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BGH · V ZR 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 4/61

BGB § 247 Hat der Darlehensgeber bei der Hingabe eines für eine bestimmte Zeit unkündbar gewährten Darlehens ein Disagio abgezogen und der Darlehensnehmer, v/oil ein höherer Zinssatz als 6 $ vereinbart war, vorzeitig gekündigt, so ist die tatrichtor-liche Auslegung nicht zu beanstanden, das Disagio sei als - zusätzlicher - Zins anzusehen und der Darlehensgeber habe deshalb nur Anspruch auf den Teil des Disagios, der auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens entfällt. Oktober 1951 erkannten der Schuldner und sein Bruder Erich S^|an, der Beklagten als Gesamtschuldner aus Darlehen den Betrag von 12 000 DM zu schulden. September 1958 den Betrag von 12 000 DM auf das Bankkonto der Beklagten. Daraufhin ließ dieser durch seinen Anwalt am 17- Oktober 1958 den Betrag von 11 854,40 DM bei dem Amtsgericht Freiburg unter Rücknahmeverzicht zugunsten der Beklagten hinterlegen. Der Kläger hat vorgetragen: Bei der Absprache über die Zinserhöhung sei ihm das Recht eingeräumt worden, das Darlehen schon vor dem 1. Sie hält auch die Voraussetzungen der von dem Kläger erklärten Aufrechnung nicht für gegeben. Es hat dem Kläger auf Grund der Beweisaufnahme das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zugestanden und die Anwaltskosten in Höhe von 145,60 DM als Verzugschaden anerkannt. Die Darlehensverbindlichkeit des Klägers sei deshalb, so führt das Landgericht weiter aus, durch die Hinterlegung der 11 854,40 DM vollständig getilgt worden, sodaß die Beklagte zur Erteilung der Löschungs-bcwilligung verpflichtet sei. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die Abänderung des Urteils des Landgerichts dahin beantragt, daß sie die Löschungsbov/illigung Zug um Zug gegen Zahlung von 12 000 DM nebst 8 1/2 # Zinsen seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Fälligkeit des Darlehens spätestens zu dem 13. Oktober 1958 zugunsten der Beklagten unter Rücknahmeverzicht hinterlegt, ihr die Hinterlegung durch Schreiben vom 18. Das Berufungsgericht hält es nicht für erforderlich, daß der Kläger nach §§ 270, 294 BGB die Zahlung durch Übermittlung des Barbetrags an den Wohnsitz der Beklagten anbot, weil aus ihrer Einlassung im Rechtsstreit eindeutig hervorgehe, daß sie die Annahme des Kapitals vor dem ursprünglich vereinbarten frühesten Fälligkeitstermin (1. Da der Kläger sich also, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nach dem 13. Dezember 1958 nur durch Hinterlegung der Darlehenssumme unter Rücknahneverzicht von seiner Darlehensverbindlichkeit hätte befreien können, müsse die Beklagte nach Treu und Glauben die bereits vorher vollzogene Hinterlegung mit V/irkung vom Fälligkeitstag an als Angebot gegen sich gelten lassen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hängt bei diesem Ergebnis die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der von dem Kläger hinterlegte Betrag seine am 13. In Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers ist es jedoch der Auffassung, daß von dem Nominalbetrag der Teil des Disagios ab-zuziehen sei, der auf die Zeit zwischen dem 13- Dezember 1958 und dem nach dem.Darlehensvertrag vorgesehenen frühesten Fälligkeitstermin (1. Dieser Abzug wird vom Berufungsgericht auf 612,12 DM errechnet, so daß es zu einer Verbindlichkeit des Klägers am 13. Diese Berücksichtigung eines Teils des Disagios wird vom Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Der Auffassung des Landgerichts, daß ein Disagio nach der Verkehrsauffassung eine besondere Form des Entgelts für die Über- Im übrigen habe die Beklagte selbst bereits im Vorprozeß (des Konkursverwalters gegen die Beklagte) die Vereinbarung des Disagios und seine Höhe damit erklärt, daß ein Zinssatz von jährlich insgesamt 12 # vorgesehen gewesen sei, während laufend nur 7 # hätten bezahlt werden sollen. Disagio als Teilvergütung für die Überlassung des Kapitalgebrauchs während der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Darlehens gelten sollte. Hiernach könne aber der Beklagten das nach der ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit des Darlehens berechnete Dioagi nur in Höhe des Teilbetrags zustehen, der auf die durch die Kündigung des Klägers bestimmte wirkliche Laufzeit entfalle. Eine solche Gleichstellung scheitere, so meint die Revision, daran, daß das Disagio als eine einmalige Leistung der Begriffsbestimmung des Zinses als