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BGH · V ZS 2/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZS 2/58

- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt hat cler V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin, Schuster, Br* Rothe, Br» Freitag und Br. Mattem für Recht erkannt* Dagegen hält das Berufungsgericht die Anfechtung des Testaments wegen Irrtums für begründet (BU 44 ff) § Die Erblasserin sei bei Testamentserrichtung von der ihr durch die Oktober 1952 mit der Erstbeklagten bei der Sparkasse nach ihrem Konto stand erkundigte und von der Kontoüberziehung erfuhr, ihre Vo1lraachtertei~ lung an den Kläger und dessen darauf beruhende umfassende Vorfügun,v,sbofugnis überhaupt vergessen gehabt; deshalb habe sie die Konboverfügungen des Klägers für unberechtigt gehalten (BU 57)« Zum gleichen Ergebnis führe eine Würdigung der einschlägigen Zeugenaussagen (BU 58/59)* Erblasserin baue auf dem Bewußtsein von der Verfügungsberechtigung des Klägers (über das bisherige Konto)auf und sei mit der Annahme, die Erblasserin habe die Vollmacht vergessen gehabt, völlig unvereinbare Die Rüge, die sowohl auf materielles Recht (§ 2078 BGB) als auch auf Verfahrensrecht (§§ 139? 286 ZPO) gestützt wird, wirft dem Berufungsgericht Verstoß gegen die Donkgesetze oder die Erfahrung bei der Beweiswürdigung vor* Bei dem festgestellten Sachverhalt lag es allerdings nicht nahe, anzunehmen, daß die Erblasserin die Vollmacht des Klägers vergessen gehabt habe» Eine Entscheidung in diesem Punkt erübrigt sich jedoch, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. macht und Verfügungsbefugnis des Klägers bewußt gewesen .wäre, aus Enttäuschung über den von ihr als unanständig empfundenen Umfsng seiner Verfügungen über ihr Konto seine Erbeinsetzung widerrufen und ihn auf das Geldvermächtnis*' boschränkt hätte* Eine solche Erörterung findet sich im Be?'ufung9urteil weder bei den Ausführungen über das Widerrufemotiv selbst (BU 56/58) noch bei der anschließenden Würdigung der Zeugenaussagen (EU 58/59); auch die letzteren ergeben nur Anhaltspunkte dafür, daß die Erblasserin vom Kläger wegen seiner Vermögensdispositionen über ihr Konto enttäuscht war, aber nichts dafür, welche Vorstellung der Erblasserin über seine Verfügungsbefugnis dieser Enttäuschung zugrunde lag. Die Möglichkeit, daß die Erblasserin auch ohne Irrtum über die Verfügungsbefugnis des Klägers aus Enttäuschung über den Umfang seiner Verfügungen das dritte Testament (ganz oder teilweise, siehe ij unten) errichtet hätte, lag so nahe, daß sich das Berufungs gericht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen« Baß diese Auseinandersetzung unterblieb, stellt einen sachlich-rechtlichen Rechtsverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen muß. Auch darüber bedarf es, wenn ein Änfechtungsgrund überhaupt zu bejahen ist, näherer tatsächlicher Feststellungen« Allerdings kann auch dann, wenn der Anfechtungsgrund nur einen Teil der im Testament enthaltenen Erklärungen betrifft, der übrige Teil kraft inhaltlicher Zusammengehörigkeit von der Unwirksamkeit mit ergriffen werden; das ist jedoch beim Testament, anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften (§ 139 BGB), nicht die Regel, sondern die zu beweisende Ausnahme (§ 2085 BGB)« 4o Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - vorausgesetzt, daß es wiederum zur Verneinung sonstiger' Gründe für die Ungültigkeit des dritten Testaments kommen sollte - auch zu erwägen haben, ob die tatsächliche Aufklärung der für die Errichtung des dritten Testaments b2stimmenden Motive erschöpfend möglich ist, ohne zugleich eine Klärung über diejenigen äußeren und Inneren

Zitierte Normen: § 2078 BGB § 139 ZPO § 2078 BGB
KontoBGBErblasserinBerufungsgerichtBUVerfügungBrAbschnittTestamentKläger

