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BGH · V ER 4/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ER 4/63

Der Kläger behauptet, die Übertragung des Hauses sei auf Drängen der Beklagten erfolgt, um einem späteren Zugriff seines Sohnes vorzubeugen; eine letztv/illige Verfügung zu ihren Gunsten habe die Beklagte wegen der Anfechtbarkeit einer solchen Verfügung abgelehnt. Nach § 3 und 4 behielt sich der (damals 61-jährige) Kläger die Verwaltung und Nutznießung an dem Hausgrundstück auf Lebenszeit vor und übernahm für diese Zeit alle Steuern und Lasten des Grundstücks, einschließlich der Zinsen und Tilgungsraten einer Grundschuld in Höhe von 1 200 DM, die die Beklagte Übernahm. Nach Abschluß des Vertrags steuerte der Kläger monatlich 100 DM für den weitergeführten gemeinsamen Haushalt bei; davon bezahlte die Beklagte auch die Grundsteuer. Schreiben bemerkt, wenn sie ihren Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, müßte sie das Eigentum an dem Grundstück dem Kläger zurückgeben, damit er in die Lage versetzt werde, sich eine* andere geeignete Betreuerin zu verpflichten,, Bas Angebot der Beklagten, von dem Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, lehnte der Kläger durch seinen späteren Prozeßbevollmächtigten ab. Mit vorliegender Klage hat der Kläger, der sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte müsse nach dem Über-lassungsyertrag die für seine Beköstigung, Pflege und Bekleidung erforderlichen Hahrungsmittel und Gegenstände auf ihre Kosten beschaffen, beantragt, die Beklagte zur . Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; er hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als wegen eines Gegenanspruchs in Höhe von 2 880 DM lediglich eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt ist. Was die Auslegung des § 2 des ttberlassungsvertrags anbelangt, so streiten die Parteien im Grunde darum, ob «versorgen” im Sinne dieses Vertrags nur Dienstleistungen der Beklagten umfassen oder die Beklagte darüber hinaus auch die für den Unterhalt des Klägers erforderlichen Geldmittel aufbringen sollte oder ob der Kläger für seinen Unterhalt wenigstens insoweit eigene Geldmittel zur Verfügung stellen sollte, als er selbst dazu imstande ist. 12 bis 15 BU auffaßt, führt das Berufungsgericht aus; Die Fassung und der Inhalt dieser Vertragsbestimmung wie auch ihre Bedeutung im sachlichen Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des Vertrags ergäben (eindeutig), daß die Beklagte die gesamten ihr obliegenden Leistungen unentgeltlich zu erbringen habe. Hach den bisherigen Feststellungen hat der Kläger in diesen maßgebenden, fünf Jahren aber nicht nur die Wohnung für sich bereitgestellt, sondern für seine übrige Unterhaltung auch die Arbeitslosenunterstützung und später die Rente hingegeben* Dabei ist unerheblich, aus welchen Beweggründen oder rechtlichen Überlegungen heraus der Kläger monatlich diese Beträge beigesteuert hat, da allein auf die tatsächliche Handhabung Bezug genommen ist und die Versorgung in derselben Art und Weise fortgeführt v/erden sollte. Das Berufungsgericht fährt fort, auch die Umstände vor und bei Vertragsabschluß sprächen dafür, daß die Beklagte den Kläger versorgen im Sinne von unterhalten sollte. klagte den Kläger nicht aus ihrer Tasche habe unterhalten Qollen und daß das Wort unentgeltlich in § 2 des Vertrags nur auf die Dienste der Beklagten zu beziehen sei. Gegen die Auffassung des Zeugen Dr. spräche schon, meint der Tatrichter, daß der Kläger sich schwerlich zu einer Zahlung von annähernd 100 DM monatlich verpflichtet haben werde, wenn seine Rente sich damals nur auf etwa 88 DM belaufen habe. Aus demselben Grund ist die weitere Aussage des Zeugen erklärlich und mit den gesamten Umständen vereinbar, er hätte, wenn die Zahlungen des Klägers hätten.wegfallen sollen, dies sicher ausdrücklich in'den Vertrag aufgenommen; eben v/eil diese andere Handhabung den Inhalt des Vertrags dahin hätte verändern können, daß der Aufwendungsersatz des Klägers nunmehr weggefallen v/äre und die Beklagte eine Alimentationsverpflichtung gegenüber dem Kläger ungeachtet seines eigenen Einkommens übernommen hätte. Die Zahlungen des Klägers brauchten nicht auf Grund einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgt zu sein, sondern nur zur Bereitstellung der Mittel, die erforderlich waren, damit die Beklagte den Kläger - entsprechend ihrer Verpflichtung - nach Maßgabe seiner Bedürfnisse versorgen konnte. entsprechend fehlt es bislang an einer Begründung dafür, daß die Vorgänge nicht so verstanden werden könnten, wie sie der Zeuge in Erinnerung hat, der nach seiner weiteren Aussage - folgerichtig - auch davon ausgegangen ist, daß die Beklagte den Kläger nicht aus ihrer Tasche habe unterhalten sollen. Beschränkt sich aber die Verpflichtung der Beklagten auf die für die Versorgung des Klägers erforderlichen Dienstleistungen, so ist sie nicht in Verzug gekommen, wenn sie nur noch diejenigen Dienste erbrachte, die ihr ohne Geldaufwand möglich waren. Dies gilt jedenfalls unter den Verhältnissen, wie sie im April I960 Vorlagen, daß nämlich ihr keine Mittel für den Unterhalt des Klägers zur Verfügung standen, wohl aber dem Kläger selbst. Damit entfällt aber auch eine wesentliche Voraussetzung für den Rücktritt nach § 326 BGB, so daß.das Urteil mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden kannh Der Revision ist einzuräumen, daß der Tatrichter über die Leistungssäumnisse der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, sondern nur auf ihre Erklärung im Schreiben vom 9* Hai I960 abstellt. Diese Äußerung gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. R^p würde an sich nicht ausschließen, daß die Beklagte gleichwohl dem Kläger tatsächlich Essen angeboten und auch im übrigen zur Ableistung der ihr obliegenden Dienste zur Verfügung gestanden hat. Im ersten