einer v/icderkchrenden und nach Bruchteilen des Kapitals berechneten Vergütung widerspreche. Bei dieser Sachlage ist es, v/ovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, eine Frage der Auslegung, v/as die Beteiligten, als sie (außerhalb der notariellen Urkunde vom 30. Das Berufungsgericht hat nämlich die Auffassung des Landgerichts, daß ein Disagio nach der Verkehrsauffassung eine besondere Form des Entgelts für die Überlassung des Kapitalgebrauchs während eines bestimmten vertraglich vereinbarten Zeitraums darstelle nicht allgemein, sondern nur auf Grund der Besonderheiten des Falles (Höhe des Bisagios und Erklärung der Beklagten im Vorprozeß) gebilligt. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß einmalige Abzüge von dem Nominal Schuldbetrag auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar und insbesondere bei Kreditinstituten zur Abgeltung ihres mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwandes oder als Provision für die Kreditgewährung üblich seien (BU S. Hiernach sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht mit seiner Wendung, das Bisagio habe als Teilvergütung für die Überlassung des Kanitalgebrauchs während der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Barlehens gelten sollen, zu dem Ausdruck hat bringen wollen, das Bisagio stelle eine Vergütung lediglich für die Überlassung des Kapitals als solche dar.. Ber Vertragsauslegung des Berufungsgerichts stehen auch die Rechtsprechung und das Schrifttum, auf welche die Revision sich bezieht, nicht entgegen. April 1954 noch auf 8 1/2 $ erhöht worden war, waren die Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens nach § 247 BGB ohne Rücksicht darauf gegeben, ob das Disagio den Zinsen gleichgestellt werden kann oder nicht. Es bedarf deshalb auch koines Eingehens auf die vom Berufungsgericht bejahte Präge, ob es eine Umgehung des § 247 BGB darstellt, wenn zur Ausschließung des nach dieser Vorschrift gegebenen Rück- Hält aber somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das von den Beteiligten vereinbarte Disagio sei als besondere Form und als Teil des Zinses anzusehen, den Angriffen der Revision stand, dann ist die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagte habe nur einen Anspruch auf den Teil des Disagios, welcher auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens, also auf die Zeit bis zu dem 12.

Zitierte Normen: § 247 BGB § 97 ZPO
ZinsDisagioBerufungsgerichtDarlehenAbzugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ifaehschlagev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 247
Hat der Darlehensgeber bei der Hingabe eines für eine bestimmte Zeit unkündbar gewährten Darlehens ein Disagio abgezogen und der Darlehensnehmer, v/oil ein höherer Zinssatz als 6 $ vereinbart war, vorzeitig gekündigt, so ist die tatrichtor-liche Auslegung nicht zu beanstanden, das Disagio sei als - zusätzlicher - Zins anzusehen und der Darlehensgeber habe deshalb nur Anspruch auf den Teil des Disagios, der auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens entfällt.
EGK, TJrt. V. 6. Februar 196? ~ V ZR 4/61 - OLG- Karlsruhe
- 4. Zivilsenat in Freibürg -LG Freiburg
/?
2207 076
V ZR 4/61
Verkündet am 6. Februar 1963 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
/

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Witwe Pr. - med. Paula G Ffl|^l^patraße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revi s ionsklägerin,
 Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
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 den llalermeister Robert straße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche und der Bundesrichter Schuster, Br. Rothe, Br. Freitag und Öffterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. November I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Im Oktober 1951 gewährte die Beklagte dem Malermeister Alfred	in	ein	Darlehen. In notarieller Urkunde
 vom 30. Oktober 1951 erkannten der Schuldner und sein Bruder Erich S^|an, der Beklagten als Gesamtschuldner aus Darlehen den Betrag von 12 000 DM zu schulden. Das Darlehen sollte mit 7 # verzinst werden und mit halbjähriger Frist, erstmals zu dem 1. Januar I960, kündbar sein. Zur Sicherung des Darlehens und der Zinsen bewilligten und beantragten die Brüder die Eintragung einer Sicherungshypothek an den ihnen zu hälftigem Miteigentum gehörenden Grundstücken Lgb.Nr. 2710 und 2708/5 der Gemarkung	Die Hypothek wurde auch iral:
Grundbuch eingetragen.
