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BGH

Gericht: BGH

Mai 1939 in Starnberg verstorbenen Baumeisterswitwe Viktoria auf die Kläger Hans (Kläger zu 1), Michael (Kläger zu 2) und Viktoria Mflp (Klägerin zu 4) zu je ein Viertel, das letzte Viertel aber auf die genannten Kläger und Josefa Me^B (Klägerin zu 3) in Erbengemeinschaft nach dem am 2. Juni 1955 zugegangenen Schreiben vom 3* Juni 1955 übersandte der Notar Br. Tflp im Auftrag der Josefa MeflP eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Erbteilsübertragung zur Äußerung hinsichtlich der Ausübung des den Klägern gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts. Juli 1955 machte Hechtsanwalt Br. in gegenüber den beiden Beklagten namens der Kläger zu 1, 2 und 4 und des Miterben Max von dem diesen zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch. In diesem Rechtsstreit (C 29/56 AG Starnberg) wurde im Einverständnis der Parteien mit Beschluß vom 23« Februar 1956 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Februar 1955 die Beklagten als Berechtigte zu gleichen Teilen an dem ihnen übertragenen l/5-Miterben-anteil mit den Klägern zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft im Grundbuch eintragen. Inzwischen wurde durch Beschluß des Vormundschafts-gericbts Starnberg vom 23* Januar 1958 (VIII 1/58) für die Klägerin zu 4 Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB angeordnet. Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen Zug um Zug gegen samtverbindliche Zahlung von 15 000 DM auf Kosten der Kläger den i/5-Miterbenanteil auf die Kläger als Berechtigte zu gleichen Anteilen zu übertragen und in die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs zu willigen. Im übrigen hätten sie ihr Vorkaufsrecht verwirkt, da die Kläger zu 1 und 2 und Max in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Starnberg als Beklagte sich gegenüber dem Beklagten zu 1 als dem damaligen Kläger geweigert hätten, die Notariatskosten für den Kaufvertrag und den Kaufpreis jemals zu bezahlen. Nach Aussetzung nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klsgepartei für die Kläger zu 1 - 4 als Erben des Max Munter Genehmigung des bisherigen Verfahrens den Rechtsstreit wieder auf.Die Beklagten haben die Erbfolge nicht bestritten. Einen Beweis für das Zugehen hätten die Beklagten aber nicht geführt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des* ersten Anscheins, weil die Wahrscheinlichkeit in gleichem Maße dafür spreche, daß bei geordneten Postverhältnissen Einschreibesendungen richtig bestellt würden, wie dafür, daß in einem geordneten Haushalt eine Einschreibsendung in die Hände des Empfängers gelange, wenn sie den Eltern oder Hausangestellten ausgefolgt werde. Mai 1958 ebenfalls wirksam und, weil im Anschluß an die Kläger zu 1 bis 3, mit ihnen gemeinschaftlich rechtzeitig das Vorkaufsrecht ausgeübt, 3» Die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch nicht etwa im Hinblick auf den beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben zu verneinen. Allerdings sei nach ihm- der auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gerichteten Willenserklärung des Berechtigten die Anerkennung zu versagen, wenn von vornherein feststehe, daß der Berechtigte infolge seiner ungünstigen Vermögenslage außerstande sei, den sich aus der Ausübungserklärung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. § 505 An. 4; RG LZ 1932, 539)«* Das erstere (finanzielle Leistungsunfähigkeit) treffe nicht zu, weil die damaligen Kläger bei Ausübung des Vorkaufsrechts bereits zu 4/5 Berechtigte am Nachlaßgrundstück gewesen seien und Mittel durch Belastung ihrer Anteile, wenn auch allenfalls erst nach einer gewissen Zeit, hätten bereitstellen können. Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zwar das Vorkaufsrecht ausüben, ihren sich hieraus ergeben den Verpflichtungen aber nicht hätten nachkommen wollen. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 und des Max sei es richtig, daß sie es in dem Rechtsstreit August 1955 ausdrücklich die Bereitschaft der Kläger zu 1 und 2 und des Max erklärt, den Kaufpreis an Josefa die Klägerin zu 3 auf ein Sperrkonto (wegen der Ausländereigenschaft) Da Rechtsanwalt HeflBB mit Schreiben vom 5« Oktober 1955 für Josefa MeflB wegen der Berichtigung des Grundbuchs und der Kaufpreiszahlung angefragt habe, hätten die Kläger zu 1 bis 3 annehmen müssen, daß der Kauf-preis von den Beklagten noch nicht bezahlt sei. Zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger zu 1 bis 3 und der derzeitigen Klage liege nur ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger für wirksam erklärt, obwohl die Kläger zu 1 und 2 und Max M^p es abgelehnt haben, die Notariatskosten und den bereits gezahlten Kaufpreis den Beklagten, genauer gesprochen, dem beklagten Ehemann, zu ersetzen. 