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BGH · 7 ZR 4/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZR 4/56

Am 23« Mai 1925 erteilte der Kläger seiner Ehefrau in notariell beglaubigter Form Generalvollmacht» Auf Grund dieser Vollmacht verkaufte die Ehefrau des Klägers am 16« März 1928 die ideelle Hälfte des Grundstücks Straße 0 zu dem Preis von 6000 RM dem Ehemann der Beklagten und erklärte die Auflassung« Der Grundstücksanteil wurde am 10« Mai 1928 im Grundbuch auf den Hamen des Josef H^p Am 16«* Mai 1929 erkannte die Ehefrau des Klägers auf Grund der ihr erteilten Generalvollmacht an, daß der Kläger von Josef ein Darlehen von 8000 EM erhalten habe. Am 25* April 1932 - kurz vor dem am 13* Juni 1932 erfolgten Tod seiner Ehefrau - verkaufte der Kläger selbst den ihm noch zustehenden ideellen Hälfteanteil an dem Grundstück an Josef 11^ um 10 000 EM unter Anrechnung der Darlehensliypothek vom 27* Mai 1929 in Höhe von 8C00 GM. Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragte Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufund Leihvertrags vom 2« April 1925 gerichtet war, im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als Eigentümers abgewiesen« Durch Urteil vom 19° Februar 1954 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers abgewiesen wurdeo Die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wordene Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das genannte Urteil ist zurückgewiesen worden» In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie auf Grundbuchberichtigung gerichtet ist, hilfsweise die Verurteilung insov/eit nur Zug um Zug gegen Zahlung von 32 520,67 DM auszusprechen« Das Berufungsgericht hat dann durch Urteil vom 9« November 1955 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land gerichts auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verur teilt worden ist, in die Berichtigung des Grundbuchs einzuwil ligen» Nachdem die Nichtigkeit des MKaufund Leihvertrags” vom 2c April 1925 rechtskräftig festgestellt sei, handle es sich nur noch um die Grundbuchberichtigungsklageo Das Grundbuch sei unrichtig, wenn die beiden Auflassungen nichtig seien, die der Eintra- , gung des verstorbenen Ehemanns der Beklagten als Eigentümers in das Grundbuch zugrunde gelegen hätten« Biese Auf-las sangen bildeten aber mit den dazugehörigen Grunds tüclcs-veräußerungsvertrligen ein einheitliches Ganzes« Eine etwaig ge Nichtigkeit der Yeräußerungsverträge nach § 158 BGB ergreife daher auch die Auflassungen« Ferner würden, falls , die Behauptungen des Klägers zuträfen, auch die Auflas- < sungen gegen die guten Sitten verstoßen« dei aber der Ehe-,, mann nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, so habe auch die Beklagte als seine Erbin nicht Eigentümerin werden können« 2« die Ehefrau des Klägers habe sich geradezu in einem Abhängigkeitsverhältnis zu befunden; sie sei so stark unter dem Einfluß des Ehemanns gestanden, daß dieser sie nach seinem Willen habe lenken können und sie dahin gebracht habe, daß sie auf sein Verlangen entschlossen gewesen sei, sogar gegen die Interessen ihrer eigenen Familie zu handeln« der Ehemann der Beklagten sich in seiner Erwartung nicht getäuscht habe0 Im Jahre 1928 habe er die Ehefrau des Klägers soweit gebracht, daß sie ihm auf Grund ihrer Generalvollmacht die eine Hälfte des Grundstücks veräußert und auf gelassen habe* Der Vertrag vom 16® März. Unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit habe sich durch den Vertrag vom 16® März 1928 für seine Leistungen - den Kaufpreis von 6000 HM - wucherische Vermögensvorteile - die Hälfte des Hauses - gewähren lassen® Das Grundstück habe einen Friedensfeuerkassenwert von 50 000 M gehabt, dieser habe erfahrungsgemäß . Den vorläufigen Abschluß des systematischen Vorgehens des Ehemanns N^^habe der Vertrag vom 25« April 1932, kurz vor dem Tod der Ehefrau des Klägers, gebildet, durch den N^^ vom Kläger selbst die zweite Hälfte des Grundstücks für 10 000 EM käuflich erworben habe« Auch dieser Kaufvertrag sei als systematische Knebelung des Klägers nach § 138 Abs 1 BGB, ebenso auch wegen Wuchers nach § 138 Abs 2 BGB nichtig« Für Ausbeutung der Unerfahrenheit und der Notlage könne auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden« Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe auch im Jahre 1932 Vorgelegen*. wert habe der Sachverständige Cremerius zuerst auf 56 000 EM und dann auf 54 000 EM beziffert« Er habe 1932 nach der Auffassung des Berufungsgerichts mindestens 50 000 EM betragen, demgegenüber sei der Kaufpreis von 10 000 EM für die zweite Hälfte des Hauses keine auch nur annähernd gleichwertige Gegenleistung gewesen« N^)habe sich danach durch eine immer stärker werdende Knebelung