks bleiben sollte, dann spielte die Änderung des schuldrechtlichen Übereignungsgeschäfts keine Rolle, wenn nicht ein entgegenstehender Wille feststellbar ist. Es berücksichtigt hierbei auch nicht den von der Revision angeführten Vortrag des Klägers, daß der Kaufvertrag die Beklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt habe als der ursprüngliche Schenkungsvertrag. Dazu kommt, daß die Beklagte den Kaufpreis nicht gezahlt, sondern nach eigenem Vorbringen mit Unterhaltsleistungen aus der Zeit vor 1958 (im Berufungsurteil offenbar versehentlich mit 1980 angegeben) verrechnet hatte (GA I 109), und daß diese früheren Aufwendungen der Beklagten auch schon in dem Schenkungsvertrag als ein Motiv für die Schenkung genannt waren. Insoweit ist daher nicht ersichtlich, daß für die Beklagte infolge der Ersetzung des Schenkungsvertrages durch einen Kaufvertrag kein Anlaß mehr bestanden habe, an ihrer Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung festzuhalten, wie das Berufungsgericht annimmt. Insoweit leitet das Berufungsgericht einen "Verzicht” des Klägers auf seinen Anspruch auf Nießbrauchsbestellung aus der Tatsache her, daß er das Grundstück nach Abschluß des Schenkungsvertrages mit einer Eigentümergrundschuld Diese Abrede hält das Berufungsgericht zwar im Hinblick auf die dingliche Haftung der Beklagten für belanglos; es hätte dann aber - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Frage nachgehen müssen, ob die Parteien aus ihrer damaligen Sicht, bei noch ungestörter Ehe und bei wirtschaftlich dem Vermögen des Klägers zugerechnetem Grundstückseigentum, Anlaß hatten, gleichsam zu dem Ausgleich des Haftungsrisikos aus der Grundschuld die Nießbrauchsvereinbarung aufzuheben. Februar 1963 privatschriftlich erneut eine Nießbrauchsvereinbarung geschlossen haben, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres die Aufhebung der früheren notariellen Verpflichtungserklärung herleiten. Das Berufungsgericht führt selbst aus, die neue Vereinbarung habe "ein sofort wirksames Nutzungsrecht” für den Kläger begründen sollen, während die notarielle Erklärung nur die Verpflichtung zur künftigen Bestellung eines Nießbrauchsrechts enthielt. Dann aber kann in der neuen Abrede, sofern darin nicht die dingliche Einigung zu sehen ist, auch nur eine zusätzliche, die Rechtsstellung des Klägers bestätigende und verstärkende Vereinbarung gelegen haben. Rechtlich verfehlt ist auch seine Ansicht, diese neue Vereinbarung würde sich bei dem vom Kläger behaupteten Verwendungszweck, dem Finanzamt gegenüber das Recht auf die Grundstückseinkünfte zu belegen, als ein nichtiges Scheingeschäft dargestellt haben. Ein Scheingeschäft lag nicht vor, falls dem Kläger entsprechend der Vereinbarung die Einkünfte aus dem Grundstück zustehen sollten, mag er auch zeitweilig von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben. Die neue Nießbrauchsvereinbarung spricht zudem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Belastung des Grundstücks mit abgetretenen Grundschulden die Erfüllung der notariell beurkundeten Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung hinfällig gemacht habe; denn es wäre dann nicht verständlich, weshalb sich die Beklagte trotz dieser Belastung zu der erneuten Nießbrauchsabrede veranlaßt hätte sehen können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 4/81 URTEIL Verkündet am 15. Januar 1982 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dr. med. Hartmut K( I, Am Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Inge-Rose Kt geb. Hd Haus Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 * Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1932 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13. November 