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BGH · V ZR 3/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 3/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 19/20 und die Klägerin zu 1/20 (§§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO). Hagen Lambert-Lang Tropf Schneider als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Normen: § 97 ZPO
13HagenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 3/94
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Else G1 Gerda Traude Ui
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Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Gerhard Mi
 Wohnbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B^HH^ Straße 4}, B<
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die vom Berufungsgericht unter I. 1. titulierte Duldungspflicht der Beklagten ist dahingehend zu verstehen, daß sie nur besteht bei Einhaltung der behördlichen Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil im einzelnen dargelegten Maßnahmen wie der Erstellung von Statik und Ausführungsplänen vor Beginn der Baumaßnahme und der Überwachung der Baugrubensicherungsarbeiten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten zu 19/20 und die Klägerin zu 1/20 (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1,3 Mio. DM
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Schneider
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle