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BGH · V ZR 2/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 2/66

Am 27° Dezember 1961 reichten die Kläger beim Landgericht ein Armenrechtsgesuch ein, in dem sie die Gültigkeit des Kaufvertrages aus verschiedenen Gründen angriffen» Die Kläger verlangen mit der Klage von den Beklagten die nückübereigming der Grundstücke» Die haben behauptet, vor dem Abschluß des Vertrages sei mit den Beklagten mündlich vereinbart worden, daß der Kauf “auf Rentehbasis“ abgeschlossen werde, “damit die D-Mark stabil bleibe“» Eine Rentenund Wertsicherungsklausel sei jedoch in den notariellen Vertrag nicht aufgenommen worden» Der Beklagte zu 1 habe bei der Vorbereitung des Kaufvertrages den Bürovorsteher des Notars bewußt falsch unterrichtet und dabei absichtlich die Begriffe “Rate“ und “ixente" verwechselt» zweifelsfrei erfahren, daß es sich nicht uni einen Verkauf auf Rentenbasis, sondern um einen Vertrag handele, bei dem der Kaufpreis in Raten gezahlt werdeo Die Kläger sind der Auffassung, die mündlichen Abreden seien durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer wirksam geworden» Es liege ein versteckter Eini-gungamangel vor, weil man sich in Wirklichkeit Uber einen Verkauf auf Rentenbasis mit einer Wertsicherungsklausel nicht geeinigt habe» Sollte der Vertrag aber wirksam sein, so sei er wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Kaufpreis von 18 000 Däi in einem groben mißvei'hältnis zu dem Wert der Grundstücke liege noch unter dem stene» Die Schätzung des Ortsgerichts sei der Vertrag auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden» Sie, die Kläger, seien über die Bedeutung der Begriffe '’Rate'* und "Rente“ im Irrtum gewesen, was die Beklagten erkannt und für ihre Zwecke ausgenutzt hätten» Schließlich müsse der Vertrag wegen des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung als gemischte Schenkung angesehen werden; diese 3ei aber, weil die Beklagten sich in Briefen den Klägern gegenüber grob beleidigend geäußert hätten, wegen groben Undanks widerrufen worden» Ergänzend haben die Kläger noch vorgetragen, aus den ganzen Umständen vor und bei Abschluß des Vertrages habe sich ergeben, daß die Kläger für ihren Lebensabend finanziell gesichert sein wollten» Das sei auch den Beklagten bekannt gewesen» Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt0 Sie haben bestritten, daß vor dem Abschluß des Vertrages von einem Verkauf der Grundstücke auf Rentenbasis oder von einer Wertsicherungsklausel die ^ede gewesen sei und daß sie überhaupt von einer Absicht der Kläger, ihre Grundstücke gegen eine wertbeständige Rente zu verkaufen, etwas gewußt hatten» Im übrigen haben sie geltend gemacht, ein Vertrag auf Rentenbasis könne schon deshalb nicht vorliegen, weil es bei Vereinbarung einer lebenslänglichen Rente widersprüchlich sei, einen festen Kaufpreis zu bestimmen Rin Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht. Das Berufungsgericht versteht das Vorbringen der Kluger offensichtlich dahin, daß die Kläger vor und auch beim Abschluß des notariellen Vertrages eine Kaufpreisregelung im Auge gehabt haben, nach der eine Rentenzahlung in Verbindung mit einer Wertsicherungsklausei vereinbart werden sollte, ohne dabei zu der Frage Stellung zu nehmen, ob etwa eine lebenslängliche Rentenzahlung oder eine Be- schränkung der Rente auf einen Gesamtbetrag von 18 GOO DI«I beabsichtigt war, Im Revisionsverfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Kläger nach ihrer Behauptung eine wertbeständige Rentenzahlung erstrebten, um für ihr Alter gesichert zu sein, ohne daß sie selbst bereits bestimmte Vorstellungen über die Art der Wertsicherung gehabt habeno bine Richtigkeit des Vertrages wegen versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» Stimmen, wie im vorliegenden fall, die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärung inhalt überein, so liegt kein versteckter Einigungsmangel vor (BGH Urteile vom 8, März 1961» V ZR 24/60, Yvivl 1961, Bine Dichtigkeit des Vertrages nach § 138 Ab: 0 2 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Kläger hätten selbst nicht behauptet, die Grundstücke unter dem Druck einer Notlage oder aus Leichtsinn ohne nähere Überlegung verkauft zu haben» Auf das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit könnten die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil ihnen aus der eine Woche vor dem Verkauf durchgeführten ortsgerichtlichen Schätzung der Wert der Grundstücke bekannt gewesen sei« Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründete lo Nach ij 121 Abs» 1 Satz 1 BGB