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner inzwischen von ihm getrennt lebenden Ehefrau, für ihn die Eintragung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchrechts an den in OflHHHI gelegenen Grundstücken LMBH Straße (Grundbuch Blatt und straße^^ (Grundbuch Blatt fl^84) zu bewilligen und zu beantragen. Zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts hatte sich die Beklagte durch notariell beurkundete Erklärung vom 29. September 1958 verpflichtet. Die beiden Grundstücke hatte ihr der Kläger durch notariellen Vertrag vom 15. September 1958 geschenkt. Dabei hatte er sich den Widerruf der Schenkung bis zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung Vorbehalten. Die Umschreibung veranlaßte er vorerst nicht. Mit notarieller Urkunde vom 3. Juni 1959 erklärte er, daß er sich "entschlossen" habe, Eigentümergrundschulden von 400 000 DM (HflHHNtraße 00) und von 20 000 DM (I4HV Straße 00) an die Beklagte abzutreten, um sie "zunächst sicherzu-stellen". Am 8. Juni 1959 trat er ihr die Grundschuld von 400 000 DM ab. Hiervon trat die Beklagte ihrerseits im September 1959 Grundschuldteilbeträge von insgesamt 330 000 DM an eine Bank ab. Für das Grundstück LQHP Straße 00 wurde der Schenkungsvertrag auch in der Folgezeit nicht vollzogen. Vielmehr verkaufte der Kläger dieses Grundstück der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 25. November i960 zu dem Preise von 5 000 DM, und zwar mit der Verpflichtung, ihr das Grundstück lastenfrei, ausgenommen die eingetrager Grundschuld von 20 000 DM, und frei von Rechten Dritter zu übertragen. Das Eigentum wurde am 27. Januar 1961 auf die Beklagte umgeschrieben. Das Grundstück HflHIBstraße 00 wurde in Vollziehun des Schenkungsvertrages vom 15. September 1958 aufgrund notarieller Erklärung der Parteien vom 11. Februar 1963, berichtigt durch Auflassungserklärung vom 14. März 1963, s - k - am 22. April 1963 auf die Beklagte umgeschrieben. Zugleich trafen die Parteien am 11. Februar 1963 eine privatschriftliche Vereinbarung, wonach die Beklagte an diesem Grundstück dem Kläger den Nießbrauch einräurate. Die Vereinbarung sah vor, daß der Kläger die Mieteinnahmen erhalten, aber verpflichtet sein sollte, sämtliche Lasten zu tragen. Die Klage, die Eintragung eines Nießbrauchsrechts an den beiden Grundstücken zu bewilligen und zu beantragen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Grundlage der von der Beklagten am 29. September 1938 eingegangenen Verpflichtung, dem Kläger ein Nießbrauchsrecht zu bestellen, sei der Schenkungsvertrag vom 15. September 1958 gewesen. Auf die Nießbrauchsbestellung habe der Kläger jedoch später verzichtet. Hinsichtlich des Grundstücks ergebe sich der Verzicht aus dem am 25. November I960 ge- schlossenen Kaufvertrag; denn mit der nach diesem Vertrag erbrachten Gegenleistung für das Grundstück habe für die Beklagte kein Anlaß mehr zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts bestanden, zu demal sich der Kläger im Kaufvertrag zur lastenfreien Übereignung verpflichtet habe. Bezüglich des Grundstücks sei der Verzicht dem Umstand zu entnehmen, daß der Kläger das Grundstück nach Abschluß des Schenkungsvertrages mit einer Grundschuld von 400 000 DM belastet habe, die dann in einer Höhe von 330 000 DM an die GflHB-KflU bank AG abgetreten worden sei. Damit habe sich der Wert der Schenkung so vermindert, daß der Kläger die ihm versprochene Bestellung des Nießbrauchsrechts nicht mehr habe erwarten können und auch nicht mehr erwartet habe, wie sich insbesondere aus der am 11. Februar 1963 getroffenen neuen Nießbrauchsvereinbarung ergebe. II. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Parteien hätten die hier gegebene schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts an den beiden Grundstücken einverständlich aufgehoben. Daraus ergibt sich, daß der in der Begründung des Berufungsurteils wiederholt verwendete Ausdruck "Verzicht” nicht im s Sinne einer einseitigen Aufgabeerklärung des Klägers gemeint ist, die nur in Betracht hätte kommen können, falls der Nießbrauch schon als dingliches Recht einge-tragen gewesen wäre (§ 875 BGB), sondern daß unter "Verzicht" lediglich die - ausdrückliche oder schlüssige -Willenserklärung zur vertraglichen Aufhebung zu verstehen ist. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben; denn es beruht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung des Sachverhalts. 1. Was das Grundstück betrifft, so ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, daß sich die Parteien mit der Ersetzung des Schenkungsvertrages durch einen Kaufvertrag auch von der Nießbrauchsvereinbarung gelöst hätten. Zwar setzte der dingliche Vollzug der Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung die vorherige Übereignung des Grundstücks an die Beklagte voraus; von dem Schenkungsvertrag als der ursprünglichen schuldrechtlichen Grundlage der Übereignung war aber die Erfüllung der Bestellungspflicht auch dann nicht ohne weiteres abhängig, wenn diese Verpflichtung, wie das Berufungsgericht darlegt, in einem "engen inneren Zusammenhang" mit dem Schenkungsvertrag stand. Was immer mit dem so umschriebenen Zusammenhang gemeint sein soll, so hätte das Berufungsgericht doch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte ihre Verpflichtungs-erklärung - zeitlich nach Abschluß des Schenkungsvertrages -in einer gesonderten notariellen Urkunde abgegeben hatte, ohne daß auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen worden ist. Ein dem Rechtsgedanken des § 139 BGB entsprechender rechtlicher Zusammenhang dieser Erklärung mit dem Schenkungs 7 vertrag kann daher nicht, vermutet werden; die getrennte Beurkundung deutet vielmehr auf die rechtliche Selbständigkeit der Verpflichtungserklärung hin (vgl. BGHZ 54, 71, 72; BGH Urteil vom 20. Mai 1966, V ZR 214/6*+, LM BGB § 139 Nr. 34). Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dahin, daß Schenkungsvertrag und Nießbrauchsverpflichtung als rechtlich einheitliches Geschäft gewollt gewesen wären und mithin das Schicksal der Nießbrauch sverpflichtung von dem Bestand des Schenkungsvertrages abhängig sein sollte. Die bloße Ersetzung des Schenkungsvertrages durch einen Kaufvertrag bedeutete deshalb noch keine Aufhebung der Nießbrauchsverpflichtung, sofern nicht ein dahingehender Wille der Parteien ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden ist. Einen ausdrücklichen ’’Verzicht" des Klägers sieht das Berufungsgericht darin, daß er sich im Kaufvertrag (§ 3) zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet hat. Das ist rechtsirrig. In dem Kaufvertrag ist der Nießbrauch nicht erwähnt. Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob aus der Lastenfreistellung ein Erlaß der Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung zu folgern ist. Unter den Lasten eines Grundstücks sind indessen nur die dinglichen Rechte am Grundstück zu verstehen, nicht aber ein schuldrechtlicher Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Einräumung eines dinglichen Rechts. Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte aufgrund des Kaufvertrages, wenn zu diesem Zeitpunkt der Nießbrauch schon bestellt gewesen wäre, die Löschung dieses dinglichen Rechts verlangen können, läßt die sich für diesen Fall ergebende Frage unberücksichtigt, » 8 y<f ob sich auch dann der Kläger uneingeschränkt zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet haben würde. Der Kläger hatte sich zudem bereits im Schenkungsvertrag zur unbelasteten Übertragung verpflichtet. Insoweit führte also der Kaufvertrag keine Änderung herbei, aus der auf eine Aufhebung des Anspruchs auf Nießbrauchsbestellung geschlossen werden könnte. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Grundbesitz ungeachtet des Übereignungsgeschäfts wirtschaftlich - zu dem Zwecke der Altersvorsorge - im Vermögen des Klägers bleiben sollte. Dann aber hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, wieso der Kläger diese gerade durch die Nießbrauchsvereinbarung gesicherte Position hätte aufgeben sollen. Darauf weist die Revision zu Recht hin. Wenn das Berufungsgericht als maßgebend nur das ansieht, was die Parteien »'rein äußerlich” erklärt haben, so verkennt es, daß für die Frage des Fortbestandes der Nießbrauchsvereinbarung gerade das Innenverhältnis der Parteien bedeutsam war; denn die bloß schuldrechtliche Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung hatte Wirkung nur im Verhältnis der Parteien zueinander, so daß es von ihrer Sicht der Dinge und von ihrem Willen abhing, ob diese Verpflichtung mit Abschluß des Kaufvertrages aufgehoben sein sollte. Waren sich die Parteien einig darüber, daß der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks bleiben sollte, dann spielte die Änderung des schuldrechtlichen Übereignungsgeschäfts keine Rolle, wenn nicht ein entgegenstehender Wille feststellbar ist. 9 Dieser Lage trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Es berücksichtigt hierbei auch nicht den von der Revision angeführten Vortrag des Klägers, daß der Kaufvertrag die Beklagte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt habe als der ursprüngliche Schenkungsvertrag. Der Kläger hatte vorgetragen (GA I l6l; GA II 252, 253)* daß der Kaufpreis von 5 000 DM für das über 1000 qm große Grundstück nur etwa 10 % seines tatsächlichen Wertes dargestellt habe. Dazu kommt, daß die Beklagte den Kaufpreis nicht gezahlt, sondern nach eigenem Vorbringen mit Unterhaltsleistungen aus der Zeit vor 1958 (im Berufungsurteil offenbar versehentlich mit 1980 angegeben) verrechnet hatte (GA I 109), und daß diese früheren Aufwendungen der Beklagten auch schon in dem Schenkungsvertrag als ein Motiv für die Schenkung genannt waren. Insoweit ist daher nicht ersichtlich, daß für die Beklagte infolge der Ersetzung des Schenkungsvertrages durch einen Kaufvertrag kein Anlaß mehr bestanden habe, an ihrer Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung festzuhalten, wie das Berufungsgericht annimmt. 2. Hinsichtlich des Grundstücks ist der Schenkungsvertrag zwischen den Parteien vollzogen worden, mithin die im Berufungsurteil unterstellte Grundlage des Nießbrauchsversprechens erhalten geblieben. Insoweit leitet das Berufungsgericht einen "Verzicht” des Klägers auf seinen Anspruch auf Nießbrauchsbestellung aus der Tatsache her, daß er das Grundstück nach Abschluß des Schenkungsvertrages mit einer Eigentümergrundschuld 10 von 400 000 DM belastet hat, welche dann in einer Höhe von 330 000 DM an die GMHHV-KSH0bank AG in abgetreten worden ist, wodurch sich für die Beklagte nach Übereignung des Grundstücks die Möglichkeit einer dinglichen Inanspruchnahme ergab. Dieser Gesichtspunkt trägt jedoch das Berufungsurteil nicht. In der notariellen Urkunde vom 11. Februar 1963 (GA I 44) haben die Parteien vereinbart, daß die grundschuldgesicherten Forderungen von der Beklagten nicht übernommen werden. Diese Abrede hält das Berufungsgericht zwar im Hinblick auf die dingliche Haftung der Beklagten für belanglos; es hätte dann aber - worauf die Revision zu Recht hinweist - der Frage nachgehen müssen, ob die Parteien aus ihrer damaligen Sicht, bei noch ungestörter Ehe und bei wirtschaftlich dem Vermögen des Klägers zugerechnetem Grundstückseigentum, Anlaß hatten, gleichsam