Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Df.Freitag, Dr. Mattern, öffterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Beklagte verkaufte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 19* Februar I960 (UR Nr. 143/60 des Notars Otto dem Kläger und schloß mit ihm unter Bezugnahme auf diesen Vertrag am 6. Im ersten Vertrag vorpflichtete sich der Kläger u.a., an die Beklagte eine in das Grundbuch einzutragende monatliche Xeibrente von 100 DM ab 1. werden müßten, insbesondere auch über eine V/ährungs-klauselo Im zweiten Vertrag vom 6» Juli I960 nahmen die Parteien in Nr. 2 auf die vorgenannte Nr» 3 des ersten Vertrags Bezug und fuhren fort: ’’Hierzu vereinbaren wir: oo.ooo.o. i) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die nach Maßgabe des Vertrags an die Veräußorerin zu zahlende Leibrente der Versorgung der Veräußererin dient» ..o..” Juli 1961 ist gegen die Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, gegen das sie Einspruch eingelegt hat» Ende September/Anfang Oktober setzte die Beklagte dem Kläger unter Androhung des Rücktritts von den Verträgen eine Frist zur Zahlung von insgesamt 672,98 DM und zur Durchführung von Instandsetzungs-arbeiten am Wohnhaus. Dafür, daß die Vorhandlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, spreche die Tatsache, daß sie in keinem der Verträge das Grundstück an den Klüger aufgelassen habe. Sic hat ferner Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf In deren Formulierung, die sich eindeutig auf die in Nr. 3 des ersten Vertrags besonders erwähnte Währungsklausel beziehe, komme hinreichend zu dem Ausdruck, daß sich die Rente bei einem Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark entsprechend erhöhen solle. Der Kläger sei sich nach seiner Erklärung vor dem Berufungsgericht auch darüber im klaren, daß die Rente mit Rücksicht auf deren Versorgungscharakter variabel sei und bei entsprechender Veränderung der Lebensverhältnisse erhöht werden könnte. Die von den Parteien in Nr. 2 i des Vertrags vom 6. Rer Zeuge habe nicht bestätigt, daß die Erklärungen in Kr. 2 i des zv/eiten Vertrags hinreichend zu dem Ausdruck gebracht hätten, die Formulierung solle eine Erhöhung der Rente bei Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark bewirken. Wenn das Berufungsgericht in Nr. des zweiten Vertrags eine Vereinbarung gesehen habe, durch die der Wunsch der Beklagten nach Erhöhung einer Leibrente vertreter an die Beklagte gerichtet hat, habe er der Beklagten gerichtliche Maßnahmen für den Pall angekündigt, daß sie die vom Kläger gewünschten Ex'klärungen nicht fristgemäß abgeben wurde. Das Berufungsgericht hätte daraus entnehmen müssen, daß der Notarvertreter hier als Bevollmächtigter eines Beteiligten, des Klägers, tätig geworden sei. tätigkeit ausgeschlossen gewesen« Bor Notar sowie der Zeuge Kellermann hätten gleichzeitig gegen § 45 2fr« 4 BRAO verstoßen« j)araus ergebe sich, daß der Uritunis person die erforderliche Objektivität gefohlt habe, weil der Notar wie auch der Notarvertreter sich in einem aus der ersten Urkunde entstandenen Streit auf die Seite eines der Beteiligten gestellt hätten« Bas Berufungsgericht hätte dieses unerlaubte Verhalten des Notars und des Zeugen bei ^Gr Auslegung der Klausel der Nr« 2 i des zweiten Vertrags sowie der Bekundungen berücksichtigen müssen« Es darf auch offen bleiben, ob nicht die Parteien am 19« Februar I960 übereingekom-men sind, sich hinsichtlich wesentlicher Punkte zu binden, für "Einzelheiten“ aber spätere Verständigung vorzubehal-ten (Soergel aaO § 154 Rdn« 6)« Bas Berufungsgericht hat jedenfalls die Erklärungen der Parteien dahin aufgelegt, daß über alle nach dem ersten Vertrag noch offenen Punkte im zweiten Vertrag eine Verständigung erzielt worden ist und nach dem späteren Vertrag keine Vorbehalte mehr offen waren. Man habe sich auf die Formulierung der Nr. 2 i des zweiten Vertrags geeinigt, da niemand einen besseren Ausdruck für das allen Beteiligten Vorschwebondo gefunden habe. Die Beklagte habe dagegen keine Bedenken erhoben» Diesem Vortrag ist die Beklagte, die erstmals im Prozeß in der Begründung ihres