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BGH · V ZR 4/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 4/58

- Prozeßbevol hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 5« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster,, Br« Rothe und Br- Freitag für Rech t erkannte Auf die 3« Zivilsenat vember 1957 Verhandlung u rückverwiese* der Revision Revision der Klägerin wird das Urteil des s des Oberlandesgerichts Celle vom 16« No-a[ufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten nd Entscheidung an das Berufungsgericht zu-, dem auch die Entscheidung über die Kosten übertragen wird« !)er Beklagte übernahm daraufhin den Grundbesitz im rrühsommer 1945 und nutzte das Gebäude in der Folgezeit als Kreiskrankenhaus III, wobei er es diesem Zweck, soweit erforderlich, auch baulich anpaßte. Eine Vergütung für die Nutzung wurde seitens des Beklagten nicht gezahlt; der Beklagte trug lediglich Verhaltung und Belas bung. Am 8 «Oktober 1949 übergab de:r Beklagte den Grundbesitz an die Klägerin auf Grund d»s eingangs erwähnten Beschlusses des GPA, mit dessen Erlassung auch die Treuhandschaft ihr Ende gefunden h, itte. Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten eine Hut Zungsentschädigung für die Zeit, während deren der ie den Besitz als Kreiskrankenhaus genutzt hat Sie hai; die Entschädigung auf Grund des sogenannten Gaststättenerlasses des Reichsministers aes Innern vom 16. Hierbei geht sie davon aus, daß ihr das Eigentum mit Wirkung vom 8, Mai 1945 Übertragen worden sei, und. auch nie etwas zu er, hereieher Wendungen für der herausgez sugewiesen, daß er keine Hutzungsentschädi , sondern lediglich die Unterhaltung unu tragen habe- Letzteres sei laufend ge-die Treuhandschaft habe an dieser Übung Indem gefunden, Hilfsweise bestreitet zu sein* da die von ihm getragenen Auf-den Grundbesitz größer gewesen seien als ogene wii*t schaftliehe Hutzen, Las Lanag rufung der ge V/iedergutmi ungsgericht ist der Auffassung, die ijiicht befugt, etwaige Ansprüche gegen geltend zu machen, weil ihr das Eigen-ndbesitz erst mit Wirkung vom IJuli 1949» die Übereignung aussprechenden Beschlus-* er mit Bückwirkung auf den 8.Mai 1945 zu- In sachlicher Hinsicht sei eine rück\?irkoi]de Übertragung des Eigentums auf einen Rechtsträger (die Klägerin), 1er im Zeitpunkt der Rückwirkung noch gar nicht bestände:i habe (die Gewerkschaften waren aufgelöst), rechtslogisch nicht möglich, außerdem habe der GPA Eigentum an dem Grundbesitz vor seiner Konstituierung (frühestans am 18.Kai 1948) gar nicht besessen und ha--be daher Eigentum schon deshalb nicht auf andere übertragen k innen. Y/egen der formellen Anstände sei es auch ausgeschlossen, das Protokoll dahin zu deuten, daß der Klägerin wenigstens die Ansprüche rückwirkend übertragen worden seien, die sie aus dem Grundeigentum hätte, wenn sie ab 8. Daß diese Einzelprüfung und -entscheidung die Aufgabe des GPA auch nach dem Willen der Besät zungsmacht war, ergibt sich deutlich auis (ßritHiIRegAmt sb;. Ausspruch, wie dargetan, fehlt* l)ie Revi-zu der Frage der gesetzlichen Rückwirkung ins Feld, daß auch nach dem 8* Mai 1945 jemand Eigentümer der Vermögenswerte, die später der GPA übertra-gewesen sein müsse, also entweder weiter die nationalsozialistische Körperschaft oder aber die Gewerkschaften, und daß nur die letztere Möglichkeit der Besatzungsmacht entspreche * Der Senat bereits in seinem Urteil vom 14•Juni 1955, Da es gerade die Aufgabe des GPA war, das Eigentum auf die in der KHBirektive 50 genannten Organisationen erst zurüb czuübert ragen, kann schon deswegen nicht angenommen werden, daß es auf diese Organisationen (oder ihre