Nachdem das Sied lungsamt Erhebungen über die wirtschaftliche Struktur des Hofes in Groß-Neßhausen und den Zustand der Gebäude angestollt hatte, kaufte es durch Vertrag vom Noch vor Abschluß dieses Kaufvertrages hatte der Klager am 17* August 1959 mit dem Beklagten einen Landbewirtsehaftungsvertrag geschlossen, der eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes Groß-Meßhausen durch die Parteien vom 1. August 1959 infolge Verschuldens der Beklagten nicht hat durchgeführt werden können, und den Schaden ersetzt verlangt, der ihm dadurch entstanden ist, daß er nicht Eigentümer des Hofes geworden ist. Schadensersatzansprüche hat der Kläger vorgetragen: her Beklagte habe die hurchführung des Bewirtschaf-tungsvertrages sov/ie seinen, des Klägers, Eigentumserwerb dadurch verhindert, daß er das Siedlungsamt veranlaßt habe, das Vorkaufsrecht auszuüben, her Beklagte habe auch in den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Bev/irtschaftungsvertrags geführt hätten, verschwiegen, daß er und andere Mitglieder der Familie schon vorher übereingekommen waren, dem Bewerber Y/^p beim Erwerb des Hofes zu helfen, her Beklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht und gegen die guten Sitten verstoßen, hie Beklagte sei im einzelnen über die Blanc und Maßnahmen ihres Ehemannes unterrichtet gewesen. Sein Schaden aus dem Bi eh t er-v/erb des Hofes beträgt nach seiner Behauptung infolge der gestiegenen Preise für landwirtschaftliche Grundstücke ’»mehrere" 10 000 DM* Von diesen Beträgen hat der Kläger Teilbeträge von 2 800 l)M und 6 200 3)M geltend gemacht und ^oaatra|:t, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9 000 DM nebst 4 v.H» Zinsen seit 31. der 1949 als Heimatvertriebener den Hof des Beklagten für 12 Jahre gepachtet hatte und die Pachtung 1961 aufgeben mußte, weil der Beklagte seinen Hof selbst in Bewirtschaftung nehmen wollte, schon seit Frühjahr 1959 um den E.weit des Hofes Groß-Hcßhausen bemüht hat. die Vorgänge vor Abschluß des Bewirtschaftungsver-trags vom 17« August 1959 lägen, könne dem Beklagten aus seiner Beteiligung an der Familienhilfe keine Verletzung des BewirtochaftungsVertrags angelastet werden. Baß der Beklagte nach Abschluß des Bewirtschaf-tungsvertrago entweder selbst oder durch Dritte auf das Siedlungoamt eingewirkt habe, um es, nachdem der Kläger den Hof gekauft hatte, zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu veranlassen, habe der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Weiterhin sei nicht bewiesen, daß der Beklagte durch Dritte versucht habe, auf das Sied lungs am t im Sinne einer Ausübung des Vorkaufsrechts für den Bewerber Wege Ginzuwirken. Das sei aber nicht treuwidrig gewesen* Er habe die 5 000 DM auf Grund einer Vereinbarung gezahlt, die unter den Mitgliedern der Ja-, milie W^P schon früher getroffen worden war. Zu Unrecht wolle der Kläger aus den Bürgschaften vom 19* Mai 1959 herleiten, daß diese Vereinbarung wirkungslos geworden war, weil die Bürgschaften sich ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag bezogen, den das Siedlungsamt mit der Eigentümerin am 8. aufgebracht hätte, könne auf sich beruhen; denn diese Behauptung des Klägers sei durch den Inhalt einer Vereinbarung vom 24. März i960 (Bl 204 d.PA des Siedlungsamtcs) widerlegt, die der Beklagte mit den Eheleuten getroffen habe, als er von ihnen seinen eigenen Hof Klein-Bhaude wieder übernommen habe. Untor Kummer 5 der Vereinbarung heiße es, daß der Beklagte den Eheleuten zu dem Ankauf des Hofes Groß-Heßhausen aus eigenen Mitteln 5 000 DM gegeben habe und daß sein Bruder Hans von seinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm entrichteten 3 000 DM an den Beklagten abgetreten habe, so daß die Eheleute dem Beklagten insgesamt 8 000 DM schuldeten. Wendungen für den Hof des Beklagten in Klein-Rhaude verrechnet* Am Schluß der Vereinbarung hätten der Beklagte und die Eheleute W^P weiter ausdrücklich erklärt, daß damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolton seien. Allenfalls könne als Anspruchsgrundläge der Umstand in Betracht kommen, daß der Beklagte, als er mit dem Kläger über den Abschluß des Bev/irtschaf-tungsvertrags