Der Klägerin wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Gründe Die Frist des § 352 ZPO zur Einlegung der Revision ist mit dem 13« Juli 1981 abgelaufen. Sie hatte am 13* Juli 1981 durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zwecks Einlegung und Durchführung der Revision nachgesucht. Im Falle der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist eine Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGHZ 26, 99» 101). Die Klägerin war daher nicht durch eine vernünftigerweise begründete Annahme, sie könne die Kosten nicht aufbringan, an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert.
BUNDESGERICHTSHOF V ZR vsa BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dorothea geb. Kt - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. IHHHB - gegen Rolf Straße4Mfc El Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert beschlossen: Der Klägerin wird die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Gründe Die Frist des § 352 ZPO zur Einlegung der Revision ist mit dem 13« Juli 1981 abgelaufen. Die Klägerin hat am 7. Januar 1982 Revision einlegen lassen. Sie hatte am 13* Juli 1981 durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zwecks Einlegung und Durchführung der Revision nachgesucht. Der Senat hat den Antrag durch Beschluß vom 18. Dezember 1981 abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht vorliegen. Im Falle der Ablehnung des Gesuchs um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist eine Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen Verneinung der Armut rechnen mußte (BGHZ 26, 99» 101). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages, eingegangen am 7. Januar 1982, selbst nur glaubhaft gemacht, sie sei davon ausgegangen, daß es bei der Überprüfung der Prozeßkostenhilfe nur um vorhandene Bar- mittel gehe, der vorhandene Grundbesitz nicht zu berücksichtigen sei. Zu dieser Annahme hatte sie Jedoch keinen begründeten Anlaß. Angesichts ihres Miteigentums an wertvollem Grundbesitz war von ihr zu demindest zu erwarten, daß sie sich informierte, wenn sie über die Voraussetzungen, unter denen Prozeßkostenhilfe gewährt wird, selbst im unklaren war. Die Klägerin war daher nicht durch eine vernünftigerweise begründete Annahme, sie könne die Kosten nicht aufbringan, an der rechtzeitigen Einlegung der Revision verhindert. Dr. Thumm Vogt Hagen Lin4en Lambert