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BGH

Gericht: BGH

Nach § 1 des Pachtvertrages war die Yer-pächterin, falls sie den Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren oder nach einer weiteren 30jährigen Prist kündigte, verpflichtet, das Zoounternehmen sowie die Investierungen mit Ausnahme des Tierbestandes zu einem angemessenen Kaufpreis zu übernehmen. Dasselbe galt für den Pall, daß aus irgend einem anderen Grunde das Pachtverhältnis endigte, sofern nicht die fristlose Kündigung nach § 8 des Vertrages infolge grob schuldhafter Vertragsverletzung zutraf.§ 8 des Vertrages bestimmt folgendes: Der Kläger wehrte sich entschieden gegen die ihm gemachten Vorwurf e.Er trug vor, er habe nach dem Kriege mit dem Aufbau des zoologischen Gartens, dessen Anlagen ohne sein Verschulden total zerfallen gewesen seien, von neuem beginnen müssen. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte auf Grund eines Gutachtens des Direktors des zoologischen Gartens der Stadt Wuppertal Dr. Müller durch Urteil vom 4-August 1961 den Kläger, Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde, nachdem die Beklagte den Klageantrag zu 2 zurück-genommen hatte, durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der vom Kläger gehaltene Tierbestand für einen zoologischen Garten ungenügend und nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht ausreichend betriebssicher untergebracht sei. Sie könne vom Kläger die Übertragung des Erbbaurechts verlangen, weil der Rechtsgrund für dessen Einräumung mit der Aufhebung des Pachtvertrages weggefallen sei. Er bezeichnet das damalige Be-rui'ungsurteil nicht nur als materiell unrichtig, sondern auch als nichtig* Der Kläger hat dazu ausgeführt: Das Landgericht sei davon ausgegangen, daß das Erbbaurecht nur für die Dauer des Pachtvertrages eingeräumt worden sei. Er macht vor allem geltend, der Pachtvertrag sei von Anfang an nichtig gewesen, weil er eine wirtschaftlich unmögliche Verpflichtung zu dem Inhalt gehabt habe; denn der Aufbau und die Unterhaltung eines zoologischen Gartens seien ohne Subventionen der öffentlichen Hand nicht möglich. Die Beklagte, durch deren Verhalten er seine Existenz verloren habe, sei keinesfalls zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, so daß ihm auf jeden Pall eine Entschädigung zustehe. Die Beklagte habe im Vorprozeß ein obsiegendes Urteil erwirkt und daraus voll-otreckt, obwohl sie von der Unhaltbarkeit ihres Standpunktes überzeugt gewesen sei. Sie hält die vom Kläger erhobenen Ansprüche für unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt gewesen und der Kläger im Vorprozeß zu Hecht verurteilt worden sei. Der auf Übertragung des Erbbaurechts gerichtete Klageantrag ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch dahin auszulegen, daß die erneute Bestellung eines solchen Rechts begehrt wird. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts vertritt die Beklagte seit Jahren den Standpunkt, sie sei berechtigt gewesen, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen, woraus sich die Verpflichtung des Klägers ergeben habe, das Erbbaurecht auf sie zu übertragen und die Grundstücke zu räumen. Diese Ansicht, die im Vorprozeß nach eingehender Verhandlung und Beweisaufnahme in zwei Instanzen bestätigt worden sei, werde auch jetzt noch von der Beklagten vertreten. Die Revision verkennt nicht, daß es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts um eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Feststellung handelt. Die Frage, ob die Kenntnis von der Unrichtigkeit eines Urteils im Sinne der angeführten Rechtsprechung auch dann vorliegt, wenn eine Partei zwar die Unrichtigkeit des Urteils nicht gekannt, aber mit einer Unrichtigkeit gerechnet hat, kann offen bleiben, weil die Möglichkeit, daß die Vertreter der Beklagten mit einer Unrichtigkeit der Verurteilung des Klägers gerechnet haben, nach den Fest- Der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit des früheren Berufungsurteils begehrt wird, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht begründet. Dem weiteren Hilfsantrag liegt ein Entschädigungsanspruch zugrunde, den der Kläger daraus herleitet, daß die Beklagte ihm zu Unrecht das Erbbaurecht entzogen habe. weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend auoführt, weder das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses noch seine Vollstreckung durch die Beklagte einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff darstellen. 2. Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers auch deshalb verneint, weil die fristlose Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen und für diesen Fall eine Entschädigung ausgeschlossen worden sei. Das Oberlandeagericht stellt auf Grund des in dem Vorprozeß erstatteten Gutachtens des Zoodirektors Dr. Müller fest, daß der Kläger noch nicht einmal im Jahre I960 einen dem Vertrag entsprechenden Tierbestand gehalten habe und daß die damals vorhandenen wenigen Tiere unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Lebensbedingungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht ausreichend betriebssicher untergebracht gewesen seien. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Kläger nicht nur objektiv, sondern auch grob schuldhaft gegen die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines zoologischen Gartens verstoßen habe. Auf den Mangel an Geldmitteln könne der Kläger sich nicht berufen, weil jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzustehen ha Zum mindesten hätte der Kläger einen Teil der benötigte Geldmittel durch Belastung des damals nur mit Eigentums grundschulden belasteten Erbbaurechts beschaffen und damit wenigstens ordentliche und betriebssichere Gehege einrichten können. Die Präge, ob, wie das Oberlandesgericht meint, die fristlose Kündigung des Vertrages nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts begründen sollte, oder ob der Vertrag die Vereinbarung eines zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehörenden Heimfallrechts (§ 2 Nr. 4 ErbbauVO) enthält, kann offen bleiben; denn auch die beim Heimfall des Erbbaurechts von dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zu zahlende Vergütung kann nach § 32 Abs. 1 Erbbai durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiger Heimfallanspruch im Zeitpunkt der Einleitung des Vorprozesses nicht nach § 4 ErbbauVO verjährt gewesen sei. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Beklagte zu einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages schon bei einer schuldhaften Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten {§8 des Vertrages) oder nur bei einer grob schuldhaften Vertragsverletzung (§ 1 des Vertrages) berechtigt war, bedarf es nicht, weil nach der Feststellung des Oberlandesgerichts der Kläger grob schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, soweit es sich darum handelt, ob der Kläger objektiv seine Vertragspflichten verletzt hat, auf dem im Vorprozeß erstatteten Gutachten des Zoodirektors Dr. Müller. Es stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 139 ZPO dar, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, es habe die Absicht, sich mit dem im Vorprozeß erstatteten Gutachten zu begnügen. Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, daß er unter den damaligen Verhältnissen die zur Einrichtung und Unterhaltung eines ordnungsmäßigen zoologischen Gartens erforderlichen Mittel ohne Verschulden nicht aufbringen konnte und daß seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Nachwirkungen des Krieges beruhen. Mit Recht macht jedoch das Oberlandesgericht dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er keine ordentlichen und betriebssicheren Gehege für die vorhandenen Tiere eingerichtet hat. Es sind deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Oberlandesgericht eine grob schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kläger und damit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages bejaht hat. Pachtvertrages die Bauanlagen ohne Entschädigung auf die Beklagte übergingen, auch darüber hinaus keine Entschädigung von der Beklagten zu zahlen sein sollte, gibt ebenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß. Das Berufungsgericht brauchte auf diese Beweisangebote nicht einzugehen, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers für die Entscheidung nicht von Bedeutung war. Die Revision mußte deshalb, da das angofochtene TTrteil auch sonst keinen für die Entscheidung ursächlichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers enthält, als -• unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 12 ErbbauVO § 951 BGB § 2 ErbbauVO § 139 ZPO § 242 BGB § 286 ZPO
OberlandesgerichtBerufungsgerichtVertragesKlägerUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2063 085
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
