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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger behauptet, er habe sich infolge Cerebralsklerose zur Zeit des Vertragsabschlusses in einem die freie Wil-lensbestimnrang ausschließenden Zustand krankhafter Storung der Geistestätigkeit befunden5 der Vertrag sei daher nichtig. ons- und Merkfähigkeit, affektive Störungen im Sinne einer Affektinkontinenz, alles typische Veränderungen auf Grund einer Cerebralsklerose« Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit von Dr« N^H^ ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses erstatten lassen. Danach war der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses infolge Cerebralsklerose in seiner Willensbestimmung nicht mehr frei, mit hoher Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig. Diese ttFest Stellung11 hält das Berufungsgericht für den dem Kläger obliegenden Beweis der Geschäftsunfähigkeit nicht für ausreichend, zu demal da auch der gutachtlichen Äußerung Dr. ein erhebliches Gewicht beizu demessen sei und der beurkundende Notar als Zeuge Bekundungen gemacht habe, die weitgehend dgs letztere gutachtliche Urteil bestätigten. 1« Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die medizinischen und die juristischen Begriffe auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete voneinander abwichen, die ersteren aber nicht maßgebend seien. Es ist Aufgabe des Tatrichters, aus dem Gesamtverhalten eines Patienten, insbesondere aus den Ausfallserscheinungen auf seelischem Gebiete, einen Einblick in dessen seelische Verfassung zu gewinnen, um entscheiden zu können, ob die Erkrankung einen Zustand geschaffen hat, der die freie Willensbestimmung ausschloß, der Patient also nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach, dieser Einsicht zu handeln. Die Auffassung des Gutachters, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand bei dem Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht nachgewiesen werden, hat sich das Berufungsgericht ersichtlich zu eigen ge-• macht. - es sei sich der Bedeutung der Cerebralsklerose nicht bewußt gewesen, was sich daraus ergebe, daß es auf das Gutachten des Nichtfacharztes Dr. hingewiesen habe. Da der Kläger den ihm obliegenden Beweis nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geführt hat, kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den^Nachweis eines "lichten Momentes" erbracht hat* Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger hätte als geschäftsunfähig angesehen werden müssen, weil es dem Beklagten nicht gelungen sei, den Nachweis zu führen, daß ein "lichter Moment" vorlag. Mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Niebel im Strafverfahren brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinanderzusetzen. Er vermochte aber .daraus nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine Geschäftsunfähigkeit abzuleiten * Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu den Ausführungen im ersten Gutachten ausdrücklich Stellung zu nehmen, es genügte vielmehr, daß sich das Berufungsgericht der Auffassung des Sachverständigen in seinem neuen Gutachten im ganzen ansehloß, also auch in der Würdigung seiner früheren Argumente unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit. Auch die Verwertung des Gutachtens Dr. Kiemmels und der Bekundungen des Zeugen Dr» (Notar) ist mit Rechts- Gutachten über den Geisteszustand des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses abgegeben« Der Hinweis der Revision* Laien seien nicht in der Lage, die Geschäftsunfähigkeit eines Menschen zu bemerken, geht bei dieser Sachlage daher ins Leere* Das Berufungsgericht durfte die Beobachtung des Zeugen für die Frage, ob der Kläger in der Lage war, seiner Einsicht gemäß zu handeln, durchaus verwerten. Diesem stand es frei, welche Schlußfolgerungen es in Bezug auf das Beweisthema aus dem Gutachten ziehen wollte- Es hat .dabei, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht verkannt, daß der Sachverständige Dr. Rein Facharzt für Psychiatrie ist und daß sein Gutachten nur auf einer einmaligen Untersuchung des Patienten «geruht. Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, das Gutachten im Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten Dr. und den Bekundungen des Zeugen Dr. L^^ zu verwerten, zur Bildung seiner Überzeugung also unterstützend heranzuziehen. Es trifft schließlich auch nicht zu, daß der Kläger durch die Verwertung des Gutachtens Dr. überrascht worden sei Schon das Landgericht hat dieses Gutachten für seine Urteilsbe- April 1959 (GA 77) hat das Berufungsgericht ausdrücklich bestimmt, daß sich der Gutachter Dr. auch mit dem Gutachten Dr. auseinander- setzen soll« Daraus ergab sich, daß es vom Berufungsgericht als Beweismittel für seine Uberzeugungsbildung herangezogen werden konnte«’ Im übrigen hat sich auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27* April 1959 (GA 7*0 ©it der gutachtlichen Äußerung Dr. befaßt.