töachf Desorganisationen) bereits mit der Auflösung der in dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 genannten national-sozialisti sehen Organisationen kraft Gesetzes überge- Vision kann zugegeben werden, daß möglicherrecht alogisches Hindernis der rückwirkenden von Eigentum auf eine erst später zur Entlangende Person nicht entgegensteht (vergl, Abs. 2 BGB), da das Eigentum lediglich etwas durch vom allgemle daß sie einen Rü Es muß daher bei bleiben, nach de nicht in Betracht spielsweise der Spruch, wahrend Sprüche und dergpL mögensgegenständ e aus dem sie entsp: Allein eine rückwirkende Eigentums-wie die rückwirkende Auferlegung von erkennung von Rechten überhaupt, im In-tsklarheit Ausnahme bleiben und ist daher anzunehmen» Eine dem Art. 12 des Briti-ungsgesetzes entsprechende Vorschrift fcung fehlt in der als Sonderrecht anzu-g 150, die sich insbesondere auch deinen Rückerstattungsrecht unterscheidet, üfckerstattungspflichtigen nicht kennt, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vertuen mit dem Eigentum nur bestimmte hier kommende Ansprüche übergehen, bei-Berichtigungs- und der Herausgabeanim übrigen z.B. für Schadensersatzan-es der Übertragung der einzelnen Ver-auch dann bedarf, wenn das Eigentum, rungen sind, übertragen wird. kwirkung der Eigentumsübertragung kann n, ob die Klägerin, wäre sie schon seit tümerin gewesen, wegen der Benutzung hörenden Grundbesitzes gegen den Beklag-sleistungsgesetz Ansprüche erheben r Klageanspruch ihr aus dem Gesichtsrung (ExnlAIR i 75) zugesprochen werden Ke Dae •vom 26 aus lauf4: Pächtern* Vermietun, faßten Mlet- od(r die Klägo aber den vertraget in dieser eher Irr Berufungsgericht hat den JBrgänzungsbeschlurf August 1949 dahin ausgelegt, daß die “Konten nder Geschäftsverhindung mit Metern und auch etwaige rückständige Ansprüche aus g oder Verpachtung durch “Treuhandschaft** umhat daher geprüft, oh gegen den Beklagten r Pachtzinsansprüche bestünden, die dann auf rin übertragen wären. 3er örtlichen Militärregierung den Organen deh Beklagten den Befehl zur Einrichtung einer Abteilung des Kreiskrankenhauses in dem später an die Klägerin übereigneten Grundbesitz erteilt habe mit der digung gerichteten Anspruchs auch für den Pall, daß das Eigentum am Gr mdstück doch rückwirkend auf die Klägerin übertragen worden sein sollte; denn ein solcher Akt könn- Im jieinung der Revision ist kein Widerspruch darin zu finde: i, daß das Berufungsgericht den Abschluß eines formellem Pachtvertrags verneint, aber einen stillschweigenden Bitzungsvertrag bejaht. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht daher § 988 BGB als nicht anwendbar, di die Vorschriften der §§ 987 ff BGB sich auch nur auf de:i unrechtmäßigen Besitz beziehen (BGL flJiV 1955, 540). aufgeführt, wozu arbeiten der Kläg trägen vorgelegt Klägerin ausgefijh: gen sich gelten für das Heim über: langt dafür, daß nicht genügt habe Instanäsetzungsko habe aufwenden mlü rung gerügt, das .kannt und nicht änderung würde e teivortrags zu reiche Beweisauf ren schwebenden punkt des Hechts|s Instanz verlegen später eine Aufstellung der Keparatur--erin mit den dafür aufgewendeten ße~ wurde. Der Beklagte hat hierzu Klagende-Berufungsgericht sie als gegeben aner-zugelassen, mit der Begründung, die Klag-ine eingehende weitere Klärung des Par-diesem Punkte und demnächst eine umfang-rnahme erforderlich machen, den seit Jah-Proseß unangemessen verzögern, den Schwer treits in' eine dafür nicht geschaffene und dem Beklagten eine Instanz nehmen. dung über die Kosten der Revision zu übertragen, da für ihre Auferlegung der endgültige Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist.