3 hin, daß die Kläger die Zahlung der Notariatskosten in dem amtsgerichtlichen Prozeß verweigert hätten, obwohl der Richter ihnen erklärt habe, es komme für die Berechtigung des Klageanspruchs nicht darauf an, ob die Kläger mit dem Verkauf des Erbteils durch ihre Schwester Josefa an die Beklagten einverstanden gewesen seien. Ferner hatten die Kläger zu 1 und 2 und Max M^P, wie die Revision zutreffend anführt, nach dem Vortrag der Beklagten in einem späteren Termin des Amtsgerichtsprozesses vom 23.Februar 1956 auf die Frage des Anwalts der Beklagten - der dortigen Kläger - erklärt, sie würden den Betrag von 15 000 DM niemals an die Beklagten bezahlen. Januar 1932, VI 434/31, LZ 1932, 539 zwar unter Hervorhebung des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Absätzen des § 505 BGB ausgeführt, das Gesetz knüpfe an die Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar die rechtliche Folge, daß der Berechtigte dem Verpflichteten das gleiche zu bieten habe wie der Dritte, und es sei daher dem Berechtigten nicht gestattet, das Vorkaufsrecht auszuüben, wenn er zugleich ablehne, die mit seiner Erklärung verbundenen Verpflichtung zu erfüllen. Für die Anwendung des § 2035 BGB - Vorkaufserklärung gegenüber dem Britten selbst - ist die Rechtslage keine andere als bei einer Erklärung an den Verkäufer. Den Ausschlag gibt aber, daß der Vertreter der Beklagten selbst nicht die Folgerung aus diesen ablehnenden Erklärungen gezogen hat, daß damit die Vorkaufserklärung hinfällig geworden sei, vielmehr sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat, während bei Unwirksamkeit des Vorkaufs infolge der Erklärungen der Kläger zu .1 und 2, und des Max Mpp es sachgemäß gewesen wäre, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die Verurteilung der Gegenseite in die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen. Damals war Rechtsanwalt Zillich unstreitig bereits wirksam bestellt..Die Frist zur Aus-Übung des Vorkaufsrechts hatte mangels Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags an die Klägerin zu' 4 für sie noch nicht zu laufen begonnen. Ob der Pfleger Zillich von diesem Inhalt etwa durch das Vormundschaftsgericht oder durch Rechtsanwalt Kflden Vertreter der übrigen Vorkaufsberechtigten, auf dessen Kanzlei er arbeitete, bereits Kenntnis erhalten hatte, sei es sogar in der Form, daß er lediglich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu dem Pfleger bestellt wurde, ist ohne, rechtliche Bedeutung, da die in § 510 BGB vorgeschriebene Mitteilung zwar den Zweck hat, dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags zur Kenntnis zu bringen, das Gesetz den Lauf der Frist aber nicht an die Kenntnis, sondern an die Mitteilung geknüpft hat. 4o Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, da3 Berufungsgericht habe keine Feststellungen nach der Richtung getroffen, daß die Kläger in der Lage seien, den Beklagten den Kaufpreis zurüokzuzahlen, und nicht beachtet, daß die Kläger selbst keine Anhaltspunkte für diese Möglichkeit gegeben hätten. Lediglich wenn auf der Hand liegt, daß der Vorkaufsberechtigte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folgenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen nicht in der Lage ist, kann die Folgerung der Unwirksamkeit der Vorkaufserklärung berechtigt sein. Die Kläger zu 1, 2 und 4 haben dadurch zunächst aus eigenem Recht einen Anspruch darauf erworben, daß die Beklagten ihnen je ein Viertel des früheren Anteils der Josefa Meier übertragen. Außerdem steht auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts des Max M^P den vier Klägern ein Anspruch zu, daß die Beklagten das letzte Viertel des früheren Erbanteils der Josefa MeflPauf die in Erbengemeinschaft nach Max stehenden Kläger übertragen. Da es sich um die Geltendmachung eines bereits vom Erblasser (durch die Ausübung des Vorkaufsrechts) erworbenen Anspruchs handelt, bezüglich dessen Gesamthandsbindung besteht und die Mehrheit der Erben des Max Mflp die Geltendmachung des Anspruchs beschlossen hat, wie aus ihrem Verhalten hervorgeht, kann auch die Klägerin zu 3 trotz des früheren Verkaufs an die Beklagten mit den übrigen Klägern gemeinsam die Übertragung des Anteils des Max verlangen (§§ 2033, 2038 BGB), selbst wenn der Kaufvertrag keine Entlassung der Klägerin zu 3 aus ihren Verkäuferpflichten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts enthalten sollte. Daß die Kläger den Tod des früheren Klägers Max MflP erst in der Revisionsinstanz berücksichtigt haben, kann zu einer Klagabweisung nicht führen. Der Rechtsstreit wurde, wenn auch unter falscher Bezeichnung in Wahrheit schon vorher für die Erben geführt, jedenfalls ist die Rechtslage nach Genehmigung des Verfahrens durch die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Klägerin zu 3 so anzusehen.