vom 17- August 1959 verhandelt habe, nicht gesagt habe, er sei mit anderen Mitgliedern der Familie schon im Mai 1959 übereingekommen, einen Betrag von M 000 DM aufzubringen, an dem damals der Ankauf dos Hofes durch das Siedlungs-arat für den Bewerber W^p gescheitert war. Aber selbst wenn man zugunsten dos Klagers davon ausgehen wollte, daß den Beklagten insoweit eine Offenbarungspflicht getroffen habe und der Kläger, hätte der Beklagte ihn aufgeklärt, von einem Abschluß eines Bewirtschaftung svertrago mit dem Beklagten abgesehen und mit einem anderen Bewirtschafter einen solchen langjährigen Vertrag geschlossen hätte, könne der Kläger mit der Klage nicht durchdringen. Der Kläger hatte dann aber den mit einem andern geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag ebenfalls von der Bedingung abhängig gemacht, daß er Eigentümer des Hofes werden würde. Dieser Bewirtschaftungsvertrag hätte das Siedlungsamt ebenfalls nicht davon abgchalten, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zxi machen, nachdem Mitglieder der Familie schon im Mai 1959 übereingekommen waren, jene 14 000 DM aufzubringen, um die dem Siedlungsamt der Kaufpreis zu hoch erschien. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien ihn unter der Bedingung geschlossen haben, daß der Kläger Eigentümer des Hofes Groß-Heßhausen werden würde und daß der Ausfall dieser Bedingung ihn nicht habe wirksam werden lassen. Die Revision wendet sich mit Rügen nach § 286 ZPO gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte den Eintritt jener Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe (§ 162 BGB) * 2. a) Der Revision kann ferner nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte entweder die Beteiligung an der Familienhilfe hätte aufgeben oder vom Vcrtragsschluß mit dem Kläger hätte absehen müssen, weil beides miteinander nicht zu vereinbaren gev/esen sei und gegen den Beklagten wegen des VertragsSchlusses mit dem Kläger ein Schuldvorv/urf zu erheben sei. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Klager im Hinblick auf § 7 Abo. 3 des Bewirtschaftungs-vertrags bei den Verhandlungen über den Abschluß die- Der Beklagte habe deshalb bei den Verhandlungen über den Abschluß des Bev/irtschaf tung over trage davon ausgehen dürfen, daß der Kläger zu einem Breis ge kauft hatte, der Uber 150 000 DM lag, daß der Kläger Eigentümer des Hofes werden würde und die Bemühungen des Bewerbers demnach gescheitert seien. b) Als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliehe Würdigung erweist 3ich das Vorbringen der prevision, dao Berufungsgericht hätte bei genauer Prüfung erkennen müssen, daß der Bekigte keine "echte” Verpflichtung oingegangen war, seinem Schwager "ganz generell" zu helfen, sondern nur eine Gefälligkeit unter Verwandten vorlag (§ 286 ZPO), der die Verpflichtung gegenüber dem Kläger eindeutig vorging. Biese verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Tatrichters läßt keinen Raum für die Annahme, bei der Vereinbarung der Geschwister habe es sich um keine "echte" Verbindlichkeit, sondern nur um eine Gefälligkeit gehandelt, der gegenüber die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung vom 17• August 1959 Vorrang besaß. e) Weiterhin kann die Revision nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, der Beklagte hätte den Kläger über seine Verpflichtung gegenüber dem Schwager auf klären müssen. 3)as Oberland esgerieht hat pine Offenbarungspflicht dos Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger habe dem Beklagten - der Wahrheit zuwider - bei den Verhandlungen Über den Abschluß des Bewirtschaftungsvertrags erklärt5 er habe den Hof Groß-Neßhauoen bereits gekauft Nach den besonderen Umständen des Falles, wie sic vom Berufungsrichter im einzelnen festgestellt sind (BU 20 f), hat der Beklagte bei den Verhandlungen über den Abschluß des Bewirtschaftungsvertrags die Pflicht zur Beobach- -tuug der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verletzt. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Revision nichts, daß den Beklagten eine Offenbarungspflicht mindestens in dem Zeitpunkt traf, als er den Brgünzungsvertrag vom 18. Oktober 1959 den vom Kläger gebotenen Kaufpreis gekannt und gewußt, daß die Bemühungen mit der vereinbarten Rami- "Tatsächlich hat der Beklagte zu 1), wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Siedlungsamts, Blat 204 Seite 3 ergibt, deren Beiziehung zu dem Zwecke des Beweises beantragt wird, insgesamt seinem Schwager V/4» mindestens 8 000 DM zur Verfügung gestellt, um das Siedlungsamt zu bewegen, das Vorkaufsrecht bezüglich dos Hofes Groß-IJeßhausen auszuüben. Dezember 1959 von der Firma Hajo auf das Sperrkonto des Siedlungsamts überwiesen würden, ebenfalls vom Beklagten zu 1) stammen. Die Auffassung des Berufungsrichters, daß der Beklagte keinen Betrug begangen und sein Verhalten nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat, begegnet entgegen der von der Bevision vertretenen Ansicht keinen rechtlichen Bed enken. Da sich die Klage gegen den Beklagten als unbegründet erweist, halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Klager die Beklagte ebenfalls nicht in Anspruch nehmen kann, der rechtlichen Bachprüfung stand.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 7- Juni 1968 Hirth, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes Rr. med. Renke B in H^^allee Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt I)r g 0 g e n 1) den Landwirt Anton von T 2) dessen Ehefrau Lisa von t beide in bei H Beklagten und Revisionsbeklagten Prozcßbcvollmiichtigtor: Rechtsanwalt Rr 2 Per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24- Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Augustin und der Bundesrichter Pr. Piepenbrock, Pr. Mattorn, Offterdinger und pr. Grell für Rocht erkannt: Pie Revision gegen das urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Oldenburg vom 1 «Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wogen Tatbestand: Pie Ehefrau Gertrud N in Sao Paulo (Brasilien) war Eigentümerin eines etwa 26 ha großen Hofes in Groß-Neßhausen. pa ihr Pachtvertrag mit dem Pächter A im Frühjahr 1959 auslief. be- trieb sie den Verkauf des Hofes, pas Siedlungsamt in dem ein Vorkaufsrecht an dem Hof zu- stand, beabsichtigte, auf dem Hof den Heimatvertrie- benen 7/^^ anzusiedeln. \7^p, ein Schwager des Beklagten, bewirtschaftete seit 1949 dessen Hof in Klein-Rhaude, per Pachtvertrag endete zu dem Herbst 1961, Eine Verlängerung v/ar nicht beabsichtigt, weil der Beklagte seinen Hof in eigene Bewirtschaftung übernehmen wollte . Nachdem das Sied lungsamt Erhebungen über die wirtschaftliche Struktur des Hofes in Groß-Neßhausen und den Zustand der Gebäude angestollt hatte, kaufte es durch Vertrag vom 8. April 1959 (Bl. 143 d.BA des Siedlungsamtes) den Hof zu dem Preis von 136 000 DM. Die Eigentümerin wurde bei Abschluß dieses Kaufvertrages durch den Landwirt in Jever, der eine Vollmacht, nachzuliefern versprach, vertreten. Sie genehmigte den Vertrag jedoch nicht, weil ihr der Kaufpreis zu niedrig war. Durch notariellen Kaufvertrag vom 26. August 1959 - Urk. Rolle Nr. 143/59 des Notars P^f^ in Oldenburg - kaufte der Kläger den Hof in Groß-Neßhausen zu dem Preise von 150 000 DM (Bl. 152 a.d.BA des Siedlungs-amtes). Die Eigentümerin wurde dabei durch den Rechtsanwalt und Notar Schupp in Oldenburg vertreten, den sie inzwischen mit dem Verkauf beauftragt hatte. Die zu dem Kaufvertrag erforderlichen Genehmigungen wurden erteilt, da der Klager als wirtschaftsfähig anerkannt war. Noch vor Abschluß dieses Kaufvertrages hatte der Klager am 17* August 1959 mit dem Beklagten einen Landbewirtsehaftungsvertrag geschlossen, der eine gemeinsame Bewirtschaftung des Hofes Groß-Meßhausen durch die Parteien vom 1. September 1959 bis zu dem 30.April 1962 vorsah. Nach diesem Vertrag, der ebenfalls von der landv/irtschaftsbehorde genehmigt wurde, sollte im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung der Kläger u.a. den Hof stellen, während die Beklagten im wesentlichen ihre Arbeitskraft einzusetzen hatten. Daneben waren von beiden Parteien verschiedene lebende und tote Inventar-stüeke einsubringen. In § 7 Abs. 3 dieses Vertrages heißt es; ’’Die Parteien sind sieh darüber einig, daß der Kaufvertrag mit Herrn Dr. noch nicht genehmigt ist und daß die Rechtskraft dieses I-andbewirtochaftungsvertrages erst eintritt nach erfolgter Genehmigung”. Am 18. Oktober 1959 trafen die Parteien zu diesem Landbewirtschaftungsvertrag eine ergänzende Vereinbarung in der es u.a. heißt: ”....daher verpflichten sich die Eheleute von für den Fall, daß Herr nicht Eigentümer von Groß-Neßhausen w^dT v/oil die behördlichen Genehmigungen nicht erteilt werden oder das Siedlungsamt in den Kaufvertrag ointritt, die von ihm angekauften 14 Kühe ....in Futter zu nehmen...”