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BGH

Gericht: BGH

Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 9« Dezember I960 die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31«. 1. Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist nur noch die Präge, welche rechtliche Bedeutung die in dem der Bestellung der Gründschuld zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag enthaltene Vereinbarung hat, daß das Darlehen hur mit Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 ausgezahlt werden darf- Unter Aufgabe seiner früheren Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich insoweit um eine auflösende Bedingung im Sinno des § 158 Abs- 2 BGB handle. Die Bestellung des Grundpfandrechts habe davon abhängig gemacht sein sollen, daß KaflHHB das Geld nur mit Kenntnis und Zustimmung des Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der getroffenen Vereinbarung um eine aufschiebende oder eine auf lösende Bedingung handle, wenn auch der Senat im Hinblick darauf, daß die Beklagten den bedingt abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrag erfüllt und die Grundschuld bestellt hätten, der Auffassung sei, es liege eine auflösende Bedingung vor. Tatsache sei, daß das Darlehen seitens des klagenden Landes KaflHHIKentgegen der vereinbarten Bedingung zur Verfügung gestellt worden sei, ohne daß hierfür die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt und eingeholt v/orden sei. Daß diese fehlende Rechts position bei dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten zu 1 und seinen Erwägungen, wie er sich zu der von Katzwinkel beabsichtigten Verwendung der Gelder stellen solle, eine Rolle gespielt habe, sei nicht auszuschließen, entspreche vielmehr der Lebenserfahrung. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Berufung auf die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundschuld-beSteilungsvertrags könnte somit auch dann nicht verneint werden, wenn der Beklagte zu 1 der tatsächlichen Verwendung der Gelder nicht widersprochen, sondern sich mit ihr einverstanden erklärt haben sollte. 8): "Tatsache ist, daß das Darlehen seitens des klagenden Landes KaflHHHP entgegen der vereinbarten Bedingung zur Verfügung gestellt worden sei, ohne daß hierfür die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt und eingeholt worden ist."; diese Sätze vermittelten den Eindruck, als ob das Berufungs gericht nicht die Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 im Einzelfall, sondern die Vereinbarung einer Gegenzeichnungs-Pflicht im Darlehensvertrag als die rechtsgeschäftlichc Bedingung habe ansehen wollen; da das Berufungsgericht auch an dieser Stelle nicht nur darauf abstelle, daß die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt, sondern auch darauf, daß sie tatsächlich eingeholt worden sei, müsse aber wohl angenommen werden, daß es doch die tatsächliche Zustimmung und nicht die Vereinbarung einer solchen Zustimmung als Bedingung im Eechtssinne angesehen habe« Dafür, daß das Berufungsgericht an der von der Revision zitierten Stelle seines Urteils die Vereinbarung einer Gegenzeichnungspflicht im Darlehensvertrag als die rechtsgeschäftliche Bedingung angesehen haben könnte, sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben« Wenn das Berufungsgericht davon spricht, es sei die Zustimmung des Beklagten zu 1 nicht für erforderlich erklärt und nicht eingeholt worden, so wollte es damit, wie sich aus dem unmittelbar folgenden Satz seines Urteils ergibt, nur dartun, daß damit die auflösende Bedingung, nämlich die Auszahlung des Darlehens ohne Gegenzeichnung des Beklagten zu 1, eingetroten war. 6 und 8)* Seine Ausführungen dahin, der Pall sei auch bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung nicht anders zu beurteilen, haben, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, nur die Bedeutung einer Hilfserwägung« Bamit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, welche J die Revision aus ihrer