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BGH · 7 ZR 4/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 4/70

Hinsichtlich der Klage ist die Bewertung mit dem vollen Verurteilungsbetrag von 15 000 BM unproblematisch, auch vom Revisionskläger nicht in Zweifel gezogen. Bie Widerklage, deren Abweisung von der Revision ebenfalls angefochten ist, geht auf Feststellung, daß der Klägerin auch über die Klagforderung hinaus kein Anspruch in Höhe von 11 000 BM zustehe. Solche negativen Feststellungs(wider)klagen bevrertet die ständige höchst-richterliche Rechtsprechung (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung (RGZ 71, 68, 69; BGHZ 2, 276, 277/78; BAG- JZ 1961, 666). Die Bewertung mit dem Vollwert hat überdies den Vorzug der Einfachheit; sie erspart unter Umständen zeitraubende und kostspielige Ermittlungen über den Umfang des Belangungsrisikos» Im vorliegenden Fall beträgt übrigens die über den Klagbetrag hinausgehende Berühmung der Klägerin, der das angefochtene Urteil auch darin gefolgt ist, nicht nur die von der Widerklage um- -faßten 11 000 DM, sondern mehr als (40 000 - 15 000 =0 25 000 DM; die Widerklage stellt also wirtschaftlich

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 3, 256
An der Bewertung der negativen Feststellungsklage mit dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs wird festgehalten*
BGH, Besohl, v. 23. September 1970 - 7 ZR 4/70 -OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
v ze 4/70	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Landwirts Herbert über SUB, Gut
 Beklagter, Berufungskläger und Revioionskläger,
- Prozeöbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 Brau Sophie Meta Mario Gemeinde Hi
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 
Ber V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 23. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br. Freitag, Br. Mattem, Offterdinger und Br. Grell
 beschlossen:
Ber Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf
15 000 (Klage) + 11 000 (Widerklage) = 26 000 DM.
Gründe :
Hinsichtlich der Klage ist die Bewertung mit dem vollen Verurteilungsbetrag von 15 000 BM unproblematisch, auch vom Revisionskläger nicht in Zweifel gezogen.
Bie Widerklage, deren Abweisung von der Revision ebenfalls angefochten ist, geht auf Feststellung, daß der Klägerin auch über die Klagforderung hinaus kein Anspruch in Höhe von 11 000 BM zustehe. Solche negativen Feststellungs(wider)klagen bevrertet die ständige höchst-richterliche Rechtsprechung (anders als positive Feststellungsklagen, bei denen gegenüber dem Streitwert der entsprechenden Leistungsklage ein Abzug gemacht wird) mit dem vollen Betrag der geleugneten Forderung (RGZ 71, 68, 69; BGHZ 2, 276, 277/78; BAG- JZ 1961, 666). Ber Grund dafür ist, daß ein stattgebendes Urteil nicht nur eine gegnerische positive Fest-
 
stellungsklage, sondern auch eine entsprechende Lei stungsklage ausschließt . Wenn sich eine abweichende Meinung (KG LUV/ 1955, 797; OLG Karlsruhe MDR 1959, 401; OLG Celle NJW 1962, 1065 mit Nachweisen) für Notwendigkeit und Umfang eines Abzugs auch hier auf die mangelnde Gegenwärtigkeit und künftige Ungewißheit einer Belangung durch den Gegner beruft, so sind diese Gesichtspunkte auch sonst für die Streitwertbemessung nicht entscheidend (vgl. BAG aaö). Die Bewertung mit dem Vollwert hat überdies den Vorzug der Einfachheit; sie erspart unter Umständen zeitraubende und kostspielige Ermittlungen über den Umfang des Belangungsrisikos»
Bei der negativen Festste-1 lungsklage sieht der Senat daher keinen Anlaß, von der bisherigen Praxis der Vollbewertung abzugehen.
Im vorliegenden Fall beträgt übrigens die über den Klagbetrag hinausgehende Berühmung der Klägerin, der das angefochtene Urteil auch darin gefolgt ist, nicht nur die von der Widerklage um- -faßten 11 000 DM, sondern mehr als (40 000 - 15 000 =0 25 000 DM; die Widerklage stellt also wirtschaftlich
 
nur eine Teilklage dar, bei der auch, deshalb kein unter ihrem Betrag liegender Streitv/ert anzunehmen (noch gar das Rechtsschutzinteresse anzuzweifeln) ist.
Br. Augustin	Br.	Preitag	Mattem
 Offterdinger
Br. Grell