Schreiben ist ohne nähere Darlegung über, den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen behauptet, die Beklagte sei seit Weihnachten 1959 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, und die Beklagte wird auf gef ordert, °ihren vertraglichen Verpflichtungen0 innerhalb einer Woche nachzukommen. Es fehlt sonach nach den bisherigen Feststellungen auch an den weiteren Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag y/egen Verzugs nach § ^26 BGB, nämlich der Umschreibung der geschuldeten Leistung bei der Fristsetzung, der Androhung des Rücktritts im Falle weiterer Säumnis während der gestellten Frist und die Rüektrittserklärung auf Grund der erfolgten weiteren Säumnis. Gleichwohl führen diese Mängel in der Begründung nicht zur Aufhebung des Urteils, da für den Fall, daß die Beklagte zu dem Unterhalt des Klägers verpflichtet sein sollte, der Rücktritt aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre. August I960 auf Seite 2 (Bl. 11 GA) eingestanden, daß sie dem Kläger nach Einstellung seiner Zahlungen erklärt hat, ohne seine Zahlungen könne sie ihm auch kein Essen mehr liefern. 4. Nur wenn sich die Beklagte verpflichtet hätte, für den Unterhalt des Klägers - dem Umfange nach entsprechend dor Lebenshaltung in der Zeit von 1951 bis 1956 - ungeachtet Bin Ausschluß des Rücktritts würde auch zu einer unzu demutbaren Benachteiligung des Klägers führen, weil er bei Störung der persönlichen Beziehungen durch die Beklagte und seinen dadurch etwa verursachten Auszug (Art. 15 §8 PrAGBGB) von der Beklagten nicht den Ersatz seines Aufwands und Schadens verlangen könne. Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn entweder kein Altenteilsvertrag im Sinn des .Art, 15 PrAGBGB vorliegt, oder aber wenn ein Vertrag dieser Art vorliegen sollte, die Möglichkeit eines Rücktritts einer Partei anderweitig vereinbart und damit ausdrücklich (BGH IM PrAGBGB Art. 15 Hr. 1) im Vertrag festgelegt worden ist. März 1956 sei ein Altenteil bestellt, wordene Ihr ist zuzugeben, daß der Vertrag mit dem hier unterstellten Inhalt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und nach seiner rechtlichen Ausgestaltung Züge aufweist, die einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden leibzuchts- oder Altenteilsvertrag eigen sind. Im vorliegenden Fall kommt zu diesen schon besonders gearteten Verhältnissen hinzu, daß sich der Kläger die gesamte Nutznießung und Verwaltung am Grundstück bis an sein Lebensende Vorbehalten hat, so daß der Übernehmerin bis zu seinem Tod nur ein Teil ihrer wirtschaftlichen Existenz, nämlich nur die Y/ohnung, gewährleistet wäre* Hs ist allerdings auch denkbar und nicht für ausgeschlossen erachtet worden, daß eine Überlassung unter Vorbehalt des Nießbrauchs am gesamten Grundstück oder am gesamten Landgut erfolgt (Wilhelm Meyer, Der Übergabevertrag, 1935 S. Soweit die beiderseitigen Leistungen im vorliegenden Fall nicht den reinen Charakter von Leistung und Gegenleistung des gegenseitigen Vertrages haben, ist dies nicht durch den Umstand des Generationenwechsels, sondern durch das Verhältnis einer eheähnlichen Verbindung gekennzeichnet und veranlaßt, wobei eine Ähnlichkeit mit dem Überlassungsvertrag nur noch insofern besteht, als auch hier beide Parteien offensichtlich mit dem Vorversterben des Übergebers gerechnet haben. Es ist bei der Entscheidung dieser Präge zu berücksichtigen, daß nach der Begründung zu dem Preußischen Ausführungsgesetz mit dieser Vorschrift verhindert werden sollte, daß etwa durch Anwendung von Vorschriften des BGB, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Gutserv/erber und dem Leibgedingsberech-tigten nicht passen, Verwirrung entstünde (Begründung S. Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 2 880 DM begründet das Berufungsgericht wie folgt: Ber Kläger habe nach dem Rücktritt den Wert der von der Beklagten geleisteten Bienste zu vergüten, die ihn vom 1. Bas von ihr verlangte Entgelt in Höhe von monatlich 60 DM sei den Umständen nach angemessen und vom Kläger auch nicht dem Grunde oder der Hohe nach bestritten v/orden. In erster Linie sind diese Zahlungen bei der Auslegung des § 2 des Vertrages ein wesentliches Indiz dafür, daß der Kläger der Beklagten den für seinen Unterhalt entstandenen Aufwand ersetzen wollte, weil sie dazu nicht verpflichtet war. Unterstellt man jedoch bei der vorliegenden Prüfung, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, für den Unterhalt des Klägers ungeachtet seiner eigenen Einkünfte aufzukommen, so ist entscheidend, daß der Kläger nach seinem Vortrag diese Zahlungen freiwillig (Berufungs- Es kann ein Eückforderungsanspruch auch nicht auf §812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Pall BGB gestützt werden, da diese Zahlungen jedenfalls nicht nach dem Inhalt des zwischen den Parteien getroffenen Hechtsgeschäftes den Zweck hatten, das familienähnliche Verhältnis auf die Bauer zu befestigen. Entgegen der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht auch beachtet und auf Seite 19 3U ausdrücklich erwähnt, daß die Beklagte wegen ihrer geleisteten Dienste selbst nur noch einen Gegenanspruch in Höhe von monatlich 60 DM in Ansatz gebracht hat. Schließlich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger Schadensersatzansprüche in Hohe von 120 DM und 400 DM geltend gemacht habe0 Richtig ist zwar, daß die Beklagte eingeräumt hat, im April I960 120 DM (aus Garagenmiete) ohne Einverständnis des Klä-

Zitierte Normen: § 526 BGB § 139 ZPO
GrundstückvertragenBerufungsgerichtZahlungParteiKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

2171 040
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 PrAGBGB Art. 15 § 7
Zur Abgrenzung eines Grundstücksüberlassungsvertrags in Verbindung mit einem Leibgedingvertrag von einem reinen gegenseitigen Vertrag bei Überlassung eines städtischen Y/ohngrundstüeks.