Zitierte Normen: § 1906 BGB § 97 ZPO
RechtsanwaltBGBMaxVorkaufsrechtsErklärungKlägerKlägerinAusübungRevision

Volltext der Entscheidung

2205 069
V_ZR_2/62
Verkündet am 14. März 1962 AM, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volke8
In dem Rechtsstreit
 der Kaufmannseheleute Josef und Carin B geb. HfllHHHin SflHHH» Mfl|B Straße
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. fflP ~
gegen
 die Hausbesitzer
1.	Hans M
2.	Michael
3.	die Witwe Josefa	   _
4.	Viktoria M	wohnhaft in
 die Kläger zu 1, 2, 4 die Klägerin zu 3 in Wettingen^Schweiz, die Klägerinzu 4 vertreten durch den Pfleger Rechtsanwalt Jobst ZflHB in	AflHHBetr.fli,
 aumeister e	geb
 wohnhaft in S
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevpllmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Hückinghaus, Dr. Augustin, Schuster,
 Br. Piepenbrock und Dr. Rothe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13- Mai 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der erkennende feil des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II
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vom 2Qo Mai 1958 in Nr. 1 a) zu lauten hat:
1) Die Beklagten werden verurteilt, Zug um Zug
 gegen samtverbindliche Zahlung von 15*150,40 1^'; Fünfzehntausendeinhundertfünfzig 40/100 Deutsche Mark - durch die Kläger auf Kosten der letzteren
a) den den Beklagten als Berechtigten zu gleichen Anteilen zustehenden 1/5 Mit*5 • erfcanteil an der zwischen den Klägern und den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft nach der am 18. Mai 1939 in Starnberg verstorbenen Baumeisterswitwe Viktoria auf die Kläger Hans (Kläger zu 1), Michael (Kläger zu 2) und Viktoria Mflp (Klägerin zu 4) zu je ein Viertel, das letzte Viertel aber auf die genannten Kläger und Josefa Me^B (Klägerin zu 3) in Erbengemeinschaft nach dem am 2. Februar 1958 verstorbenen Max Miflp zu übertragen,
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 18. Mai 1939 verstarb in	Bauraeisters-
witwe Viktoria	Sie	wurde	von ihren Kindern, den vier
 Klägern und ihrem Sohn Max Mpp zu gleichen Teilen beerbt. Nach einer von den Erben vorgenommenen Teilungsauseinandersetzung bestand der Nachlaß ihrer Mutter noch aus dem An^ wesen WfHHHHIBs't'raße^P in	Im	Grundbuch	war
 zunächst noch die Erblasserin als Eigentümerin eingetragen.
Zur Urkunde des Notars Br. TtflP in	v0m
24. Februar 1955' verkaufte die Miterbin Josefa Meflp ihren l/5-Miterbenanteil um 15 000 DM, fällig bei Berichtigung des Grundbuchs, an die beiden Beklagten und übertrug gleichzeitig in Erfüllung dieses Kaufvertrages ihren Anteil mit dinglicher Wirkung auf die Beklagten als Berechtigte zu gleichen Teilen. Mit einem den Klägern zu 1 und 2-sowie *
Max IPBB am 4. Juni 1955 zugegangenen Schreiben vom 3* Juni 1955 übersandte der Notar Br. Tflp im Auftrag der Josefa MeflP eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Erbteilsübertragung zur Äußerung hinsichtlich der Ausübung des den Klägern gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts.
Bie Klägerin zu 4 war durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Starnberg vom 22. Mai 1954 (VII 246/54) gemäß § 1906 BGB unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden.
Als vorläufiger Vormund war der jetzige Hechtsanwalt Jobst Z^H^^bestellt • Buroh Beschluß vom 22. Juni 1955 wurde die vorläufige Vormundschaft über die Klägerin zu 4 wieder aufgehoben.
Burch schriftliche Erklärung vom 26. Juli 1955 machte Hechtsanwalt Br.	in	gegenüber	den	beiden
 Beklagten namens der Kläger zu 1, 2 und 4 und des Miterben Max	von dem diesen zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch.