irrigen Meinung s zieht« c) Bie Revision meint sodann, die Auslegung der streitigen Vereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, daß sie eine auflösende Bedingung darstelle, würde bedeuten, daß die Wirksamkeit,d;es schuldrechtlichen Sicherungsvertrags davon abhängig gemacht worden wäre, daß die Auszahlung des Kapitals auch in kleinen Teilbeträgen durch die verwaltende Bank nur mit Genehmigung des Beklagten zu 1 erfolgte; dies hätte zur Folge gehabt, daß die Auszahlung des kleinsten Teilbetrags ohne diese Genehmigung, sei es versehentlich oder sei es absichtlich, den Sicherungsvertrag hinfällig gemacht hätte; das klagende Band hätte daher für ein Staatsdarlehen von 25 000 BM nur eine absolut wertlose Sicherheit erhalten; es liege auf der Hand, daß das klagende Band niemals bereit gewesen wäre, Ka^BHP ©in Darlehen unter einer solchen ''Sicherheit" zu gewähren. erfolgen dürfe- Bei natürlicher und zwangloser Betrachtungsweise kann dies nur bedeuten, daß das klagende Land dafür zu sorgen hatte, daß die Auszahlung durch die Bank nicht ohne diese Gegenzeichnung erfolgte, daß es also eine dies sicherstellende Maßnahme zu treffen hatte- Damit steht im Einklang, wenn der Beklagte zu 1 in seinem Begleitschreiben vom 19* Juli 1953 davon spricht, er wäre dankbar, wenn die Bestimmung über die Gegenzeichnungspflicht so angeordnet würde, daß sie als eine Maßnahme des Wirtschaftsministeriums anzusehen sei. Kahn aber bei diesem Ergebnis nicht davon gesprochen werden, daß der Sicherungsvertrag schon dadurch unwirksam wurde und deshalb für das klagende Land von vornherein wertlos war, daß die Auszahlung des kleinsten Teilbetrags ohne die Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 erfolgte, dann sind-alle weiteren Rügen, die hierauf gestützt sind, gegenstandslos - Darin und nicht in der Aufnahme dieser Genehmigung in den von dem klagenden Land mit abgeschlossenen Barlehensvertrag hat somit das Berufungsgerieht die rechtsgeschäftliche Bedingung gesehen. e) Bei diesem Ergebnis war nur noch .1 zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 242 BGB dadurch verletzt hat, daß es mit Rücksicht auf das spätere, von ihm als richtig unterstellte Verhalten der Beklagten in deren Berufung auf den Eintritt der in dem Sicherungsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung keine unzulässige Rechtsausübung sieht. Als entscheidend dafür, daß eine unzulässige Eechtsausübung nicht vorliege, hebt das Berufungsgericht mit Recht hervor, daß der Beklagte zu 1, wenn entsprechend der Vereinbarung im Sicherungsvertrag die Auszahlung des Darlehens an KaflHHHi von seiner Genehmigung abhängig gemacht worden wäre, diesem gegenüber eine bessere Position, insbesondere eine größere Einflußmöglichkeit gehabt hätte und es nicht auszuschließen sei, daß diese fehlende Rechtsposition bei dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten zu 1 eine Rollej gespielt habe, der Beklagte zu 1 also möglicherweise anders gehandelt hätte, wenn die Auszahlung des Darlehens von seiner Genehmigung abhängig; gemacht worden wäre .

Zitierte Normen: § 158 BGB
LandAuszahlungRechtBerufungsgerichtVereinbarungklagendBedingungZustimmungRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet an^6oOktober 1962 ■■M Justizhauptsekretär
2191 0?0
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Y/ürttemberg, vertreten durcl^die Sta^js-
schuldenverwaltung Baden-Württemberg,
 platz
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 
beide wohnhaft in Zuzenha	I.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 26. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Rothe,
 Br, Freitag und Offterdinger für Recht erkannt:
gegen
2. dessen Ehefrau Eugenie
1. den Ratschreiber Egon
 Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9» Bszember I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 9. Dezember 1959 - V Zß 138/58 (WM I960, 355) Bezug genommen-
Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 9« Dezember I960 die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31«. Oktober 1957 als unbegründet zurückgewiesen-
Mit seiner hiergegen eingelegten Revision verfolgt das klagende Land seinen Klageantrag vielter- Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1. Gegenstand des Streites zwischen den Parteien ist nur noch die Präge, welche rechtliche Bedeutung die in dem der Bestellung der Gründschuld zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag enthaltene Vereinbarung hat, daß das Darlehen hur mit Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 ausgezahlt werden darf- Unter Aufgabe seiner früheren Auffassung ist das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich insoweit um eine auflösende Bedingung im Sinno des § 158 Abs- 2 BGB handle. Hierfür waren für das Berufungsgericht nicht die in der Erklärung des Beklagten zu 1 vom 19* Juli 1953 verwendeten Worte, die allein keine Auslegung in dem einen oder dem anderen Sinne rechtfertigen könnten, sondern folgende Erwägungen maßgebend:

w.:;
 
Wie der tatsächliche Gang der Geschehnisse dartue, habe es im Interesse der Beklagten gelegen, die Grundschuldbestellung davon abhängig zu machen, daß die Barlehensbeträge jeweils nur mit Zustimmung des Beklagten zu 1 KaHHHB2ur Verfügung gestellt wurden, um so eine Gewähr für die interessengemäße Verwendung des Geldes zu haben. Der Beklagte zu 1 habe dies in dem Begleitschreiben vom 19. Juli 1953 ausdrücklich zu dem Ausdruck gebracht. Die Bestellung des Grundpfandrechts habe davon abhängig gemacht sein sollen, daß KaflHHB das Geld nur mit Kenntnis und Zustimmung des Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt werde. Kur unter dieser Voraussetzung seien die Beklagten zur Bestellung der dinglichen Sicherheit bereit gewesen. Wenn auch die Beklagten, da sie schon bisher	gewährt hätten, für ihn Bürgschaf-
ten eingegangen und am Gewinn des Unternehmens beteiligt gewesen seien, ein Interesse daran gehabt hätten, daß KaBHHV das Darlehen erhalte, so sei für sie doch nicht minder wichtig gewesen, v/ozu KaBHHB das Darlehen, für dessen Rückzahlung sie mit ihrem Grundstück hätten haften wollen, verwende. Wenn in der Erklärung vom 19. Juli 1953 und in dem Begleitschreiben unter diesen Ik&ständen von einernBedingungn die Rede sei* so ergebe dernach §§ 133«: :r\1	....c|-e.3r Auslegung zu berücksichtigende Wi^	daß die Eingehung der
 Verpflichtung zur Bestellung der dinglichen Sicherheit in ihrem Bestände davon Abhängig sein sollte, daß die Auszahlung der Darlehensbeträge nur mit Gegenzeichnung, d.h. mit Zustimmung des Beklagten zu 1 erfolge. In diesem Sinne hätten auch die Vertreter des klagenden Bandes die Erklärung des Beklagten zu 1 verstehen müssen und offenbar auch verstanden. Seitens des klagenden Landes sei nämlich dem Verlangen der Beklagten nicht widersprochen worden. Ein berechtigtes Interesse des klagenden Bandes

daran, daß die Gegenzeichnungsklausel nicht als Bedingung, sondern lediglich als Vertragsbestimmung vereinbart werden sollte, sei nicht dargetan, da davon ausgegangen werden müsse, daß das klagende Land bereit gewesen sei, dem Verlangen der Beklagten zu entsprechen. Bas klagende Land trage selbst vor, es beruhe auf einem Versehen, daß in die Barlehensverträge mit Ka([HHHV nicht die von den Beklagten verlangte Bestimmung aufgenommen worden sei.
Wenn die Beklagten bei der Unterzeichnung der Bestel-lungs- und Bewilligungsurkunde vom 27 . August 1953 nicht auf die Bedingung abgehoben hätten, so sei dies damit zu erklären, daß sie damals hätten davon ausgehen können, bei Abschluß der BarlehensVerträge werde die von ihnen verlangte Bedingung berücksichtigt, und daß des weiteren der 3 bereits in dem Schreiben vom 19» Juli 1953 ausgedrückte.verständliche Wunsch, die Bestimmung über die Genehmigungspflicht KaflHHB gegenüber nicht als durch sie veranlaßt erscheinen zu lassen, sie davon abgehalten habe, die von Ka|HHH| Bereits unterschriftsfertig ihnen vorgelegte Bewilligungsurkunde abzuändern.
