Tatbestands Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage die Auslegung eines Urteils, in welchem der Beklagte auf Grund einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit (in erster Linie hat sich der Kläger in jenem Verfahren auf die Öffentlichkeit des Weges gestützt) rechtskräftig verurteilt worden ist, -es zu unterlassen9 den Kläger in der Benutzung eines über ein Grundstück des Beklagten führenden Weges zu beeinträchtigen, soweit der Kläger den Y/eg für Zwecke benutzt, die den Charakter und den Umfang landwirtschaft-licher Nutzung nicht überschreiten und soweit die Wegebenutzung im Kähmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist» In zweiter Instanz stellte der Kläger den Hilfsantrag auf Duldung der Wegebenutzung über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus, insoweit als diese im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der von ihm auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist* In der Berufungsbegründung führte er dazu aus, daß es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um die Umwandlung in eine Wirtschaft, sondern lediglich eines kleinen Teils des früheren Wohnhauses in eine Pension und Erholungsstätte kleineren Umfanges handle« Der Beklagte behauptete dagegen, aus einem bäuerlichen Betrieb sei ein Ausflugslokal mit besonderer Attraktion, dem Flugbetrieb, und Hotelbetrieb gemacht worden. "Biergäste"’ im Gegensatz zu Pensionsgästen den Weg nicht benutzen dürften, hat der Kläger vorliegende Klage erhobene Er meint, abgesehen von den 12 Mitgliedern des Plugsportvereins könne eine verschiedene Behandlung der Dauergäste* und der nur für ein Essen oder eine kurze Rast einkehrenden Gäste der Gaststätte nicht in Betracht kommen; er sei auch auf Sparziergänger, die zu dem Kaffetrinken einkehrten, angewiesene Der Kläger hat in erster Linie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die Besucher der im Hause des Klägers betriebenen Gaststätte von der Benutzung des über das Grundstück des Beklagten führenden Weges auszuschließen, hilfsweise den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, den Kläger in der Benutzung des umstrittenen Weges zu beeinträchtigen, soweit die Wegebenutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension, zu der auch die Bewirtung anderer Gäste als Logiergäste, gehört, . Entscheidungsgründes Io Das Berufungsgericht führt aus, der im Tenor des auszulegenden Urteils gewählte Ausdruck (" die vom Kläger aus seinem Grundstück betriebene Pension’*) umfasse nicht nur eine Pension im engeren Sinn, sondern den Betrieb des Klägers in dem Umfang, wie ihn der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf seinem Grundstück besessen habe, also die eigentliche Pension zuzüglich der Tagesgaststätte• Keine der Parteien hätte im Vorprozeß einen Unterschied zwischen beiden Betrieben gemacht. Sie meint, die Frage, ob unter dem Wort ’»Pension" im Tenor des Urteils nur der Beherbergungsbetrieb des Klägers oder auch die Tagesgaststätte zu verstehen sei, könne im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt v/erden und bedürfe keiner Entscheidung im Prozeßweg. zeichonstreitigkeiten zu dem Gegenstand; die Tragweite solcher Urteilsaussprüche verlange eher nach einer Klärung im Fest-stellungsprozeßo Der Tenor des Urteils hat als Träger des rechtskräftigen Erkenntnisses und Grundlage der Vollstreckung die Entscheidung über den Streitgegenstand vollständig und klar zu fassen. Dies ist zu verneinen, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall die Benutzung eines jedermann zugänglichen Weges ist und der umstrittene Anspruch nur über die Einflußnahme auf eine anonyme Menschenmenge vom Kläger durchgesetzt und vom Beklagten abgewehrt werden kann. Es ist einerseits nicht ohne weiteres festzustellen, ob und inwieweit der Kläger die vom Prozeßgericht in ihn gesetzte Erwartung