Am 20, August 1952 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Fach der Darstellung der Klägerin hätten die Parteien nur das Grundstück ohne den Rohhau zu dem, Gegenstand des Kaufvertrages machen wollen und hätte der ftohhau gegen Bezahlung der bisherigen, durch Rechnungen belegten Auslagen des Beklagten in der Art weitergeführt werden.sollen, daß sie, Klägerin, von Anfang an als Bauherrin anzusehen gewesen wäre Keinesfalls, so trägt sie .weiter vor, sei ein fester Preis von 37 000 DM für den Rohbau vereinbart und etwa ausgemacht worden, der Beklagte solle nur proforma Rechnungen über diesen Betrag verlegen«, Der Beklagte habe diese,Abmachungen vor der Beurkundung des Vertrages.fixiert und ihr, Klägerin, als undatierte "Vereinbarung” vorgelegt, die ...sie unterschrieben habe« Wegen seiner Unterschrift habe er sie immer wieder ver-trösteto Demgemäß hätte der Beklagte nach Zahlung der 17 000 D$L die bezahlten Handwerkerrechnungen für den Rohbau als Unterlage zur Errechnung des Gesamtpreises von 37 000 DM übergeben sollen, der durch die Grundstückskosten laut notariellem Vertrag und die Handwerkerrechnungen hätte belegt werden sollenc Der Beklagte habe auch wiederholt geäußert, die Klägerin müsse nur das bezahlen, was er selbst bezahlt habe» Zur Frage eines etwaigen Formverstoßes weist die Klägerin darauf.hin, daß die Parteien sich bei der Auflassung am 9, April 1952 und noch später über den Inhalt ihrer Abmachungen noch völlig einig gewesen seien«, Erst nachdem sie durch die Schätzung des Gutachters Stamm über das Verhalten des Beklagten aufgeklärt worden sei, habe sie am 31• August 1952 den Dienstvertrag mit ihm über seine Architektenlei- ; stung beim weiteren Ausbau des Hauses kündigen lassen» Der Beklagte hält ferner den ganzen Vertrag wegen Form-' Verstoßes für nichtig und erblickt in ihm auch einen Schein-vertrage Die Klägerin erachtet die Voraussetzungen dieser rechtlichen Beurteilung nicht für gegeben und weist noch auf Folgendes hins V; - Der Beklagte habe genau gewußt, daß sie das Geld aus dem Ausland erhalte und die erforderliche Devisengenehmigung zur Auszahlung von Sperrmarkguthaben nur bei Vorlage einer Kostenabrechnung erteilt werde, die ihr 'die Nachprüfung des' Kaufpreises ermöglichen würde. 1 o Bas Be ruf tings gerieht geht davon aus, der Kaufvertrag .vorn 9« April 1952 habe auch den im Zeitpunkt des Abschlusses erstellten Rohbau als wesentlichen Bestandteil des Grundstückes mit umfaßt«, Daraus leitet.es inr Hinblick darauf, daß der notariell beurkundete Kaufvertrag nur den Grund und Boden erfaßt habe, die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts wegen Verstoßes gegen 5_j51.3-.BGrB.. seien sowie, daß die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuche eingetragen:.;vworden sei« Dazu stellt es insbesondere fest, die Parteien seien sich auch über den Kaufpreis von 37 000 DM einig, gewesen, wobei, die Klägerin davon ausgegangen sei, die vom E:e}clagten erst vorzulegenden Rechnungen würden diesen ■ ’ Betrag^#el^gen^. sbo führt es außerdem aus, am Tage .der Aüflashunt^20< doO^t bezahlt, entsprechend der ^^!fVereinbaruiig ohne Datum” eine Eigentümergrundschujd bestellt diese an.den Beklagten abgetreten und am’17- Juli 1932 die restlichen 17 000 DM bezahlt *, Andererseits habe der Beklagte; Der ’’Vereinbarung ohne Datum” legt das Berirfungsger < rieht wesentliche Bedeutung bei und führt dazu aus; Dieses' Schriftstück sei von dem'zur Führung der Verhandlungen mit dem Käufer bevollmächtigten Vater des Beklagten (des Zeugen Inimobiliengeschäftsinhabers Leonhard entworfen und geschrieben worden* Der Beklagte habe seinen Inhalt jedenfalls gebilligt, wenn .er es persönlich der Klägerin als Lösung der au fge. Zur Bestätigung seiner Feststellungen verweist das Berufungsgericht auf die Durchführung der ’’Vereinbarung” «seitens beider Parteien* Den entgegenstehenden Aussagen >des Zeugen Leonhard W^f^ mißt es keine Glaubwürdigkeit bei1«. Von seinem persönlichfamiliären Interesse am Ausgang-des Verfahrens abgesehen verweist es auf sein Verhalten in dieser AngelegenheitAls. gewerbsmäßiger Immobiiienhändler habe er, so führt es aus, der Klägerin Rechnungen in Höhe von 37 000 DM zusammen ^ mit/dem Beklagten beschafft,- die das Bauobjekt zu dem Teil tiberfcj', haupt-mieht betroffen hätten, obwohl - er gewußt habe, daß die- $>. Mit Rücksicht daraufdaß die Aussagen des Zeugen durch die Vertragserfüllung der Parteien gedeckt würden, hält das Berufungsgericht auch eine Vernehmung des beugen für entbehrlich«, Architekten, der sich-auch mit Grundstücksgeschäften be-fasse und der personixch und geschäftlich auf das engste mit einem erfahrenen Immobilienhändler verbunden sei, seien die FormvorsChriften des § 313 BGB genau bekannt, Umso auffallender findet es, daß ein von dem Beklagten entworfener und durchgeführten Kaufvertrag über ein Grundstück derart umfassende Formmängel aufweise.» hätte ein "Dreh" gemacht werden sollen» Dazu käme, so führt' es aus, daß diese komplizierte Abwicklung zunächst gar nicht geplant gewesen sei» Die Angaben däs Zeugen A^[|daß 37 000 DM vereinbart worden seien,'-und zwar 20 000 DM sofort, 17 QQQ DM nach Freigabe von Sperrmark^uthaben durch die Bank Deutscher Länder, spreche ziemlich klar für