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BGH

Gericht: BGH

Die Geschwister Hans RBBB (der Kläger) und Regina K^B (die Beklagte au l) bildeten zusammen mit sechs weiteren Geschwistern, nämlich Betty Therese Xaver RBIB’ Antonie HBBB’ Margarete RBBHB’ Max RBH^ und den Abkömmlingen des verstorbenen Bruders Stephan RBBieine (zweifache) Erbengemeinschaft nach dem Tode ihrer Eltern Stefan RBH (gest. nach in Frage kommenden Kaufinteressenten den Bäckermeister^ der bereit war, 25 000 DH zu zahlen» Die Hiterbinj Regina KBfc die Beklagte zu 1, fand sich jedoch nicht berel: am Verkauf mitzuwirken» Januar 1951, UR 1520, 1521, 11, 97) gegen einen * Abfindungsbetrag von je 2 500 DH» Am 7» Februar 1951 erklär-« te die Beklagte zu 1 in notarieller Form, daß sie ihr Vor- ‘ kaufsrecht ausübe» Darauf ließen sich der Kläger und Harga- t rete RJBHHB ihre bereits übertragenen Anteile zurück- \ übertragen». Am 7- Juni 1951 erhob der Kläger gegen die Beklagte zu ' Klage mit dem Antrags Die Beklagte wird verurteilt, in Erfüllung des gerichtJi-chen Vergleichs vom 22. In der Bichtung gegen den Beklagten zu 2 hat der Kläger jedoch später noch im ersten HechtBZUg die Hauptsache für erledigt erklärt. Einer Zustimmung des beklagten Ehemanna habe es nicht bedurft, da die Beklagte zu 1 nur eine Verpflichtung eingegangen sei. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte: Regjna Kppdie Hälfte, der Kläger Hans RpHB und 1 der Beklagte Georg ^ppje ein Viertel. ; aus, der Vergleich sei nur von fünf Mitgliedern der Erbenge~| meinschaft, nämlich dem Kläger, der Beklagten, Betty M^P|, \ Therese Hppp| und Xaver Ipppp abgeschlossen worden. Der Kläger» der Zurückweisung der Berufung beantragte» behauptete demgegenüber» bei Abschluß des Vergleiches seien alle Miterben entweder anwesend oder vertreten gewesen» auch Antonie habe sich mit dem Verkauf ejnverstander er- Zwar habe der Kläger in der Richtung gegen den Beklagten zu 2 die Klage für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 habe aber den Antrag auf Abweisung aufrecht erhalten» so daß eine beiderseitige Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) nicht gegeben gewesen sei. Zur Vornahme des dinglichen Erfüllungsgeschäfts habe sich die Beklagte zu 1 durch den Vergleich aber dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet, vielmehr würde hier erst das mit dem Käufer abzuschließende schuldrechtliche1' Verpflichtungsgeschäft die Grundlage für den Erfüllungsen- 1 spruch des Käufers schaffen« Durch Verurteilung auch zur Er- ! Eine Bchuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu) durch den Vergleich sei dagegen durch das Gesamthandsprinzip nicht verhindert worden« Der Vergleich enthalte die Verpflici tung eines jeden an ihm beteiligten und beim Abschluß nöti- 1 genfalla rechtsgültig vertretenen Miterben gegenüber allen .j anderen Vergleichsbeteiligten, am Abschluß des Kaufvertrages ^ mitzuwirken. Schon von Anfang an sei die Erreichung dee Zwecks in Präge gestellt gewesen, da nur die Beklagte zu 1, Betty Xaver B^HH* vertreten durch die Vorgenannte, der KJäger und Therese den Vergleich geschlossen hätten. Schließlich sei Jedoch auch der Kläger nicht mehr im Stande gewesen, seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zu erfüllen, solange nämlich sein Erbteil auf VflHB übertragen gewesen sei, so daß die Beklagte zu 1 allein übrig geblieben sei. Damit sei der Gesell-schaftszweck, der gemeinsame Verkauf des Anwesens, unmögJich geworden und die Gesellschaft habe nach positiver gesetzDi-cher Vorschrift ($ 726 BGB) ihr Ende gefunden, ohne daß es einer Erklärung eines Gesellschafters bedurft hätte. Die Beendigung der Gesellschaft sei auch nicht dadurch wieder beseitigt worden, daß der Kläger seinen Anteil zurücker\7or-ben habe. Den Normen über die Abwicklung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung (§§ 730 ff BGB) sei keine Grundlage für den Klaganspruch gegen die Beklagte zu 1 zu entnehmen. A. Auch der Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Einen klagbaren Anspruch eines Dritten auf Zustimmung des Ehemanns zu einer Verfügung der Ehefrau habe es nach dem früheren gesetzlichen Güterrechb nicht gegeben. Sie sucht darzutun, daß der Vergleich nicht nur die Verpflichtung der Miterben zu dem Abschluß \ des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Bewerber des höchsten Gebotes enthalte, sondern auch ein Höcht der Miterben untereinander, die