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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiessn, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. MBie erfolgte Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Stelle, die das Reichsdarlehen für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, unverzüglich unter eingehender Barlegung des Sachverhalts mitzuteilen. Biese entschei det nach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschließung des Rechts weges endgültig darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt«* Ber Regierungspräsident in stadt wies den Einspruch der Kläger gegen am 9« April 1946 ohne Begründung zurück, r Kläger wurde erklärt, die Kündigung afund einer Rundverfügung der deutschen Rend es Hessen vom 24* September 1945, die latt für das Land Hessen vom 15. den Beklä des ist Im März 1950 haben die Kläger Klage erhoben und Antrag gestellt, festzustellen, dass die von der gten am 9. Es hat c en Rechtsweg für zulässig erklärt und ausgesprochen, nur eine Verletzung der vertraglichen Pflichten könne die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen» Eine solche sei nicht behauptet worden, die Kündigung sei daher unwirksam» Es führt dazu aus, der Siedlungsvertrag* der die Grundlage der Klage bilde, sei ein privatrechtlicher Vertrag, und für bürgea'liche Rechtsstreitigkeiten sei der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG grundsätzlich zulässig. Nach deren §§ 3 u 4 würden Streitigkeiten über Kündigungen Unter Ausschluss des Rechtswegs durch die untere Verwaltungsbehörde entschiedene § 3 der genannten allerdings später ausser Kraft gesetzt und die Zulässigkeit der Kündigung sei neu geregelt worden. Es frage sich nur noch, ob dadurch, dass die Kündigung von der Verwaltungsbehörde endgültig genehmigt worden sei, auch der ordentliche Rechtsweg für die Prüfung der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen worden sei, obwohl. Das sei zu bejahen, denn die Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsschutz seien lediglich ein Ersatz der Bestimmungen des § 3 KGO. Die Revision macht dagegen geltend, da eine der 1 Abs 2 der Verordnung vom 23« Mai 1942 aufgeführ-usnahmen unstreitig nicht vorliege, sei die KÜndi-der Beklagten vom 9» Januar 1946 keine Kündigung ie Entscheidung des Regierungspräsidenten über den ruch der Kläger keine Entscheidung der Verwaltungs-e im Sinne dieser Verordnung» Die Kündigung und ich ihr anschliessende Verfahren lägen vielmehr rhalb des Rahmens dieser Verordnung und dürften ihren Bestimmungen überhaupt nicht beurteilt werden, Segen diese Ausführungen bestehen zwar Bedenken, im Ergebnis ist aber der Rüge ein Erfolg nicht zu versagen» Bereitstellung von Kleingärten Lten ist, bestimmt, dass die Kleingarten- und KLein-andordnung vom 31 * Juli 1919 (KGO) Anwendung fin-ler Inhalt dieser Vorschrift gibt zu Zweifeln Anlass, e nichts darüber besagt, auf welche Fälle die Klein-- und Kleinpachtlandordnung Anwendung findet, müß-rein wörtlicher Auslegung geschlossen werden, dass Drstädtische Kleinsiedlungen und für Kleingärten echtsgrundlage für die.gesamte sachliche Regelung jir das Verfahren in der Kleingarten- und Kleinpacht-dnung zu finden sei, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. schaftlichenrBeziehungen zwischen dem Träger von Kleinsiedlungen und dem Siedler einerseits und dem Ausgeber von Kleingärten und d em Kleingärtner andererseits sind durchaus verschieden, insbesondere da eine Kleinsiedlung einen vie], grösseren Wert hat und von ganz anderer Bedeutung für ( ie iebensgrundlage einer 'Siedlerfamilie ist als ein Kleingarten« Die Bestimmungen des Klein-gartenrechts werden dieser grösseren Wichtigkeit der Kleinsiedlung nicht in ausreichendem Maße gerecht« I, 3:43) und .von 15- Dezember 1944 (RGBl I, 345) zu der Verordnung des Reichsarbeitsministers über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechliche Vorschriften in der vom Reiohswohnungskommissar bekanntgegebenen Fassung vom. HotVO,f kann auch nicht angenommen werden, dass diese Bestimmung sich darauf beschränkt, eine weitere Möglichkeit der Lmdbeschaffung zu geben« Aus dem Runderlass des Reich3arbeitsministers vom 14. Oktober 1931 (RGBl I, 537), die erst durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. I, 233) durch den Wegfall der Worte "für Erwerbs-t abgeändert wurde, war noch von Bereitstellung "Kleingärten für Erwerbslose" die Rede und in dem Rundschreiben des Reichskommissars für die vorstädti- Dezember 4 und Muster 3 a, abgedruckt in Reichs-937,1254) vertragliche Vereinbarungen vor-e, zu verschiedenen Zeiten in verschie-rungen, für den Fall der Kündigung- einer eile ein bestimmtes Verfahren vorsahen, ^setzlich vorgeschriebenen Verfahren bei von Kleingärten nicht übereinstimmte. Oktober 1934 zu dem Siedlungs-vert:*ag der Rechtsweg für die Frage des wichtigen Ktindi-gungcigrunds vertraglich ausgeschlossen werden konnte, da in dem Nachtrag zu dem Siedlungsvertrag vom 15. Oktober 1934 vereinbart war, dass die Stelle, die das Reichs-darlehn für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, «nach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschliessung des Rechts- Frage, Das Berufungsgericht hat in einem ähnlich gelagerangenommen, dass ein Ausschluss des Rechtswegs rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zulässig und lt gewesen sei (OLG Frankfurt a.M« vom 18. Das Berufungs-:ht hat in dem damals entschiedenen Fall die um-tene Frage (vgl das genannte Urteil und die Anmer-dazu von Lent in NJW 1949* 510), ob grundsätzlich drdentliche Rechtsweg durch Vereinbarung der Ver-s|parteien ausgeschlossen werden kann, dahingestellt en und hat die Frage nur für den gegebenen Fall , da es sich hier um das staatlich geförderte und ichtigte Siedlungswesen handle. Die Beklagte sei Tlräger des Siedlungsunternehmens als Treuhänderin Öffentlichkeit mit Befugnissen hoheitsähnlicher ausgestattet und unterstehe dabei der Aufsicht von erungssteilen. barung ausgesc Tat im vorlieg^ Denn es handel lauts des § 3 vom 15* Oktöbet wegs« Bas Ziel waltungsrechtsjv fung eines vol eines Rechtsstr vom 15* Oktober darlehn bewilll wichtiger Grün3 dieser Stelle hlossen werden kann, braucht aber in der nden Pall nicht entschieden zu werden* sich in Wirklichkeit trotz des Worthies Siedlungsvertrags idP des Sa.chtrags 1934 nicht'um einen Ausschluss des Rechts-des ordentliöhen Rechtswegs und des Ver-egs ist bei der Leistungsklage die Schaf-streckbaren Titels und, auch wenn es sich um eine Festst2llungsklage handelt, die Entscheidung eits. Nach § 3 des Siedlungsvertrags idP 1934 soll die Stelle, die das Reichs-gt hat, nur darüber entscheiden, ob ein zur Kündigung vorliegt. 57 £597, BayObstLG in NJW 1950., 909), und der ck «unter Ausschliessung des Rechtswegs« soll nur n, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden, die je er gesetzlichen Regelung zur Entscheidung berufen an ein solches Schiedsgutachten gebunden sind* Schiedsgutachterverträge werden allgemein aner-sie*bedürfen nicht der Form des § 1027 ZPO, und rlden äuf sie die Grundsätze des § 319 BGB entspre-angewendet (RGZ 152, 201 /£047)* Bine Feststel-darüber, wer die Stelle ist, die das Reichsdar-bewilligt hat, ist im Berufungsurteil nicht getroffen* Entscheidung über die Revision ist dies auch nötig, denn jedenfalls ist der ordentliche Rechtsulch vertraglich nicht ausgeschlossen* ei der weiteren Verhandlung des Rechtsstreits u prüfen sein, welche Bedeutung es hat, dass der i(ungspräsident den Einspruch der Kläger gegen die ung durch die Beklagte zurückgewiesen hat* Es sich insbesondere um die Frage, ob die Entschei* es Regierungspräsidenten ein Schiedsgutachten im