muß die Anfechtung im Falle des § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) ex-folgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat» Bin Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes steht der Kenntnis nicht gleich- Andererseits ist auch die Überzeugung, sich geirrt zu haben, nicht erforderlich- Für die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, deren Zeitpunkt füi* den Fristbeginn maßgebend ist, genügt es vielmehr, daß der Anfechtungsberechtigte sich des Anfechtungagrundes bewußt wird« Ob die Kläger sich beim Abschluß des Vertrages über die Begriffe ,,Bate,, und "Rente11 geirrt haben, ist nicht entscheidend; denn die Vereinbarung einer Rente allein würde, selbst wenn sie für die Lebensdauer der Berechtigten zu zahlen wäre, den Klägern noch keinen Schutz gegen ein Absinken des Geldwertes gewähren- Die Kläger haben auch selbst nicht behauptet, daiß eie der Meinung gewesen seien, ein Verkauf auf Rentenbasis enthalte schon ohne weiteres eine WertSicherung- Sie haben eingeräumt, daß mit dem Begriff "Rentenbasis" keineswegs Ein zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigender Irrtum könnte hiernach vorliegen, wenn die Kläger der Meinung gewesen wären, beim Abschluß des Vertrages die Zahlung einer wertbeständigen Rente vereinbart zu haben«, Einen solchen etwaigen Irrtum haben die Kläger jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts spätestens im Februar 1961, als sie merkten, daß der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthielt, erkannt. L'ie Ausführungen, die das Berufungsgericht iin Anschluß an diese Feststellung gemacht hat, könnten zwar nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen sein, daß das Oberlandesgericht ein Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes für den Beginn dei' Anfechtungs-frist als ausreichend angesehen habe, ln Wirklichkeit ergibt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kläger spätestens im Februar 1961 sich ihres angeblichen Irrtums bewußt geworden sind und damit seit diesem Zeitpunkt den Anfechtungsgrund gekannt haben. Biese Rüge ist nicht begründete li Es handelt sich um die Behauptung der Kläger, vor der Beurkundung des notariellen Vertrages sei mit den Beklagten sinngemäß vereinbart worden, daß der Kaufpreis in form einer gegen eine Geldentwertung zu sichernden Rente zu zahlen sei. Wenn der Beklagte zu 1 eine solche Vereinbarung bei der Vorbesprechung im November verschwiegen haben sollte und lediglich einen festen Kaufpreis mit langjährigen Ratenzahlungen in den Entwurf aufnehmen ließ und die Kläger auf Grund der Zusicherung des Beklagten, es gehe alles in Ordnung, sich darauf verlassen haben, daß der beurkundete Vertrag der mündlichen Abmachung entsprach, so würde der Beklagte zu 1 sich einer arglistigen '.Täuschung schuldig gemacht haben. Ob die behauptete mündliche Vereinbarung getroffen wui'de und ob die Beklagten überhaupt vor dem Abschluß des Vertrages von einer Absicht der Kläger, die Grundstücke nur gegen eine wertbeständige Rente zu verkaufen, Kenntnis gehabt haben, ist streitig. Die Anwendung des § 448 ZPO erfordert, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu erweisenden Tatsache besteht» Von dieser Auffassung geht auch das Oberlandesgericht aus» Der Umstand, daß den Klägern Kaufangebote mit einem höheren Kaufpreis gemacht worden sind9 ist, auch wenn die Beklagten diese Angebote gekannt haben sollten, für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung» Den Berufungsgericht kann deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es auf die Bekundung des Klugen Edolnann, er habe den Klagern im Januar I960 für die Eine gemischte Schenkung, die von den Klägern widerrufen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Kläger für eine Einigkeit der Parteien über eine teilweise Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nichts vorgetragen hätten. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu ei'heben, vor allem, wenn dabei die unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages eingeholte Schätzung des Ortsgerichts und die Tatsache Berücksichtigt werden, daß außer aem Barkaufpreis von 18 uuö auf den die Parteien, wie die Kläger selbst vortragen, sich geeinigt hatten, ein lebenslängliches Wohnrecht zugunsten der Kläger vereinbart war. Der Umstand, daß die Parteien vor der Beurkundung des Vertrages eine Testamentserrichtung zugunsten der Beklagten zu 2 in Brwägung gezogen haben, besagt ebenso wie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger zu 1 entgegen der Auffassung ^ Revision nichts dafür, daß die Parteien über eine teii^.