Von der Darlehenssumme zahlte die Beklagte nur 7 060 DM an Alfred	aus.	Den Betrag von HO DM behielt sie so-
gleich als erste Zinsrate ein. Der Rest mit 4 800 DM sollte als "Disagio'* gelten.
Am 23« März 1953 wurde die Zwangsversteigerung der Mit-eigentumsanteile des Alfred	angeordnet	♦	Die	Beklagte
 trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. Am 4. September 1953 fiel Alfred S^J^^ in Konkurs. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 1954 kaufte der Kläger die Miteigentumsanteile des Erich	Mit	weiterem notariellem Kaufvertrag vom 30. März 1954 kaufte er von dem Konkursverwalter auch die Miteigentumsanteile des Alfred S^p^. In beiden Verträgen übernahm der Kläger als alleiniger persönlicher Schuldner jeweils die hälftige Sicherungshypothek. Der Eigentumsübergang wurde auch im Grundbuch eingetragen.
Am 28. April 1954 kam es zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung, auf Grund deren die Beklagte ihren Antrag auf Zwangsversteigerung der Miteigentumshälften des Alfred S(
 
gegen eine Zahlung von 1 500 DM zurücknahra und die Schuld-Übernahme des Klägers gegen die Zusage eines auf 8 1/2 °/o erhöhten Zinses genehmigte.
Mit am 13. Juni 1958 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 1. Juni 1958 erklärte der Kläger, daß er die Hypothek zu dem 1. Oktober 1958 zurückzahlen v/erde. Nachdem er mit Schreiben vom 13. September 1958 die Ankündigung der Rückzahlung zu dem 1. Oktober 1958 wiederholt hatte, überwies er am 30. September 1958 den Betrag von 12 000 DM auf das Bankkonto der Beklagten. Diese überwies jedoch den Betrag sogleich mit dem Vermerk HAnnahme verweigert11 an den Kläger zurück. Daraufhin ließ dieser durch seinen Anwalt am 17- Oktober 1958 den Betrag von 11 854,40 DM bei dem Amtsgericht Freiburg unter Rücknahmeverzicht zugunsten der Beklagten hinterlegen. Die Hinterlegung zeigte er der Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 1958 an. Gleichzeitig erklärte er gegenüber der Darlehensforderung von 12 000 DM die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme des Anwalts entstandenen Kosten in Höhe von 145,60 DM.
Der Kläger hat vorgetragen: Bei der Absprache über die Zinserhöhung sei ihm das Recht eingeräumt worden, das Darlehen schon vor dem 1. Januar I960 zurückzuzahlen. Durch die der Beklagten am 13. Juni 1958 zugegangene Kündigung sei das Schuldverhältnis jedenfalls am 13. Dezember 1958 erloschen. Selbst wenn der Anspruch auf Erstattung der Anv/altskosten in Höhe von 145,60 DM außer Betracht bleibe, übersteige der auf Grund der Kündigung hinterlegte Betrag von 11 854,60 DM die Darlehens schuld um mindestens 260,06 DM, da ihm die Beklagte den auf die Restlaufzeit bis zu dem 31. Dezember 1959 entfallenden Teil des Disagios zurückzuerstatten habe.
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Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1.	zur Erteilung der Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek,
2.	zur Einwilligung in die Rückzahlung des Teilbetrags von 260,06 DM von den bei dem Amtsgericht Freiburg hinterlegten 11 854,40 DM.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß dem Kläger das Recht zur vorzeitigen Kündigung eingeräumt worden sei. Sie hält auch die Voraussetzungen der von dem Kläger erklärten Aufrechnung nicht für gegeben. Nach ihrer Ansicht ist ferner der Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Disagios unbegründet. Hieraus folgert sie, daß der hinterlegte Betrag ledige lieh einen Teilbetrag darstelle, den sie nicht anzunehmen brauche.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Erteilung der Löschungsbewilligung verurteilt. Es hat dem Kläger auf Grund der Beweisaufnahme das Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zugestanden und die Anwaltskosten in Höhe von 145,60 DM als Verzugschaden anerkannt. Die Darlehensverbindlichkeit des Klägers sei deshalb, so führt das Landgericht weiter aus, durch die Hinterlegung der 11 854,40 DM vollständig getilgt worden, sodaß die Beklagte zur Erteilung der Löschungs-bcwilligung verpflichtet sei.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte die Abänderung des Urteils des Landgerichts dahin beantragt, daß sie die Löschungsbov/illigung Zug um Zug gegen Zahlung von 12 000 DM nebst 8 1/2 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1958 zu bewilligen habe.