Zitierte Normen: § 13 GVG § 1027 ZPO
KleingartenVerordnungKleinsiedlungRGBlBestimmungKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

ZR 2/52
Verkündet an 20o März 1953 Hoffmeister, Justiz als Urkundsbeamter
1.	des Gärtner
2.	dessen Ehei in
2361
09*
/
angestellter
 der Geschäftsstelle
 Ini Namen des Volke In dem Rechtsstreit
s Heinrich SdP, rau Katharine	geh. Me!
OdflHft, OMzfpSa
•Kläger,
 Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	H0HI	GmbH,	vertreten	durch	die
 Geschäftsführer Paul Mi4HP und Johannes R^P, in
^ a. M.,
Beklagte,
 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V. Zi mündliche VerÜu Wirkung des S desrichter Br und Br. Piepe&brock
 yilsenat des Bundesgerichtshofs auf die andlung vom 30. Januar 1953 unter Mit-^natspräsidenten Br. fasche und der Bun-Hückinghaus, Br. Heck, Br. Oechßler
 für Recht erkannt:
AufIdie Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 25. Mai 1951 aufgehoben«.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiessn, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
•6f
 Tatbestand^
Bie Parteien schlossen am 1. Oktober 1934 einen Siedlungsvertrag, wonach die Kläger das Grundstück An d^^aW flk in DflHÜ-Süd erhalten sollten.Ber Vertrag ist in drei Teile gegliedert: I die Errichtung der Stelle,- ll die Verpachtung der Stelle, III die Übertragung der. Stelle im Erbbaurecht. Bie' Parteien Stander Verpachtungo Ber Vertrag wurde durch 5. Oktober 1934 geändert. Hier war vereinbart, dass las Pachtverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werdsn kann. Es heißt dann weiter:
den im Stadium Nachtrag vom 1
MBie erfolgte Kündigung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Stelle, die das Reichsdarlehen für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, unverzüglich unter eingehender Barlegung des Sachverhalts mitzuteilen. Biese entschei det nach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschließung des Rechts weges endgültig darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt«*
Mit Schreiben den Klägern w zu dem 30. (!) P Barmstadt-Ebei die Kündigung Auf Anfrage de erfolge auf G gierung des Le im Mitteilungsib 1945 veröffenl;
vom 9. Januar 1946 kündigte die Beklagte eigen politischer Tätigkeit in der HSBAP ejbruar 1946. Ber Regierungspräsident in stadt wies den Einspruch der Kläger gegen am 9« April 1946 ohne Begründung zurück, r Kläger wurde erklärt, die Kündigung afund einer Rundverfügung der deutschen Rend es Hessen vom 24* September 1945, die latt für das Land Hessen vom 15. Oktober licht sei.
 