des Klägers und Aneignung seines Vermögens ohne angemessene Gegenleistung fortgesetzt eines sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht« Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Beklagten sei systematisch darauf ausgegangen, sich unter Anwendung unlauterer Mittel in den Besitz des Vermögens des Klägers zu setzen« Sie meint, die tatsächlichen Feststellungen reichten zu einem solchen Vorwurf nicht aus« Das Berufungsgericht habe sich mit v/eni-gen Tatsachen begnügt, die auch völlig andere Schlußfolgerungen zuließen« Es müsse aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit zur Bildung einer richterlichen Auffassung verlangt werden, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme« Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt$ Bie Beklagte könne sich nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin ihres ver storbenen Ehemanns auf den Einwand der Verwirkung berufen« Bern Kläger könne nach den Umständen des Palls und nach seiner ganzen Persönlichkeit nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, er habe seine Rechte verspätet geltend gemacht« Bas Berufungsgericht stelle auf Grund des gesamten Prozeßstoffs tatsächlich fest, daß der Kläger infolge seines Alters, seiner geschäftlichen Ungewandtheit, seiner Zeimürbung durch die Not und seiner geschäftlichen Bedrängnisse gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, gegenüber dem energischen und geschäftsgewandten Ehemann der Beklagten aufzutreten und seine Rechte wahrzunehmen« Ferner sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten sich über diese Umstände durchaus im klaren und sich bewußt gewesen sei, daß er den Kläger schwer geschädigt und so in der Hand habe, daß dieser hach seiner Persönlichkeit und nach den Verhältnissen, in die er hineingeraten sei, gar nicht mehr gegen ihn habe auf kommen können« HJP hatte daher, wenn er sich bei seinen Lebzeiten als Beklagter auf eine Verwirkung berufen hätte, selbst gegen Treu und Glaubet verstoßen« Bas müsse die Beklagte als Erbin gegen sich gel-l ten lassen« Die Revision meint, eine Verwirkung des Anspruchs des Klägers müsse schon gegenüber dem Josef N^| selbst deshalb angenommen werden, weil der Kläger sein Recht bei Gericht hätte suchen und sich notfalls mit Hilfe des Armenrechts j der Unterstützung eines Rechtsanwalts hätte versichern können« Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger sich doch im Jahre 1949 sogar gegen einen Zahlungsbefehl von nur 86,70 DU gewandt habe und sich dabei durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen« Damit kann die Revision nicht durchdringen« Was den Zahlungsbefehl betrifft, so ist damit die jetzige Beklagte gegen den Kläger vorgegangen, so daß er vor die unmittelbare Notwendigkeit gestellt war, sich zii wehren« Der Zahlungsbefehl ist übrigens erst am 9o November 19.49 erlassen worden, also nur wenige Tage, bevor die gegenwärtige Klage eingereicht worden ist« Es ist zwar richtig, daß in einem Rechtsstaat an sich jeder in der Lage ist, die Gerichte anzurufen und nötigenfalls mit Hilfe des Armenrechts sich Rechtsschutz zu verschaffen, aber das Berufungsgericht kung berufen« Die Zeit zwischen dem Tod des Ehemannes Anfang 1946 und der Klagerhebung Ende 1949 sei verhältnismäßig kurz gev/esen und habe keineswegs ausgereicht, um den Einwand der Verwirkung zu begründen, selbst wenn man unterstelle, daß die Beklagte von dem verv/erfliehen Geschäftsgebaren ihres Ehemannes keine Ahnung gehabt habe« Sie habe innerhalb 3 bis 4 Jahren nach dem Erbfall noch mit der Geltend machung irgendv/olcher Ansprüche gegen den Hachlaß und insbesondere damit rechnen müssen, daß nach dem Tode des Klägers dessen Kinder den Verlust ihres Familienbesitzes nicht ohne weiteres hinnehmen würden0 Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe sich über die Auffassung des erkennenden Senats geirrt, der in dem früheren Revisionsurteil nur ausgesprochen habe, es sei zu berücksichtigen, daß die Zeit- zwischen dem Tod des Josef N^ im Januar 194-6 und der Klagerhebung wesent- Danach kommt es auf die Präge,, oh die Beklagte über die Vorgänge, die zu dem Erwerb des Grundstücks durch ihren Ehemann führten, genau unterrichtet war, nicht mehr entscheidend an, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob, wenn diese Präge wesentlich wäre, die Beklagte, die den Einwand der Verwirkung erhebt, ihre Gutgläubigkeit beweisen muß« Der Einwand, daß die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht oder jedenfalls nicht voll widerlegt sei, der an sich berechtigt ist, trifft daher nicht den entscheidenden Punkt, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, wenn danach die Grundbuchberichtigungsklage an sich begründet sei, so frage es sich, ob