dem abzuschließenden Kaufvertrag entepre- , chende Mitwirkung bei seiner Vollziehung durch Auflassung j Erbteilen unmöglich geworden und mit dem Ende der Gesellschaft auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zu bestehen aufge- j hört habe. zwar nachgiebigen Rechtes, durch freihändigen Verkauf kann I ein solches Grundstück jedoch nur mit der Zustimmung sämtlichj Miterben zu dieser von der gesetzlichen Regelung abweichen- \ den Art der Auseinandersetzung verwertet werden. Vas die Bevollmächtigung oder Genehmigung selbst anlangt, so hat das Berufungsgericht die dem Wortlaut nach umfassende Vollmacht nicht für ausreichend erachtet, die jeder Miterbe seinerzeit für den Kläger, der allein im Nachlaßtermin vor dem Amtsgericht aufgetreten war, zur Vertretung in der Hachlaßsache des Vaters der Parteien erteilt hat. Die genannte Vollmacht reichte außerdem euch schon deswegen nicht aus, weil sie sich überhaupt nur auf den Nachlaß des Vaters der Parteien, nicht aber auch auf den Nachlaß der Mutter bezog. Die nach der Behauptung des Klägers angeblich vorhandene bloß allgemein übereinstimmende Meinung der hier in Betracht kommenden Miterben vor dem Vergloich, den unbestrittenermaßen die anwesende Betty anwesenden Miterben - mit Ausnahme des Xaver auf Grund daß das Anwesen an eine dritte Person verkauft werden solle, reicht für die Bevollmächtigung oder Genehmigung hinsichtlich des konkrete Einzelbestimmungen enthaltenden Vergleichet nicht aus, zu demal da der Kläger nicht behauptet, daß früher j auch schon in rechts geschäftlicher Weise eine Bindung erreicht worden sei. Bas Umgekehrte wie für die Vollmacht zu dem Zweck des nachlaßgerichtlichen Verfahrens könnte von j der erst in der HevisionsinBtanz mit einer Rüge nach $ 139 , Damit war aber keine - dem Kläger oder den übrigen Vergleichspartnem gegenüber abzugebende - Genehmigung des Vergleiches zugestanden, schon deswegen, weil die Erbteilsabtretung für den einzelnen Miterben gerade ein Weg war, ohne den gemeinschaftlichen Verkauf zu seinem Geld aus dem Nachlaß zu kommen. Nach der eigenen zur Begründung der Klage gegebenen Sachdarstellung des Klägers war somit nicht schlüssig dar- » getan, daß der Vergleich für sämtliche Miterben Wirksamkeit | erlangt hatte, so daß die Klage gegen die Beklagte zu 1 » Soweit die Revision des Klägers sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie unzulässig. Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen den Beklagten zu 2, wie seine Entscheidungsgründe unter III klar ergeben, abgewieaen. Die Revision befaßt sich aber mit der Sachentscheidung des Berufungsrichters überhaupt nicht, sondern bemerkt lediglich, die Kostenentecheidung des ersten Richters in Bezug auf den Beklagten zu 2 sei nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 753 BGB
VollmachtvergleichenverkaufenHansKlägerMiterbeRevision

Volltext der Entscheidung

2367 075
I.HL 2/55,
Verkündet am 14. Juli 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-steile
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kassiers Hans RflHM in AflML GflHBstraße
 Klägers und RevlsionsklägerB,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Väschereibesitzerseheleute
1 - Regina KJi,
2.	Georg K^fc
 beide in A^|fc» O^HBHPstraße^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4- Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Großmann, Dr. Spieler und Dr. Rothe
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September 1954, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 8. Oktober 1954, wird in der Richtung gegen die Beklagte zu 1 zurückgewieeen, in der Richtung gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
Dis Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 
Io
 Tatbestands^
Die Geschwister Hans RBBB (der Kläger) und Regina K^B (die Beklagte au l) bildeten zusammen mit sechs weiteren Geschwistern, nämlich Betty	Therese
 Xaver RBIB’ Antonie HBBB’ Margarete RBBHB’ Max RBH^ und den Abkömmlingen des verstorbenen Bruders Stephan RBBieine (zweifache) Erbengemeinschaft nach dem Tode ihrer Eltern Stefan RBH (gest. 1948) und Anna Huppert (gestc 1931)« Im Eigentum dieser Erbengemeinschaft steht das Anwesen BHB’ EBBB^s'fcraße vorgetragen im Grundbuch für ABB Bd B Bl 8Bl S 106 ff, das den Eltern je zu 1/2 gehört hatte'. Der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 1. Ein besonderer Güterstand ist zwischen ihnen nicht vereinbart.
