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BGH · V ZH 3/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZH 3/55

ZPO § 6 Rechtssatz* Verklagt ein Miterbe einen anderen Miterben auf Mitwirkung bei. beschlossens Der'Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird auf 30 000 Dil festgesetzt» Das Oberlandesgericht wies die Klage gegen beide Beklagten ab, indem es unter anderem ausführte, der Kläger habe keine Erledigungserklärung abgegeben* Der Streitwert ist für die Revisionsinstanz auf den Wert des Grundstückes, das aufgelassen werden soll, zu bemessen, mithin auf 30 000 DU* OLG Kassel SJZ 1949, 418)^ Der Einwand der Beklagten zu 1), sie habe cur Zeit de3 VergleichsabSchlusses nur einen Erbteil innegehabt, ihre Erklärung sei somit nur für diesen Erbteil abgegeben worden,- ist nach dem Gesagten unbeachtlich« Von ihr wird mit der Klage die Mitwirkung bei der Auflassung des ganzen Grundstücks verlangt, und sie ist gar nicht in der Lage, die Auflassung etwa auf einen dem ursprünglichen Erbteil entsprechenden Anteil am Grundstück zu beschränken« Ist die Erklärung eines jeden Miterben nicht auf den Anteil am Grundstück gerich- i tet, betrifft sie vielmehr das ganze Grundstück (EGZ 125, 152), so ist auch nicht von Bedeutung, ob einige Miterben ihren Anteil an den vom Kläger benannten Käufer übertragen i

Zitierte Normen: § 2040 BGB § 6 ZPO
GrundstückAuflassungErbteilMiterbeStreitwertZPOKläger

Volltext der Entscheidung

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2476 09^
Gesetz? ZPO § 6
Rechtssatz* Verklagt ein Miterbe einen anderen Miterben auf Mitwirkung bei. der Auflassung eines Nach laßgrundstücks an einen Dritten, so ist der Wert des Grundstücks der Streitwert«
Aktenzeichens V ZH 3/55
Beschluß des BGH vom 20. April 1956	OLG	Nürnberg
V ZE 3/55
Beschlaß

In Sachen
 des Kassiers Hans
 str* 0f
Klägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof0Dr0
gegen
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2o
Regina K< Greorg K(
, Wäschereibesitzerseheleute in k{ tr0 *
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20* April 1956
beschlossens
 Der'Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird auf 30 000 Dil festgesetzt»
Gr r ü n d e §
Der Kläger void die Beklagte zu 1) bildeten zusammen mit sieben weiteren Geschwistern eine Erbengemeinschaft zu gleichen Erbteilen» Hach der Behauptung der Klage verpflichtete sich die Beklagte zu 1) in einem Vergleich* an dem auch andere Miterben beteiligt waren, das Haus an einen vom Kläger beizubringenden Käufer mit dem bestmöglichen Kaufangebot zu verkaufen»
Die Klage geht dahin, die Beklagten zu verurteilen, in den Verkauf des Anwesens an den Käufer zu willigen, der Auflassung an ihn zxizustimmen und die Eintragung im Grundhuch zu bewilligen* Die entsprechenden Rechtsgeschäfte sind noch nicht abgeschlossene
 Im ersten. Rechtszug wurde die Beklagte zu 1) nach Antrag verurteilte Hinsichtlich des auf Zustimmung und Duldung verklagten Ehemannes, des Beklagten zu 2), erklärte das Landgericht, die Hauptsache sei nach übereinstimmender Angabe der Parteien erledigt*
Das Oberlandesgericht wies die Klage gegen beide Beklagten ab, indem es unter anderem ausführte, der Kläger habe keine Erledigungserklärung abgegeben*
Der Streitwert ist für die Revisionsinstanz auf den Wert des Grundstückes, das aufgelassen werden soll, zu bemessen, mithin auf 30 000 DU*
Entsprechend dem Gesamthandsprinzip (§ 2040 Abs 1 BGB) können die Mit erben nur gemeinsam über das Grundstück verfügen* Wird ein sich weigernder Mit erbe von einem Dritten auf Auflassung verklagt, während die anderen Miterben aufzulassen bereit sind, so wird unter Berufung auf § 6 ZPO als Streitwert überwiegend der gesamte Grundstückswert, nicht nur der Teil des Grundstücks, der dem Anteil des Miterben entspricht, angenommen (Hillach, Handbuch des Streitwerts, 2* Aufl § 69 II 1 a mit Nachweisen)* Ob Leistung an einen Dritten oder an den Kläger selbst gefordert wird, ist für den Streitwert einer Leistungsklage belanglos (Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO 18* Aufl § 3 I 1 a ß)< Es erscheint daher nur folgerichtig, auch für die vorliegende Klage auf Mitauflassung den gesamten Grundstü'ckswert anzusetzen* Daß der Miterbe in solchem Palle durch einen
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hohen Streitwert belastet wird, ist dadurch gerechtfertigt, daß dem erhöhten Schutz de3 Miterben, der in der Notwendigkeit seiner Mitwirkung bei Verfügungen besteht, eine erhöhte Verantwortlichkeit entspricht (so richtig?
 OLG Kassel SJZ 1949, 418)^ Der Einwand der Beklagten zu 1), sie habe cur Zeit de3 VergleichsabSchlusses nur einen Erbteil innegehabt, ihre Erklärung sei somit nur für diesen Erbteil abgegeben worden,- ist nach dem Gesagten unbeachtlich« Von ihr wird mit der Klage die Mitwirkung bei der Auflassung des ganzen Grundstücks verlangt, und sie ist gar nicht in der Lage, die Auflassung etwa auf einen dem ursprünglichen Erbteil entsprechenden Anteil am Grundstück zu beschränken« Ist die Erklärung eines jeden Miterben nicht auf den Anteil am Grundstück gerich-	i
tet, betrifft sie vielmehr das ganze Grundstück (EGZ 125,
 152), so ist auch nicht von Bedeutung, ob einige Miterben ihren Anteil an den vom Kläger benannten Käufer übertragen	i
haben (Friedlaender, GKG §§ 9 bis 15 Fußnote 431$ a-A«	j
EGZ 156, 265, hiergegen aber Baumbach-Lauterbach, G$G	j
12c Aufl § 3 ZPO Anm 3 "erbrechtliche Ansprüche")«	!
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Der Klageanspruch auf Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Auflassung hat keinen besonderen Wert neben der Klage auf Auflassung selbst, ebensowenig, obwohl nunmehr Erledigungserklärung in Präge steht, die Klage gegen den Beklagten zu 2), jedenfalls solange sie neben der Klage gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht wird*
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Dr*Tasche	Schuster
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