erfüllt, nämlich die Flugplatzbesucher durch "geeignete Beschilderung oder andere Maßnahmen" auf den Zugang über Stall hinzuweisen, und er sie dadurch zur Einhaltung dieses Weges veranlassen kann. etwa über die Pension erkundigen wollen, oder diejenigen, die ein Bier im Anwesen des Klägers trinken werden, von denjenigen unterscheiden soll, die diese Absicht nicht zu verwirklichen Vorhaben, Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden streitigen Rechtsverhältnisses über den Weg durch eine Peststellungsklage wenigstens in bestimmter Richtung näher bestimmen zu lassen. Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei Auslegung eines zweifelhaften Tenors zur Bestimmung des Urteilsausspruchs daö gesamte Urteil, also auch Tatbestand und Gründe heranzuziehen sind. Der Xläger begehrte im Vorprozeß mit dem Hauptantrag die Unterlassung von Beeinträchtigungen der - unumschränkten - Benutzung des Wegs, in der zweiten Instanz hilfsweise, über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus, Duldung der Benutzung insoweit, als sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist. Die attributive Bestimmung im Urteil "....vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen..." kann sich nur auf die Pension, nicht aber auf einen mit der Pension etv/a verbundenen Schankund Gaststättenbetrieb beziehen, wie das Berufungsgericht meint. Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien im Vorprozeß keinen Unterschied zwischen dem Beherbergungsbetrieb und einer Tagesgaststät •• te gemacht hätten. Der Kläger hat im Hilfsantrag eben die Benutzung des Wegs zu dem Zwecke der Pension zur Entscheidung gestellt, weil er auf die "wenigen Wanderer" (Berufungsbegründung S. daß der Beklagte die Wegebenutzung durch Besucher der Flugveran st alt ungen - als solche oder als Bierkonsumenten - dulden müsseo Nach diesem Sachund Streit stand ist es zwar verständlich, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des umstrittenen Urteils mehrfach von den Gästen der “Gaststätte und Pension” spricht, soweit zugunsten des Klägers entschieden worden ist, ist diese für die Bestimmung des Streitgegenstands aber unwesentlich. Insbesondere ist es danach ausgeschlossen, die Besucher der Plugveranstaltungen, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zur Benutzung des Weges berechtigt sind (Entscheidungsgründe S.
2212 009
V ZR 2/60
Verkündet
am 12. Juli 1961
Romacker,
J ustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
bei Z®straße
des Landwirts Wilhelm D 4HHHHR zu W# über H^^,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
bei ZSstraße
den Gastwirt Hugo W zu Wi
. über HflHK
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 30. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Freitag,
Dr. Mattem und Offterdinger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten v/ird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. November 1959 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 26. Juni 1959 zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger begehrt im Wege der Feststellungsklage die Auslegung eines Urteils, in welchem der Beklagte auf Grund einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit (in erster Linie hat sich der Kläger in jenem Verfahren auf die Öffentlichkeit des Weges gestützt) rechtskräftig verurteilt worden ist,
-es zu unterlassen9 den Kläger in der Benutzung eines über ein Grundstück des Beklagten führenden Weges zu beeinträchtigen, soweit der Kläger den Y/eg für Zwecke benutzt, die den Charakter und den Umfang landwirtschaft-licher Nutzung nicht überschreiten und soweit die Wegebenutzung im Kähmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist»
Er möchte von seinem Y/egerecht auf Grund der Urteilsgrunde auch die Besucher der Gaststätte umfaßt wissen, die er in Verbindung mit der Pension in seinem Anwesen betreiben läßt.