Der Miterbe Hans RBBI ^HM^ragte am 16. Februar 1950 beim Amtsgericht BIB Zwangsversteigerung des Anwesens zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft, Zu einem Termin vor dem Vollstreckungsgericht - Amtsgerichtsrat Dr. BBB ' in dem eine gütliche Auseinandersetzung vereinbart werden sollte, erschienen am 22, September 1950:
1.	Hans RBIi^^Jllgle:Lch Vollmacht für die Hiterbin Theres eSBBk
2.	die Beklagte zu 1,
5* Betty |B^zuS^ich mit Vollmacht für den Miterben Xaver hB^^
Die Erschienenen schlossen folgenden Vergleich:
1 • Die beiden anwesenden Miterben Regina K^p und Betty
 erklären zugleich im Namen der von ihnen vertretenen Geschwister übereinstimmend mit dem Antragsteller ' Hans RBBlr dieser zugleich auch im Namen der von ihm 'vertretenen Geschwister, daß das der Erbengemeinschaft
^^straße Bl an denjeni-
gehörende Haus in At	  _
gen Käufer frei verkauft werden soll, der das beste Kaufangebot bringt. Die Erzielung des bestmöglichsten Kaufpreises liegt im Interesse sämtlicher I£iterben0
2.	Der zwischen der Erbengemeinschaft einerseits und de«! Käufer andererseits abzusohließende Kaufvertrag soll ’■ vor dem Notariat ABBB abgeschlossen werden.
3.	Der Antragsteller Hans	wird seinen Schwestern!
den Käufer namhaft machen, beim Notariat.	|
«
4.	Die erschienenen Antragsgegnerinnen erklären hiermit,) daß sie gegen die Person des Käufers keinerlei Hinweg düngen erheben werden» Sie sind lediglich daran in- ; teressiert, daß der Verkaufserlös gleichmäßig unter die 9 Hiterben verteilt wird.
5.	Der Antragsteller verpflichtet sich, dem Ge ficht den;
Abschluß des Kaufvertrages anzuzeigen und für diesen; Fall auch den Zwangaversteigerungsantrag zurückzu- mm ziehen»	™
t
6.	Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die bis-«
her aufgelaufenen Kosten dieses Zwangsversteigerungen Verfahrens von allen Hiterben gemeinsam getragen werden.	1
7* (weitere Kostenbestimmungen) „
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Der Hiterbe Hans Kfm ermittelte als seiner Heinung ! nach in Frage kommenden Kaufinteressenten den Bäckermeister^ der bereit war, 25 000 DH zu zahlen» Die Hiterbinj Regina KBfc die Beklagte zu 1, fand sich jedoch nicht berel: am Verkauf mitzuwirken»
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In der Folgezeit übertrugen sieben der Hiterben, nämlicl Hargarete RBHHHBH» Betty H^PI, Stephan RflHBi d.h. dec sen Erben, Therese HBHHB der Kläger, Xaver R^HBI und ‘ Hax R^HHI kauf weise ihre Erbteile an VBHMI (Urkunden des Notars Gustav	12'	Dezember 1950, I
5. und 30. Januar 1951, UR 1520, 1521, 11, 97) gegen einen * Abfindungsbetrag von je 2 500 DH» Am 7» Februar 1951 erklär-« te die Beklagte zu 1 in notarieller Form, daß sie ihr Vor- ‘ kaufsrecht ausübe» Darauf ließen sich der Kläger und Harga- t rete RJBHHB ihre bereits übertragenen Anteile zurück- \ übertragen».	j
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- 4 ~
Am 7- Juni 1951 erhob der Kläger gegen die Beklagte zu ' Klage mit dem Antrags
 Die Beklagte wird verurteilt, in Erfüllung des gerichtJi-chen Vergleichs vom 22. September 1950 in den Verkauf des (näher bezeichneten) Anwesens ... an den Bäckermeister
 in	als	den	Meistbietenden	einzuwilligen
 unc^eiTuflassung des Grundstücks an denselben zuzu-stimmen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen.