2. Dezember 1966 Hirth,
 Justisängesteliter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
7,n_2[u	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Zootierhändlers Conrad F in	EflHHpstraße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt P durch den I. Stadtdirektor
, vertreten
 PflHBHi)
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Zoounternehmen in jeder Weise stets wohlwollend zu fördern. Nach § 1 des Pachtvertrages war die Yer-pächterin, falls sie den Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren oder nach einer weiteren 30jährigen Prist kündigte, verpflichtet, das Zoounternehmen sowie die Investierungen mit Ausnahme des Tierbestandes zu einem angemessenen Kaufpreis zu übernehmen. Dasselbe galt für den Pall, daß aus irgend einem anderen Grunde das Pachtverhältnis endigte, sofern nicht die fristlose Kündigung nach § 8 des Vertrages infolge grob schuldhafter Vertragsverletzung zutraf. § 8 des Vertrages bestimmt folgendes:
"Die Verpächterin kann fristlos kündigen, wenn der Pächter seinen wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrage schuldhaft nicht nachkommt und dazu seinen Verpflichtungen nach einer mindestens zweimonatigen schriftlichen und begründeten Anmahnung nicht nachgekommen ist.
Im Palle einer solchen fristlosen Kündigung gehen die auf dem Pachtgrundstücke errichteten Bauanlagen entschädigungslos auf die Stadt über. Auch bei kündigungslosem Ablauf der Pachtzeit, also nach 99 Jahren, gilt diese Vereinbarung über die entschädigungslose Überlassung der Bauanlagen."
Nach § 12 des Vertrages sollten, solange kriegerische Unruhen und deren Auswirkungen bestanden, ebenso im Pall höherer Gewalt, die Verpflichtungen des Pächters ruhen.
Der Kläger hat auf den Grundstücken Gebäude und Anlagen zur Haltung von Tieren errichtet. Mit Schreiben vom 15 Juni 1957 kündigte die Beklagte das Pachtverhältnis fristlos und forderte den Kläger auf, das Gelände umgehend zu räumen, weil er trotz Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen, auf den Grundstücken einen angemessenen Tierbestand zu halten und
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe,
 Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie sen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist von Beruf Zootierhändler. Durch notariellen Vertrag vom 28. August 1939 verpachtete ihm die Beklagte gegen einen jährlichen Pachtzins von 5 RM von 1. Juli 1939 ab auf die Dauer von 99 Jahren verschiedene Grundstücke in der	za	in
 einer Gesamtgröße von 6,5936 ha und räumte ihm an ihnen ein Erbbaurecht ein, das im Erbbaugrundbuch von BBMHBJBand Blatt 4eingetragen wurde. Der Kläger sollte verpflichtet sein, auf diesen Grundstücken einen zoologischen Garten mit einem dauernden im Verhältnis zur Größe des Pachtlandes zahlenmäßig angemessenen Tierbestand im Einvernehmen mit der Stadt auf seine Kosten einzurichten und zu unterhalten. Er war berechtigt, auf dem Pachtgelände ein Wohnhaus und sonstige Gebäude nach Maßgabe der baupolizeilichen Bestimmungen aus massiven oder anderen zweckentsprechenden Baustoffen zu errichten. Die Verpächterin erklärte in dem Vertrag, sie werde bestrebt sein, das
 die Anlage nach gärtnerischen Grundsätzen zu pflegen, nicht nachgekommen sei. Im Jahre 1958 kam es, da der Kläger die Kündigung nicht anerkannte, zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Paderborn (2 C 426/58). Die Beklagte warf dem Kläger vor, erlhabe in gröblichster Weise gegen seine Verpflichtungen verstoßen. Hoch 10 Jahre nach der Währungs reform habe sich der Zoo in einem völlig verwahrlosten Zustand befunden. Es fehle auch der erforderliche Tier-bestand. Die vorhandenen Gehege seien zu dem Teil verfallen oder nicht mehr ausreichend. Die nötigen Sicherungc maßnahmen zu dem Schutz des Publikums und gegen ein Aus-brechen der Tiere seien nicht getroffen. Der Kläger wehrte sich entschieden gegen die ihm gemachten Vorwurf e. Er trug vor, er habe nach dem Kriege mit dem Aufbau des zoologischen Gartens, dessen Anlagen ohne sein Verschulden total zerfallen gewesen seien, von neuem beginnen müssen. Außerdem sei sein gesamter, den Anforderungen des Vertrages durchaus entsprechender Tierbestand durch Kriegseinwirkungen vernichtet worden. Der Y/iederaufbau sei dadurch gehemmt gewesen, daß ihm ausreichende Mittel gefehlt hätten und die Beklagte ihm ihre Mithilfe versagt habe. Keinesfalls habe er schuldhaft oder grob schuldhaft seine Vertragspflichten verletzt.
