2)ie Erblasser wurden entsprechend dieser Erbregelung von ihren drei Töchtern Theresia, Agnes und Kunigunde beerbt» Sie setzten sich nach dem Tod des Vaters im Jahre 1935 über die Grundstücke auseinander. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er erblickt in § 7 des (Testaments nur eine 'Teilungsanordnung; nach seiner Meinung sind daher das Grundstück und 1/3 des Miteigentums nicht mit einem Nachvermächtnis belastet und sie gehören zu dem Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, an dem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch bis an sein Lebensende zusteht. Die Erblasser hätten lediglich bestimmen wollen, daß ihre drei Töchter die Y/aldgrund stücke in Anrechnung auf ihren Auseinandersetzungsanspruch bei der Erbteilung erhalten sollten und daß sie dieselben dann in gleicher Weise ihren Abkömmlingen weiter übertragen sollten; seine verstört bene Ehefrau habe das Grundstück und die Anteile nicht als Vermächtnis, sondern im Weg der Erbauseinandersetzung erworben; nach ihrem Tode stünde nunmehr ihm, dem Testamentsvollstrecker, da3 Recht zu, zu bestimmen, in welcher Porm diese Grundstücke dem Sohn Albrecht hätten zukommen sollen« Der v/eitere Miteigentumsanteil in Höhe von 1/3, den seine Ehefrau von ihrer Schwester Agnes übernommen habe, sei kauf-weise von der Schwester Agnes erworben und der Kaufpreis i aus den Mitteln des Gesamtguts bezahlt worden, äo daß dieser Miteigentumsanteil nicht in das eingebrachte Gut, sondern in das Gesaratgut übergegangen sei. Bas ursprünglich für die Tochter Agnes bestimmte Drittel am Aiotaiger Wald habe die Ehefrau des Belclagten ebenso wie das ihr von den Eltern zugedachte Drittel von Todes wegen erworben, es 3ei deshalb nach § 1521 Satz 1 BGB a.P. ebenfalls eingcbrachtes Gut geworden. Dies ergebe sich schon daraus, daß ihr auch dieses Drittel in dem Erbtei-lungsvertrag, der die Auseinandersetzung des Gesamthach-lasses der Erblasser zu dem Gegenstand gehabt habe, zugeteilt worden sei. 2. Zur Auslegung das § 7 das Testaments führt das Berufungsgericht aus: § 7 enthalte keine bloße Teilungsanordnung der Erblasser für den ersten Erbfall, verbunden mit einer entsprechenden Auflage an ihre unmittelbaren Erbinnen. Diese Beschwerung sei lediglich dadurch gemildert worden (§7 Abs.3 Satz 2), daß den Übernehmern der V/aldgrundstücke das Recht eingeräumt worden sei, bei Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge den Begünstigten selbst auszusuehen und ihm außerdem den Wald auch in anderer Weise als über das Nachvermächtnis zukommen zu lassen, nämlich beispielsweise im Wege des Verkaufs oder als Ausstattung oder durch Erbeinsetzung oder durch eigene Vermächtnisanordnung zu dessen Gunsten. Aus der Fassung des § 7 Abs.3 ergebe sich, daß die dort im Satz 2 enthaltene Einschränkung eine bloße Vergünstigung der Beschwerten darstellen sollten; sollte eine Beschwerte jedoch von dieser Vergünstigung keinen Gebrauch machen, so ergebe sich daraus weiter, daß die Vermächtnisanordnung in vollem Umfang, also mit den sich aus dem Gesetz (insbesondere § 2191 BGB) ergebenden Folgen Platz.greifen solle» Daraus folgert das Berufungsgericht,, die verstorbene Ehefrau des Beklagten sei hinsichtlich der von ihr übernommenen Wald-grundstückc bloße Vermächtsnisnehmerin gewesen. Da sie über diese Grundstücke zu ihren Lebzeiten keine andere Verfügung (unter Lebenden oder von Todes wegen) dahin getroffen habe,' daß ihr Sohn diese Grundstücke nur gegen Entgelt erhalten solle, sei Albrecht PflHI jun. Die Verraäehtnisanord-nung in Porm eines Vor- und Nachvermächtnisses habe für jede Vermächtnisnehmerin nicht etwa nur bezüglich des für sie vorgesehenen Drittels am Aistaiger Wald bestanden, vielmehr hätten die von den einzelnen Erbinnen tatsächlich übernommenen Waldgrundstücke ihnen als Vermächtnis zukommen, aber auch insgesamt mit dem Nachvermächtnis zugunsten der weiteren Abkömmlinge belastet sein sollen. gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß seiner Ehefrau sei schließlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, mit dessen Tod auf dessen Erben, also die beiden Klägerinnen übergegangen. Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Testaments und gegen die Auffassung, das für die Schwester Agnes vorgesehene Drittel am Aistaiger Wald sei in das eingebrachte Gut der Ehefrau des Beklagten gefallen. 1. Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision sum zweiten Punkt aus, verkannt, daß das der Schwester Agnes zugedachte Drittel von der Ehefrau des Beklagten nicht durch Erbschaft, sondern außerhalb der Erbschaft, durch einen reinen Kaufvertrag erworben worden sei* Da mit Mitteln des Gesamtguts bezahlt worden sei, sei dieses Drittel Gesamtgut geworden. Der (gesamthänderische) Anteil .der Ehefrau des Beklagten am Nachlaß ihrer Eltern, einem gemeinschaftlichen Vermögen der Erben, gehörte gemäß § 1521 BGB a.P., da von Todes wegen erworben, zu dem einge-brachten Gut* Solches durch Erbenmehrheit entstandenes gemeinschaftliches Vermögen ist zur Aufteilung an die Gesamt-händer bestimmt. Diese Art wurde ira vorliegenden Pall aber nicht gewählt, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Bezeichnung der zu erbringenden Geldleistung als Gleichstellung fest-gestellt hat* Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die drei Töchter von dem Plan der Eltern, den Aistaiger Wald gleichmäßig real aufzuteilen, abgewichen sind* Es bedarf daher keiner v/eitcren Prüfung, ob ein etwaiger Kaufvertrag nicht als Rechtsgeschäft zu betrachten wäre, das si.ch auf das eingebrachte Gut bezieht* Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auslegung des Berufungsgerichts, die Anordnung der Erblasser über die Wald-grundstücko seien (Vor-)Vermächtnisse, und zwar Vorausvermächtnisse zugunsten aller drei Erbinnen (insoweit ihnen allein die Möglichkeit verschafft worden ist, diese Grundstücke - beira Aistaiger Wald anteilig - zu erwerben) oder zugunsten derjenigen,•auf die sich die Erbinnen als Über-nehnorin einigten (insoweit die zur Übernahme bereiten Töchter das Recht zur Übernahme haben sollten)* Auch bei voll-wert igem Übernahmepreis kann ein Vermächtnis vorliegen; es genügt, daß nach dem Willen des Erblassers der Übernahmeberechtigte durch das Übernahmerecht einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll (BGHZ 36, 115$ 118); dieser Vorteil kann bereits in der Befugnis bestehen, darüber zu entscheiden, ob der Begünstigte den Gegenstand erwerben will oder nicht (vgl. Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts, das der Vorvermächtnisnehmer in eingeräumte Bestimmungsrecht sei als besondere Vergünstigung an deren Person gebunden gewesen und mit ihrem Tod erloschen, für rechtsirrig. Im Zweifel sei vielmehr diese Vergünstigung auf die Erben übergegangen, so daß nunmehr der Beklagte als Testamentsvollstrecker zu bestimmen habe, in welcher Y/eise die Grundstücke auf den Abkömmling der Vorvermächtnisnehmerin übergehen solle. Im besonderen legt die Revision § 7 Abs.3 des Testaments dahin aus, daß den Abkömmlingen der zunächst beschwerten Töchter nur ein Übernahmerecht an dem Wald eingeräumt sei, wobei es den zunächst beschwerten Töchtern überlassen sei zu bestimmen, ob das Übernahmerecht entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden könne. Auch diese Angriffe der Revision können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil die hier umstrittene Präge nur im Wege der