Gegen den Beklagten zu 2 hatte er folgenden Klageantrag gestellt:
Der Mitbeklagte Georg KflBhat dem Verkauf und der Auf! as-sung des Anwesens an den Bäckermeister
.....als Ehemann zuzustimmen und die Zwangsvollstreckung
 in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.
In der Bichtung gegen den Beklagten zu 2 hat der Kläger jedoch später noch im ersten HechtBZUg die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung.
Der Kläger brachte vor:
Die Beklagte zu 1 sei zur Erfüllung des Vergleiches verpflichtet. Sie müsse in den Verkauf des Hauses an Vieracker willigen und die für den Eigentumsübergeng erforderlichen Erklärungen abgeben. Einer Zustimmung des beklagten Ehemanna habe es nicht bedurft, da die Beklagte zu 1 nur eine Verpflichtung eingegangen sei. Zudem habe der Beklagte zu 2 still- . schweigend zugestimmt. Auf jeden Fall sei jetzt nach dem	!
1. April 1953 mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gleichbe- i rechtigung der Geschlechter die Zustimmung nicht mehr erforderlich. Infolgedessen sei insoweit die Hauptsache erledigt. 1
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Die Beklagte hält die Klage f(ir unbegründet. Sie meint j hierzu:	■
Der Vergleich habe keine endgültige Bindung gewollt, ih*' habe die ehemännliche Genehmigung gefehlt. Sie erhebe außer-j dem die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, da die Ult- \ erben den Vergleich selbst nicht eingehalten hätten, indem j sie ihre Erbteile an V^müt)e7i:TaSen hätten. Auch habe f dieser nicht, am meisten geboten»
Der Kläger bezeichnet die Ausübung des Vorkaufsrechts als wirkungslos, weil die Beklagte zu. 1' mit dem Vergleich auf dieses Recht notwendigerweise verzichtet habe.
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Nach Beweisaufnahme entschied das Landgericht wie folgt.*!
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1. Die Beklagte Regina Kppwird verurteilt, in Erfüllt^ des ..... Vergleichs m den Verkauf des (näher be- i zeichneten) Anwesens an den Bäckermeister Josef VflB
«in AppB, EPÜpstraBe P^ als den Ueistbie-T n einzuwilligen, der Auflassung dieses Grund- I Stücks an denselben zuzustimmen und die Eintragung f der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen.-
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte: Regjna Kppdie Hälfte, der Kläger Hans RpHB und 1 der Beklagte Georg ^ppje ein Viertel.	flj
 Die Beklagten legten Berufung ein. Sie beantragten Auf-' hebung des landgerichtlichen Urteils, Abweisung der Klage ! und tfberbürdung der Kosten auf den Kläger. Sie führten u.a. ; aus, der Vergleich sei nur von fünf Mitgliedern der Erbenge~| meinschaft, nämlich dem Kläger, der Beklagten, Betty M^P|, \ Therese Hppp| und Xaver Ipppp abgeschlossen worden. Hist des tens Antonie EpBHfesei dem Vergleich auch nicht nach- ( träglich beigetreten.	i
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Der Kläger» der Zurückweisung der Berufung beantragte» behauptete demgegenüber» bei Abschluß des Vergleiches seien alle Miterben entweder anwesend oder vertreten gewesen» auch Antonie	habe	sich	mit	dem	Verkauf	ejnverstander er-
klärt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen.
Es hat dem Kläger die Kosten beider Rechts züge auf erlegt.
Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels
 Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus:
1• Die Berufung beider Beklagten sei zulässig. Zwar habe der Kläger in der Richtung gegen den Beklagten zu 2 die Klage für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 habe aber den Antrag auf Abweisung aufrecht erhalten» so daß eine beiderseitige Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) nicht gegeben gewesen sei. Sofortige Beschwerde nach $ 91 a Abs 2 ZPO komme daher nicht in Präge. 2
2. a) Der Vergleich enthalte zwar die Verpflichtung der Beklagten zu 1 gegenüber den anderen Vertragspartnern» beim Hausverkauf mitzuwirken. Zur Vornahme des dinglichen Erfüllungsgeschäfts habe sich die Beklagte zu 1 durch den Vergleich aber dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet, vielmehr würde
 
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hier erst das mit dem Käufer abzuschließende schuldrechtliche1' Verpflichtungsgeschäft die Grundlage für den Erfüllungsen- 1 spruch des Käufers schaffen« Durch Verurteilung auch zur Er- ! füllung wäre die Beklagte zu 1, meint das Berufungsgericht,, | tatsächlich mit sämtlichen Einwänden und Ansprüchen ausge- * schlossen, die sich aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben \ könnten. Das könne nicht der Sinn des Vergleiches sein« ;
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b) überdies sei der Erfttllungeanspruch hier auf eine	|
Verfügung über einen Nachlaßgegenstand gerichtet, so daß	!.
die Klage grundsätzlich gegen alle Miterben gemeinschaftlich®
erhoben werden müsse. Hiervon könne nur abgesehen werden,
 wenn die Bereitwilligkeit der übrigen Miterben zur Vornahme ?
der Verfügung unstreitig sei oder wenn ein Seil von ihnen j;r
eine an sich rechtsbeständige und unumstößliche Verfügung '
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bereits freiwillig vorgenommen hätte oder dazu verurteilt | sei. Soweit V|0HH Anteile inne habe,erscheine seine Be- t reitwilllgkeit zur Mitwirkung bei der Auflassung sicher. Die
 Bereitwilligkeit sei aber nicht unstreitig für Antonie
 dic von den Beklagten Bogar als Gegenzeugen benannt worden sei, und auch nicht für die Miterbin üdRIHHfc an die V^m^ ihren Erbteil zurückübertragen habe. Insoweit sei der Kläger beweisfällig geblieben.
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2. Eine Bchuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu) durch den Vergleich sei dagegen durch das Gesamthandsprinzip nicht verhindert worden« Der Vergleich enthalte die Verpflici tung eines jeden an ihm beteiligten und beim Abschluß nöti- 1 genfalla rechtsgültig vertretenen Miterben gegenüber allen .j anderen Vergleichsbeteiligten, am Abschluß des Kaufvertrages ^ mitzuwirken. Es handle sich um die gegenseitige Verpflich- | tung, einen gemeinsamen Zweck in der im Vergleich bestimmten! Weise zu fördern, somit um einen Gesellschaftsvertrag nach den §§ 70S ff BGB, der auch ein gegenseitiger Vertrag sei.
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Schon von Anfang an sei die Erreichung dee Zwecks in Präge gestellt gewesen, da nur die Beklagte zu 1, Betty Xaver B^HH* vertreten durch die Vorgenannte, der KJäger und Therese	den Vergleich geschlossen hätten. Die
 in den Nachlaßakten Stefan R^pp^beflndllche Vollmacht der übrigen Geschwister könne mangels besonderen Anhalts nicht als im Zwangsversteigerungsverfahren wirksam angesehen werden. Später habe sich das Gesellschaftsverhältnis zunächst auf den Kläger und die Beklagte-beschränkt, weil Betty Therese HQppp^ und Max	(richtig:	Xaver
 ihre Erbteile an den Kaufinteressenten Vieracker übertragen hätten. Schließlich sei Jedoch auch der Kläger nicht mehr im Stande gewesen, seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zu erfüllen, solange nämlich sein Erbteil auf VflHB übertragen gewesen sei, so daß die Beklagte zu 1 allein übrig geblieben sei. Damit sei der Gesell-schaftszweck, der gemeinsame Verkauf des Anwesens, unmögJich geworden und die Gesellschaft habe nach positiver gesetzDi-cher Vorschrift ($ 726 BGB) ihr Ende gefunden, ohne daß es einer Erklärung eines Gesellschafters bedurft hätte. Die Beendigung der Gesellschaft sei auch nicht dadurch wieder beseitigt worden, daß der Kläger seinen Anteil zurücker\7or-ben habe. Den Normen über die Abwicklung der Gesellschaft nach ihrer Auflösung (§§ 730 ff BGB) sei keine Grundlage für den Klaganspruch gegen die Beklagte zu 1 zu entnehmen. Er sei daher abzuweisen gewesen.