die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne« Der Kläger bestreite, daß Josef N^pfür den Erwerb des Hauses Aufwendungen von 32 520,67 IM gemacht habe? können«, Die Beklagte verwahre sich allerdings gegen ihre Bev/eislast und trage vor, wer Vorgänge erst nach beinahe 30 Jahren vor das Gericht bringe, belaste sich mit der Behauptungs- und Beweislast0 Dem vermöge das Berufungs-.gericth nicht zu folgen«, Da die Beklagte die Einrede der Verwirkung nicht erheben könne, könne der Zeitablauf keinen, Einfluß auf die Beweislast haben«, Wer ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund behaupteter Gegenansprüche geltend mache, müsse seine Ansprüche beweisen«, Es müsse aber auch in diesem Zusammenhang darauf bingewiesen werden, daß offenbar nicht über einen Betrag von 30 000 BM verfügt habe«, In der AufStellung seien auch Posten enthalten, die nicht den Erwerb des Hauses beträfen, sondern sich aus der laufenden Verwaltung ergäben, für die ja dauernd die Mieteinnahmen des Hauses gehabt habe, und es dränge sich der Verdacht auf, daß alle Aufwendungen des früher vermögenslosen aus diesen Mieteinnahmen gemacht worden seien®

EMGrundstückGrundJosefBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ccY
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7 ZR 4/56
Verkündet am 13« Juni 1956 Hoffmeister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
 in Jii
 der Witv/e Henriette N^pgeb«
F^m^straße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt Br,
 gegen

Schlossermeister Josef r Straße 7?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr0
hat der V<> Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Borschel
 für Recht erkannts
. Bie Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUsseldorf vom 9« November 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der nunmehr im 83* Lebensjahr stehende Kläger war bis 1928 Alleineigentümer des Grundstücks
 Straße 0, auf dem er im Jahre 1913 ein Haus erbaut hatte* in welchem er seitdem das Schlosserhandwerk und bis 1925 auch ein Eisen- und Haushaltwarengeschäft betrieben hatte0 Der im Jahre 1946 verstorbene Ehemann der Beklagten, der frühere Hafenpolizeisekretär Josef H^P, war ein Jugendfreund der Ehefrau des Klägers« Er nahm im März 1925 nach seiner Rückkehr aus dem Ausland die Verbindung zu der Ehefrau des Klägers wieder auf und trat alsdann in freundschaftlichen Verkehr mit dem Kläger und seiner Familie» Damals hatte der Kläger finanzielle Schwierigkeiten, und der Ehemann der Beklagten erklärte sich bereit, ihm zu helfen»
In einem mit dem Datum des 2« April 1925 versehenen “Kaufund Leihvertrag" verkauften der Kläger und seine Ehefrau dem Josef die gesamte Einrichtung des Ladens, der Werkstatt und der 14 Wohn- und Hebenräume - insgesamt 206 Gegenstände - zu dem Preise von 2150 RM« Hach § 4 dieses Vertrags sollten die verkauften Gegenstände den Eheleuten P^PI^ gegen eine “Leihgebühr” von 155 RM jährlich leihweise überlassen bleiben.
Am 23« Mai 1925 erteilte der Kläger seiner Ehefrau in notariell beglaubigter Form Generalvollmacht» Auf Grund dieser Vollmacht verkaufte die Ehefrau des Klägers am 16« März 1928 die ideelle Hälfte des Grundstücks Straße 0 zu dem Preis von 6000 RM dem Ehemann der Beklagten und erklärte die Auflassung« Der Grundstücksanteil wurde am 10« Mai 1928 im Grundbuch auf den Hamen des Josef H^p
 
umgeschrieben. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Kauf-preisforderung eine Hypothek von 6000 GM zugunsten des Klägers auf dem Eälfteanteil des Josef im Grundbuch eingetragen«* In demselben Vertrag wurde N^pvom 1* April 1928 ab die alleinige Verwaltung des Hauses übertragen, er sollte insbesondere zur Einziehung der Mieten berechtigt, andererseits zur Instandhaltung des Hauses verpflichtet sein.
Am 28. März 1929 quittierte der Kläger über den Empfang des Kaufpreises von 6000 EM und bewilligte die Löschung der hierfür eingetragenen Hypothek? die dann auch im Grundbuch gelöscht wurde.
Am 16«* Mai 1929 erkannte die Ehefrau des Klägers auf Grund der ihr erteilten Generalvollmacht an, daß der Kläger von Josef ein Darlehen von 8000 EM erhalten habe. Zur Sicherung dieser Forderung bestellte sie an der ideellen Grundstückshälfte des Klägers eine Hypothek in Höhe von 8000 GM zugunsten des Josef	Diese Hypothek wurde am
27o Mai 1929 im Grundbuch eingetragen. Am 16. Mai 1929 bestätigte die Ehefrau des Klägers schriftlich, daß die Hypothek bereits bis zur Höhe von 7182 EM valutiert sei.
Am 25* April 1932 - kurz vor dem am 13* Juni 1932 erfolgten Tod seiner Ehefrau - verkaufte der Kläger selbst den ihm noch zustehenden ideellen Hälfteanteil an dem Grundstück an Josef 11^ um 10 000 EM unter Anrechnung der Darlehensliypothek vom 27* Mai 1929 in Höhe von 8C00 GM.