die Vereinbarung eines Festpreises von 37 000 DM» Das Berufungsgericht ,sucht anschließend die Gründe zu erörtern, aus denen die Parteien kürz vor der Verbriefüng jene ’"Vereinbarung” führt das Berufungsgericht ausdaß im Zeitpunkt der Verhand-, lungen "und des Verkaufs die Errichtung des Rohbaus bereits’ abgeschlossen gewesen sei, eine Abrechnung der bisherigen Aufwendungen zu dieser Zeit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei und der von der Klägerin nach ihrer Behauptung er- strebte Erfolg einer Abrechnung auf Basis der tatsächlich^ Ausgaben ohne den kostspieligen Umweg über eine Grundschule offen gestanden hätte« Es möge sein5 daß ä,±e Klägerin auf wiederholte Äußerungen des Beklagten und seines Vaters vertraut habe.," da auch die Klägerin (so richtig) sich hätte sagen müssen, daß ein Architekt bzw» Immobilienhändler ein Grundstück mit einem halbfertigen Wohnhaus nicht ohne Gewinn nur gegen Erstattung der BaraufWendungen verkaufen werde 0 Aber dieses Vertrauen '(äer Klägerin) spräche wieder für einen festen Kaufpreis von 37 000 DM ohne den Vorbehalt nachträglicher Abrechnung« Beurkundung sei nicht von der Notwendigkeit einer Abrechnung, wohl aber von einem‘Kaufpreis von 37 000 UM die Hede gewesen, mit der "Vereinbarung” ohne Datum in Verbindung, so liege der Schluß nahe, daß mit der Tarnung des Kaufpreises als - Auslagen des Architekten für ein Baupro jekt der Klä- Abschließend führt- das Berufungsgericht zu dieser Frage auss Die Klägerin trage die volle Beweislast für ihre klage-begründende Behauptung, die unbestritten vertragsgemäß bezahlten 37 000 DM seien nicht fester Kaufpreis, sondern Vorausleistung und auf Grund von bauüblicher Rechnungslegung ab zurechnen *Mneklare-P hierüber habe sie nicht vorlegen können* Die Umstände sprächen mit • großer Wahrscheinlichkeit für einen. Festpreis * Damit liege kein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin vor, daß er nach der Lebens erfahrung praktisch der Gewißheit gleich komme* Das Verlangen der Klägerin nach Rechnungslegung und Erstattung eines eventuell sich ergebenden Diffefehzbet rags sei daher auf Grund Vertrags nicht begründet* ; Richtig sei) daß der Beklagte nicht etwa aus Gefälligkeit, sondern auf Grund vertraglicher Verpflichtung der Klägerin hätte Rechnungen vorlegen müssen, die.er bzw» sein Va-, ter selbst mit 37 000 LM beziffert hätten* Die Klägerin hättä weiter daraus den Schluß ziehen können, daß ihr mittels dieser Unterlagen, die hätten echt sein und das Kauf-pbjekt betreffen müssen, eine Nachprüfung der Höhe des Kaufpreises ermöglicht würde* Es fehle aber, daß die Höhe des / J . . - ,<s DM ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten des Beklagten zu , kaufen und hätte Rechnungen nur verlangt,- um von der Bank das benötigte Kapital zu bekommen* Daher sei sie nicht ge-schädigt, wenn eine nachträgliche Überprüfung ergebe, daß. hauptung der Klägerin bestätigt, es,sei kein Festpreis von 37 000 DM vereinbart worden, der Beklagte habe von der Klägerin nur soviel zu fordern, als er selbst für den Bau ausgegeben hätte und er müsse nach Rechnungslegung einen seine AufWendungen übers teigenden Betrag zurückzahlenDie Revision, ist daher der Ansicht, schon auf Grund dieser Aussage hätte das Berufungsgericht in Verbindung mit der "Vereinbarung” ohne Datum eine Feststellung im Sinne* der Behauptung der’ Klägerin treffen müssen« nicht entgegen,: äaß nach der späteren Aussage des Zeu^ j .gö»* bei der ersten^Öihandstücksbesichtigung daä Wort ”Kauf-;preist nicht gefallen-, sonäprnfeinfach einNlU'ti*äg von 37 000 i DM genannt worden war» Wenn “das Berufungsgericht andererseits die Ab re e hnungs v e re inb aru ng ,dahin würdigt", .daß sie für Dritte^ bestimmt.„gewesen--sei,;Jhaß;sie nämlich dazu dienen Danach soll der Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Forderung der Klägerin auf Rechnungslegung zur Festsetzung des wahren Kaufpreises geäußert haben, 1?die Klägerin müsse für den Bau nur das bezahlen, was er selbst bezahlt habef’> Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit\die Beweise nicht erschöpft habe« Es hält die Vernehmung dieses. der Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin Reef, nungsbelege im-Betrage von 37 000 DM für einen besonderen Zweck vorzulegen, ohne daß die Rechnungslegung zu einer endgültigen Bestimmung des Kaufpreises Hatte führen sollen, wird die Feststellung auf Grund der Aussage des Zeugen Mt!HHfc dem Vortrag der Klägerin nicht voll gerecht» Das Übergehen dieses Beweisantrages ist auch nicht deshalb,, zu billigen, weil das Berufungsgericht S H des angefochte^ nen Urteils ausspricht, es möge sein, daß die Klägerin auf wiederholte Äußerungen des Beklagten und seines Vaters,, vertraut habe, sie müsse nur das bezahlen, was der Beklagte selbst für das. Objekt habe bezahlen müssen» Damit untere stellt indessen das Berufungsgericht nicht das Beweisthema im Sinne einer rechtsgeschäftlich erheblichen Erklärung; mit der der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin gerade auf ihr Verlangen nach Rechnungslegung zwecksBestimmung des Kaufpreises geantwortet hat» Vielmehr führt es aus ? es bestünden erhebliche Bedenken, ob darin eine bindende Er- • klärung des Beklagten liege„ Damit zieht