A. Auch der Klageanspruch gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Einen klagbaren Anspruch eines Dritten auf Zustimmung des Ehemanns zu einer Verfügung der Ehefrau habe es nach dem früheren gesetzlichen Güterrechb nicht gegeben. 5er Duldungsanspruch sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1, wie dargetan, nicht bestehe»
Die Revision bezeichnet die Ausführungen des Berufungs- | gerichts als rechtsirrig. Sie sucht darzutun, daß der Vergleich nicht nur die Verpflichtung der Miterben zu dem Abschluß \ des schuldrechtlichen Geschäftes mit dem Bewerber des höchsten Gebotes enthalte, sondern auch ein Höcht der Miterben untereinander, die dem abzuschließenden Kaufvertrag entepre- , chende Mitwirkung bei seiner Vollziehung durch Auflassung j
und Eintragung unbeschadet der Rechte.ges Käufers auch selbst!
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durchzusetzen. Weiter bekämpft die Revision die Rechtsauf- Abfassung des Berufungsgerichts, der Vergleich sei ein Gesell- * schaftsvertrag, und die aus dieser angenommenen Rechtsnatur des Vergleiches gezogene Folgerung, daß schließlich die Er- \ reichung des Zwecks der Gesellschaft infolge Veräußerung von !. Erbteilen unmöglich geworden und mit dem Ende der Gesellschaft auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zu bestehen aufge- j hört habe.	!
♦
Es kann dahingestellt bleiben, ob die erwähnten Bedenken der Revision gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts begründet.sind; denn unabhängig hiervon erweist sich die Entscheidung des Beruf ungs rieht ers im Ergebnis als richtig. Nach dem Gesetz ($ 2042 Abs 2, § 753 BGB) war zu dem Zwecke der Auseinandersetzung das in Natur nicht teilbare zu dem Nachlaß gehörende Anwesen zur Zwangsversteigerung zu	'
bringen und der Erlös zu teilen. Diese Vorschriften sind	\
zwar nachgiebigen Rechtes, durch freihändigen Verkauf kann I ein solches Grundstück jedoch nur mit der Zustimmung sämtlichj Miterben zu dieser von der gesetzlichen Regelung abweichen- \ den Art der Auseinandersetzung verwertet werden. Auch	.
§ 2038 BGB enthält keine Verpflichtung, bei dieser besonde- f ren Art der Verwertung mitzuwirken. Dementsprechend hat der
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Kläger auoh behauptet, der Vergleich sei zwischen sämtlichen ^
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Miterben abgeschlossen worden, wobei die nicht im Termin
 vorliegender Vollmacht handelte - von ihm (Kläger) vertreten worden seien. Nacn dem Vortrag des Klägers selbst hing demnach die bindende Kraft des Vergleiches davon ab, daß sämtliche Miterben sich verpflichteten, abweichend von der gesetzlichen Regelung bei dem freihändigen Verkauf des Anwesens mitzuwirken. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger für seine nicht anwesenden Geschwister, ausgenommen die im Protokoll 'genannte Therese	bei	Ver-
gleichsabschluß aufgetreten sei, weiter aber auch, daß die angeblich vertretenen Miterben den Kläger bevollmächtigt oder den Vergleichsabschluß nachträglich genehmigt hätten.
