- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 11, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Schuster? 1, im Bahmen des § 1 Abs.> 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich die Zwangsvollstreckung, in die im Grundbuch von Band flPBlatl eingetragenen Parzellen der Flur 33 Nr. 32 und 53 zu dulden wegen eines zufolge Verzichts des Finanzamts Mün^te^l!and vom 28ö Juli 1952 (Steuer-Nuinmer^HBmj) = auf-den Kläger übergegangenen' letztrangigen Teilbetrages von 4 464 DM (viertausendvierhundervierundsechzig Deutsche Mark) der Umstellungsgrundschuld von 13 526,60 DMentstanden nach der Hypothek von 16 200 RM, die in.Abteilung III des be-zeichneten Grundbuchblattes unter Nr« 2 einge-. • Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt- Br ist der Ansicht, die Unkündbarkeit der Urastel-lungsgrundschrld sei entfallen, wenn an ihrer Stelle durch Verzicht des Finanzamts eine Bigentumergründschuld entstanden seio die Berufung zurückzuwefseno Sie beruft sich -darauf^ deiä die durch den Verzicht des Finanzamts auf einen Teil der Umstellungsgrundschuld entstandene Grundschuld des Klägers ebenso unkündbar sei, Der Kläger hat demgemäß, beantragt f t 24.» Juli 1950 verkaufte der Kläger sein Grundstück in Kreis MflHIB an die Beklagte und ließ es an sie auf* In Anrechnung auf den DM vereinbarten Kaufpreis übernahm die Beklagte msteDlungsgrundschuld in ursprünglicher Höhe von 13 526?16 DM? hatte das Finanzamt Münster-Land auf Antrag des Klägers gemäß § 3 a HypSichG mit Wirkung vom 1G Juli 1948 auf den letzt-rangigen Teilbetrag der Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM verzichteto Der Kläger nimmt die durch den Verzicht des Finanzamts entstandene Eigentümergrundschuld? die sich nach seiner Ansicht mit dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte in eine Fremdgründschuld verwandelt bat. Sie hat die Eigentümergr preisfordern undschuld für sich beansprucht und die Restkauf-ng des Klägers bestrittene wie die Umstellungsgrundschuld selbsto Sie ist ferner der Meinung-, jsie könne nach dem Sinn des Kaufvertrags durch den Verzicht des Finanzamts auch nicht ungünstiger dastehen9' als wenn der Verzicht nicht ausgesprochen worden wäre-. war bereits in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden,, daß durch den von dem Finanzamt mit Bescheid vom 280 Juli 1952 gemäß § 3 a HypSichG ausgesprochenen Verzicht der letztrangige Teilbetrag der Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM gemäß § 3 e AbSc 2 HypSichG auf den Kläger als damaligen Grundstückseigentümer übergegangen ist und.die so entstandene Eigentümergrundschuldy da sie nach § 120 Abs0 1 LAG nicht erloschen ist, mit dem am 14» Januar 1954 erfolgten Übergang des zu einer Fremdgrundschuld wurde Der Stre um die Frage9 Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte it der Parteien geht deshalb insoweit nur noch ob der in § 1 Abs, 1 Satz 3 HypSichG enthaltene Für die Äuffa,ssung des Landgerichts* daß der letztrangige Teilbet/ag der hier in Frage stehenden Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM nur mit dem Inhalt der Umstellungsgrundschuld und damit mit dem in § 1 Abs0 1 Satz 3 HypSichG enthaltenen Ausschluß des Kündigungsrechts des Gläubigers auf den Kläger übergegangen ist* könnte allerdings sprechen* daß nach § 3 e A.bSo 2 HypSichG diet Grund schuld durch den Verzicht und entsprechend nach § 9 20 DVO/HypSichG die Umstcl- lungsgrundschuld durch ihre Ablösung nach § 5 Ab s 0 1 Satz 1 1c- DVO/HypSichG und damit so* wie sie bestanden hat* also mit dem Ausschluß der Kündigung durch den Gläubiger auf den Eigentümer übergegangen ist. gleichen Bedingungen v/ie für die umgestellten Rechteo Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 9 1 * DVO/HypSichG? bedurfte es für die Umstellungsgrundschuld einer Anpassung der für das umgestellte