Volltext der Entscheidung

2381 038
V ZS 2/58
Verkündet am 'i8.. Februar 1959 Ilirth, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2g
der Hausfrau Emilie LBHfeßtraße B,
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 des Justizoberinspektors August
►, ZflMBgasse,
‘9
in
3o der minderjährigen Kinder Paul, Lore und Gerd K BBBBBB gesetzlich vertreten durch den Beklagten zu 2 j.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Mechanikermeister Rudolf T straße
 in
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 hat cler V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4o Februar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Augustin, Schuster, Br* Rothe, Br» Freitag und Br. Mattem
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 4* Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. Juli 1957 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Am 9«* Januar 1953 starb die 79-jährige verwitwete Erblasserin Luise	Sie hinterließ keine näheren An-
gehörigen, Der Kläger war nach seinem Vortrag mit ihr und ihrem Ehemann lange Jahre eng befreundet* Die Erstbeklagte und der Zv/eitbcklagte waren ihr erst in der letzten Zeit vor ihrem Tode näher gekommen» Dio 'rittbelclagten sind die Kinder des Zweitbeklagten und waren der Erblasserin persönlich nicht bekannt«
Der Nachlaß der Erblasserin enthielt drei auf ihren Namen lautende privatschriftliche Testamente, die vom 15cJanuar 1948, 23c September 1949 und 1* November 1952 datiert sind* pas erste Testament bestimmt den Kläger zu dem nHaupt-erben"? das zweite bedenkt hauptsächlich sowohl den Kläger als auch die Erstbeklagte| das dritte benennt die Erstbeklagt a als Alleinerbin, ’den Zweitbeklagten als Testamentsvollstrecker und den Kläger (mit 7 ooo DM), die Drittbe-klagten (mit zusammen 5 ooo DM) und andere Personen als Vermächtnisnehmer5 sowohl im zweiten wie im dritten Testament wird das erste ausdrücklich aufgehoben*
Die Parteien streiten um die Gültigkeit der beiden letzten Testamente, insbesondere ihre Echtheit, ihre Entstehungszeit, die Testierfähigkeit der Erblasserin und das Vorliegen von \7illensmängeln, wegen deren der Kläger die Testamente angefochten hat*
Der Kläger erhob Klage gegen alle Beklagte auf Peststellung der Nichtigkeit des dritten Testaments, ferner gegen die Erstbeklagte und den ‘Zweitbeklagten auf Herausgabe der Nachlaßunterlagen, Abrechnung über die seitherige Verr
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waltung und Unterlassung jeglicher Verfügungen über den Nachlaß»
Das Landgericht hat die Klage im ganzen abgewiesen«
In zweiter Instanz hat der Kläger die Klaganträge erweitert tun den Antrag auf NestStellung der Nichtigkeit auch des zweiten (erst nach Klageinreichung bekanntgewordenen) Testaments gegenüber der Erstbeklagten, andererseits den Unterlassungsantrag auf die Erstbeklagte beschränkt
 Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Nichtigkeit des dritten Testaments festgestellt« Die übrigen Klaganträge sind noch beim Berufungsgericht anhängig»
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der zugesproebenen Klage weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheidungsgründe%
Ohne Rechtsverstoß zu Lasten der Revisionskläger be-* jaht das Oberlandesgericht zunächst die zeitliche Anwendbarkeit des Testamentsgesetzes sowie die Sachlegitimation und das Feststellungsinteresse (BU 27/33)? sodann die Echtheit des dritten Testaments (BU 33/35)? die Richtigkeit seiner Datierung - 1. November 1952 - und die damalige Testierfähigkeit der Erblasserin (BU 35/4-2) 5 ebenso verneint es die Sittenwidrigkeit dieses^ Testaments (BU 43)♦
Dagegen hält das Berufungsgericht die Anfechtung des Testaments wegen Irrtums für begründet (BU 44 ff) § Die Erblasserin sei bei Testamentserrichtung von der ihr durch die
 