Zitierte Normen: § 155 BGB § 286 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtRenteVertragesKlägerKaufpreisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 2/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3o Februar 1967 Ilirth, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
III,
1„ des Rentners Georg
2o seiner Ehefrau Anna maria Katharina K geb.
beide in Uflflbei P^fliHHB, Rflüstraße
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 lo den Kaufmann Erich R u 2o seine Ehefrau Lieselotte beide in li^fl bei P
geb. K| straße flV,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäehtigte; Rechtsanwälte Br.
und Br.
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Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock, Dr. Rothe, Iiill und Offterdinger
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 12* Zivilsenats in Darmstadt des Obex-landesgerichts Frankfurtf Main) vom 11o November 1965 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Beklagte zu 2 ist eine Nichte des Klägers zu L Die Kläger - der Ehemann ist jetzt 74, seine Ehefrau 76 Jahre alt - haben durch notariellen Vertrag vom 28. September i960 ihr Hausgrundstück und zwei benachbarte Gartengrundstücke zu dem Preise von 18 000 DM an die Beklagten verkauft. Der Kaufpreis sollte unverzinslich vom 1. Januar 1C61 ab in monatlichen Raten von 100 DM und vo;« 1. Januar 1963 ab in monatlichen Raten von 150 DM gezahlt werden. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung sollte eine Hypothek auf dem Hausgrundstück eingetragen werden. Die Beklagten räumten ferner den Klägern ein durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu sicherndes lebenslängliches Dohnreeht an dz-ei Zimmern und der Küche im Erdgeschoß des Hauses einschließlich der Benutzung des holzstalles und
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eines Drittels der Gartenfläche ein.. Die Ei'trägniose des Gartens sollten je zur Hälfte den Klägern und den Beklagten Zufällen» Der Wert der Dienstbarkeit wurde in dem Vertrag mit 420 DD jährlich angegeben» Etwa eine Woche vor dem Verkauf - am 20. September I960 - hatte das Ortsgericht Hahn den Wert des Hausgrundstucks auf 32 500 DM geschätzt» Die Beklagten wurden mit den vorbezeicaneten Belastungen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen»
Am 27° Dezember 1961 reichten die Kläger beim Landgericht ein Armenrechtsgesuch ein, in dem sie die Gültigkeit des Kaufvertrages aus verschiedenen Gründen angriffen» Die Kläger verlangen mit der Klage von den Beklagten die nückübereigming der Grundstücke» Die haben behauptet, vor dem Abschluß des Vertrages sei mit den Beklagten mündlich vereinbart worden, daß der Kauf “auf Rentehbasis“ abgeschlossen werde, “damit die D-Mark stabil bleibe“» Eine Rentenund Wertsicherungsklausel sei jedoch in den notariellen Vertrag nicht aufgenommen worden» Der Beklagte zu 1 habe bei der Vorbereitung des Kaufvertrages den Bürovorsteher des Notars bewußt falsch unterrichtet und dabei absichtlich die Begriffe “Rate“ und “ixente" verwechselt»
Bei der späteren abschließenden Besprechung und Verlesung des Vertrages durch den Notar habe der infolge einer Kriegsverletzung stark schwerhörige Kläger zu 1, dessen Hörgerät an diesem Tag nicht funktioniert habe, größere Teile des Vertrages nicht verstanden und sich auf die Zusicherung des Beklagten zu 1, daß der Vertrag in Ordnung gehe, verlassen» Erst im Februar 1961 sei er darauf aufmerksam geworden, daß der Vertrag wednr eine Renten-,noch eine Wertsicherungsklausel enthielt» Im November 1961 habe er den Vertrag einem Rechtsanwalt vorgelegt und dabei
