in GtfP» Gafl^festraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte., Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- Dr, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 196.3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr« Piepenbrock, Br, Freitag und Öffterdinger für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 80 November 1961 vvii’d auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Gegen dieses am 7» März 1961 im Parteibetrieb 2ugestellte Orteil hat die Klägerin mit einem am 19„April 1961 eingegangenen Schriftsatz eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist in der Berufungsschrift behauptet * nach Erlaß des fend-gerichtlichen Urteils habe sie den auch in der Bundesrepublik (nämlich beim Landgericht Kleve) 2ugelassenen niederländischen Anwalt Dr„ Kieve/lJi 3megen. sei nicht wieder genesen-,, vielmehr bereits am 3° April 196* verstorben» Auch seine Schreibkraft sei in das Krankenhaus eingeliefert worden» Die Witwe des Dr» Rp|HV habe infolge» dessen die Akten in der Praxis selbst durcharbeiten müssen* was erst nach dem 6» April 1961, dem Tag der Beerdigung, möglich gewesen sei» Als die fgemeint die hier in Betracht kommenden} Akten gesichtet gewesen seien* sei die Berufungsfrist ab-gelaufen gewesen» Die Klägerin habe sich unverzüglich mit Rechtsanwalt in Geldern ins Benehmen gesetzt» Auf diese vorgetragenen umstünde sei es surückzuführen* daß die Berufung erst am "9«. In einem am 5o Juni 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Gchriftsatz mit eidesstattlicher Versicherung der Klägerin ist ausgeführt, die Witwe des Rechtsanwalts Dr. R^H0habe die Prozeßakten der Schwester des Rechtsanwalts übergeben, Dieser habe die Klägerin durch ein am 18» April 196t eingegange-nen Brief verständigt? Die Klägerin habe dann Rechtsanwalt Damen am 18» April 1961 beauftragt* die Einlegung der Berufung zu veranlassen» Ein entsprechender Auftrag des Rechtsanwaltsl^HB an den Berufungsanwalt der Klägerin sei am 19* April 196t aus*-geführt worden» Die Klägerin habe für das Verhalten des Rechtsanwalts Dro als ihres Vertreters nach § 232 Abs® 2 ZPO einzustehen« Sie habe nicht im einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht9 aus welchen Gründen (zoB« infolge Arb* Schwere und Plötzlichkeit der Erkrankung) Dp» RflHi zur eigenen Bearbeitung nicht mehr in der Lage gewesen sei}und was er getan habe^ um bei Eintritt der Erkrankung die Einhaltung der Prist durch Besorgung einer Vertretung zu sichern oder daß er sein Büro allgemein angewiesen habe,, im Palle seiner Erkrankung um ausreichende Vertretung besorgt zu sein« Mangels entsprechender Darlegung müsse davon ausgegangen werden« daß Br„ RflHHP solche Maßnahmen«, die nach dem normalen Lauf der Dinge die rechtzeitige Beauftragung eines b'öim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts und damit die rechtzeitige Einlegung der Berufung bewirkt hätten, unterlassen habe«,
V ZH 3/62 V c-rkündet am 27 o Bovemb er 1 9 6? Justizsn gestellt er als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle m Samen des.Volke In dem Rechtsstreit 059 der Witwe Pauline C gsb» SjHÜB in G^fcP Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - ProseßbevollmäChtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen Hendrina C in GtfP» Gafl^festraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte., Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt- Dr, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» November 196.3 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr« Piepenbrock, Br, Freitag und Öffterdinger für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 80 November 1961 vvii’d auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen ~ 2 - 1 a t b e st and Sie Klägerin war die Ehefrau des am 25» Dezember 1959 in verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen Gerardus Y/ilhelmus C^|0o Dieser hat durch Testament vom 12. August 1950 die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzte Durch ein weiteres notarielles Testament vom 50o Juli 1959 hatte er alle bisherigen Testamente, insbesondere das Testa« ment vom 12. August 1950 widerrufen und durch Testament vom ' o Oktober 1959 unter Ausschluß der Klägerin die Beklagte, zur alleinigen Erbin bestimmto In einem Testament vom 28 „ August 1959 hat der Erblasser die Klägerin enterbt«, Die Klägerin hält die seit dem 30* Juli 1959 errichteten Testamente für nichtig, weil der Ex*blasser zur Zeit ihrer Errichtung geschäftsunfähig gewesen sei«» Mit der Klage begehrt sie eine entsprechende Festst ellungo. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Gegen dieses am 7» März 1961 im Parteibetrieb 2ugestellte Orteil hat die Klägerin mit einem am 19„April 1961 eingegangenen Schriftsatz eines beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalts Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist in der Berufungsschrift behauptet * nach Erlaß des fend-gerichtlichen Urteils habe sie den auch in der Bundesrepublik (nämlich beim Landgericht Kleve) 2ugelassenen niederländischen Anwalt Dr„ Kieve/lJi 3megen. mit der Überprüfung der Aussichten der Berufung beauftragt„ Wie sich aus dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten im ersten Hechtszug, Rechtsanwalt Müller, ergebe, habe dieser seine Handakten am 13« März 1961 an Rechtsanwalt Br„ R(HHB übersandt„ Dieser sei jedoch am 14o März 1961 schwer erkrankt und habe im Hinblick auf seine Erkrankung die Akten nicht mehr zur Bearbeitung bekommen«, Er 3 « I sei nicht wieder genesen-,, vielmehr bereits am 3° April 196* verstorben» Auch seine Schreibkraft sei in das Krankenhaus eingeliefert worden» Die Witwe des Dr» Rp|HV habe infolge» dessen die Akten in der Praxis selbst durcharbeiten müssen* was erst nach dem 6» April 1961, dem Tag der Beerdigung, möglich gewesen sei» Als die fgemeint die hier in Betracht kommenden} Akten gesichtet gewesen seien* sei die Berufungsfrist ab-gelaufen gewesen» Die Klägerin habe sich unverzüglich mit Rechtsanwalt in Geldern ins Benehmen gesetzt» Auf diese vorgetragenen umstünde sei es surückzuführen* daß die Berufung erst am "9«. April 196] eingelegt worden sei» In einem am 5o Juni 1961 beim Berufungsgericht eingegangenen Gchriftsatz mit eidesstattlicher Versicherung der Klägerin ist ausgeführt, die Witwe des Rechtsanwalts Dr. R^H0habe die Prozeßakten der Schwester des Rechtsanwalts übergeben, Dieser habe die Klägerin durch ein am 18» April 196t eingegange-nen Brief verständigt? Die Klägerin habe dann Rechtsanwalt Damen am 18» April 1961 beauftragt* die Einlegung der Berufung zu veranlassen» Ein entsprechender Auftrag des Rechtsanwaltsl^HB an den Berufungsanwalt der Klägerin sei am 19* April 196t aus*-geführt worden» Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen» Mit der Revision beantragt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründes I« Das Berufungsgericht führt aus: Das Wiedereinsetzungs-gecuch sei unzulässige, weil es nicht die Mittel zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen enthalte® Diese Tatsachen seien auch nicht aktenkundige so daß deswegen die Angabe hätte unterbleiben können«, Die späteren Angaben der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden«, Dies könne nur ausnahmsweise geschehen, wenn der Gesuchsteller frühere Angaben erläutere und ergänze und das Gericht nach §139 ZPO verpflichtet gewesen wäre auf die Vervollständigung hinzuvvirken« Von einer Vervollständigung oder Ergänzung könne aber hier überhaupt nicht gesprochen werdenn Der V/iedereinsetzungsantrag sei aber auch unbegründet„ Die Klägerin habe für das Verhalten des Rechtsanwalts Dro als ihres Vertreters nach § 232 Abs® 2 ZPO einzustehen« Sie habe nicht im einzelnen dargetan und glaubhaft gemacht9 aus welchen Gründen (zoB« infolge Arb* Schwere und Plötzlichkeit der Erkrankung) Dp» RflHi zur eigenen Bearbeitung nicht mehr in der Lage gewesen sei}und was er getan habe^ um bei Eintritt der Erkrankung die Einhaltung der Prist durch Besorgung einer Vertretung zu sichern oder daß er sein Büro allgemein angewiesen