Zitierte Normen: § 988 BGB § 1 ZPO
BerufungsgerichtGPAAnspruchBrKlägerinEigentumRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung$ nein
2381 o:o
Br Mil Reg VO 15o
Rechtsübertragungen des Gewerkschafteprüfungsausschueses haben nicht schon kraft Gesetzes rückwirkende Kraft«.
BGH,, Urto vom 5« November 1958 - V ZR 4/58 “
OTß Celle LG Verden
 vzr 4/58
Verkündet am BcJSfovember 1958
fymalla, Justizobersektetär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 schäftsführer
1« August 20 Heinrich C)
beide
- Prozeßbevol
 laselbst,
Klägerin, Berufungsklägerin und Re vi sionsklägerin,
 Lmächtigters Rechtsanwalt Dr«
den Bandkreis kreisdirektor
 schaft mit beschränkter Hartung.
-Platz
 vertreten durch ihre Go-
gegen
 vertreten durch den Ober-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
 Imächtigters Rechtsanwalt Prof* Pr,
- Prozeßbevol
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 5« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br« Augustin, Schuster,, Br« Rothe und Br- Freitag
 für Rech
t erkannte
 Auf die 3« Zivilsenat vember 1957 Verhandlung u rückverwiese* der Revision
 Revision der Klägerin wird das Urteil des s des Oberlandesgerichts Celle vom 16« No-a[ufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten nd Entscheidung an das Berufungsgericht zu-, dem auch die Entscheidung über die Kosten übertragen wird«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Klägerin ist Im Wege der sogenannten ZwecKres citation durch Beschluß des durch Verordnung Nr. 150 der Britischen liili tärregierung gebildeten Gewerkschafts-prüfungsausschusses (GPA) für die Britische Zone vom 1 * Juli • 1949 da s Eigentum an einem in Y/alsrode gelegenen Grund- und Gebäidekomplex übertragen worden.
Das übertragene Objekt hatte früher dem "Gewerkschaft sl^und der Angestellten” in Berlin gehört und diesem als Erholungsheim gedient. Nach Auflösung des Gewei'k-schaftsbundes dirch Gesetz vom 9»Dezember 1937 war es an die "Vermöge:isverwaltung der Deutschen Arbeitsfront" gefallen und hatte demnächst wechselnden Zwecken gedient, zuletzt als Bur Bigangsheim der dem Reichsführer SS unterstehenden "Volksdeutschen Mittelstelle”.
*
Als infolge des Zusammenbruchs im s)aLre 1945 die Deutsche Arbeitsfront ihre Tätigkeit eirsteilte, verfügte die Britische Militärregierung, daß in dem Heim eine Abteilung ies Kreiskrankenhauses des Beklagten einzurichten sei. !)er Beklagte übernahm daraufhin den Grundbesitz im rrühsommer 1945 und nutzte das Gebäude in der Folgezeit als Kreiskrankenhaus III, wobei er es diesem Zweck, soweit erforderlich, auch baulich anpaßte. Zum Treuhänder des nunmehr nach dem Militärregierungsgesetz $lr. 52 blockierten Objekts wurde zuerst
 NjUfe von 1947 an ein gewisser bestellt. Eine Vergütung für die Nutzung wurde seitens des Beklagten nicht gezahlt; der Beklagte trug lediglich
 Verhaltung und Belas bung. Am 8 «Oktober 1949 übergab de:r Beklagte den Grundbesitz an die Klägerin auf Grund d»s eingangs erwähnten Beschlusses des GPA, mit dessen Erlassung auch die Treuhandschaft ihr Ende gefunden h, itte.
