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BGH · V ZR 2/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 2/67

ZPO § 33; BGB § 863 Gegenüber einer Besitzschutzklage (§§ 861, 862 BGB) ist eine auf das Hecht zu dem Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung gestützte Widerklage nicht nur innerhalb der in § 863 BGB bezeichneten Grenzen zulässig. Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers nach § 918 Abs. 2 BGB zur Duldung eines Notwegs besteht in der Regel auch dann, wenn der Veräußerer bisher ohne ein entsprechendes Recht oder lediglich auf Grund eines obligatorischen Rechts über ein anderes als das veräußerte Grundstück zu seinem Restgrundstück gelangt war. Ende der fünfziger Jahre verkaufte und übereignete die Klägerin die Parzelle 324 an die Eheleute Semrau, wobei zur Begradigung des verkauften Grundstücks auch Wilhelm ein Stück sei- November 1958 übernommen habe und die auf Grund des Vertrags vom ?. Ihrem Klageantrag entsprechend hat das Landgericht dem Beklagten durch Teilurteil vom 4« Juni 1964 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzentziehung und Besitzstörung untersagt, den Zugangs-weg von 3 m Breite zu beeinträchtigen, und ihm aufgegeben, den 2aun an seinen alten Standort zurück-zusetzen. festzustellen, daß er berechtigt sei, die von der Klägerin in einer Breit*© von 3-5 m und der ganzen Tiefe beanspruchte Benutzung seines Grundstücks als Zugang zu dem Grundstück der Klägerin durch geeignete Vorrichtungen (Errichtung eines Zaunes, Einrammen von Pfählen) ganz oder teilweise unmöglich zu machen. Er hat vorgetragen, der streitige Zugang habe bis zu dem Bezug der Behelfsv/ohnheime durch die Klägerin nicht bestanden. Die Klägerin hält die Widerklage im vorliegenden Hechtsstreit für unzulässig, da sie mit ihrem Besitzschutzanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehe, und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Abweisung der 'Widerklage weiter, soweit das Beruf ungsgericht dieser stattgegeben hat. A) Zulässigkeit der Widerklage Das Berufungsgericht hat den in § 33 ZPO geforderten Zusammenhang zwischen den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen des Beklagten und den Klageansprüchen rechtlich hedenkenfrei für gegeben erachtet und die strittige Präge offengelassen, ob diese Vorschrift nur einen besonderen Gerichtsstand für die Widerklage vorsieht oder darüber hinaus allgemein deren Zulässigkeitsvoraussetzungen regelt {vgl. Io Der Zusammenhang zwischen den Klageansprüchen und den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin Schutz ihres Besitzes an dem Zugangsv/eg begehrt, während die Widerklage sich gegen den Fortbestand eben dieses Besitzes richtet. 482, wonach die Passung dieser Vorschrift in beabsichtigtem Gegensatz steht zu der - auf das Pehlen eines rechtlichen Zusammenhangs abstellenden - Vorschrift des § 145 Abs. 2 ZPO; Wieczorek, ZPO § 33 An. E I; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Der Bejahung des in § 33 ZPO geforderten Zusammenhangs und damit der Zulässigkeit der Widerklage steht nicht entgegen, daß gegenüber Besitzechutzsn-sprüchen (§§ 861, 862 BGB) grundsätzlich keine Ein-. Die gerichtliche Durchsetzung der Besitzschutzansprüche soll deshalb nicht dadurch verzögert werden können, daß zunächst über ein vom Beklagten geltend gemachtes Recht zu dem Besitz oder zur Besitzstörung verhandelt und in einem möglicherweise langwierigen Verfahren Beweis erhoben wird, soweit es dabei nicht um den Ausschluß der verbotenen Eigenmacht geht (vgl. Ergeht ein Peststellungsurteil des Inhalts, daß der "Störer" kraft eines ihm an der Sache zustehenden Rechts die Herstellung des seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann, und wird dieses Urteil rechtskräftig, so führt dies zu dem Erlöschen der Besitzschutzansprüche (§ 864 Abs. 2 BGB). schutzklagen könnten hiernach Bedenken aus Sinn und Zweck des § 865 BGB nur dann hergeleitet werden, wenn die Widerklage die Entscheidung über die Klage verzögerte* Ein solches Bedenken wird aber dadurch ausgeräurnt, daß, v/enn die Klage entscheidungsreif ist, das Gericht darüber durch Teilurteil zu entscheiden hat, ohne die Entscheidungsreife auch der Widerklage abv/arten zu dürfen (§ 301 ZPO). Der dem Beklagten als Eigentümer mit dem angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung, das Grundstück des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück zu benutzen oder die Benutzung durch andere zu veranlassen, setzt Wiederholungsgefahr voraus (§ 1004 BGB)* Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzung ersichtlich für gegeben erachtet hat, unterliegt keinen Die Klägerin hat zwar, worauf die Bevision hin weist, im Berufungsrechtszug bestritten, auf dem Zu gang Fahrzeuge be- oder entladen zu haben, hierzu andere veranlaßt zu haben oder ein entsprechendes Recht für sich in Anspruch genommen zu haben« Daraus kann die Revision aber nichts für ihren Standpunkt herleiten. Denn mit diesem Vorbringen hat die Klägerin sich ersichtlich nur gegen den Widerklageantrag zu I 1 a) gewandt, den das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet und über den es deshalb nicht, entschieden hat. Dagegen kann schon im Hinblick auf das gegen den Beklagten ergangene Teilurteil und das v/eitere Vorbringen der Klägerin keine Rede davon sein, daß sie etwa auch kein Recht auf das ihr durch das angefochtene Urteil untersagte Verhalten für sich in Anspruch nähme. November 1958 über die Einräumung einer "freien” Zuwegung über das jetzt dem Beklagten gehörende Grundstück getroffen hat» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte jedenfalls in eine etwaige Verpflichtung dieses Inhalts nicht eingetreten sei. Juni 1962 zwischen dem Beklagten und dem Konkursverwalter durch das Berufungsgericht dahin, daß der Beklagte eine derartige vom früheren Eigentümer etwa eingegangene Verpflichtung nicht übernommen habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Juni 1962 ist das angefochtene Urteil auch darin frei von Rechtsirrtum, daß es von der vollen Be-weiolast der Klägerin für die tatsächlichen Grundlagen ihres Vorbringens ausgegangen ist, der Beklagte habe die streitige Verpflichtung durch Vertrag mit dem Konlcursverwalter übernommen. Daß in dem Vertrag von dem "etwa bestehenden Hotwegrecht für das Hintergelände" die Rede ist, ändert daran nichts. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nicht der Beklagte zur Duldung des streitigen Zugangs als Notweg (§ 917 BGB) verpflichtet ist, sondern daß ein etwaiges Notwegrecht der Klägerin sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit der Parzellan-Nr. 324 richtet, das die Klägerin Ende der fünfziger Jahre an die Eheleute SfflB verkauft hat (§ 918 Abs. 2 BGB)- § 918 Abs, 1 EG.B versagt dem Grundstückseigentümer einen Notweganspruch für den Pall einer ihm zur Last fallenden willkürlichen Aufhebung der bisherigen Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg. Wird eine solche Verbindung aber dadurch abgeschnitten, daß der Eigentümer einen Teil des Grundstücks veräußert, so gewährt ihm § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Notweganspruch gegen den Eigentümer desjenigen Grundstücksteils, ’’über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat”. Bas Berufungsgericht hat offengelassen, ob, wie die Klägerin geltend gemacht hat, tatsächlich seit Jahrzehnten ein Weg über das jetzt dem Beklagten gehörende Grundstück geführt hat, ob die Klägerin ihn seit Jahren benutzt und mit Wilhelm ^am 6. Die Rechtslage ist aber in der Regel auch dann keine andere, wenn eine derartige Benutzung des andern Grundstücks auf einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn beruhte. Es kann nicht im Belieben des veräußernden Eigentümers stehen, auf diese Weise den Erwerber von dessen aus § 918 Abs. 2 BGB sich ergebenden Pflicht zur Duldung des Notwegs zu Lasten anderer Grundstücksnachbarn freizustellen. Dies kann aber in der Regel nicht dazu führen, daß durch eine derartige vertragliche Ausräumung der Rechtsfolgen des § 918 Abs, 2 BGB ein Notweganspruch gegen andere Grundstücksnachbarn begründet werden könnte, Biesen bleibt dann vielmehr - sofern man nicht schon dem § 918 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Ausschluß von Rotwegansprüchen gegen andere Grundstücksnachbarn als den Erwerber entnimmt - jedenfalls die Berufung darauf offen, daß der den Rotweg beanspruchende Eigentümer ira Sinne des § 918 Abs. 1 BGB die bisherige Verbindung mit einem öffentlichen Weg willkürlich aufgehoben habe (vgl. Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß bei Zugrundelegung dieser Auffassung der in § 918 Abs. 2 BGB geregelte Rotweganspruch gegen den Erwerber unter Umständen erst längere Zeit nach dessen Erwerb in Erscheinung tritt, etwa weil der Veräußerer auch nach der Veräußerung zunächst - rein tatsächlich oder auf schuldrechtlicher Grundlage -Uber ein anderes Rachbargrundstück zu seinem Rest-grundstück gelangt. Baß der Erwerber sich dann unerwartet einer X5ilicht zur Duldung eines Rotweges ausgeoetzt sieht, ist indessen zu dem mindesten- nicht weniger gerechtfertigt, als die Auferlegung einer solchen Pflicht auf andere Grundstücksnachbarn. Da der Klägerin nach alledem gegen den Beklagten kein (petitorisches) Hecht auf Duldung des Zugangs über sein Grundstück zusteht, hat das Berufungsgericht dem Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung der in der Benutzung des Zugangs liegenden Beeinträchtigung seines Eigentums zuerkannt. C) Feststellungsantrag Das Berufungsgericht hat ein Interesse des Beklagten an der begehrten alsbaldigen Feststellung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit bejaht, daß die Klägerin aus dem zu ihren Gunsten ergangenen, ihrer Klage stattgebenden leilurteil des Landgerichts die Zwangsvollstreckung betreiben könnte; dem Beklagten müsse für diesen Fall die Möglichkeit gewährt werden, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu berufen.

Zitierte Normen: § 862 BGB § 33 ZPO § 861 BGB § 301 ZPO § 1004 BGB § 398 ZPO § 917 BGB § 918 EG § 918 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichtRechtZusammenhangZPOKlägerinWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	ja
ZPO § 33; BGB § 863
Gegenüber einer Besitzschutzklage (§§ 861, 862 BGB) ist eine auf das Hecht zu dem Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung gestützte Widerklage nicht nur innerhalb der in § 863 BGB bezeichneten Grenzen zulässig.
BGB §§ 917, 918
Die Verpflichtung eines Grundstückserwerbers nach § 918 Abs. 2 BGB zur Duldung eines Notwegs besteht in der Regel auch dann, wenn der Veräußerer bisher ohne ein entsprechendes Recht oder lediglich auf Grund eines obligatorischen Rechts über ein anderes als das veräußerte Grundstück zu seinem Restgrundstück gelangt war.
BGH, Urt.v. 23.Januar 1970 - V ZR 2/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Y_Z?_2/67	URTEIL	Verkündet	am
23* Januar t97o Hirth, Justizangestelltei
 als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 in dem Rechtsetreit
 der Ehefrau Elisabeth.
in D
b-Y/eg
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Horst
 Zur HM
in EJ
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Br. Mattem, Hill,Offterdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldoi*f vom 9. November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin war Eigentümerin eines in B( |0-Wm,	VWeg gelegenen Grund-
stücks, das aus den Parzellen 323 und 324 bestand. Bie Parzelle 324 liegt am 3?JU~VMHP~V/eg, die Parzelle 323 im Hintergelände ohne unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg. Das Nachbargrund* stück P^^~V0D-Weg V gehörte dem Schwiegervater der Klägerin Wilhelm	dem auf die-
sem Grundstück errichteten Wohnhaus wohnten die Klägerin und ihre Angehörigen.
3
Ende der fünfziger Jahre verkaufte und übereignete die Klägerin die Parzelle 324 an die Eheleute Semrau, wobei zur Begradigung des verkauften Grundstücks auch Wilhelm	ein	Stück	sei-
nes Grundstücks F|^-Y^B-Weg abgab. Hach Behauptung der Klägerin hat sie in Verbindung damit am 6. November 1958 mit Wilhelm	schrift-
lich vereinbart, er solle das durch den Verkauf von etwa 650 qm auf ihrem Grundstück erzielte Geld unmittelbar vom Grundstückskäufer erhalten. ’’Bedingung” sei gewesen, eine 5 m breite "freie Zuvve-gung" über das Grundstück F^^^-V^(^~vVeg ^ zur
 Erschließung des
 dahinter gelegenen Grundstücks
 der Klägerin.
