1) Die Anwendung des ümstellungsgesetzes auf eine vor dem WährungsStichtag begründete Kaufpreisforderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsparteien vereinbart haben, es solle dem Käufer erst nach der Währungsreform gestattet sein, den Kaufpreis zu bezahlen.,, 2) Die Verpflichtung des Verkäufers eines Grundstücks, das Grundstück von einer Eigentümergrundschuld zu befreien, .gehört nicht zu den Von ihm zu erfüllenden Verbindlichkeiten im. . hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Februar 1952 unter Mitwirkung des tspräsidenten Prof„ Drc Pritsch und der Bundesrichter Hertel? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats Darmstadt des Oberlandesgerichts für, Hessen vom 28„ November 1950 aufgehoben und dahin er; Zu notariellem Protokoll vom 23o Februar 1948 haben die Kläger das Grundstück M^flHHHfcstraße 49 in Darmstadt an die Beklagten verkauft und ihnen aufgelassen; im Anschluß an den Kaufvertrag wurde das Grundstück•den Beklagten übergeben» Als Kaufpreis war der Betrag von 36 500 RM vereinbarte Über die Fälligkeit, Zahlung und erzinsung des Kaufpreises enthielt der Kaufvertrag fol-ende Bestimmungen? Die Kläger sind der Meinung, daß die Beklagten einen Kaufpreis von: 36 500 DM zu zahlen habenü Sie haben geltend gemacht, es habe darüber Einverständnis bestanden, daß' durch die oben wiedergegebenen Vereinbarungen über die Zahlung und. Kaufpreises erreicht werden sollte, daß der Kaufpreis durch die Währungsreform unberührt bliebe» Sie haben sich ferner darauf berufen, daß die ihnen als Verkäufern obliegenden Leistungen bis zu dem Währungsstichtag noch nicht bewirkt gewesen seien, und zwar einesteils insoweit, als die' Beklagten am Währungsstichtag noch nicht als Erwerber im Grundbuch eingetragen gewesen seien, und anderenteils insoweit, als die Löschung einer auf dam verkauften Grundstück ruhenden Briefhypothek, welche ihnen nach dem Kaufvertrag obgelegen habe, bis zu dem Währungsstichtage nicht habe .durchgeführt werden können, .weil der Hypothekenbrief' - wie * sich nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt habe. -verlorengegangen seia Mit der Klage haben die Kläger • Verurteilung der Beklagten zur Zahlung*von 6 04-3,33 DM, doh„ der ersten Kaufpreisrate, nebst 4 °/o Jahreszinsen vom 1„ April 1948 ab verlangte Die Beklagten haben die Klageforderung in Höhe von 604s-o3 DM anerkannt und beantragt, die Klage in Höhe von 5 439 DM abzuweisen0 Sie haben ausgeführt: Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises sei die Kaufpreisforderung, und zwar in Hohe von 36 500 HM, schon vor dem Währungsstichtag ■ entstanden ; sie unterliege folgeweise dem ümstel-lungsgesetz5 die einem Grundstücksverkäufer obliegende Leistung sei im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes schon durch Auflassung und Übergabe des’ver- kauften Grundstücks bewirkt; darauf, ob der Verkäufer seine Verpflichtung, einen Rechtsmangel des verkauften Grundstücks zu beseitigen, am WährungsStichtag noch nicht erfüllt gehabt habe, komme es nicht anv . Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag -in vollem Umfange stattgegebeno Mit der Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an; die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. nur dann, verlangen, wenn sie die ihnen als Verkäufer 'obliegende Leistung bis zu dem Währungsstichtag' im Sinnei des § 18 Abs i Ziff 2 des Umstellungsgesetzes noch • nicht bewirkt..: gehabt hatten.. Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 26V Juni 1951 (BGHZ Band 2 S 369 ff) auisge- v sprochen und begründet, daß.und warum beim Verkauf eines Grundstücks.der Verkäufer seine Leistung bereits im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes VÜ.f verkauften Grundstück ruhenden Briefhypöthek (die nach-ihren Angaben damals schon zur Eigentümergrundschuld geworden war) am Währungsstichtag noch nicht stattgefunden hatte und bis zu dem Währungsstichtag nicht möglich gewesen war, weil der Hypothekenbrief verloren gegangen war* Zu den vom Verkäufer zu-bewirkenden "Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Urnstellungsgesetses. gehört nicht die dem Verkäufer obliegende Beseitigung eines Rechtsmangels der Kaufsache| auch dies hat.der erkennende Senat in seiner oben angezogenen Entscheidung ausgesprochen,. Für .die Frage, wie die streitige Kaufpreisforderung umzustellen ist, kann der zufällige Umstand,, daß der Hypothekenbrief verlorengegangen- war und deshalb die Löschung der Hypothek (oder ^igentümergrundschuld) nicht vor dem Währungsstichtag hätte bewirkt werden können, nicht -entscheidend sein0-
Pur das Nachschlagewerk! kür die Amtliche Sammlung! besetz; Rechtssätze UmstG ■§§ 13? 16? 18 Abs 1 Zif.f 2« 1) Die Anwendung des ümstellungsgesetzes auf eine vor dem WährungsStichtag begründete Kaufpreisforderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Vertragsparteien vereinbart haben, es solle dem Käufer erst nach der Währungsreform gestattet sein, den Kaufpreis zu bezahlen.,, 2) Die Verpflichtung des Verkäufers eines Grundstücks, das Grundstück von einer Eigentümergrundschuld zu befreien, .gehört nicht zu den Von ihm zu erfüllenden Verbindlichkeiten im. Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstGh • 'v . •• Aktenzeichen; V ZR 4 / 51 :ürtei:hi vom 29„ Eebruar 1 952 OLG Prankfurt/Main (Zivilsenat Darmstadtj0 SpÄ Wf.- '■ '1LZR. 4_/_ 5'l Verkündet am 29o Februar 1952 „V* Hoffmeister, Just„Angest„ als ■ ; TJr kund s b e amt e r der Geschäftsstelle 0 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit ,o$ m 1) des Kaufmanns Salvatore Pu Pal 1 aswiesenstraße. .57■> 2) des Kaufmanns Giovanni- B Pallaswiesenstraße 37s in Darmstadt, in Darmstadtj :: Vrl V ‘.TO >‘J& ppp sali |IB ( K ii\: Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc g e g e n den Geheimen Oberrechnungsrat aJo Adolf S und dessen Ehefrau Katharina gebü Nieder-Ramstadt ? B^HBBPstraße 33 ? , ■ . A :..y beide in |||g> ■ Lr- Klägers Berufungskläger und Revisionsbeklagte? Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Drc } . hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29 o Februar 1952 unter Mitwirkung des tspräsidenten Prof„ Drc Pritsch und der Bundesrichter Hertel? Dr„v0 Hcrmanny'Dr? Heck und Dr0 Oechßler für Recht erkannt; ;' A Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Zivilsenats Darmstadt des Oberlandesgerichts für, Hessen vom 28„ November 1950 aufgehoben und dahin er; kannt; mm äii ill#f§ ü "■ $* iif-u ,, i I «i %, ? * i ' ' •'•rJ ; 1 • ’ r J " ’ " y-ij-fe,«-.'.. -.ri *'SS 'iS wmämim* Lie Berufung der Kläger gegen das Urteil der „ Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt vorn 9., Mai 1950 wird zurückgewiesen0 Die Kläger tragen ie gesamten Kosten des Rechtsstreits0 -;-9 Von Rechts weg|n^^ ; '0$ ■Tatbestand.; ' Zu notariellem Protokoll vom 23o Februar 1948 haben die Kläger das Grundstück M^flHHHfcstraße 49 in Darmstadt an die Beklagten verkauft und ihnen aufgelassen; im Anschluß an den Kaufvertrag wurde das Grundstück•den Beklagten übergeben» Als Kaufpreis war der Betrag von 36 500 RM vereinbarte Über die Fälligkeit, Zahlung und erzinsung des Kaufpreises enthielt der Kaufvertrag