Recht geltenden Bedingungen an diesen Sicherungszwecko Bei dieser Anpassung ging der Gesetzgeber offenbar von dem Gedanken aus? ob und in welcher Höhe der bei den Grundpfandrechten durch die Y7 ah rung sum-Stellung entstandene Schuldnergewinn zu dem Lastenausgleich herangezogen[werden sollte? andererseits aber dem Eigentümer die Befreiung von der ihm lästigen Umstellungsgrundschuld zu erleichtern^ Auf Seiten des Gläubigers der Umstellung s^ozund schuld wurde deshalb durch § 1 Abs* 1 Satz 3 2C Halbsatz HypSichG die Kündigung der Urastellungs-grundschuld ausgeschlossen und in Ergänzung hierzu in § 6 Ab Sn 1j 2o DVO/HypSichG bestimmt? daß das Kapital der Umstellungsgrundschuld mit Ausnahme der Tilgungsleistungen auf Tilgungshypotheken auch dann nicht fällig werde.? wenn pital des umgestellten Rechts ohne Kündigung fällig Dem Eigentümer wurde demgegenüber in § 5 Abs„ 1 1o BVO/HypSichG die Möglichkeit gegeben? und dem Eigentümer die Ablösung der Umstellungs-grunds chuld gestattet (§5 a Abs« 1 Satz i 10 BVö/HypSichG) ? war für die sb entstandene Ei gen tümergrund schuld der für die abweichenden Bedingungen der Umstellungsgrundschuld maßgebende Siöherungszweck des § 3 HypSichG entfallen« Der Eigentümer hatte daher die Grundschuld ohne die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der.bisherigen Umsteilungsgrundschuld (j)LG Bremen BlTotZ 1951?. auch Thieme GBO 4o Auflo So 124 III 2 as Eintragung der Eigentümergrundschuld uhter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung des ursprünglichen Grundpfandrechts) und damit ohne den KündigungsausSchluß des § 1 Abs« 1 Satz 3 20 Halbsatz HypSichG bzw.1 ohne den Ausschluß der Balligkeit des Kapitals nach § 6 Abs0 ; 1 2„. der Eigentümer habe die Grundschuld, mit den für die Umstellungsgrundschuld geltenden Bedingungen? Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage auch nicht auf Grund des Kaufvertrags für begründet erachtete Es hat die Bestimmung des Kaufvertrags? daß damit von der Beklagten vertraglich nicht eine auf die teuer unkündbare Umstellungsgrundschuld übernommen worden sei? schuld nur bis zur gesetzlichen Regelung des Lastenausgleichs Bestand haben könne, um dann durch eine neue gesetzliche Regelung abgelöst zu werden, Liese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend0 Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang auf Bickel, Kommentar zu dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich S* 53 berufen haben sollte, ist nicht ersichtlich;, wieso sich hieraus ein Rechts-mangel der Auslegung ergeben könnte.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 23E6 014 Gesetzt HypSichß (='lASG) 3 e AbSo 2o Rechtssatzs Der Kündiguhgsausschluß für die Ums t e1lungs grundschuld gilt nicht für die durch den Verzicht auf: die Umstellungsgrundschuld ent standehe Eigentümergründ schuld 0 Aktenzeichens T ZE.3/57 Urteil des BUH vom 11„ Juni 1958 OLG Hamm Verbindet am 11» Juni 1958 Syinal1a ? Ju s ti z obers ekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ä lilill der Frau Srna H mmmmm p. I in N. am e n des V o lkes In dem Rechtsstreit gebo HHM in Ml : y : Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br« gegen den Landesobersekretär aopo Heinrich V I PflHBlweg m Kläger? Berufungskläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liche Verhandlung vom 11, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche und der Bundesrichter Schuster? Br, Rothe? Br, Pr ei tag und Br, Mattem für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ramm (Westf,) vom 23„ Oktober 1956 wird auf.Kosten der Beklagten zurückgewiesen o Von Rechts wegen 3 - Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, 1, im Bahmen des § 1 Abs.