Einspruchs gegen das VerSäumnisurteil vom 7o Juli 1961 (Bl. 42 GA) mit der Behauptung hervorgetreten ist, die Frage der Währungsklausel sei noch nicht geregelt, nicht substantiiert begegnet» In ihrer Würdigung der von jener Zeugin stammenden Bekundung hat sie lediglich Angaben darüber vermißt, ob und wie sie, die Beklagte, auf die Währungsklausei verzichtet habe (Bl» 328 GA) In übrigen hat die Beklagte sieh auf die Darlegung ihrer Rechtsansicht beschränkt, eine solch allgemein gehaltene Erklärung vermöge rechtlich keinerlei Y/irkung zu erzielen, insbesondere könne sie niemals die Y/irkung einer Y/lihrungf-klausel enthalten (Bl. 170 GA). Wenn man in den zweiten Vertrag aufgenommen habe, daß die Leibrente der Versorgung der Verkäuferin dienen sollte, i-: dann sei das alles gewesen, worüber man sich habe einigen können. Bas Oberlandesgericht hat der Bekundung unter Berücksichtigung des Klagvortrags in freier Bewcicv/ürdi-gung entnommen, habe bestätigt, daß die Erklärung in Nr. 2 i des zweiten Vertrags den Sinn hatte, die Rente solle sich bei einem Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark entsprechend erhöhen. Mit ihrem Versuch, den Aussagen in beiden Vernehmungen (Bl. 118 und 262 GA) etwas anderes zu entnehmen als der Datrichter, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Ta tsa ch env/ürd igu’ng. c) Berufungsgericht und Revision sind sich ohne Rcchtsirrtum darin einig, daß es sich "bei der Wahl des Wortes Währungsklausel im ersten Vertrag um eine sogenannte Y/ertsichcrungsklausel gehandelt hat, die in der Umgangssprache auch als Währungsklausel bezeichnet wird* Zu Unrecht rügt die Beklagte aber, daß das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise das Wesen einer VVertsichcrungs-klausel und die Rechtsfigur der Leibrente geprüft habe» Rer Beklagten ist zuzugeben, daß das Loibrentcnstammrccht vermuteten Unterhaltocharakter besitzt (RGZ 150, 585, 391) und im allgemeinen mit einem die Leibrentenvereinbarung ergänzenden Zusatz, die Rente diene der Versorgung der Gläubigerin,nichts Neues gesagt werde - Unter wertsichernden Gesichtspunkten konnte es im Jahre I960 den Vertragspartnern aber sehr wohl darauf angekommen sein, den Versorgungscharakter besonders herauszustellen, um damit die Sachwertabhängigkeit der Leistungsverpflichtung zu betonen (vgl» Rürkes, Wertsicherungsklausel 1964 ]) 26 ff; Schlöz, Ras Recht der Wertsichorungsklauseln seit der Währungsreform Dissertation Heidelberg 1962 So 76)o Im vorliegenden Fall sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit der Vereinbarung jenes Zusatzes nach der Vorstellung und dem Vf Illen der Parteien eine Wertsicherungsabrede getroffen werden« Demzufolge haben die Parteien im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht mit der Ergänzung in Nr« 2 i dos zweiten Vertrags nicht nur eine überflüssige Beschreibung des Y/esens der Rente geben wollen* Rio Feststellung des Berufungsgerichts bedeutet insoweit eine zu demindest mögliche Auslegung eines nicht typischen Vertrags, Sie ist für die Revisionsinstanz bindend* Das Ergebnis enthob das Berufungsgericht der Prüfung, ob RauerschuldVerhältnissen mit Versorgungseharakter etwa stillschweigend eine Y/ährungsgleitklausel innewohnt (vgl* Urteil des Senats vom 21, Rczember I960 - V ZR 56/60, BB 1961, 191)» Ira übrigen hat das Oberlandesgericht ohne Rechts-Irrtum angenommen, daß Wertsicherungsabreden einen sogenannten genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt zun Gegenstand haben können und ein solcher hier vorliegt (vgl« auch die Urteile des Senats vom 10. d) Bei dieser Rechtslage ist für eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte auf die Währungsklaunel verzichtet hat und wer insoweit die Beweislast tragt, kein Raum« Die positiven Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Partner im zweiten Vertrag dem Verlangen der Beklagten nach einer Wertsicherung Rechnung getragen haben, schließen die Anwendung der Regeln Uber die Beveiolast aus. notarordnung und die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen, das Berufungsgericht hätte dies bei der Auslegung der Nr« 2 i im zweiten