Das Amtsgericht Paderborn verurteilte auf Grund eines Gutachtens des Direktors des zoologischen Gartens der Stadt Wuppertal Dr. Müller durch Urteil vom 4-August 1961 den Kläger,
1. darin einzuwilligen, daß das für ihn bestellte Erbbaurecht auf die Beklagte übertragen und im Grundbuch für sie eingetragen werde,
 
2. darin einzuwilligen, daß das Erbbaurecht im Grundbuch gelöscht werde,
3- die überlassenen Grundstücke zu räumen und an die Beklagte herauszugeben*
Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde, nachdem die Beklagte den Klageantrag zu 2 zurück-genommen hatte, durch Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961 (3 S 152/61) zurüekgewiesen* In den Gründen dieses Urteils wird ausgeführt: Die Beklagte habe das Pachtverhältnis zu Recht fristlos gekündigt.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der vom Kläger gehaltene Tierbestand für einen zoologischen Garten ungenügend und nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht ausreichend betriebssicher untergebracht sei. Diese Umstünde stellten jedenfalls seit dem Jahre 1957 eine schwerwiegende Verletzung der dem Kläger obliegenden Vertragspflichten dar. Der Kläger habe die Vertragsverletzungen trotz seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten voll zu vertreten, weil jeder Schuldner für sein wirtschaftliches Leistungsvermögen ein2ustehen habe. Im übrigen hätte sich der Kläger zu dem mindesten einen Teil der erforderlichen Geldmittel beschaffen und damit wenigstens ordentliche und betriebssichere Gehege einrichten können. Daß er das alles unterlassen habe, stelle ein grobes Verschulden dar. Die Beklagte sei deshalb zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen. Sie könne vom Kläger die Übertragung des Erbbaurechts verlangen, weil der Rechtsgrund für dessen Einräumung mit der Aufhebung des Pachtvertrages weggefallen sei.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit wendet sich der
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Kläger gog-.n seine rechtskräftige V< rurteilung im Vorprozoß sowie gegen dir. Vollstreckung des Urteils durch die Beklagte. Er bezeichnet das damalige Be-rui'ungsurteil nicht nur als materiell unrichtig, sondern auch als nichtig* Der Kläger hat dazu ausgeführt: Das Landgericht sei davon ausgegangen, daß das Erbbaurecht nur für die Dauer des Pachtvertrages eingeräumt worden sei. E3 habe jedoch nicht beachtet, daß ein Erbbaurecht nicht durch eine auflösende Bedingung beschränkt werden könne. Die Verurteilung zur Übertragung des Erbbaurechts sei deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Im übrigen hat der Kläger sein Vorbringen im Vorprozeß wiederholt und ergänzt.