Auslegung des Testaments zu beantworten ist, die vom Tatrichter getroffene Auslegung aber möglich, unter den gegebenen Umständen sogar naheliegend ist und dabei auch kein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze festgestellt werden kann. Aus dem Charakter dieses Bestimmungsrechts als "bloße Vergünstigung” zieht das Berufungsgericht den weiteren Schluß, daß ohne Gebrauch dieser Möglichkeit die Nachvermächtnisanordnung der Erblasser in vollem Umfang Platz greifen soll. Was die Revision für die Pälle in Erwägung zieht, daß die Vorvermächtnisnehmerin die Rechte an den Waldgrundstücken ihrem Sohn, was möglich gewesen wäre, als ihrem Erben (II, 2) oder als ihrem Vermächtnisnehmer II, 3) hätte zukommen lassen, besagt gegen die Auslegung des Tatrichters ebenso wenig, Y*ie der Umstand, daß die Erbinnen der Erblasser die Grundstücke im Wege der Erbauseinandersetzung erworben haben (II, 4)« Schließlich kann die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rcchtsgründen auch nicht insofern angegriffen werden, als es zu dem Ergebnis kommt, daß die NachvermächtnisOrdnung der Erblasser mit dem zweiten Erbfall (hier: Anfall des Nach-verraächtni3ses) ihr Ende finden sollte.
V ZK 4/62 Verkündet am 16. Oktober 1963 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2?15 07E Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des in 0 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers , Metzgermeisters un^Rentners Albrecht a.N., RflHHHH Straße sen. - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen geh. 1. die Kaufmannswitwe Theresia P in oflHI a.N., T^straße. 2. dere^Pochter Rosalinde P ■■■■ , daselbst, geboren um iHHÜH 1953, gesetzlich vertreten durch die Klä~ gerin zu 1, Klägerinnen, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, -’Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.' hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Di*. Rothe, Br. Freitag, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23* November 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin zu 1, die Witwe des einzigen, im Jahre I960 verstorbenen Sohnes des Beklagten, und ihre Tochter, Enkelin des Beklagten und Klägerin zu 2, begehren von dem Beklagten als Erbinnen seines Sohnes mit vorliegender Klage neben Rechnungslegung und anderen Leistungen, gestützt auf ein Nachvermächtnis zugunsten des Sohnes die Eigentumsübertragung sowie die Herausgabe von Waldgrundstücken, Biese Grundstücke stammen von den Eltern der 1951 verstorbenen Ehefrau des Beklagten, den Urgroßeltern der Klägerin zu 2 (Eheleute Franz Josef und Agnes St^H - Erblasser -). Ber Beklagte, der mit seiner verstorbenen, ersten Ehefrau (Theresia geb. StflM in Errun-genochaftsgemeinschaft gelebt hat, und die Klägerinnen streiten vor allem um die Auslegung der Bestimmungen eines öffentlichen Testaments der Erblasser vom 10, November 1925, im besonderen der letztwilligen Verfügung über die genannten Wald-grundotücke. Nach dem Testament vom 10. November 1925 wurde an der gesetzlichen Erbfolge nichts geändert. Ber § 7 dieses Testaments lautets "Die auf den Tod des Überlebenden vorhandenen Waldungen dürfen nicht an Fremde verkauft werden, sondern sollen von den Erben in irgendeiner Form gegen Ersatz des Werts übernommen werden, evtl, soll das Loos entscheiden. Ber Wald auf Markung Aistaig soll in drei gleiche Teile geteilt und verloost werden. Derjenige Erbe, der eines dieser Waldgrundstücke übernimmt, hat dafür zu sorgen, daß das übernommene Wald-grundotück wieder auf seine Abkömmlinge übergeht. Um diese Bestimmung zu verwirklichen, ist das Übernehmende Vorvermächtnisnehmer mit der Auflage, den Wert zu ersetzen und es sind seine Abkömmlinge Nachvermächtnisnehmer. Bas Übernehmende ist berechtigt, zu bestimmen, auf welchen seiner Abkömmlinge der Wald dereinst übergehen 30ll, sei es im Wege dos Kaufs, Ausstattung, Erbschaft oder Vermächtnis." 