es aber die von der Klägerin behauptete Bedeutung der Beweisfrage nur in Zweifel; ohne das Gegenteil abschließend festzustellen« Auf die Vernehmung des Zeugen hätte es daher auch aus diesem Grunde nicht verzichten dürfen,, - ' Die Revision rügt hier Verletzung -des § 159 ZPO, weil das Berufungsgericht seinen Argwohn deh Parteien nicht iriitgeteilt und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte« Auf Befragen hätte die Klägerin dargelegt? Die T4 Revision macht .weiter geltend, mit dem Tatbestand stehe der ungünstige Schluß des Berufungsgerichts in Widerspruch, ; den es daraus zieht, daß die Klägerin von der Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch gemacht habe, die Belege zu überprii fen= Als unvereinbar mit dem Tatbestand sieht sie ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte sei niemals als Architekt für die Klägerin tätig gewesen. auch keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, daß die Klagansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung zu rechtfertigen seien, wenn das Berufungsgericht nicht einen unrichtigen .Tatbestand'seiner Beurteilung zugrunde gelegt hätte . Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, seine Beurteilung in preisrechtli-.cher Hinsicht zu überprüfen« Durch die Grundstückspreisverordnung ist nicht eine unzulässige Preisvereinbarung geheilt worden, solange der Preisetop noch für bebaute Grundstücke galta Die Heilungswirkung dieser Verordnung bezieht sich : vielmehr auf das von der Preisbehörde für zulässig erklärte Entgelt (§ 2) oder auf .das gegenüber der wirklichen Verein--, barung zu niedrig beurkundete Entgelt (§ 4), falls dieses preisrechtlich zulässig ist» Zur ersten. Denn die Parteien würden, falls das Berufungsgericht nicht zu völlig neuen tatsächlichen Feststellungen gelangen sollte, nicht das Ziel verfolgt haben, einen falschen Kaufpreis in der Notariatsurkunde erscheinen zu lassen, Zwar stellt das Berufungsgericht fest, dem Beklagten seien als Architekten, der sich auch mit Grundstücksgeschäften befasse und der persönlich und geschäftlich auf das engste mit einem erfahrenen Immpbilienhändler verbunden sei, die Formvorschriften des § 313 BGB genau bekannt gewesen» Daher wird kaum davon auszugehen sein, der Beklagte könnte in Verkennung der gesetzlichen Regelung angenommen haben, das ' Gesamtgeschäft in einen Grundstückskauf des Baugrunds und inV ein besonderes Geschäft über den von ihm (dem Beklagten) stellten Rohbau auf gliedern zu können,, Auf Seiten der Kiä~ gerin wird aber eine solche Annahme selbst dann nicht ohne!
V ZR 2/55 Verkündet am 27. Juni 1956 Hoffmeister? Justizange-stellter als Urkundsbe-amt er der Geschäftsstelle / Im Hamen des- Volkes In dem Rechtsstreit . der Ehefrau Elise Hl Isträße geb« ♦ in N< Klägerin, Berufun|sklägerih und Bevisionsklägerin* - Prozeßbevollmäehtigter:~|teehtsahwait Br, * v gegen den Architekten Joachim Wi ;in m Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten, -• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Istraße ,*v . t $** * ' \ ? hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1956 unter Mitwirkung der Bunde richter Schuster, Br, Oechßler* Br, Großmann? Br, Spieler und'Bi*. Rothe •< y. y.", • l; • '-Y:-' v:Y:Y:Y;Y;-Y;y^ Y Y/Y: ' YkY; /::,Y '• Y "V- : 'A •' . Y,.'." '■ für Recht erkannt: **• Auf die Revision wird das Urteil des 3- Zivilsenats, des Oberlandesgerichts Nüritberg vom 26. Oktober 1954 aufgehoben* Bie Sacfeewird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Reqhts wegen Tatbestands •Der Beklagte verkaufte der damals unverheirateten Klägerin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9« April 1952 .sein als Bauplatz bezeichnetes Grundstück Plan Kr tfl/ der-Gemarkung Großreuth bei Schweinau (eingetragen im Grund buch des Amtsgerichts Nürnberg für I Band|p6 Blatt m 2) in einer Größe von ,519 Quadratmeter für 5?75 DM je Quadratmeter -* insgesamt für 1 -946? 25 DMo Die Klägerin verpflichtete sich ferner, dem Beklagten die von ihm bezahlten Vermessungskosten,-Anschlußgebühren für Gas, Wasser und'Kanal zu 656 DM sowie d.ie' Kanalbenutzungsgebühren zu vergüten -Der Beklagte’trat ,der Klägerin außerdem‘ein Guthaben von 900 DM bei der Sparkasse ..der'Stadt Nürnberg ab, mit dem er Sicherheit für die Straßenhersiellungskösten geleistet hat- , ' h s , ,, -r te, wofür dfe-.Klägerin'sich zur Zahlung, weiterer 900 DM Verpflichtete -■* ' ■> ' ■ Die Parteien erklärten im Vertrag auch die Auflassung 'des Grundstücksi . r- ; . Zur Zeit .des.-Vertrags Schluss es- hatte der Beklagte .auf ,,d,ejm^Ga^^ begonnen, das :;:ilffÄüy;: t:j r:.U;:.: 1 :; 1:) t;-iii ' G' -.Ü'iX ((•' • 1 '- ,/ Beklagten ... 20 .000 DM.bar:.: Der. Beklagte, bestätigte den Empfang dieser V .und weiteren ausgelegten Rechnungen betr.- Neubau Paracel- .' ifjsu s straß eSli>|^Rest Ivo ni^VlQOO/,^ gerin auf dem bis dahin.in Abt III unbelasteten Grundstücke' eine Mgentümerbriefgrundsehuld über 17 000 DM eintragen üE:hdldh?