 
Mit Zahlungsbefehl vom 11. Januar 1956 machte der Beklagte zu 1 gegen die Kläger zu 1 und 2 und Max Mflp einen Betrag von 150,40 DM als Ersatz der anläßlich der Erbteilsübertragung entstandenen notariellen Beurkundungskosten geltend. In diesem Rechtsstreit (C 29/56 AG Starnberg) wurde im Einverständnis der Parteien mit Beschluß vom 23« Februar 1956 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 18. April 1956 ließen sich auf Grund der. Urkunde vom 24. Februar 1955 die Beklagten als Berechtigte zu gleichen Teilen an dem ihnen übertragenen l/5-Miterben-anteil mit den Klägern zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft im Grundbuch eintragen. Zum Zwecke der Aufhebung der Gemein-schaft beantragten sie im Juni 1956 die Zwangsversteigerung des Anwesens. Durch Beschluß vom 18. April 1957 (K 23/56 AG Starnberg) wurde das Zwaflgsvereteigerungsverfähren auf die Dauer von 6 Monaten einstweilen eingestellt. Das Verfahren wurde auch nach Ablauf dieser Frist nicht fortge-setzt.
Inzwischen wurde durch Beschluß des Vormundschafts-gericbts Starnberg vom 23* Januar 1958 (VIII 1/58) für die Klägerin zu 4 Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 Abs. 2 BGB angeordnet. Der am 11. Februar 1958 zu dem Ge-brechlichkeitspfle&er bestellte jetzige Rechtsanwalt ZflHH^bte zwei gleichlautenden Schreiben vom 20. Februar 1958 gegenüber den beiden Beklagten für seinen Pflegling das Miterbenvorkaufsrecht aus. Mit Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 26. Februar 1958 wurde die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Klägerin zu 4 vormundechaftsgerichtlich genehmigt. Zilli©vh wiederholte vorsorglich mit zwei gleichlautenden, an die Beklagten gerichteten Schreiben vom 20. Mai 1958 seine Ausübungserklärung o
 
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagten zu verurteilen Zug um Zug gegen samtverbindliche Zahlung von 15 000 DM auf Kosten der Kläger den i/5-Miterbenanteil auf die Kläger als Berechtigte zu gleichen Anteilen zu übertragen und in die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs zu willigen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt, vorsorglich wegen ihrer Aufwendungen anläßlich des Kaufs des Erbanteils in Höhe von 150,40 DM ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Sie haben ausgeführt, für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Rechtsanwalt Dr. ScMHH habe die Klägerin zu 4 keine wirksame Vollmacht erteilt, weil sie geschäftsunfähig gewesen sei, sodaß für alle Miterben die Zweimonatsfrist zur Ausübung nicht gewahrt sei. Im übrigen hätten sie ihr Vorkaufsrecht verwirkt, da die Kläger zu 1 und 2 und Max	in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht
 Starnberg als Beklagte sich gegenüber dem Beklagten zu 1 als dem damaligen Kläger geweigert hätten, die Notariatskosten für den Kaufvertrag und den Kaufpreis jemals zu bezahlen. Die Kläger haben sich demgegenüber auf Rechtsunkenntnis und irrige anwaltschaftliche Beratung berufen.
Sie haben bestritten, daß der Klägerin zu 4 der Kaufvertrag zwischen der Klägerin zu 3 und den Beklagten mitgeteilt worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, wobei es die Zug- um-Zugleistung der Kläger auf 15 150,40 DM bemessen hat.
Im zweiten Hechtszug wurde Hechtsanwalt ZflHB als Zeuge vernommen. Er hat bekundet, daß er die Mitteilung über den Kaufvertrag, die Notar Dr.	unter	Einschreiben
 an ihn aufgegeben hatte, nicht erhalten habe.
 
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg»
Im 3- Rechtszug teilte der Prozeßbevollmächtigte der Klagepartei mit, daß der bisherige Kläger Max Mayr bereits während des 1. Rechtszugs ram: 2. Februar 1958 verstorben sei. Der Prozeß war bis dahin geführt worden, als wenn er noch lebte. Nach Aussetzung nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klsgepartei für die Kläger zu 1 - 4 als Erben des Max Munter Genehmigung des bisherigen Verfahrens den Rechtsstreit wieder auf.
Die Beklagten haben die Erbfolge nicht bestritten. Sie verfolgen mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, wobei allenfalls die V/orteMzu gleichen Anteilerf* bei der Verurteilung zur Übertragung des Miterbenanteils an die Kläger zu streichen seien.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Das Berufungsgericht fuhrt aus:
1.	Der das Vorkaufsrecht auslösende Vertrag sei un-
streitig von dem beurkundenden Notar im Auftrag der Verkäuferin mit Schreiben vom 3. Juni 1955 den Klägern zu 1 und 2 und Max	mitgeteilt	worden. Weil die Zweimonats-
frist des § 2034 Abs. 2 BGB gegen jeden Vorkaufsberechtigten gesondert laufe, sei sie von den Genannten eingehalten.