BGH, Urto v. 19. Juni 1964 - V ER 4/63 - OBG Schleswig
LG Itzehoe
V ZR 4/63
Verkündet am 19* Juni 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Dora H	geb.	in	G-l
itraße
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Rentner Biedrich
 in II
[Straße
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Pippenbrock, Br. Rothe, Br* Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers äää Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. September 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, anch hinsichtlich der Kosten der Revision und Anschlußrevision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger war Eigentümer des Einfamilienhauses straße 4P in Itzehoe (3 Zimmer, 1 Küche, 1 Y/erkstatt und Garage; 265 qm, Einheitswert 3 560 DM); er war geschieden und alleinstehend. Sein einziger Sohn lebte nicht bei ihm.
Im Jahre 1951 zog die ebenfalls geschiedene Beklagte mit ihrem damals noch lebenden Vater und ihren zwei Kindern {Angela geboren 1943» Michael geboren 1948) in das Haus des Klägers, wobei ein gemeinsamer Haushalt aufgenommen wurde.
Der Kläger und die Familie der Beklagten lebten völlig in einer Familiengemeinschaft, die Parteien selbst in Geschlechtsgemeinschaft, die Beklagte führte den gemeinsamen Haushalt.
Zur Bestreitung des gemeinsamen Haushalts stellte der Kläger erst seine Arbeitslosenunterstützung, später (bis auf einen geringen Restbetrag) seine Rente (80 DM, später 88 DM) ebenso v/ie der Vater der Beklagten bis zu seinem Tod im November 1959 seine Rente (1952 rund 190 DM, 1956s 213,40 DM; 1958: 255 DM) und seine Unterhaltshilfe (1958:
 139 DM) und die Beklagte ihre Unterhaltshilfe (1952s 240 DM, 1956s 170 DM; bis 1. August 1958s 207. DM) zur Verfügung.
Im Frühjahr 1956 schlossen die Parteien einen vor dem Zeugen Dr.	beurkunde ten "Grundstücksüberlassungsvertrag”
über das Hausgrundstück des Klägers. Der Kläger behauptet, die Übertragung des Hauses sei auf Drängen der Beklagten erfolgt, um einem späteren Zugriff seines Sohnes vorzubeugen; eine letztv/illige Verfügung zu ihren Gunsten habe die Beklagte wegen der Anfechtbarkeit einer solchen Verfügung abgelehnt. In § 1 dieses Vertrags übertrug der Kläger das Eigentum an dem Grundstück auf die| Beklagte. § 2 lautet:
 
“Als Entgelt für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet sich Frau Bora Iipp, den Überlasser, wie bisher in den letzten fünf Jahren, unentgeltlich bis an sein Lebensende zu versorgen, insbesondere für seine Wohnung, für seine Beköstigung und Y/äsche zu sorgen und ihn in Krankheitsfällen zu pflegen.11
Nach § 3 und 4 behielt sich der (damals 61-jährige) Kläger die Verwaltung und Nutznießung an dem Hausgrundstück auf Lebenszeit vor und übernahm für diese Zeit alle Steuern und Lasten des Grundstücks, einschließlich der Zinsen und Tilgungsraten einer Grundschuld in Höhe von 1 200 DM, die die Beklagte Übernahm. Nach Abschluß des Vertrags steuerte der Kläger monatlich 100 DM für den weitergeführten gemeinsamen Haushalt bei; davon bezahlte die Beklagte auch die Grundsteuer.
Nach Streitigkeiten im Jahre 1959 stellte der Kläger: -seine Geldzahlungen im April I960 ein. Als die Beklagte ihn daraufhin nicht mehr mit Essen versorgte, ließ er ihr durch den Zeugen Br. Rppam 2. Mai I960 mitteilen, sie käme seit Weihnachten 1959 nicht mehr ihren Vertragspflichten nach;
Dr. Hpp forderte sie gleichzeitig in diesem Schreiben zur Erfüllung ihrer Pflichten auf; abschließend ist in diesem. Schreiben bemerkt, wenn sie ihren Vertragsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, müßte sie das Eigentum an dem Grundstück dem Kläger zurückgeben, damit er in die Lage versetzt werde, sich eine* andere geeignete Betreuerin zu verpflichten,, Bas Angebot der Beklagten, von dem Vertrag gegen Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten, lehnte der Kläger durch seinen späteren Prozeßbevollmächtigten ab. Sr stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen schon von Anfang an nicht erfüllt, der Kläger habe ihr ohne Rechtspflicht einen
i
 
monatlichen Zuschuß' von 100 DM gegeben; unhaltbar sei ihr Verhältnis geworden, weil sie 120 DM (eingenommen für Garagenmiete) und einen Betrag aus einem Darlehen, das für die Zwecke einer Hausreparatur aufgenommen worden war, anderweitig verbraucht habe. Gleichzeitig verlangte der Kläger in diesem Schreiben Rückübereignung des Grundstücks, weil die Grundlage des Überlassungsvertrags in Fortfall gekommen sei.
Mit vorliegender Klage hat der Kläger, der sich auf den Standpunkt stellt, die Beklagte müsse nach dem Über-lassungsyertrag die für seine Beköstigung, Pflege und Bekleidung erforderlichen Hahrungsmittel und Gegenstände auf ihre Kosten beschaffen, beantragt, die Beklagte zur . Rückauflassung und Eintragungsbewilligung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfs weise ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihrer persönlichen Haf tung für die Grundschuld, für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen in Höhe von 3 000 DM und wegen eines Entlohnungs-anspruchs (60 DM monatlich während 48 Monaten) geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen.
In der Berufungsinstanz stellte der Kläger den Hilfa-antrag, festzustellen, daß ihm die seitens der Beklagten gemäß § 2 des Überlassungsvertrags zu erbringenden Leistungen, insbesondere auf die Beköstigung, unentgeltlich, also ohne irgend welche Zahlungen zustünden.