Im Jahre I960 geriet Wilhelm W^l^k in Konkurs. Der Konkursverwalter veräußerte das Grundstück	durch notariellen Ver-
trag vom 1. Januar 1962 an den Beklagten. Es hieß in dem Vertrags
"Es werden übernommen alle etwa außerhalb des Grundstücks bestehenden Dienstbarkeiten, dem Veräußerer sind aber solche nicht bekannt, sowie das etwa bestehende Notwegrecht für das Hintergelände."
Nachdem die Klägerin und ihre Angehörigen am
11.	Oktober 1962 das Haus	-Weg	0	hat-
ten räumen müssen, bezogen sie zwei auf der Parzel le 323 errichtete Baracken. Sie gelangen dorthin über einen 3 m breiten Weg, der entlang der Grenze
 
des durch die Eheleute	erworbenen	Grund-
stücks über das Grundstück des Beklagten führt*
Am 18. Mai 1965 ließ dex* Beklagte den Zaun, der den bezeichneten Zugang vom übrigen Grundstück des Beklagten abgrenzt, so weit zur Grenze des Grundstücks	hin	versetzen,	daß nur ein
 Durchgang von knapp 1 m blieb.
Dieses Vorgehen des Beklagten stellt nach Ansicht der Klägerin eine Besitzentziehung und Be-sitzstörung dar. Sie macht geltend, der Weg habe bereits seit Jahrzehnten bestanden. Ferner habe der Beklagte damit gegen die Verpflichtungen verstoßen, die Wilhelm V/m|in der bezeichneten Vereinbarung vom 8. November 1958 übernommen habe und die auf Grund des Vertrags vom ?. Juni 1962 auf den Beklagten übergegangen seien. Sie macht schließlich ein Notv/egrecht geltend.
Ihrem Klageantrag entsprechend hat das Landgericht dem Beklagten durch Teilurteil vom 4« Juni 1964 unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Besitzentziehung und Besitzstörung untersagt, den Zugangs-weg von 3 m Breite zu beeinträchtigen, und ihm aufgegeben, den 2aun an seinen alten Standort zurück-zusetzen. Dieses Teilurteil ist rechtskräftig geworden.
 
Wideidclagend begehrt der Beklagte,
I. die Klägerin zu verurteilen,
1.	bei Meiäung einer Geldstrafe oder einer Haftßtrafe ... zu unterlassen,
a)	Fahrzeuge auf seinem Grundstück ...
Pj^^-V^K^-Weg	„	zu	be-	und
 entladen oder abzustellen oder zu veranlassen, daß andere dies tun,
b)	sein Grundstück ... als Zugang zu ihrem Grundstück zu benutzen, ins-* besondere zu begehen, zu befahren oder diese Benutzung durch andere zu veranlassen;
2.	...
II. festzustellen, daß er berechtigt sei, die von der Klägerin in einer Breit*© von 3-5 m und der ganzen Tiefe beanspruchte Benutzung seines Grundstücks als Zugang zu dem Grundstück der Klägerin durch geeignete Vorrichtungen (Errichtung eines Zaunes, Einrammen von Pfählen) ganz oder teilweise unmöglich zu machen.
Er hat vorgetragen, der streitige Zugang habe bis zu dem Bezug der Behelfsv/ohnheime durch die Klägerin nicht bestanden. Zu der nach Behauptung der Klägerin am 6. November 1958 zwischen ihr und Wilhelm
6
WJ^Hgetroffenen Vereinbarung sei es in Wirklichkeit erst gekommen, nachdem er im September 1962 u.a. gegenüber der Klägerin geäußert habe, er werde den Zaun beseitigen und den Weg zu demachen. Die bezeichnete Klausel über das “etwa bestehende Hot-wegrecht" sei in seinen Vertrag mit dem Konkursverwalter vom 1. Juni 1962 nur vorsichtshalber auf Anraten des Hotara aufgenommen worden.