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Erstbeklagto hergebrachten Annahme ausgegangen,, der Kläger habe ihr Gelder unterschlagen (BU 48/53). Biese Annahme sei unrichtig gewesen, da der Kläger die Berechtigung gehabt habe, über das Sparkassenkonto der Erblasserin in beliebigem Umfang für eigene Zwecke zu verfügen (BU 53/54)-Ber Irrtum sei für den Widerruf des ersten Testaments ursächlich gewesen; das Motiv für den Widerruf habe nämlich nicht in dem im dritten Testament angeführten Tod von im ersten Testament eingesetzten Erben bestanden (BU 56), aucJi nicht lediglich in der Ansicht der Erblasserin* daß der Umfang, in dem der Kläger die Vollmacht der Erblasserin ausgenutzt habe - bis zur Überziehung ihres Kontos -, nicht anständig gewesen sei (BU 56/57)? vielmehr habe die Erblasserin, als sie sich am 16. Oktober 1952 mit der Erstbeklagten bei der Sparkasse nach ihrem Konto stand erkundigte und von der Kontoüberziehung erfuhr, ihre Vo1lraachtertei~ lung an den Kläger und dessen darauf beruhende umfassende Vorfügun,v,sbofugnis überhaupt vergessen gehabt; deshalb habe sie die Konboverfügungen des Klägers für unberechtigt gehalten (BU 57)« Zum gleichen Ergebnis führe eine Würdigung der einschlägigen Zeugenaussagen (BU 58/59)*
Biese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum«
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1* Bie Revision .hält die Annahme, die Erblasserin habe die dom Kläger erteilte Vollmacht vergessen gehabt, für . unmöglich« Bie Revisionskläger meineng Ohne Vollraabht hätte es der Erblasserin völlig unerklärlich erscheinen müssen, daß der Kläger über ihr Konto verfügen konnte und verfügt habe. Nach der Zeugenaussage des Sparkassenbeamten WfflH) sei sie bei ihrer Vorsprache am 16. Oktober 1952 nicht deshalb überrascht und ungehalten gewesen, weil überhaupt über ihr » Konto verfügt wurde, sondern deshalb, weil der Kläger ihr nicht ihre gesamten Bezüge hatte zukomraen lassen, sondern das Konto überzogen war« Sie habe alsdann für ihre künftigen
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Hingänge ein neues Konto einrichten lassen und dafür eine neue Vollmacht, und zwar an die Erstbeklagte, erteilt; damit habe sie die Vollmacht des Klägers (für das bisherige Konto) formell fortbestehen lassen, aber praktisch eingeschränkt» Dieses Verhalten der. Erblasserin baue auf dem Bewußtsein von der Verfügungsberechtigung des Klägers (über das bisherige Konto)auf und sei mit der Annahme, die Erblasserin habe die Vollmacht vergessen gehabt, völlig unvereinbare
 Die Rüge, die sowohl auf materielles Recht (§ 2078 BGB) als auch auf Verfahrensrecht (§§ 139? 286 ZPO) gestützt wird, wirft dem Berufungsgericht Verstoß gegen die Donkgesetze oder die Erfahrung bei der Beweiswürdigung vor* Bei dem festgestellten Sachverhalt lag es allerdings nicht nahe, anzunehmen, daß die Erblasserin die Vollmacht des Klägers vergessen gehabt habe» Eine Entscheidung in diesem Punkt erübrigt sich jedoch, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.
2. Voraussetzung für die erfolgreiche Anfechtung eines Testaments ist auch im Palle des Motivirrtums *(§ 2078 Abs, 2 BGB), daß der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis, der Sachlage nicht abgegeben haben würde; falls er auch . ohne den Irrtum aus anderen Gründen dieselbe Verfügung getroffen hätte, besteht kein Anfechtungsrecht. lias Beruf ungsurt eil geht hiervon in rechtlicher Hinsicht zutreffend aus (BU 55). Es enthält aber in tatsächlicher Hinsicht keine Erörterung darüber, ob im vorliegenden Pall die Erblasserin nicht auch dann, wenn sie sich der RFoll-
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macht und Verfügungsbefugnis des Klägers bewußt gewesen .wäre, aus Enttäuschung über den von ihr als unanständig empfundenen Umfsng seiner Verfügungen über ihr Konto seine Erbeinsetzung widerrufen und ihn auf das Geldvermächtnis*'
 