Ber Beklagte zu 1 habe sogleich, als er erfahren habe, daß die Bedingung nicht eingehalten und das Barlehen Katz-Winkel ^)hne das	seinem	Zustimmung zur Verfü-
gung gestelltwotden sei, di^ mit Schreiben vom 14. November 1953 klar und eindeutig beanstandet. Baß er damals und auch später zunächst noch nicht den nunmehr vertretenen Hechtsstahdpunkt eingenommen habe, die Grundschuld sei nicht wirksam bestellt Worden oder könne von ihm zurückgefordert werden, weil die vereinbarte Bedingung nicht eingehalten worden sei, vermöge eine andere Auslegung der getroffenen Vereinbarung nicht zu rechtfertigen. Bie Beklagten hätten zunächst noch hoffen können, daß sich aus
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der Nichteinhaltung der Bedingung für sie keine Nachteile ergäben. Es sei auch änzunehmen und jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß sich die Beklagten der durch die Nichteinhaltung der Bedingung eingetretenen Rechtslage nicht bewußt gewesen seien. Jedenfalls seien sie nicht gezwungen gewesen, nachdem sie von der Nichteinhaltung Kenntnis erlangt hätten, ihre sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Daraus, daß sie das nicht getan hätten und ihr Prozeßbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 11. Juni 1958 .i-!«-':	noch	die Auffassung vertreten habe, es sei keine
 echte Bedingung vereinbart worden, könne nach dem Dargelegten nicht geschlossen werden, sie hätten die Gegenzeichnungsklausel beim Zustandekommen des schuldrecht-lichen Vertrags gar nicht als Bedingung im Sinne des § 158 BGB verstanden wissen wollen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der getroffenen Vereinbarung um eine aufschiebende oder eine auf lösende Bedingung handle, wenn auch der Senat im Hinblick darauf, daß die Beklagten den bedingt abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrag erfüllt und die Grundschuld bestellt hätten, der Auffassung sei, es liege eine auflösende Bedingung vor. Tatsache sei, daß das Darlehen seitens des klagenden Landes KaflHHIKentgegen der vereinbarten Bedingung zur Verfügung gestellt worden sei, ohne daß hierfür die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt und eingeholt v/orden sei. Damit sei die auflösende Bedingung eingetreten oder, wenn man eine aufschiebende Bedingung annehme, deren Eintritt endgültig unmöglich geworden.
Genügende Anhaltspunkte dafür, daß sich.die Berufung der Beklagten auf die vereinbarte Bedingung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen als unzulässige Rechtsaus-
 
Übung darstelle9 lägen nicht vor» Selbst wenn die Wahrheit der von dem klagenden Land behaupteten Tatsache unto stellt werde, wonach KaflHHK nur mit Wissen und Einverständnis des Beklagten zu 1 über die Darlehensbeträge verfügt habe, so ergebe sich daraus doch noch nicht eine Treuev/idrigkeit des Verhaltens der Beklagten, Die 'Position des Beklagten zu 1 KaflHHBHgegenüber wäre eine andere gewesen, wenn auf Gr rund der getroffenen Bestimmung die Auszahlung der Darlehensbeträge an Katzwinkel von seiner Zustimmung abhängig gewesen wäre. So habe jedoch keine Verpflichtung KaflHIHH bestanden, das Einverständnis des Beklagten zu 1 einzuholen, und sei dieser auf den guten Willen KaUHIIM angewiesen gewesen, DieLage des Beklagten zu 1, dem ©s, wie sich aus dem Begleitschreiben vom 19. Juli 1953 ergebe, auf gute Beziehungenzu	wesentlich	angekommen	sei,
 Katzwinkel gegenüber sei schlechter und seine Einfluß-mögliehkeit erheblich geringer gewesen, als wie wenn ihm ein Recht zur Seite gestanden habe. Daß diese fehlende Rechts position bei dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten zu 1 und seinen Erwägungen, wie er sich zu der von Katzwinkel beabsichtigten Verwendung der Gelder stellen solle, eine Rolle gespielt habe, sei nicht auszuschließen, entspreche vielmehr der Lebenserfahrung.
Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Berufung auf die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundschuld-beSteilungsvertrags könnte somit auch dann nicht verneint werden, wenn der Beklagte zu 1 der tatsächlichen Verwendung der Gelder nicht widersprochen, sondern sich mit ihr einverstanden erklärt haben sollte.
2, Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an.