fol-ende Bestimmungen? ’’Die Zahlung des Kaufpreises „ „ , „ „ ’wird zunächst gestundet mit folgender Maßgabe? . ; a) Den Käufern ist Zahlung des Kaufpreises erst sechs Monate nach Inkrafttreten äes Währungsreformgesetzes gestattete Zahlen sie unter Berücksichtigung einer Schonfrist von zwei' Wochen an diesem Zeitpunkt nicht, dann ist der Kaufpreis in sechs gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten zu zählen, beginnend zu vorerwähntem,Zeitpunkt, also bei Beginn des 7« Monats nach Inkrafttreten des Währungsreformgesetzes c b) Der Kaufpreis ist ab Pag des Inkrafttretens des Währungsreformgesetzes, spätestens ab 1c April 1948, mit 4 jährlich ;zu verzinsen, wobei die Zinsen kalendervierteljährlich postnumerando zu entrichten sindi" Die zur Ausführung des Kaufvertrags erforderlichen hördlichen Genehmigungen lägen, wie unstreitig 'ist, am o Juni 1948 vor; die Beklagten waren aber am 210 Juni 948 noch nicht als Erwerber des Grundstücks in das'Grund-eingetragen» Zahlungen auf die Kaufpreisforderung n die.Beklagten noch nicht geleistet» : ■ DU JR v - **:■: 1 ■*. - Die Kläger sind der Meinung, daß die Beklagten einen Kaufpreis von: 36 500 DM zu zahlen habenü Sie haben geltend gemacht, es habe darüber Einverständnis bestanden, daß' durch die oben wiedergegebenen Vereinbarungen über die Zahlung und. Fälligkeit des. Kaufpreises erreicht werden sollte, daß der Kaufpreis durch die Währungsreform unberührt bliebe» Sie haben sich ferner darauf berufen, daß die ihnen als Verkäufern obliegenden Leistungen bis zu dem Währungsstichtag noch nicht bewirkt gewesen seien, und zwar einesteils insoweit, als die' Beklagten am Währungsstichtag noch nicht als Erwerber im Grundbuch eingetragen gewesen seien, und anderenteils insoweit, als die Löschung einer auf dam verkauften Grundstück ruhenden Briefhypothek, welche ihnen nach dem Kaufvertrag obgelegen habe, bis zu dem Währungsstichtage nicht habe .durchgeführt werden können, .weil der Hypothekenbrief' - wie * sich nach Abschluß des Kaufvertrages herausgestellt habe. -verlorengegangen seia Mit der Klage haben die Kläger • Verurteilung der Beklagten zur Zahlung*von 6 04-3,33 DM, doh„ der ersten Kaufpreisrate, nebst 4 °/o Jahreszinsen vom 1„ April 1948 ab verlangte Die Beklagten haben die Klageforderung in Höhe von 604s-o3 DM anerkannt und beantragt, die Klage in Höhe von 5 439 DM abzuweisen0 Sie haben ausgeführt: Trotz der im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen über die Zahlung und Fälligkeit des Kaufpreises sei die Kaufpreisforderung, und zwar in Hohe von 36 500 HM, schon vor dem Währungsstichtag ■ entstanden ; sie unterliege folgeweise dem ümstel-lungsgesetz5 die einem Grundstücksverkäufer obliegende Leistung sei im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes schon durch Auflassung und Übergabe des’ver- kauften Grundstücks bewirkt; darauf, ob der Verkäufer seine Verpflichtung, einen Rechtsmangel des verkauften Grundstücks zu beseitigen, am WährungsStichtag noch nicht erfüllt gehabt habe, komme es nicht anv . • Das Landgericht hat die Beklagten zur,Zahlung von 604,33 DM nebst 4 fo Jahreszinsen seit dem 1 „ April 1948 verurteilt und in übrigen die Klage .abgewieseno' Auf die x Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht dem Klageantrag -in vollem Umfange stattgegebeno Mit der Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an; die Kläger haben beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s c heidungsgiitnd^e; Die Revision der Beklagten ist begründet Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien durch die im