zu dem Ausgleich des Haftungsrisikos aus der Grundschuld die Nießbrauchsvereinbarung aufzuheben. Solange der Kläger gewillt und in der Lage war, die der abgetretenen Grundschuld zugrunde liegenden Ansprüche zu erfüllen, ergaben sich für die Beklagte aus dem Grundpfandrecht keine Nachteile. Es ist nicht ersichtlich, was sie hätte veranlassen können, der Zahlungsfähigkeit ihres Ehemannes zu mißtrauen, und worin deshalb der Beweggrund für eine Aufhebung der Nießbrauchsvereinbarung hätte liegen sollen. Insoweit stellt das Berufungsgericht nur abstrakte Überlegungen an und zeigt keine entsprechenden konkreten Vorstellungen der Parteien auf. Wenn zudem das Grundstück 11 wirtschaftlich im Vermögen des Klägers verbleiben sollte, wie das Berufungsgericht unterstellt, dann war es sein eigenes wirtschaftliches Risiko, ob die Grundschuldgläubigerin die Haftung des Grundstücks in Anspruch nahm. Auch aus dem Umstand, daß die Parteien am 11. Februar 1963 privatschriftlich erneut eine Nießbrauchsvereinbarung geschlossen haben, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres die Aufhebung der früheren notariellen Verpflichtungserklärung herleiten. Das Berufungsgericht führt selbst aus, die neue Vereinbarung habe "ein sofort wirksames Nutzungsrecht” für den Kläger begründen sollen, während die notarielle Erklärung nur die Verpflichtung zur künftigen Bestellung eines Nießbrauchsrechts enthielt. Dann aber kann in der neuen Abrede, sofern darin nicht die dingliche Einigung zu sehen ist, auch nur eine zusätzliche, die Rechtsstellung des Klägers bestätigende und verstärkende Vereinbarung gelegen haben. Diese Möglichkeit läßt das Berufungsgericht außer Betracht, wenn es meint, die Vereinbarung vom 11. Februar 1963 wäre ohne Aufhebung der schon gegebenen Nießbrauchsoption überflüssig gewesen. Rechtlich verfehlt ist auch seine Ansicht, diese neue Vereinbarung würde sich bei dem vom Kläger behaupteten Verwendungszweck, dem Finanzamt gegenüber das Recht auf die Grundstückseinkünfte zu belegen, als ein nichtiges Scheingeschäft dargestellt haben. Ein Scheingeschäft lag nicht vor, falls dem Kläger entsprechend der Vereinbarung die Einkünfte aus dem Grundstück zustehen sollten, mag er auch zeitweilig von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben. Aus der Erwägung des Berufungsgerichts, daß ein bloßes Scheingeschäft nicht gewollt gewesen sei, 12 / ergibt sich mithin nichts über die Bedeutung und Tragweite der Vereinbarung und über deren Auswirkung auf die frühere Verpflichtungserklärung. Die neue Nießbrauchsvereinbarung spricht zudem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Belastung des Grundstücks mit abgetretenen Grundschulden die Erfüllung der notariell beurkundeten Verpflichtung zur Nießbrauchsbestellung hinfällig gemacht habe; denn es wäre dann nicht verständlich, weshalb sich die Beklagte trotz dieser Belastung zu der erneuten Nießbrauchsabrede veranlaßt hätte sehen können. 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Zu dem vom Landgericht bejahten Gesichtspunkt der Verwirkung hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht -Feststellungen nicht getroffen. Desgleichen fehlen tat-richterliche Feststellungen zu der Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. A. Der Rechtsstreit ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung auch auf eine sachdienliche AntragsStellung hinzuwirken haben (§ 139 ZPO). Die mit der Klage verlangte Eintragungsbewilligung eines Nießbrauchsrechts setzt die dingliche Einigung der Parteien über die Bestellung dieses Rechts an den beiden Grundstücken voraus (§ 873 BGB), während bisher nur eine Verpflichtungserklärung der Beklagten zur Nießbrauchsbestellung vorliegt. Dr. Thumm Hagen Vogt Räfle Lambert