Vertrag sowie der Bekundungen des Zeugen Kollermann berücksichtigen müssen« Der Angriff scheitert schon daran, daß ein unerlaubtes Verhalten der genannten Urkundspersonen vom Oberlandesgericht ohne Eechts-irrtum nicht festgestellt worden ist. Juni I960 mußte das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß der Notarvertreter als Bevollmächtigter des Klägers tätig geworden ist und infolgedessen der Notar von der Urkundstätigkeit ausgeschlossen war (§ 17 Abs« 1 Ferner könne die Beklagte aus der Tatsache, daß die Auflassungserklörungon in Kaufverträge fehlten, nichts für ihre Behauptung hcrloiton, es sei auch während der zweiten Verhandlung beim Notar Ile Da auch sonstige von Amts wegen zu: berücksichtigende Rechtcfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennbar sind, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
2°4?
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 3/64 URTEIL Verkündet am
9. Juli 1965 Symalla, Justiz hauptsckrotlir
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Witwe Maria
geh.
in
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmachtigter2 Rechtsanwalt ])r.
gegen
den Lehrer Ingolf Kurt Otto in HBI/LHi-Iil
Kläger und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br»
o
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Df. Freitag, Dr. Mattern, öffterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. November 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagten gehört das in
belegene, im Grundbuch von IlBHBHl Band 22 Blatt 6^ eingetragene, 1163 qm große Grundstücke Sie hat es von ihrem am dlHHB I960 verstorbenen Ehemann geerbt. Auf dem Grundstück stehen ein massives Wohnhaus und ein Behelfsheim, das vermietet ist.
Die Beklagte verkaufte das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 19* Februar I960 (UR Nr. 143/60 des Notars Otto dem Kläger und schloß
mit ihm unter Bezugnahme auf diesen Vertrag am 6. Juli I960 vor dem Notar Kr. 637/60)
einen weiteren Vertrag. Im ersten Vertrag vorpflichtete sich der Kläger u.a., an die Beklagte eine in das Grundbuch einzutragende monatliche Xeibrente von 100 DM ab 1. März I960 zu zahlen (Nr. 2 b des Vertrags vom 19» Februar I960). Die Parteien erklärten ferner in Nr. 5 jener Urkunde, sie seien sich darüber einig, daß über Einzelheiten noch weitere Vereinbarungen getroffen
werden müßten, insbesondere auch über eine V/ährungs-klauselo Im zweiten Vertrag vom 6» Juli I960 nahmen die Parteien in Nr. 2 auf die vorgenannte Nr» 3 des ersten Vertrags Bezug und fuhren fort: ’’Hierzu vereinbaren wir: oo.ooo.o. i) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die nach Maßgabe des Vertrags an die Veräußorerin zu zahlende Leibrente der Versorgung der Veräußererin dient» ..o..”
Zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Auflassung wurde die von den Parteien vereinbarte Vormerkung am 28o Oktober I960 in das Grundbuch cinge-tragen» Die Beklagte wurde auf Grund Erbscheins vom 16. September I960 am 24° April 1961 als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt.
Die Beklagte weigerte sich mit der Begründung, die Verträge vom 19° Februar und 6. Juli I960 seien unwirksam, der Kläger habe auch seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen: «nicht erfüllt, das Grundstück an den Kläger aufzulassen.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt ,
die Beklagte zu verurteilen,
1. das zu ,
HB? belogene, im Grundbuch von L(
&ancl 22 Bl. 6»verzoichnote Grundstück an den Kläger aufzulassen,
2. darin einzuwilligen, daß der Kläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird o
Am 7. Juli 1961 ist gegen die Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen, gegen das sie Einspruch eingelegt hat» Ende September/Anfang Oktober setzte die Beklagte dem Kläger unter Androhung des Rücktritts von den Verträgen eine Frist zur Zahlung von insgesamt 672,98 DM und zur Durchführung von Instandsetzungs-arbeiten am Wohnhaus. Die Beklagte lehnte cs ab, den unter Vorbehalt der Rückforderung überwiesenen Betrag von 672,98 DM anzunehmen und erklärte mit Schreiben vom 14o Oktober 1961 den Rücktritt von beiden Verträgen.
