Presidenten (Devisenstelle) in Münster die Genehmigung zur Zahlung der Abfindung des Klägers von 5000 SH nebst Zinsen auf ein Vorzugssperrkonto bei dem Spar- und Darlehnskassenverein, Diesem Antrag war eine eidesstattliche Erklärung des Beklagten vom 18. Der Kläger verlangt nunmehr im Y/ege der Klage vom Beklagten Zahlung von 5000 DM nebst 4 *f> Zinsen seit dem 1 - August 1948 mit der Begründung, sein Bruder Konrad habe keine Vollmacht zur Annahme der Abfindung gehabt, der Beklagte habe diesem das Geld auch nicht‘angeboten. nicht in Annahmeverzug gewesen sei und nach den damals geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen eine Hinterlegung für ihn als Ausländer keine wirksame Erfüllung zur Folge gehabt haben könne. Er macht geltend, sein Bruder Konrad, dessen Vollmacht bisher nicht widerrufen worden sei, habe schon im Jahre 1939 die Annahme der ihm damals an'ebotenen 5000 RM abgelehnt, weil der Kläger statt des Geldes Grundstücke hätte haben wollene Er 'Beklagter) habe dann im Februar 1944 für den Klilfer ein Vorzugssperrkonto bei der Spar- und Darlehnskasse in St^HP anlegen lassen und darauf 5000 HU eingezahlt, Nachdem sein Bruder Konrad die Annahme des darüber ausgesteilten Sparbuches verweigert habe, sei die Hinterlegung erfolgt« Er habe somit zur Erfüllung der Verbindlichkeit alles, was in seinen Kräften gestanden habe, getan. daß das Landwirtschaft sgericht ausschliesslich zuständig sei, nicht ge- ^ folgt* Es hält die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für * gegeben und meint, es möge sich zwar um eine Versorgungs-Streitigkeit im Sinne des § 1 Buchst c LVO handeln. Ein" solche Streitigkeit gehöre aber nur dann vor das Landwir schaftsgericht, wenn die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht im Sinne des § 58 LVO geregelt gewesen sei. von Amts wegen zu prüfen Es handelt sich dabei nicht etwa um die Präge der Zulässi keit des Rechtsweges, Die Landwirtschaftsgerichte sind vielmehr Teile der ordentlichen Gerichte mit einer besond ren ausschließlichen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8- Pebruar 1952, V ZR 122/50 EGHZ 5, 105 /T06/77 = RechtdLandw 1952, 189; ferner BGHZ 4, 352 und BGH vom 5, Pebruar 1954, V ZR 38/53, zu dem Abdruck in der Amtlichen; Sammlung bestimmt = RechtdLandw 1954, 132; Stein-Jonas- 0 Schönke ZPO 17» Aufl Bern IV B 1 vor § 1), Im übrigen bestimmt das am 1. Entscheidend ist vielmehr allein, ob es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der Abfindungssumme un eine Angelegenheit handelt, für die nach §§1,2 LwVG das.Landwirtschaftsgericht ausschliesslich zuständig ist. Nach § 1 Nr 5 LwVG gelten die Bestimmungen des Gesetzes in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, soweit die beim Inkrafttreten des Gesetzes für diese geltenden oder künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. Er braucht nicht beschränkt zu werden auf Streitigkeiten über den Inhalt oder Umfang eines Versorgun *s-rechtsj sondern umfaßt auch Streitigkeiten, in denen Ansprüche auf Versorgungsleistun en, also Abfindungsansprüche der weichenden Erben, durchgesetzt werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrochts begründet worden sind (vgl Beschlüsse des BGH vom 29. Der Anspruch des Klägers wird auf einen vor dem Inkrafttreten der; Reichserbhofgesetzes abgeschlossenen Übergabevertrag gestützt, Gegenstand dieses Vertrages war eine landwirtschaftliche Besitzung, die nach ihrer Art und Größe ein Anerbengut im Sinne des Gesetzes über das westfälische Anerbenrecht vom 2. Juli 1898 hätte sein können, aber diese Eigenschaft, die nach § 1 des Gesetzes eine entsprechende Eintragung im Grundbuch voraussetzte, nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien nicht gehabt hat«, Daß der Ab-finc"«ngsenspruch auf einem übergabevertre.g Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte im Jahre 1944 nur dann mit schuldtilgender V/irkung habe hinterlegen können, wenn der Klüger im Verzag der Annahme gewesen sei oder der Beklagte aus einem anderen in der Person des Klägers liegenden Grunde seine Verbindlichkeit nicht habe erfüllen können (§ 372 BGB). Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß Konrad Lfl|^ im Jahre 1939 General bevollmächtigter des Klägers gewesen sei, hält es jedoch nicht für bewiesen, daß der Beklagte damals seinem Bruder die 5000 Eli in bar angeboten habe. Abgesehen hiervon habe der Beklagte ohne Genehmigung der Devisenstelle auch nicht wirksam erfüllen können, so daß der Kläger, wenn er oder sein Bevollmächtigter die Annahme der angeblich angebotene» 5000 EM ebgelchnt habe, nicht in Verzug gekommen sei, wobei es unerheblich sei, ob er die Annahme des Geldes gerade wegen der fehlenden Genehmigung abgelehnt habe. * Auf die Verfahrensrügen der Revision kommt es nicht an$ denn die Präge, ob der Beklagte im Jahre 1959 seinem Bruder Konrad als dem Bevollmächtigten des Klägers die diesem zustehende Abfindungssumme von 5000 RM in bar an-geboten hat, kann dahingestellt bleiben. Er braucht sich auch nicht wie ein in Verzug befindlicher Gläubiger behandeln zu lassen, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18, Dezember 1951 (I ZR 116/50 Lindenmaier-Uöhring BGB Hr 4 zu § 242 (A)) darzulegen versucht. In dieser Entscheidung ist der Grundsatz aufgestellt, daß ein Schuldner, der die Leistung aus bestimmten Gründen endgültig ver* weigert habe, gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er später auf andere Gründe, die Leistung zu verweigern, zurückgreife, die der Gläubiger hätte beseitigen können und nur deshalb nicht beseitigt habe, weil er aus dem Verhalten des Schuldners den Schluß habe ziehen müssen, daß der Schuldner auf diese:* Gründe keinen T7ert lege und sie bei Beseitigung seiner * Leistungsverweigerung nicht geltend machen wolle* In diesefi Balle