~ 3 -
Die Klägerin verlangt nunmehr vom Beklagten eine Hut Zungsentschädigung für die Zeit, während deren der ie den Besitz als Kreiskrankenhaus genutzt hat Sie hai; die Entschädigung auf Grund des sogenannten Gaststättenerlasses des Reichsministers aes Innern vom 16. Mai 1941 berechnet und begehrt klagend einen feil derjenigen Entschädigung, die sie zunächst für die Zeit bis zu dem 1. Juli 1949 beansprucht Demgemäß hat sie beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 10 000 M nebst 4 *f> Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Hierbei geht sie davon aus, daß ihr das Eigentum mit Wirkung vom 8, Mai 1945 Übertragen worden sei, und. beruft sich insoweit auf ein als "Zusatzprotokoll" bezeicluietes, vom Ausschußvorsitzenden unterschriebenes Schriftstück de3 GPA vom 8, September 1950, nach welchen diese Rückwirkung für alle vom Ausschuß vor-genommcnen Vermögensübertragungen als generell ausgesprochen zu gelten habe. Daneben stützt sie ihre Ansprüche auch auf einen Ergänzungebes c jb 1 uß des GPA vom 26. August 1949; hierin ist für eine Reihe einzeln aufgeführter - voraufgegangener - Vermögensüber-tragunssbesohlüsse, darunter auch den hier zu Grunde liegen len, ausgesprochen, daß zusammen mit den betreffenden Grundstücken auch die dazu gehörigen MKonte:i aus laufender Geschäftsverbindung mit Banken, Sparkassen, Mietern und Pachtern" rückwirkend mit den fage der Eigentumsübertragung auf die jeweiligen Er werber überzugehen hätten.
Dar Beklagte bestreitet eine Zahlungspflicht nach Grund und Höhe, verneint eine rückwirkende Eigentumsübertragung und macht im übrigen geltend, die Militärregierung habe ihm den Grundbesitz mit der ausdrückli-
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chen Maßgabe gung zu zahlet die Las feen zu schehen? auch nie etwas zu er, hereieher Wendungen für der herausgez
 sugewiesen, daß er keine Hutzungsentschädi , sondern lediglich die Unterhaltung unu
 tragen habe- Letzteres sei laufend ge-die Treuhandschaft habe an dieser Übung Indem gefunden, Hilfsweise bestreitet zu sein* da die von ihm getragenen Auf-den Grundbesitz größer gewesen seien als ogene wii*t schaftliehe Hutzen,
 Las Lanag rufung der
 ge V/iedergutmi
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hat mit Besch entschieden, chen Hecht swek
 ericht hat die Klage abgewiesen. Lie Negerin hatte keinen Erfolg. Lie zuständi-^chungskammer beim Landgericht in Hannover uß vom 22. April 1953 (32 WgK 10/55) daß die erhobenen Ansprüche im ordentli-zu verfolgen seien.
»it der der Klage zu rückweisung
 Las Beru: Klägerin sei den Beklagten tum an dem Gri dem Latum des ses, nicht ab gefallen sei
 In forme das Protokoll ber 1950 sei
 Revision beantragt die Klägerin im Sinn* ont scheiden, Ler Beklagte bittet um Zu-des Hechtemittels,
s che i dungs gr ün d e j_
I.
ungsgericht ist der Auffassung, die ijiicht befugt, etwaige Ansprüche gegen geltend zu machen, weil ihr das Eigen-ndbesitz erst mit Wirkung vom IJuli 1949» die Übereignung aussprechenden Beschlus-* er mit Bückwirkung auf den 8.Mai 1945 zu-
ler Hinsicht erwägt das Berufungsgericht, des Vorsitzenden des GPA vom 8-Septem-keine ordnungsmäßige Verkörperung eines
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Beschlusses in der dafür vorgesehenen und üblichen Form. Es sei lediglich vom Vorsitzenden mit er zeichnet und tref fe die Feststellung der Rückwirkung ohne Aufführung der Übertragungsbeschlüsse in einer Art Sammelverfahre: l, was zu Hechtsverwirrungen. führen müsse.
In sachlicher Hinsicht sei eine rück\?irkoi]de Übertragung des Eigentums auf einen Rechtsträger (die Klägerin), 1er im Zeitpunkt der Rückwirkung noch gar nicht bestände:i habe (die Gewerkschaften waren aufgelöst), rechtslogisch nicht möglich, außerdem habe der GPA Eigentum an dem Grundbesitz vor seiner Konstituierung (frühestans am 18.Kai 1948) gar nicht besessen und ha--be daher Eigentum schon deshalb nicht auf andere übertragen k innen.
Y/egen der formellen Anstände sei es auch ausgeschlossen, das Protokoll dahin zu deuten, daß der Klägerin wenigstens die Ansprüche rückwirkend übertragen worden seien, die sie aus dem Grundeigentum hätte, wenn sie ab 8. Kai 1945 Eigentümerin gewessu wäre.