Er macht vor allem geltend, der Pachtvertrag sei von Anfang an nichtig gewesen, weil er eine wirtschaftlich unmögliche Verpflichtung zu dem Inhalt gehabt habe; denn der Aufbau und die Unterhaltung eines zoologischen Gartens seien ohne Subventionen der öffentlichen Hand nicht möglich. Die Beklagte, durch deren Verhalten er seine Existenz verloren habe, sei keinesfalls zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, so daß ihm auf jeden Pall eine Entschädigung zustehe. Der Kläger hält auch § 8 des Vertrages für nichtig, weil er die Tragweite der Bestimmung beim Abschluß des Vertrages nicht erkannt habe. Die Beklagte habe im Vorprozeß ein obsiegendes Urteil erwirkt und daraus voll-otreckt, obwohl sie von der Unhaltbarkeit ihres Standpunktes überzeugt gewesen sei. Infolgedessen verlangt der Kläger von der Beklagten eine angemessene Entschädigung für die von ihm errichteten Gebäude und Anlagen, die einen YJert von wenigstens 100 000 DM gehabt hätten* Sein Gesamtochaden betrage schätzungsweise 200 000 DM. Zum mindesten müsse die Beklagte ihm den Y/ert des Zoounternehmens ersetzen, da nach dem Pachtvertrag nur die
 Bauanlagen entschädigungslos auf die Beklagte übergehen sollten.
Der Kläger hat beantragt:
1.	die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Erbbaurecht des Erbbaugrundbuchs von IfHUBand 10 Blatt 45iB Plur 0 Nr. 46, 47, 48, 49 auf ihn übertragen wird,
2.	hilfsweise, festzustellen, daß das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961
- 3 S 152/61 - unwirksam ist,
3* weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung für die Entziehung des Erbbaurechts nebst Gewerbebetrieb zu zahlen, mindestens aber 12 000 DM.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hält die vom Kläger erhobenen Ansprüche für unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Vertrages gerechtfertigt gewesen und der Kläger im Vorprozeß zu Hecht verurteilt worden sei. Eine Entschädigung stehe dem Kläger nach dem Vertrag nicht zu. Inzv/ischen sei das Erbbaurecht, so trägt die Beklagte weiter vor, im Grundbuch gelöscht worden.	*
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgev/iesen. E3 hat seine Zuständigkeit verneint und außerdem ausgeführt, daß dem Klageantrag zu 1 auch die Einrede der materiellen Hechtskraft entgegenstehe. Das Oberlandeogericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen gilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger
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seine bisherigen Anträge weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I»
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, greift nicht durch. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm für das Jahr 1963 und der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 6. Oktober 1966 war der 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts im Jahre 1963 nur mit fünf ständigen Richtern besetzt. Landgerichtsrat Dr. KflU wurde dem Senat aus Anlaß der Dienstunfähigkeit des Oberlandesgerichtsrats FfllB zugeteilt. Die Vertretung endete mit dem Wiedereintritt des Oberlandesgerichtsrats FH Ende März 1963* Nach erneuter Erkrankung des Oberlandesgerichtsrats FflHB hat Amtsgerichtsrat KlUHHHH vom 1. Mai bis zürn 30. September 1963 dem Senat als Vertreter angehört. Oberlandesgerichtsrat Flohr ist mit*Wirkung vom 1. Oktober 1963 ab in den Ruhestand getreten und war deshalb im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (8. Oktober 1963) nicht mehr Mitglied des Senats.
Die Besetzung des Berufungsgerichts mit fünf Richtern verstieß nicht gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3» Februar 1965 (NJW 1965? 1219) ist, wenn einem Spruchkörper ein oder allenfalls zwei Richter über die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl zugeteilt werden, die tiberbe Setzung nicht zu beanstanden, wenn
 
sie unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Präsidium des Gerichts zu entscheiden. Für die Annahme, daß das Präsidium des Oberlandesgerichts Hamm die Unvermeidbarkeit der tlberbeSetzung des 10. Zivilsenats zu Unrecht bejaht hätte oder willkürlich verfahren wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
II.