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zweifelsfrei erfahren, daß es sich nicht uni einen Verkauf auf Rentenbasis, sondern um einen Vertrag handele, bei dem der Kaufpreis in Raten gezahlt werdeo
 Die Kläger sind der Auffassung, die mündlichen Abreden seien durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer wirksam geworden» Es liege ein versteckter Eini-gungamangel vor, weil man sich in Wirklichkeit Uber einen Verkauf auf Rentenbasis mit einer Wertsicherungsklausel nicht geeinigt habe» Sollte der Vertrag aber wirksam sein, so sei er wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Kaufpreis von 18 000 Däi in einem groben mißvei'hältnis zu dem
 Wert der Grundstücke liege noch unter dem
 stene» Die Schätzung des
 Ortsgerichts sei der
 Vertrag auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden» Sie, die Kläger, seien über die Bedeutung der Begriffe '’Rate'* und "Rente“ im Irrtum gewesen, was die Beklagten erkannt und für ihre Zwecke ausgenutzt hätten» Schließlich müsse der Vertrag wegen des Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung als gemischte Schenkung angesehen werden; diese 3ei aber, weil die Beklagten sich in Briefen den Klägern gegenüber grob beleidigend geäußert hätten, wegen groben Undanks widerrufen worden» Ergänzend haben die Kläger noch vorgetragen, aus den ganzen Umständen vor und bei Abschluß des Vertrages habe sich ergeben, daß die Kläger für ihren Lebensabend finanziell gesichert sein wollten» Das sei auch den Beklagten bekannt gewesen»
Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, das Eigentum an den ihnen übertragenen Grundstücken auf die Kläger zurückzuübertragen und die entsprechende Auflassungserklärung abzugeben»
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Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt0 Sie haben bestritten, daß vor dem Abschluß des Vertrages von einem Verkauf der Grundstücke auf Rentenbasis oder von einer Wertsicherungsklausel die ^ede gewesen sei und daß sie überhaupt von einer Absicht der Kläger, ihre Grundstücke gegen eine wertbeständige Rente zu verkaufen, etwas gewußt hatten» Im übrigen haben sie geltend gemacht, ein Vertrag auf Rentenbasis könne schon deshalb nicht vorliegen, weil es bei Vereinbarung einer lebenslänglichen Rente widersprüchlich sei, einen festen Kaufpreis zu bestimmen Rin Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nicht. Die Kläger hätten das Hausgrundstück im Jahre 1958 dem Zeugen Fühler für nur 15 000 Dil zun Kauf angeboten. Sine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung scheide schon deshalb aus, weil die Anfechtungsfristen nicht gewahrt seien»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren bisherigen Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Bntscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet»
Das Berufungsgericht versteht das Vorbringen der Kluger offensichtlich dahin, daß die Kläger vor und auch beim Abschluß des notariellen Vertrages eine Kaufpreisregelung im Auge gehabt haben, nach der eine Rentenzahlung in Verbindung mit einer Wertsicherungsklausei vereinbart werden sollte, ohne dabei zu der Frage Stellung zu nehmen, ob etwa eine lebenslängliche Rentenzahlung oder eine Be-
schränkung der Rente auf einen Gesamtbetrag von 18 GOO DI«I beabsichtigt war, Im Revisionsverfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Kläger nach ihrer Behauptung eine wertbeständige Rentenzahlung erstrebten, um für ihr Alter gesichert zu sein, ohne daß sie selbst bereits bestimmte Vorstellungen über die Art der Wertsicherung gehabt habeno
 bine Richtigkeit des Vertrages wegen versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint» Stimmen, wie im vorliegenden fall, die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärung inhalt überein, so liegt kein versteckter Einigungsmangel vor (BGH Urteile vom 8, März 1961» V ZR 24/60, Yvivl 1961,