Die Klägerin hält die Widerklage im vorliegenden Hechtsstreit für unzulässig, da sie mit ihrem Besitzschutzanspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang stehe, und tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsurteil hat ihr im wesentlichen stattgegeben (unter Abweisung lediglich eines nicht in die Revisionsinstanz gelangten Antrags auf Wiederherstellung eines 2 m breiten Streifens als Dartengelände), wobei es den Widerklageantrag zu I 1 a) als Hilfsantrag angesehen und darüber nicht entschieden hat.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Abweisung der 'Widerklage weiter, soweit das Beruf ungsgericht dieser stattgegeben hat. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
A) Zulässigkeit der Widerklage
 Das Berufungsgericht hat den in § 33 ZPO geforderten Zusammenhang zwischen den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen des Beklagten und den Klageansprüchen rechtlich hedenkenfrei für gegeben erachtet und die strittige Präge offengelassen, ob diese Vorschrift nur einen besonderen Gerichtsstand für die Widerklage vorsieht oder darüber hinaus allgemein deren Zulässigkeitsvoraussetzungen regelt {vgl. dazu etwa die Nachweise bei Stein/Jo-nas, ZPO 19* Aufl. § 33 II ? mit mehreren Fußnoten).
Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung haben keinen Erfolg.
Io
 Der Zusammenhang zwischen den Klageansprüchen und den mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüchen ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin Schutz ihres Besitzes an dem Zugangsv/eg begehrt, während die Widerklage sich gegen den Fortbestand eben dieses Besitzes richtet. Der daraus sich ergebende Zusammenhang zwischen einem Teil der Klagebegründung und den Ziel der Widerklage ist - vorbehaltlich der noch zu erörternden Besonderheiten des Besitz-
 
Schutzes - auch rechtlicher Art. Offenbleiben kann daher, ob für die Anwendung des § 33 ZPO auch ein Zusammenhang nur tatsächlicher Art genügt (so Ro~ senberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 99 II 2 c S. 482, wonach die Passung dieser Vorschrift in beabsichtigtem Gegensatz steht zu der - auf das Pehlen eines rechtlichen Zusammenhangs abstellenden - Vorschrift des § 145 Abs. 2 ZPO; Wieczorek, ZPO § 33 Anm. E I; Staudinger/Seuffert, BGB 11. Aufl. § 863 Nr. 4; anders die herrschende Meinung, vgl. BGZ 11 , 423; Stein/Jonas aaO Anm. V 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 33 Anm. 2 B; Zoller, ZPO 10. Aufl. § 33 Anm. 3; die Vertreter dieser einen rechtlichen Zusammenhang fordernden Auffassung legen diesen Begriff jedoch im allgemeinen weitherzig aus und lassen die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs weitgehend zu; zu dem Begriff des rechtlichen Zusammenhangs vgl. auch das Urteil des Senats vom 13. März 1953, V ZH 77/5% IM ZPO § 302 Nr. 1).
II.
Der Bejahung des in § 33 ZPO geforderten Zusammenhangs und damit der Zulässigkeit der Widerklage steht nicht entgegen, daß gegenüber Besitzechutzsn-sprüchen (§§ 861, 862 BGB) grundsätzlich keine Ein-. Wendungen aus dem Recht zu dem Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung ezdioben werden können (§ 863 BGB).