Der Restkauf preis von 2000 Eli wurde mit bereits fälligen und künftig fällig v/erdenden Kietzincforderungen des Josef gegen den Kläger verrechnet. Der Kläger erklärte fer-
3*
 
ner, er habe außer dem Rstkaufpreis von 2000 RM keine Ansprüche gegen Josef N^ mehr. Am 10. November 1933 wurde die Auflassung erklärt und am 16« November 1933 N0 als Alleineigentümer des Grundstücks eingetragen«
Am 3 c Januar 1946 starb Josef N^«. Er wurde von der Beklagten als befreiter Vorerbin beerbt« Biese wurde am 3 c März 1952 auf Grund Erbscheins als AJLleineigentüraerin in das Grundbuch eingetragen« Nach dem Tod des Ehemanns der Beklagten änderte sich zunächst nichts an den bis dahin freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien pp^lp und N^o Erst nach der Rückkehr des Sohnes der Beklagten,
 Kurt	aus	der	Kriegsgefangenschaft	im	Herbst 1946 trat
 allmählich eine Trübung der Beziehungen ein«
Im März 1947 erhob die Beklagte gegen den Kläger Klage auf Räumung der Wohnung und der gewerblichen Räume wegen Hietrückstands sowie auf Zahlung des rückständigen Mietzinses« A.uf Grund dieser Klage wurde das Mietverhältnis aufgehoben und der Kläger zur- Herausgabe der Räume an die Beklagte verurteilt«
Am 24« November 1949 hat der Kläger mit dem A.ntrag Klage erhobens
1« die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen,
 daß der Kläger in Berichtigung des Grundbuchs als
 Eigentümer des im Grundbuch von
 Bd 4P
Bl 878 eingetragenen Grundstücks Flur A Parzelle 2584/195, bebauter Hofraum Straße	0, einge-
tragen wird,
2« festzustellen, daß der zwischen den Eheleuten Josef
P
und Elisabeth geb« B
 
und Josef zu	geschlossene	Kauf-
und Leihvertrag vom 2. April 1925 über die Möbel und Einrichtungsgegenstände der Familie P( sowie über die Maschinen und das Inventar der Schlosserei	nichtig	ist«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat an- \ genommen, der unter 2 des Klagantrags genannte Vertrag und j der Grund Stückskaufvertrag vom 16. März 1928 sowie die darin' enthaltene Auflassung seien als Scheingeschäfte und der Grundstücksveräußerungsvertrag vom 25o April 1932 sei sowohl nach § 138 Abs 1 BGB als auch nach § 138 Abs 2 BGB
nichtig.
i
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verui'teilung zur Ein- ; willigung zur Berichtigung des Grundbuchs nur Zug um Zug *j gegen Zahlungvon 32 520,67 DM auszusprechen. Dieser Betrag/ ergebe sich aus folgender Zusammenstellung%
Josef N^phabe für den Kläger folgende Aufwendungen
 gemacht s
1.	Zahlung auf Grund des Sicherungsüber-eignungsverträgs
2.	Zahlung von 6000 EM nach der Quittung und Löschungsbev/illigung des Klägers vom 28. März 1929
3« Zahlung von 7182 EM nach der Urkunde vom 16. Mai 1929
4.	Zahlung von 8000 EM nach der schriftlichen Erklärung vom 16. Mai 1929
5.	Mietzins auf 1. September 1927
6.	Schulden gemäß Schreiben vom 10. Februar 1947
zusammen
2	200.-	EH
6	o o 0 e 1	n
7	182.-	tt
8	000 o-	tt
	295,57	ft
JL		tt
32	520,58	EM
 
Dieser Betrag sei im Verhältnis 1 ? 1 in Deutsche Mark umzustellen.
Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragte
 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit sie gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufund Leihvertrags vom 2« April 1925 gerichtet war, im übrigen das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers als Eigentümers abgewiesen«
Durch Urteil vom 19° Februar 1954 hat der erkennende Senat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Klägers abgewiesen wurdeo Die Sache ist insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wordene Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das genannte Urteil ist zurückgewiesen worden»
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie auf Grundbuchberichtigung gerichtet ist, hilfsweise die Verurteilung insov/eit nur Zug um Zug gegen Zahlung von 32 520,67 DM auszusprechen«
Das Berufungsgericht hat dann durch Urteil vom 9« November 1955 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land gerichts auch insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verur teilt worden ist, in die Berichtigung des Grundbuchs einzuwil ligen»
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge im Berufungsverfahren weiter, hilfsweise erstrebt sie die Zurückverweisung der Sache«
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe s
i-	!