> 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich die Zwangsvollstreckung, in die im Grundbuch von Band flPBlatl eingetragenen Parzellen der Flur 33 Nr. 32 und 53 zu dulden wegen eines zufolge Verzichts des Finanzamts Mün^te^l!and vom 28ö Juli 1952 (Steuer-Nuinmer^HBmj) = auf-den Kläger übergegangenen' letztrangigen Teilbetrages von 4 464 DM (viertausendvierhundervierundsechzig Deutsche Mark) der Umstellungsgrundschuld von 13 526,60 DMentstanden nach der Hypothek von 16 200 RM, die in.Abteilung III des be-zeichneten Grundbuchblattes unter Nr« 2 einge-. tragen war, 2o an den Kläger 437,25 DM (vierhundertsiebenunddreißig 25/100 Deutsche Mark) nebst 4 Zinsen seit dem 1c November 1955 zu zahlen* • Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt- Br ist der Ansicht, die Unkündbarkeit der Urastel-lungsgrundschrld sei entfallen, wenn an ihrer Stelle durch Verzicht des Finanzamts eine Bigentumergründschuld entstanden seio die Berufung zurückzuwefseno Sie beruft sich -darauf^ deiä die durch den Verzicht des Finanzamts auf einen Teil der Umstellungsgrundschuld entstandene Grundschuld des Klägers ebenso unkündbar sei, Der Kläger hat demgemäß, beantragt f t das angefochtenevUrteil dahin abzuändern daß im Urteilsausspruch die Worte von ,rim:Rahmen” bis /Lastenaus lenc . Die Beklagte hat beantragt, Tatbestands Mit notarieller Urkunde vom. 24.» Juli 1950 verkaufte der Kläger sein Grundstück in Kreis MflHIB an die Beklagte und ließ es an sie auf* In Anrechnung auf den DM vereinbarten Kaufpreis übernahm die Beklagte msteDlungsgrundschuld in ursprünglicher Höhe von 13 526?16 DM? Die Eintragung der Beklagten im Grund- ■ * buch erfolgte erst am 14«, Januar 1954c auf 25 000 u0a0 eine U Zuvor?| nämlich mit Bescheid vom 28ö. Juli 1952? hatte das Finanzamt Münster-Land auf Antrag des Klägers gemäß § 3 a HypSichG mit Wirkung vom 1G Juli 1948 auf den letzt-rangigen Teilbetrag der Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM verzichteto Der Kläger nimmt die durch den Verzicht des Finanzamts entstandene Eigentümergrundschuld? die sich nach seiner Ansicht mit dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte in eine Fremdgründschuld verwandelt bat. für sich in Er hat 1955 gegenüb erster Inst vol1s trec kun Restkatifprei dem 1 o Noverr Anspruch„ die Grund schuld mit Schreiben vom 26 0. Oktober er der Beklagten gekündigt und von dieser in ns wegen der Grundschuld die Duldung der Zv/angs-g in das Grundstück? außerdem die Zahlung eiiies s e s in HÖhe v on 437?25 DM n eb s t 4 ^ Z in sen seit er 1955 begehrte mb Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt0. Sie hat die Eigentümergr preisfordern undschuld für sich beansprucht und die Restkauf-ng des Klägers bestrittene wie die Umstellungsgrundschuld selbsto Sie ist ferner der Meinung-, jsie könne nach dem Sinn des Kaufvertrags durch den Verzicht des Finanzamts auch nicht ungünstiger dastehen9' als wenn der Verzicht nicht ausgesprochen worden wäre-. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts entsprechend dem Antrag des Klägers abgeändert. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision«» En t s che i dungs gründe Da die Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an-gefpchten haij? war bereits in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden,, daß durch den von dem Finanzamt mit Bescheid vom 280 Juli 1952 gemäß § 3 a HypSichG ausgesprochenen Verzicht der letztrangige Teilbetrag der Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM gemäß § 3 e AbSc 2 HypSichG auf den Kläger als damaligen Grundstückseigentümer übergegangen ist und.die so entstandene Eigentümergrundschuldy da sie nach § 120 Abs0 1 LAG nicht erloschen ist, mit dem am 14» Januar 1954 erfolgten Übergang des zu einer Fremdgrundschuld wurde Der Stre um die Frage9 Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte it der Parteien geht deshalb insoweit nur noch ob der in § 1 Abs, 1 Satz 3 HypSichG enthaltene . Ausschluß der Kündigung der Umstellungsgrundschuld durch den Gläubiger sich auch auf die nach § 3 e Abs0 2 HypSichG auf den Eigentümer übergegangenen Umstellungsgrundschuld erstreikte* Las Berufungsgericht hat diese Frage im Gegensatz zu dem Landgericht verneinte Die Beantwortung der Frage ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Hypothekensicherungsgesetz und seinen beiden Lurchfü[hrungs Verordnungen, Soweit ersichtlich*, wird die Frage auch weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum ausdrücklich behandelte Dies mag damit Zusammenhängen* daß den aus Umsjtellungsgrundschulden entstandenen Eigentümergrund-schulden deshalb keine große praktische Bedeutung beigemessen vrnrde* weil der Grundstückseigentümer sich in vielen Fällen den Gläubigern nachstehender Grundpfandrechte gegenüber verpflichtet hat* auf die Eigentümergrundschuld zu verzichten (Halmening* Lastenausgleich § 120 LAG Anim 4* Schulze-Brachmann/lvleilicke/Georgi* Lastenausgleichsgesetz § 120 Anim 7) Für die Äuffa,ssung des Landgerichts* daß der letztrangige Teilbet/ag der hier in Frage stehenden Umstellungsgrundschuld in Höhe von 4 464 DM nur mit dem Inhalt der Umstellungsgrundschuld und damit mit dem in § 1 Abs0 1 Satz 3 HypSichG enthaltenen Ausschluß des Kündigungsrechts des Gläubigers auf den Kläger übergegangen ist* könnte allerdings sprechen* daß nach § 3 e A.bSo 2 HypSichG diet Grund schuld durch den Verzicht und entsprechend nach § 9 20 DVO/HypSichG die Umstcl- lungsgrundschuld durch ihre Ablösung nach § 5 Ab s 0 1 Satz 1 1c- DVO/HypSichG und damit so* wie sie bestanden hat* also mit dem Ausschluß der Kündigung durch den Gläubiger auf den Eigentümer übergegangen ist. Für die durch ALlösung ent- standeneEigentümer grrindschuld wurde auch* allerdings ohne Begründung? die Ansicht vertreten, daß sie den gleichen Beschränkungen v/ie die ursprüngliche Umstellungsgrundschuld unterliegen dürfte (Palandt BUB 10„ Aufl0 Anhang zu §§ 1105 his 1203? § 2,, DVO/LA.SG ioim, 1), Demgegenüber verdient jedoch die von der Revision zur N a c hprüf ung gestellte .-Auffassung des Berufungsgerichts? die sich auf den Sinn und den Zweck des Hypothekensicherungsgesetzes stützt? den Vorzüge Nach § 1 Abs..1 Satz 3 h Halbsatz HypSichG gelten für die nach Abs». 1 Satz 1 entstandenen Umstellungsgrundschulden die ! gleichen Bedingungen v/ie für die umgestellten Rechteo Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des § 9 1 * DVO/HypSichG? nach der wegen der Zinsen und Tilgungsbeträge auch die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Umstellungsgrundschuld betrieben werden konnte? wenn sie aus dem umge^tellten Recht zulässig war.«, Da aber die Um-steilungsgrundschuld nach § 5 HypSichG ausschließlich dazu - i. diente? etwaige Ansprüche aus Schuldnergewinnen unter Berücksichtigung des (künftigen) Lastenaxisgleichs sichcrzu-stellen? bedurfte es für die Umstellungsgrundschuld einer Anpassung der für das umgestellte Recht geltenden Bedingungen an diesen Sicherungszwecko Bei dieser Anpassung ging der Gesetzgeber offenbar von dem Gedanken aus? den Eigentümer? da damaiLs noch nicht feststand? ob und in welcher Höhe der bei den Grundpfandrechten durch die Y7 ah rung sum-Stellung entstandene Schuldnergewinn zu dem Lastenausgleich herangezogen[werden sollte? nur in beschränkterem Umfang? als dies nach den Bedingungen des Umgestellten Rechts möglich gewesen wäre? aus der Umstellungsgrundschuld in An- - 7 spruch zu nehmen? andererseits aber dem Eigentümer die Befreiung von der ihm lästigen Umstellungsgrundschuld zu erleichtern^ Auf Seiten des Gläubigers der Umstellung s^ozund schuld wurde deshalb durch § 1 Abs* 1 Satz 3 2C Halbsatz HypSichG die Kündigung der Urastellungs-grundschuld ausgeschlossen und in Ergänzung hierzu in § 6 Ab Sn 1j 2o DVO/HypSichG bestimmt? daß das Kapital der Umstellungsgrundschuld mit Ausnahme