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte nach dem Hauptantrag jedoch nur Zug um Zug
a)	gegen Zahlung von 2 880 DM durch den Kläger an die Beklagte,
 
b)	gegen Befreiung der Beklagten durch den Kläger von der persönlichen Schuld, die der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld von 1 200 DM zugrunde liegt,
c)	ferner gegen Befreiung der Beklagten durch den Kläger von der Schuld aus einem Darlehen von
3 000 DM, das die Parteien nach dem 7. März 1956 als Gesamtschuldner bei der Landes Sparkasse aufgenommen haben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen; er hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als wegen eines Gegenanspruchs in Höhe von 2 880 DM lediglich eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt ist. Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Was die Auslegung des § 2 des ttberlassungsvertrags anbelangt, so streiten die Parteien im Grunde darum, ob «versorgen” im Sinne dieses Vertrags nur Dienstleistungen der Beklagten umfassen oder die Beklagte darüber hinaus auch die für den Unterhalt des Klägers erforderlichen Geldmittel aufbringen sollte oder ob der Kläger für seinen Unterhalt wenigstens insoweit eigene Geldmittel zur Verfügung stellen sollte, als er selbst dazu imstande ist.
 
Das Berufungsgericht legt § 2 dahin aus, daß die Beklagte den Kläger “auf ihre Kosten'1 versorgen sollte, also versorgen sollte im Sinne von Unterhalt gewähren. Es stellt fest, die Beklagte habe die ihr obliegenden Versorgungsleistungen im Schreiben vom 9- Mai I960 nicht ohne Gegenforderung, nämlich eine Geldforderung, angeboten und sei daher in Verzug gekommen. Der Kläger sei unter den Voraussetzungen des § 526 BGB zu dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Einer Fristsetzung habe es im übrigen nicht bedurft, da die Beklagte ihre Verpflichtungen ernsthaft bestritten habe. Mit dem Schreiben vom 21. Juni I960 sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
II.
Die Revision, die Verletzung von Auslegungsgrundsätzen und das Übergehen beweiserheblicher Tatsachen rügt, ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht vermengt bei der Feststellung des Vertragsinhalts zwei Fragen in unzulässiger Weise, nämlich die Frage, ob die Willenserklärungen der Parteien so eindeutig sind, daß sie keiner Auslegung bedürftig und fähig sind* und die andere Frage, ob sich im Falle der Auslegungsbedürftigkeit ein bestimmter Inhalt der Erklärungen feststellen läßt* oder ob die Erklärungen bei objektiver Auslegung verschiedene Deutungen zulassen. Die erste Frage betrifft nur die Feststellung des Inhalts der Erklärungen, die zweite Frage darüber hinaus die Einigung der Parteien. Das angefochtene Urteil enthält, wegen dieser Unklarheit schon im Ausgangspunkt einen Widerspruch insofern, als Seite 12, 5. Absatz - fälschlich - ausgeführt ist, § 2 sei nicht auslegungsbedürftig, sondern eindeutig, während als-
 
dann bis Seite 15 - richtigerv/eise - eine Auslegung unternommen wird, die allerdings in ihrem Ergebnis v/egen Verstoßes . gegen Auslegungsgrundsätze von der Revision mit Recht beanstandet wird. Sollten die Darlegungen auf S. 12 bis 13 BU jedoch dartun wollen, daß § 2 gar nicht auslegungsbedürftig sei (vgl. S. 12 BU, 3. Abs. am Anfang), so wäre diese Ansicht irrig, läßt sich § 2 auf Grund richtiger Auslegung ein eindeutiger Inhalt abgewinnen, dann scheidet allerdings, wie das Berufungsgericht S. 15 BU Mitte zutreffend ausführt, ein versteckter Einigungsmangel aus (wie ein solcher auch ausseheiden würde, wenn die auslegungsbedürftigen Willenserklärungen auch nach ihrer Auslegung keinen eindeutigen Sinn erkennen ließen, die Vertragsparteien aber gleichwohl denselben Vorstellungsinhalt damit verbunden hätten).
2.	a) Zur Auslegung des § 2, als welche die Revision die Ausführungen auf S. 12 bis 15 BU auffaßt, führt das Berufungsgericht aus; Die Fassung und der Inhalt dieser Vertragsbestimmung wie auch ihre Bedeutung im sachlichen Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des Vertrags ergäben (eindeutig), daß die Beklagte die gesamten ihr obliegenden Leistungen unentgeltlich zu erbringen habe.
Ihre Leistung habe in der laufenden Versorgung des Klägers bestanden, und zwar ,!wie bisher in den letzten fünf Jahren11 - Diese zeitliche Bestimmung regle die Art und Weise und den Umfang der Versörgungsleistungen durch Bezugnahme auf die tatsächliche Übung während der vergangenen fünf Jahre des Zusammenlebens. § 2 sei somit bei obä®ki:-tiver Auslegung dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Kläger auf ihre Kosten versorgen sollte.
Das Berufungsgericht hat nach dieser Begründung nicht geprüft und dargelegt, was die Parteien unter "versorgen1'
verstanden haben, vielmehr ohne weiteres vorausgesetzt, daß versorgen hier im Sinne von unterhalten, d.h. unter versorgen gleichzeitig die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel zur Versorgung, Beköstigung und Pflege zu verstehen sei. Versorgen besagt aber - im Gegensatz zu unterhalten oder alimentieren - in erster Linie nur etwas über die (Tätigkeit für eine andere Person aus, und nicht unbedingt etwas über die Bereitstellung der wirtschaftlichen Mittel, die zu dem Versorgen einer Person erforderlich sind.