 
a)	Sie meint zunächst, es bleibe in dem angefochtenen Urteil unklar, ob das Berufungsgericht wirklich die Gegenzeichnung des Beklagten zu T als Bedingung für die Wirksamkeit des Sicherungsvertrags habe ansehen wollen; denn das Berufungsgericht führe aus (BU S. 8): "Tatsache ist, daß das Darlehen seitens des klagenden Landes KaflHHHP entgegen der vereinbarten Bedingung zur Verfügung gestellt worden sei, ohne daß hierfür die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt und eingeholt worden ist."; diese Sätze vermittelten den Eindruck, als ob das Berufungs gericht nicht die Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 im Einzelfall, sondern die Vereinbarung einer Gegenzeichnungs-Pflicht im Darlehensvertrag als die rechtsgeschäftlichc Bedingung habe ansehen wollen; da das Berufungsgericht auch an dieser Stelle nicht nur darauf abstelle, daß die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erklärt, sondern auch darauf, daß sie tatsächlich eingeholt worden sei, müsse aber wohl angenommen werden, daß es doch die tatsächliche Zustimmung und nicht die Vereinbarung einer solchen Zustimmung als Bedingung im Eechtssinne angesehen habe«
Dafür, daß das Berufungsgericht an der von der Revision zitierten Stelle seines Urteils die Vereinbarung einer Gegenzeichnungspflicht im Darlehensvertrag als die rechtsgeschäftliche Bedingung angesehen haben könnte, sind jedoch keine Anhaltspunkte gegeben« Wenn das Berufungsgericht davon spricht, es sei die Zustimmung des Beklagten zu 1 nicht für erforderlich erklärt und nicht eingeholt worden, so wollte es damit, wie sich aus dem unmittelbar folgenden Satz seines Urteils ergibt, nur dartun, daß damit die auflösende Bedingung, nämlich die Auszahlung des Darlehens ohne Gegenzeichnung des Beklagten zu 1, eingetroten war.
 
b)	Unzutreffend ist die Meinung der Revision? das Berufungsgericht lasse dahingestellt, ob es sich bei der streitigen Vereinbarung um eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung handle« Bas Berufungsgericht nimmt ausdrücklich eine auflösende Bedingung an (BU S. 6 und 8)* Seine Ausführungen dahin, der Pall sei auch bei Annahme einer aufschiebenden Bedingung nicht anders zu beurteilen, haben, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, nur die Bedeutung einer Hilfserwägung« Bamit sind alle Schlußfolgerungen gegenstandslos, welche J die Revision aus ihrer irrigen Meinung s zieht«
c)	Bie Revision meint sodann, die Auslegung der streitigen Vereinbarung durch das Berufungsgericht dahin, daß sie eine auflösende Bedingung darstelle, würde bedeuten, daß die Wirksamkeit,d;es schuldrechtlichen Sicherungsvertrags davon abhängig gemacht worden wäre, daß die Auszahlung des Kapitals auch in kleinen Teilbeträgen durch die verwaltende Bank nur mit Genehmigung des Beklagten
 zu 1 erfolgte; dies hätte zur Folge gehabt, daß die Auszahlung des kleinsten Teilbetrags ohne diese Genehmigung, sei es versehentlich oder sei es absichtlich, den Sicherungsvertrag hinfällig gemacht hätte; das klagende Band hätte daher für ein Staatsdarlehen von 25 000 BM nur eine absolut wertlose Sicherheit erhalten; es liege auf der Hand, daß das klagende Band niemals bereit gewesen wäre, Ka^BHP ©in Darlehen unter einer solchen ''Sicherheit" zu gewähren.
. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien in dem der Bestellung der Grundschuld zu Grunde liegenden Vertrag vereinbart, daß die Auszahlung des Kapitals, auch in kleinen Teilbeträgen, durch die verwal- . tendo Bank nur mit Gegenzeichnung des Sicherungsleistenden
 
erfolgen dürfe- Bei natürlicher und zwangloser Betrachtungsweise kann dies nur bedeuten, daß das klagende Land dafür zu sorgen hatte, daß die Auszahlung durch die Bank nicht ohne diese Gegenzeichnung erfolgte, daß es also eine dies sicherstellende Maßnahme zu treffen hatte- Damit steht im Einklang, wenn der Beklagte zu 1 in seinem Begleitschreiben vom 19* Juli 1953 davon spricht, er wäre dankbar, wenn die Bestimmung über die Gegenzeichnungspflicht so angeordnet würde, daß sie als eine Maßnahme des Wirtschaftsministeriums anzusehen sei. In der Revisionserwiderung wird mit Recht hervorgehoben, daß eine solche Maßnahme darin hätte bestehen können, daß ader Darlehensbetrag auf ein gemeinschaftliches Konto mit der Maßgabe überwiesen wurde, daß über dieses vom Darlehensnehmer und Sicherungsgeber nur gemeinsam verfügt werden konnte. Damit wäre, wie der Revisionserwiderung weiter zu folgen ist, dem Erfordernis der Bedingung entsprochen gewesen.
Kahn aber bei diesem Ergebnis nicht davon gesprochen werden, daß der Sicherungsvertrag schon dadurch unwirksam wurde und deshalb für das klagende Land von vornherein wertlos war, daß die Auszahlung des kleinsten Teilbetrags ohne die Gegenzeichnung des Beklagten zu 1 erfolgte, dann sind-alle weiteren Rügen, die hierauf gestützt sind, gegenstandslos -
d)	Dasselbe gilt für die Rügen, mit denen die Revision geltend macht, die Auslegung der streitigen Vereinbarung durch das Berufungsgericht wäre auch dann rechtsirrig, wenn es die Vereinbarung der Gegenzeichnungsklausel im Darlehensvertrag als die rechtsgeschäftliche .Bedingung angesehen hätte. Demi hierfür sind, wie bereits unter a) ausgeführt, keine Anhaltspunkte gegeben. Wie von der Revision im Grunde auch nicht verkannt wird, war nach der Auf-
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fassung des Berufungsgerichts vielmehr die Auszahlung des Kapitals von der Genehmigung des Beklagten zu 1 abhängig gemacht worden. Darin und nicht in der Aufnahme dieser Genehmigung in den von dem klagenden Land mit abgeschlossenen Barlehensvertrag hat somit das Berufungsgerieht die rechtsgeschäftliche Bedingung gesehen.
e) Bei diesem Ergebnis war nur noch .1 zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 242 BGB dadurch verletzt hat, daß es mit Rücksicht auf das spätere, von ihm als richtig unterstellte Verhalten der Beklagten in deren Berufung auf den Eintritt der in dem Sicherungsvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung keine unzulässige Rechtsausübung sieht. Bie dahingehenden Ausführungen des, Berufungsgerichts enthalten jedoch keinen Rechtsirrtum. Als entscheidend dafür, daß eine unzulässige Eechtsausübung nicht vorliege, hebt das Berufungsgericht mit Recht hervor, daß der Beklagte zu 1, wenn entsprechend der Vereinbarung im Sicherungsvertrag die Auszahlung des Darlehens an KaflHHHi von seiner Genehmigung abhängig gemacht worden wäre, diesem gegenüber eine bessere Position, insbesondere eine größere Einflußmöglichkeit gehabt hätte und es nicht auszuschließen sei, daß diese fehlende Rechtsposition bei dem tatsächlichen Verhalten des Beklagten zu 1 eine Rollej gespielt habe, der Beklagte zu 1 also möglicherweise anders gehandelt hätte, wenn die Auszahlung des Darlehens von seiner Genehmigung abhängig; gemacht worden wäre . Daß das Berufungsgericht bei seiner vom Senat gebilligten rechtlichen Würdigung weitere Umstände außer acht gelassen hat, wird von der Revision nicht gerügt und ist auch nicht ersichtlich.
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g) Ist aber hiernach der der Bestellung der Grundschuld zu Grunde liegende schuldrechtliche Vertrag zwischen den Parteien durch den Eintritt der in diesem vereinbarten auf lösenden Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB unwirksam geworden, so können die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausfUhrt, der Klage entgegenhalten, daß das klagende Land nach § Bl 2 BGB um die Grundschuld ungerechtfertigt bereichert ist.
3. Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im Übrigen keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil des klagenden Landes enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 -iZPO zurUckzuweisen.
Br. Augustin	Schuster	Rothe
 Br. Freitag
 Offterdinger