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BGH · V ZR 4/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 4/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Br» Augustin, Schuster, Br. Rothe und Br. Mattem für Recht erkannt: Kurz vor seinem Tode hat der damals 79jährige Vater seinen Grundbesitz an seine drei noch lebenden Söhne ohne ein Barentgelt, nur gegen Übernahme des Lastenausgleichs und Gewährung von Nießbrauch und Wohnrecht notariell veräußert, übergeben und auf gelassen, und zwar am 16, März 1957 Mit dem noch anhängigen Teil der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten hinsichtlich des von ihm erworbenen Grundstücks G^H^straße die Grundbuchberichtigung im Sinne der Eintragung der Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters (Klägerin, Beklagter, Paul, Wilhelm und Renate KflM als Eigentümer« Die Vorinstanzen haben dieser Klage stattgegeben« Die Revision des Beklagten verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Der Klageerfolgt,hängt davon ab, ob das Eigentum am Grundstück G^H^straße durch ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Beklagten oder, weil dieses unwirksam war, durch Erbfolge auf die Gemeinschaft der Erben übergegangen ist. liehe Testament sei gemeinschaftlich und wechselfceziiglich; es sei für den Vater durch Nichtausschlagung des Nießbrauchsvermächtnisses der Mutter unwiderruflieh geworden; der Vater habe den Veräußerungsvertrag mit dem Beklagten in der Absicht geschlossen, das Widerrufsverbot zu umgehen; dieses Umgehungsgeschäft sei nichtig, und zwar sowohl das Grund -geschäft als auch das Erfüllun^sgeschäft, da beide eine Einheit bildeten. Mit dem Berufungsgericht und entgegen der früheren Auffassung des Beklagten ist davon auszugehen, daß das Rechtsgeschäft ein gemeinschaftliches Testament darstellt, weil die Eltern gemeinsam ihre Vermögensverhältnisse von Todee wegen in einer Urkunde regeln wollten. Sie kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsurteils nicht für ein Testament als ganzes, sondern hur für das Verhältnis der einzelnen darin getroffenen Verfügungen zu einander festgestellt werden; insofern rügt die Revision mit Recht, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts für die Bejahung der Frage aus Abs. 1 von § 2270 BGB zu allgemein gehalten sei. Das Nießbrauchsvermächtnis der Mutter ist eine Zuwendung des einen Ehegatten (Mutter) an den anderen; der hierdurch Bedachte (Vater) hat für den Pall seines Überlebens durch die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge eine Verfügung zugunsten von Personen getroffen, die mit dem anderen Ehegatten (Mutter) verwandt sind; die Wechselbeziiglichkeit dieser beiden Verfügungen ist daher nach Abs. 2 (Pall 2) von § 2270 BGB im Zweifel zu bejahen; insov/eit trifft die Hilfsbegründung des Berufungsurteils zu dieser Präge zu. Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die von der Revision angeführten Hilfsbehauptungen des Beklagten, so ist es zwar ohne Bedeutung, ob der Vater vor der Veräußerung der Grundstücke im Jahre 1957 über die Frage seiner Bindung an das Testament Erkundigungen einzog; hieraus ist ein Schluß auf das Vorliegen oder Fehlen eines wirklichen oder hypothetischen Bindungswillens der Eltern zur Zeit der Testaraentserrichtung im Jahre 1948 so fernliegend, daß sich das Berufungsgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte» Anders verhält es sich mit den weiteren Behauptungen, die der Beklagte schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und zu dem Teil unter Beweis gestellt hat: erst nach Testamentserrichtung habe Albert die Mutter der Klägerin geheiratet, einen unsteten Lebenswandel begonnen, das übernommene väterliche Geschäft und das Erbe der Mutter verwirtschaftet und darüber hinaus etwa 80 000 UM Schulden gemacht, so daß auch der Vater selbst von den Gläubigern des Sohnes bedrängt worden sei; der Sohn sei trunksüchtig und. gegen den Vater gewalttätig geworden, so daß dieser erwogen habe, die Entmündigung des Sohnes