Der auf Übertragung des Erbbaurechts gerichtete Klageantrag ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach Löschung des Erbbaurechts im Grundbuch dahin auszulegen, daß die erneute Bestellung eines solchen Rechts begehrt wird. Hierbei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, der nur auf die Vorschrift des § 826 BGB gestützt werden könnte. In der Rechtsprechung (BGHZ 26, 391» 396, 397 mit weiteren Nachweisen) ist anerkannt, daß die Ausnutzung eines unrichtigen rechtskiäftigen Urteils unter Umständen eine Schadensersatzpflicht zu begründen vermag. Die Möglichkeit, die Folgen der Rechtskraft durch Zulassung eines Schadensersatzanspruchs zu beseitigen, besteht jedoch - abgesehen von den Fällen, in denen das rechtskräftige Urteil durch unlauteres Verhalten erschlichen worden ist - nur dann, wenn demjenigen, der von dem Urteil Gebrauch macht, die Unrichtigkeit der Entscheidung bekannt ist und besondere Umstände hinzutreten, v/elche die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen. Von dieser Rechtslage geht auch das Berufungsgericht aus. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Ausnutzung eines unrichtigen Urteils reicht es jedenfalls dann, wenn das Urteil des Vorprozesses nicht auf einer offensichtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Fehlbeurteilung be
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ruht, nicht aus, daß die unterlegene Partei die in dem rechtskräftigen Urteil vorgenommene tatsächliche oder rechtliche Würdigung beanstandet, insbesondere daß sie sich für die Unrichtigkeit des Urteils auf dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen beruft, die sie schon im Vorprozeß vorgebracht hat oder diese ergänzt (BGHZ 40, 130). Einer Stellungnahme zu der Präge, ob das Vorbringen im gegenwärtigen Rechtsstreit zu einer Nachprüfung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 1961 genügt, bedarf es jedoch nicht, weil die Beklagte, selbst wenn das Urteil des Vorprozesses materiell unrichtig wäre, nicht in Kenntnis der Unrichtigkeit des Urteils vollstreckt hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts vertritt die Beklagte seit Jahren den Standpunkt, sie sei berechtigt gewesen, den Pachtvertrag fristlos zu kündigen, woraus sich die Verpflichtung des Klägers ergeben habe, das Erbbaurecht auf sie zu übertragen und die Grundstücke zu räumen. Diese Ansicht, die im Vorprozeß nach eingehender Verhandlung und Beweisaufnahme in zwei Instanzen bestätigt worden sei, werde auch jetzt noch von der Beklagten vertreten. Die Revision verkennt nicht, daß es sich bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts um eine das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Feststellung handelt. Ihre Rüge, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob auf seiten der Beklagten nicht ein sogenannter Eventualdolus genüge, ist unbegründet. Die Frage, ob die Kenntnis von der Unrichtigkeit eines Urteils im Sinne der angeführten Rechtsprechung auch dann vorliegt, wenn eine Partei zwar die Unrichtigkeit des Urteils nicht gekannt, aber mit einer Unrichtigkeit gerechnet hat, kann offen bleiben, weil die Möglichkeit, daß die Vertreter der Beklagten mit einer Unrichtigkeit der Verurteilung des Klägers gerechnet haben, nach den Fest-
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Stellungen dos Berufungsgerichts ausscheidet»
III.
Der Hilfsantrag, mit dem die Feststellung der Unwirksamkeit des früheren Berufungsurteils begehrt wird, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht begründet. Die von der Revision erbetene Nachprüfung führt zu einer Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts. Selbst v/enn die Leistung, zu welcher der Kläger im Vorprozeß verurteilt wurde, im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs unmöglich gewesen wäre, würde das Urteil nicht der Rechtskraft ermangeln. Die Wirkungslosigkeit eines Urteils wegen seines unmöglichen Inhalts beschränkt sich auf die Fälle, in denen das Urteil eine Rechtsfolge ausspricht, die ihrer Art nach dem geltenden Recht unbekannt i3t (BGHZ 38, 146, 148). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht.