ätisf&/-ä bezahlte sie diese 17 000 IM an den Beklagten-,der über sie "für aus-tgSligten (Bäträg:'.für7:Bäuarbeiteh -Neütäd: Hothenburger Straße" /^ittterfi1?; ' , iGf;: ' .,di' Am 20, August 1952 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragene Fach der Darstellung der Klägerin hätten die Parteien nur das Grundstück ohne den Rohhau zu dem, Gegenstand des Kaufvertrages machen wollen und hätte der ftohhau gegen Bezahlung der bisherigen, durch Rechnungen belegten Auslagen des Beklagten in der Art weitergeführt werden.sollen, daß sie, Klägerin, von Anfang an als Bauherrin anzusehen gewesen wäre Keinesfalls, so trägt sie .weiter vor, sei ein fester Preis von 37 000 DM für den Rohbau vereinbart und etwa ausgemacht worden, der Beklagte solle nur proforma Rechnungen über diesen Betrag verlegen«, Der Beklagte habe diese,Abmachungen vor der Beurkundung des Vertrages.fixiert und ihr, Klägerin, als undatierte "Vereinbarung” vorgelegt, die ...sie unterschrieben habe« Wegen seiner Unterschrift habe er sie immer wieder ver-trösteto Demgemäß hätte der Beklagte nach Zahlung der 17 000 D$L die bezahlten Handwerkerrechnungen für den Rohbau als Unterlage zur Errechnung des Gesamtpreises von 37 000 DM übergeben sollen, der durch die Grundstückskosten laut notariellem Vertrag und die Handwerkerrechnungen hätte belegt werden sollenc Der Beklagte habe auch wiederholt geäußert, die Klägerin müsse nur das bezahlen, was er selbst bezahlt habe» Er habe ihr zwar dann auch Rechnungen und Quittungen im Betrage von 35 503,75 DM übergeben, die zusammen mit dem Kaufpreis für den Bauplatz und die Nebenkosten in Kühe von 3 496,25 DM den vorausbezahlten Betrag von 37 000 DM belegten, Diese Unterlagen seien nicht vollständig, entsprächen nicht der Verdingungsordnung für Bauleistungen, bezögen sich teilweise auf andere Bautencoder seien überhaupt gefälscht 0 Eine Prüfung durch Fachleute sei an Hand dieser Unterlagen nicht möglich, Fach der Schätzung des Sachverständigen Stamm sei der Preis für den Rohbau erheblich übersetzt0 Da sie, Klägerin, mit ihrer Vorleistung von 37 000 DM die Äv -V hA nachweisbaren Aufwendungen überzahlt habe, müsse ihr der Beklagte Rechnung legen und den Unterschied erstatten'»' Diese Ansprüche ergäben sich aus Vertrag, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung» Zur Frage eines etwaigen Formverstoßes weist die Klägerin darauf.hin, daß die Parteien sich bei der Auflassung am 9, April 1952 und noch später über den Inhalt ihrer Abmachungen noch völlig einig gewesen seien«, Erst nachdem sie durch die Schätzung des Gutachters Stamm über das Verhalten des Beklagten aufgeklärt worden sei, habe sie am 31• August 1952 den Dienstvertrag mit ihm über seine Architektenlei- ; stung beim weiteren Ausbau des Hauses kündigen lassen» Hach dem Vortrag des Beklagten.soll ein fester Kaufpreis von 37 OÖÖ PM vereinbart worden sein, der auch bezahlt worden sei» Der Beklagte will auc& nie von der Klägerin be-,, «auf tragt worden sein, für sie gegen Rechnungsnachweis ein ,;Haus zu erstellen, sondern den Bau für sich erstellt haben» Pie undatierte "Vereinbarung”, so behauptet ei* weiter, habe er weder diktiert noch gebilligt oder unterschrieben. Die Klägerin habe sich vielmehr an seinen Vater, den Immobiliengeschäftsinhaber Xeonhard gewandt, sie müsse ihrer Bank Rechnungen vorlegen,, um Geld zu erhalten„ Daraufhin habe sein Vater ohne seine Vollmacht die "Vereinbarung” p geschrieben, doch habe er, Beklagter, aus grundsätzlichen . Erwägungen die Unterzeichnung abgelehnt und auch später nicht zugesagt» Aus reiner Gefälligkeit habe er der Klägerin dann die geforderten Rechnungsbelege über 37 000 DM . vgegeben» Diese seien nicht gefälscht und es komme auch nicht darauf an, auf wen sie ausgestellt seien, da ledig-*, lieh .Belege über diesen Betrag gefordert worden seien, um Sperrmarkbeträge freizübekommen» Die Klägerin habe später v dem Finanzamt gegenüber* auch richtig 37 000 EM als Kaufpreis genannt und die Grunderwerbsteuer daraus bezahlt» Der Beklagte hält ferner den ganzen Vertrag wegen Form-' Verstoßes für nichtig und erblickt in ihm auch einen Schein-vertrage Die Klägerin erachtet die Voraussetzungen dieser rechtlichen Beurteilung nicht für gegeben und weist noch auf Folgendes hins V; - Der Beklagte habe genau gewußt, daß sie das Geld aus dem Ausland erhalte und die erforderliche Devisengenehmigung zur Auszahlung von Sperrmarkguthaben nur bei Vorlage einer Kostenabrechnung erteilt werde, die ihr 'die Nachprüfung des' Kaufpreises ermöglichen würde. Daraus gehe hervor, daß der Beklagte nur den Preis .verlangendürfe, der sich aus den nachweisbaren Rechnungsunterlagen ergebe-. Demgemäß hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, - ‘ • 'ihr über die von ihm verauslagten Baukosten in der im Bauwesen üblichen Form unter Beifügung VOB-maßiger ' ‘ Belege Rechnung zu legen, . und ' ' '■ i '■ . V-y-v:!" • ••.