habe,, im Palle seiner Erkrankung um ausreichende Vertretung besorgt zu sein« Mangels entsprechender Darlegung müsse davon ausgegangen werden« daß Br„ RflHHP solche Maßnahmen«, die nach dem normalen Lauf der Dinge die rechtzeitige Beauftragung eines b'öim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts und damit die rechtzeitige Einlegung der Berufung bewirkt hätten, unterlassen habe«, Zutreffend versteht das Berufungsgericht die Vorschrift des § 236 ZPO dahin., daß bei der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags lediglich die in ihm zur Begründung vorgebrachten Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, es sei denn, das Gericht wäre gemäß § 139 ZPO verpflichtet gev/esen;. auf Ergänzung des Vorbringens hinzuwirken (BGHZ 2, 345; 5? 355, 161}-c I'Jach den Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin Rechtsanwalt Dr« R^H^^ lediglich mit der Überprüfung der Aussichten der Berufung beauftragt, dehc, ob sie sachlichen Erfolg verspreche«, Dr«, war demnach von der Klägerin nicht beauftragt worden«, gegebenenfalls für die rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen0 Biese Aufgabe fiel daher entweder dem Prozeßbevollmächbigten des ersten Rechtszuges Rechtsanwalt zu, sofern dessen Mandat noch nicht beendigt war, andernfalls der Klägerin selbst, die hierfür notfalls Rechtsrat einholen mußte0 Die Unterlassung der in dieser Hinsicht zur Eristwahrung erforderlichen Maßnahmen bedeutet die Unterlassung der größten unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt« Gleichgültig, ob die Unterlassung auf die Klägerin oder den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist, für dessen Ver« schulden die Klägerin nach § 232 Abs«, 2 ZPO einzustehen hätte, schloß sie bereits die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus« Allerdings hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2« Juni 196*1 und der ihm anliegenden eidesstattlichen Versicherung behauptet, sie sei bei Dr«, RflHHI in Nijmegen gewesen und habe ihn gebeten«, wegen der Berufung das Erforderliche zu veranlassene Aber dieser Schriftsatz ist erst am 5o Juni 1961 eingegangen, die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO, die spätestens am 18«, April 1961 mit der behaupteten Kenntnis der Klägerin zu laufen begann, war am 5« Juni 1961 bereits verstrichen«. Das Vorbringen hätte daher nur berücksichtigt werden könnenj das Berufungsgericht in dieser Richtung hätte eine Ergänzung des 'Vorbringens der Klägerin herbeiführen müssen* Das war aber nur der fall, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen«, daß die Unterlassung des Vorbringens vom 2. Juni 196“? auf einem Versehen oder darauf beruht hätte* daß die Klägerin oder ihr Anwalt die Rechtslage falsch beurteilt hätcen (BGH Urteil vom 28. Februar 1952, IV ZR 59/51? LM ZPO § 139 Nr. 3). Das trifft nicht zu; es handelt 3ich um kein ergänzendes* sondern um ein anderes Vorbringen als in dem Wiedereinsetsungagesuch. Der Berufungsrichter hatte keinen .Anlaß ein Versehen oder einen Recht3irrtun zu vermuten* um so weniger als Dr« Reinaeh beim Oberlendesgericht Düsseldorf nicht sugelassen war* IIIo Schon aus dem zu II. dargelegten Grunde erweist sich die Versagung der Wiedereinsetzung und damit die Verwerfung der Berufung als gerechtfertigt* sodaß die Revision unbegründet ist« Auf die Angriffe der Revision gegen die Begründung des Berufungsurteils braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob auch das mangels ent sprechenden Vortrags zu unterstellende Fehlen einer allgemeinen Anweisung des Rechtsanwalts Br« HflBan sein Büro, im Fall seiner plötzlichen Erkrankung geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Fristversäumungen zutreffen* insbesondere in Verbindung mit dem Fehlen einer Angabe über den Zeitpunkt der Erkrankung der Bürokraft im Wiedereinsetzungs*» gecuch dessen Erfolg unmöglich machte* - 7 ~ Lie Revision war ait der Kostenfolge des § 9? Abs« ZPO zu r üc kzuw ei s er. e Dr0 Tasche Schuster Dr«, Piepenbroclc Dr„ Ireitag Offterdinger