IV.
Dem weiteren Hilfsantrag liegt ein Entschädigungsanspruch zugrunde, den der Kläger daraus herleitet, daß die Beklagte ihm zu Unrecht das Erbbaurecht entzogen habe. Die Rechtskraft der Verurteilung im Vorprozeß steht zwar der Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum dem Kläger einen Entschädigungsanspruch versagt.
1. Die Grundsätze über die Entschädigung im Falle der Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs finden auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anv/endung,
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weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend auoführt, weder das rechtskräftige Urteil des Vorprozesses noch seine Vollstreckung durch die Beklagte einen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff darstellen.
Die Voraussetzungen des § 951 BGB sind ebenfalls nicht gegeben; denn die Gebäude, die mit ihrer Errichtung gemäß § 12 ErbbauVO Eigentum des Klägers als des Erbbauberechtigten wurden, sind erst mit der Übertragung des Erbbaurechts in das Eigentum der Beklagten übergegangen. Für eine entsprechende Anwendung des § 951 BGB ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum.
2. Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch des Klägers auch deshalb verneint, weil die fristlose Kündigung des Pachtvertrages berechtigt gewesen und für diesen Fall eine Entschädigung ausgeschlossen worden sei. Das Oberlandeagericht stellt auf Grund des in dem Vorprozeß erstatteten Gutachtens des Zoodirektors Dr. Müller fest, daß der Kläger noch nicht einmal im Jahre I960 einen dem Vertrag entsprechenden Tierbestand gehalten habe und daß die damals vorhandenen wenigen Tiere unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Lebensbedingungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht ausreichend betriebssicher untergebracht gewesen seien. Der Tiger, die Leoparden und der Schimpanse seien trotz ihrer bekannten Gefährlichkeit in Käfigen untergebracht worden, die keinerlei Absperrvorrichtung aufwiesen. Vor allem sei das bei dem Leoparden der Fall gewesen, der sich im Freien in einem vergitterten Wagen befunden habe. Die Unterbringung des kräftigen, etwa 6 Jahre alten Schimpansen sei nicht so abgesichert worden, wie das bei der Kraft und der ^derzeitigen Bösartigkeit dieser Tierart dringend not-
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wendig gewesen sei. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Kläger nicht nur objektiv, sondern auch grob schuldhaft gegen die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines zoologischen Gartens verstoßen habe. Auf den Mangel an Geldmitteln könne der Kläger sich nicht berufen, weil jeder Schuldner für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzustehen ha Zum mindesten hätte der Kläger einen Teil der benötigte Geldmittel durch Belastung des damals nur mit Eigentums grundschulden belasteten Erbbaurechts beschaffen und damit wenigstens ordentliche und betriebssichere Gehege einrichten können. Das Berufungsgericht ist auch davon überzeugt, daß der Kläger Zuschüsse erhalten haben würd wenn er die entsprechende Initiative entwickelt hätte. Daß er das alles unterlassen habe, stelle ein grobes Verschulden dar.