Sie hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei es nicht zu einer rechtswirksamen Einigung gekommen. Im ersten Vertrag vom 19«» Februar I960 sei u.a. die ausdrücklich erwähnte Währungsklausel ungeregelt geblieben. Das sei auch in der Vereinbarung vom 6. Juli I960 nicht nachgeholt worden. Dafür, daß die Vorhandlungen noch nicht abgeschlossen gewesen seien, spreche die Tatsache, daß sie in keinem der Verträge das Grundstück an den Klüger aufgelassen habe. Im übrigen seien die Rechtsgeschäfte nichtig, weil sie, die Beklagte, zur Zeit des Vertrag-schlusses geschäftsunfähig gewesen sei. Sie hat weiter geltend gemacht, die Vereinbarungen seien nach § 138 BGB nichtig und hat sie zusätzlich nach § 123 BGB angefechten o Sie hat auf den von ihr erklärten Rücktritt von den Verträgen verwiesen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Schließlich hat sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben.
Die Beklagte hat gebeten, das Versäumniourteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sic hat ferner Widerklage erhoben und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, in die Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Eigentumsübertragung im Grundbuch von
Blatt 6#|Abt« II
Ur. 2 ginzuv/illigen.
Der Kläger hat beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 7o Juli 1961 aufrecht-zuerhalten,
2« die Y/iderklage abzuweisen»
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung das Verstium-nisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgov/ieoen.
Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandte Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger zu Protokoll erklärt:
”Ich bin mir klar darüber, daß die mit der Beklagten im Vertrag vereinbarte Rente keine starre Rente ist, sondern daß sie mit Rücksicht auf ihren VersorgungsCharakter unter Umstanden bei entsprechender Änderung der Lebensverhältnisse angepaßt werden müßte, also auch erhöht werden könnte.11
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen o
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt , mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuwciscn.
Entscheidungsgründe:
Io
A) Das Oberlandesgerieht hat ausgeführt: Die Beklagte könne sich nicht auf § 154 Abo. 1 BGB berufen,
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v/eil der Kaufvertrag rieht unvollständig sei. Im ersten Vertrag seien einige Punkto, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, offen geblieben. Der zweite Vertrag enthalte aber keine Vorbehalte mehr. Er habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich»
Auf die Währungsklausel habe die Beklagte großen Wert gelegt. Ihrem berechtigten Wunsch, die Leibrente v/ährungs- und krisenfest zu machen, habe man in Nr« 2 i des zweiten Vertrags entsprochen. In deren Formulierung, die sich eindeutig auf die in Nr. 3 des ersten Vertrags besonders erwähnte Währungsklausel beziehe, komme hinreichend zu dem Ausdruck, daß sich die Rente bei einem Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark entsprechend erhöhen solle. Diesen Sinn der Erklärungen der Parteien in Hr. 2 i der späteren Vereinbarung habe der Zeuge Rechtsanwalt
bestätigt, der mit den Parteien am 6. Juli I960 besprochen habe, was nach dem ersten Vertrag noch ergänzt werden sollte. Der Notar habe den zweiten Vertrag erst beurkundet, nachdem alle ergänzungsbedürftigen Punkte bei der Besprechung mit zwischen
den Parteien geregelt worden waren. Der Kläger sei sich nach seiner Erklärung vor dem Berufungsgericht auch darüber im klaren, daß die Rente mit Rücksicht auf deren Versorgungscharakter variabel sei und bei entsprechender Veränderung der Lebensverhältnisse erhöht werden könnte.
Die von den Parteien in Nr. 2 i des Vertrags vom 6. Juli I960 vereinbarte V/ertsicherungsklausel bedürfe, v/eil die Höhe der Rentenzahlung nicht unmittelbar von den Änderungen einer Bezugsgröße abhängig gemacht worden sei, nicht der Genehmigung der Landcszentralbank nach § 3 V/ährO. Die Klausel habo einen sogenannten Leistungsvorbehalt zu dem Gegenstand. Das bedeute, daß die Beklagte im Pall der Verschlechterung der Kaufkraft der Deutschen Mark die Möglichkeit habe, nach § 316 BGB die Höhe der
Ponte zu bestimmen. Wenn die von ihr angegebene Hohe nicht der Billigkeit entspreche, könne die Rente nach §315 Abs. 3 BG-B durch Urteil bestimmt werden.