Zitierte Normen: § 10 BGB § 286 ZPO
CerebralskleroseGeschäftsunfähigkeitGutachterBerufungsgerichtGutachtenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2184 083
V ZR k/60
Verkündet am 13- Dezember 1961 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rentners Fritz	sen.,
Auf der	vertreten	durch	den PflegerHTtadtinspektor
 Dinar	SflM	Straße	9,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionskläger
- ProzeSbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Gärtner Fritz Am	ft?
Beklagten, Berufung s beklag ten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember I96I unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 10. November 1959 wird auf Kosten des Klägers zurü ckg ewi es en.
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom b. Oktober 195t übertrug der
 damals 75 Jahre alte Kläger seinen Grundbesitz in
 zu dem Zwecke der Erbregelung dem Beklagten, seinem Sohn, Die Umschreibung im Grundbuch auf dessen Namen hat stattgefunden.
Der Kläger behauptet, er habe sich infolge Cerebralsklerose zur Zeit des Vertragsabschlusses in einem die freie Wil-lensbestimnrang ausschließenden Zustand krankhafter Storung der Geistestätigkeit befunden5 der Vertrag sei daher nichtig. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zusustImmen, daß der Kläger im Grundbuch von	Band	^Bl. **G3 als Eigen-
tümer der dort verzeiebneten Parzelle wieder eingetragen wird.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Nach seiner Ansicht war sein Vater bei Vertragsabschluß geschäftsfähig.
Zudem sei der Kläger zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet, weil er dieses im Jahre 1936 weisungswidrig für sich anstatt für den Beklagten erworben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des1 Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter; der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gegen den Kläger war im Mai 1-951 Anklage wegen Meineids und Betrugsversuchs erhoben worden. In diesem Verfahren hat sich zur Verantwortlichkeit des Klägers Kreisarzt Dr. K
(12. Mai 1951) gutachtlich dahin geäußert, es liege hei dem
 
Kläger ein nur wenig über das übliche Maß hinausgehender Altersabbau, eine arteriosklerotische Demenz leichten Grades vor mit Schwerbesinnlichkeit und Gedächtnisausfall} das Urteilsvermögen sei noch gut erhalten« Nach stationärer Untersuchung faßte Provinzial-Medizinalrat Dr.	(Provinzialanstalt
 sein Gutachten (19- September 1951) dahin zusammen, es zeigten sich bei dem Kläger deutlich meßbare neurologische Ausfälle, ferner schwere Besinnlichkeit, tiefgreifende Einbußen der Konzentrat! ons- und Merkfähigkeit, affektive Störungen im Sinne einer Affektinkontinenz, alles typische Veränderungen auf Grund einer Cerebralsklerose« Das Oberlandesgericht hat im vorliegenden Rechtsstreit von Dr« N^H^ ein Gutachten über die Geschäftsfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses erstatten lassen. Danach war der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses infolge Cerebralsklerose in seiner Willensbestimmung nicht mehr frei, mit hoher Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig. Diese ttFest Stellung11 hält das Berufungsgericht für den dem Kläger obliegenden Beweis der Geschäftsunfähigkeit nicht für ausreichend, zu demal da auch der gutachtlichen Äußerung Dr.	ein	erhebliches	Gewicht	beizu demessen
 sei und der beurkundende Notar als Zeuge Bekundungen gemacht habe, die weitgehend dgs letztere gutachtliche Urteil bestätigten.
1« Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die medizinischen und die juristischen Begriffe auf dem hier in Betracht kommenden Gebiete voneinander abwichen, die ersteren aber nicht maßgebend seien. Die Rüge ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob der Kläger im Zeitpunkt des Verträgabschlusses wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befand. Als Ursache
- V-
einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit kam nach dem ■ eigenen Sachvortrag des Klägers nur eine Cerebralsklerose in Betracht. Die Symptome-dieser Erkrankung lassen sich lediglich nach ärztlicher Erfahrung bestimmen; die medizinischen und juristischen Begriffe fallen hier nicht auseinander. Die Cerebralsklerose kann, muß aber erfahrungsgemäß nicht immer die freie Willensbestimmung ausschließen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, aus dem Gesamtverhalten eines Patienten, insbesondere aus den Ausfallserscheinungen auf seelischem Gebiete, einen Einblick in dessen seelische Verfassung zu gewinnen, um entscheiden zu können, ob die Erkrankung einen Zustand geschaffen hat, der die freie Willensbestimmung ausschloß, der Patient also nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach, dieser Einsicht zu handeln. Hierbei wird dem Tatrichter der Psychiater wegen seiner besondern Sachkunde wertvolle Hilfeleistung geben können. Im vorliegenden Falle ist ein Gutachter beigezogen worden. Die Auffassung des Gutachters, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit könne ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand bei dem Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht nachgewiesen werden, hat sich das Berufungsgericht ersichtlich zu eigen ge-• macht. Weder die Ausführungen des Gutachters noch die Urteilsgründe geben einen Anhalt dafür, daß sich Gutachter und Gericht dabei von Gesichtspunkten leiten ließen, die für die rechtliche Beurteilung auszuscheiden haben.. Ob die medizinische Wissenschaft unter dem Begriff Geschäftsfähigkeit überhaupt etwas anderes versteht als das Gesetz (§ 10*4- BGB), kann daher dahinstehen.
Die Bezugnahme der Revision auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts (WarnRspr 1909 Nr. 122, 1913 Nr. 78) greift nicht durch. In beiden Entscheidungen wird ausgeführt, daß der medizinische Begriff der Geisteskrankheit sich mit dem
 
juristischen nicht'deckt. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um den Begriff der Geisteskrankheit (einschließlich der Geistesschwäche)5 sondern um den der Geschäftsfähigkeit ,
Die Revision macht dem Berufungsgericht noch den Vorwurf,
- es sei sich der Bedeutung der Cerebralsklerose nicht bewußt gewesen, was sich daraus ergebe, daß es auf das Gutachten des Nichtfacharztes Dr.	hingewiesen	habe. Die Revi-
sion Übersieht dabei, daß das Vorliegen einer Cerebralsklerose■ für sich allein nicht schon zur Annahme einer Geschäftsunfähigkeit nötigte. Die Auffassung, daß eine Altersdemenz leichten ! Grades vorliege, läßt sich also mit einer ärztlich diagnostizierten Cerebralsklerose durchaus vereinbaren. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nicht die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§. 51 StGB), sondern jene der Geschäftsfähigkeit (§ lOh BGB) streitentscheidend war. Es weist in seinen Urteilsgründen eigens auf diesen Unterschied hin (UA S. 3)*
2. Es trifft nicht zu, daß der Sachverständige, wie die Revision meint, zu seinem Ergebnis nur gekommen sei, weil er die theoretische Möglichkeit nicht habe ausschließen können, daß bei Vertragsschluß ein “lichter Moment“ gegeben war.* Der Sachverständige Dr. N^ll^hat vielmehr die beiden an ihn gestellten Fragen genau auseinandergehalten: Er hält mit hoher Wahrscheinlichkeit Geschäftsunfähigkeit für gegeben, andererseits das Vorliegen eines “lichten Moments" für nicht wahrscheinlich, Für die Annahme der.Revision, der Sachverständige habe sich für eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-keit der Geschäftsunfähigkeit deshalb nicht entscheiden können, weil er das Vorhandensein eines "lichten Momentes” nicht habe ausschließen können, gibt das Gutachten keinen Anhalt. Vielmehr waren die im einzelnen dargelegten Ausfallserscheinungen für den Sachverständigen nicht von solchem Gewicht, daß er daraus zweifelsfrei auf Geschäftsunfähigkeit schließen konnte«
 
3o Das Berufungsgericht hat auch nicht die Beweislastregelung verkannt. Geschäftsunfähigkeit muß beweisen, wer sich darauf beruft. Da der Kläger den ihm obliegenden Beweis nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geführt hat, kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den^Nachweis eines "lichten Momentes" erbracht hat* Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger hätte als geschäftsunfähig angesehen werden müssen, weil es dem Beklagten nicht gelungen sei, den Nachweis zu führen, daß ein "lichter Moment" vorlag. Eine Verletzung des von der Revision angeführten § 2Ö2 ZPO ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
Mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Niebel im Strafverfahren brauchte sich das Berufungsgericht nicht im einzelnen auseinanderzusetzen. Der Gutachter hat seine damaligen Argumente in seinem im jetzigen Verfahren erstatteten Gutachten eingehend wiederholt und sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit verwertet. Er vermochte aber .daraus nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für eine Geschäftsunfähigkeit abzuleiten * Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu den Ausführungen im ersten Gutachten ausdrücklich Stellung zu nehmen, es genügte vielmehr, daß sich das Berufungsgericht der Auffassung des Sachverständigen in seinem neuen Gutachten im ganzen ansehloß, also auch in der Würdigung seiner früheren Argumente unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsunfähigkeit. Eine Verletzung des § 286 ZPO ist daher nicht gegeben.
