Der Grundsatz, daß bei schriftlicher Begutachtung der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in dem nächsten Verhandlungstermin gestellt werden muß, in dem das Gutachten vorgetragen wird, gilt auch dann, wenn der Antrag von einer Partei erst gestellt wird, nachdem das für sie günstige Gutachten durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 35, 370). 1. eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, daß sie die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Kläger und dessen Ehefrau bewilligen und beantragen, Hilfs-weise haben sie beantragt, sie nur mit der Maßgabe zu verurteilen, daß das Urteil erst sechs Monate nach der Zahlung eines Betrags von 34 688,79 DM zuzüglich 180 DM monatlich ab 1. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten antragsgemäß mit der Maßgabe verurteilt, daß die Beklagten den Grundbesitz binnen drei Monaten nach Zahlung eines Betrags von 35 768,79 DM heraus-zugeben haben. In der Berufungsinstanz ist die Ehefrau des Klägers diesem als Streitgehilfin beigetreten. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufungen der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Januar 1957 und das Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten des Prof. Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von der Schlußfolgerung des Gutachtens vom 21. Diese Bedenken erachtet das Berufungsgericht durch die mündliche Anhörung des Prof. Nach der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens sei es insbesondere nicht möglich, aus dem erfahrungsgemäßen Verlauf der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankung (Gehirnarteriosklerose) rückschauend auf den Zustand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schließen. Der Gutachter habe sich schließlich zusammenfassend dahin geäußert, daß eine sichere Beurteilung des Geisteszustandes des Klägers bei Vertragsabschluß nur dann möglich wäre, wenn in diesem Zeitpunkt ein Psychiater zugegen gewesen wäre. August 1956 getroffene Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen, könne deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden. Januar 1959 mit folgender Begründung nicht für überzeugend: Die Gutachten stützten sich zwar auf eigene Beobachtungen und Untersuchungeni Diese seien aber fast vier Jahre nach Vertragsabschluß durchgeführt worden. Das Berufungsgericht hält schließlich den Beweis dafür nicht für erbracht, daß die Ehefrau des Klägers, die Streitgehilfin, bei Abschluß des Vertrags vom 15. Zur Begründung führt es aus: Das (von der Streitgehilfin) vorgelegte Gutachten der Nervenklinik der Universität vom 21. damaligen Dozenten Dr. K^Pfc unterzeichnet ist) habe zwar festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers minderbegabt sei, wegen einer bei der Vertragsunterzeichnung hinzukommenden depressiven Verstimmung im damals gegebenen Rahmen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, und deshalb geschäftsunfähig gewesen sei. Dr. sei aber bei seiner mündlichen Anhörung von dieser Beurteilung seines Assistenzarztes, der das Gutachten entworfen habe, mit der Bemerkung abgerückt, es handle sich bei der Ehefrau des Klägers offensichtlich um eine ausschließlich auf deren Angaben beruhende exogene Depression, deren Grad und Schwere nicht habe festgestellt werden können; ob eine schwere endogene Depression Vorgelegen habe, die möglicherweise die Geschäftsfähigkeit äusschließen könne, sei aus den Schilderungen der Ehefrau des Klägers nicht zu entnehmen. Der Sachverständige komme daher zu dem Ergebnis, daß ein Gutachten dahin, die Ehefrau des Klägers sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des von ihr geschilderten Zustandes und auf Grund ihrer festgestellten Minderbegabung geschäftsunfähig gewesen, nicht abgegeben werden könne. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Begutachtung an, die mit dem Bild, das es sich auf Grund eigener Beobachtung in der mündlichen Verhandlung von der Ehefrau des Klägers gemacht habe, übereinstimme. a) Sie rügen zunächst Verletzung des § 411 Abs.3 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Streitgehilfin in ihrem Schriftsatz vom 16. Hinsichtlich des Nachtragsgutachtens vom 7- Januar 1957 ist die persönliche Anhörung von Br. Br. Ber Antrag hätte spätestens in der auf die Erstattung des Nachtragsgutachtens folgenden mündlichen Verhandlung vom 28. (HUBi in nicht in Betracht* der für den Kläger eine private gutachtliche Äußerung vom 