Pur die entscheidende Präge über die Auslegung des Zeit-v/orts “versorgen“ läßt sich aus dem Umstandswort “unentgeltlich0, auf welche das Berufungsgericht maßgeblich abstellt, nichts gewinnen, da sowohl die Unterhaltung insgesamt, als auch die Versorgung im Sinne der Haushaltsführung, Bereitstellung des Essens und (Trinkens, der Instandhaltung der Kleidung und der Wohnung, der gemeinsamen Unterhaltung und der Pflege während einer Krankheit unentgeltlich sein kann. In diesem letzten Pall ist die Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel durch den Versorgten nicht etwa ein Entgelt seinerseits, sondern hur Aufwendungsersatz für denjenigen, der unentgeltlich seine Dienstleistungen erbringt. Dementsprechend konnte die Bezugnahme auf die Handhabung in den letzten fünf Jahren zy/ar mit dem Berufungsgericht auf die Art und Weise und den Umfang der Versorgungsleistungen bezogen werden; es hätte aber geklärt werden müssen, was unter Versorgungsleistungen zu verstehen ist. Mit Recht weist die Revision darauf hin» die Annahme liege nahe, daß die Parteien auch zur Bestimmung dessen, was unter “versorgen0 zu verstehen ist, sich auf die seitherige Handhabung beziehen wollten. Dafür spricht auch der Wortlaut. Sonach hätte bei der Auslegung in Betracht gezogen werden müssen, in welcher Art und Weise die Beklagte den Kläger in den letzten fünf Jahren (unentgeltlich) versorgt
 
hat, insbesondere ob sie etwa den Aufwand, der bei der gemeinsamen Haushaltsführung auf den Kläger entfiel, selbst aufbrachte, oder ob der Kläger ihr diesen Aufwand ersetzte. Hach den bisherigen Feststellungen hat der Kläger in diesen maßgebenden, fünf Jahren aber nicht nur die Wohnung für sich bereitgestellt, sondern für seine übrige Unterhaltung auch die Arbeitslosenunterstützung und später die Rente hingegeben* Dabei ist unerheblich, aus welchen Beweggründen oder rechtlichen Überlegungen heraus der Kläger monatlich diese Beträge beigesteuert hat, da allein auf die tatsächliche Handhabung Bezug genommen ist und die Versorgung in derselben Art und Weise fortgeführt v/erden sollte. Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob die Bezugnahme auf die vergangenen fünf Jahre nicht zu dem Ausdruck bringen sollte, daß die Versorgung etwa entsprechend derjenigen Pflichten, die einer Ehefrau obliegen, erbracht werden sollte. Sie braucht zu dem Unterhalt des Mannes nur beschränkt aufzukommen, da ihre Pflicht in erster Linie in der Führung des Haushalts besteht, die Versorgung der Familienmitglieder nach Maßgabe ihrer Bedürfnisse zu dem Inhalt hat.
Das Berufungsgericht fährt fort, auch die Umstände vor und bei Vertragsabschluß sprächen dafür, daß die Beklagte den Kläger versorgen im Sinne von unterhalten sollte. Die Vorgänge köhnten nicht so verstanden werden, wie sie der Zeuge	iu seiner Erinnerung sehe, daß nämlich die Be-
klagte den Kläger nicht aus ihrer Tasche habe unterhalten Qollen und daß das Wort unentgeltlich in § 2 des Vertrags nur auf die Dienste der Beklagten zu beziehen sei. Gegen die Auffassung des Zeugen Dr.	spräche	schon, meint
 der Tatrichter, daß der Kläger sich schwerlich zu einer Zahlung von annähernd 100 DM monatlich verpflichtet haben werde, wenn seine Rente sich damals nur auf etwa 88 DM belaufen habe.
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Dieser Schluß des Berufungsgerichts ist aber verfehlt, da der Zeuge in diesem Zusammenhang nichts Uber eine Verpflichtung des Klägers aussagte, sondern sich zu der tatsächlichen Handhabung der letzten fünf Jahre und die diesbezügliche Erklärung des Klägers äußerte. Der Kläger, bezeugte Dr.	habe	ihm	gesagt,	er	habe	immer etwas zu dem
 Haushalt beigetragen, wobei er von etwa TOO DM monatlich gesprochen habe. Aus dieser Erklärung läßt sich allenfalls umgekehrt der Schluß ziehen, daß auch der Kläger seine Geldleistungen zu den Umständen rechnete, die für die in § 2 des Vertrags übernommene Pflicht der Beklagten maßgebend sein sollten. Dieser Schluß entfällt auch nicht durch die Erwägung, die Zahlungen des Klägers seien aus Kntgegenkom-men erfolgt; es handelt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Verpflichtungen des Klägers, sondern um die Pflichten, die die Beklagte in § .2 des Vertrags auf sich genommen hat, deren Bestimmung ihrerseits wesentlich von der tatsächlichen Handhabung bis zu dem Vertragsschluß abhängt.