Die Einwendungen der Revision hiergegen sind nick begründet. Nach § 8 des Vertrages vom 28. August 1939 stand dem Kläger im Palle einer - berechtigten - fristlosen Kündigung kein Entschädigungsanspruch zu. Eine Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung hat das Berufung^ gericht ohne Rechtsirrtum und von der Revision unbeanstandet verneint. Die Präge, ob, wie das Oberlandesgericht meint, die fristlose Kündigung des Vertrages nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts begründen sollte, oder ob der Vertrag die Vereinbarung eines zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehörenden Heimfallrechts (§ 2 Nr. 4 ErbbauVO) enthält, kann offen bleiben; denn auch die beim Heimfall des Erbbaurechts von dem Grundstückseigentümer grundsätzlich zu zahlende Vergütung kann nach § 32 Abs. 1 Erbbai durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Das Oberlandesgericht hat in einer Hilfsbegründung für den Pall,
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daß ein Heimfall vereinbart sein sollte, ohne Rcchts-irrtum den Vertrag dahin ausgelegt, daß dem Kläger bei Vorliegen eines Heimfallanspruchs keine Vergütung zu zahlen sei. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein etwaiger Heimfallanspruch im Zeitpunkt der Einleitung des Vorprozesses nicht nach § 4 ErbbauVO verjährt gewesen sei.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Beklagte zu einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages schon bei einer schuldhaften Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten {§8 des Vertrages) oder nur bei einer grob schuldhaften Vertragsverletzung (§ 1 des Vertrages) berechtigt war, bedarf es nicht, weil nach der Feststellung des Oberlandesgerichts der Kläger grob schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, soweit es sich darum handelt, ob der Kläger objektiv seine Vertragspflichten verletzt hat, auf dem im Vorprozeß erstatteten Gutachten des Zoodirektors Dr. Müller. Die Akten des Vorprozesseo waren schon in erster Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Sie 3ind, wie sich aus dem Tatbestand dos angefochtenen Urteils ergibt, auch vom Berufungsgericht beigezogen worden.
Das Oberlandesgericht war trotz Widerspruchs des Klägers nicht gehindert, das Gutachten des Sachverständigen Dr. Müller im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Der Kläger hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts weder die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens noch die Ladung des Sachverständigen Dr. Müller beantragt. Eine insoweit vom Kläger beantragte Berichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Um-
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ständen keinen weiteren Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn es, v/ie es hier der Fall war, das ihm vorliegende Beweisergebnis für ausreichend hielt, um die Beweisfrage zuverlässig zu beurteilen (BGH Urteil vom 8. November 1955, I ZR 12/54, LM ZPO § 286 (E) Nr.
7). Es stellt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen § 139 ZPO dar, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, es habe die Absicht, sich mit dem im Vorprozeß erstatteten Gutachten zu begnügen.
Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, daß er unter den damaligen Verhältnissen die zur Einrichtung und Unterhaltung eines ordnungsmäßigen zoologischen Gartens erforderlichen Mittel ohne Verschulden nicht aufbringen konnte und daß seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Nachwirkungen des Krieges beruhen. Mit Recht macht jedoch das Oberlandesgericht dem Kläger zu dem Vorwurf, daß er keine ordentlichen und betriebssicheren Gehege für die vorhandenen Tiere eingerichtet hat. Die Feststellung, daß der Kläger die hierzu erforderlichen Mittel hätte aufbringen können, wird von der Revision nicht beanstandet. Im übrigen hätte der Kläger, wenn er die für eine betriebssichere Unterbringung der Tiere nötigen Mittel nicht gehabt haben sollte und auch nicht hätte besorgen können, die Anschaffung der gefährlichen Tiere unterlassen müssen. Der Kläger kann sich jedenfalls insoweit gegenüber dem Vorgehen der Beklagten nicht mit Erfolg auf § 242 BGB berufen. Es sind deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, daß das Oberlandesgericht eine grob schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Kläger und damit die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Pachtvertrages bejaht hat. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß, wenn nach § 8 des
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Pachtvertrages die Bauanlagen ohne Entschädigung auf die Beklagte übergingen, auch darüber hinaus keine Entschädigung von der Beklagten zu zahlen sein sollte, gibt ebenfalls zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß.
Bei den weiteren von der Revision gerügten Verletzungen des § 286 ZPO handelt es sich um Rügen, die sich auf die Übergehung von Beweisanträgen beziehen. Das Berufungsgericht brauchte auf diese Beweisangebote nicht einzugehen, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers für die Entscheidung nicht von Bedeutung war.
V.
Die Revision mußte deshalb, da das angofochtene TTrteil auch sonst keinen für die Entscheidung ursächlichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers enthält, als -• unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Rothe
 Hill	Offterdinger