zu betreiben (GA 20, 58, 66, 67, 147> 148, T58)» Diese Umstände, deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz unterstellt werden muß, lassen es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, daß die Eltern, wenn sie sie bei Testamentserrichtung gekannt hätten, dem Überlebenden von ihnen eine abweichende Erbfolgeregelung freigestellt hätten, und zwar nicht nur zu dem Nachteil des Sohnes Albert persönlich, sondern auch seines Stammes und damit der Klägerin» Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, daß dem Vater Diese Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments schließt jedoch, ebenso wie beim Erbver-irag, grundsätzlich nur widersprechende künftige Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) aus; sie läßt dagegen die Freiheit des Erblassers (hier des Vaters) zu anderweitigen Verfügungen unter lebenden unberührt (§ 2286 BGB} BGHZ 31, 13)» Diesen Grundsatz hat die neuere Rechtsprechung allerdings in einigen Entscheidungen durch-brochen, indem sie eine spätere Verfügung unter Lebenden als Umgehung der erbrechtlichen Bindung (§ 2271, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb als unwirksam angesehen hat ("Aushöhlung” des Testaments: IM Nr. 4 zu § 2271 BGB; DNotZ 1958, 654; NJW I960, 524; dagegen neuerdings Kipp/ Coing Erbrecht 11. Das Berufungsurteil sieht in der umstrittenen Grund-Stücksveräußerung an den Beklagten ein solches unwirksames Umgehungsgeschäft: Die Übertragung sei im großen und .ganzen unentgeltlich erfolgt (der dem Vater eingeräumte Nießbrauch habe bei seinem hohen Alter den Beklagten nicht nennenswert belastet); der Vater habe damit verhindern wollen, daß die von ihm für den wirtschaftlichen Ruin ihres Mannes mit verantwortlich gemachte Mutter der Klägerin Einfluß auf das Grundstück gewinnen könnte; der Vater habe demnach in der Absicht gehandelt, das Widerrufsverbot des § 2271 Abs. 2 BGB zu umgehen; er habe den ausschlaggebenden Teil seines Vermögens auf seine Söhne übertragen und dadurch denselben wirtschaftlichen Erfolg herbeigeführt, wie wenn er das Testament widerrufen und zugunsten seiner Söhne anderweitig testiert hätte» Diese Feststellungen reichen jedoch zur Begründung der Unwirksamkeit der Grundstücksveräußerungen nicht aus» Es handelt sich nicht um den vorweggenommenen Vollzug einer tatsächlich getroffenen (unwirksamen) Verfügung von Todes wegen, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen LM Nr. 4 zu § 2271 BGB und NJW I960, 524; denn der Vater hat nach dem Testament von 1948 keine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen auch entgegen seiner Auffassung nicht für die Annahme, es handle siöh etwa um einen Fall planmäßiger Weggabe des Gesamtvermögens (wie in der letztgenannten Entscheidung); denn diese Wirkung trat erst durch die zeitlich nachfolgende weitere Veräußerung - des 1/2-Miteigenturns am Grundstück Achternbergstraße an die beiden anderen Söhne - ein, und daß der Erblasser beide Veräußerungen von vornherein als Glieder einer einheitlichen Kette gewollt und geplant hätte, hat die Klägerin nicht behauptet» Das vom Berufungsgericht festgestellte, vom Beklagten ursprünglich (GA 20/21) selbst eingeräumte Motiv des Vaters, das Grundstück nicht unter.den Einfluß der Mutter der Klägerin kömmen zu lassen, und die weitere Feststellung, die Übertragung sei ,?im großen und ganzen unentgeltlich” erfolgt (so auch Klagerwiderung GA 18), legen zwar die Annahme einer Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht nahe, und in »diesem Falle wäre ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des unentgeltlich Erlangten begründet (§ 2287 BGB; vgl. bedachten, nicht des Zweitbedachten Zusammenhängen)» Die Klägerin hat jedoch einen solchen Anspruch in diesem Rechtsstreit zwar erwogen, aber nicht zu dem Antragsgegenstand gemacht (GA 138/40); es liegt insoweit auch nicht etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) durch das Berufungsgericht vor; dieser Anspruch scheidet daher für das vorliegende Verfahren aus.