müsse der Schuldner sich bei vergeblicher Mahnung als mit seiner Leistung in Verzug befindlich behandeln t J; lassen. Ob dieser Grundsatz, wie die Revision meint, auch auf ein ähnliches Verhalten des Gläubigers bei der Beurteilung seines Annahmeverzuges anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben* da die entsprechenden Voraussetzungen nichi gegeben sind» Der Beklagte hat schon im Verfahren vor dem Landgericht behauptet, Konrad habe den angebotenen Abfindungsbetrag abgelehnt, weil der Kläger anstelle der Barabfindung Land hätte haben wollen, während er bei seiner eidlichen Vernehmung erklärt hat, er wisse nicht genau, mit-welcher Begründung Konrad die Annahme des Geldes ab-* Einer Prüfung der Präge, ob etwa der angebotene Kapitalbetrag ohne Zinsen nur eine Teilleistung darstellte, die der Kläger nicht hätte anzunehmen brauchen und auch aus diesem Grunde ein Gläubige Verzug zu verneinen wäre, bedarf es somit nicht mehr* 20 a) Bas Berufungsgericht erörtert sodann die Vorgänge aus dem Jahre 1944- Es meint, auch die Tatsache, daß der Beklagte damals 5000 EM mit Genehmigung der Be-visenotelle für den Kläger auf ein Vorzugssperrkonto 'eingezahlt und Konrad die Annahme des darüber ausgestellten Sparbuches abgelchnt habe, könne einai Annahmeverzug des Klägers nicht begründen. Bazu führt es aus* Ber Beklagte habe die Behauptung, er habe sich vor Anlegung des Sperrkontos des Einverständnisses des * damaligen Generalbevollmächtigten des Klägers versichert, nicht aufrechteriialten, sondern angeblich dieses Einverständnis nur deshalb vorausgesetzt, weil sein Bruder im Jahre vorher seinen Anteil an dem Stiftungsvermögen auch in form einer Zahlung'auf ein Vorzugssperrkonto angenommen habe. Es seien auch Zinsrückstände vorh°nden gewesen, die nicht auf ein Sperrkonto angelegt worden seien, ohne deren gleichzeitige Berichtigung der Kläger die Zahlung als Teilleistung hätte zurückweisen können. Ber Beklagte habe also nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, der Bevollmächtigte des Klägers werde die Anlegung der 5000 EM als restlose Erfüllung gelten lassen, zu demal da nach den Stiftungsakten und den Unterlagen der damaligen Devisenstelle nicht Konrad sondern der Abwesenheitspfleger des Klägers für diesen die Erklärung abgegeben habe, daß der Klager die Zahlung der 2000 EM auf Sperrkonto an Erfüllung^ Statt annehme* Das Oberlande spricht prüft weiter die Frage, ob der Kläger etwa nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, eine Zahlung der Abfindung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen. Es schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 15*9 116 in Abweichung von RGZ 147, 17) vertretenen Auffassung an,* daß der Auslandsgläubiger einer Reichsmarkforderung nicht in Verzug komme, ..wenn er es ablehne« die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfü.llungs Statt anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange die Weigerung des Gläubigers gegen Treu und Glauben verstoße» Ein solcher Fall liege hier nicht vor* Der Schuldner muss' Der Kläger sei daran nur insofern beteiligt gewesen, als er seinem Bruder Konrad geschrieban habe, er möge im Falle einer Zwangsversteigerung für ihn bieten* Daraus gehe aber keineswegs hervor, daß die Landabgebe habe erzwingen wollen, indem er nur deshalb das Angebot der Zahlung auf Sperrkonto abgelehnt habe. Wenn der Beklagte damit etwa geltend machen wolle, die in DLI geforderte Zahlung bedeute für ihn und den Hof eine untragbare Belastung, so übersehe er dabei, daß von ihm heute nicht mehr verlangt werde als beim Tode der Mutter5 denn 5000 DM seien, gemessen an ihrer Kaufkraft, sicherlich weniger v/ert als 5000 RM im Jahre *!932. Selbst wenn man der Auf fass des Reichsgerichts folge, liege ein F-11 vor, in dem der Gläubiger gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er die Zahlung auf Sperrkonto nicht an Erfüllungs Statt annehme. Vor allem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichen könne, als ihm im Jahre '944 angeboten worden sei, da er auch nach einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens nur die Genehmigung zur Einziehung und Zahlung des Betrages auf ein Ausländer-sperrkonto erhalten werde, über das er n* ch Maßgabe der allgemeinen Genehmigungen oder auf Grund einer Sondergenehmigung der Eank Beutscher L"nder verfügen könne. Demgegenüber hat der Große Senat für Zivilsachen (RGZ 151, •16 /f18 ff7) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt des Scliuldverhültnisses durch die Devisenbestimmungen nicht in dem Sinne geändert worden sei, daß der Schuldner anstelle der ursprünglichen Rll-Forderung nunmehr Zahlung auf Sperrkonto geschuldet habe. Der ausländische Gläubiger sei nicht verpflichtet, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, wenn nicht nrch Lage der besonderen , Umstände des Falles die Annahmeverweigerung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (so auch RGZ 153, 384 Die Devisenvorschriften enthalten keine Bestimnung darüber, daß der ausländische GBubiger etwa verpflichtet gewesen wäre, eine Zahlung des Schuldners auf Sperrkonto als Zahlung ah Erfüllungs Statt anzunehmen-. Hätte der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Gläubigers, eine Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen, begründen wollen, so hätte er dies, worauf auch das Reichsgericht hinweist, klar gesagt, zu demal da nach § 1 des Gesetzes über Zahlungsverbin lichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Der Kläger verstieß auch nicht, wie das Berufungsgericht ohne Reclitsirrtum a.usführt, gegen Treu und Glauben, wenn er sich weigerte, die Zahlung auf Sperrkonto als leist ung an Erfüllungs Statt anzunehmen, Es muß grundsätzlich der Entschließung des Gläubigers überlasten bleiben, ob er eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung annehmen, insbesondere ob er eine Einbuße an Zinsen erleiden will oder nicht, während im vorliegenden Fall der Schuldner dem Gläubiger eine solche Zahlung und Zinsminderung aufzwingen möchte« Nur ausnahmsweise kann cus besonderen Gründen die Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu einer anderen Beurteilung führen. Ein solcher Fall liegt entgegen der Annahme der Revision nicht vor« Hit dem Hinweis auf die eng€lv verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien kann ein gege^ Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers nicht begründet werden« Dasselbe gilt von der Tatsache, daß die Abfindungsforderung verzinslich ist und der Kläger mit der Klage zunächst nicht mehr erreichen kann, als ihm damals angeboten wurde« Die Forderung war bereits im Jahre 1932 fällig geworden und seit üierer Zeit verzinslich, ohne daß der Beklagte in den folgenden Jahren den Versuch gemacht hätte, die Abfindung zu zahlen. 3o Die Hinterlegung kann deshalb nach §§ 372, 378 BGB nur dann schuldtilgende Wirkung gehabt haben, wenn der Beklagte aus einem anderen in der Person des Klägers liegenden Grunde als dem des Annahoeverzugs seine Verbindlichkeit nicht erfüllen konnte* Der Grund für das Hindernis der Er-füllungsmöglichfceit liegt, wie das Oberlandesgericht in •Tbereinstimnung mit der Auffassung des Großen Senats des Reichsgerichts für Zivilsachen zutreffend angenommen hat, überwiegend auf seiten des Beklagten und nicht in der Person des Klägers, weil die deutsche Bevisengesetzgebung dem Schuldner eines ausländischen Gläubigers verbot, die ihm vertraglich obliegende Leistung zu erfüllen. 4o Da die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht gegeben war^n, ist die Schuld des Beklagten noch nicht getilgt, Die Klageforderung ist nach der zutreffenden und auch von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG in voller Höhe auf Beut..che Hark umgestellt5
FUr das Nachschlagewerk! PÜr die Amtliche Sammlung! 2355 044 *7C i» Gesetzs LwVG § 1 Nr 5 • • i Rechtssatzx Für die Geltendmachung eines Versorgungsanspruchs gegen den Eigentümer eines Hofes in der Britischen Zone ist nicht das Prozeßgericht. sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig, wenn der Hof f zur Zeit der Entstehung des Anspruchs einem vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besonderen Erbrecht, z«B* dem Höferecht, dem Erbhofrecht oder einem früher in Kraft gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetz unterstand. 2, Gesetzs BGB § 295 Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22«, Dezember '938 (RGBl I, 1851) Abschn«, II Nr 43 Rechtssatzj Ein Devisenaasländer kam als Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden Forderung nicht in Annahme-Verzug-.. wenn er es ablehnte, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungsstatt anzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall die Weigerung gegen Treu und Glauben verstieß (Bestätigung von RGZ 151, 116)v i ktenzeichens V ZR 4/53 Urteil des BGH vom 21. Mai 1954 LG Paderbten / OLG Hamm V ZB 4/55 Verkündet am SI- Hai i954 Symalla , Jusl«Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschüftsst ille des Bundesgerichtshofs Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern Josef 1 in S* • , Beklagten, Berufungs- und Revi. sionsklägers, - Prozeßbevollmc.chtigters Rechtsanwalt Br* gegen s1 den Kaufmann Karl Heinrich uMl ui Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmä.chtigter; Rechtsanwalt Br* hat der Yc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Br* v. Normann, Schuster, Br* Oechßler und Br« Piepenbrock für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandes Berichts in Hamm vom 30* September 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen •. 2 • Tatbestands Die Parteien sind Brüder« Der Beklagte ist Eigentümer des im Grundbuch von Bd XXIX Bl 422 ver- seichneten Grundbesitzes« Es handelt sich um eine landwirtschaftliche Besitzung in Größe von 19>4828 ha, die der Beklagte durch übergäbevertrag vom 12« November 1927 von seiner Mutter, die mit ihrem im Jahre 1913 verstorbenen Ehemann in westfälischer Gütergemeinschaft lebte, übertragen erhalten hat« Die Abfindung der weichenden Erben ist im § 5 des Obergsbevertrages geregelt« Hiernach hat der Beklagte sich verpflichtet, an seinen Bruder Karl ^Kläger) 5000 EM«, "fällig nach dem Tode der Mutter und bis dahin unverzinslich", als Abfindung zu zahlen« Der Kläger war schon vorher nach Amerika ausgewandert und hatte die amerikanische (USA-) Staatsangehörigkeit erworben- Die Mutter der Parteien ist am 23«. Februar '932 gestorben« Zur Zahlung der Abfindungssumme an den Kläger kam es jedoch nicht« Im Jahre 1933 wurde über den Betrieb des Beklagten das landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren eröffnet, das im Jahre 1937 auf den Grundbesitz der Ehefrau ausgedehnt wurde. In der Verhandlung vor dem Entschuldungsamt vom 4* Juli 1938 erkannte der Beklagte die Abfindungsforderung des Klägers nebst Zinsrückständen an. Das Entschuldungsverfahren wurde nach Zurücknahme des Entschuldungsantrages im März 1941 aufgehoben. Am 20. April 1944 beantragte die ländliche Central-kasee in Münster namens des Beklagten beim Oberfinanz- r> ~ 3 - Presidenten (Devisenstelle) in Münster die Genehmigung zur Zahlung der Abfindung des Klägers von 5000 SH nebst Zinsen auf ein Vorzugssperrkonto bei dem Spar- und Darlehnskassenverein, Diesem Antrag war eine eidesstattliche Erklärung des Beklagten vom 18. April **944 beigefügt * daß sein Bruder Konrad, dem der Kläger eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt habe, mit der Zahlung einverstanden sei. Die Genehmigung wurde a»n 27. April 1944 erteilt. Am 14« Juni 1944 hinterlegte i \ der Beklagte zugunsten des Klägers unter