• • •• • ' . " - ■" ' - -vf den auf .Grund de? Berechnungen sich ergebenden Fehlbetrag,, der sich aus der Differenz von tatsächlichen Auslagen und empfangener Zahlung ergibt, an die.Klägerin zurückzuerstatten* /<\ .Der,Beklagte hat beantragte die Klage abzuweisen, * .Die Klage blieb im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Brf.olg, . \ . Mit. der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während der Beklagte ihr Rechtsmittel zurück-gewiesen haben will» Entseheidungsgründe: T-rm—ui" in —“-1—r ~rr ir~ ii* i ■«ir*iii,n-T i i m. , - i i-ry 1 o Bas Be ruf tings gerieht geht davon aus, der Kaufvertrag .vorn 9« April 1952 habe auch den im Zeitpunkt des Abschlusses erstellten Rohbau als wesentlichen Bestandteil des Grundstückes mit umfaßt«, Daraus leitet.es inr Hinblick darauf, daß der notariell beurkundete Kaufvertrag nur den Grund und Boden erfaßt habe, die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts wegen Verstoßes gegen 5_j51.3-.BGrB.. her, ^Diesen Mangel sieht es aber gemäß § 313 Satz 2 BGB dadurch als geheilt an, daß die Par-teien die Auflassung'erklärt hätten und'in diesem Zeitpunkt ; 4;üher den Inhalt ihrer gesamten Vereinbarungen einig gewesen V „.ff- - , ' seien sowie, daß die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuche eingetragen:.;vworden sei« Dazu stellt es insbesondere fest, die Parteien seien sich auch über den Kaufpreis von 37 000 DM einig, gewesen, wobei, die Klägerin davon ausgegangen sei, die vom E:e}clagten erst vorzulegenden Rechnungen würden diesen ■ ’ Betrag^#el^gen^. ;Bie;;.KlßgeM sbo führt es außerdem aus, am Tage .der Aüflashunt^20< doO^t bezahlt, entsprechend der ^^!fVereinbaruiig ohne Datum” eine Eigentümergrundschujd bestellt diese an.den Beklagten abgetreten und am’17- Juli 1932 die restlichen 17 000 DM bezahlt *, Andererseits habe der Beklagte; diese Zahlungen der Klägerin, ihre Abtretung der Grundschuld Bank übergeben«; Soweit'B^enken wegen desf"damals noch beste- henden Preisstops^bestehen sollten, v/ürde-'^in Verstoß kraft . ■ 'JA' •• • • -.Vv. vr«V.. ..... . der Verordnung über die.*Preisüberwachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen imtGruhdstückäverkehr vom 7» Juli 1942 WifW®4 (”Grundstückspreisveröränung”) keine Nichtigkeit des Vertrages aus1Ösenc 7 - . 2. Der ’’Vereinbarung ohne Datum” legt das Berirfungsger < rieht wesentliche Bedeutung bei und führt dazu aus; Dieses' Schriftstück sei von dem'zur Führung der Verhandlungen mit dem Käufer bevollmächtigten Vater des Beklagten (des Zeugen Inimobiliengeschäftsinhabers Leonhard entworfen und geschrieben worden* Der Beklagte habe seinen Inhalt jedenfalls gebilligt, wenn .er es persönlich der Klägerin als Lösung der au fge. taucht eh Schwierigkeiten übergeben habe, wie der Zeuge A^K^ bekundet habe» Durch .dessen Aussage werde auch der Einwand widerlegt, daß die Wirksamkeit von der Unterschrift des Beklagten abhängig sein sollte. Zur Bestätigung seiner Feststellungen verweist das Berufungsgericht auf die Durchführung der ’’Vereinbarung” «seitens beider Parteien* Den entgegenstehenden Aussagen >des Zeugen Leonhard W^f^ mißt es keine Glaubwürdigkeit bei1«. Von seinem persönlichfamiliären Interesse am Ausgang-des Verfahrens abgesehen verweist es auf sein Verhalten in dieser AngelegenheitAls. gewerbsmäßiger Immobiiienhändler habe er, so führt es aus, der Klägerin Rechnungen in Höhe von 37 000 DM zusammen ^ mit/dem Beklagten beschafft,- die das Bauobjekt zu dem Teil tiberfcj', haupt-mieht betroffen hätten, obwohl - er gewußt habe, daß die- $>. se Rechnungen einer Bank vorgelegt werden sollten, um die Auszahlung von Sperrmarkbeträgen zwecks Finanzierung des Kaufs zu ermöglichen. Dieses mit dem Geschäftsgebaren eines/ redlichen Kaufmanns nicht zu vereinbarende Verhalten recht-fertige. die Annahme, daß der Zeuge auch .das Gericht nicht , mit der Wahrheit bediene« Mit Rücksicht daraufdaß die Aussagen des Zeugen durch die Vertragserfüllung der Parteien gedeckt würden, hält das Berufungsgericht auch eine Vernehmung des beugen für entbehrlich«, ■tit 3 c Das Berufungsgericht,spricht weiter aus , einem tl; Architekten, der sich-auch mit Grundstücksgeschäften be-fasse und der personixch und geschäftlich auf das engste mit einem erfahrenen Immobilienhändler verbunden sei, seien die FormvorsChriften des § 313 BGB genau bekannt, Umso auffallender findet es, daß ein von dem Beklagten entworfener und durchgeführten Kaufvertrag über ein Grundstück derart umfassende Formmängel aufweise.» in der außergewöhnli- !,1 chen vr Rege lung sieht es den Verdacht- begründet , daß hier , - . - -4. - hätte ein "Dreh" gemacht werden sollen» Dazu käme, so führt' es aus, daß diese komplizierte Abwicklung zunächst gar nicht geplant gewesen sei» Die Angaben däs Zeugen A^[|daß 37 000 DM vereinbart worden seien,'-und zwar 20 000 DM sofort, 17 QQQ DM nach Freigabe von Sperrmark^uthaben durch die Bank Deutscher Länder, spreche ziemlich klar für die Vereinbarung eines Festpreises von 37 000 DM» Das Berufungsgericht ,sucht anschließend die Gründe zu erörtern, aus denen die Parteien kürz vor der Verbriefüng jene ’"Vereinbarung” ohne Datum geschlossen .und nur den Kauf eines unbebauten Grund-.l’ , stücks zur Beurkundung gebracht hätten, obwohl sie das Gegen- ; teil' gewußt, hätten» Insbesondere verweist es dabei auf die Fiktion der Parteien, wonach der Beklagte an sich von der - "k - ' J. ; * * Klägerin als Bäuherrin geschuldete Handwerkerrechnungen aus- /% gelegt habe (vgl "Vereinbarung” ohne Datum) und auf den ent- iZi sprechenden Wortlaut der Quittungen vom 9« April und 17- Juli 1952, 'während in Wahrheit der Beklagte selbst Bauherr, Auf-^ iV traggeber und Schuldner im eigenen Hamen gewesen sei. Bei diesem Sachverhalt hält es den Schluß für naheliegend, diese... ungewöhnliche Regelung sei nicht für die Parteien, sondern für Dritte bestimmt gewesen» Dafür spreche