Zitierte Normen: § 2270 BGB § 139 ZPO
VaterBGBGrundstückMutterSohnVerfügungTestamentKlägerinTod

Volltext der Entscheidung

V ZR 4/59
Verkündet am 27. April I960 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2206 020
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit B in
 des Kaufmanns Otto K straße
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Dr.
gegen
 Gisela
geb.	1949, wohnhaft in
__________________ ftraße	^FTgesetzlich	vertreten	durch
 ihren Pfleger, den Kaufmann Friedrich VBHIK in LBHBstraße BB,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Hückinghaus, Br» Augustin, Schuster,
 Br. Rothe und Br. Mattem
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf) vom 7« Oktober 1958 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 27« Januar 1958 abgeändert, soweit zu ungunsten des Beklagten erkannt worden ist.
Bie Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Bie Klägerin trägt auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am MHHBB 1955 verstorbene Vater der Klägerin, Albert KM? und der Beklagte sind Söhne der 1951 verstorbenen Amalie KM (Mutter) und ihres am MHHHI ^957 verstorbenen Ehemannes Michael KBi (Vater)» Das elterliche Vermögen bestand im wesentlichen aus zwei unbelasteten Hausgrundstücken; das eine Haus (ABHHHI^Bstraße PB in GPflHBHMfc-R^HHMfc, Einheitswert 28 700 DM) gehörte beiden Eltern zu je 1/2 Miteigentum, das andere hier umstrittene Grundstück GMBMBtraße |M in
(Einheitswert 10 400 DM) stand im Alleineigentum des Vaters
 Aufgrund notariellen Testaments der Eltern vom 15» Juni 1948 wurde Alleinerbe der Mutter (und dadurch Miteigentümer des Grundstücks AMMMIM^traße zu 1/2) der Sohn Albert«
Der Vater wurde zu je 1/5 beerbt von den Parteien, zwei weiteren Söhnen (Paul und Wilhelm, den früheren Beklagten zu 2 und 3) und einer weiteren Enkelin (Renate KM, Stiefschwester der Klägerin)o
Albert HM> der schon vor der Testamentserrichtung das väterliche Geschäft (Lebensmittel-, Kartoffel- und Bierhandlung) übergeben bekommen hatte, geriet nach der Testamenteerrichtung infolge Trunksucht in Vermögensverfall; seine Erben sind infolge Erbausschlagung aller näheren Angehörigen unbekannt),
Kurz vor seinem Tode hat der damals 79jährige Vater seinen Grundbesitz an seine drei noch lebenden Söhne ohne ein Barentgelt, nur gegen Übernahme des Lastenausgleichs und Gewährung von Nießbrauch und Wohnrecht notariell veräußert, übergeben und auf gelassen, und zwar am 16, März 1957
 
das Grundstück G^i^Bstraße an den Beklagten und am 1, April 1957 das 1/2-Miteigentum am Grundstück AflBHHHfcstraße zu je 1/2 an Paul und Wilhelm,,
Die Klägerin hält diese Veräußerungen wegen Verstoßes gegen das elterliche Testament für unwirksam«
Die beiden letzteren Erwerber, Paul und Wilhelm, haben der Klägerin durch Prozeßvergleich an der erworbenen Eigentumshälfte AflHHB^straße Miteigentum zu 1/9 eingeräumt«
Mit dem noch anhängigen Teil der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten hinsichtlich des von ihm erworbenen Grundstücks G^H^straße die Grundbuchberichtigung im Sinne der Eintragung der Erbengemeinschaft auf Ableben des Vaters (Klägerin, Beklagter, Paul, Wilhelm und Renate KflM als Eigentümer« Die Vorinstanzen haben dieser Klage stattgegeben« Die Revision des Beklagten verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
EntsdheidungsgrUnde:
Der Klageerfolgt,hängt davon ab, ob das Eigentum am Grundstück G^H^straße durch ein wirksames Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Beklagten oder, weil dieses unwirksam war, durch Erbfolge auf die Gemeinschaft der Erben übergegangen ist.