Verzicht auf die Rücknahme 5000 RM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Die Devisenstelle hatte hierzu durch Bescheid vom 9. Juni 1944 die Genehmigung erteilt, nachdem der Beklagte erklärt hatte, sein Bruder Konrad habe ohne Grund die Annahme des Geldes verweigert. Der Kläger verlangt nunmehr im Y/ege der Klage vom Beklagten Zahlung von 5000 DM nebst 4 *f> Zinsen seit dem 1 - August 1948 mit der Begründung, sein Bruder Konrad habe keine Vollmacht zur Annahme der Abfindung gehabt, der Beklagte habe diesem das Geld auch nicht‘angeboten. Durch die Hinterlegung sei die Verbindlichkeit nicht erloschen, weil er. nicht in Annahmeverzug gewesen sei und nach den damals geltenden devisenrechtlichen Bestimmungen eine Hinterlegung für ihn als Ausländer keine wirksame Erfüllung zur Folge gehabt haben könne. Der Bekl°gte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, sein Bruder Konrad, dessen Vollmacht bisher nicht widerrufen worden sei, habe schon im Jahre 1939 die Annahme der ihm damals an'ebotenen 5000 RM abgelehnt, weil der Kläger statt des Geldes Grundstücke hätte haben wollene Er 'Beklagter) habe dann im Februar 1944 für den Klilfer ein Vorzugssperrkonto bei der Spar- und Darlehnskasse in St^HP anlegen lassen und darauf 5000 HU eingezahlt, Nachdem sein Bruder Konrad die Annahme des darüber ausgesteilten Sparbuches verweigert habe, sei die Hinterlegung erfolgt« Er habe somit zur Erfüllung der Verbindlichkeit alles, was in seinen Kräften gestanden habe, getan. Die Schuld sei damit erloschen. V/eJun dies aber nicht der Fall sein sollte, könne der ICläger nur den im Verhältnis 10 g ! umgestellten Betrag verlangen. Das Landgericht hat der Klr,ge stettgegeben, das Oberlrndesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsge- ’ rieht haben die Prozeßbevollmächtigten der Parteien über- ; einstimmend erklärt, daß der Grundbesitz des Beklagten ; ausweislich der Grundakten kein westfälisches Anerben- j ' gut gewesen sei« i j i i Ent s ch e i d ung s gründe g ; Die Revision ist nicht begründet« I. . ! ; i f- .... ! fc Das Oberlandesgericht ist der in der Berufungsinstanz » vom Beklagten vorgetragenen Auffassung. daß das Landwirtschaft sgericht ausschliesslich zuständig sei, nicht ge- ^ folgt* Es hält die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für * gegeben und meint, es möge sich zwar um eine Versorgungs-Streitigkeit im Sinne des § 1 Buchst c LVO handeln. Ein" solche Streitigkeit gehöre aber nur dann vor das Landwir schaftsgericht, wenn die Erbfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht im Sinne des § 58 LVO geregelt gewesen sei. Der Erbfall sei jedoch bereits im Jahre 1932 eingetreten, die Erbfolge dem Beklagten, soweit ersichtlich, such nie streitig gemacht worden* Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhob Gleichwohl ist die Präge, ob für den geltend gemachten A spruch die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder des Land Wirtschaftsgerichts gegeben ist. von Amts wegen zu prüfen Es handelt sich dabei nicht etwa um die Präge der Zulässi keit des Rechtsweges, Die Landwirtschaftsgerichte sind vielmehr Teile der ordentlichen Gerichte mit einer besond ren ausschließlichen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8- Pebruar 1952, V ZR 122/50 EGHZ 5, 105 /T06/77 = RechtdLandw 1952, 189; ferner BGHZ 4, 352 und BGH vom 5, Pebruar 1954, V ZR 38/53, zu dem Abdruck in der Amtlichen; Sammlung bestimmt = RechtdLandw 1954, 132; Stein-Jonas- 0 Schönke ZPO 17» Aufl Bern IV B 1 vor § 1), Im übrigen bestimmt das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Gesetz Uber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl 1,667) - LwVG - im § 12 Abs 2, d das Prozeßgericht, wenn in einem Rechtsstreit eine Landwirtschaftssache anhängig gemacht wird, die Sache an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht•abzugeben hat, ohne daß es eines Verweisungsantrages bedarf* Liese Vorschrift ist, da es sich um Verfahrensrecht handelt, auch auf die bereits anhängigen Sachen und auch noch in der Rev.isionsinstanz anzuwenden* Lie Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht davon abhängig, ob der Nachlaß beim Inkrafttreten der Höfeordnung im Sinne des § 58 LVO ge-ret* eit war oder nicht. Lieser Gesichtspunkt hat mit der Präge der Zuständigkeit nichts zu tun. Ebensowenig kann die Zuständigkeit des Landwirtschaf ts'.erichts schon allein daraus hergeleitet werden, daß der Grundbesitz, gegen dessen Eigentümer der Anspruch sich richtet, ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der Abfindungssumme un eine Angelegenheit handelt, für die nach §§1,2 LwVG das.Landwirtschaftsgericht ausschliesslich zuständig ist. Nach § 1 Nr 5 LwVG gelten die Bestimmungen des Gesetzes in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Landgütern und Anerbengütern, soweit die beim Inkrafttreten des Gesetzes für diese geltenden oder künftig erlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Gerichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. Lies ist nach § 1 Buchst c LVO der Pall, wonach das Landwirtschaftsgericht zuständig war für Angelegenheiten der Höfeordnung einschliesslich von Versorgungsstreitigkeiten. m Aus dem Wortlaut des § 1 Buchst c LVO ergibt sich nicht eindeutig* ob darunter nur Versorgungsstreitigkeiten zu verstehen sind* die auf Grund der Höfeordnung geltend gemachte Versorgungsansprüche betreffen. Der Ausdruck "Versorgungsstreitigkeiten" ist jedoch sehr allgemein * gefaßt. Er braucht nicht beschränkt zu werden auf Streitigkeiten über den Inhalt oder Umfang eines Versorgun *s-rechtsj sondern umfaßt auch Streitigkeiten, in denen Ansprüche auf Versorgungsleistun en, also Abfindungsansprüche der weichenden Erben, durchgesetzt werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrochts begründet worden sind (vgl Beschlüsse des BGH vom 29. Januar 1952 V BLw 20/51 RechtdLandw 1952, 249 und vom 2. März 1953 V BLw 114/52 RechtdLandw 1953, 138$ OLG Oldenburg Ms Hpfl 1950, 38$ Lange-Wulff, Höfeordnung 3* Aufl S 543/4) • Bie vor dem In-., krafttreten des Erbhofrechts entstandenen Abfindungsan- «* \% spräche kommen hier jedoch nur denn in Betracht, y/enn der! Grundbesitz im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs einem besonderen Erbrecht unterlag. § 1 Nr 5 LwVG spricht ganz allgemein vom'Anerbenrecht einschliesslich von Ver-.sorgungsansprächen bei wHöfen, Hofgütern, Landgütern und. Anerbengütern”. Biese Vorschrift betrifft nicht schlechthin alle Versorgungsstreitigkeiten, die mit der .Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen in Zusammenhang stehen, sondern nur Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zu der Zeit der Entstehung des geltend gemachten Anspruchs einem vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstanden, z,B* dem Höferecht, dem Erbhofrecht oder einem früher in Kraft gewesenen landesrechtliehen Anerbengesetz (Beschluß des EGH vom 2. Melrz 1953 V ELw 104/52; vgl auch Wöhrmann Hechtölandw 1950, 75; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 1 Anm 147; Barnstedt-l.ieyer LVO § 1 Anm 5 B I a und 5 B II). Für reine Yermächtnisansprüche nach allgemeinem bürgerlichen Recht sind die Landvvirtsch* ftsge-richte nicht zuständig. Der Anspruch des Klägers wird auf einen vor dem Inkrafttreten der; Reichserbhofgesetzes abgeschlossenen Übergabevertrag gestützt, Gegenstand dieses Vertrages war eine landwirtschaftliche Besitzung, die nach ihrer Art und Größe ein Anerbengut im Sinne des Gesetzes über das westfälische Anerbenrecht vom 2. Juli 1898 hätte sein können, aber diese Eigenschaft, die nach § 1 des Gesetzes eine entsprechende Eintragung im Grundbuch voraussetzte, nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien nicht gehabt hat«, Daß der Ab-finc"«ngsenspruch auf einem übergabevertre.g im Sinne des § 3 des Gesetzes über die westfälische Gütergemeinschaft vom 16. April 'i860 beruht, ist für die Frage der Zuständigkeit des Gerichts ohne Bedeutung. Die Klageforderung betrifft einen rein bürgerlich-rechtlichen vertraglichen Anspruch, Die Annahme des Berufungsgerichts, daß für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgoricht zuständig sei, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden. II. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte im Jahre 1944 nur dann mit schuldtilgender V/irkung habe hinterlegen können, wenn der Klüger im Verzag der Annahme gewesen sei oder der Beklagte aus einem anderen in der Person des Klägers liegenden Grunde seine Verbindlichkeit nicht habe erfüllen können (§ 372 BGB). Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung gegeben waren. 1 a © Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, daß Konrad Lfl|^ im Jahre 1939 General bevollmächtigter des Klägers gewesen sei, hält es jedoch nicht für bewiesen, daß der Beklagte damals seinem Bruder die 5000 Eli in bar angeboten habe. Abgesehen hiervon habe der Beklagte ohne Genehmigung der Devisenstelle auch nicht wirksam erfüllen können, so daß der Kläger, wenn er oder sein Bevollmächtigter die Annahme der angeblich angebotene» 5000 EM ebgelchnt habe, nicht in Verzug gekommen sei, wobei es unerheblich sei, ob er die Annahme des Geldes gerade wegen der fehlenden Genehmigung abgelehnt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe, soweit es sich um den behaupteten Zehlungsversuch des Beklagten vom Jahre 1939 handele, den Sachverhalt nicht vollständig' gewürdigt und bei einem Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten eine nochmalige Vernehmung des Konra IIund eine Anhörung der Schwester der Parteien Theres anregen müssen. Im übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger sich auf das Pehlen der Devis. genehraigung berufe•, denn es habe für den Beklagten im Jahr* 1939 keinen Sinn gehabt,, diese Genehmigung einzuholen, wei sich aus dem Verhalten des Bevollmächtigten des Klägers er /n. ben habe, daß er auch bei Vorlieben der Devisengenehmigung eine Geldzahlung nicht annehmen werde« Unter diesen Umständen müsse der Kläger sich als ein in Annahmeverzug befindlicher Gläubiger behandeln lassen, * Auf die Verfahrensrügen der Revision kommt es nicht an$ denn die Präge, ob der Beklagte im Jahre 1959 seinem Bruder Konrad als dem Bevollmächtigten des Klägers die diesem zustehende Abfindungssumme von 5000 RM in bar an-geboten hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dieses Angebot unterstellt, liegt ein Gläubigervorzug nicht vor. Hach § 15 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl I, 1733) - DevGes -durfte ein Inländer im Inlande nur mit Genehmigung der Devisenstelle an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer Zahlungen leisten. Ein gegen diese Vorschrift verstoßendes Geschäft war nichtig (§64 Abs 1 DevGes). Da der Beklagte die erforderliche Genehmigung nicht besaß, hätte er durch Barzahlung seine Verbindlichkeit nicht erfüllen können. Der Kläger konnte also dadurch, daß er die angeblich angebotenen 5000 RU ablehnte, nicht in Verzug kommen (§ 293 BGB). Er braucht sich auch nicht wie ein in Verzug befindlicher Gläubiger behandeln zu lassen, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18, Dezember 1951 (I ZR 116/50 Lindenmaier-Uöhring BGB Hr 4 zu § 242 (A)) darzulegen versucht. In dieser Entscheidung ist der Grundsatz aufgestellt, daß ein Schuldner, der die Leistung aus bestimmten Gründen endgültig ver* weigert habe, gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er später auf andere Gründe, die Leistung zu verweigern, zurückgreife, die >• I ■ ft ■ir •• i; 4 ft i 'Ir \ \ I , I I ili :.'j ,.w }'ft -.11- der Gläubiger hätte beseitigen können