. Per Kläger wurde nicht Eigentümer des Hofes, weil das Siedlungsamt am 15. Dezember 1959 das Vorkaufsrecht ausübte und den Hof für den Ostflücht-ling Wege erwarb. Der Klager hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat einmal geltend gemacht, die Beklagten hätten ihre Fütterungspflichten aus der Zusatzvereinbarung vom 18. Oktober 1959 schuldhaft verletzt. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Hohe von 9 000 DM abzüglich 3 206,70 DM Fütterungskosten entstanden. Außerdem hat er den Gewinn, der ihm angeblich dadurch entgangen ist, daiß der Bewirtschaftungsvertrag vom 17. August 1959 infolge Verschuldens der Beklagten nicht hat durchgeführt werden können, und den Schaden ersetzt verlangt, der ihm dadurch entstanden ist, daß er nicht Eigentümer des Hofes geworden ist. Über die Ansprüche des Klägers aus Verletzung des Zusatzvertrages vom 18. Oktober 1959 hat das Oberlandcsgerieht durch urteil vom 9* April 1963 rechtskräftig entschieden. Zur Begründung seiner weiteren auf Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzansprüche hat der Kläger vorgetragen: her Beklagte habe die hurchführung des Bewirtschaf-tungsvertrages sov/ie seinen, des Klägers, Eigentumserwerb dadurch verhindert, daß er das Siedlungsamt veranlaßt habe, das Vorkaufsrecht auszuüben, her Beklagte habe auch in den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Bev/irtschaftungsvertrags geführt hätten, verschwiegen, daß er und andere Mitglieder der Familie schon vorher übereingekommen waren, dem Bewerber Y/^p beim Erwerb des Hofes zu helfen, her Beklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht und gegen die guten Sitten verstoßen, hie Beklagte sei im einzelnen über die Blanc und Maßnahmen ihres Ehemannes unterrichtet gewesen. Auch sie sei demnach dafür verantwortlich, daß nicht er, der Kläger, sondern der Siedlungobewerber Wpp Eigentümer des Hofes geworden sei. Seinen entgangenen Gewinn aus der Nichtdurchführung des Bandbev/irtschaftungsverträges vom 17* August 1959 hat der Kläger für drei Jahre mit 47 728 J)M berechnet. Sein Schaden aus dem Bi eh t er-v/erb des Hofes beträgt nach seiner Behauptung infolge der gestiegenen Preise für landwirtschaftliche Grundstücke ’»mehrere" 10 000 DM* Von diesen Beträgen hat der Kläger Teilbeträge von 2 800 l)M und 6 200 3)M geltend gemacht und ^oaatra|:t, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9 000 DM nebst 4 v.H» Zinsen seit 31. Oktober I960 zu verurteilen . hie Beklagten haben .beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen, daß dem Kläger gegenüber den Beklagten keinerlei 6 Forderungen über den eingeklagten Betrag hinaus zustehen. Der Kläger hat , die Widerklage ab- zuweisen. Die Belclagten haben die Ansprüche nach Grund und Hoho bestritten. Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 19. Februar 1964 die weiteren Schadensersatzan-sprüeho des Klägers abgewiesen und der Widerklage stattgogoben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Beide Parteien haben im zweiten Rechtszug im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Gberlandosgericht hat die Berufung dos Klägers zurüekgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er verfolgt seine Klageforderung und die Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: I. A) Das Oberlandosgericht hat ausgeführt: Die Parteien hätten den Bewirtschaftungsvertrag vom 17. August 1959 unter der Bedingung geschlossen, daß der Kläger den Hof Groß-Neßhausen erwerben würde. Da das Siedlungs- amt sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe und der Kläger nicht Eigentümer geworden sei, habe der Bewirtschaf tungsvortrag keine Wirksamkeit erlangt. Infolgedessen stehe dem Kläger kein