Das Berufungsgericht nimmt das letztere an und halt die Klage deshalb für begründet. Es führt aus: Das elter  4 -
liehe Testament sei gemeinschaftlich und wechselfceziiglich; es sei für den Vater durch Nichtausschlagung des Nießbrauchsvermächtnisses der Mutter unwiderruflieh geworden; der Vater habe den Veräußerungsvertrag mit dem Beklagten in der Absicht geschlossen, das Widerrufsverbot zu umgehen; dieses Umgehungsgeschäft sei nichtig, und zwar sowohl das Grund -geschäft als auch das Erfüllun^sgeschäft, da beide eine Einheit bildeten.
Diese Ausführungen sind nacht frei von Rechtsirrtum.
I.
Wechselbezüglichkeit
 Das Testament der Eltern vom 15« Juni 1948 lautet:
... Wir setzen hiermit und zwar ein jeder von uns unseren jüngsten ... Sohn Albert ... als Alleinerben ein.
Solange nach dem Tod des Erstversterbenden von uns der andere lebt, soll er an dem Nachlasse des Erstversterbenden den uneingeschränkten Nießbrauch haben, so daß unser Sohn Albert als Alleinerbe erst mit dem Tode des Zuletztversterbenden von uns in den uneingeschränkten Besitz unseres beiderseitigen Nachlasses kommt o
Als Erbabfindung soll er an seine beiden Brüder Otto und Wilhelm je den 1/6-Wert des Einheitswerts des Hausgrundstückes EBlB-'SflHlliiHiB* G^HBstraße BP zahlen.
Hiermit wird bemerkt, daß der Sohn Otto während seiner kaufmännischen Ausbildung viel Unkosten verursacht und auch in der Folgezeit als kaufmännischer Angestellter etliche Jahre unentgeltlich zu Hause gewohnt hat und dort beköstigt wurde, und daß der Sohn Wilhelm eine vollständige Ausstattung als Schuhmachermeister durch Einrichtung einer Schuhmacherei erhalten hat, und
5 -
schließlich daß unser Sohn Paul durch Erbverzichtsvertrag vom 25« November 1933 «•« zugunsten seiner beiden Brüder Otto und Wilhelm auf seinen Erbteil verzichtet hat*
Sollte unser Sohn Albert vor uns sterben, so sollen seine dann vorhandenen Kinder, sowie seine drei noch lebenden Brüder zu gleichen feilen, nicht nach Stämmen, sondern nach Kopfteilen erben. ...”
Mit dem Berufungsgericht und entgegen der früheren Auffassung des Beklagten ist davon auszugehen, daß das Rechtsgeschäft ein gemeinschaftliches Testament darstellt, weil die Eltern gemeinsam ihre Vermögensverhältnisse von Todee wegen in einer Urkunde regeln wollten. Ob sie ihre Bestimmungen sprachlich in der Mehrzahl (,lwir”) oder in der Einzahl (’’jeder von uns”) getroffen haben, ist gleichgültig.
Voraussetzung einer Bindungswirkung ist die Wechsel-bezüglichkeit (§ 2270 BGB). Sie kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsurteils nicht für ein Testament als ganzes, sondern hur für das Verhältnis der einzelnen darin getroffenen Verfügungen zu einander festgestellt werden; insofern rügt die Revision mit Recht, daß die Hauptbegründung des Berufungsgerichts für die Bejahung der Frage aus Abs. 1 von § 2270 BGB zu allgemein gehalten sei.