B) 1. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien sich im notariellen Vertrag vom 6. Juli I960 Uber alle noch offenen Fragen geeinigt hätten, zunächst mit der Begründung an, sie sei prozeßordnungswidrig getroffen worden.
Rer Zeuge habe nicht bestätigt, daß die
Erklärungen in Kr. 2 i des zv/eiten Vertrags hinreichend zu dem Ausdruck gebracht hätten, die Formulierung solle eine Erhöhung der Rente bei Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark bewirken. habe bei seiner ersten Verneh-
mung bekundet, es könne durchaus sein, daß einzelne Punkte nicht in den Ergänzungsvertrag aufgenommen worden seien.
Er habe insbesondere erklärt, die Formulierung in Nr. 2 i des zweiten Vertrags sei dann alles, worüber man sich habe einigen können. Das sei gerade das Gegenteil dessen, was das Berufungsgericht aus dieser Feststellung habe entnehmen wollen. Bei seiner zweiten Vernehmung habe er sich noch unbestimmter dahin ausgedrückt, er könne sich des Hergangs der Verhandlung vom 6. Juli i960 nicht mehr genau erinnern. Er habe lediglich der Meinung Ausdruck gegeben, daß sich an diesem Tag die Parteien geeinigt hätten.
2. Das Berufungsgericht habe ferner festgeotellt, laß die Beklagte auf die Währungsklausol - damit soi hier eine Wertsieherungsklausel gemeint - in der Tat großen Wert gelegt habe. Wenn das Berufungsgericht in Nr. des zweiten Vertrags eine Vereinbarung gesehen habe, durch die der Wunsch der Beklagten nach Erhöhung einer Leibrente
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bei oinom Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark hinreichend aum Ausdruck gekommen sei, so beruhe diese Entscheidung darauf, daß das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise die Rechtsfigur der Leibrente und das Wesen einer Währungs- oder V/ertsicherungsklausel geprüft habe» Werde die Vereinbarung einer Leibrente dahin ergänzt oder erläutert, daß die Rente der Versorgung des Berechtigten dienen solle, so werde damit nichts Heues vereinbart. Es werde nur eine Klausel hinzugefügt, durch die das Wesen der Leibrente beschrieben werde. Sic habe vermuteten ITnterhaltscharakter; infolgedessen könne in Kr. 2 i des zweiten Vertrags keine ausreichende Ergänzung der Kr. 3 des ersten Vertrags gesehen werden.
3o Der Kläger habe nicht zu beweisen vermocht, daß sich die Parteien darüber geeinigt hatten, eine V/ührungc-klausel nicht aufZunahmen« Ihm habe die Beweislast dafür obgelegen, daß die Beklagte auf diese Klausel verzichtet habe. Auch der Zeuge KdBHB *ia^)0 G;i-nen solchen Verzicht, der überdies nach § 313 BGB der Form bedurft hätte, nicht bestätigt. Der Vertrag sei nach § 154 BGB nicht zuotandegokommen und die Beklagte daher in der Lago, nach §§ 812 ff BGB die Rückgewähr ihrer Leistungen zu fordern.