Das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
LIit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Berufungs antrag weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels O
Entscheidungsgründe;
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Fälligkeit des Darlehens spätestens zu dem 13. Dezember 1958 eingetreten sei. weil der Kläger das Darlehen zu diesem Zeitpunkt durch seine der Beklagten am 13. Juni 1958 zugegangene Erklärung gekündigt habe und er zu dieser Kündigung nach § 247 BGB berechtigt gewesen sei, da die Jahreszinsen mehr als 6 # betragen hätten. Das Berufungsgericht übersieht nicht, daß unter diesem Gesichtspunkt das Angebot, das es in der bereits am 30. September 1958 vollzogenen Überweisung der Darlehenssumme auf das Konto der Beklagten erblickt, verfrüht, v/ar. Es ist jedoch der Auffassung daß ein über den Fälligkeitstermin hinaus fortwirkendes Angebot darin zu erblicken sei, daß der Kläger das Kapital am
17.	Oktober 1958 zugunsten der Beklagten unter Rücknahmeverzicht hinterlegt, ihr die Hinterlegung durch Schreiben vom 18. Oktober 1958 angezeigt und ihr damit bereits die Verfü-gungsmöglichkeit über den hinterlegten Betrag verschafft habe..
Das Berufungsgericht hält es nicht für erforderlich, daß der Kläger nach §§ 270, 294 BGB die Zahlung durch Übermittlung des Barbetrags an den Wohnsitz der Beklagten anbot, weil aus ihrer Einlassung im Rechtsstreit eindeutig hervorgehe, daß sie die Annahme des Kapitals vor dem ursprünglich vereinbarten frühesten Fälligkeitstermin (1. Januar I960), also auch am 13. Dezember 1958, selbst dann verweigert hätte, wenn
 
cs ihr der Kläger damals in der gesetzlich vorgeschricbenen Perm erneut angeboten hätte. Da der Kläger sich also, so führt das Berufungsgericht weiter aus, auch nach dem 13. Dezember 1958 nur durch Hinterlegung der Darlehenssumme unter Rücknahneverzicht von seiner Darlehensverbindlichkeit hätte befreien können, müsse die Beklagte nach Treu und Glauben die bereits vorher vollzogene Hinterlegung mit V/irkung vom Fälligkeitstag an als Angebot gegen sich gelten lassen.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hängt bei diesem Ergebnis die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der von dem Kläger hinterlegte Betrag seine am 13. Dezember 1958 bestehende Verbindlichkeit in vollem Umfang gedeckt hat. Das Berufungsgericht bejaht dies. Es geht dabei davon aus, daß der Kläger, v/enn er zur Zahlung des vollen Nominalbetrags von 12 000 DM verpflichtet gewesen wäre, am 13. Dezember 1958 einschließlich rückständiger Zinsen insgesamt 12 206,83 DM geschuldet hätte. In Übereinstimmung mit dem Vortrag des Klägers ist es jedoch der Auffassung, daß von dem Nominalbetrag der Teil des Disagios ab-zuziehen sei, der auf die Zeit zwischen dem 13- Dezember 1958 und dem nach dem.Darlehensvertrag vorgesehenen frühesten Fälligkeitstermin (1. Januar I960) entfalle. Dieser Abzug wird vom Berufungsgericht auf 612,12 DM errechnet, so daß es zu einer Verbindlichkeit des Klägers am 13. Dezember 1958 in Hohe von 12 206,83 DM - 612,12 DM « 11 594,71 DM und damit zu einem Betrag kommt, der unter den hinterlegten 11 854,60 DM liegt.