zunächst, so , ‘ / ' ri - - *< *’ führt das Berufungsgericht ausdaß im Zeitpunkt der Verhand-, lungen "und des Verkaufs die Errichtung des Rohbaus bereits’ abgeschlossen gewesen sei, eine Abrechnung der bisherigen Aufwendungen zu dieser Zeit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei und der von der Klägerin nach ihrer Behauptung er- v- -AV strebte Erfolg einer Abrechnung auf Basis der tatsächlich^ Ausgaben ohne den kostspieligen Umweg über eine Grundschule offen gestanden hätte« Es möge sein5 daß ä,±e Klägerin auf wiederholte Äußerungen des Beklagten und seines Vaters vertraut habe.," sie müsse nur das bezahlen, was der Beklagte selbst für das Objekt habe bezahlen müssen« Es bestünden zwar erhebliche Bedenken;, ob darin eine bindende Erklärung des' Beklagten liege? da auch die Klägerin (so richtig) sich hätte sagen müssen, daß ein Architekt bzw» Immobilienhändler ein Grundstück mit einem halbfertigen Wohnhaus nicht ohne Gewinn nur gegen Erstattung der BaraufWendungen verkaufen werde 0 Aber dieses Vertrauen '(äer Klägerin) spräche wieder für einen festen Kaufpreis von 37 000 DM ohne den Vorbehalt nachträglicher Abrechnung« .Bringe man die Aussagen des Zeugen Ackermann, bei der . Beurkundung sei nicht von der Notwendigkeit einer Abrechnung, wohl aber von einem‘Kaufpreis von 37 000 UM die Hede gewesen, mit der "Vereinbarung” ohne Datum in Verbindung, so liege der Schluß nahe, daß mit der Tarnung des Kaufpreises als - Auslagen des Architekten für ein Baupro jekt der Klä- gerin die Voraussetzungen für eine möglichst rasche Freigabe -und Auszahlung eingefrorener Sperrmarkguthaben hätten, geschaffen werden sollen« An eine etwaige Änderung des Kaufpreises von 37 000 IM sei aber nicht gedacht gewesen, die vereinbarungsgemäß vom Beklagten vorzulegenden Rechnungen hätten den Anforderungen der Bank Genüge leisten, nicht aber den f esten Kauf preis verändern s ollen« Unters trichen werde dieses Ergebnis dadurch, daß die vom Beklagten und se nemWater zusammengestellten (richtigen und falschen) Rech-: nungsbelege der Klägerin erst übergeben worden seien, als ; ; n diese zusammen mit dem Beklagten die Bank aufgesucht habe« Vorher habe die Klägerin diese Rechnungen weder eingesehen . noch geprüft« ~ ; Abschließend führt- das Berufungsgericht zu dieser Frage auss Die Klägerin trage die volle Beweislast für ihre klage-begründende Behauptung, die unbestritten vertragsgemäß bezahlten 37 000 DM seien nicht fester Kaufpreis, sondern Vorausleistung und auf Grund von bauüblicher Rechnungslegung ab zurechnen *Mneklare-P hierüber habe sie nicht vorlegen können* Die Umstände sprächen mit • großer Wahrscheinlichkeit für einen. Festpreis * Damit liege kein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin vor, daß er nach der Lebens erfahrung praktisch der Gewißheit gleich komme* Das Verlangen der Klägerin nach Rechnungslegung und Erstattung eines eventuell sich ergebenden Diffefehzbet rags sei daher auf Grund Vertrags nicht begründet* ; 4» D,as Berufungsgericht versagt der Klage auch den Erfolg, soweit sie. auf unerlaubte Handlung, oder etwa positi- , ' : "V ? ' ' - '•*' f' ' <*- ve Vertragsverletzung gestützt werde und^ führt dazu auss w ii: I I 'S| I V l : .$%• j I /v j 1 i >w ' ' y vL'* :Ä- Richtig sei) daß der Beklagte nicht etwa aus Gefälligkeit, sondern auf Grund vertraglicher Verpflichtung der Klägerin hätte Rechnungen vorlegen müssen, die.er bzw» sein Va-, ter selbst mit 37 000 LM beziffert hätten* Die Klägerin hättä weiter daraus den Schluß ziehen können, daß ihr mittels dieser Unterlagen, die hätten echt sein und das Kauf-pbjekt betreffen müssen, eine Nachprüfung der Höhe des Kaufpreises ermöglicht würde* Es fehle aber, daß die Höhe des / J . Preises im Verhältnis der Parteien von der Höhe der tatsächlichen, Aufwendungen abhängig gemacht worden sei» Die Klägerin^ \":§aei entschlossen gewesen, das Objekt zu dem Preise von 37 000^ . - ,<s DM ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten des Beklagten zu , kaufen und hätte Rechnungen nur verlangt,- um von der Bank das benötigte Kapital zu bekommen* Daher sei sie nicht ge-schädigt, wenn eine nachträgliche Überprüfung ergebe, daß. llli ~ 11 - sie einen überhöhten Preis bezahlt habe» Paß die Umstande'*' für einen derartigen Entschluß der Klägerin sprächen? sei . bereits auegeführto Sperrmarkguthaben seien Anfang 1952 nur schwer im Inland freizu demachen gewesen und der Wert der Sperr-! mark- sei demgemäß wesentlich geringer anzusetzen gewesene Wenn es also der Klägerin gelungen sei,, ihren Grundstücks-' kauf durch Freigabe von Sperrmark zu finanzieren, so sei* ihr der Kauf wesentlich billiger als bei Zahlung mit nicht blockierten Vermögenswerten gekommen«, Sie-, hätte ein sonst nicht greifbares Vermögen realisieren können, weshalb eine gewisse-vGroßzügigkeit durchaus verständlich erscheine und die eigenartige: Beschaffung der Bankunterlagen ihre natürliche -Erklärung finde« , ' ■; C ;1| '' IIo Pie Revision hält die §§ 133, 157,., 242, 276, 823 sowie 826 BGB für verletzt und erhebt Verfahrensrügen aus §§ 139 und 286 Z?0C ' / III -V, ' ;i)ie Revision meint, das Berufungsgericht stelle den Inhalt des gemäß § 313 Satz 2 BGB gültig gewordenen mündlichen Vertrags rechtsirrtümlich fest*, > * •ii