*
Bas Berufungsgericht führt aus? Nachdem die Nichtigkeit des MKaufund Leihvertrags” vom 2c April 1925 rechtskräftig festgestellt sei, handle es sich nur noch um die Grundbuchberichtigungsklageo Das Grundbuch sei unrichtig, wenn die beiden Auflassungen nichtig seien, die der Eintra- , gung des verstorbenen Ehemanns der Beklagten als Eigentümers in das Grundbuch zugrunde gelegen hätten« Biese Auf-las sangen bildeten aber mit den dazugehörigen Grunds tüclcs-veräußerungsvertrligen ein einheitliches Ganzes« Eine etwaig ge Nichtigkeit der Yeräußerungsverträge nach § 158 BGB ergreife daher auch die Auflassungen« Ferner würden, falls , die Behauptungen des Klägers zuträfen, auch die Auflas- < sungen gegen die guten Sitten verstoßen« dei aber der Ehe-,, mann nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, so habe auch die Beklagte als seine Erbin nicht Eigentümerin werden können«
Die Sittenwidrigkeit sei sowohl nach § 158 Abs 1 wie nach § 158 Abs 2 BGB zu bejahen« Bas Berufungsgericht sei , überzeugt, daß der verstorbene Ehemenn der Beklagten von Anfang an systematisch darauf ausgegangen sei, sich unter Anwendung unlauterer Mittel in den Besitz des Vermögens des
 
Klägers, insbesondere des streitigen Hausgrundstücks, zu setzen und den Kläger wirtschaftlich völlig von sich abhängig zu machen,, Das zeige schon die Reihenfolge der Ereignissec Der erste Schritt auf diesem Weg sei der bereits rechtskräftig als nichtig festgestellte Kaufund leihvertrag vom 2„ April 1925 gewesen« Der nächste Schritt sei gewesen, daß Nppden Kläger veranlaßt habe, seiner Ehefrau Generalvollmacht zu erteilen« Das könne nur auf Betreiben des geschehen sein, da der Kläger mit seiner Ehefrau seit Jahren in einem sehr gespannten Verhältnis gelebt habe« N|^habe es verstanden, das Vertrauen des Klägers zu gewinnen und habe vorgebracht, daß er dem Kläger helfen wolleö Das Berufungsgericht glaube daher dem Kläger, daß er die Generalvollmacht seiner Frau nur auf Drängen des erteilt habe« Die Vollmacht habe sich gerade auf den Verkauf des Grundstücks K^^^Straße^ beziehen müssen* Wenn Npp die Ehefrau des Klägers habe entsprechend beeinflussen können, habe er sie dahin brin-.gen können, ihm auf Grund ihrer Generalvollmacht das Grundstück des Klägers zu übereignen«
NPPsei damals seines Einflusses auf die Ehefrau des Klägers sicher gewesen*
1« Daß er zu ihr intime Beziehungen unterhalten habe, könne nicht bezweifelt werden;
2« die Ehefrau des Klägers habe sich geradezu in einem Abhängigkeitsverhältnis zu	befunden; sie sei so
 stark unter dem Einfluß des Ehemanns gestanden, daß dieser sie nach seinem Willen habe lenken können und sie dahin gebracht habe, daß sie auf sein Verlangen entschlossen gewesen sei, sogar gegen die Interessen ihrer eigenen Familie zu handeln«
 
Der weitere Verlauf der Ereignisse bestätige, daß. der Ehemann der Beklagten sich in seiner Erwartung nicht getäuscht habe0 Im Jahre 1928 habe er die Ehefrau des Klägers soweit gebracht, daß sie ihm auf Grund ihrer Generalvollmacht die eine Hälfte des Grundstücks veräußert und auf gelassen habe* Der Vertrag vom 16® März. 1928 sei nicht nur als Teil des systematischen Vorgehens zu dem Zwecke der Knebelung des Klägers sittenwidrig, sondern auch nach § 138 Abs 2 BGB wucherisch« N^Phabe dadurch den Leichtsinn, die Pflichtvergessenheit und das sorglose Handeln der Ehefrau des Klägers, deren Gewissen sich erst auf dem Sterbebett gemeldet habe, ausgebeutet® Er habe aber auch die damalige wirtschaftliche Notlage des Klägers ausgenutzt« Aus dieser Notlage heraus sei die Hilfsbedürftigkeit des Klägers, sein Vertrauen zu N^pund die Generalvollmacht an seine Ehefrau entstanden® N^^habe aber auch die Unerfahrenheit und geschäftliche Ungewandtheit des Klägers ausgebeutet®
Unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns und der Unerfahrenheit habe sich durch den Vertrag vom 16® März 1928 für seine Leistungen - den Kaufpreis von 6000 HM - wucherische Vermögensvorteile - die Hälfte des Hauses - gewähren lassen® Das Grundstück habe einen Friedensfeuerkassenwert von 50 000 M gehabt, dieser habe erfahrungsgemäß . dem damaligen Verkehrsv/ert entsprochen® Der Sachverständige Cremerius habe den Verkehrswert im Jahre 1928 zunächst mit 50 000 Bll, dann mit 57 000 EU beziffert® Eine Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung habe sich erübrigt® Der Verkehrsart habe im Jahre 1928 mindestens 50 000 EM betragen, und das führe ohne weiteres zur Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses®
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Den vorläufigen Abschluß des systematischen Vorgehens des Ehemanns N^^habe der Vertrag vom 25« April 1932, kurz vor dem Tod der Ehefrau des Klägers, gebildet, durch den N^^ vom Kläger selbst die zweite Hälfte des Grundstücks für 10 000 EM käuflich erworben habe« Auch dieser Kaufvertrag sei als systematische Knebelung des Klägers nach § 138 Abs 1 BGB, ebenso auch wegen Wuchers nach § 138 Abs 2 BGB nichtig« Für Ausbeutung der Unerfahrenheit und der Notlage könne auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden« Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