Im vorliegenden Fall fragt sich, ob die Erbeinsetzung der fünf Abkömmlinge durch den Vater wechselbezüglich ist entweder zu dem Nießbrauchsvermächtnis der Mutter an den Vater oder zur Erbeinsetzung von Albert durch die Mutter (oder zu beiden); ob der Vater die fünf Abkömmlinge nicht zu seinen Erben eingesetzt hätte, wenn nicht die Mutter ihn mit ihrem Nießbrauch an dem Nachlaß bedacht oder den Sohn Albert als ihren Erben berufen hätte, oder ob die Mutter das Nießbrauchsverraächtnis
 
oder die Erbeinsetzung von Albert unterlassen hätte, wenn der Vater nicht die fünf Abkömmlinge zu Erben bestimmt hätte. Das Nießbrauchsvermächtnis der Mutter ist eine Zuwendung des einen Ehegatten (Mutter) an den anderen; der hierdurch Bedachte (Vater) hat für den Pall seines Überlebens durch die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge eine Verfügung zugunsten von Personen getroffen, die mit dem anderen Ehegatten (Mutter) verwandt sind; die Wechselbeziiglichkeit dieser beiden Verfügungen ist daher nach Abs. 2 (Pall 2) von § 2270 BGB im Zweifel zu bejahen; insov/eit trifft die Hilfsbegründung des Berufungsurteils zu dieser Präge zu.
Mit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß diese Auslegungsvorschrift nur mangels anderweitiger Auf-klärbarkeit gilt. Da für die Präge der Wechselbeziiglichkeit der Wille der Erklärenden entscheidet, ist unter Berücksichtigung auch von außerhalb des Testaments liegenden Umständen der Wille der Beteiligten zu erforschen (§§ 133, 2084 BGB). Zu ermitteln ist in erster Linie im Weg der unmittelbaren Auslegung der wirkliche Wille, den sie bei Testamentserrichtung hatten, hilfsweise - im Weg der ergänzenden Auslegung - der hypothetische Wille, den sie gehabt hätten, wenn sie die spätere Entwicklung der Verhältnisse gekannt und bedacht hätten (OLG München HRR 1942,
 839)o Hinsichtlich der ergänzenden Auslegung wird allerdings im allgemeinen Vorsicht geboten sein bei der Prüfung, ob dje Beteiligten bei Kenntnis der zukünftigen Lage für diesen Pall die gegenseitige Abhängigkeit der Verfügungen von einander durchbrochen und damit dem Überlebenden volle Verfügungsfreiheit auch von Todes wegen gegeben hätten, oder ob sie nicht statt dessen für diesen Pall die eine oder andere der getroffenen Verfügungen selbst unterlassen hätten.
 
Zu einer von der Regel des § 2270 Als» 2 BGB abweichenden Feststellung bedarf es jedenfalls besonderer, vom Tatrichter im einzelnen darzulegender Umstände.