und nur deshalb nicht beseitigt habe, weil er aus dem Verhalten des Schuldners den Schluß habe ziehen müssen, daß der Schuldner auf diese:* Gründe keinen T7ert lege und sie bei Beseitigung seiner * Leistungsverweigerung nicht geltend machen wolle* In diesefi Balle müsse der Schuldner sich bei vergeblicher Mahnung als mit seiner Leistung in Verzug befindlich behandeln t J; lassen. Ob dieser Grundsatz, wie die Revision meint, auch auf ein ähnliches Verhalten des Gläubigers bei der Beurteilung seines Annahmeverzuges anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben* da die entsprechenden Voraussetzungen nichi gegeben sind» Der Beklagte hat schon im Verfahren vor dem Landgericht behauptet, Konrad habe den angebotenen Abfindungsbetrag abgelehnt, weil der Kläger anstelle der Barabfindung Land hätte haben wollen, während er bei seiner eidlichen Vernehmung erklärt hat, er wisse nicht genau, mit-welcher Begründung Konrad die Annahme des Geldes ab-* gelehnt habe. Der Beklagte hat jedenfalls in den Tatsacheninstanzen nichts dafür vorgetragen, weshalb er die Genehmigung der Devisenstelle damals nicht beantragt hat. Er hat insbesondere nicht behauptet, daß die Einholung der Genehmig gung deshalb unterblieben sei, weil der Kläger eine Barzahlung überhaupt verweigert habe. Die Erwirkung der Devise^ genehraigung war Sache des Beklagten, der die deutschen Devisengesetze eher kennen mußte als der in Amerika lebende Kläger Ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Klägers mit der Yfirkung, daß er sich als in Annahmeverzug befindli behandeln lassen müsse, ist nicht ersichtlich. Einer Prüfung der Präge, ob etwa der angebotene Kapitalbetrag ohne Zinsen nur eine Teilleistung darstellte, die der Kläger nicht hätte anzunehmen brauchen und auch aus diesem Grunde ein Gläubige Verzug zu verneinen wäre, bedarf es somit nicht mehr* 20 a) Bas Berufungsgericht erörtert sodann die Vorgänge aus dem Jahre 1944- Es meint, auch die Tatsache, daß der Beklagte damals 5000 EM mit Genehmigung der Be-visenotelle für den Kläger auf ein Vorzugssperrkonto 'eingezahlt und Konrad die Annahme des darüber ausgestellten Sparbuches abgelchnt habe, könne einai Annahmeverzug des Klägers nicht begründen. Bazu führt es aus* Ber Beklagte habe die Behauptung, er habe sich vor Anlegung des Sperrkontos des Einverständnisses des * damaligen Generalbevollmächtigten des Klägers versichert, nicht aufrechteriialten, sondern angeblich dieses Einverständnis nur deshalb vorausgesetzt, weil sein Bruder im Jahre vorher seinen Anteil an dem Stiftungsvermögen auch in form einer Zahlung'auf ein Vorzugssperrkonto angenommen habe. Selbst wenn das richtig wäre, habe der Beklagte ein solches Einverständnis hinsichtlich der 5000 EU nicht ohne weiteres annehoen können. Bei dem Anteil am Stiftungsv er mögen habe es sich nur um 2000 Eil gehandelt, während im Jahre 1944 der Beklagte 5000 EM auf Sperrkonto habe einzahlen wollen. Es seien auch Zinsrückstände vorh°nden gewesen, die nicht auf ein Sperrkonto angelegt worden seien, ohne deren gleichzeitige Berichtigung der Kläger die Zahlung als Teilleistung hätte zurückweisen können. Ber Beklagte habe also nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, der Bevollmächtigte des Klägers werde die Anlegung der 5000 EM als restlose Erfüllung gelten lassen, zu demal da nach den Stiftungsakten und den Unterlagen der damaligen Devisenstelle nicht Konrad sondern der Abwesenheitspfleger des Klägers für diesen die Erklärung abgegeben habe, daß der Klager die Zahlung der 2000 EM auf Sperrkonto an Erfüllung^ Statt annehme* Das Oberlande spricht prüft weiter die Frage, ob der Kläger etwa nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, eine Zahlung der Abfindung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen. Es schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 15*9 116 in Abweichung von RGZ 147, 17) vertretenen Auffassung an,* daß der Auslandsgläubiger einer Reichsmarkforderung nicht in Verzug komme, ..wenn er es ablehne« die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfü.llungs Statt anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange die Weigerung des Gläubigers gegen Treu und Glauben verstoße» Ein solcher Fall liege hier nicht vor* Der Schuldner muss' den Nachteil auf sich nehmen, daß er nicht habe erfüllen 9 » können und das Schuldverhältnis noch in der Schwebe blieb. Ob der Kläger unter Berufung auf die devisenrechtlichen Bestimmungen oder aus anderen Gründen die Annahme abgelehnt habe, sei unerheblich. Jedenfalls sei der Kläger zi Verweigerung der Annahme berechtigt gewesen* Im übrigen ergebe sich aus den Entschuldungsakten lediglich, daß andere abfindungsberechtigte Geschwister bereit gewesen sei Grundstücke zu erwerben, als der Hof durch Landabgebe habe entschuldet werden sollen. Der Kläger sei daran nur insofern beteiligt gewesen, als er seinem Bruder Konrad geschrieban habe, er möge im Falle einer Zwangsversteigerung für ihn bieten* Daraus gehe aber keineswegs hervor, daß die Landabgebe habe erzwingen wollen, indem er nur deshalb das Angebot der Zahlung auf Sperrkonto abgelehnt habe. Verfehlt sei der Hinweis des Beklagten auf die engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien. Wenn der Beklagte damit etwa geltend machen wolle, die in DLI geforderte Zahlung bedeute für ihn und den Hof eine untragbare Belastung, so übersehe er dabei, daß von ihm heute nicht mehr verlangt werde als beim Tode der Mutter5 denn 5000 DM seien, gemessen an ihrer Kaufkraft, sicherlich weniger v/ert als 5000 RM im Jahre *!932. Wenn der Beklagte aber glaube, der Klüger sei nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, zu meiner eigenen Abfindung gerade im Jahre 1944 mitzuwirken, damit der Beklagte die damalige größere Geldflüssigkeit habe ausnutzen können, so