Die Parteien sind Nachbarn auf dem früheren bäuerlichen Gut W^p.. Von der Hof stelle beider Parteien führt ein Weg nach Stall, das an der öffentlichen Straße Z^|straße-Hf^ liegt; weiter nördlich dieses Wegs führt ein anderer Weg an der Nordgrenze der dem Beklagten gehörigen Parzelle 79/1 ebenfalls zu dieser Straße. Der Kläger hat, nachdem sein Sohn im Krieg gefallen war, seinen Besitz größtenteils verpachtet. Seine Tochter führt auf der Hof st eile seit 194-7 ein Premdenheim, 1948 wurde eine Teilund 1952 die Vollkonzession für eine Gaststätte erteilt. Der Pächter hat die südlich der Hofstelle belegenen Weideflächen dem A^P-Club in HflBI unterverpachtet. Der Zustrom zu den Flugveranstaltungen über den Y/eg veranlaßte den Beklagten, diesen Anfang 1957 zu sperren, worauf der Kläger eine einstweilige Verfügung auf Beseitigung der Sperre erwirkte o Auflagengemäß hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagte habe bei Vermeidung der zulässigen Strafen, jede Beeinträchtigung der Benutzung des Weges über sein Grundstück
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Flur 12 Parzelle 79/1 von der Straße E^^-Z0straße zu dem Gehöft des Klägers zu unterlassen* Mindestens, so führte der Kläger in der Klage aus, könne der Weg von ihm, seinen Familienangehörigen, seinen Mietern und Logiergästen* (Pensionsgästen) und deren Besuchern benutzt werden* Nach dem Urteil des Landgerichts hatte der Beklagte jede Beeinträchtigung zu unterlassen, soweit der Kläger den Weg für Zwecke benutzt, die den Charakter und den Umfang landwirtschaftlicher Nutzung nicht überschreiten; im übrigen wurde die Klage abgewiesen*
In zweiter Instanz stellte der Kläger den Hilfsantrag auf Duldung der Wegebenutzung über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus, insoweit als diese im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der von ihm auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist* In der Berufungsbegründung führte er dazu aus, daß es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um die Umwandlung in eine Wirtschaft, sondern lediglich eines kleinen Teils des früheren Wohnhauses in eine Pension und Erholungsstätte kleineren Umfanges handle« Der Beklagte behauptete dagegen, aus einem bäuerlichen Betrieb sei ein Ausflugslokal mit besonderer Attraktion, dem Flugbetrieb, und Hotelbetrieb gemacht worden. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 22. August 1958 unter Abweisung der Berufung im übrigen entsprechend dem Hilfsantrag erkannt.
Laufende größere Flugveranstaltungen führten in der Folgezeit zu einem größeren Andrang (einschließlich Kraftwagen) zu dem Anwesen des Klägers« Besucher erklärten dem Beklagten, der sich gegen eine Wegebenutzung in solchem Umfang zur Wehr setzte, sic tränken nebenbei ein Glas Bier im Anwesen des Klägers* Auf Bitte des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 5* März 1959 um Bestätigung, daß diese
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"Biergäste"’ im Gegensatz zu Pensionsgästen den Weg nicht benutzen dürften, hat der Kläger vorliegende Klage erhobene Er meint, abgesehen von den 12 Mitgliedern des Plugsportvereins könne eine verschiedene Behandlung der Dauergäste* und der nur für ein Essen oder eine kurze Rast einkehrenden Gäste der Gaststätte nicht in Betracht kommen; er sei auch auf Sparziergänger, die zu dem Kaffetrinken einkehrten, angewiesene
Der Kläger hat in erster Linie beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, die Besucher der im Hause des Klägers betriebenen Gaststätte von der Benutzung des über das Grundstück des Beklagten führenden Weges auszuschließen, hilfsweise den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, den Kläger in der Benutzung des umstrittenen Weges zu beeinträchtigen, soweit die Wegebenutzung im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension, zu der auch die Bewirtung anderer Gäste als Logiergäste, gehört, . erforderlich ist«.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Bas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, das Oberlandesgericht dagegen dem Hauptantrag stattgegeben o
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung v/eiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt *
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Entscheidungsgründes
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Das Berufungsgericht führt aus, der im Tenor des auszulegenden Urteils gewählte Ausdruck (" die vom Kläger aus seinem Grundstück betriebene Pension’*) umfasse nicht nur eine Pension im engeren Sinn, sondern den Betrieb des Klägers in dem Umfang, wie ihn der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf seinem Grundstück besessen habe, also die eigentliche Pension zuzüglich der Tagesgaststätte• Keine der Parteien hätte im Vorprozeß einen Unterschied zwischen beiden Betrieben gemacht. Diese Auslegung sei nicht allein dem Urteilstenor, sondern vor allem auch den Entscheidungsgründen zu entnehmen, in denen der Betrieb des Klägers mehrfach "als Pension und Gaststätte” bezeichnet und als solcher zu dem Flugplatz in Gegensatz gebracht worden sei»
II.