Die Revision rügt zunächst Verletzung des v 13 GVGf'das Berufungsgericht habe die legitimation der Klägerin nicht in Zweifel ziehen dürfen. Damit ist offenbar gemeint, das Zusatzprotokoll <?es GPA enthalte einen Verwaltungsakt oder doch den Akt einer hoheitlich entscheidenden Behörde, der vom Gericht ohne sachliche Nachprüfung bis zu seiner etwaigen Aufhebung hinzunebmen sei.
Das Übereins fassung zu verne der Revi . das Pro*i
Vorliegen eines solchen Aktes ist Jedoch in timmung mit dem Berufungsgericht, dessen Auf-aus der Art seiner Sacfebehandlting hervorgeht, inen. Es besteht zwar kein Anlaß, das kann sion zugegeben werden, daran zu zweifeln, daß okoll die Auffassung des GPA wiedergibt und
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sig let und eine los bleiben muß
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daß der "Entscheidungssatz" des Protokolls entsprechend beschlossen worden ist. Durchgreifend erscheint jedoch der Gesichtspunkt, daß eine Art Sammelverfahren, ohne daß auf die einzelnen Fälle eingegangen würde, unzuläs-
derart getroffene Entscheidung wirkungs-Eine derartige generelle Regelung verletzt die Grenzeh zwischen Gesetzgebung einerseits und Verwaltung und Gerichtsbarkeit andererseits, welch letztere sich notwendig, soweit Rechtswirkungen nach außen erzielt werden sollen, mit Einzelfällen befassen. Daß diese Einzelprüfung und -entscheidung die Aufgabe des GPA auch nach dem Willen der Besät zungsmacht war, ergibt
 sich deutlich auis (ßritHiIRegAmt sb;. eine Prüfung der Sprüche bezüglich
 An die prot die Gerichte nicht eine Bindung nach zur Regelung aus gen mit den Alliile vom 30. März 1955 da auch hier i gemeint sind, dis für die Erzeugung nicht aber gener Einzelwirkungen
 ist
Zu prüfen ausgesprochene Ei legung festzusteltl trollrat sdirektiv p ohne weiteres rü
 der Militärregierungsverordnung Er.150 Er. 24 S.788), da diese Verordnung einzelnen bei dem GPA anzu demeldenden Anbestimmter Vermögenswerte anordnet.
ckollarische "Feststellung11 sind somit gebunden. Abzulehnen ist daher auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Krieg und Besatzung entstandener Fra-rten in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl II 405) - Überleitungsv ertrag Lommen werden muß, daß nur Rechtsakte nach dem Besät zungsrecht überhaupt von Rechtswirkungen in Betracht kommen, Feststellungen, von denen rechtliche ausgehen.
eile
 nicht
allerdings noch, ob eine von dem GPA i|gentumsübertragung nach dem durch Ausenden Willen des Gesetzgebers (Kon-50 und MilitärregierungsVO 150) etwa erwirkende Kraft haben sollten. Die Frage
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dem Willen hat jedoch V ZR 57/54
schuß, der mit seiner
 ist hier mir für den Jrall zu prüfen, daß eine Rückwirkung durch den xPA nicht verbi?idlich ausgesprochen ist, da ein solche:? Ausspruch, wie dargetan, fehlt* l)ie Revi-zu der Frage der gesetzlichen Rückwirkung ins Feld, daß auch nach dem 8* Mai 1945 jemand Eigentümer der Vermögenswerte, die später der GPA übertra-gewesen sein müsse, also entweder weiter die nationalsozialistische Körperschaft oder aber die Gewerkschaften, und daß nur die letztere Möglichkeit der Besatzungsmacht entspreche * Der Senat bereits in seinem Urteil vom 14•Juni 1955,
RzW 1955, 281 ausgesprochen, daß der gemäß Militärreg:Lerungsverordmng 159 (BritKilRegAmtsbl.
 Kr. 25 S»8£7) gebildete allgemeine Organisationsaus-dem GPA entsprechende Aufgaben hatte, erst Errichtung (treuhänderisches) Eigentum an dem von ihm weiter zu übereignenden Gut erlangt hat.