der Tilgungsleistungen auf Tilgungshypotheken auch dann nicht fällig werde.? wenn pital des umgestellten Rechts ohne Kündigung fällig Dem Eigentümer wurde demgegenüber in § 5 Abs„ 1 1o BVO/HypSichG die Möglichkeit gegeben? die Um- •2' stellungsgrundschuld jederzeit? also auch wenn sie nach den •für das umgestellte Recht geltenden Bedingungen noch nicht fällig nd entgegen § 266 BUB auch in Teilleistungen abzulösen. das Ks werde„ Satz 1 war, u Hatte der Gesetzgeber aber? von der Übertragung der Urnstel MÖglic vorg.es fen war (§ 3 a HypSichG) oder ein zerstörtes oder beschä- digtes HypSic tüme: geber lungsgrundschuld nach § 7 HypSichG abgesehen? die hkeit eines Verzichts auf die Umstellungsgrundschuld ehen, wenn das Grundstück von Kriegsschaden betrof- Gebäude wiederaufgebaut worden war (§§ 3b, 3 c hG)? und dem Eigentümer die Ablösung der Umstellungs-grunds chuld gestattet (§5 a Abs« 1 Satz i 10 BVö/HypSichG) ? so hatte er damit zu dem Ausdruck gebracht? daß die Umstcllungs-gründechuld? wenn auf sie verzichtet wurde oder der Eigen-sie abgelöst hatte? nicht mehr der Sicherung etwaiger Ansprüche aus Schuldnergewinnen dienen solltc0 Ber Gesetz- hätte in diesen Bällen das Erlöschen der Umstellungsgrundschuld vorsehen können* Wenn er aber statt dessen den Übergang der Umstellungsgrundschuld auf den Eigentümer bestimmt hatte (§ 3 e HypSichG? § 9 2o BVO/HypSichG)? so i 8 - war für die sb entstandene Ei gen tümergrund schuld der für die abweichenden Bedingungen der Umstellungsgrundschuld maßgebende Siöherungszweck des § 3 HypSichG entfallen« Der Eigentümer hatte daher die Grundschuld ohne die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen der.bisherigen Umsteilungsgrundschuld (j)LG Bremen BlTotZ 1951?. 5,60 - NJ\7 1951 ? 8465 von Spreckels^n BlbotZ 1952? 457? 467/468^ vgl«. auch Thieme GBO 4o Auflo So 124 III 2 as Eintragung der Eigentümergrundschuld uhter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung des ursprünglichen Grundpfandrechts) und damit ohne den KündigungsausSchluß des § 1 Abs« 1 Satz 3 20 Halbsatz HypSichG bzw.1 ohne den Ausschluß der Balligkeit des Kapitals nach § 6 Abs0 ; 1 2„. DVO/HypSichG, wenn das Kapital des umge- stellten Rechts ohne Kündigung fällig war? erworbene Abzulehnen ist demgegenüber die offenbar von Bohn (Die Geld-, Umstellung 2.0 ! Band Ergänzungsband Ausgabe April 195.1 So 182/ 183) vertrete/e Ansicht? der Eigentümer habe die Grundschuld, mit den für die Umstellungsgrundschuld geltenden Bedingungen? somit mit dem!Kündigungsausschluß des § 1 Satz 3 2C Halbsatz HypSichG bzw»idem Eälligkeitsausschluß des § 6 Abs-« 1 2o BVO/ HypSichG erworben? die Kündigungs- und Bälligkeitsbestiramun-gen aber neu festsetzen und im Grundbuch eintragen lassen können 0 ..] / Das Berufungsgericht hat die teilweise Abweisung der Klage auch nicht auf Grund des Kaufvertrags für begründet erachtete Es hat die Bestimmung des Kaufvertrags? daß die Beklagte die Umstellungsgrundschuld in Anrechnung auf den. Kaufpreis übernehmen sollte?, dahin ausgelegt? daß damit von der Beklagten vertraglich nicht eine auf die teuer unkündbare Umstellungsgrundschuld übernommen worden sei? da damals bereits festgestanden habe? daß die Umstellungsgrund- schuld nur bis zur gesetzlichen Regelung des Lastenausgleichs Bestand haben könne, um dann durch eine neue gesetzliche Regelung abgelöst zu werden, Liese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend0 Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang auf Bickel, Kommentar zu dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich S* 53 berufen haben sollte, ist nicht ersichtlich;, wieso sich hieraus ein Rechts-mangel der Auslegung ergeben könnte. Lie Revision der Beklagten war daher mit der Kosten-folge des § 97 ZPO zurückzuweisen. ' . ' i • . ■ . • : ‘ I Lr. fasche Schuster Rothe Lr0 Freitag Lr. Mattem