5. Auch die Verwertung des Gutachtens Dr. Kiemmels und der Bekundungen des Zeugen Dr»	(Notar)	ist	mit	Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
a) Der Zeuge Dr.	hatte	Über	das	Verhalten	des	Klä-
gers bei Vertragsabschluß Angaben gemacht und nicht etwa ein
 
Gutachten über den Geisteszustand des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses abgegeben« Der Hinweis der Revision* Laien seien nicht in der Lage, die Geschäftsunfähigkeit eines Menschen zu bemerken, geht bei dieser Sachlage daher ins Leere* Das Berufungsgericht durfte die Beobachtung des Zeugen für die Frage, ob der Kläger in der Lage war, seiner Einsicht gemäß zu handeln, durchaus verwerten. Einer Anregung des Gerichtes, Sachverständigenbeweis dafür anzubieten, daß Laien eine Geschäftsunfähigkeit nicht erkennen können, bedurfte es nach allem nicht (§ 139 ZPO).
b) Die Verwertung des Gutachtens des Kreisarztes Dr. erfolgte im vorliegenden Rechtsstreit im ürkundehbeweis. Der Gutachter war nicht etwa vom Berufungsgericht aüfgefordert worden, seinerseits ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Hinsichtlich seiner inneren Beweiskraft unterlag das im Strafverfahren erstattete Gutachten nunmehr der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Diesem stand es frei, welche Schlußfolgerungen es in Bezug auf das Beweisthema aus dem Gutachten ziehen wollte- Es hat .dabei, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht verkannt, daß der Sachverständige Dr.	Rein Facharzt für
 Psychiatrie ist und daß sein Gutachten nur auf einer einmaligen Untersuchung des Patienten «geruht. Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, das Gutachten im Zusammenhalt mit dem Sachverständigengutachten Dr.	und	den	Bekundungen
 des Zeugen Dr. L^^ zu verwerten, zur Bildung seiner Überzeugung also unterstützend heranzuziehen. Zu einer Anregung des Gerichtes (§ 139 ZPO), Beweis dafür anzubieten, daß ein Nichtfacharzt die Wirkung einer Cerebralsklerose nicht zu beurteilen vermöge, bestand unter diesen Umständen kein Anlaß.
Es trifft schließlich auch nicht zu, daß der Kläger durch die Verwertung des Gutachtens Dr.	überrascht worden sei
 Schon das Landgericht hat dieses Gutachten für seine Urteilsbe-
 
grünüung herangezogen. Der Beklagte hatte in der Berufungser-v/iderung sich eingehend damit beschäftigt (GA 69 bis 71), und in seinem BeweisbeSchluß vom 28. April 1959 (GA 77) hat das Berufungsgericht ausdrücklich bestimmt, daß sich der Gutachter Dr.	auch	mit	dem Gutachten Dr.	auseinander-
setzen soll« Daraus ergab sich, daß es vom Berufungsgericht als Beweismittel für seine Uberzeugungsbildung herangezogen werden konnte«’ Im übrigen hat sich auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27* April 1959 (GA 7*0 ©it der gutachtlichen Äußerung Dr.	befaßt.
Die Rügen der Revision erweisen sich sonach als unbegründet. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirr-
\
tum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, muß der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Tasche	Dr. Augustin	Dr. Piepenbrock
 Dr. Freitag
 Rothe