Schadensersatz wegen Verletzung dieses Vertrags zu. Er habe auch nicht bewiesen, daß der Beklagte wider Treu und G-laubcn den Eintritt der Bedingung, den Eigentums-orwerb durch den Kläger, verhindert habe. Aus den Akten des Siodlungsamts ergebe sich hierzu nur, daß sich der Landwirt Y/^P? der 1949 als Heimatvertriebener den Hof des Beklagten für 12 Jahre gepachtet hatte und die Pachtung 1961 aufgeben mußte, weil der Beklagte seinen Hof selbst in Bewirtschaftung nehmen wollte, schon seit Frühjahr 1959 um den E. weit des Hofes Groß-Hcßhausen bemüht hat. Nachdem Frau die Genehmigung des ersten Kaufvertrags vom 8. Mai 1959 verweigert hatte, seien die Mitglieder der Familie darunter auch der Beklagte, darüber einig geworden, dem Interessenten bei Aufbringung dos von der Eigentümerin verlangten Kaufpreises von 150 000 DM zu helfen und den noch fehlenden Betrag von 14 000 I)M durch Barleistungen und durch Arbeitsleistungen aufzubringen. Auf diesen Vereinbarungen beruhten die beiden Bürgschaften der Geschwister von vom 19« Mai 1959« I>& die Vorgänge vor Abschluß des Bewirtschaftungsver-trags vom 17« August 1959 lägen, könne dem Beklagten aus seiner Beteiligung an der Familienhilfe keine Verletzung des BewirtochaftungsVertrags angelastet werden. Baß der Beklagte nach Abschluß des Bewirtschaf-tungsvertrago entweder selbst oder durch Dritte auf das Siedlungoamt eingewirkt habe, um es, nachdem der Kläger den Hof gekauft hatte, zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu veranlassen, habe der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Aus dem Schreiben des Siedlungsamts vom 2. Dezember 1959 an den Landesverband des Oldenburger Landvolkes in Oldenburg folge zwar, dai3 das Siedlungsamt zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt hatte, das Vorkaufsrecht auszuüben, v/eil ihm der Kaufpreis von 150 000 DM zu hoch war. Pio Beweisaufnahme habe aber nicht ergeben, daß das Siedlungs-amt anschließend seine Absicht deshalb geändert habe, weil der Beklagte auf die Entscheidung Einfluß genommen hätte. Weiterhin sei nicht bewiesen, daß der Beklagte durch Dritte versucht habe, auf das Sied lungs am t im Sinne einer Ausübung des Vorkaufsrechts für den Bewerber Wege Ginzuwirken. Die Beweisaufnahme habe lediglich ergeben, daß die schon im Mai 1959 von Mitgliedern der Familie Y/^p vereinbarte Familien-hilfc für den Bewerber \7^P das Siedlungsamt schließlich dazu veranlaßt habe, von seinen noch Anfang Dezember 1959 bestehenden Bedenken abzusehen und das Vorkaufsrecht doch auszuüben. An dieser Fami-lienhilfo habe der Beklagte sich unstreitig mit 5 000 DM beteiligt. Das sei aber nicht treuwidrig gewesen* Er habe die 5 000 DM auf Grund einer Vereinbarung gezahlt, die unter den Mitgliedern der Ja-, milie W^P schon früher getroffen worden war. Zu Unrecht wolle der Kläger aus den Bürgschaften vom 19* Mai 1959 herleiten, daß diese Vereinbarung wirkungslos geworden war, weil die Bürgschaften sich ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag bezogen, den das Siedlungsamt mit der Eigentümerin am 8. April 1959 abgeschlossen hatte; denn diese Bürgschaften seien nur die Ausführung der voraufgegangenen Vereinbarung im Familienrat der Familie gewesen, zu deren Inhalt die Zeugin bekundet habe, im Innenvorhältnis sei zwischen den Mitgliedern der 'Familie Yvereinbart worden, daß die V/itv/e Irma 0Ü0 DM, Hans von T^B^ ^ 00° DM und den Rost der Beklagte habe zahlen sollen. Wenn auch die Bürgschaften nicht zu dem Tragen gekommen seien, weil der Kaufvertrag vom 8. April 1959 nicht wirksam geworden sei, so sei doch die Verpflichtung der Familienmitglieder aus der den Bürgschaften zu Grunde liegenden Vereinbarung davon unberührt geblieben. Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn der Beklagte nicht nur 5 000 DM, sondern die gesamten auf einem Sperrkonto für das Siedlungsamt belegten 12 000 Dt! aufgebracht hätte, könne auf sich beruhen; denn diese Behauptung des Klägers sei durch den Inhalt einer Vereinbarung vom 24. März i960 (Bl 204 d.PA des Siedlungsamtcs) widerlegt, die der Beklagte mit den Eheleuten getroffen habe, als er von ihnen seinen eigenen Hof Klein-Bhaude wieder übernommen habe. Untor Kummer 5 der Vereinbarung heiße es, daß der Beklagte den Eheleuten zu dem Ankauf des Hofes Groß-Heßhausen aus eigenen Mitteln 5 000 DM gegeben habe und daß sein Bruder Hans von seinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm entrichteten 3 000 DM an den Beklagten abgetreten habe, so daß die Eheleute dem Beklagten insgesamt 8 000 DM schuldeten. Diese Forderung des Beklagten werde, so heiße es in der Vereinbarung weiter, mit Forderungen der Eheleute aus Auf™ 10 - Wendungen für den Hof des Beklagten in Klein-Rhaude verrechnet* Am Schluß der Vereinbarung hätten der Beklagte und die Eheleute W^P weiter ausdrücklich erklärt, daß damit sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolton seien. Hätte der Belclagte insgesamt 12 000 DM für seinen Schwager W^P aufgebracht, hätte man das sicher in der Vereinbarung zu dem Ausdruck gebracht; denn sie habe den Sinn gehabt, die gegenseitigen Ansprüche der Vertragschließenden aus Anlaß der Rückgabe des Hofes Klein-Rhaude mit dem Verpächter, dem Beklagten, zu klären und zu erledigen . Allenfalls könne als Anspruchsgrundläge der Umstand in Betracht kommen, daß der Beklagte, als er mit dem Kläger über den Abschluß des Bev/irtschaf-tungsvertrags vom 17- August 1959 verhandelt habe, nicht gesagt habe, er sei mit anderen Mitgliedern der Familie schon im Mai 1959 übereingekommen, einen Betrag von M 000 DM aufzubringen, an dem damals der Ankauf dos Hofes durch das Siedlungs-arat für den Bewerber W^p gescheitert war. Indessen könne schon nicht anerkannt werden, daß der Beklagte das hätte offenbaren müssen. Aber selbst wenn man zugunsten dos Klagers davon ausgehen wollte, daß den Beklagten insoweit eine Offenbarungspflicht getroffen habe und der Kläger, hätte der Beklagte ihn aufgeklärt, von einem Abschluß eines Bewirtschaftung svertrago mit dem Beklagten abgesehen und mit einem anderen Bewirtschafter einen solchen langjährigen Vertrag geschlossen hätte, könne der Kläger mit der Klage nicht durchdringen. Der Kläger hätte dann zwar gegen den Beklagten nur einen Anspruch auf Ersatz des Schadens nach den Grundsätzen des Vor- 11 schuldens bei Vertragsschluß, d.h. der Beklagte müßte den Kläger so stellen, wie er stehen würde, wenn er offenbart hätte. Der Kläger hatte dann aber den mit einem andern geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag ebenfalls von der Bedingung abhängig gemacht, daß er Eigentümer des Hofes werden würde. Dieser Bewirtschaftungsvertrag hätte das Siedlungsamt ebenfalls nicht davon abgchalten, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zxi machen, nachdem Mitglieder der Familie schon im Mai 1959 übereingekommen waren, jene 14 000 DM aufzubringen, um die dem Siedlungsamt der Kaufpreis zu hoch erschien. B) Die hergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Entgegen der von der Revision vertretenen Aufsicht haften die Beklagten nicht wegen Verletzung des Bewirtschaftungsvertrags. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien ihn unter der Bedingung geschlossen haben, daß der Kläger Eigentümer des Hofes Groß-Heßhausen werden würde und daß der Ausfall dieser Bedingung ihn nicht habe wirksam werden lassen. Die Revision wendet sich mit Rügen nach § 286 ZPO gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Beklagte den Eintritt jener Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe (§ 162 BGB) * Das Oberlandesgericht hat aber ohne Rechtsverstoß die vom Kläger im ersten Rechtszug genannten zeugen Schmidt und Memmen nicht vernommen. Die Beweisanträge sind in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden und hatteh sich damit erledigt (vgl. Urteile des Senats vom 15 Juni 1965 - V ZR 24/63 S. 16 f und vom 2. Dezember 1966 - V ZR 263/62 S. 15) . 