Da es gerade die Aufgabe des GPA war, das Eigentum auf die in der KHBirektive 50 genannten Organisationen erst zurüb czuübert ragen, kann schon deswegen nicht angenommen werden, daß es auf diese Organisationen (oder ihre töachf Desorganisationen) bereits mit der Auflösung der in dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 genannten national-sozialisti sehen Organisationen kraft Gesetzes überge-
gangen se 541/57,
R?
Der weise ein Übertragung sfcehung ge §5 84, 192b
. (s. auch BGH Urt. v. 28. Mai 1958 IV ZR 1958, 1008 = MDR 1958, 756).
Vision kann zugegeben werden, daß möglicherrecht alogisches Hindernis der rückwirkenden von Eigentum auf eine erst später zur Entlangende Person nicht entgegensteht (vergl, Abs. 2 BGB), da das Eigentum lediglich etwas
 
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Gedachtes ist un ablauf besteht sein, anzuordnen sollen, als ob tum besessen hat Übertragung muß» Pflichten und Zu teresse der Hoch iru Zweifel nicht sehen Rückerstatt übeF^chbr- Rückwir sehenden Verord
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durch vom allgemle daß sie einen Rü Es muß daher bei bleiben, nach de nicht in Betracht spielsweise der Spruch, wahrend Sprüche und dergpL mögensgegenständ e aus dem sie entsp:
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Mangels RUc unerörtert bleibe: 8» Hai 1943 Eigen des ihr jetzt ge ten aus dem Reich könnte oder ob de punkt der Aufopfje könnte.
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d nicht in der Y/irklichkeit und im Zeit-Der Gesetzgeber mag daher nicht gebindert daß Rechte und Pflichten so bestehen betreffende Person schon früher Eigeo-te. Allein eine rückwirkende Eigentums-wie die rückwirkende Auferlegung von erkennung von Rechten überhaupt, im In-tsklarheit Ausnahme bleiben und ist daher anzunehmen» Eine dem Art. 12 des Briti-ungsgesetzes entsprechende Vorschrift fcung fehlt in der als Sonderrecht anzu-g 150, die sich insbesondere auch deinen Rückerstattungsrecht unterscheidet, üfckerstattungspflichtigen nicht kennt, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vertuen mit dem Eigentum nur bestimmte hier kommende Ansprüche übergehen, bei-Berichtigungs- und der Herausgabeanim übrigen z.B. für Schadensersatzan-es der Übertragung der einzelnen Ver-auch dann bedarf, wenn das Eigentum, rungen sind, übertragen wird.
kwirkung der Eigentumsübertragung kann n, ob die Klägerin, wäre sie schon seit tümerin gewesen, wegen der Benutzung hörenden Grundbesitzes gegen den Beklag-sleistungsgesetz Ansprüche erheben r Klageanspruch ihr aus dem Gesichtsrung (ExnlAIR i 75) zugesprochen werden
 
II.
Ke
 Dae •vom 26 aus lauf4: Pächtern* Vermietun, faßten Mlet- od(r die Klägo aber den vertraget in dieser eher Irr
 Berufungsgericht hat den JBrgänzungsbeschlurf August 1949 dahin ausgelegt, daß die “Konten nder Geschäftsverhindung mit Metern und auch etwaige rückständige Ansprüche aus g oder Verpachtung durch “Treuhandschaft** umhat daher geprüft, oh gegen den Beklagten r Pachtzinsansprüche bestünden, die dann auf rin übertragen wären. Das Berufungsgericht hat Abschluß eines formellen Mi et- oder Pacht-nicht feststellen könnenDie Revision erhebt Richtung keinen Angriff. Ein sachlich-rechtli-;um des Berufungsgerichts tritt nicht zu Tage«
Als sicher bezeichnet es das Berufungsgericht auf Grund de^ Beweisaufnahme, daß der britische Gesundheitsoffizier
3er örtlichen Militärregierung den Organen deh Beklagten den Befehl zur Einrichtung einer Abteilung des Kreiskrankenhauses in dem später an die
 Klägerin übereigneten Grundbesitz erteilt habe mit der