4. In dem von der Beklagten überreichten Schreiben vom 21. Juni I960, das der Zeuge als Notar-
vertreter an die Beklagte gerichtet hat, habe er der Beklagten gerichtliche Maßnahmen für den Pall angekündigt, daß sie die vom Kläger gewünschten Ex'klärungen nicht fristgemäß abgeben wurde. Das Berufungsgericht hätte daraus entnehmen müssen, daß der Notarvertreter hier als Bevollmächtigter eines Beteiligten, des Klägers, tätig geworden sei. Damit sei der Notar nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 der damals geltenden Reichsnotarordnung von der Urkunde-
tätigkeit ausgeschlossen gewesen« Bor Notar sowie der Zeuge Kellermann hätten gleichzeitig gegen § 45 2fr« 4 BRAO verstoßen« j)araus ergebe sich, daß der Uritunis person die erforderliche Objektivität gefohlt habe, weil der Notar wie auch der Notarvertreter sich in einem aus der ersten Urkunde entstandenen Streit auf die Seite eines der Beteiligten gestellt hätten« Bas Berufungsgericht hätte dieses unerlaubte Verhalten des Notars und des Zeugen bei ^Gr Auslegung der
Klausel der Nr« 2 i des zweiten Vertrags sowie der Bekundungen berücksichtigen müssen«
C) Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg«
Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Vertrag vom 9» Juli I960 die Vermutung der Vollständigkeit für sich hat, wie sie von der Rechtsprechung gegenüber mündlichen, nicht in die Urkunde aufgenoir,menen Abreden angenommen wird {vgl« RUZ 52, 23, 25; 68, 15; Soergel, BGB 9« Aufl« § 125 Rdn« 10), und diese Vermutung von der Beklagten nicht widerlegt ist. Es darf auch offen bleiben, ob nicht die Parteien am 19« Februar I960 übereingekom-men sind, sich hinsichtlich wesentlicher Punkte zu binden, für "Einzelheiten“ aber spätere Verständigung vorzubehal-ten (Soergel aaO § 154 Rdn« 6)« Bas Berufungsgericht hat jedenfalls die Erklärungen der Parteien dahin aufgelegt, daß über alle nach dem ersten Vertrag noch offenen Punkte im zweiten Vertrag eine Verständigung erzielt worden ist und nach dem späteren Vertrag keine Vorbehalte mehr offen waren. Bieses Auslegungscrgebnis erweist sieh als möglich« Bio Auslegung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
1. Bas Oberlande3gericht hat bei der 7/ürdigung des Vertragsinhalts alle Umstände berücksichtigt, die zu dem
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zweiten Notariatsakt führen (vgl, Urteil des Senats vom Bo Juli 1964 - V ZK 178/63, WM 1964, 907).
a) Der Kläger hat sich nach der Ausrichtung seines Klagvortrags die ihm günstige Bekundung der - vereidigten - Zeugin Irmgard J^m|, seiner Mutter (Bio 266 GA), zu eigen gemacht, derzufolge in der Verhandlung vom 6. Juli I960 über die Währungs-Klausel langer gesprochen worden ist» Man habe sich über die Formulierung nicht verständigen können. Rechtsanwalt Kmm habe Bedenken gehegt, eine prozentuale Passung zu wählen- Br habe dann erklärt, es seien sich alle Beteiligten einig, daß die Leibrente die Beklagte sichern sollte, wenn sieh die Wahrung verschlechtere.
Man habe sich auf die Formulierung der Nr. 2 i des zweiten Vertrags geeinigt, da niemand einen besseren Ausdruck für das allen Beteiligten Vorschwebondo gefunden habe.
Die Beklagte habe dagegen keine Bedenken erhoben» Diesem Vortrag ist die Beklagte, die erstmals im Prozeß in der Begründung ihres Einspruchs gegen das VerSäumnisurteil vom 7o Juli 1961 (Bl. 42 GA) mit der Behauptung hervorgetreten ist, die Frage der Währungsklausel sei noch nicht geregelt, nicht substantiiert begegnet» In ihrer Würdigung der von jener Zeugin stammenden Bekundung hat sie lediglich Angaben darüber vermißt, ob und wie sie, die Beklagte, auf die Währungsklausei verzichtet habe (Bl» 328 GA) In übrigen hat die Beklagte sieh auf die Darlegung ihrer Rechtsansicht beschränkt, eine solch allgemein gehaltene Erklärung vermöge rechtlich keinerlei Y/irkung zu erzielen, insbesondere könne sie niemals die Y/irkung einer Y/lihrungf-klausel enthalten (Bl. 170 GA).
b) Der Zeuge hat bei seiner ersten Ver~
nohmung (Bl. 118 GA) bekundet, er habe mit beiden Parteien geklärt, was am ersten Vertrag noch zu ergänzen
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gewesen sei. Nachdem geregelt war, was alles ergänzt werden sollte, habe der Notar die Beurkundung vorgenommen. In Notariatsbüro sei damals bekannt
gewesen, wie eine Währungsklausel zu formulieren sei.