sei das sicherlich ein unbilliges Verlangen. Baß der Klüger Devisenausländer sei, habe die Hinterlegung nicht rechtfertigen können, da es sich insoweit nicht um einen in der Person des Gläubigers liegenden Grund handele, aus dem der Beklagte seine Verbindlichkeit nicht habe erfüllen können, zu demal da der Beklagte schon vor dem Abschluß des übergabevertrages nach Amerika ausgewandert sei« b) Die Revision bittet um Nachprüfung der vom Ober-l^ndesgericht gebilligten Rechtsauffassung des Reichsgerichts. Sie macht dazu geltend, der Schuldner habe ein berechtigtes Interesse daran gehabt, nach Aufhebung des Entschuld ungo Verfahrens und nach Auszahlung seiner Geschwister auch die seit 12 Jahren fällige Forderung des Klägers, v;eil sie verzinslich gewesen sei, zu tilgen. Die Zahlung auf Sperrkonto sei im Jahre 1944 die einzig mögliche Porm einer Tilgung gewesen, da eine Barzahlung oder Transferierung praktisch ausgeschlossen gewesen sei. Durch die Devisenge--setzgebung und die im Jahre 1944 herrschenden politischen Verhältnisse sei das Schuldverhältnis in der Weise inhalt- lieh geLindert worden, daß der Schuldner zur Zahlung auf Sperrkonto berechtigt, der Gläubiger zur Annahme von Sperrmark verpflichtet gewesen sei. Selbst wenn man der Auf fass des Reichsgerichts folge, liege ein F-11 vor, in dem der Gläubiger gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er die Zahlung auf Sperrkonto nicht an Erfüllungs Statt annehme. Pie Parteien seien als nahe Verwandte zu einer gewissen Rück sichtnshme untereinander verpflichtet gewesen. Per Kläger habe als Gläubiger keine andere Leistung verlangen können, als der Beklagte sie nach der damaligen Gesetzgebung habe erbringen können. Vor allem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger mit der Klage nicht mehr erreichen könne, als ihm im Jahre '944 angeboten worden sei, da er auch nach einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens nur die Genehmigung zur Einziehung und Zahlung des Betrages auf ein Ausländer-sperrkonto erhalten werde, über das er n* ch Maßgabe der allgemeinen Genehmigungen oder auf Grund einer Sondergenehmigung der Eank Beutscher L"nder verfügen könne. Pie Revision rügt abschliessend die Verletzung der §". 293, 242, 372 BGB und weiterer Vorschriften des materiellen Rechts. c) Pie Tatsache, daß der Bevollmächtigte des Klägers im Jahre 1944 die Annahme des Sparbuchs über die auf ein Vorzugssperrkonto eingezahlten 50^0-RM verweigert hat, vermag entgegen der Auffassung der Revision einen Annrhmever-zug des Klägers nicht zu begründen-. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Unter der Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu verstehen. E3 kommt deshalb für die Entscheidung darauf an, ob durch die BevisenvorSchriften der Inhalt des Schuldver- 16 hältnisses in dem Sinne geändert wurde, daß der Schuldner anstelle der ursprünglichen RLI-Zahlung nunmehr Zahlung auf ein Sperrkonto schuldete. Die Frage, ob ein ausländischer Gläubiger einer RU-Forderung in Annahme Verzug kam, wenn er Zahlung auf Sperrkonto ablehnte, wird in den beiden oben erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts verschieden beantwortet. Der VII. Zivilsenat (RGZ 147, 17) hatte einen .’Annahmeverzug bejaht, weil das zwischen dem Gläubiger und Schuldner bestehende Rechtsverhältnis durch die Devisengesetzgebung vom Jahre 1931 nicht unberührt geblieben, der Schuldner vielmehr außerstande gewesen sei, seine Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Gläubiger durch Barzahlung zu erfüllen. Der Schuldner habe dem Gläubiger die allein mögliche Zahlung auf Sperrkonto engeboten und damit alles getan, was er nach der durch die Beschränkung der Devisenvorschriften begründeten Rechtslage habe tun können. Die Ablehnung des Gläubigers- stehe mit Treu und Glauben nicht im Einklang, weil er nach den zwingenden Vorschriften des Devisenrechts ohnehin nur eine. Zahlung auf Sperrkonto habe erreichen können. Demgegenüber hat der Große Senat für Zivilsachen (RGZ 151, •16 /f18 ff7) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt des Scliuldverhültnisses durch die Devisenbestimmungen nicht in dem Sinne geändert worden sei, daß der Schuldner anstelle der ursprünglichen Rll-Forderung nunmehr Zahlung auf Sperrkonto geschuldet habe. Der ausländische Gläubiger sei nicht verpflichtet, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, wenn nicht nrch Lage der besonderen , Umstände des Falles die Annahmeverweigerung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (so auch RGZ 153, 384 i /586/77)p Der Hinderungsgriind für die Zahlung liege auch nicht in der Person des Gläubigers, sondern überwiegend in der Person des Schuldners, weil ihm die deutsche Devisengesetzgebung verbiete, die ihm vertraglich obliegende Leistung zu erfüllen. Der erkennende Senat schließt sich den Überzeugenden Ausführungen des Großen Senats für Zivilsachen an. Die Devisenvorschriften enthalten keine Bestimnung darüber, daß der ausländische GBubiger etwa verpflichtet gewesen wäre, eine Zahlung des Schuldners auf Sperrkonto als Zahlung ah Erfüllungs Statt anzunehmen-. Die auf Grund des § 97 BevGes erlassenen Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22, Dezember 1938 (RGBl I, 1851) bestimmen in Abschnitt II Nr 43 Abs 1, daß eine Genehmigung zur Zahlung auf ein Sperrkonto zugunsten eines Ausländers - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Pall des § 1 Abs 4 des Gesetzes zur Regelung von Kapitalfälligkeiten gegenüber dem Ausland vom 27. Mai 1937 (RGBl I, 600) - nur erteilt werden darf, wenn der Gläubiger bereit ist, diese Zahlung an Erfüllungs Statt anzunehmen. Die Erklärung der Annahme an Erfüllungs Statt hat dahin zu lauten, daß die Zahlung auf Sperrkonto in voller Höhe des Nennwertes als Erfüllung der Forderung angenommen