Diese Berücksichtigung eines Teils des Disagios wird vom Berufungsgericht u.a. wie folgt begründet: Der Auffassung des Landgerichts, daß ein Disagio nach der Verkehrsauffassung eine besondere Form des Entgelts für die Über-
 
lassung dos Kapitalgebrauchs während eines bestimmten vertraglich vereinbarten Zeitraums darstelle, sei in dieser allgemeinen Form nicht beizupflichten. Einmalige Abzüge von dem Nominalschuldbetrag (Damnum) seien vielmehr auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar. Sie seien insbesondere bei Kreditinstituten zur Abgeltung ihres mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufy/ands oder als Provision für die Kreditgewährung üblich. Welche Leistungen durch ein vereinbartes Disagiö abgegolten werden sollten, lasse sich nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilen. Hier treffe die Auffassung des Landgerichts über die durch den Abzug abzugeltende Leistung indessen zu. Dafür spreche schon die Höhe des Abzugs, der sich bei einem Nominalbetrag des Darlehens von 12 000 DM auf 4 800 DM belaufe. Im übrigen habe die Beklagte selbst bereits im Vorprozeß (des Konkursverwalters gegen die Beklagte) die Vereinbarung des Disagios und seine Höhe damit erklärt, daß ein Zinssatz von jährlich insgesamt 12 # vorgesehen gewesen sei, während laufend nur 7 # hätten bezahlt werden sollen. Hiernach seien aber die Beteiligten bei Abschluß des Darlehensvertrags übereinstimmend davon ausgegangen, daß das. Disagio als Teilvergütung für die Überlassung des Kapitalgebrauchs während der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Darlehens gelten sollte. Der Abzug sei deshalb nach dem Vertragswillen der Beteiligten wirtschaftlich und rechtlich als besondere Form und als Teil des Zinses anzusehen. Hiernach könne aber der Beklagten das nach der ursprünglich vereinbarten Mindestlaufzeit des Darlehens berechnete Dioagi nur in Höhe des Teilbetrags zustehen, der auf die durch die Kündigung des Klägers bestimmte wirkliche Laufzeit entfalle.
2.	Gegenüber diesen Ausführungen macht die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf, es habe rechtsirrtümlich das
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Disagio als Zins "behandelt. Eine solche Gleichstellung scheitere, so meint die Revision, daran, daß das Disagio als eine einmalige Leistung der Begriffsbestimmung des Zinses als einer v/icderkchrenden und nach Bruchteilen des Kapitals berechneten Vergütung widerspreche.
Die Rüge ist nicht begründet.
Es ergibt sich zunächst aus dem Begriff Disagio nichts zugunsten der Revision. Denn unter diesem Begriff ist lediglich ein Abzug vom Nennbetrag zu verstehen. Bei einem Darlehensgeschäft, bei dem dieser Abzug auch Damnum oder Dämno genannt v/ird, bedeutet dies, daß die Darlehens summe, auf die dor Schuldvertrag lautet, nicht voll ausgezahlt v/ird (Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bankund Börsen-v/eson 1957 S. 365 und 456; Bankund Börsenlexikon 1961 S. 80 und 93; vgl. auch Nußbäum ArchBürgR 25, 62; und . Urteil des Senats vom 17- Mai 1961 - V ZR 153/59, TO 1961, 980).
Bei dieser Sachlage ist es, v/ovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, eine Frage der Auslegung, v/as die Beteiligten, als sie (außerhalb der notariellen Urkunde vom 30. Oktober 1951) ein Disagio vereinbarten, hierunter verstanden haben. Auf diesem Wege ist das Berufungsgericht, gestützt auf die Höhe des Abzugs und auf die von der Beklagten selbst in dem Vorprözeß abgegebene Erklärung (in der es u.a. weiter heißt, die Differenz von 5 # für jedes Jahr, während dessen das Darlehen unkündbar gewesen sei, sei im voraus einbehalten worden), zu dem Ergebnis gekommen, daß das Disagio als Teilvergütung für die Überlassung des Kapitalgebrauchs während der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Darlehens gelten sollte und deshalb nach dem Ver-
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tragswillcn der Beteiligten wirtschaftlich und rechtlich als besondere Form und Jeil des Zinses anzusehen sei.