16. Hierbei wird jedoch von den Revisionen übersehen, daß das Berufungsgericht die Ablehnung des Antrags nicht auf § 529 Abs. 2 und 3 ZPO gestützt, sondern damit begründet hat, daß der Antrag spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 18. Bas entspricht aber der bereits aufgeführten Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht auch ausdrücklich bezogen hat. Br. und des Nervenarztes Br. in (auf den sich die Beklagten zur Widerlegung der Gutachten der nicht vorausgesehen werden können, daß die Beweisaufnahme ungünstig ausfallen würde, und es sei deshalb der Antrag auf persönliche Anhörung der Sachverständigen der Universität erst nach dieser Beweisaufnahme gestellt worden, vermag eine Ausnahme von der Rechtsprechung des Senats nicht zu rechtfertigen. d) Dem Erfolg der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 411 Abs, 3 ZPO den Assistenzarzt Dr. Br. BflU auch zu dem Gutachten der Nervenklinik der Universität vom 21. 1956 über die Ehefrau des Klägers nicht gehört, wie dies in dem Schriftsatz' der Streitgehilfin vom 24. April 1962 beantragt worden sei, steht ebenfalls schon entgegen, daß es sich auch bei diesem Gutachten um ein Privatgutachten handelte, auf das, wie bereits unter ä) ausgeführt, die Vorschrift des § 411 Abs.3 ZPO nicht anwendbar ist. Dafür, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hat, sind aher in der von ihm seiner Entscheidung im wesentlichen zu Grunde gelegten Aussage des Prof. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Nachweis für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 15. 3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, waren die Revisionen mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO (vgl.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 402, 411, 285 Abs. 2, 397 Der Grundsatz, daß bei schriftlicher Begutachtung der Antrag, das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, in dem nächsten Verhandlungstermin gestellt werden muß, in dem das Gutachten vorgetragen wird, gilt auch dann, wenn der Antrag von einer Partei erst gestellt wird, nachdem das für sie günstige Gutachten durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 35, 370). BGH, Urt. v. 3. Juli 1964 - V ZR 2/63 - OLG München LG München I V ZR 2/63 Verkündet am 3. Juli 1964 Symalla, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauern Johann K dl in M___ AMflHftstraße B gesetzlich vertrete^durcl Rechtsanwalt Dr. N^IBBBB in M^BHBB^ SBHBHHB^traßeBBfcals Pfleger, Klägers, Berufungsbeklagt eh, Anschlußberufungsklägers Und Revisionsklägers, Streitgehilfin; die Ehefrau Maria KflB geb. __ in M^BBEstraße Bl gesetzlich ver- treten durch Rechtsanv/alt KBB^B in RfBBBBBptr.^BBt als Pfleger, Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Fuhrunternehmer Mathias S 2. dessen Ehefrau Katharine GBIHB beide in MBB^B Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungs-beklagten und Revision3boklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Schuster, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt: la - Die Revisionen gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1962 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsinstanz mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe zu tragen. Diese werden der Streitgehilfin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger und seine Ehefrau Maria ver- kauften in notarieller Urkunde vom 15. März 1954 ihr Anwesen Nr. ^ an der M^flHBgasse in mit dem dazugehörenden Grundbesitz an die Beklagten. Diese sind auch als Eigentümer eingetragen worden. In der notariellen Urkunde haben sich die Beklagten u. a. verpflichtet, den Verkäufern ab 1. Aprii 1954 eine monatliche Geldrente von 160 DM zu zahlen und ein unentgeltliches Wohnungsrecht, dessen Jahreswert auf 240 DM angesetzt wurde, einzuräumen. Diese Verpflichtungen werden von den Beklagten erfüllt. Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe sich am 15. März 1954 in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden, Verurteilung der Beklagten dahin beantragt, 1. eine Willenserklärung des Inhalts abzugeben, daß sie die Umschreibung des Grundbesitzes auf den Kläger und dessen Ehefrau bewilligen und beantragen, 2. den. Grundbesitz an.den Kläger und dessen Ehefrau herauszugeben. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Hilfs-weise haben sie beantragt, sie nur mit der Maßgabe zu verurteilen, daß das Urteil erst sechs Monate nach der Zahlung eines Betrags von 34 688,79 DM zuzüglich 180 DM monatlich ab 1. Oktober 1959 vollstreckt werden könne. Sie hal)en die von dem Kläger behauptete Geschäftsunfähigkeit bestritten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten antragsgemäß mit der Maßgabe verurteilt, daß die Beklagten den Grundbesitz binnen drei Monaten nach Zahlung eines Betrags von 35 768,79 DM heraus-zugeben haben. Hiergegen haben die Beklagten gesondert Berufung und der Kläger zu dem Zwecke der Herabsetzung der Gegenleistung auf 18»000 DM Anschlußberufung eingelegt. In der Berufungsinstanz ist die Ehefrau des Klägers diesem als Streitgehilfin beigetreten. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufungen der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen erstreben der Kläger und die Streitgehilfin die Y/iederherstellung des Urteils des Landgerichts und den Erfolg der Anschlußberufung des Klägers. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Rechtsmittel. Entsoheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit dem von dem Kläger vorgelegten, auf einer fachärztlichen Untersuchung am 7. August 1956 beruhenden Gutachten der Nervenklinik der Universität vom 21. August 1956, das von dem Assistenzarzt Dr. Dr. gefertigt und von dem damaligen Dozenten und jetzigen Prof. Dr. mit dem Vermerk "Mit Befund und Beurteilung auf Grund eigener Prüfung und Urteilsbildung einverstanden“ gegengezeichnet worden ist. Hierzu hat das Landgericht ein von denselben Gutachtern in derselben Weise unterzeichnetes Nachtragsgutachten vom 7. Januar 1957 und das Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten des Prof. Dr. K^^ vom 22. November 1961 eingeholt. Las Berufungsgericht hat weiter auf Antrag des Klägers am 7. Juni 1962 alle Gutachten durch Prof. Dr. K^^^l mündlich erläutern lassen. Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung von der Schlußfolgerung des Gutachtens vom 21. August 1956 aus, die Schwere der Erscheinungen (der festgestellten Hirnatrophie, die bereits eine schwere Demenz und einen allgemeinen organischen Persönlichkeitsabbau hervorgerufen habe) lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Annahme zu, daß der Kläger bereits am 15. März 1954 nicht mehr in der Lage gewesen sei, den von ihm abgeschlossenen Vertrag in allen seinen Konsequen zeit zu überschauen und zu beurteilen, und der Kläger sei demnach bereits am 15. März 1954 geschäftsunfähig gewesen. Es läßt dahingestellt sein, ob die Niehtüberseh-barkoit der Tragweite einer Willenserklärung schon die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit rechtfertigt. Nach seiner Auffassung begegnet das Gutachten jedenfalls deshalb erheblichen Bedenken, weil es nur mit “hinreichender Wahrscheinlichkeit" von eiher *Annahme ausgehe. Diese Bedenken erachtet das Berufungsgericht durch die mündliche Anhörung des Prof. Dr. K^Hfc als erhärtet. Es führt insoweit aus: Prof. Dr. KflBihabe die Schlußfolgerung in dem von seinem Assistenzarzt ausgearbeiteten und von ihm selbst nur gegengezeichneten Gutachten nicht mehr 5 - aufrechterhalten. Nach der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens sei es insbesondere nicht möglich, aus dem erfahrungsgemäßen Verlauf der bei dem Kläger vorliegenden Erkrankung (Gehirnarteriosklerose) rückschauend auf den Zustand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schließen. Gerade die Art der Erkrankung zeige einen ständig Wechselnden Verlauf, so daß der Kranke einmal durchaus normal im Besitz der vollen Geisteskräfte sei und dann wieder geistige Störungen zeige. Der Gutachter habe sich schließlich zusammenfassend dahin geäußert, daß eine sichere Beurteilung des Geisteszustandes des Klägers bei Vertragsabschluß nur dann möglich wäre, wenn in diesem Zeitpunkt ein Psychiater zugegen gewesen wäre. Die in '£einem ersten Gutachten vom 21. August 1956 getroffene Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen, könne deshalb nicht mehr aufrecht erhalten werden. Auch der Schlaganfall, den der Kläger im Jahre 1955 erlitten habe, lasse nach dem Gutachter keinen sicheren Schluß dahin zu, daß der Kläger am 15. März 1954 geschäftsunfähig gewesen sei. Dem stehe nach den Erklärungen des Gutachters die allgemeine Erfahrungssache entgegen, daß ein Schlaganfall in vielen Fällen sich in seinen Folgen wieder bessere. Bei diesem Ergebnis gewinnt nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Aussage des beurkundenden Notars erhebliche Bedeutung, wonach der Kläger bei den der Beurkundung