785 und 51» Mai 1961, VIII ZR 28/60, IM § 155 BGB ,'lr, 1). Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben»
IIo
 Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 Abu« 1 oder § 136 Abs» 2 BGB sind ebenfalls nicht gegeben»
Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Gegenleistungen der Beklagten den 'Wert der übertragenen Grundstücke nicht erreichen» Es meint jedoch, daß ein niedriger Kaufpreis, wie er hier in der Tat vorliege, unter Verwandten durchaus als echtes Entgelt aufgefaßt werden könne Im übrigen hätten die Kläger nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß die Beklagten hier ein Mißverhältnis der ausgetauschten Leistungen überhaupt als be-
stehend angenommen und in Kenntnis dieses Umstandes bewußt die Kläger zu dem Verkauf veranlaßt oder in verwerflicher Gesinnung gehandelt hätten.» vielmehr hätten die Kläger selbst den Wunsch gehabt, die Grundstücke zu verkaufen* .Darüber hinaus hätten die Kläger unaufgefordert erklärt, die Beklagten brauchten nicht raehr zu zanlen als der 2euge Pühler, der ebenfalls ein Verwandter der Kläger is to Diesem hatten die Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Haus Anfang 1958 für nur 15 000 DM zu dem Aauf angeboteno Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten verneint, so ist das aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden? selbst wenn die verkauften Grundstücke, wie die Kläger vorgetragen haben, einen Wert von mindestens 50 000 DM gehabt haben sollten; denn ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein vermag die Anwendung des § 138 Abs» 1 BGB nicht zu rechtfertigen. Bs kommt deshalb auch nicht darauf an, ob den Klägern vor dem Abschluß des Vertrages von anderer Beite Kaufangebote in Höhe von 60 000 DM gemacht worden sind»
Bine Dichtigkeit des Vertrages nach § 138 Ab: 0 2 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Kläger hätten selbst nicht behauptet, die Grundstücke unter dem Druck einer Notlage oder aus Leichtsinn ohne nähere Überlegung verkauft zu haben» Auf das Tatbestandsmerkmal der Unerfahrenheit könnten die Kläger sich schon deshalb nicht berufen, weil ihnen aus der eine Woche vor dem Verkauf durchgeführten ortsgerichtlichen Schätzung der Wert der Grundstücke bekannt gewesen sei« Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben»
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 III.
Das Berufungsgericht hält eine Anfechtung des Vertrages wegen Irz'tums (,§ 119 BG-B) für verspätet und eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) für unbegründet« Es führt dazu aus:
Für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ergebe der Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte. Die Behauptung, der beklagte Ehemann habe von der Absicht der Kläger, die Grundstücke auf Rentenbasis oder mit einer V/ertsicherungs-Klausel zu verkaufen, gewußt und bei der Vorbesprechung im Notariat absichtlich die Begriffe Rate und Rente verwechselt, um daraus einen Vorteil zu erlangen, sei nicht bewiesen. Für eine Parteivernehinung der Kläger hierüber bestehe kein Anlaß. Rach der glaubhaften Bekundung dos Bürovorstehers des beurkundenden Notars, des Zeugen Sehidzik, stehe fest, daß beide Parteien vor der abschließenden Beurkundung des Vertrages sich aktiv an der Besprechung und endgültigen Fassung des Wortlauts beteiligt hätten und der klagende Ehemann selbst mehrmals das Wort ergriffen, insbesondere auch einige Änderungswünsche vorgebracht habe. Er habe nach der Verlesung des Vertrages die Frage des Notars, ob er alles verstanden habe, bejaht.