1. Die Revision bezweifelt ohne Grund die Zulässigkeit der Feststellungsklage.
Sie meint, die Frage, ob unter dem Wort ’»Pension" im Tenor des Urteils nur der Beherbergungsbetrieb des Klägers oder auch die Tagesgaststätte zu verstehen sei, könne im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt v/erden und bedürfe keiner Entscheidung im Prozeßweg. Allerdings seien in der Rechtsprechung Klagen zur Feststellung des Inhalts rechtskräftiger Urteile als zulässig erachtet worden (vgl. RGZ 48, 3715 82, 164; 147, 29; HRR 1935, 818; BGHZ 5, 189, 194).
Alle diesbezüglichen, in der Rechtsprechung behandelten Feststellungsklagen hätten jedoch Patent- und Waren-
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zeichonstreitigkeiten zu dem Gegenstand; die Tragweite solcher Urteilsaussprüche verlange eher nach einer Klärung im Fest-stellungsprozeßo
Der Tenor des Urteils hat als Träger des rechtskräftigen Erkenntnisses und Grundlage der Vollstreckung die Entscheidung über den Streitgegenstand vollständig und klar zu fassen. Soweit der Umfang der Rechtskraft nicht als Vorfrage in einem anderen Erkenntnisverfahren auftaucht, kann es allerdings in aller Regel dem Verfahren in der ZwangsvollStreckung überlassen bleiben, etv/aige Unklarheiten im Wege der Auslegung des Urteils zu klären. Ausnahmsweise kann jedoch eine Partei bei verschiedener Auffassung über den Inhalt eines Urteils ein Interesse daran haben, vor einer Vollstreekungsmaßnahme oder vor der Verweigerung der Erfüllung die Klärung des Urteilsausspruchs herbeizuführen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß dieses Bedürfnis bei Unterlassungsansprüchen im Patent- und Y/arenzeiehenrecht auf getreten und anerkannt worden ist. Ihr ist für den vorliegenden Fall auch einzuräumen, daß der Begriffsinhalt des Wortes Pension im,Vollstreckungsverfahren hätte geklärt werden können. Die Frage ist aber, ob sich der Kläger auf die Klärung in diesem Verfahren verweisen lassen muß. Dies ist zu verneinen, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall die Benutzung eines jedermann zugänglichen Weges ist und der umstrittene Anspruch nur über die Einflußnahme auf eine anonyme Menschenmenge vom Kläger durchgesetzt und vom Beklagten abgewehrt werden kann. Es ist einerseits nicht ohne weiteres festzustellen, ob und inwieweit der Kläger die vom Prozeßgericht in ihn gesetzte Erwartung erfüllt, nämlich die Flugplatzbesucher durch "geeignete Beschilderung oder andere Maßnahmen" auf den Zugang über Stall hinzuweisen, und er sie dadurch zur Einhaltung dieses Weges veranlassen kann. Andererseits ist eine sofortige Vollstreckung für beide Parteien nicht ohne Risiko: Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte aus der Menge der Wegebenutzer diejenigen, die sich
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etwa über die Pension erkundigen wollen, oder diejenigen, die ein Bier im Anwesen des Klägers trinken werden, von denjenigen unterscheiden soll, die diese Absicht nicht zu verwirklichen Vorhaben, Unter diesen Umständen erscheint es zweckmäßig, den Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden streitigen Rechtsverhältnisses über den Weg durch eine Peststellungsklage wenigstens in bestimmter Richtung näher bestimmen zu lassen. Die verschiedene Auslegung des rechtskräftigen Urteils durch die Instanzgerichte erweist hinlänglich das Bedürfnis. Dagegen kann der von der Revision angezogene Gesichtspunkt, auf diese Weise werde häufig dasselbe Gericht, das bereits die auszulegende Entscheidung erlassen habe? auch über die Auslegung seines Urteils zu befinden haben, nicht angeführt werden. Dem Umstand, daß ein Gericht der Versuchung erliegen könnte, im Peststellungsurteil seine nur undeutlich oder gar unrichtig zu dem Ausdruck gekommene Rechtsmeinung entgegen dem objektiven Inhalt klarzustellen, kann keine entscheidende Bedeutung zukommen.
2. In der Sache kann der Revision der Erfolg aber nicht versagt werden.
Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei Auslegung eines zweifelhaften Tenors zur Bestimmung des Urteilsausspruchs daö gesamte Urteil, also auch Tatbestand und Gründe heranzuziehen sind.