Kaufvertrag enthaltene Vereinbarung über die Fälligkeit des Kaufpreises den Zweck verfolgt haben, die Kauf preisforderung der Einwirkung der damals bevorstehenden Währungsgesetzgebung zu entziehen. Dieser Zweck ist jedenfalls nicht erreicht worden. Das Umste1lungsgesetz bezieht sich auf alle vor dem Währungsstichtag entstandenen, in-Reichsmark bezifferten Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner erst an einem nach dem Währungs- ' Stichtag liegenden Tage zur Zahlung berechtigt oder (auf Grund einer ihm gewährten'Stundung) verpflichtet war. Da-, her könnten die Kläger die Umstellung ihrer Kaufpreis-forderung von ,36 500 RM im Verhältnis 1, EM gleich. 1 DM, nur dann, verlangen, wenn sie die ihnen als Verkäufer 'obliegende Leistung bis zu dem Währungsstichtag' im Sinnei des § 18 Abs i Ziff 2 des Umstellungsgesetzes noch • nicht bewirkt..: gehabt hatten.. Der erkennende Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 26V Juni 1951 (BGHZ Band 2 S 369 ff) auisge- v sprochen und begründet, daß.und warum beim Verkauf eines Grundstücks.der Verkäufer seine Leistung bereits im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes VÜ.f .bewirkt .hat, wenn er . vor . dem WährungsStichtag das'i'ver-./ kaufte Grundstück an den Käufer auf gelassen und ihm Vf. übergeben hatte. Wann der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt eingereicht und wahn er durch das Grundbuchamt ausgeführt ist, muß deswegen außer Betracht bleiben, weil weder die Einreichung desfUmschreibeantra.gs -noch dessen Ausführung "Leistungen’1 sind, welche vom fff Verkäufer "bewirkt" werden. Die Ausführungen der Revisionsbeklagten geben dem'erkennenden Senat keine'Veranlassung, von seiner vorerwähnten Entscheidung, abzuge- ff hen^ aus § 17 Abs 1 der Konkurs Ordnung, auf welchen, sich die Revisionsbeklagten berufen, kann für die Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes nichts entnommen werden; daß die besonderen Bestimmungen des’Konkursverfahrens auf die.dingliche Rechtslage zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 1 Abs 1 der Konkurs Ordnung) abgestellt sind, zwingt nicht zu der Eolgerung, daß es auch für §. 16 Abs 1 Ziff 2 des Umstellungsgesetzes im Balle eines Grundstücksverkaufs auf die dingliche Rechtslage am Währungsstichtag ankommt. Auch darauf können sich die Revisionsbeklagten nich-berufenV daß die ihnen obl r"i verkauften Grundstück ruhenden Briefhypöthek (die nach-ihren Angaben damals schon zur Eigentümergrundschuld geworden war) am Währungsstichtag noch nicht stattgefunden hatte und bis zu dem Währungsstichtag nicht möglich gewesen war, weil der Hypothekenbrief verloren gegangen war* Zu den vom Verkäufer zu-bewirkenden "Leistungen" im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 des Urnstellungsgesetses. gehört nicht die dem Verkäufer obliegende Beseitigung eines Rechtsmangels der Kaufsache| auch dies hat.der erkennende Senat in seiner oben angezogenen Entscheidung ausgesprochen,. Es kommt auch nicht darauf an, ob. der Verkäufer die Verzögerung der Beseitigung eines Rechtsmangels verschuldet oder nicht verschuldet ;hat>-. Für .die Frage, wie die streitige Kaufpreisforderung umzustellen ist, kann der zufällige Umstand,, daß der Hypothekenbrief verlorengegangen- war und deshalb die Löschung der Hypothek (oder ^igentümergrundschuld) nicht vor dem Währungsstichtag hätte bewirkt werden können, nicht -entscheidend sein0- Aus diesen Gründen war auf die Revision das Urteil des Landgerichts wiederherzusteilen? ohne daß es einer Prüfung der weiteren von der Revision erhobenen Rügen be-