Wenn man in den zweiten Vertrag aufgenommen habe, daß die Leibrente der Versorgung der Verkäuferin dienen sollte, i-: dann sei das alles gewesen, worüber man sich habe einigen können. Jedenfalls möchte er das so annehmen. Er sei also der Meinung, daß dieser Satz eine etwaige Währungoumstellung habe berücksichtigen sollen. An dieser Aussage hat der Zeuge auch bei seiner zweiten Vernehmung festgehalten. Bas Oberlandesgericht hat der Bekundung unter Berücksichtigung des Klagvortrags in freier Bewcicv/ürdi-gung entnommen, habe bestätigt, daß die
Erklärung in Nr. 2 i des zweiten Vertrags den Sinn hatte, die Rente solle sich bei einem Schwund der Kaufkraft der Deutschen Mark entsprechend erhöhen. Biese Würdigung der Aussage ist aus Reehtsgründen nicht zu beanstanden. Sie findet ersichtlich ihren Rückhalt in der Bekundung, daß im Notariatsbüro die Formu-
lierung von Währungsklauseln bekannt gev/osen und er, Kellermann, der Ansicht sei, die Auadruckswoiac in Nr. 2 i des Vertrags habe eine etwaige Währungsumstellung - womit offenbar ein Währungsverfall mit Währungsumstellung gemeint ist - berücksichtigen sollen. Im Rahmen zulässiger tatrichterlichcr Würdigung hält sich ferner die auf Grund jener Bekundung vom öberlandosgericht getroffene Feststellung, die Parteien seien sich über alles, was noch ergänzt werden sollte, einig geworden, also auch über die noch zu regelnde Währungsklausel. Mit ihrem Versuch, den Aussagen in beiden Vernehmungen (Bl. 118
und 262 GA) etwas anderes zu entnehmen als der Datrichter, begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene Gebiet der Ta tsa ch env/ürd igu’ng.
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c) Berufungsgericht und Revision sind sich ohne Rcchtsirrtum darin einig, daß es sich "bei der Wahl des Wortes Währungsklausel im ersten Vertrag um eine sogenannte Y/ertsichcrungsklausel gehandelt hat, die in der Umgangssprache auch als Währungsklausel bezeichnet wird* Zu Unrecht rügt die Beklagte aber, daß das Berufungsgericht nicht in der gebotenen Weise das Wesen einer VVertsichcrungs-klausel und die Rechtsfigur der Leibrente geprüft habe»
Rer Beklagten ist zuzugeben, daß das Loibrentcnstammrccht vermuteten Unterhaltocharakter besitzt (RGZ 150, 585,
391) und im allgemeinen mit einem die Leibrentenvereinbarung ergänzenden Zusatz, die Rente diene der Versorgung der Gläubigerin,nichts Neues gesagt werde - Unter wertsichernden Gesichtspunkten konnte es im Jahre I960 den Vertragspartnern aber sehr wohl darauf angekommen sein, den Versorgungscharakter besonders herauszustellen, um damit die Sachwertabhängigkeit der Leistungsverpflichtung zu betonen (vgl» Rürkes, Wertsicherungsklausel 1964 ]) 26 ff; Schlöz, Ras Recht der Wertsichorungsklauseln seit der Währungsreform Dissertation Heidelberg 1962 So 76)o Im vorliegenden Fall sollte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit der Vereinbarung jenes Zusatzes nach der Vorstellung und dem Vf Illen der Parteien eine Wertsicherungsabrede getroffen werden« Demzufolge haben die Parteien im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht mit der Ergänzung in Nr« 2 i dos zweiten Vertrags nicht nur eine überflüssige Beschreibung des Y/esens der Rente geben wollen* Rio Feststellung des Berufungsgerichts bedeutet insoweit eine zu demindest mögliche Auslegung eines nicht typischen Vertrags, Sie ist für die Revisionsinstanz bindend* Das Ergebnis enthob das Berufungsgericht der Prüfung, ob RauerschuldVerhältnissen mit Versorgungseharakter etwa stillschweigend eine Y/ährungsgleitklausel innewohnt (vgl* Urteil des Senats vom 21, Rczember I960 - V ZR 56/60, BB 1961, 191)»
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Ira übrigen hat das Oberlandesgericht ohne Rechts-Irrtum angenommen, daß Wertsicherungsabreden einen sogenannten genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt zun Gegenstand haben können und ein solcher hier vorliegt (vgl« auch die Urteile des Senats vom 10. Februar I960 -V ZR 113/58, LM Wahr Gr § 3 Nr. 11 = BB I960, 344 und vom 20« Maro 1964 - V ZR 46/63, WM 1964, 561 ). Rio Auffassung der Revision, es handle sich um keine ausreichende Ergänzung der Nr» 3 dos ersten Vertrags, trifft danach nicht su»
d) Bei dieser Rechtslage ist für eine Erörterung der Frage, ob die Beklagte auf die Währungsklaunel verzichtet hat und wer insoweit die Beweislast tragt, kein Raum« Die positiven Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Partner im zweiten Vertrag dem Verlangen der Beklagten nach einer Wertsicherung Rechnung getragen haben, schließen die Anwendung der Regeln Uber die Beveiolast aus.