2)ie Erblasser wurden entsprechend dieser Erbregelung von ihren drei Töchtern Theresia, Agnes und Kunigunde beerbt» Sie setzten sich nach dem Tod des Vaters im Jahre 1935 über die Grundstücke auseinander. Theresia Pflm übernahm zwecks Auseinandersetzung ein Waldgrundstück auf Markung Boll und neben dem ihr zugedachten l/3-Miteigentumsanteil am Waldgrundstück auf Markung Aistaig auch einen gleich hohen Anteil, der bei einer Healteilung der Tochter Agnes zugefallen wäre, wofür sie zur Gleichstellung sich zur Zahlung von 1 500 EM verpflichtete und 2 200 RM bezahlte. Sie wurde als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. Biese beiden Grundstücksanteile und das Grundstück auf Markung Boll verlangen die Klägerinnen mit vorliegender Klage heraus. Ber Beklagte und seine verstorbene Ehefrau haben in einem Erbvertrag für den Pall ihres Vorversterbens bestimmt, daß der Beklagte unter Berufung als Testamentsvollstrecker zu 1/4, der Sohn zu 3/4 Erbe sein solle; der Letztere solle aber nur Vorerbe sein. Macherben seine Abkömmlinge (damit die Klägerin zu 2); auch wurde dem Beklagten der lebenslange Nießbrauch am Erbteil des Sohnes eingeräumt und zur Verwaltung des (nicht auseinandergesetzten) Gesamtguts der Errungenschaftsgemeinschaft und des Prauennachlasses berufen. Der verstorbene Sohn Albrecht BflHI hat mit der Klägerin zu 1 zuletzt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so daß er von ihr und seiner Tochter je hälftig beerbt v/orden ist. Die Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zur Heraus gäbe der V/aldgrundstücke auf Markung Boll und Aistaig (2/3-Mit eigentumsanteil) sowie zur Eintragungsbewilligung und Auflassung ein die Klägerin zu 2, hilfsweise an beide Klägerinnen zu verurteilen. - 4 L Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Er erblickt in § 7 des (Testaments nur eine 'Teilungsanordnung; nach seiner Meinung sind daher das Grundstück und 1/3 des Miteigentums nicht mit einem Nachvermächtnis belastet und sie gehören zu dem Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, an dem ihm die Verwaltung und der Nießbrauch bis an sein Lebensende zusteht. Die Erblasser hätten lediglich bestimmen wollen, daß ihre drei Töchter die Y/aldgrund stücke in Anrechnung auf ihren Auseinandersetzungsanspruch bei der Erbteilung erhalten sollten und daß sie dieselben dann in gleicher Weise ihren Abkömmlingen weiter übertragen sollten; seine verstört bene Ehefrau habe das Grundstück und die Anteile nicht als Vermächtnis, sondern im Weg der Erbauseinandersetzung erworben; nach ihrem Tode stünde nunmehr ihm, dem Testamentsvollstrecker, da3 Recht zu, zu bestimmen, in welcher Porm diese Grundstücke dem Sohn Albrecht hätten zukommen sollen« Der v/eitere Miteigentumsanteil in Höhe von 1/3, den seine Ehefrau von ihrer Schwester Agnes übernommen habe, sei kauf-weise von der Schwester Agnes erworben und der Kaufpreis i aus den Mitteln des Gesamtguts bezahlt worden, äo daß dieser Miteigentumsanteil nicht in das eingebrachte Gut, sondern in das Gesaratgut übergegangen sei. Das.Landgericht hat hinsichtlich des Grundstücks und der Grundstücksanteile dem Hilfsantrag unter Abweisung eines anderen Teils der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Ober-landeogericht hat zur Herausgabe und Auflassung an die Klägerinnen zur gesamten Hand verurteilt. Hit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen. i Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin zu 1 ist entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken nicht gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit die Klägerin zu 2 zu vertreten, § 1638 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung, da der geltend gemachte Vermächtnisanspruch keinen Verv/altungs-besehränkungen unterliegt. § 1629 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1795 Abs. 2 und § 181 BGB berühren die Fähigkeit der Klägerin zu 1, ihre Tochter im vorliegenden Rechtsstreit zu ver-treten',■ nichx, da sich die Vertreterin und die Vertretene einerseits mit einem Dritten auseinandersetzen. Die Voraussetzungen des § 1796 3GB in Verbindung mit § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB (Entziehung der Vertretung für einzelne Angelegenheiten) liegen nicht vor. II. Zur Entscheidung des Teils des Rechtsstreits, der dem Revioionogericht vorliegt, ist zu prüfen, ob ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf Markung Aistaig bei der Auseinandersetzung des Nachlasses der Erblasser in das Gesamtgut der Eheleute PflfB sen. oder in das eingebrachte Gut der Ehefrau fiel, und v/eiter, ob im letzteren Fall der Anspruch auf diesen Anteil sowie der Anspruch auf einen weiteren Miteigentumsanteil an diesem Grundstück und der Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Grundstück auf Markung Boll dem Albrecht Pfaff jun. nach dem Tode seiner Mutter als (iJach-)Vermächtnis anfiel. Ist dies der Fall, so steht den Klägerinnen als Erbinnen des Albrecht Pfaff dieser Vernächtnisanspruch gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau, der Vermächtnisbeschv/erten, zu. Zu entscheiden bleibt solchen falls schließlich, in welcher Art und Weise die vermächtnis-weise überlassenen Gegenstände dem Enkel der Erblasser ange- f*nl 1 e*Y) cj-J nH . 1. Zur ersten Präge führt das Berufungsgericht aus: Bas ursprünglich für die Tochter Agnes bestimmte Drittel am Aiotaiger Wald habe die Ehefrau des Belclagten ebenso wie das ihr von den Eltern zugedachte Drittel von Todes wegen erworben, es 3ei deshalb nach § 1521 Satz 1 BGB a.P. ebenfalls eingcbrachtes Gut geworden. Dies ergebe sich schon daraus, daß ihr auch dieses Drittel in dem Erbtei-lungsvertrag, der die Auseinandersetzung des Gesamthach-lasses der Erblasser zu dem Gegenstand gehabt habe, zugeteilt worden sei. Die Übertragung dieses Drittels sei nicht auf Grund eines selbständigen Rechtskaufs, sondern im Rahmen der Gesamtnachlaßauseinandersetzung unter den IJiterben erfolgt. Die von den Eltern getroffene Regelung sei lediglich modifiziert worden. Die Gegenleistung sei dementsprechend nicht als Kaufpreis, sondern als ein ”zur Gleichstellung11 vereinbarter Betrag bezeichnet worden. Daher komme es auch nicht darauf an, aus welchen Mitteln dieser Gleichstellungsbetrag bezahlt worden sei. Überdies habe der Beklagte die bei der Auseinandersetzung abgegebenen Erklärungen seiner Ehefrau ausdrücklich genehmigt; die Auflassung des seiner Ehefrau zugeteilten 2/5-Miteigentumsan-teils sei an sie selbst, also zu ihrem eingebrachten Gut aufgelassen und die entsprechenden Anträge an das Grundbuchamtgestellt worden» Schl ioßl, 1 ch.seien die Eheleute iflB sen. im Ehe- und Erbvertrag vom 1. Januar 1951 ausdrücklich davon ausgegangen, daß zu dem eingebrachten Gut der Ehefrau diejenigen Grundstücke gehörten, ”die heiute noch auf ihren Namen allein eingetragen sind”. 2. Zur Auslegung das § 7 das Testaments führt das Berufungsgericht aus: § 7 enthalte keine bloße Teilungsanordnung der Erblasser für den ersten Erbfall, verbunden mit einer entsprechenden Auflage an ihre unmittelbaren Erbinnen. Diese Bestimmung stelle vielmehr die Anordnung von Vor- und Nach-vcrmächtnissen dar. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des vor einem Notar errichteten Testaments und den gesamten Umständen, Sine Teilungaanordnung in Verbindung mit einer Auflage hätte den Abkömmlingen der Töchter keinen Rechtsanspruch auf diese Grundstücke verschafft» Um ihr Ziel zu erreichen, daß nämlich die Waldgrundstücke noch mindestens zwei Generationen lang in der Familie bleiben sollten, hätten die Srblasser offensichtlich eine stärkere Bindung ihrer unmittelbaren Erben gewollt und sie deshalb zu bloßen Vorvermächtnisnehmern eingesetzt, beschwert mit Nachvermächtnissen zugunsten der Enkel. Diese Beschwerung sei lediglich dadurch gemildert worden (§7 Abs. 3 Satz 2), daß den Übernehmern der V/aldgrundstücke das Recht eingeräumt worden sei, bei Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge den Begünstigten selbst auszusuehen und ihm außerdem den Wald auch in anderer Weise als über das Nachvermächtnis zukommen zu lassen, nämlich beispielsweise im Wege des Verkaufs oder als Ausstattung oder durch Erbeinsetzung oder durch eigene Vermächtnisanordnung zu dessen Gunsten. Aus der Fassung des § 7 Abs. 3 ergebe sich, daß die dort im Satz 2 enthaltene Einschränkung eine bloße Vergünstigung der Beschwerten darstellen sollten; sollte eine Beschwerte jedoch von dieser Vergünstigung keinen Gebrauch machen, so ergebe sich daraus weiter, daß die Vermächtnisanordnung in vollem Umfang, also mit den sich aus dem Gesetz (insbesondere § 2191 BGB) ergebenden Folgen Platz.greifen solle» Daraus folgert das Berufungsgericht,, die verstorbene Ehefrau des Beklagten sei hinsichtlich der von ihr übernommenen Wald-grundstückc bloße Vermächtsnisnehmerin gewesen. Da sie über diese Grundstücke zu ihren Lebzeiten keine andere Verfügung (unter Lebenden oder von Todes wegen) dahin getroffen habe,' daß ihr Sohn diese Grundstücke nur gegen Entgelt erhalten solle, sei Albrecht PflHI jun. als ihr einziger Abkömmling Nachvermächtnisnehmer mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen geworden. Nach der gesetzlichen Regelung sei ihm der Anspruch aus dem llachvormächtnis unentgeltlich zugefallen. Dein Beklagten stehe weder als Testamentsvollstrecker über 8 den Nachlaß seiner Ehefrau, noch als Nießbraucher an ihrem Nachlaß, noch als (Mit-)Erbe nach seiner Ehefrau das Recht zu, anstatt ihrer darüber zu bestimmen, ob der Nachvermächtnisnehmer den Nachlaßgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich übernehmen solle. DiesesBestimmungsrecht sei den unmittelbaren Erben der Erblasser als Vorvermächtnisnehmer einge-räunt, als besondere Vergünstigung.an ihre Person gebunden gewesen und mit ihrem Tode erloschen. Die Verraäehtnisanord-nung in Porm eines Vor- und Nachvermächtnisses habe für jede Vermächtnisnehmerin nicht etwa nur bezüglich des für sie vorgesehenen Drittels am Aistaiger Wald bestanden, vielmehr hätten die von den einzelnen Erbinnen tatsächlich übernommenen Waldgrundstücke ihnen als Vermächtnis zukommen, aber auch insgesamt mit dem Nachvermächtnis zugunsten der weiteren Abkömmlinge belastet sein sollen. 3o Der Anspruch des Nachvermächtnisnehmers Albrecht Pfaff jun. gegen den Beklagten als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß seiner Ehefrau sei schließlich, so führt das Berufungsgericht weiter aus, mit dessen Tod auf dessen Erben, also die beiden Klägerinnen übergegangen. Etwas anderes ergebe sich daraus, daß die Erblasser nur einen Übergang auf Abkömmlinge gewünscht hätten, nicht. Die ITachvermächtnisan-ordnung der Erblasser hatte mit dem zweiten Erbfall ihr Ende finden sollen. Eine weitere Ausdehnung könne nicht aus § 7 Abs. 2 und 3 ihres Testaments entnommen werden. III.. Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Testaments und gegen die Auffassung, das für die Schwester Agnes vorgesehene Drittel am Aistaiger Wald sei in das eingebrachte Gut der Ehefrau des Beklagten gefallen. 1. Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision sum zweiten Punkt aus, verkannt, daß das der Schwester Agnes zugedachte Drittel von der Ehefrau des Beklagten nicht durch Erbschaft, sondern außerhalb der Erbschaft, durch einen reinen Kaufvertrag erworben worden sei* Da mit Mitteln des Gesamtguts bezahlt worden sei, sei dieses Drittel Gesamtgut geworden. Die Rüge ist nicht begründet. Der (gesamthänderische) Anteil .der Ehefrau des Beklagten am Nachlaß ihrer Eltern, einem gemeinschaftlichen Vermögen der Erben, gehörte gemäß § 1521 BGB a.P., da von Todes wegen erworben, zu dem einge-brachten Gut* Solches durch Erbenmehrheit entstandenes gemeinschaftliches Vermögen ist zur Aufteilung an die Gesamt-händer bestimmt. Die Art der Aufteilung ist den Erben überlassen. Sollen den Erben die einzelnen Nachlaßgegenstände erhalten bleiben, so erfolgt die Aufteilung auf Grund eines gemeinsamen Planes, der gleichzeitig die Verpflichtung zu seinem Vollzug enthält, nämlich die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den einzelnen Gegenständen entsprechend dieser Vereinbarung von der Gemeinschaft auf die einzelnen Erben. Ungeachtet der Bewertung unter den Erben und evtl. Ausgleichszahlungen für Zuteilungen, die im Verhältnis zu anderen Miterben erhöht oder wertvoller sind, erwirbt ein Erbengesiamthänder einzelne: Gegenstände auf Grund seines Anteils am Nachlaß im Sinn des § 1524 BGB a.P. (so auch 3GB RGRK 9* Äufl. § 1524 Anm. 3)» Er erwirbt den Anspruch auf die zugeteilten Gegenstände (Bruchteilsanteile) gegen die Gesamthand, weil er im Auseinandersetzungsvertrag sich gleichzeitig verpflichtet hat, den Anteil an gemeinsamen Vermögen aufzugeben, gleichsam als Ersatz für dieses Recht. Eine Auseinandersetzung könnte allerdings 10 auch mit Hilfe eino3 Kaufvertrags bewirkt werden. Diese Art wurde ira vorliegenden Pall aber nicht gewählt, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Bezeichnung der zu erbringenden Geldleistung als Gleichstellung fest-gestellt hat* Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die drei Töchter von dem Plan der Eltern, den Aistaiger Wald gleichmäßig real aufzuteilen, abgewichen sind* Es bedarf daher keiner v/eitcren Prüfung, ob ein etwaiger Kaufvertrag nicht als Rechtsgeschäft zu betrachten wäre, das si.ch auf das eingebrachte Gut bezieht* 2. Unbegründet sind auch die Angriffe, die die Revision gegen die Auslegung des Testaments erhebt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auslegung des Berufungsgerichts, die Anordnung der Erblasser über die Wald-grundstücko seien (Vor-)Vermächtnisse, und zwar Vorausvermächtnisse zugunsten aller drei Erbinnen (insoweit ihnen allein die Möglichkeit verschafft worden ist, diese Grundstücke - beira Aistaiger Wald anteilig - zu erwerben) oder zugunsten derjenigen,•auf die sich die Erbinnen als Über-nehnorin einigten (insoweit die zur Übernahme bereiten Töchter das Recht zur Übernahme haben sollten)* Auch bei voll-wert igem Übernahmepreis kann ein Vermächtnis vorliegen; es genügt, daß nach dem Willen des Erblassers der Übernahmeberechtigte durch das Übernahmerecht einen Vermögensvorteil gegenüber den übrigen Miterben bekommen soll (BGHZ 36, 115$ 118); dieser Vorteil kann bereits in der Befugnis bestehen, darüber zu entscheiden, ob der Begünstigte den Gegenstand erwerben will oder nicht (vgl. Mattem Anmerkung zu I»M BGB § 2048 Nr* 4)» Gegen diese Möglichkeit wendet sich die Revision auch nicht* Der Tatrichter hat festgcotcllt, daß solch ein Wille Vorgelegen hat. 11 Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht dagegen, daß dem beschwerten Vorvermächtnisnehmer die Y/ahl des Nachvermächtnisnehmers unter seinen Abkömmlingen überlassen blieb (vgl. § 2151 BGB) und er weiter sollte bestimmen dürfen, in welcher Rechtsform die Grundstücke auf den Nachvermächtnisnehmer übergehen sollten. Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts, das der Vorvermächtnisnehmer in eingeräumte Bestimmungsrecht sei als besondere Vergünstigung an deren Person gebunden gewesen und mit ihrem Tod erloschen, für rechtsirrig. Sie vermißt eine Begründung für diese Auslegung und meint, Sinn und Wortlaut spreche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht für diese Würdigung. Im Zweifel sei vielmehr diese Vergünstigung auf die Erben übergegangen, so daß nunmehr der Beklagte als Testamentsvollstrecker zu bestimmen habe, in welcher Y/eise die Grundstücke auf den Abkömmling der Vorvermächtnisnehmerin übergehen solle. Im besonderen legt die Revision § 7 Abs. 3 des Testaments dahin aus, daß den Abkömmlingen der zunächst beschwerten Töchter nur ein Übernahmerecht an dem Wald eingeräumt sei, wobei es den zunächst beschwerten Töchtern überlassen sei zu bestimmen, ob das Übernahmerecht entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden könne. Deren Tod sei ohne Einfluß auf das durch das Testament begründete Bestimmungsrecht. Auch diese Angriffe der Revision können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen, weil die hier umstrittene Präge nur im Wege der Auslegung des Testaments zu beantworten ist, die vom Tatrichter getroffene Auslegung aber möglich, unter den gegebenen Umständen sogar naheliegend ist und dabei auch kein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze festgestellt werden kann. Die Erblasser haben nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung die Töchter als Vorverraächtnisnehmerin- 12 ncn und die Enkel als Nachvermächtnisnehmer eingesetzt, den Vorvermächtnisnehmerinnen jedoch nachgelassen, den Vermächt-nisgegenstand unter Lebenden (entgeltlich oder unentgeltlich) oder von Todes wegen (mit oder ohne Gleichstellung) den Nachvermächtnisnehmern zukommen zu lassen. Aus dem Charakter dieses Bestimmungsrechts als "bloße Vergünstigung” zieht das Berufungsgericht den weiteren Schluß, daß ohne Gebrauch dieser Möglichkeit die Nachvermächtnisanordnung der Erblasser in vollem Umfang Platz greifen soll. Bei dieser Auslegung fiel das Nachvermächtnis dem Nachvermächtnisnehmer nach dem Tode der Vorvermächtnisnehmerin an (§ 2191 Abs. 2 i.V.m. § 2106 BGB). Hat die Vorvermächtnisnehmerin bis zu ihrem Tod' von der ihr eingeräumten Vergünstigung keinen Gebrauch gemacht, so erfolgte der Anfall nach Maßgabe der Anordnung der Erblasser und nach dem Anfall des Nachvermächtnisses war für irgendwelche abändernden Bestimmungen kein Raum mehr. Was die Revision für die Pälle in Erwägung zieht, daß die Vorvermächtnisnehmerin die Rechte an den Waldgrundstücken ihrem Sohn, was möglich gewesen wäre, als ihrem Erben (II, 2) oder als ihrem Vermächtnisnehmer II, 3) hätte zukommen lassen, besagt gegen die Auslegung des Tatrichters ebenso wenig, Y*ie der Umstand, daß die Erbinnen der Erblasser die Grundstücke im Wege der Erbauseinandersetzung erworben haben (II, 4)« Schließlich kann die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rcchtsgründen auch nicht insofern angegriffen werden, als es zu dem Ergebnis kommt, daß die NachvermächtnisOrdnung der Erblasser mit dem zweiten Erbfall (hier: Anfall des Nach-verraächtni3ses) ihr Ende finden sollte. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Auslegung mit dem Wortlaut der "letzt-willigen Verfügung im Widerspruch stünde. IV 0 Die Revision erweist sich sonach insgesamt als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuv/eisen. Rothe Dr. Preitag Schuster Dr. Mattem Offterdinger