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Aus demselben Grund ist die weitere Aussage des Zeugen erklärlich und mit den gesamten Umständen vereinbar, er hätte, wenn die Zahlungen des Klägers hätten.wegfallen sollen, dies sicher ausdrücklich in'den Vertrag aufgenommen; eben v/eil diese andere Handhabung den Inhalt des Vertrags dahin hätte verändern können, daß der Aufwendungsersatz des Klägers nunmehr weggefallen v/äre und die Beklagte eine Alimentationsverpflichtung gegenüber dem Kläger ungeachtet seines eigenen Einkommens übernommen hätte. Die Zahlungen des Klägers brauchten nicht auf Grund einer Verpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten erfolgt zu sein, sondern nur zur Bereitstellung der Mittel, die erforderlich waren, damit die Beklagte den Kläger - entsprechend ihrer Verpflichtung - nach Maßgabe seiner Bedürfnisse versorgen konnte. Dem-
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ü
entsprechend fehlt es bislang an einer Begründung dafür, daß die Vorgänge nicht so verstanden werden könnten, wie sie der Zeuge in Erinnerung hat, der nach seiner weiteren Aussage - folgerichtig - auch davon ausgegangen ist, daß die Beklagte den Kläger nicht aus ihrer Tasche habe unterhalten sollen. Schließlich kann auch der Vermerk des Zeugen in seinen Handakten ("diese - die Beklagte - verpflichtet sich, für	unentgeltlich	weiter in jeder Weise zu
 sorgen und im Krankheitsfall zu pflegen. Verpflegung, Wäsche") darauf hindeuten, daß die Parteien, wie auch der beurkundende Notar selbst, als Verpflichtungen der Beklagten nur diejenigen Dienstleistungen im Auge hatten,wie sie bisher von der Beklagten erbracht worden sind.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 2 hat angedeihen lassen, läßt sich sonach mangels hinreichender Berücksichtigung des Wortlauts und der gesamten Umstände nicht aufrechterhalten. Beschränkt sich aber die Verpflichtung der Beklagten auf die für die Versorgung des Klägers erforderlichen Dienstleistungen, so ist sie nicht in Verzug gekommen, wenn sie nur noch diejenigen Dienste erbrachte, die ihr ohne Geldaufwand möglich waren. Dies gilt jedenfalls unter den Verhältnissen, wie sie im April I960 Vorlagen, daß nämlich ihr keine Mittel für den Unterhalt des Klägers zur Verfügung standen, wohl aber dem Kläger selbst. Damit entfällt aber auch eine wesentliche Voraussetzung für den Rücktritt nach § 326 BGB, so daß.das Urteil mit dieser Begründung nicht aufrechterhalten werden kannh
3.	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht auch in anderer Hinsicht rechtlich erheblichen, mit Bev/eis-antritt versehenen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte v/äre danach selbst in dem Fall,
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daß sie den Kläger auf ihre Kosten zu unterhalten gehabt habe und keinen Aufwendungsersatz hätte verlangen können, nicht in Verzug geraten. Der Kläger habe nämlich nach diesem Vortrag die ihm im April I960 und später (ab 15. Juni i960) tatsächlich angebotene Beköstigung seinerseits abge-lehnt, sich eingeschlossen und es der Beklagten dadurch unmöglich gemacht, ihm ihre sonstigen Dienstleistungen zu erbringen. Der Revision ist einzuräumen, daß der Tatrichter über die Leistungssäumnisse der Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, sondern nur auf ihre Erklärung im Schreiben vom 9* Hai I960 abstellt. Darin hat die Beklagte aber nur ausgeführt, es sei ihr bei ihrem derzeitigen Einkommen unmöglich, den Kläger, der ihr seit 9 Jahren monatlich 100 DM gegeben habe, zu beköstigen. Diese Äußerung gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. R^p würde an sich nicht ausschließen, daß die Beklagte gleichwohl dem Kläger tatsächlich Essen angeboten und auch im übrigen zur Ableistung der ihr obliegenden Dienste zur Verfügung gestanden hat.
Es ist überdies auch zweifelhaft, ob sich die übrigen Voraussetzungen des Rücktritts vom Vertrag wegen Verzugs aus den beiden Schreiben des Klägers vom 2. Hai I960 und vom 21. Juni I960 ergeben, wie das Berufungsgericht meint.
Im ersten Schreiben ist ohne nähere Darlegung über, den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen behauptet, die Beklagte sei seit Weihnachten 1959 ihren Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen, und die Beklagte wird auf gef ordert, °ihren vertraglichen Verpflichtungen0 innerhalb einer Woche nachzukommen. Es ist jedoch nichts darüber ausgeführt, welche Leistungen die Beklagte verzögert haben und binnen einer Woche erfüllen soll; auch ist für den Fall der weiteren Säumnis der Rücktritt nicht ausdrücklich angedroht.
Im Schreiben vom 21. Juni I960 wird der Rücktritt dementspre-
 
chend auch nicht wegen der weiteren Säumnis ausgesprochen, sondern die Rückübertragung verlangt, weil das bisherige Verhältnis unhaltbar geworden und die Grundlage des Überlassungsvertrags fortgefallen sei. Es fehlt sonach nach den bisherigen Feststellungen auch an den weiteren Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag y/egen Verzugs nach § ^26 BGB, nämlich der Umschreibung der geschuldeten Leistung bei der Fristsetzung, der Androhung des Rücktritts im Falle weiterer Säumnis während der gestellten Frist und die Rüektrittserklärung auf Grund der erfolgten weiteren Säumnis.
r
Gleichwohl führen diese Mängel in der Begründung nicht zur Aufhebung des Urteils, da für den Fall, daß die Beklagte zu dem Unterhalt des Klägers verpflichtet sein sollte, der Rücktritt aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre. Die Beklagte hat schon im Schriftsatz vom 5. August I960 auf Seite 2 (Bl. 11 GA) eingestanden, daß sie dem Kläger nach Einstellung seiner Zahlungen erklärt hat, ohne seine Zahlungen könne sie ihm auch kein Essen mehr liefern. Biesen RechtsStandpunkt hat sie ernsthaft aufrechterhalten und auch im vorliegenden Rechtsstreit verfochten. Wäre diese Rechtsansicht nicht richtig, was der 37atrichter, wie oben dargelegt, noch zu prüfen haben wird, so stellte sich diese Einstellung bei einem Bauer Schuldverhältnis, das auf ein beiderseitiges Zusammenwirken abgestellt ist, als eine positive Vertragsverletzung dar. Eine solche berechtigte den Kläger auch ohne Fristsetzung und Androhung des Rücktritts zu dem Rücktritt vom Vertrag in entsprechender Anwendung des § 326 BGB.