Der Tenor des Urteils vom 22. August 1958 läßt an sich Zweifel an seinem Inhalt nicht aufkommen. Soweit solche unter Heranziehung der Entscheidungsgründe geweckt werden sollten, werden sie durch die gebotene Heranziehung des Tatbestandes, insbesondere des dort wiedergegebenen rechtshängigen Klaganspruchs als Grundlage der Entscheidung, ausgeräumt.
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Der Xläger begehrte im Vorprozeß mit dem Hauptantrag die Unterlassung von Beeinträchtigungen der - unumschränkten - Benutzung des Wegs, in der zweiten Instanz hilfsweise, über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus, Duldung der Benutzung insoweit, als sie im Rahmen einer ordnungsmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen Pension erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat den Hauptafttrag zurückgewiesen, wie sich aus der Zurückweisung der Berufung (vgl. auch Entscheidungsgründe S. 14 unten) ergibt, und dem Hilfsantrag wörtlich stattgegeben. Dieser beschränkte sich auf die Nutzung und Bewirtschaftung der Pension. Dieser Begriff ist in der Berufungsbegründung eindeutig und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch als ein Beherbergungsbetrieb, und zwar nach der Berufungsbegründung des näheren im Sinne eines Erholungsheims (Berufungsbegründung S. 9 und 11) umschrieben. Seite 11 der Berufungsbegründung ist weiter ausdrücklich klargestellt, cs handle sich hier nicht einmal um die Umwandlung in eine Wirtschaft, sondern lediglich um die Umwandlung .... in eine Pension und Erholungsstätte kleineren Umfangs.
Die attributive Bestimmung im Urteil "....vom Kläger auf seinem Grundstück betriebenen..." kann sich nur auf die Pension, nicht aber auf einen mit der Pension etv/a verbundenen Schankund Gaststättenbetrieb beziehen, wie das Berufungsgericht meint. Es kann dem Berufungsgericht auch nicht darin gefolgt werden, daß die Parteien im Vorprozeß keinen Unterschied zwischen dem Beherbergungsbetrieb und einer Tagesgaststät •• te gemacht hätten. Der Kläger hat im Hilfsantrag eben die Benutzung des Wegs zu dem Zwecke der Pension zur Entscheidung gestellt, weil er auf die "wenigen Wanderer" (Berufungsbegründung S. 9)> dio den Wanderweg benutzen, keinen entscheidenden Wert legte und der Beklagte die Benutzung des Weges durch Wanderer im Gegensatz zu Plugplatzbesuchern gar nicht beanstandet und sogar zugestanden hat. Der Kläger hat durch den
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Hilfsantrag im Vorprozeß (im Gegensatz zu dem Hauptantrag) nicht begehrt? daß der Beklagte die Wegebenutzung durch Besucher der Flugveran st alt ungen - als solche oder als Bierkonsumenten - dulden müsseo
Nach diesem Sachund Streit stand ist es zwar verständlich, daß das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen des umstrittenen Urteils mehrfach von den Gästen der “Gaststätte und Pension” spricht, soweit zugunsten des Klägers entschieden worden ist, ist diese für die Bestimmung des Streitgegenstands aber unwesentlich. Insbesondere ist es danach ausgeschlossen, die Besucher der Plugveranstaltungen, die nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zur Benutzung des Weges berechtigt sind (Entscheidungsgründe S. 15 unten) nunmehr dadurch als Wegebenutzer berechtigt erscheie nen zu lassen, daß sie sich bei Anlaß des Besuchs einer Plugveranstaltung im Wirtschaftsbetrieb des Klägers erfrischen oder sich erfrischen zu wollen vorgeben. Das Landgericht hat sonach die Peststellungsklage mit Recht abgewiesen. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag, der nur mit anderen Worten dasselbe Begehren wie d er Hauptantrag zu dem Ausdruck bringt. Die Berufung des Klägers mußte sonach auf die Revision des Beklagten hin zurückgewiesen werden.
Pie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs«. 1 ZPO«.
Pr» Hückinghaus Schuster pr„ Preitag
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Mattern Offterdinger