boschränkt hätte* Eine solche Erörterung findet sich im Be?'ufung9urteil weder bei den Ausführungen über das Widerrufemotiv selbst (BU 56/58) noch bei der anschließenden Würdigung der Zeugenaussagen (EU 58/59); auch die letzteren ergeben nur Anhaltspunkte dafür, daß die Erblasserin vom Kläger wegen seiner Vermögensdispositionen über ihr Konto enttäuscht war, aber nichts dafür, welche Vorstellung der Erblasserin über seine Verfügungsbefugnis dieser Enttäuschung zugrunde lag. Die Möglichkeit, daß die Erblasserin auch ohne Irrtum über die Verfügungsbefugnis des Klägers aus Enttäuschung über den Umfang seiner Verfügungen das dritte Testament (ganz oder teilweise, siehe
 ij
unten) errichtet hätte, lag so nahe, daß sich das Berufungs gericht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen« Baß diese Auseinandersetzung unterblieb, stellt einen sachlich-rechtlichen Rechtsverstoß dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen muß.
Noch ein weiterer Grund nötigt zur mindestens teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils» Bas angefochtene Testament enthält, wie die meisten Testamente, eine Mehrheit von letztwilligen Verfügungen (Willenserklärungen), nämlich den Widerruf des ersten Testaments (Abschnitt I), die Erbeinsetzung der Erstbeklagten (Abschnitt II), eine Reihe von Vermächtnissen und die Ernennung des Zweitbe-' klagten zu dem Testamentsvollstrecker (Abschnitt III)» Gegenstand der Anfechtung kann nicht das Testament als ganzes, sondern nur jede einzelne der in ihm enthaltenen Willenserklärungen (Verfügungen), sein» Bas Berufungsurteil hat. dies zwar bei der Erage der subjektiven Anfechtungsbe-rechtigung und des Empfängers der Anfechtungserklärmig zutreffend berücksichtigt (BU 59/61), bei der Erage des Anfechtungsgrundes jedoch nicht« Bie Erörterungen über den
 Anfechtungsgrund beziehen sich wortlautmäßig nur auf den in Abschnitt I des dritten Testaments enthaltenen Widerruf des ersten Testaments (so ausdrücklich BU 48, 54)* Es kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich diese * Erörterungen inhaltlich zugleich auf alle übrigen Verfügungen des dritten Testaments erstrecken sollten* denn auch wenn der vom Berufungsgericht angenommene Irrtum über' die Verfügungsbefugnis des Klägers Vorgelegen haben sollte, wäre es durchaus möglich, daß die Erblasserin ohne diesen Irrtum zwar die Aufhebung des ersten Testaments (Abschnitt 1 des dritten Testaments) und allenfalls die Erbeinsetzung der Erotbcklagten (Abschnitt II aaO) unterlassen, aber auch dann die in Abschnitt III verfügten Vermächtnisse sowie die TestamentsVollstreckung oder einen Teil dieser Maßnahmen angeordnet hätte« In diesem Fall würde die Anfechtbarkeit und infolgedessen die durch die Anfechtungs-erklürung bewirkte Nichtigkeit unmittelbar nicht das ganze Testament, sondern nur einen Teil der in ihm getroffenen Verfügungen ergreifen. Auch darüber bedarf es, wenn ein Änfechtungsgrund überhaupt zu bejahen ist, näherer tatsächlicher Feststellungen« Allerdings kann auch dann, wenn der Anfechtungsgrund nur einen Teil der im Testament enthaltenen Erklärungen betrifft, der übrige Teil kraft inhaltlicher Zusammengehörigkeit von der Unwirksamkeit mit ergriffen werden; das ist jedoch beim Testament, anders als bei sonstigen Rechtsgeschäften (§ 139 BGB), nicht die Regel, sondern die zu beweisende Ausnahme (§ 2085 BGB)«
4o Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht - vorausgesetzt, daß es wiederum zur Verneinung sonstiger' Gründe für die Ungültigkeit des dritten Testaments kommen sollte - auch zu erwägen haben, ob die tatsächliche Aufklärung der für die Errichtung des dritten Testaments b2stimmenden Motive erschöpfend möglich ist, ohne zugleich eine Klärung über diejenigen äußeren und Inneren
 
Umstände zu versuchen, die mit der Errichtung des zweiten Testamente Zusammenhängen, da in diesem Testament, fnlls sein Datum richtig ist, mit der erbrechtlichen Schlechtcrstellung des Klägers begonnen wurde»
Br» Augustin,	Schuster	Kothe
 Br» Freitag
 Br> Mattem