vorausgegangenen vorbereitenden Gesprächen keinerlei Mangel an Denkfähigkeit gezeigt habe, voll über den Umfang und die Tragweite des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts orientiert gewesen sei und auf alle ins einzelne gehenden Fragen des Notars schlüssige und erschöpfende Auskunft habe geben können- Demgegenüber hält das Berufungsgericht das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Universitäts-Nervenklinik Erlangen vom 5. Januar 1958 und das ebenfalls vom Landgericht eingeholte Ergänzungsgutachten hierzu vom 14. Januar 1959 mit folgender Begründung nicht für überzeugend: Die Gutachten stützten sich zwar auf eigene Beobachtungen und Untersuchungeni Diese seien aber fast vier Jahre nach Vertragsabschluß durchgeführt worden. Es möge sein, daß Anfang 1958 der arteriosklerotische Prozeß beim Kläger schon so weit fortgeschritten gewesen sei, um daraus schließen zu können, daß dieser Prozeß schon einige Zeit vor der Untersuchung die Geschäftsunfähigkeit des Klägers herbeigeführt habe. Ganz unmöglich scheine aber in Anlehnung an die Begutachtung des Prof. Dr. die Schlußfolgerung, daß dieser arteriosklerotische Prozeß schon bei Vertragsabschluß, also vier Jahre vorher, solche;.' Formen angenommen habe, um für diesen Zeitpunkt eine die freie Yfillensbe Stimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Das Berufungsgericht hält schließlich den Beweis dafür nicht für erbracht, daß die Ehefrau des Klägers, die Streitgehilfin, bei Abschluß des Vertrags vom 15. März 1954 geschäftsunfähig gewesen sei. Zur Begründung führt es aus: Das (von der Streitgehilfin) vorgelegte Gutachten der Nervenklinik der Universität vom 21. August 1956 (das ebenfalls in der bereits aufgeführten Weise von dem Assistenzarzt Dr. Dr. und dem damaligen Dozenten Dr. K^Pfc unterzeichnet ist) habe zwar festgestellt, daß die Ehefrau des Klägers minderbegabt sei, wegen einer bei der Vertragsunterzeichnung hinzukommenden depressiven Verstimmung im damals gegebenen Rahmen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen, und deshalb geschäftsunfähig gewesen sei. Der Gutachter Prof. Dr. sei aber bei seiner mündlichen Anhörung von dieser Beurteilung seines Assistenzarztes, der das Gutachten entworfen habe, mit der Bemerkung abgerückt, es handle sich bei der Ehefrau des Klägers offensichtlich um eine ausschließlich auf deren Angaben beruhende exogene Depression, deren Grad und Schwere nicht habe festgestellt werden können; ob eine schwere endogene Depression Vorgelegen habe, die möglicherweise die Geschäftsfähigkeit äusschließen könne, sei aus den Schilderungen der Ehefrau des Klägers nicht zu entnehmen. Der Sachverständige komme daher zu dem Ergebnis, daß ein Gutachten dahin, die Ehefrau des Klägers sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf Grund des von ihr geschilderten Zustandes und auf Grund ihrer festgestellten Minderbegabung geschäftsunfähig gewesen, nicht abgegeben werden könne. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Begutachtung an, die mit dem Bild, das es sich auf Grund eigener Beobachtung in der mündlichen Verhandlung von der Ehefrau des Klägers gemacht habe, übereinstimme. 2, Die Revision des Klägers und der Streitgehilfin greifen die Ausführungen des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht mit Verfahrensrügen an. 8 a) Sie rügen zunächst Verletzung des § 411 Abs. 3 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Antrag der Streitgehilfin in ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 1962 (S. 3) und dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 2. April 1962 nicht stattgegebenlüiabe, auch den Assistenzarzt Br. Br. vor das Prozeß- gericht zu laden und ihn zu den Gutachten der Nerven-klinik der Universität und vor allem zu dem Ergänzungsgutachten vom 22. November 1961 Stellung nehmen zu lassen. Sie meinen, mit Rücksicht darauf, daß Br. Br. der eigentliche Gutachter gewesen sei, seien der Kläger und die Streitgehilfin berechtigt gewesen, auch diesen zur Vernehmung zu bringen. Bie Rüge ist unbegründet. Bas Ergänzungsgutachten vom 22. November 1961 ist entsprechend dem Beweisbeschluß .vom 19. September 1961 ausschließlich von Prof. Br. erstattet wor- den, so daß eine mündliche Erläuterung dieses Gutachtens durch Br. Br. Hp|K im Sinne des § 411 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kam. Hinsichtlich des Nachtragsgutachtens vom 7- Januar 1957 ist die persönliche Anhörung von Br. Br. HPBBfc