2. a) Der Revision kann ferner nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte entweder die Beteiligung an der Familienhilfe hätte aufgeben oder vom Vcrtragsschluß mit dem Kläger hätte absehen müssen, weil beides miteinander nicht zu vereinbaren gev/esen sei und gegen den Beklagten wegen des VertragsSchlusses mit dem Kläger ein Schuldvorv/urf zu erheben sei. Der Bev/irtschaf tungsvertrag vom 17. August 1959 ist vor dem am 26. August 1959 beurkundeten Kaufvertrag des Klägers mit Frau abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß der Klager im Hinblick auf § 7 Abo. 3 des Bewirtschaftungs-vertrags bei den Verhandlungen über den Abschluß die- ses Vertrags - der Wahrheit zuwider - "mindestens” erklärt hat, er habe den Hof Groß-Heßhausen bereits gekauft. Die Bedingungen des erst danach abgeschlossenen Kaufs habe der Beklagte nicht gekannt, insbe-sondere nicht den Breis, der über 150 000 DM habe liegen können, so daß die vereinbarte Familienhilfe, die auf einen Kaufpreis von 150 000 DM abgestellt gewesen sei, womöglich nicht ausreichtc, um dem sied-lungsamt, das nur einen preis von 136 000 DM für angemessen hielt, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Der Beklagte habe deshalb bei den Verhandlungen über den Abschluß des Bev/irtschaf tung over trage davon ausgehen dürfen, daß der Kläger zu einem Breis ge kauft hatte, der Uber 150 000 DM lag, daß der Kläger Eigentümer des Hofes werden würde und die Bemühungen des Bewerbers demnach gescheitert seien. In die sen die Ablehnung eines Schuldvorwurfs gegen den Beklag ton rechtfertigenden Ausführungen tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Bei der gegebenen Sachlage durfte der Beklagte den Bewirtschaftungsvertrag abschließen, "ohne sicherzustollen”, daß er von seiner Verpflichtung gegen über W' “frei” geworden war. b) Als unzulässiger Angriff auf die tatrichterliehe Würdigung erweist 3ich das Vorbringen der prevision, dao Berufungsgericht hätte bei genauer Prüfung erkennen müssen, daß der Bekigte keine "echte” Verpflichtung oingegangen war, seinem Schwager "ganz generell" zu helfen, sondern nur eine Gefälligkeit unter Verwandten vorlag (§ 286 ZPO), der die Verpflichtung gegenüber dem Kläger eindeutig vorging. Per Tatriehter hat insbesondere aus der Bekundung der Zeugin Überzeugung gewonnen, daß sieh die Geschwister Irma Hans von und der Beklagte zu bestimmten Leistungen zugunsten Weges vorbehaltlos verpflichtet hatten und der Beklagte seinen Anteil in Erfüllung dieser Schuld erlegte. Biese verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Tatrichters läßt keinen Raum für die Annahme, bei der Vereinbarung der Geschwister habe es sich um keine "echte" Verbindlichkeit, sondern nur um eine Gefälligkeit gehandelt, der gegenüber die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung vom 17• August 1959 Vorrang besaß. e) Weiterhin kann die Revision nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, der Beklagte hätte den Kläger über seine Verpflichtung gegenüber dem Schwager auf klären müssen. 3)as Oberland esgerieht hat pine Offenbarungspflicht dos Beklagten mit der Begründung verneint, der Kläger habe dem Beklagten - der Wahrheit zuwider - bei den Verhandlungen Über den Abschluß des Bewirtschaftungsvertrags erklärt5 er habe den Hof Groß-Neßhauoen bereits gekauft 14 und der Beklagte sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen (siehe oben zu a) , daß Weges Bemühungen um den Erwerb des Hofes Groß-Heßhausen gescheitert waren. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum bei Anwendung der von der Rechtsprechung über die Aufklärungspflicht bei Vertragsverhandlungcn entwickelten Grundsätze nicht erkennen (vgl. BGH Urteil vom 29* Januar 1968 - VII ZU 126/65, WM 1968, 531). Nach den besonderen Umständen des Falles, wie sic vom Berufungsrichter im einzelnen festgestellt sind (BU 20 f), hat der Beklagte bei den Verhandlungen über den Abschluß des Bewirtschaftungsvertrags die Pflicht zur Beobach- -tuug der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verletzt. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Revision nichts, daß den Beklagten eine Offenbarungspflicht mindestens in dem Zeitpunkt traf, als er den Brgünzungsvertrag vom 18. Oktober 1959 mit dem Kläger schloß. Der in der Revisionsbegründung angeführten Behauptung, der Beklagte habe am 18. Oktober 1959 den vom Kläger gebotenen Kaufpreis gekannt und gewußt, daß die Bemühungen mit der vereinbarten Rami- . lienhilfo noch zu dem Erfolg führen konnten, ist der Be-klagte schon im ersten Rechtszug entgegengetreten und hat vorgetragen, er habe sich Über die Entwicklung der KaufVerhandlungen über Groß-Heßhausen nicht mehr orientiert und ”auf Grund der wahrheitswidrigen Erklärung des Klägers im Juli 1959”, angenommen, nicht Wege, sondern der Kläger habe den Hof erworben; ^dementsprechend” hätten die Parteien dann die beiden Verträge geschlossen, pa die von der Revision angeführte Behauptung des Klägers nicht bewiesen ist, geht der sich 15 darauf gründende Revisionsangriff ins Leere. 