4.	Nur wenn sich die Beklagte verpflichtet hätte, für den Unterhalt des Klägers - dem Umfange nach entsprechend dor Lebenshaltung in der Zeit von 1951 bis 1956 - ungeachtet
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seiner eigenen Einkünfte bis an sein Lebensende aufzukommen, könnte sonach der Rücktritt des Klägers begründet sein. In diesem Pall stellt sich indessen die Präge, ob das Rechtsgeschäft der Parteien die Überlassung eines Grundstücks im Sinn des Art. 15 Einleitung PrÄGBGB darstellt, mit welcher ein Leibgedingsvertrag (Leibzuchts-, Altenteils-, Auszugs- Ausgedingevertrag) in Verbindung steht. Irafe dies zu, so wäre der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs (.§ 326 BGB) nach Art. 15 § 7 PrAGBGB oder wegen positiver Vertragsverletzung (BGHZ 3, 206) ausgeschlossen.	'
Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob dem Überlassungsvertrag “wenig-steno ein altenteilsähnlicher Charakter zuzusprechen sein sollte“, oder ob ein Altenteilsvertrag nicht schon deshalb ausocheide, weil die beiderseits übernommenen Leistungen im Sinne eines gegenseitigen Vertrags ausgetauscht werden sollten. Im vorliegenden Pall müsse, insbesondere weil der Vertrag nicht für die Schaffung und Erhaltung einer Existenzgrundlage der. Beklagten von Bedeutung gewesen sei, jedenfalls angenommen werden, daß ein Ausschluß des Rücktritts nicht Inhalt des Vertrags geworden sei. Bin Ausschluß des Rücktritts würde auch zu einer unzu demutbaren Benachteiligung des Klägers führen, weil er bei Störung der persönlichen Beziehungen durch die Beklagte und seinen dadurch etwa verursachten Auszug (Art. 15 §8 PrAGBGB) von der Beklagten nicht den Ersatz seines Aufwands und Schadens verlangen könne. Öffenbar unterstellt das Berufungsgericht einen Altenteilsvertrag, wil aber die damit verknüpfte Dispor..-öitivvorschrift (Rücktrittsausschluß) nicht anwenden, weil der Sinn und Zweck dieser Vorschrift auf die von den Parteien getroffene Regelung nicht passe und die Anwendung dieser Vor-
 
schrift auch einer Partei unzu demutbar wäre. Aus diesen Gründen kann jedoch die einen Altenteilsvertrag ergänzende Rechtsvorschrift nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn entweder kein Altenteilsvertrag im Sinn des .Art, 15 PrAGBGB vorliegt, oder aber wenn ein Vertrag dieser Art vorliegen sollte, die Möglichkeit eines Rücktritts einer Partei anderweitig vereinbart und damit ausdrücklich (BGH IM PrAGBGB Art. 15 Hr. 1) im Vertrag festgelegt worden ist.
Trotz dieser nicht eindeutigen Begründung hat die Revision in diesem Punkt jedoch keinen Erfolg. Sie meint, im Vertrag vom 7. März 1956 sei ein Altenteil bestellt, wordene Ihr ist zuzugeben, daß der Vertrag mit dem hier unterstellten Inhalt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und nach seiner rechtlichen Ausgestaltung Züge aufweist, die einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden leibzuchts- oder Altenteilsvertrag eigen sind. Insgesamt entspricht er jedoch in beiderlei Richtung so wenig dieser eigenartigen, aus dem bäuerlichen V/irtschaftsleben hervorgegangenen und davon geprägten Sonderreehtsnachfolgc, die gleichwohl meist eine vorweg genommene Erbfolge darstellt, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, die landesrechtlichen ergänzenden Vorschriften darauf anzuwenden.
Ein Leibgeding hat in der Regel die Gev/ährung des Unterhalts (Wohnung, Haturalleistungen oder/und eine Rente und Dienste) zu dem Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil des überlassenen Grundstücks gewährt wird. Auf. der anderen Seite soll in Verbindung damit dem Übernehmer ein Gut oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Hutzung er sich seine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem
 Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Dieses Rechtsgeschäft hat in den einzelnen Landesteilen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und den besonderen persönlichen Gegebenheiten der Beteiligten eine vielgestaltige Ausformung gefunden. In neuerer Zeit ist anerkannt worden, daß auch städtische Grundstücke mit Leibgedinge belastet werden können (RGZ 152, 104, 107; BGH NJW 1962, 2249). In solchen Fällen kann sich der Unterhalt auf einen Teil des gesamten notwendigen Unterhalts eines Altenteilers, etv/a auf die Gewährung der Wohnung (einschließlich ihrer Unterhaltung und der Heizung) beschränken. Im vorliegenden Fall kommt zu diesen schon besonders gearteten Verhältnissen hinzu, daß sich der Kläger die gesamte Nutznießung und Verwaltung am Grundstück bis an sein Lebensende Vorbehalten hat, so daß der Übernehmerin bis zu seinem Tod nur ein Teil ihrer wirtschaftlichen Existenz, nämlich nur die Y/ohnung, gewährleistet wäre* Hs ist allerdings auch denkbar und nicht für ausgeschlossen erachtet worden, daß eine Überlassung unter Vorbehalt des Nießbrauchs am gesamten Grundstück oder am gesamten Landgut erfolgt (Wilhelm Meyer, Der Übergabevertrag, 1935 S. 113 ff); wobei jedoch wiederum die Abgabe der Bewirtschaftung und der Nutzung doch einem späteren Zeitpunkt Vorbehalten Wird. Auch diese Form des Überlassungsvertrags soll jedoch dem Übernehmer nicht nur die zukünftige wirtschaftliche Existenz-grundlagf sichern, sondern ihn sofort in die Lage versetzen, eine eigene Familie zu gründen und die Grundlage seiner Lebensexistenz aufzubauen. Der vorliegende (unterstellte)
Fall unterscheidet sich aber selbst von dieser schon außergewöhnlichen Art einer Grundstücksüberlassung in verschiedener Richtung. Nicht nur, daß die Übernehmerin schon während der Nutznießung des Grundstücks durch den Übergeber neben den Dienstleistungen noch den Unterhalt aus eigener Tasche (als Vollentgelt) aufbringen müßte, die Überlassung des Besitzes und der Nutzung am Gründstück erfolgte in jedem
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Fall erst mit dem Tod des Übergebers und stellte selbst dann, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, als reines Wohngrundstiick für sich selbst noch keine Existenzgrundlage dar. Damit entfällt aber auch ein weiteres Merkmal des mit einem Altenteil verbundenen Überlassungsvertrags. Es handelt sich trotz des Altersunterschieds der Parteien nicht um ein Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation, es tritt vielmehr gegenüber diesem Grundzug des Überlassungsvertrags der Charakter des gegenseitigen Vertrags mit beiderseitigen, etwa gleichwertig gedächten Leistungen in den Vordergrund. Soweit die beiderseitigen Leistungen im vorliegenden Fall nicht den reinen Charakter von Leistung und Gegenleistung des gegenseitigen Vertrages haben, ist dies nicht durch den Umstand des Generationenwechsels, sondern durch das Verhältnis einer eheähnlichen Verbindung gekennzeichnet und veranlaßt, wobei eine Ähnlichkeit mit dem Überlassungsvertrag nur noch insofern besteht, als auch hier beide Parteien offensichtlich mit dem Vorversterben des Übergebers gerechnet haben. Dia Parteien erstrebten mit der Verfügung über das wesentlichste Vermögens-stück des Mannes, die ihrer wirtschaftlichen Wirkung nach erst mit dessen Tode eintreten sollte, und den der Frau dagegen auferlegten obligatorischen Verpflichtungen eine den wirtschaftlichen Verhältnissen unter Ehegatten möglichst angeglichene Rechtslage zu schaffen. Diese Verhältnisse sind aber von den wirtschaftlichen Zwecken und Bedürfnissen einer Übergabe mit Ältenteilsbestellung, wie auch die gebrauchten Rechtsformen von denjenigen des typischen Altenteilsvertrags so weit entfernt, daß die dafür erlassenen dispositiven Vorschriften keine Anwendung finden können, es vielmehr bei den normalen Vorschriften über den gegen-
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seitigen Vertrag verbleiben muß. Es ist bei der Entscheidung dieser Präge zu berücksichtigen, daß nach der Begründung zu dem Preußischen Ausführungsgesetz mit dieser Vorschrift verhindert werden sollte, daß etwa durch Anwendung von Vorschriften des BGB, die für das Rechtsverhältnis zwischen dem Gutserv/erber und dem Leibgedingsberech-tigten nicht passen, Verwirrung entstünde (Begründung S. 23, 24; abgedruckt Crusen/Müller, Bas Preußische Ausführungsgesetz zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 15 Vorbem. unter II, 4)
III.