In ersterer Hinsicht, für sein Auftreten im Hamen der Geschwister bei Vergleichsabschluß, hat der Kläger, worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist, durch die Benennung des seinerzeitigen Vollstreckungsrichters Dr. T^B Beweis angetreten. Vas die Bevollmächtigung oder Genehmigung selbst anlangt, so hat das Berufungsgericht die dem Wortlaut nach umfassende Vollmacht nicht für ausreichend erachtet, die jeder Miterbe seinerzeit für den Kläger, der allein im Nachlaßtermin vor dem Amtsgericht aufgetreten war, zur Vertretung in der Hachlaßsache des Vaters der Parteien erteilt hat. Das Berufungsgericht hat diese Vollmacht ohne Rechtsirrtum als nur für das nachlaßgerichtliche Verfahren bestimmt und daher für den Vergleich als bedeutungslos gewürdigt. Die genannte Vollmacht reichte außerdem euch schon deswegen nicht aus, weil sie sich überhaupt nur auf den Nachlaß des Vaters der Parteien, nicht aber auch auf den Nachlaß der Mutter bezog. Die nach der Behauptung des Klägers angeblich vorhandene bloß allgemein übereinstimmende Meinung der hier in Betracht kommenden Miterben vor dem Vergloich,
 den unbestrittenermaßen die anwesende Betty
 anwesenden Miterben - mit Ausnahme des Xaver
 auf Grund
i, für
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• I
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daß das Anwesen an eine dritte Person verkauft werden solle, reicht für die Bevollmächtigung oder Genehmigung hinsichtlich des konkrete Einzelbestimmungen enthaltenden Vergleichet nicht aus, zu demal da der Kläger nicht behauptet, daß früher j auch schon in rechts geschäftlicher Weise eine Bindung erreicht worden sei. Bas Umgekehrte wie für die Vollmacht zu dem Zweck des nachlaßgerichtlichen Verfahrens könnte von j der erst in der HevisionsinBtanz mit einer Rüge nach $ 139	,
_________________ •	i
ZPO vorgelegten Vollmacht der Antonie	auf	den	Klägerj
 vom 5. Januar 1940 gelten, da zu diesem Zeitpunkt der erst ^
1948 verstorbene Vater der Parteien noch lebte, die eben genannte Vollmacht also seinen Nachlaß nicht betraf» Jedenfalls hätte die Vollmacht in der Tatsacheninstanz vorgelegt werden müssen, ohne daß es einer Anregung des Gerichts bedurft hätte. Unbestritten ist allerdings geblieben, daß die Miterben Margarete ROBBS’ Stephan S|B Erben und Max RBHB» deren Vollmacht oder Genehmigung streitig ist, ihre Erbteile an V^BHB übertrage11 haben. Damit war aber keine - dem Kläger oder den übrigen Vergleichspartnem gegenüber abzugebende - Genehmigung des Vergleiches zugestanden, schon deswegen, weil die Erbteilsabtretung für den einzelnen Miterben gerade ein Weg war, ohne den gemeinschaftlichen Verkauf zu seinem Geld aus dem Nachlaß zu kommen. Weitere substantiierte Behauptungen über Genehmigungshandlungen der im Vergleich nicht genannten Miterben hat der Kläger nicht aufgestellt, geschweige denn ; diese Miterben für solche Genehmigungsakte als Zeugen benannt. Nach der eigenen zur Begründung der Klage gegebenen Sachdarstellung des Klägers war somit nicht schlüssig dar- » getan, daß der Vergleich für sämtliche Miterben Wirksamkeit | erlangt hatte, so daß die Klage gegen die Beklagte zu 1	»
schon deswegen mit Recht abgewiesen worden ist. Es kann	\
somit dahingestellt bleiben, ob sie nicht auch aus anderen Gründen nicht durchdringen kann, u.a. vor allem auch deswegen
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12 -
«eil der Kläger es unterlassen hat, den Inhalt des mit Vieracker abzuschließenden Vertrages, an dem die Beklagte zu 1 durch Abgabe einer Willenserklärung als Verkäuferin mitwir-ken soll, vollständig formuliert, insbesondere mit Angabe des Kaufpreises in der Klage anzuführen. Die Revision war nach alledem in der Richtung gegen die Beklagte zu 1 als unbegründet zurückzuweisen«
III. •
Soweit die Revision des Klägers sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, ist sie unzulässig. Das Berufungsgericht hat auch die Klage gegen den Beklagten zu 2, wie seine Entscheidungsgründe unter III klar ergeben, abgewieaen. Die Revision befaßt sich aber mit der Sachentscheidung des Berufungsrichters überhaupt nicht, sondern bemerkt lediglich, die Kostenentecheidung des ersten Richters in Bezug auf den Beklagten zu 2 sei nicht zu beanstanden. Damit fehlt es für den gesonderten.Anspruch gegen den Beklagten zu 2 an einer Revisionsbegründung (hierzu Stein-Jonas-Schänke ZPO 18. Aufl § 554 a II 3, § 554 III 2; vgl auch Beschluß des BGH vom 15- Dezember 1953 - V BLw 76/53: RechtdLandw 1954,
76 ~ MDR 1954, 225)-
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Nach alledem war die Revision in der Richtung gegen die Beklagte zu 1 als unbegründet zurückzuweisen, in der Richtung gegen den Beklagten zu 2 als unzulässig zu verwerfen. •Die KostenentBCheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO«
Br« Tasche	Schuster	Br.	Großmann
 Br. Spieler	Rothe
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