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Maßgabe, daß der Beklagte keine NutzungsentSchädigung zu zahlen habe, dafür aber die Unterhaltung und die Lasten tragen solle. So sei es, stellt de.r Berufungsrichter fest, im folgenden gehandhabt worden zunächst unter dem ersten Custodial Chefarzt Dr.H(^^und seinem Bachfolger G dem auch von seiten der Dienststellen des Bandesamts für die Beaufsichtigung gesperrten Vermögens bestätigt worden s»l, der Beklagte brauche keine Hut zu» gs ent $ chäd i -gong zu zahlen und habe dafür Unterhaltung und Lasten des Objects zu tragen (siehe auch Bl. 11 der Akten des Bezirksamts). Darin sei der stillschweigende Abschluß eines HutZungsverhältnisses (soll heißen -Vertrages) be~

- 30”-
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sonderer Art 2U erblicken mit den Merkmalen teils des leih-, teils des Pachtvertrags» Gelegentliche schi'iftliehe Äußerungei des Beklagten, eine But Zungsentschädigung allenfalls schuldig zu sein, änderten als irrige Hechts-auffassung, ater auch deshalb nichts hieran, weil der Beklagte dabei die Einschränkung gemacht habe, seine Aufwendungen würden eine etwa festzusetzende Butzungsent-ächädigung nicht unerheblich überschreiten» Da der Be-klagte mit ausdrücklicher Billigung der Treuhandschaft zu den einmal angelaufenen Bedingungen genutzt habe, könne auch keine Hede davon sein, daß der Beklagte den Besitz des Grundstücks ohne Hechtsgrund erlangt habe, Ansprüche bestünden also auch aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung nicht.
Biese r ec lit lieh nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten zugleich eine weitere
 Begründung für
 te die auf dem Verwaltung nie rin wäre auch
 die Verneinung eines auf Hutzungsentschä-
digung gerichteten Anspruchs auch für den Pall, daß das Eigentum am Gr mdstück doch rückwirkend auf die Klägerin übertragen worden sein sollte; denn ein solcher Akt könn-
Gesetz Kr. 52 beruhende treuhänderische iht mehr aus der Welt schaffen. Die Klage-Ln diesem Palle der Rückwirkung <:anf die von der Treuhandschaft vereinbarte rechtliche Gestaltung des KutZungsve rhältnisses des Beklagten gebunden. Im
 jieinung der Revision ist kein Widerspruch darin zu finde: i, daß das Berufungsgericht den Abschluß eines formellem Pachtvertrags verneint, aber einen stillschweigenden Bitzungsvertrag bejaht. Wenn die Revision § 286 ZPO als verletzt bezeichnet, weil eine ausdrückliche Billigung der 1 Treuhandschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestvllt sei, so kommt es darauf nicht an, da
 fugnis des sen, muß b als auch w
unter den gegebenen Umständen auch die stillschweigende Billigung lurch die Treuhandschaftt, die nach den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden ist, rechtlich genügte (-vermutlich ist die Wendung "ausdrücklich" darauf zurückzuführen, daß in der Aussage des Zeugen GflR) von ausdrücklicher Mitteilung der Bezernen-tin der Außenstelle des Landesamts die Rede ist). Die Be-Gesundheitsoffiziers, den Beklagten einzuwei-bjaht werden. Sowohl aus diesem Gesichtspunkt egen des stillschweigenden Niitzungsabkommens hatte der Beklagte ein Recht zur Nutzung. Dinglich brauchte es nicht zu sein« Inwieweit vom Beklagten eine Gegenleistung zx erbringen war,« bestimmte sich nach der Ein-weisungsverfiigung und der Vereinbarung. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht daher § 988 BGB als nicht anwendbar, di die Vorschriften der §§ 987 ff BGB sich auch nur auf de:i unrechtmäßigen Besitz beziehen (BGL flJiV 1955, 540). Es ist daher unschädlich für den Bestand des Beru-fungsurteiLs, daß das Berufungsgericht aubführt, der Beklagte würde als gutgläubiger Fremdbesitzer, d.h. wenn er überhaupt nach den §§ 987 ff BGB zu beurteilen wäre, gemäß § 995 BGB jedenfalls für die Zeit vorder Rechtshängigkeit die ordnungsgemäß gezogenen Nutzungen nicht zu ersetzen haben, obwohl das Berufungsgericht dabei übersieht, daß der Beklagte den Besitz unentgeltlich erlangt hat, also nach § 988 BGB Nutzungen nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hätte.
der
 In
der Meinung
 zungsentsc
Schädigung
III.