 
§ 863 BGB v/ilX dem Besitzer die rasche Wiederherstellung seines durch verbotene Eigenmacht oder durch Besitzstörungen beeinträchtigten Besitzstandes ermöglichen. Die gerichtliche Durchsetzung der Besitzschutzansprüche soll deshalb nicht dadurch verzögert werden können, daß zunächst über ein vom Beklagten geltend gemachtes Recht zu dem Besitz oder zur Besitzstörung verhandelt und in einem möglicherweise langwierigen Verfahren Beweis erhoben wird, soweit es dabei nicht um den Ausschluß der verbotenen Eigenmacht geht (vgl. dazu RG SeuffAreh 66 Hr. 54; WarriRspr 1923/1924 Hr.123;
r« _  i Af.*	Tt/iT-* r\ a .- n J? r\ s' 's	,>	N t\    * --
ouergex/ muhx , x>wrx> tu. auxi. y oo j isr. : }. uem JiU-spruchsgegner ist es aber nicht verwehrt, sein Recht zu dem Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlungen seinerseits uneingeschränkt klageweise geltend zu machen. Daß er aus einem solchen Recht keine Einwendung gegenüber dem Besitzschutzanspruch herleiten kann (§ 863 BGB)rändert daran nichts. Ist seine Klage entscheidungsreif, so hat der Gegner keinen Anspruch darauf, daß die Entschei« dung darüber dennoch zurückgestellt wird, solange noch nicht über seine Besitzschutzansprüche entschieden ist. Ergeht ein Peststellungsurteil des Inhalts, daß der "Störer" kraft eines ihm an der Sache zustehenden Rechts die Herstellung des seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann, und wird dieses Urteil rechtskräftig, so führt dies zu dem Erlöschen der Besitzschutzansprüche (§ 864 Abs. 2 BGB). Gegen die Zulassung einer entsprechenden Widerklage gegenüber Besitz-
10
schutzklagen könnten hiernach Bedenken aus Sinn und Zweck des § 865 BGB nur dann hergeleitet werden, wenn die Widerklage die Entscheidung über die Klage verzögerte* Ein solches Bedenken wird aber dadurch ausgeräurnt, daß, v/enn die Klage entscheidungsreif ist, das Gericht darüber durch Teilurteil zu entscheiden hat, ohne die Entscheidungsreife auch der Widerklage abv/arten zu dürfen (§ 301 ZPO). So ist das Landgericht im vorliegenden Pall auch verfahren.
Der Zulassung einer sogenannten petitorischen Widerklage gegenüber einer Besitzschutzklage stehen hiernach keine durchgreifenden Bedenken entgegen (so auch Socrgel/Mühl aaO § 863 Br. 4; Staudinger/Seuffert aaO § 863 Br. 4; BGB RGRK 11. Aufl. § 863 Anm. 4; Y/estermann, Sachenrecht 5o Aufl. § 24 II 4 S. 103,* jetzt auch Palandt, BGB 28. Aufl. § 863 Anm. 2;Stein/ Jonas aaO § 33 Anm. III 3 und V 3, Baumbach/Lauter-bach aaO § 33 Anm. 2 B a; v. Krosigk JW 1921, 732; a.A. RGZ 23, 396; Wolff/Raiser, Sachenrecht lO.Bearb.
§ 19 Pußn. 14 S. 59/60; Planck/Brodmann, BGB 5* Aufl.
§ 863 Anm. 4; Meisner/Stern/Hodes, Bachbarrecht 4*Aufl.
§ 40 IV 1 S. 742; für den Regelfall wohl auch Schneider, JE 1961, 367, 368 rechte Spalte; Rosenberg/Schwab aaO; Wieczorek aaO § 33 Anm. 0 III d 1).
B) Unterlassungsantrag
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Der dem Beklagten als Eigentümer mit dem angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch gegen die Klägerin auf Unterlassung, das Grundstück des Beklagten als Zugang zu ihrem Grundstück zu benutzen oder die Benutzung durch andere zu veranlassen, setzt Wiederholungsgefahr voraus (§ 1004 BGB)* Daß das Berufungsgericht diese Voraussetzung ersichtlich für gegeben erachtet hat, unterliegt keinen
 Die Klägerin hat zwar, worauf die Bevision hin weist, im Berufungsrechtszug bestritten, auf dem Zu gang Fahrzeuge be- oder entladen zu haben, hierzu andere veranlaßt zu haben oder ein entsprechendes Recht für sich in Anspruch genommen zu haben« Daraus kann die Revision aber nichts für ihren Standpunkt herleiten. Denn mit diesem Vorbringen hat die Klägerin sich ersichtlich nur gegen den Widerklageantrag zu I 1 a) gewandt, den das Berufungsgericht als Hilfsantrag gewertet und über den es deshalb nicht, entschieden hat. Dagegen kann schon im Hinblick auf das gegen den Beklagten ergangene Teilurteil und das v/eitere Vorbringen der Klägerin keine Rede davon sein, daß sie etwa auch kein Recht auf das ihr durch das angefochtene Urteil untersagte Verhalten für sich in Anspruch nähme.
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II.