Die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 2 880 DM begründet das Berufungsgericht wie folgt: Ber Kläger habe nach dem Rücktritt den Wert der von der Beklagten geleisteten Bienste zu vergüten, die ihn vom 1. April 1956 bis 31. März I960, also 48 Monate, vollständig versorgt habe. Bas von ihr verlangte Entgelt in Höhe von monatlich 60 DM sei den Umständen nach angemessen und vom Kläger auch nicht dem Grunde oder der Hohe nach bestritten v/orden.
Die von der Anschlußrevision gegen diese Einschränkung der Verurteilung der Beklagten vorgebrachten Rügen sind nicht begründet. Ber Kläger führt dazu unter verschiedenen Gesichts punkten seine monatlichen Zahlungen in Höhe von 100 BM ohne Erfolg ins Peld. In erster Linie sind diese Zahlungen bei der Auslegung des § 2 des Vertrages ein wesentliches Indiz dafür, daß der Kläger der Beklagten den für seinen Unterhalt entstandenen Aufwand ersetzen wollte, weil sie dazu nicht verpflichtet war. Unterstellt man jedoch bei der vorliegenden Prüfung, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, für den Unterhalt des Klägers ungeachtet seiner eigenen Einkünfte aufzukommen, so ist entscheidend, daß der Kläger nach seinem Vortrag diese Zahlungen freiwillig (Berufungs-
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 begründung S. 5)» also ohne Hechtsgrund erbracht hat, und daher gemäß § 8H BGB nicht zurückfordern kann, Bas Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen einen Gegenanspruch v/egen dieser Zahlungen nicht besonders zu erwähnen.
Es kann ein Eückforderungsanspruch auch nicht auf §812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Pall BGB gestützt werden, da diese Zahlungen jedenfalls nicht nach dem Inhalt des zwischen den Parteien getroffenen Hechtsgeschäftes den Zweck hatten, das familienähnliche Verhältnis auf die Bauer zu befestigen. Eine Behauptung dieses Inhalts ist nicht vorgetragen worden. Mangels eines solchen Hückfor-derungsanspruches konnte auch nicht mit einem solchen Anspruch aufgerechnet werden, so daß es nicht darauf ankommt, ob dem Vortrag des Klägers in den Tatsachen-instanzen überhaupt eine Aufrechnung entnommen werden könnte, oder ob das Berufungsgericht diesen Punkt nach § 139 ZPO hätte besonders aufklären müssen. Aus denselben Gründen entfällt auch ein Bereicherungsanspruch wegen der Aufnahme des Vaters und der Tochter der Beklagten in die gemeinsame Wohnung. Ein Mietzinsanspruch besteht nicht, weil ein entsprechender Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen worden ist. Entgegen der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht auch beachtet und auf Seite 19 3U ausdrücklich erwähnt, daß die Beklagte wegen ihrer geleisteten Dienste selbst nur noch einen Gegenanspruch in Höhe von monatlich 60 DM in Ansatz gebracht hat.
Schließlich rügt die Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger Schadensersatzansprüche in Hohe von 120 DM und 400 DM geltend gemacht habe0 Richtig ist zwar, daß die Beklagte eingeräumt hat, im April I960	120	DM	(aus Garagenmiete) ohne Einverständnis des Klä-
gers für den Haushalt verbraucht zu haben, kein Geständnis
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liegt jedoch hinsichtlich des angeblich bestimmungswidrigen Gebrauchs des Restdarlehens in Höhe von 400 DM vor. Für seine Behauptung hat der Kläger aber keinen Beweis angetreten (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 1961 S. 3, Bl.
134 GA). Ob hinsichtlich der 120 DM ein Ersatzanspruch gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, da insoweit keine Aufrechnungserklärung des Klägers vorliegt. Diese Behauptungen hat der Kläger in einem anderen rechtlichen Zusammenhang vorgebracht, nämlich in dem Zusammenhang, daß die Beklagte durch dieses Verhalten die Grundlagen des bestehenden Verhältnisses zerstört habe.
IV.
Da die erforderliche Auslegung des § 2 des Vertrages dem Satrichter obliegt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten
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der Revision zu übertragen, da sie von der Entscheidung in der Sache abhängt«,
Br. Augustin	Br.	Piepenbrock	Rothe
 Dr. Freitag
 Offterdinger