Prüft man unter diesem Gesichtspunkt die von der Revision angeführten Hilfsbehauptungen des Beklagten, so ist es zwar ohne Bedeutung, ob der Vater vor der Veräußerung der Grundstücke im Jahre 1957 über die Frage seiner Bindung an das Testament Erkundigungen einzog; hieraus ist ein Schluß auf das Vorliegen oder Fehlen eines wirklichen oder hypothetischen Bindungswillens der Eltern zur Zeit der Testaraentserrichtung im Jahre 1948 so fernliegend, daß sich das Berufungsgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte» Anders verhält es sich mit den weiteren Behauptungen, die der Beklagte schon in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und zu dem Teil unter Beweis gestellt hat: erst nach Testamentserrichtung habe Albert die Mutter der Klägerin geheiratet, einen unsteten Lebenswandel begonnen, das übernommene väterliche Geschäft und das Erbe der Mutter verwirtschaftet und darüber hinaus etwa 80 000 UM Schulden gemacht, so daß auch der Vater selbst von den Gläubigern des Sohnes bedrängt worden sei; der Sohn sei trunksüchtig und. gegen den Vater gewalttätig geworden, so daß dieser erwogen habe, die Entmündigung des Sohnes zu betreiben (GA 20, 58, 66, 67, 147> 148, T58)» Diese Umstände, deren Richtigkeit in der Revisionsinstanz unterstellt werden muß, lassen es nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, daß die Eltern, wenn sie sie bei Testamentserrichtung gekannt hätten, dem Überlebenden von ihnen eine abweichende Erbfolgeregelung freigestellt hätten, und zwar nicht nur zu dem Nachteil des Sohnes Albert persönlich, sondern auch seines Stammes und damit der Klägerin» Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, daß dem Vater
 
all diese Umstände spätestens seit dem Tod des Sohnes Altert, also über 1 1/2 Jahre vor der umstrittenen Grundstücksveräußerung bekannt waren und daß er sie nicht zu dem Anlaß genommen hat, eine abändernde Verfügung von Todes wegen zu treffen (ob und inwieweit jene Umstände auch der Mutter vor ihrem Tode bekannt wurden, ist nicht vorgetragen); es ist nicht unmöglich, daß hieraus ein Rückschluß auf einen hypothetischen V/illen der Eltern zur Zeit der Testaraentserrichtung dahin gezogen werden könnte, daß die Testa-mentsbindung auch für diesen Pall bestehen bleiben solle«.
Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
II.
Umgehungsgeschäft
 Aber auch, wenn inan zugunsten der Klägerin die Wech-selbezüglichkeit der beiden genannten Verfügungen unterstellt, muß die Klage in ihrer vorliegenden Porm erfolglos bleiben.
In diesem Palle konnte der Vater zwar die von ihm verfügte Einsetzung der fünf Abkömmlinge, darunter der Klägerin, zu seinen Erben nach dem Tod der Mutter gemäß § 2271 BGB nicht mehr widerrufen, da er das von der Mutter zugewendete Nießbrauchsvermächtnis nach der ausdrücklichen
 
Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlagen hat (vgl. § 2180). Diese Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments schließt jedoch, ebenso wie beim Erbver-irag, grundsätzlich nur widersprechende künftige Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) aus; sie läßt dagegen die Freiheit des Erblassers (hier des Vaters) zu anderweitigen Verfügungen unter lebenden unberührt (§ 2286 BGB} BGHZ 31, 13)» Diesen Grundsatz hat die neuere Rechtsprechung allerdings in einigen Entscheidungen durch-brochen, indem sie eine spätere Verfügung unter Lebenden als Umgehung der erbrechtlichen Bindung (§ 2271, 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) und deshalb als unwirksam angesehen hat ("Aushöhlung” des Testaments: IM Nr. 4 zu § 2271 BGB; DNotZ 1958, 654; NJW I960, 524; dagegen neuerdings Kipp/ Coing Erbrecht 11. Bearbeitung § 38 III 4; vgl. Mattem MDR I960, 1). Dabei handelte es sich jedoch jeweils um besonders gelagerte Ausnahmefälle, die die Geltung des Grundsatzes unberührt lassen (vgl. BGH Urteil vom 27» November 1957 - IV ZR 198/57; BGHZ 26, 274; Urteil vom 22. Okto-, ber 1958 - V ZR 29/58; BGHZ 31, 13, 20 oben).