 habe auch im Jahre 1932 Vorgelegen*. Den damaligen Verkehrs-
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wert habe der Sachverständige Cremerius zuerst auf 56 000 EM und dann auf 54 000 EM beziffert« Er habe 1932 nach der Auffassung des Berufungsgerichts mindestens 50 000 EM betragen, demgegenüber sei der Kaufpreis von 10 000 EM für die zweite Hälfte des Hauses keine auch nur annähernd gleichwertige Gegenleistung gewesen« N^)habe sich danach durch eine immer stärker werdende Knebelung des Klägers und Aneignung seines Vermögens ohne angemessene Gegenleistung fortgesetzt eines
 sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht«
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Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehemann der Beklagten sei systematisch darauf ausgegangen, sich unter Anwendung unlauterer Mittel in den Besitz des Vermögens des Klägers zu setzen« Sie meint, die tatsächlichen Feststellungen reichten zu einem solchen Vorwurf nicht aus« Das Berufungsgericht habe sich mit v/eni-gen Tatsachen begnügt, die auch völlig andere Schlußfolgerungen zuließen« Es müsse aber ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit zur Bildung einer richterlichen Auffassung verlangt werden, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkomme«
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Im einzelnen erhebt die Revision jedoch im wesentlichem nur Rügen, die eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts darstellen« U*a* wird geltend gev machts Die tatsächlichen Feststellungen deckten bestenfalls eine außerordentliche Zuneigung der Ehefrau des Klägers zu nicht aber ein Abhängigkeitsverhältnis« Dafür spreche nur die Aussage der Tochter des Klägers, Frau Else zu deren Glaubwürdigkeit sei aber nicht Stellung genommen« Das ist nicht richtig« Die Aussage dieser Tochter wird ausdrücklich deswegen als glaubwürdig bezeichnet, weil sie mit den Aussagen der Zeuginnen Sch^p,	und	Henny
 im wesentlichen übereinstimmte«
Zu Unrecht wird von der Revision die Feststellung der geschäftlichen Ungev/andtheit des Klägers angegriffen, weil auf den Intelligenzgrad des Klägers abgestellt sei, der mit der Unerfahrenheit an sich nichts zu tun habe«
Die Revision rügt v/eiter, bei der Frage des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung hätte das Berufungsgericht die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung nicht ablehnen dürfen, zu demal der Unterschied in der Bewertung des Grundstücks zwischen dem ersten und dem zweiten Gutachten des Sachverständigen für das Jahr 1932 unmittelbar bedeutsam werde«
Diese Rüge ist aber nicht durchschlagend« Zunächst recht fertigt der Umstand, daß der Sachverständige bei nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung von Vorhaltungen des Klägers zu einer Änderung seines früheren Standpunkts kam, nicht, ihn als nicht besonders sachkundig oder jedenfalls nicht frei von Irrtümern darzustellen« Denn bei schwierigen Begut-
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achtungen, zu denen dieses Gutachten gehört, kann es v/ohl Vorkommen, daß dem Sachverständigen ein Fehler unterläuft, und es ist gerade der Zweck der Stellungnahme der Parteien zu einem Sachverständigengutachten, auf etwaige Bedenken hinzuweisen und dem Sachverständigen zu einer Nachprüfung und etwaigen Richtigstellung seiner Angaben Gelegenheit zu geben« Im vorliegenden Pall bedurfte es einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens nicht« Der Sachverständige hat den Verkebrswert des Hauses für das Jahr 1928 zunächst auf 50 000 und dann auf 57 000 EM, für das Jahr 1932 im ersten Gutachten auf 56 000 und im zweiten auf 54 000 RM beziffert« Biese Unterschiede, die vielleicht Anlaß zu einer mündlichen Erläuterung hätten geben können und wegen derer die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt war, waren aber für die Entscheidung des Berufungs gerichts nicht maßgebend, da dieses zugunsten der Beklagten nur von einem Verkehrswert von 50 000 RM ausgegangen ist«
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Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt$ Bie Beklagte könne sich nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin ihres ver storbenen Ehemanns auf den Einwand der Verwirkung berufen« Bern Kläger könne nach den Umständen des Palls und nach seiner ganzen Persönlichkeit nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, er habe seine Rechte verspätet geltend gemacht« Bas Berufungsgericht stelle auf Grund des gesamten Prozeßstoffs tatsächlich fest, daß der Kläger infolge seines Alters, seiner geschäftlichen Ungewandtheit, seiner Zeimürbung durch die Not und seiner geschäftlichen Bedrängnisse gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, gegenüber dem energischen und geschäftsgewandten Ehemann der Beklagten aufzutreten und
 seine Rechte wahrzunehmen« Ferner sei das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der verstorbene Ehemann der Beklagten sich über diese Umstände durchaus im klaren und sich bewußt gewesen sei, daß er den Kläger schwer geschädigt und so in der Hand habe, daß dieser hach seiner Persönlichkeit und nach den Verhältnissen, in die er hineingeraten sei, gar nicht mehr gegen ihn habe auf kommen können« HJP hatte daher, wenn er sich bei seinen Lebzeiten als Beklagter auf eine Verwirkung berufen hätte, selbst gegen Treu und Glaubet verstoßen« Bas müsse die Beklagte als Erbin gegen sich gel-l ten lassen«
Die Revision meint, eine Verwirkung des Anspruchs des Klägers müsse schon gegenüber dem Josef N^| selbst deshalb angenommen werden, weil der Kläger sein Recht bei Gericht hätte suchen und sich notfalls mit Hilfe des Armenrechts j der Unterstützung eines Rechtsanwalts hätte versichern können« Das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kläger sich doch im Jahre 1949 sogar gegen einen Zahlungsbefehl von nur 86,70 DU gewandt habe und sich dabei durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen«
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Damit kann die Revision nicht durchdringen« Was den Zahlungsbefehl betrifft, so ist damit die jetzige Beklagte gegen den Kläger vorgegangen, so daß er vor die unmittelbare Notwendigkeit gestellt war, sich zii wehren« Der Zahlungsbefehl ist übrigens erst am 9o November 19.49 erlassen worden, also nur wenige Tage, bevor die gegenwärtige Klage eingereicht worden ist« Es ist zwar richtig, daß in einem Rechtsstaat an sich jeder in der Lage ist, die Gerichte anzurufen und nötigenfalls mit Hilfe des Armenrechts sich Rechtsschutz zu verschaffen, aber das Berufungsgericht
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stellt fest, daß der Kläger nach seiner Lage und seiner ganzen Persönlichkeit gerade nicht imstande gev/esen sei, sich gegen den geschäftsgewandten und energischen Ehemann der Beklagten durchzusetzen und gegen ihn anzugeheno Darin ist ein Rechtsverstoß nicht zu erkennen; und wenn die Revision meint, der Anspruch des Klägers sei deshalb verwirkt, weil auf seinen Besitzstand habe trauen können, ganz gleich, ob dieser berechtigt oder unberechtigt erworben worden sei, gerade weil der Kläger nach seiner ganzen Persönlichkeit nicht in der Lage gev/esen sei, sich gegen ihn aufzulehnen, und deshalb sich so sicher gefühlt habe, daß er in seinem Hausbuch alles auf Heller und Pfennig verzeichnet habe, so sagt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, daß gegen Treu und Glauben verstoßen hätte, wenn er selbst sich bei seinen Lebzeiten auf Verwirkung berufen hätte0
III	c
Das Berufungsgericht hat weiter erwogen? Die Beklagte könne sich auch aus eigenem Recht nicht auf Verv/ir«-*.. kung berufen« Die Zeit zwischen dem Tod des Ehemannes Anfang 1946 und der Klagerhebung Ende 1949 sei verhältnismäßig kurz gev/esen und habe keineswegs ausgereicht, um den Einwand der Verwirkung zu begründen, selbst wenn man unterstelle, daß die Beklagte von dem verv/erfliehen Geschäftsgebaren ihres Ehemannes keine Ahnung gehabt habe« Sie habe innerhalb 3 bis 4 Jahren nach dem Erbfall noch mit der Geltend machung irgendv/olcher Ansprüche gegen den Hachlaß und insbesondere damit rechnen müssen, daß nach dem Tode des Klägers dessen Kinder den Verlust ihres Familienbesitzes nicht ohne weiteres hinnehmen würden0
 
Es sei aber nach der Lebenserfahrung ganz unwahrscheinlich, daß die Beklagte von allen diesen Ereignissen überhaupt nichts erfahren haben sollte» Sie habe sich sagen müssen, daß ihr Ehemann bei seinen Mitteln einen solchen Grundbesitz nicht habe erwerben können» Er habe keine größeren Mittel gehabt, denn er sei vor dem Erwerb des Hauses
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nicht zur Einkommen- und nicht zur Vermögensteuer herangezogen worden» Die Beklagte habe zwar behauptet, ihr Mann sei schlau genug gewesen, seine Mittel vor dem Finanzamt zu verheimlichen, sie habe aber keine Angaben darüber gemacht/ um v/elche Mittel es sich dabei gehandelt habe» Bezeichnend für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nj^pbei seinem Auftauchen in der Familie des Klägers sei, daß die Ehefrau des Klägers ihm ein Motorrad und Lederkleidung gekauft habe* Wenn N^|über größere Mittel verfügt hätte, hätte er es nicht nötig gehabt, von der Familie des Klägers, die doch in Not gewesen sei, sich solche Dinge schenken zu lassen» Andererseits habe der Beklagten der Besitz dieser Gegenstände nicht verborgen bleiben können, und solche Anschaffungen hätten der Beklagten auffallen mürrsen* Daß die Familie der Beklagten über die Vorgänge zu dem mindesten in großen Zügen unterrichtet gewesen sei, ergebe sich aus 1 Äußerungen des Sohnes der Beklagten Kurt	Dann	aber
 sei die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß auch der Beklagten die Entwicklung der Dinge nicht gänzlich verborgen geblieben sein könne«
Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht habe sich über die Auffassung des erkennenden Senats geirrt, der in dem früheren Revisionsurteil nur ausgesprochen habe, es sei zu berücksichtigen, daß die Zeit- zwischen dem Tod des Josef N^ im Januar 194-6 und der Klagerhebung wesent-