Bl fni Hach ihrer Auffassung hat der Zeuge die Be- hauptung der Klägerin bestätigt, es,sei kein Festpreis von 37 000 DM vereinbart worden, der Beklagte habe von der Klägerin nur soviel zu fordern, als er selbst für den Bau ausgegeben hätte und er müsse nach Rechnungslegung einen seine AufWendungen übers teigenden Betrag zurückzahlenDie Revision, ist daher der Ansicht, schon auf Grund dieser Aussage hätte das Berufungsgericht in Verbindung mit der "Vereinbarung” ohne Datum eine Feststellung im Sinne* der Behauptung der’ Klägerin treffen müssen« Diese Rüge ist nicht begründete» Die Würdigung dieser Aussage ist tatrichterliche Aufgabe und daher in diesem Rechtszuge nur beschränkt nachprüfbare Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor* Entgegen der Auffassung der Re- vision hat der ZeugetAi^HHp die Behauptungen ,der Kläge-rin nicht eindeutig bestätigt» Insbesondere ist"seihen An- die Parteien könnten sich auf einen festen Kaufpreis geei-.nigt haben« Wohl hat der Zeuge die- AbrechnpngsVereinbarung bestätigt ? doch, hat er ihre rechtliche /Dpjteütühg nicht mit Bestimmtheit angeben können» So hat .er aus gesagt , ir- gendeine Vereinbarung darüber, was bei; “dieser Reehnuhgsle- v gung mit einem überschießenden ©der-^u geringen Betrag werden sollte, sei dabei;;nicht get-^ffen^wpa^eÄ|^ln;:'ahderem Zu-sammehhang hat er erklärt, er haltet t#;für •* S&Säiverstand-lick/ daß der Verkäufer hinsichtlich des Kaii^reises Rech-hühg zu legen :häbei;WehV'^6i?'Zeüge spdann' bei -Seined ersten * » f. ' ' ' , ' * s ' t' ' \ f-.'C s .Vernehmung wiederholt von der Vereinbarung bzw* Nennung eines Kaufpreises von 37 000 DM zu verschiedenen Zeitpunkten der VerWndlun^gen^gesprochene hat, so hat das Berufungs-gericht mit Recht'; sich dadurch gehindert gesehen, die Ver^ , einbarung eines;;^ttchnungspreises. festzustelleh0 Dem steht' i aühh. nicht entgegen,: äaß nach der späteren Aussage des Zeu^ j .gö»* bei der ersten^Öihandstücksbesichtigung daä Wort ”Kauf-;preist nicht gefallen-, sonäprnfeinfach einNlU'ti*äg von 37 000 i DM genannt worden war» Wenn “das Berufungsgericht andererseits die Ab re e hnungs v e re inb aru ng ,dahin würdigt", .daß sie für Dritte^ bestimmt.„gewesen--sei,;Jhaß;sie nämlich dazu dienen „ ' t < S, ' " * *«* » , ' > «r * spllte, der Klägerin Unterlagen für ihre Bank zur Freimachung eines.Guthabens zu schaffen, so zwinge die auf keiner ein-, \keitlichen Linie liegenden Angaben. des Zeugen 3e~ *.« ^Senfälls nicht zur Annahme der gegenteiligen Behauptung der Klägerin? erst die Abrechnung hätte den Kaufpreis -endgültig. bestimmen sollen» Das gilt auch für die Bekundung des Zeugen bei seiner zweiten Vernehmung, der Vater des Beklagten habe bezüglich der 37 000-DM gesagt, es seien seine Kosten,' die er bis jetzt hineingesteckt habe,' er wolle lediglich diese Kosten wieder haben» Auch diese Äußerung ist mehrdeutig» Sie konnte die Zählungspflicht der,Klägerin begrenzen, Ebenso konnte sie aber auch nur eine allgemeine Begründung für die Hohe eines fest vereinbarten Kaufpreises bil--den» ; ! - In dieser Beziehung ist die Behauptung der Klägerin, die in das Wissen des Zeugen gestellt ist, bestimme ter gefaßtp. Danach soll der Beklagte selbst im Zusammenhang mit der Forderung der Klägerin auf Rechnungslegung zur Festsetzung des wahren Kaufpreises geäußert haben, 1?die Klägerin müsse für den Bau nur das bezahlen, was er selbst bezahlt habef’> Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht insoweit\die Beweise nicht erschöpft habe« Es hält die Vernehmung dieses. Zeugen deshalb für entbehrlich, weil es die Aussage des, Zeugen A^m^ trotz der entgegenstehenden -Bekundung des Zeugen Leonhard für beweiskräftig an- sieht a ‘ Da aber das. Berufungsgericht lediglich davon ausgeht,. der Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin Reef, nungsbelege im-Betrage von 37 000 DM für einen besonderen Zweck vorzulegen, ohne daß die Rechnungslegung zu einer endgültigen Bestimmung des Kaufpreises Hatte führen sollen, wird die Feststellung auf Grund der Aussage des Zeugen Mt!HHfc dem Vortrag der Klägerin nicht voll gerecht» Das Übergehen dieses Beweisantrages ist auch nicht deshalb,, zu billigen, weil das Berufungsgericht S H des angefochte^ nen Urteils ausspricht, es möge sein, daß die Klägerin auf wiederholte Äußerungen des Beklagten und seines Vaters,, vertraut habe, sie müsse nur das bezahlen, was der Beklagte selbst für das. Objekt habe bezahlen müssen» Damit untere stellt indessen das Berufungsgericht nicht das Beweisthema im Sinne einer rechtsgeschäftlich erheblichen Erklärung; mit der der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin gerade auf ihr Verlangen nach Rechnungslegung zwecksBestimmung des Kaufpreises geantwortet hat» Vielmehr führt es aus ? es bestünden erhebliche Bedenken, ob darin eine bindende Er- • klärung des Beklagten liege„ Damit zieht es aber die von der Klägerin behauptete Bedeutung der Beweisfrage nur in Zweifel; ohne das Gegenteil abschließend festzustellen« Auf die Vernehmung des Zeugen hätte es daher auch aus diesem Grunde nicht verzichten dürfen,, - ' -Die vorstehenden Gründe nötigen zur Aufhebung des Berufungsurteils.