Aus ihrer Erklärung gehe hervor, daß sie das Vorkaufsrecht gemeinsam mit. der Klägerin zu 4 ausgeübt hätten. Gleichzeitige Ausübung fordere § 513 BGB nicht.
2.	Gegen die Klägerin zu 4 habe die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts überhaupt nicht zu laufen begonnen. Nach dem Beweisergebnis habe Notar Dr. iflfr zwar auch an den
 
damaligen vorläufigen Vormund der Klägerin zu 4 Zillich eine Vertragsabschrift unter Einschreiben abgesandt. Beim Postamt Starnberg würden die Ablieferungsscheine für Einschreibsendungen nur zwei Jahre aufbewahrt. Ein Empfangsbekenntnis für das Schreiben des Notars Dr. TflB an Z|HHI liege beim Fostamt nicht vor. Nach den Bekundungen des Zeugen zflHB habe dieser das Schreiben nicht erhalten. Es würde zwar für die Wirksamkeit der Benachrichtigung, meint das Berufungsgericht, genügen, wenn dem Zeugen die Benachrichtigung zugegangen wäre, beispielsweise durch Aushändigung an einen Haushaltsangehörigen. Einen Beweis für das Zugehen hätten die Beklagten aber nicht geführt, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Beweises des* ersten Anscheins, weil die Wahrscheinlichkeit in gleichem Maße dafür spreche, daß bei geordneten Postverhältnissen Einschreibesendungen richtig bestellt würden, wie dafür, daß in einem geordneten Haushalt eine Einschreibsendung in die Hände des Empfängers gelange, wenn sie den Eltern oder Hausangestellten ausgefolgt werde.
Demgemäß habe auch die Klägerin zu 4 mit der vorher vormundschaftsgerichtlich genehmigten Erklärung vom 20. Mai 1958 ebenfalls wirksam und, weil im Anschluß an die Kläger zu 1 bis 3, mit ihnen gemeinschaftlich rechtzeitig das Vorkaufsrecht ausgeübt,
3» Die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch nicht etwa im Hinblick auf den beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben zu verneinen. Allerdings sei nach ihm- der auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gerichteten Willenserklärung des Berechtigten die Anerkennung zu versagen, wenn von vornherein feststehe, daß der Berechtigte infolge seiner ungünstigen Vermögenslage außerstande sei, den sich aus der Ausübungserklärung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Das Gleiche gelte, wenn der Berechtigte es
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ablehne, die mit seiner Erklärung durch Gesetz verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen (Staudinger, BGB 11. Aufl.
 § 505 Anm. 4; RG LZ 1932, 539)«* Das erstere (finanzielle Leistungsunfähigkeit) treffe nicht zu, weil die damaligen Kläger bei Ausübung des Vorkaufsrechts bereits zu 4/5 Berechtigte am Nachlaßgrundstück gewesen seien und Mittel durch Belastung ihrer Anteile, wenn auch allenfalls erst nach einer gewissen Zeit, hätten bereitstellen können. Es könne aber auch nicht angenommen werden, daß die Kläger zwar das Vorkaufsrecht ausüben, ihren sich hieraus ergeben den Verpflichtungen aber nicht hätten nachkommen wollen. Zunächst fehle es bei der Klägerin zu 4 hierfür an jedem Anhaltspunkt. Hinsichtlich der Kläger 1 und 2 und des Max	sei	es	richtig,	daß	sie	es in dem Rechtsstreit
C 29/56 des Amtsgerichts: Starnberg abgelehnt hätten, die Notariatskosten, die allein Gegenstand dieses Prozesses gewesen seien, zu bezahlen (mit der Begründung, sie hätten den Anteil nicht an den dortigen Kläger - Beklagten des gegenwärtigen Rechtsstreits übertragen wollen und hätten daher auch keine Tätigkeit des Notariats veranlaßt) und auch im Termin vpm 23. Februar 1956 den Vorschlag der (jetzigen) Beklagten, die (jetzige^ Kläger zu 1 und 2 und Max	sollten	den (jetzigen) Beklagten den Betrag von
15 000 DM bis Ende April 1956 bezahlen.mit dem Bemerken abgelehnt hätten, das wollten sie nie machen. Der anwalt-schaftliche Vertreter der Kläger zu 1 und 2 und des Max	habe	aber	gegenüber	dem	erstinstanzlichen	Pro-
zeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. Heflm der zunächst die Interessen der Miterbin Josefa Me|^B vertreten habe, in einem Schreiben vom 12. August 1955 ausdrücklich die Bereitschaft der Kläger zu 1 und 2 und des Max	erklärt,	den	Kaufpreis	an Josefa die Klägerin
 zu 3 auf ein Sperrkonto (wegen der Ausländereigenschaft)
 
zu überweisen, und daß sie Schritte zur Aufnahme einer Hypothek mit dem Zweck der Beschaffung des Betrages eingeleitet hätten. Da Rechtsanwalt HeflBB mit Schreiben vom 5« Oktober 1955 für Josefa MeflB wegen der Berichtigung des Grundbuchs und der Kaufpreiszahlung angefragt habe, hätten die Kläger zu 1 bis 3 annehmen müssen, daß der Kauf-preis von den Beklagten noch nicht bezahlt sei. Die Weigerung, die Hotariatskosten zu bezahlen, sei auf eine Auskunft ihres früheren anwaltschaftlichen Vertreters Dr. ScflUH zurückzuführen und lasse auf eine grundsätzliche und endgültige Ablehnung der Verpflichtungen aus dem Vorkauf nicht schließen.» Die Kläger zu 1 bis 3 seien einfache rechtsunkundige Leute und seien im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht anwaltschaftlich nicht vertreten gewesen. Es müsse in den Kreis der Möglichkeit aufgenommen und könne ihnen deshalb nicht widerlegt werden, daß sie sich als Laien kein richtiges Bild von der Rechtslage hätten machen können, und es ihnen nicht eingeleuchtet habe, daß sie nun an die Beklagten und nicht wie vorher an ihre Miterbin Josefa die Klägerin zu. 3? zahlen müßten.