Bas Berufungsgericht hat offengelassen, oh ciie Klägerin mit Wilhelm	die behauptete
 Vereinbarung vom 8. November 1958 über die Einräumung einer "freien” Zuwegung über das jetzt dem Beklagten gehörende Grundstück getroffen hat» Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte jedenfalls in eine etwaige Verpflichtung dieses Inhalts nicht eingetreten sei.
Gegen die in diesem Zusammenhang in tatrich-
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trags vom 1. Juni 1962 zwischen dem Beklagten und dem Konkursverwalter durch das Berufungsgericht dahin, daß der Beklagte eine derartige vom früheren Eigentümer etwa eingegangene Verpflichtung nicht übernommen habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Würdigung der Zeugenaussagen über die mündlich von den Vertragspartnern bei Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand. Bas Berufungsgericht hat u.a. den Aussagen zweier durch das Landgericht unbeeidigt vernommener Zeugen - des Konkursverwalters und des beim VertragsSchluß anwesenden Maklers - Glauben geschenktj nach eingehender Würdigung ist es zu dem Ergebnis gelangt,"zu einer nochmaligen Vernehmung und zu einer (in der ersten Instanz nicht beantragten) Beeidigung" bestehe kein Anlaß. Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es die Frage einer erneuten - gegebenenfalls eidlichen - Zeugenvernehmung geprüft, sie aber
 im Hahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens (§§ 398, 391 ZPO) verneint hat. Inwiefern das Berufungsgericht sich durch seine Würdigung der Zeugenaussagen zu der durch das Landgericht vorgenommenen in Widerspruch gesetzt haben soll, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich,
- Selbst ungeachtet der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Vertrags vom 1. Juni 1962 ist das angefochtene Urteil auch darin frei von Rechtsirrtum, daß es von der vollen Be-weiolast der Klägerin für die tatsächlichen Grundlagen ihres Vorbringens ausgegangen ist, der Beklagte habe die streitige Verpflichtung durch Vertrag mit dem Konlcursverwalter übernommen. Daß in dem Vertrag von dem "etwa bestehenden Hotwegrecht für das Hintergelände" die Rede ist, ändert daran nichts.
III.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß nicht der Beklagte zur Duldung des streitigen Zugangs als Notweg (§ 917 BGB) verpflichtet ist, sondern daß ein etwaiges Notwegrecht der Klägerin sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks mit der Parzellan-Nr. 324 richtet, das die Klägerin Ende der fünfziger Jahre an die Eheleute SfflB verkauft hat (§ 918 Abs. 2 BGB)-
§ 918 Abs, 1 EG.B versagt dem Grundstückseigentümer einen Notweganspruch für den Pall einer ihm
 zur Last fallenden willkürlichen Aufhebung der bisherigen Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg. Wird eine solche Verbindung aber dadurch abgeschnitten, daß der Eigentümer einen Teil des Grundstücks veräußert, so gewährt ihm § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Notweganspruch gegen den Eigentümer desjenigen Grundstücksteils, ’’über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat”.
§ 918 Abs. 2 Satz 2 BGB erstreckt diese Regelung auf den Fall der Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken. Gegen andere benachbarte Grundstückseigentümer kommt ein Notweganspruch unter den Voraussetzungen des § 91B Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
Bas Berufungsgericht hat offengelassen, ob, wie die Klägerin geltend gemacht hat, tatsächlich seit Jahrzehnten ein Weg über das jetzt dem Beklagten gehörende Grundstück geführt hat, ob die Klägerin ihn seit Jahren benutzt und mit Wilhelm ^am 6. November 1958 einen entsprechenden Duldungsanspruch vereinbart hat» Zugunsten der Revision ist dieses Vorbringen der Klägerin daher in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen. Weiter ist in der RevisionsInstanz in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß die Verbindung zu der der Klägerin verbliebenen Parzelle 325 nicht über die Parzelle 324 verlief.