3« Vergeblich wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Oberlandesgericht die Präge offen gelassen hat, ob eine Vertragsverletzung gegeben wäre, wenn der Beklagte die gesamten 12 000 DM auf das Sperrkonto oingezahlt hätte. Mit dem Hinweis darauf, daß der Tatrichter den im Schriftsatz vom 5. Juni 1964 S. 3 angebotenen Beweis durch Vernehmung der Zeugin nicht erhoben hat, ver- mag der Kläger einen Verfahrenoverstoß gegen § 286 ZPO nicht zu begi-ünden. Bor Kläger hatte an jener Stelle seines Schrift satzes vorgetragen: "Tatsächlich hat der Beklagte zu 1), wie sich aus den Verwaltungsvorgängen des Siedlungsamts, Blat 204 Seite 3 ergibt, deren Beiziehung zu dem Zwecke des Beweises beantragt wird, insgesamt seinem Schwager V/4» mindestens 8 000 DM zur Verfügung gestellt, um das Siedlungsamt zu bewegen, das Vorkaufsrecht bezüglich dos Hofes Groß-IJeßhausen auszuüben. Bs muß behauptet werden, daß die restlichen 4 000 DM, welche am 12. Dezember 1959 von der Firma Hajo auf das Sperrkonto des Siedlungsamts überwiesen würden, ebenfalls vom Beklagten zu 1) stammen. Beweis; Zeugnis der Auktionatorin Die Akten des Siedlungsamts hatte das Berufungs gerieht beigezogen. Die in ihnen (Bl. 204 f) enthal- 16 tcno Vereinbarung vom 24- März I960 besagt, daß de: Beklagte 5 000 DM und sein Bruder Hans von 3 000 DH aufgebracht haben. Durch die vom Kläger selbst angeführte Belegstelle wird also sein Vortrag, v/ic das Oberlandesgerieht irrturnsfrei fest-gestellt hat? der Beklagte habe 12 000 DM aufgebracht, widerlegt. (Den Vortrag stehen übrigens auch die Bekundungen der Zeugin ira ersten Kechtozug und des Zeugen Plans von entgegen) Wenn das Berufungsgericht dem vorstehend wiedergegebenen Bev/eisantrag durch Vernehmung der Zeugin nicht stattgegeben hat, hat es ersichtlich das Beweisangebot abgelehnt, weil sich das Beweistheraa (die "restlichen" 4 000 DM stammen "ebenfalls" vom BeJclagten) mit der vom Kläger selbst beseichneten Beweisurkunde in den Akten des Siedlungsants (Bl. 204 f) inhaltlich nicht vereinbaren läßt und damit der Vortrag widersprüchlich ist. Mithin hat das Oberlandesgericht dadurch, daß es die Zeugin zu jenem Thema nicht vernommen hat, keinen Verfahrensverstoß begangen. 4. Dach alledem kommt es auf die gegen die Kilfserwügung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen nicht mehr an, die Lage des Klägers wäre bei pflichtgemäßer Aufklärung durch den Beklagten in Ergebnis nicht anders als sie tatsächlich cingctroten ist. II. Das Oberlandesgerieht hat auf Grund des von ihm fcstgestellten Sachverhalts Sehadensersatzan- 17 Sprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB? § 263 StGB und aus § 826 BGB verneint. Die Auffassung des Berufungsrichters, daß der Beklagte keinen Betrug begangen und sein Verhalten nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat, begegnet entgegen der von der Bevision vertretenen Ansicht keinen rechtlichen Bed enken. III. Da sich die Klage gegen den Beklagten als unbegründet erweist, halten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Klager die Beklagte ebenfalls nicht in Anspruch nehmen kann, der rechtlichen Bachprüfung stand. Sie hat zwar am 17. August 1959 den Bewirtschaftungsvertrag mit abgeschlossen. Sie war allein deshalb aber ebenfalls nicht verpflichtet, den Klüger bei den Vertragsverhandlungen Uber die Vereinbarung der Familienhilfo für aufzuklären. Schon aus diesem Grund kommt es auf die Büge nicht mehr an, das Oberlandesgerieht habe nicht alle angebotenen Beweise darüber erhoben, daß die Beklagte um alle Vorgänge gewußt habe. 18 IV. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolgc aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück-zuv/eisen. Br. Augustin Br. Piepenbrock Mattem Offterdingcr Br. Grell