Eine Verwirkung des Vorkaufsrechts, erwägt das Berufungsgericht weiter, sei auch abzulehnen. Zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger zu 1 bis 3 und der derzeitigen Klage liege nur ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren. Im ersten Teil dieses Zeitraums hätten die Kläger im Schriftverkehr auf ihrem Vorkaufsrecht bestanden, der Amtsgerichtsprozeß habe mit der Anordnung des Rühens des Verfahrens im Einverständnis der Parteien geendet, nachdem die Präge des Vorkaufsrechts auch der Klägerin zu 4 erörtert worden sei. Die Beklagten hätten sich bei dieser Sachlage nicht im sicheren endgültigen Besitz des erworbenen Anteils fühlen können.
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Die Würdigung der Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil ergibt:
1.	Nach Meinung der Revision verkennt das Berufungs-
gericht, daß durch die Absendung eines Einschreibbriefes ein Beweis des ersten Anscheins für das Zugehen an den Adressaten begründet werde. Diesen Beweis erachtet die Revision durch die Aussage des Zeugen	nicht	für	er-
schüttert. Mit der Annahme des Anscheinsbeweises steht die Revision jedoch im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 24, 308), an der festzuhalten ist. Damit erledigt sich die genannte Rüge.
2.	Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Kläger für wirksam erklärt, obwohl die Kläger zu 1 und 2 und Max M^p es abgelehnt haben, die Notariatskosten und den bereits gezahlten Kaufpreis den Beklagten, genauer gesprochen, dem beklagten Ehemann, zu ersetzen. Die Revision weist auf den mit Beweisantritt versehenen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Oktober 1957 S. 3 hin, daß die Kläger die Zahlung der Notariatskosten in dem amtsgerichtlichen Prozeß verweigert hätten, obwohl der Richter ihnen erklärt habe, es komme für die Berechtigung des Klageanspruchs nicht darauf an, ob die Kläger mit dem Verkauf des Erbteils durch ihre Schwester Josefa an die Beklagten einverstanden gewesen seien. Ferner hatten die Kläger zu 1 und 2 und Max M^P, wie die Revision zutreffend anführt, nach dem Vortrag der Beklagten in einem späteren Termin des Amtsgerichtsprozesses vom 23.Februar 1956 auf die Frage des Anwalts der Beklagten - der dortigen Kläger - erklärt, sie würden den Betrag von 15 000 DM niemals an die Beklagten bezahlen. Mit Recht hat jedoch das
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Berufungsgericht an diesen im wesentlichen unstreitigen Erklärungen (Schriftsatz vom 28. November 1957 S. 1 ff) die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht scheitern lassen. Bas Reichsgericht hat in dem - auch vom Berufungs-richter angeführten - Urteil vom 28. Januar 1932, VI 434/31, LZ 1932, 539 zwar unter Hervorhebung des engen Zusammenhangs zwischen den beiden Absätzen des § 505 BGB ausgeführt, das Gesetz knüpfe an die Ausübung des Vorkaufsrechts unmittelbar die rechtliche Folge, daß der Berechtigte dem Verpflichteten das gleiche zu bieten habe wie der Dritte, und es sei daher dem Berechtigten nicht gestattet, das Vorkaufsrecht auszuüben, wenn er zugleich ablehne, die mit seiner Erklärung verbundenen Verpflichtung zu erfüllen. Für die Anwendung des § 2035 BGB - Vorkaufserklärung gegenüber dem Britten selbst - ist die Rechtslage keine andere als bei einer Erklärung an den Verkäufer. Zutreffend sieht das Berufungsgericht aber die Rechtsquelle für den vom Reichsgericht aufgestellten Grundsatz nicht in der Vorschrift des § 505 BGB selbst, die klar zwischen der Vorkaufserklärung und der unabhängig vom Willen des Erklärenden eintretenden Folge dieser Erklärung unterscheidet, sondern in § 242 BGB. Der Berufungsrichter hat demgemäß untersucht, ob Treu und Glauben es erfordern, der Vorkaufserklärung die Wirkung zu versagen, und hat dies ohne Rechtsverstoß verneint. Die formelle Vorkaufserklärung war namens der Kläger zu 1 und 2 und des Max	von	einem Rechtskundigen,