e) Schließlich geht die Rüge der Revision fehl, der Notar und der Zeuge hätten gegen die* Reichs-
notarordnung und die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen, das Berufungsgericht hätte dies bei der Auslegung der Nr« 2 i im zweiten Vertrag sowie der Bekundungen des Zeugen Kollermann berücksichtigen müssen« Der Angriff scheitert schon daran, daß ein unerlaubtes Verhalten der genannten Urkundspersonen vom Oberlandesgericht ohne Eechts-irrtum nicht festgestellt worden ist. Dem vom Notarvertreter Unterzeichneten Schreiben vom
21. Juni I960 mußte das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß der Notarvertreter als Bevollmächtigter des Klägers tätig geworden ist und infolgedessen der Notar von der Urkundstätigkeit ausgeschlossen war (§ 17 Abs« 1
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Hr. 5 Reichsnotarordnung). Er v/ar nach Abschluß los ersten Vertrages ersichtlich mit der ergänzenden Beurkundung beauftragt und ist nur zu deren Vorbereitung tätig geworden (vgl» Seybold/Hornig/lemmciis, Rciehs-notarordnung 1943 § 17 Anra. IV 5 d). Dabei hat er zwischen den Partnern vermittelt. Wenn er in diesem Zusammenhang der Beklagten den Rechtsstandpunkt des Klägers und dessen Absicht mitteilte, er werde bei anhaltender Y/eigerung 1er Beklagten, den ersten Vertrag abzuwickeln, gerichtliche Maßnahmen einleiten lassen, ist der Notar dadurch noch, nicht Intercssenwahrer des Klägers gegenüber der Beklagten geworden. Soweit er der Beklagten in Renern Schreiben empfahl, c-s nicht ohne rechtserhebliche Veranlassung auf Weiterungen ankommen zu lassen, und sich der Beklagten zu einer Besprechung zur Verfügung stellte, handelte er hier noch im Rahmen seiner ihm vom Gesetz gewährten Beratungs-Befugnis (vgl. Seybold/Hornig/lemmens aaO § 26 Anm. I 3)° Im übrigen sind der Notar und sein Vertreter offensichtlich nicht als Rechtsanwälte tätig geworden (§26 Abs. 2 Reichsnotarordnung). Ein Verstoß gegen § 45 Ziff. 4 BRAO würde überdies ausscheiclen, weil ihnen nach der Beurkundung des ersten Vertrags eine Vermittlungstätigkcit nicht versagt war (vgl. Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung I960 § 45 Rdn. 4).
f) Das Berufungsgericht hat zur Stützung seiner Ansicht, die Parteien hätten volle Übereinstimmung hinsichtlich des Grundstückskaufs erzielt, noch näher ausgeführt, der Kaufvertrag sei auch nicht etwa deshalb unvollständig, weil das Behelfsheim in den notariellen Verträgen nicht erwähnt sei. Ferner könne die Beklagte aus der Tatsache, daß die Auflassungserklörungon in Kaufverträge fehlten, nichts für ihre Behauptung hcrloiton, es sei auch während der zweiten Verhandlung beim Notar
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nicht zu einer endgültigen Einigung der Parteien gekommen. Diese Erwägungen werden von der Revision nicht angegriffene Sie sind frei von Rechtsirrtum.
Ile
Da auch sonstige von Amts wegen zu: berücksichtigende Rechtcfehler des Berufungsgerichts zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennbar sind, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Schuster. Br. Freitag
Offterdinger
Br. Grell
Br. Mattem