*.' - IV, ' Die Revision greift weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts. an, die Parteien hätten mit der außergewöhn^ liehen Gestaltung des Grundstücksgeschäftes einen “Dreh11 machen wollen? um unter unwahrer Darstellung? insbesondere be-, züglioh der.Stellung der Klägerin als Bauherrin? sonst . nicht verfügbare Sperrmarkbeträge von einem Bankkonto unter Gewinn freizubekommen. Die Revision rügt hier Verletzung -des § 159 ZPO, weil das Berufungsgericht seinen Argwohn deh Parteien nicht iriitgeteilt und ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte« Auf Befragen hätte die Klägerin dargelegt? daß es sich um ein völlig legales Darlehnsge- * schäft gehandelt habe» Die Revision verweist ferner darauf?, daß das Berufungsgericht das ganze System der Vertragsge- \ ; staltung.und Sicherung als ein Anzeichen besonderer Geschäfts gewandtheit und Raffiniertheit bezeichnet« Sie rügt? dabei sei nicht beachtet? daß die Klägerin gesebäftsungewandt sei? -und nicht geprüft? ob ihr deshalb eine bewußte Mitwirkung an einer solchen Gestaltung zuzutrauen sei oder ob sie nur ein Opfer des geschäftstüchtigen Beklagtet: geworden, sei. Die T4 Revision macht .weiter geltend, mit dem Tatbestand stehe der ungünstige Schluß des Berufungsgerichts in Widerspruch, ; den es daraus zieht, daß die Klägerin von der Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch gemacht habe, die Belege zu überprii fen= Als unvereinbar mit dem Tatbestand sieht sie ferner die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Beklagte sei niemals als Architekt für die Klägerin tätig gewesen. Es bedarf keiner Bescheidung dieser Rügen* n i, nachdem die vorstehende Prüfung unter MI zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat. Die erneute Verhandlung izn zweiten Rechtszuge wird der Klägerin-' Gelegenheit geben, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen bzw. die ihrer Ansicht naGh unzutreffende Annahme der tatsächlichen Vorgänge .klarzustellen. Aus dem gleichen.Grunde bedarf es hier ; , i auch keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, daß die Klagansprüche auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung und der unerlaubten Handlung zu rechtfertigen seien, wenn das Berufungsgericht nicht einen unrichtigen .Tatbestand'seiner Beurteilung zugrunde gelegt hätte . • . ' ' 1111®^ Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, seine Beurteilung in preisrechtli-.cher Hinsicht zu überprüfen« Durch die Grundstückspreisverordnung ist nicht eine unzulässige Preisvereinbarung geheilt worden, solange der Preisetop noch für bebaute Grundstücke galta Die Heilungswirkung dieser Verordnung bezieht sich : vielmehr auf das von der Preisbehörde für zulässig erklärte Entgelt (§ 2) oder auf .das gegenüber der wirklichen Verein--, barung zu niedrig beurkundete Entgelt (§ 4), falls dieses preisrechtlich zulässig ist» Zur ersten. Voraussetzung fehlen hier tatsächliche Feststellungen,* Die preisreehtliehen Bedenken würden aber dann ausgeräumt sein, wenn der Preisbe^ hörde das wahre Entgelt bekanntgeworden sein sollte, ohne deren Mitwirkung der Eigentumswechsel im Grundbuch nicht verlautbart worden wäre* Dagegen würde v hier kein Kaum für die Anwendung des § 4 derGrundstückspreisverordnung seine Sollte die erneute BerufungsVerhandlung ergeben, daß die Parteien die ungewöhnliche Vertragsgestaltung gewählt haben, um die Genehmigung der Devisenstelle unter Verschleierung des wahren Sachverhalts zu erreichen, dann würde zwar der Umstand, daß nicht die Preisstelle getäuscht werden sollter kein Hinderungsgrund gegen die Anwendung dieser Vorschrift sein (BGHZ 11, 90 /98 unten/)« Dagegen würde es hier/an der Täuschungsabsicht im Sinne des Vorsatzes (BGHZ 7, 301 /3027) fehlen. Denn die Parteien würden, falls das Berufungsgericht nicht zu völlig neuen tatsächlichen Feststellungen gelangen sollte, nicht das Ziel verfolgt haben, einen falschen Kaufpreis in der Notariatsurkunde erscheinen zu lassen, Zwar stellt das Berufungsgericht fest, dem Beklagten seien als Architekten, der sich auch mit Grundstücksgeschäften befasse und der persönlich und geschäftlich auf das engste mit einem erfahrenen Immpbilienhändler verbunden sei, die Formvorschriften des § 313 BGB genau bekannt gewesen» Daher wird kaum davon auszugehen sein, der Beklagte könnte in Verkennung der gesetzlichen Regelung angenommen haben, das ' Gesamtgeschäft in einen Grundstückskauf des Baugrunds und inV ein besonderes Geschäft über den von ihm (dem Beklagten) stellten Rohbau auf gliedern zu können,, Auf Seiten der Kiä~ gerin wird aber eine solche Annahme selbst dann nicht ohne! weiteres'auszuschließen sein, wenn die erneute Berufungs-verhändlung die Auffassung bestätigen sollte, daß die Klägerin es veranlaßt oder dabei mitgewirkt hat, die Bank wegen Freigabe eines Sperrmarkguthabens zu täuschen«. Eine übereinstimmende Täuschungsabsicht beider Parteien mit dem Ziele, die Höhe des Kaufpreises zu verschleiern, würde auch * < a iy ' dann jedenfalls nicht im Sinne des § 4 der Grundstücks-Preisverordnung festzustellen sein» VI o "Demgemäß ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen» Pabei ist'1 dem Berufungsge-• rieht auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragene Schuster Pr, Oechßler Pr. Großmann Pr, Spieler Rothe ■/_; ;; '••• ff- --v-’ ; " ' • •••