 Rechtsanwalt Br. Scflm, abgegeben worden, von dem zu demindest angenommen Werden -mußte, daß er jedenfalls hinsichtlich der Erstattung des Kaufpreises sich der recht-liehen Folgen der Vorkaufserklärung bewußt war. Gegen die ursprüngliche Wirksamkeit der Vorkaufserklärung besteht daher kein Bedenken. Ob die Erklärung nachträglich überhaupt wieder unwirksam werden konnte, mag an sich schon Zweifel-
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haft sein. Doch kann dies offen bleiben., Die Gestaltung des geset ohonVorkaufsrechts des Miterben ist verwickelt und für einen juristischen Laien nicht leicht verständlich, insbesondere die Frage, ob der vom Dritten (Beklagten) schon bezahlte Kaufpreis vom Verkäufer zurückzuzahlen oder unmittelbar vom Vorkäufer dem Dritten zu vergüten sei. Auf der einen Seite stand im Amtsgerichtsprozeß ein Rechtsanwalt der L ♦ (‘•jetzigen) Beklagten, während die Gegenseite keinen Rechtsbeistand hatte® Unter solchen Umständen mußte die ablehnende Erklärung noch nicht das letzte Wort bedeuten. Tatsächlich haben die Klägerin zu 1 und 3 und Max Mpp, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, an dieser Ablehnung nicht •festgehalten. Den Ausschlag gibt aber, daß der Vertreter der Beklagten selbst nicht die Folgerung aus diesen ablehnenden Erklärungen gezogen hat, daß damit die Vorkaufserklärung hinfällig geworden sei, vielmehr sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat, während bei Unwirksamkeit des Vorkaufs infolge der Erklärungen der Kläger zu .1 und 2, und des Max Mpp es sachgemäß gewesen wäre, die Hauptsache für erledigt zu erklären und die Verurteilung der Gegenseite in die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsrichters, daß die erörterten ablehnenden Erklärungen das Vorkaufsrecht' der Klägerin zu 4 unberührt lassen, da den Miterben das Vorkaufsrecht zwar gemeinsam zusteht, soweit es aber von einem Miterben nicht ausgeübt wird, worunter auch die unwirksame nicht mehr heilbare Ausübung fällt, an der Berechtigung der übrigen Miterben nichts geändert worden ist. Das folgt aus dem Grundgedanken der Vorschrift, die die Miterben vor dem Eindringen eines Dritten in die Erbengemeinschaft schützen will, sofern dem ausscheidenden Miterben gleichwertige Leistungen für seinen
 
Anteil geboten werden, und ist in § 513 BGB ausdrücklich bestimmt.
3.	Die Bedenken, die die Beklagten gegen die Rechtzeitigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin zu 4 weiter erheben, sind unbegründet. Ob die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Rechtsanwalt mit Schreiben vom 20. Februar 1958 wirksam war, was die Beklagten bezweifeln, weil er erst am 1. März 1958 verpflichtet worden sei, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall war die Ausübung mit Schreiben des Pflegers vom 20. Mai 1958 wirksam. Damals war Rechtsanwalt Zillich unstreitig bereits wirksam bestellt..Die Frist zur Aus-Übung des Vorkaufsrechts hatte mangels Mitteilung des Inhalts des Kaufvertrags an die Klägerin zu' 4 für sie noch nicht zu laufen begonnen. Ob der Pfleger Zillich von diesem Inhalt etwa durch das Vormundschaftsgericht oder durch Rechtsanwalt Kflden Vertreter der übrigen Vorkaufsberechtigten, auf dessen Kanzlei er arbeitete, bereits Kenntnis erhalten hatte, sei es sogar in der Form, daß er lediglich zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu dem Pfleger bestellt wurde, ist ohne, rechtliche Bedeutung, da die in § 510 BGB vorgeschriebene Mitteilung zwar den Zweck hat, dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des Kaufvertrags zur Kenntnis zu bringen, das Gesetz den Lauf der Frist aber nicht an die Kenntnis, sondern an die Mitteilung geknüpft hat. Ob im Fall arglistiger Hinauszögerung der Vorkaufserklärung trotz Kenntnis eine Ausnahme zu machen wäre (Staudinger/Ostler BGB 11. Auflage § 510 Rz 13 vgl.