nicht rechtzeitig beantragt worden. Ber Antrag hätte spätestens in der auf die Erstattung des Nachtragsgutachtens folgenden mündlichen Verhandlung vom 28. Pebruar 1957 gestellt werden müssen (Urteil des Senats vom 20. September 1961, V ZR 46/60, BGHZ 35, 370, 373 * NJ\7 1961, 2308). Bas ist nicht geschehen. Bei dem ersten Gutachten vom 21. August 1956 schied eine persönliche Erläuterung im Sinne des § 411 Abs. 3 ZPO schon deshalb aus, weil es ein Privatgutachten darstellte und deshalb nur als Parteivortrag gewertet werden konnte. b) Aus den letzteren Gründen kam auch eine persönliche Anhörung des Obermedizinalrats Br. (HUBi in nicht in Betracht* der für den Kläger eine private gutachtliche Äußerung vom 16. Januar 1956 abgegeben hat. Die dahingehende Rüge der Verletzung des § 411 Abs. 3 hzw. des § 286 ZPO ist daher ebenfalls unbegründet. c) Me Revisionen wenden sich sodann gegen die Ablehnung des Antrags des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 1962, die Sachverständigen der Universität (Prof. Br. und Br. zur Kind- lichen Erläuterung ihres Gutachtens vom 5. Januar 1958 anzuhören. Sie rügen Verletzung der §§ 272 b Abs. 2 Nr. 5j 529 Abs; 2 und 3 ZPO mit der Begründung, bis zu dem 18. September 1962, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung, sei hinreichend Zeit gewesen, diese Sachverständigen zu laden und zu hören. Hierbei wird jedoch von den Revisionen übersehen, daß das Berufungsgericht die Ablehnung des Antrags nicht auf § 529 Abs. 2 und 3 ZPO gestützt, sondern damit begründet hat, daß der Antrag spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1959 hätte gestellt werden müssen, in welcher über das Er gänzungs gut achten der beiden Sachverständigen vom 14. Januar 1959 verhandelt worden sei. Bas entspricht aber der bereits aufgeführten Rechtsprechung des Senats, auf die sich das Berufungsgericht auch ausdrücklich bezogen hat. Ber von den Revisionen angeführte Umstand, es hätte vor der Vernehmung des Prof. Br. und des Nervenarztes Br. in (auf den sich die Beklagten zur Widerlegung der Gutachten der 10 Nervenklinik der Universität berufen hatten) nicht vorausgesehen werden können, daß die Beweisaufnahme ungünstig ausfallen würde, und es sei deshalb der Antrag auf persönliche Anhörung der Sachverständigen der Universität erst nach dieser Beweisaufnahme gestellt worden, vermag eine Ausnahme von der Rechtsprechung des Senats nicht zu rechtfertigen. d) Dem Erfolg der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 411 Abs, 3 ZPO den Assistenzarzt Dr. Br. BflU auch zu dem Gutachten der Nervenklinik der Universität vom 21. August 1956 über die Ehefrau des Klägers nicht gehört, wie dies in dem Schriftsatz' der Streitgehilfin vom 24. April 1962 beantragt worden sei, steht ebenfalls schon entgegen, daß es sich auch bei diesem Gutachten um ein Privatgutachten handelte, auf das, wie bereits unter ä) ausgeführt, die Vorschrift des § 411 Abs. 3 ZPO nicht anwendbar ist. e) Die Revisionen machen dem Berufungsgericht schließlich zu dem Vorwurf, es habe verkannt, daß bezüglich der Geisteskrankheit eine völlige Sicherheit niemals zu fordern sei, sondern eine hohe Wahrscheinlichkeit genüge . Auch dem ist der Erfolg zu versagen. Den Revisionen ist zwar dahin beizutreten, daß an den Beweis der Geschäfts fähigkeit keine zu hohe Anforderungen zu stellen sind und der Richter deshalb nicht von einer schablonenhaften Vorstellung eines mathematisch bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrades ausgehon darf, sich vielmehr mit einem für das praktische leben brauchbaren Grad von Gewißheit be- 11 gnügen muß (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1964, V ZR 243/60, S. 7 mit weiteren Nachweisen). Dafür, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hat, sind aher in der von ihm seiner Entscheidung im wesentlichen zu Grunde gelegten Aussage des Prof. Dr. K^K (und in dessen Ergänzungsgutachten vom 22. November 1961, das offensichtlich zu seiner persönlichen Anhörung Anlaß gegeben hat) keine Anhaltspunkte enthalten. Die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, es sei der Nachweis für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags vom 15. März 1954 nicht erbracht, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten, waren die Revisionen mit der Kostenfolge der §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (vgl. RGZ 69, 283, 292) zu-rückzuweisen. Dr. Augustin Schuster Dr. Freitag Dr. Mattem Offterdinger