Bas vermag indessen nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts die Anwendbarkeit des
 
§ 9'IB Abs. 2 BGB nicht auszuräumen. Die darin Bezeichnet© Voraussetzung, daß über den veräußerten Grundstücksteil "die Verbindung bisher stattgefunden hat", i'st nicht so zu verstehen, daß der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Restgrundstück bis zur Veräußerung tatsächlich über den dann veräußerten Grundstücksteil genommen haben müßte* Die bloße rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Zugangs über diesen Grundstücksteil genügt vielmehr zur Anwendung des § 918 Abs»2 BGB jedenfalls dann, wenn der Grundstückseigentümer vorher ohne ein entsprechendes dingliches oder obligatorisches Recht tatsächlich über ein ihm nicht gehöriges Nachbargrundstück zu seinem Restgrundstück gelangt war (vgl. dazu OLG 26, 29? 31; Stau-dinger/Seuffert aaO § 918 Nr. 4? PlancJc/Strecker aaO § 918 Anm. 2). Die Rechtslage ist aber in der Regel auch dann keine andere, wenn eine derartige Benutzung des andern Grundstücks auf einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn beruhte. Es kann nicht im Belieben des veräußernden Eigentümers stehen, auf diese Weise den Erwerber von dessen aus § 918 Abs. 2 BGB sich ergebenden Pflicht zur Duldung des Notwegs zu Lasten anderer Grundstücksnachbarn freizustellen. Allerdings mag es ihm unbenommen sein, dem Erwerber gegenüber auf seinen Notweganspruch vertraglich zu verzichten (vgl. dazu Prot. Ill S. 153» Staudinger/Seufiert aaO § 918 Nr. 3; Planck/Strecker aaO § 918 Anm. 2; Meis-ner/Stern/Hodes aaO § 27 II 3 S. 496/497; vgl. ferner BGB RGRK § 918 Anm. 4). Dies kann aber in der
 Regel nicht dazu führen, daß durch eine derartige vertragliche Ausräumung der Rechtsfolgen des § 918 Abs, 2 BGB ein Notweganspruch gegen andere Grundstücksnachbarn begründet werden könnte, Biesen bleibt dann vielmehr - sofern man nicht schon dem § 918 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Ausschluß von Rotwegansprüchen gegen andere Grundstücksnachbarn als den Erwerber entnimmt - jedenfalls die Berufung darauf offen, daß der den Rotweg beanspruchende Eigentümer ira Sinne des § 918 Abs. 1 BGB die bisherige Verbindung mit einem öffentlichen Weg willkürlich aufgehoben habe (vgl. auch dazu die zuletzt
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Allerdings ist der Revision einzuräumen, daß bei Zugrundelegung dieser Auffassung der in § 918 Abs. 2 BGB geregelte Rotweganspruch gegen den Erwerber unter Umständen erst längere Zeit nach dessen Erwerb in Erscheinung tritt, etwa weil der Veräußerer auch nach der Veräußerung zunächst - rein tatsächlich oder auf schuldrechtlicher Grundlage -Uber ein anderes Rachbargrundstück zu seinem Rest-grundstück gelangt. Baß der Erwerber sich dann unerwartet einer X5ilicht zur Duldung eines Rotweges ausgeoetzt sieht, ist indessen zu dem mindesten- nicht weniger gerechtfertigt, als die Auferlegung einer solchen Pflicht auf andere Grundstücksnachbarn.
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IV.
Da der Klägerin nach alledem gegen den Beklagten kein (petitorisches) Hecht auf Duldung des Zugangs über sein Grundstück zusteht, hat das Berufungsgericht dem Beklagten zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung der in der Benutzung des Zugangs liegenden Beeinträchtigung seines Eigentums zuerkannt.
C) Feststellungsantrag
 Das Berufungsgericht hat ein Interesse des Beklagten an der begehrten alsbaldigen Feststellung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit bejaht, daß die Klägerin aus dem zu ihren Gunsten ergangenen, ihrer Klage stattgebenden leilurteil des Landgerichts die Zwangsvollstreckung betreiben könnte; dem Beklagten müsse für diesen Fall die Möglichkeit gewährt werden, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu berufen. Das Berufungsgericht sieht den Feststellungsantrag unter Hinweis auf § 903 BGB auch als sachlich begründet an.
Gegen diese rechtlich bedenkenfreien Ausführungen erhebt auch die Revision keine nicht schon oben unter A) und B) erörterten Bedenken.
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Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 97 2P0 hat die Klägerin auch die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Dr. Augustin	Mattem	Hill
 Oi’fterdinger
 Dr. Grell