wird. Hätte der Gesetzgeber eine Verpflichtung des Gläubigers, eine Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen, begründen wollen, so hätte er dies, worauf auch das Reichsgericht hinweist, klar gesagt, zu demal da nach § 1 des Gesetzes über Zahlungsverbin lichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 (RGBl I» 349) für die Zahlung von Zinsen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus Vermögensanlagen von Ausländern ausdrücklich eine andere Regelung getroffen war, r wonach der Schuldner derartige Beträge in Reichsmark zugunsten des Ausländers an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden zu zahlen hatte und im Palle der Zahlung von seiner Verpflichtung frei wurde. Die Regelung I in Abschnitt II Nr 43 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung beruht, wie auch in der von der Bank Deutscher Länder unter dem 31« Dezember 1951 gebilligten Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Münster vom 21. Juni 1951 zutreffend hervorgehoben wird, offensichtlich auf dem Grundgedanken, daß der Gläubiger einer Forderung nicht verpflich- * tet ist? den geschuldeten Betrag in einer Form anzunehmen,* ■; die ihm nicht die Verfügungsmöglichkeit über den Forderungsbetrag gewährt, und weiter auch (vgl RGZ 151? 120) auf der Erwägung, daß mit der Einzahlung auf Sperrmarkkonto in der Regel und so auch im vorliegenden Fall eine Einbuße hinsichtlich der Höhe der Verzinsung für den Gläubiger ein-tritt, daß der Gläubiger sich nicht einen anderen Schuldner aufnötigen zu lassen braucht und daß er auch - im vorlie- . j genden Fall ohne Bedeutung - nicht verpflichtet ist, für [ seine Forderung etwa bestehende Pfandrechte aufzugeben. Nach dem oben eiwähnten Gesetz vom 27. Mai 1937 befreite l. eine Zahlung auf Sperrkonto den Schuldner nur dann, wenn n der Gläubiger diese Zahlung ausdrücklich verlangte oder durch Nichteinhaltung der Erklärungsfrist nach § 1 Abs 4 I; des Gesetzes es unterließ, die in diesem Fall mögliche Zahlung auf Sperrkonto mit schuldtilgender Wirkung zu verhindern. Die Annahme des Reichsgerichts, die Genehmigung zur Einzahlung auf Sperrkonto durch die Devisenstelle be- | wirke nicht, daß nunmehr die geschuldete Leistung gemäß dem Inhalt der Genehmigung geändert und diese geänderte Leistung geschuldet werde, ist danach zutreffend- i Der Kläger verstieß auch nicht, wie das Berufungsgericht ohne Reclitsirrtum a.usführt, gegen Treu und Glauben, wenn er sich weigerte, die Zahlung auf Sperrkonto als leist ung an Erfüllungs Statt anzunehmen, Es muß grundsätzlich der Entschließung des Gläubigers überlasten bleiben, ob er eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung annehmen, insbesondere ob er eine Einbuße an Zinsen erleiden will oder nicht, während im vorliegenden Fall der Schuldner dem Gläubiger eine solche Zahlung und Zinsminderung aufzwingen möchte« Nur ausnahmsweise kann cus besonderen Gründen die Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zu einer anderen Beurteilung führen. Ein solcher Fall liegt entgegen der Annahme der Revision nicht vor« Hit dem Hinweis auf die eng€lv verwandtschaftlichen Beziehungen der Parteien kann ein gege^ Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers nicht begründet werden« Dasselbe gilt von der Tatsache, daß die Abfindungsforderung verzinslich ist und der Kläger mit der Klage zunächst nicht mehr erreichen kann, als ihm damals angeboten wurde« Die Forderung war bereits im Jahre 1932 fällig geworden und seit üierer Zeit verzinslich, ohne daß der Beklagte in den folgenden Jahren den Versuch gemacht hätte, die Abfindung zu zahlen. Mit Recht weist das Beru-‘ fungsgericht auch darauf hin, es sei ein unbilliges Ver- . 1- ngen, wenn man dem Gläubiger zurauten wollte, daß er gerad^ im Jahre 1944 zur Tilgung seiner Forderung habe mitwirken müssen, damit der Beklagte die damalige größere Geldflüsrig^ keit habe ausnutzen können. Die Tatsache, daß der Kläger bei einem günstigen Ausgang des Rechtsstreits auch zunächst! nur Zahlung auf Sperrkonto erreichen kann, ist ebenso wie diZ Frage, ob und wann er die weiter erforderliche devisen- • • 20 - rechtliche Einzelgenehmigung zur Transferierung des Betrages erwirken kann, für die Entscheidung ohne Bedeutung« Der Kläger befand sich danach im Jahre 1944 weder in Annahmeverzug, noch braucht er sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als ein in AnnahmeVerzug befindlicher Gläubiger behandeln zu lassen. 3o Die Hinterlegung kann deshalb nach §§ 372, 378 BGB nur dann schuldtilgende Wirkung gehabt haben, wenn der Beklagte aus einem anderen in der Person des Klägers liegenden Grunde als dem des Annahoeverzugs seine Verbindlichkeit nicht erfüllen konnte* Der Grund für das Hindernis der Er-füllungsmöglichfceit liegt, wie das Oberlandesgericht in •Tbereinstimnung mit der Auffassung des Großen Senats des Reichsgerichts für Zivilsachen zutreffend angenommen hat, überwiegend auf seiten des Beklagten und nicht in der Person des Klägers, weil die deutsche Bevisengesetzgebung dem Schuldner eines ausländischen Gläubigers verbot, die ihm vertraglich obliegende Leistung zu erfüllen. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben« 4o Da die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht gegeben war^n, ist die Schuld des Beklagten noch nicht getilgt, Die Klageforderung ist nach der zutreffenden und auch von der Revision nicht beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG in voller Höhe auf Beut..che Hark umgestellt5 21 • Ml sr ..i* rfi"Ss ' ü i ■t Die Revision maßte deshalb, da das ongefochtene Urteil auch im Übrigen eine Rechtsverletzung nicht erkennen läßt* als unbegründet zurüclcgewiesen werden. Die ICosüenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Tasche Dr.v«Normann Schuster Dr* Oechßler Dr« Piepenbrock