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lieh kürzer gev/esen sei als die, von der das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil hei der Prüfung der Verwirkung ausgegangen sei«,. Diese Auffassung der Revision ist nicht richtige Der erkennende Senat hat lediglich mit der gebotenen Zurückhaltung auf die in Betracht kommenden Gesichts punkte hingev/ieseiic Die Prüfung, oh eine Zeitdauer von 3 bis 4 Jahren zur Verwirkung ausreioht, hatte das Berufungsgericht seihst vorzunehmen; und wenn es zu der Auffassung kommt, daß ein Zuv/arten von 3 bis 4 Jahren seihst dann zur Annahme der Verwirkung nicht ausreiche, wenn man völlige Gutgläubigkeit der Beklagten unterstelle, so ist darin ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen«,
Danach kommt es auf die Präge,, oh die Beklagte über die Vorgänge, die zu dem Erwerb des Grundstücks durch ihren Ehemann führten, genau unterrichtet war, nicht mehr entscheidend an, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob, wenn diese Präge wesentlich wäre, die Beklagte, die den Einwand der Verwirkung erhebt, ihre Gutgläubigkeit beweisen muß« Der Einwand, daß die Gutgläubigkeit der Beklagten nicht oder jedenfalls nicht voll widerlegt sei, der an sich berechtigt ist, trifft daher nicht den entscheidenden Punkt,
IV	0
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, wenn danach die Grundbuchberichtigungsklage an sich begründet sei, so frage es sich, ob die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne« Der Kläger bestreite, daß Josef N^pfür den Erwerb des Hauses Aufwendungen von 32 520,67 IM gemacht habe? Darüber hinaus trage er vor, Hon habe für die Zeit vom Io September 1927 bis 30c Juni 1948 zu Unrecht Mieten in Höhe von 104 743,25 FJI eingezogen«, Dazu kämen die Miet-
einnahmen seit dem 1 <> Juli 1948« Der Kläger rechne also hilfsweise mit Gegenansprüchen gegen die angeblichen Ansprüche der Beklagten auf«
Darauf komme es aber nicht an» Grundsätzlich könne auch gegenüber einem Grundbuchberichtigungsanspruch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts erhoben werden«* Die Beklagte habe aber trotz Aufforderung durch das Berufungsgericht für ihre Behauptungen keinen Beweis angetreten, da
 sie keine Unterlagen und Aufzeichnungen habe auffinden I
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können«, Die Beklagte verwahre sich allerdings gegen ihre Bev/eislast und trage vor, wer Vorgänge erst nach beinahe 30 Jahren vor das Gericht bringe, belaste sich mit der Behauptungs- und Beweislast0 Dem vermöge das Berufungs-.gericth nicht zu folgen«, Da die Beklagte die Einrede der Verwirkung nicht erheben könne, könne der Zeitablauf keinen, Einfluß auf die Beweislast haben«, Wer ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund behaupteter Gegenansprüche geltend mache, müsse seine Ansprüche beweisen«, Es müsse aber auch in diesem Zusammenhang darauf bingewiesen werden, daß offenbar nicht über einen Betrag von 30 000 BM verfügt habe«, In der AufStellung seien auch Posten enthalten, die nicht den Erwerb des Hauses beträfen, sondern sich aus der laufenden Verwaltung ergäben, für die ja dauernd die Mieteinnahmen des Hauses gehabt habe, und es dränge sich der Verdacht auf, daß alle Aufwendungen des früher vermögenslosen aus diesen Mieteinnahmen gemacht worden seien®
Die Revision macht dagegen geltend, wenn der Kläger erst nach fast 30 Jahren Klage erhebe, so sei der Beklagten, zu demal nach dem Krieg und nach dem Tode ihres Ehemannes der Beweis für die Leistungen ihres Ehemannes derart er-
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schwert, daß dem Kläger der Gegenbeweis auf gebürdet werden müsse« Die Revision wendet sich insbesondere gegen die Auffassung, daß den Kläger das Zuwarten von beinahe 30 Jahren deshalb nicht mit der Behauptungs- und Bev/eislast belegen könne, weil der Einwand der Verwirkung nicht durchschlage« Es ist der Revision zuzugeben, daß die Behauptungs- und Beweislast nicht ohne weiteres mit der andern Präge verknüpft ist, ob der Anspruch verwirkt i3t« Die Länge der zurückliegenden Zeit kann aber, zu demal bei dem ganzen Verhalten des dem Kläger gegenüber für sich allein nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Aufstellung des E^ unbesehen hingenommen und der Kläger auf den Gegenbeweis verwiesen werden müßte, zu demal der Kläger nichts getan hat, um der Beklagten die Beweisführung arglistig oder auch nur fahrlässig zu vereiteln oder zu erschweren (RGZ 105? 255 L259])* Es bleibt daher bei der Beweislastverteilung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist«
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Die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts stellt daher keinen Rechtsirrtum dar«, Die Revision ist somit nicht begründet, sondern war auf Kosten der Beklagten zurückzuwe i s en *
Dr«, Tasche	Dr<>	Hückinghaus	Dr«	Oechßler
 Dr«, Piepenbrock	Dr*	Dorschei