RG Bay Z 1927, 91), kann unerortert bleiben, da für ein arglistiges Verhalten der Klägerin zu 4 oder ihres Vertreters keine Anhaltspunkte vorliegen.
 
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4o Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, da3 Berufungsgericht habe keine Feststellungen nach der Richtung getroffen, daß die Kläger in der Lage seien, den Beklagten den Kaufpreis zurüokzuzahlen, und nicht beachtet, daß die Kläger selbst keine Anhaltspunkte für diese Möglichkeit gegeben hätten. In dieser Hinsicht genügte es, daß die Beklagten selbst 15 000 DM für den Erbteil bezahlt und die Kläger zusammen vier Anteile in Besitz hatten. Lediglich wenn auf der Hand liegt, daß der Vorkaufsberechtigte nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folgenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen nicht in der Lage ist, kann die Folgerung der Unwirksamkeit der Vorkaufserklärung berechtigt sein. Angesichts des Gesetzeswortlauts und im Interesse der Rechtssicherheit kann im übrigen die Wirksamkeit der Vorkaufserklärung nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der Erfüllung besteht, zu demal da der Dritte die rechtliche Möglichkeit hat, auf die Gegenleistung zu klagen und dann in den gegen ihn selbst gerichteten Anspruch des Vorkaufsberechtigten zu vollstrecken (BGH2 15, 102). Es trifft also die Meinung der Revision nicht zu, die Beklagten könnten für den Pall des Ausbleibens der Zahlung der Kläger weder ihren Miterbenanteil am Grundstück nutzen noch den Gegenwert von 15 000 DM erlangen.
5. Auch die Ausführungen des Berufungsrichters darüber, daß die Kläger nicht etwa dadurch, daß sie erst etwas über zwei Jahre nach der Ausübung des Vorkaufsrechts die Klage auf Übertragung des Erbteils erhoben haben, ihren Anspruch auf Anteilsübertragung gegen die Beklagten verwirkt haben, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
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III
1- Nach alledem haben die Kläger das Vorkaufsrecht wirksam Im ganzen (§ 513 BGB) ausgeübt. Die Kläger zu 1, 2 und 4 haben dadurch zunächst aus eigenem Recht einen Anspruch darauf erworben, daß die Beklagten ihnen je ein Viertel des früheren Anteils der Josefa Meier übertragen. Außerdem steht auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts des Max M^P den vier Klägern ein Anspruch zu, daß die Beklagten das letzte Viertel des früheren Erbanteils der Josefa MeflPauf die in Erbengemeinschaft nach Max	stehenden Kläger übertragen. Da es sich um
 die Geltendmachung eines bereits vom Erblasser (durch die Ausübung des Vorkaufsrechts) erworbenen Anspruchs handelt, bezüglich dessen Gesamthandsbindung besteht und die Mehrheit der Erben des Max Mflp die Geltendmachung des Anspruchs beschlossen hat, wie aus ihrem Verhalten hervorgeht, kann auch die Klägerin zu 3 trotz des früheren Verkaufs an die Beklagten mit den übrigen Klägern gemeinsam die Übertragung des Anteils des Max	verlangen
(§§ 2033, 2038 BGB), selbst wenn der Kaufvertrag keine Entlassung der Klägerin zu 3 aus ihren Verkäuferpflichten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts enthalten sollte.
Daß die Kläger den Tod des früheren Klägers Max MflP erst in der Revisionsinstanz berücksichtigt haben, kann zu einer Klagabweisung nicht führen. Der Rechtsstreit wurde, wenn auch unter falscher Bezeichnung in Wahrheit schon vorher für die Erben geführt, jedenfalls ist die Rechtslage nach Genehmigung des Verfahrens durch die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Klägerin zu 3 so anzusehen. Der Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils war der durch die Erbfolge geschaffenen Rechtslage
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anzupassen, worauf auch die Ausführungen der Kläger in der Revisionsverhandlung abgezielt haben»
2» Ob die Kläger den Beklagten außer dem Kaufpreis und den Rotariatskosten auch noch Zinsen zu vergüten haben wie die Beklagten meinen, war nicht zu prüfen, da die Beklagten in den Vorinstanzen hiewegen kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht haben.
3» Trotz der gebotenen Richtigstellung bleibt die Revision ohne Erfolg. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. HUckinghaus Dr. Augustin Schuster Dr.Piepenbrock Rothe