Biese Feststellung des Berufungsgerichts ist, da es sich bei ihr, wie in der Revisionserwiderung mit Recht her-vorgehoben wird, um die Auslegung eines Individualvertrags handelt, in der Rovisionsinstans nur beschränkt, nämlich nur dahin nachprüfbar, ob Rechtsvorschriften verletzt sind oder Prozeßstoff übergangen ist.
Bie in diesem Rahmen erhobenen Rügen sind unbegründet.
Bie in der mündlichen Verhandlung vertretene Meinung der Revision, das Berufungsgericht sei bei seiner Auslegung von der Gleichstellung von Bisagio und Zins ausgegangen und habe nicht in Betracht gezogen, daß dies, weil das Bisagio eine einmalige Leistung darstelle, in der Regel nicht der Fall sei, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nämlich die Auffassung des Landgerichts, daß ein Disagio nach der Verkehrsauffassung eine besondere Form des Entgelts für die Überlassung des Kapitalgebrauchs während eines bestimmten vertraglich vereinbarten Zeitraums darstelle nicht allgemein, sondern nur auf Grund der Besonderheiten des Falles (Höhe des Bisagios und Erklärung der Beklagten im Vorprozeß) gebilligt. Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß einmalige Abzüge von dem Nominal Schuldbetrag auch unter anderen Gesichtspunkten denkbar und insbesondere bei Kreditinstituten zur Abgeltung ihres mit der Darlehensgewährung verbundenen Verwaltungsaufwandes oder als Provision für die Kreditgewährung üblich seien (BU S. 8).
Soweit die Revision meint, das Bisagio könne hier schon deshalb nicht den Zinsen gleichgestellt werden, weil es nach
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den eigenen Ausführungen des Berufungsgerichts die Vergütung für die Überlassung und nicht für den Gebrauch des Kapitals habe sein sollen, übersieht sie den Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt. Hiernach sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß das Berufungsgericht mit seiner Wendung, das Bisagio habe als Teilvergütung für die Überlassung des Kanitalgebrauchs während der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Barlehens gelten sollen, zu dem Ausdruck hat bringen wollen, das Bisagio stelle eine Vergütung lediglich für die Überlassung des Kapitals als solche dar..
Ber Vertragsauslegung des Berufungsgerichts stehen auch die Rechtsprechung und das Schrifttum, auf welche die Revision sich bezieht, nicht entgegen. Bort wird zwar ausgesprochen, daß unter Zinsen wiederkehrende Leistungen für den Gebrauch eines Kapitals zu verstehen sind, die nach Bruchteilen dieses Kapitals berechnet und im voraus dem Betrag nach bestimmt werden (LM § 247 BGB Nr. 1 unter Bezugnahme auf RGZ 86, 399» 168, 284), und hieraus die Polgerung gesogen, daß anders geartete Leistungen v/ie Damn! und Naturalien nicht als Zinsen im Sinne der für diese geltenden Vorschriften anzusehen sind (OLG Stettin HER 1933 Nr. 1569; Sicbert/Schmidt, BGB 9- Aufl. § 247 Anm. 3; Nußbaum aaO). Hierauf kommt es aber hier nicht an. Ba von den Beteiligten schon von Anfang an ausdrücklich ein Zinssatz von -7 cß> vereinbart und dieser durch die Vereinbarung vom 28. April 1954 noch auf 8 1/2 $ erhöht worden war, waren die Voraussetzungen für die Kündigung des Darlehens nach § 247 BGB ohne Rücksicht darauf gegeben, ob das Disagio den Zinsen gleichgestellt werden kann oder nicht. Es bedarf deshalb auch koines Eingehens auf die vom Berufungsgericht bejahte Präge, ob es eine Umgehung des § 247 BGB darstellt, wenn zur Ausschließung des nach dieser Vorschrift gegebenen Rück-
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trittsrechts ein 6 $ nicht übersteigender Zinssatz und anstelle der Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich gewollten Zinssatz ein sogenanntes Disagio vereinbart wird«
Hält aber somit die Auffassung des Berufungsgerichts, das von den Beteiligten vereinbarte Disagio sei als besondere Form und als Teil des Zinses anzusehen, den Angriffen der Revision stand, dann ist die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagte habe nur einen Anspruch auf den Teil des Disagios, welcher auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehens, also auf die Zeit bis zu dem 12. Dezember 1958 entfalle.
3.	Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch...im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthalten, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Schuster	Rothe
 Dr. Freitag
 Offterdinger