Hinsichtlich der Begriffe, '‘Rate’* und ’•Rente" seien zwer die Kläger möglicherweise einem Irrtum unterlegen gewesen. Sie hätten jedoch trotz Kenntnis des Anfechtungo-grundes die Anfechtung hinausgezögert. Schon im Oktober I960 habe der Zeuge Fischbach den Klägern erklärt, der Vertrag sei nicht so abgefaßt, wie er sich das auf Grund seiner früheren Unterredung mit ihnen vorgestellt habe, wobei
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er den Abschluß eines Vertrages auf Rentenbasis mit Vereinbarung einer Vvertsicherungsklau3el empfohlen habe,. Obwohl die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen im Februar 1961 selbst gemerkt hätten, daß der Vertrag keine Vfertsicherungsklauoel enthielt, hätten sic erst im Dezember 1961 ein Armenrechtsgesuch eingereicht, in dessen Begründung eine Anfechtungserklärung gefunden werden könne, die jedoch verspätet sei»
Die Bedenken der Revision hiergegen sind nicht begründete
 lo	Nach ij 121 Abs» 1 Satz 1 BGB muß die Anfechtung im Falle des § 119 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) ex-folgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat» Bin Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes steht der Kenntnis nicht gleich- Andererseits ist auch die Überzeugung, sich geirrt zu haben, nicht erforderlich- Für die Kenntnis des Anfechtungsgrundes, deren Zeitpunkt füi* den Fristbeginn maßgebend ist, genügt es vielmehr, daß der Anfechtungsberechtigte sich des Anfechtungagrundes bewußt wird« Ob die Kläger sich beim Abschluß des Vertrages über die Begriffe ,,Bate,, und "Rente11 geirrt haben, ist nicht entscheidend; denn die Vereinbarung einer Rente allein würde, selbst wenn sie für die Lebensdauer der Berechtigten zu zahlen wäre, den Klägern noch keinen Schutz gegen ein Absinken des Geldwertes gewähren- Die Kläger haben auch selbst nicht behauptet, daiß eie der Meinung gewesen seien, ein Verkauf auf Rentenbasis enthalte schon ohne weiteres eine WertSicherung- Sie haben eingeräumt, daß mit dem Begriff "Rentenbasis" keineswegs
 
von selbst schon eine Sicherung gegen eine Geldentwertung geschaffen sei; infolgedessen hätten sie auch eine Wert-sicherungsklausel verlangt, wenn auch im einzelnen noch nicht geklärt gewesen sei, wie diese Klausel habe lauten sollen. Ein zur Anfechtung nach § 119 BGB berechtigender Irrtum könnte hiernach vorliegen, wenn die Kläger der Meinung gewesen wären, beim Abschluß des Vertrages die Zahlung einer wertbeständigen Rente vereinbart zu haben«,
Einen solchen etwaigen Irrtum haben die Kläger jedoch nach der Feststellung des Berufungsgerichts spätestens im Februar 1961, als sie merkten, daß der Vertrag keine Wertsicherungsklausel enthielt, erkannt. L'ie Ausführungen, die das Berufungsgericht iin Anschluß an diese Feststellung gemacht hat, könnten zwar nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen sein, daß das Oberlandesgericht ein Kennenmüssen des Anfechtungsgrundes für den Beginn dei' Anfechtungs-frist als ausreichend angesehen habe, ln Wirklichkeit ergibt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kläger spätestens im Februar 1961 sich ihres angeblichen Irrtums bewußt geworden sind und damit seit diesem Zeitpunkt den Anfechtungsgrund gekannt haben. Die erst im Dezember 1961 erkläi'te Anfechtung kann deshalb nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden»
2c Zur Frage der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung rügt die Revision, das Oberlandesgericht habe bei der Prüfung der Voraussetzungen des f 446 ZPO wesentliche Teile des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme außer acht gelassen und damit § 286 ZPO verletzt. Biese Rüge ist nicht begründete