Das Berufungsurteil sieht in der umstrittenen Grund-Stücksveräußerung an den Beklagten ein solches unwirksames Umgehungsgeschäft: Die Übertragung sei im großen und .ganzen unentgeltlich erfolgt (der dem Vater eingeräumte Nießbrauch habe bei seinem hohen Alter den Beklagten nicht nennenswert belastet); der Vater habe damit verhindern wollen, daß die von ihm für den wirtschaftlichen Ruin ihres Mannes mit verantwortlich gemachte Mutter der Klägerin Einfluß auf das Grundstück gewinnen könnte; der Vater habe demnach in der Absicht gehandelt, das Widerrufsverbot des § 2271 Abs. 2 BGB zu umgehen; er habe den ausschlaggebenden Teil seines Vermögens auf seine Söhne übertragen und dadurch
 denselben wirtschaftlichen Erfolg herbeigeführt, wie wenn er das Testament widerrufen und zugunsten seiner Söhne anderweitig testiert hätte»
Diese Feststellungen reichen jedoch zur Begründung der Unwirksamkeit der Grundstücksveräußerungen nicht aus» Es handelt sich nicht um den vorweggenommenen Vollzug einer tatsächlich getroffenen (unwirksamen) Verfügung von Todes wegen, wie in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen LM Nr. 4 zu § 2271 BGB und NJW I960, 524; denn der Vater hat nach dem Testament von 1948 keine weitere Verfügung von Todes wegen getroffen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen auch entgegen seiner Auffassung nicht für die Annahme, es handle siöh etwa um einen Fall planmäßiger Weggabe des Gesamtvermögens (wie in der letztgenannten Entscheidung); denn diese Wirkung trat erst durch die zeitlich nachfolgende weitere Veräußerung - des 1/2-Miteigenturns am Grundstück Achternbergstraße an die beiden anderen Söhne - ein, und daß der Erblasser beide Veräußerungen von vornherein als Glieder einer einheitlichen Kette gewollt und geplant hätte, hat die Klägerin nicht behauptet» Das vom Berufungsgericht festgestellte, vom Beklagten ursprünglich (GA 20/21) selbst eingeräumte Motiv des Vaters, das Grundstück nicht unter.den Einfluß der Mutter der Klägerin kömmen zu lassen, und die weitere Feststellung, die Übertragung sei ,?im großen und ganzen unentgeltlich” erfolgt (so auch Klagerwiderung GA 18), legen zwar die Annahme einer Schenkung in Beeinträchtigungsabsicht nahe, und in »diesem Falle wäre ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des unentgeltlich Erlangten begründet (§ 2287 BGB; vgl. für die gemischte Schenkung BGH LM Nr. 2 zu § 2287 BGB, ferner BGH LM Nr. 2 zu § 2288 BGB darüber, daß die Beeinträchtigungsabsicht durch die Mitwirkung noch anderer Motive nicht ausgeschlossen wird und insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Erblasser zur Zweitverfügung in der Hauptsache durch Umstände veranlaßt wurde, die mit der Person des Erst-
bedachten, nicht des Zweitbedachten Zusammenhängen)» Die Klägerin hat jedoch einen solchen Anspruch in diesem Rechtsstreit zwar erwogen, aber nicht zu dem Antragsgegenstand gemacht (GA 138/40); es liegt insoweit auch nicht etwa eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) durch das Berufungsgericht vor; dieser Anspruch scheidet daher für das vorliegende Verfahren aus. Zur Bejahung eines dinglich unwirksamen Umgehungsgeschäfts genügt der festgestellte Sachverhalt nicht.
Hiernach ist davon auszugehen, daß die Übertragung des Eigentums an dem umstrittenen Grundstück auf den Beklagten dinglich rechtswirksam erfolgt ist. Die Eintragung des Beklagten als Eigentümer entspricht der materiellen Rechtslage, der eingeklagte Grundbuchberichtigungsanspruch besteht nicht.
Infolgedessen war diese Klage unter Aufhebung bzw. Änderung der Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO als unbegründet abzuweisen.
Dr. Hückinghaus	Dr.	Augustin	Schuster
 Rothe
Mattem.