Klageschrift war für die Berechnung der nach der Klägerin vom Beklagten geschuldeten Nut-lädi'gung nach dem Gaststättenerlaß eine Ent-für außergewöhnliche Abnützung mit 37 575,21 DM
- 12
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aufgeführt, wozu arbeiten der Kläg trägen vorgelegt Klägerin ausgefijh: gen sich gelten für das Heim über: langt dafür, daß nicht genügt habe Instanäsetzungsko habe aufwenden mlü rung gerügt, das .kannt und nicht änderung würde e teivortrags zu reiche Beweisauf ren schwebenden punkt des Hechts|s Instanz verlegen
 später eine Aufstellung der Keparatur--erin mit den dafür aufgewendeten ße~ wurde. Im zweiten Hechtszug hat die rt, der Beklagte müsse mindestens gelassen, daß er die Unterhaltungskosten nommen habeZahlung werde auch ver-der Beklagte seiner Unterhaltungspflicht und die Klägerin deswegen erhebliche sten, eben jenen Betrag von 37 000 DM, issen. Der Beklagte hat hierzu Klagende-Berufungsgericht sie als gegeben aner-zugelassen, mit der Begründung, die Klag-ine eingehende weitere Klärung des Par-diesem Punkte und demnächst eine umfang-rnahme erforderlich machen, den seit Jah-Proseß unangemessen verzögern, den Schwer treits in' eine dafür nicht geschaffene und dem Beklagten eine Instanz nehmen.
Berufungsgericht der Klagänderung
 Kickt zugestimmt werden kann hier der Revision, wenn sie eine Klagänderung mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klageschrift überhaupt verneint. Außergewöhnliche Abnützung eines Gebäudes ist etwas anderes als schuldhaft unterlassene Instandsetzung. Die Klagetatsachen sind dstmit also gewechselt. Der Pall des § 26b Kr, 1 ZPO ist nieht gegeben. In diesem Punkt liegt also ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht vor. Nachprüfbar ist jedoeh in diesem Rechtszug auch, ob das
 bei der Verneinung der Sachdienlichkeit (§ 264, 523 ZPO) von dem rechten Begriff der Sachdienlichkeit ausgegangeh ist (BGHZ 1, 65; Urteil vom 30.Oktober 1957, V ZR 195/56, DM ZPO § 264 Kr« 11 * KJW 195a, 184 u.a,).
Mit Hecht beanstandet die Revision die Versagung der Klagänderung unter diesem Gesichtspunkt. Hechtairrig ist es, wenn das Berufungsgericht u.a. darauf abstellü, daß der Beklagte eine Instans verlieren würde (auch BGHZ 1, 65, 71). Ebenso ist es ohne Belang, ob die Zulassung der Klagänderung weitere Erklärungen der Partei und neue Beweiserhebungen notwendig macht, da nicht die beschleunigte Erledigung des Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien für die Präge der Sachdienlichkeit maßgebend ist (BGil aaO).
Um einen vollständig neuen Streitstoff, der unter Umständen .Anlaß zur Verneinung der Sachdienlichkeit geben konnte (BGH Urteil vom 20. Mai 1953, II ZR 206/52 LM ZPO § 264 Br. 4), handelt es sich nicht, es kann vielmehr gerade das bisherige Ergebnis des Prozesses für dis endgültige Austragung des Streites mitverwercet werden- Baß die Beweiserhebung sich vorwiegend oder gar ganz in den zweiten fiechtszug verlegt, kommt auch sonst vor, wenn beispielsweise auch ohne Klageänderung der erste Richter infolge, sachlich-rechtlichen Irrtums
 die Klage für nicht schlüssig gehalten hat.
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Dieser Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz zwecks anderwei fcer Verhandlung und Entscheidung. Dem Berufungsrichter war g,uch die Entschei-
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dung über die Kosten der Revision zu übertragen, da für ihre Auferlegung der endgültige Ausgang des Rechtsstreits entscheidend ist.
Br. Tasche	Br. Augustin	Schuster
 Rothe
Br.Freitag
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