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Es handelt sich um die Behauptung der Kläger, vor der Beurkundung des notariellen Vertrages sei mit den Beklagten sinngemäß vereinbart worden, daß der Kaufpreis in form einer gegen eine Geldentwertung zu sichernden Rente zu zahlen sei. Wenn der Beklagte zu 1 eine solche Vereinbarung bei der Vorbesprechung im November verschwiegen haben sollte und lediglich einen festen Kaufpreis mit langjährigen Ratenzahlungen in den Entwurf aufnehmen ließ und die Kläger auf Grund der Zusicherung des Beklagten, es gehe alles in Ordnung, sich darauf verlassen haben, daß der beurkundete Vertrag der mündlichen Abmachung entsprach, so würde der Beklagte zu 1 sich einer arglistigen '.Täuschung schuldig gemacht haben. Ob die behauptete mündliche Vereinbarung getroffen wui'de und ob die Beklagten überhaupt vor dem Abschluß des Vertrages von einer Absicht der Kläger, die Grundstücke nur gegen eine wertbeständige Rente zu verkaufen, Kenntnis gehabt haben, ist streitig. Die Kläger sind hierfür be-weispflichtig, Ihre Behauptungen sind durch die bisherige Beweisaufnahme nach der rechtlich nicht angreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts nicht bestätigt worden»
Die Anwendung des § 448 ZPO erfordert, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu erweisenden Tatsache besteht» Von dieser Auffassung geht auch das Oberlandesgericht aus» Der Umstand, daß den Klägern Kaufangebote mit einem höheren Kaufpreis gemacht worden sind9 ist, auch wenn die Beklagten diese Angebote gekannt haben sollten, für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung» Den Berufungsgericht kann deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es auf die Bekundung des Klugen Edolnann, er habe den Klagern im Januar I960 für die
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Grundstücke 60 000 DM geboten, worauf der Kläger zu 1 gesagt habe, das Haus solle auf Rentenbaeis in der Verwandtschaft bleiben, wie auch auf die Behauptung, es habe, wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, noch ein weiteres Kaufangebot über 60 000 DM Vorgelegen, nicht eingegangen ist« Das gleiche gilt, soweit es sich um die Aussagen von Zeugen handelt, denen gegenüber die Kläger ihre Absicht, ihren Grundbesitz auf Kentenbasis mit einer wertsicherung zu verkaufen, zu dem Ausdruck gebracht habeno Auf Äußerungen, welche die Kläger Dritten gegenüber im Hinblick auf den beabsichtigten Grundstücks-Verkauf gemacht haben, kommt es, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend bemerkt hat, nicht an« Ob das Gericht von dem ihm nach § 448 ZPO zustehenden Recht, eine Partei ohne Rücksicht auf die Beweislast zu vernehmen, Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen. Für eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist nur insoweit Raum, als in Frage steht, ob das Berufungsgericht die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnis außer acht gelassen hat (BGH Urteil vom 6. März 1957?
 IV ZK 303/56, LM ZPO § 448 Nr. 2). Din Rechtöfehler liegt in dieser Hinsicht nicht vor.
IV.
Eine gemischte Schenkung, die von den Klägern widerrufen werden könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Kläger für eine Einigkeit der Parteien über eine teilweise Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung nichts vorgetragen hätten. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu ei'heben, vor allem, wenn dabei die unmittelbar vor dem Abschluß des Vertrages eingeholte Schätzung des Ortsgerichts und die Tatsache
 Berücksichtigt werden, daß außer aem Barkaufpreis von 18 uuö auf den die Parteien, wie die Kläger selbst vortragen, sich geeinigt hatten, ein lebenslängliches Wohnrecht zugunsten der Kläger vereinbart war. Der Umstand, daß die Parteien vor der Beurkundung des Vertrages eine Testamentserrichtung zugunsten der Beklagten zu 2 in Brwägung gezogen haben, besagt ebenso wie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger zu 1 entgegen der Auffassung ^ Revision nichts dafür, daß die Parteien über eine teii^. Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung einig wäreno
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 Die Revision mußte hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
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