den Beklä des ist
 Im März 1950 haben die Kläger Klage erhoben und Antrag gestellt, festzustellen, dass die von der gten am 9. Januar 1946 ausgesprochene Kündigung fciedlungsvertrags vom 1. Oktober 1934 unwirksam
 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und u.a. geltend gemacht, der Rechtsweg sei unzulässig,
 Däs Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat c en Rechtsweg für zulässig erklärt und ausgesprochen, nur eine Verletzung der vertraglichen Pflichten könne die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen» Eine solche sei nicht behauptet worden, die Kündigung sei daher unwirksam»
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen.
weis
 weis
töit der Revision erstreben die Kläger die Zurück* ulng der Berufung, die Beklagte beantragt Zurück-ig der Revision»
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Das Berufungsgericht hält für die von den Klägern erhobene Klage den Rechtsweg für unzulässig. Es führt dazu aus, der Siedlungsvertrag* der die Grundlage der Klage bilde, sei ein privatrechtlicher Vertrag, und für bürgea'liche Rechtsstreitigkeiten sei der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG grundsätzlich zulässig. Von dieser Regelung könnten gesetzliche Ausnahmen geschaffen werden.
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Dies sei durch
 des Reichspfäsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
 Finanzen und'- z (3. NotVO) Vom der Verordnung Siedlungen und I, 233) /Im fo Each § 13 der Siedlungen-die
 kleingartenrec be zwar die gr
 
den Vierten Teil der Dritten Verordnung
 ar Bekämpfung politischer Ausschreitungen 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537, 55») idF zur Änderung von Vorschriften über Klein-Kleingärten vom 26o Februar 1938 (RGBl Lgenden als ”3* NotVO” bezeichnet/" geschehen« (,3o NotVO” finde auf vorstädtische Klein-Kleingarten- und Kl einpachtland Ordnung
 vom 31. Juli: 1919 (RGBl S 1371) /Tm folgenden KGO/ Anwendung. Nach deren §§ 3 u 4 würden Streitigkeiten über Kündigungen Unter Ausschluss des Rechtswegs durch die untere Verwaltungsbehörde entschiedene § 3 der genannten
 allerdings später ausser Kraft gesetzt und die Zulässigkeit der Kündigung sei neu geregelt worden. Nach der Verordnung über Kündigungsschutz und andere ihtliche Vorschriften vom 23. Mai 1942 blei-’undsätzliche Unkündbarkeit der Pachtverträge über Kleinsiedlungen aufrechterhalten, in fünf Fällen könne aber* der Verpächter mit behördlicher Genehmigung kündigen, für die teils die untere, teils die höhere Verwaltungsbehörde zuständig sei. Gegen die Entscheidungen dei? unteren Verwaltungsbehörde sei Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Entscheidungen der höheren Verwaltungsbehörde seien endgültig.
Es frage sich nur noch, ob dadurch, dass die Kündigung von der Verwaltungsbehörde endgültig genehmigt worden sei, auch der ordentliche Rechtsweg für die Prüfung der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ausgeschlossen worden sei, obwohl. § 3 KGO ausser Kraft gesetzt worden sei. Das sei zu bejahen, denn die Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsschutz seien lediglich ein Ersatz der Bestimmungen des § 3 KGO. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung sei daher anzunehmen, dass sich an den Bestim-
 
n cles § 4 Abs 1 KGO nichts habe ändern sollen, dass der ordentliche Rechtsweg weiterhin ausgeschlossen n solle.» So erkläre es sich auch, dass in dem Pacht-g derParteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen worden sei«
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Die Revision macht dagegen geltend, da eine der 1 Abs 2 der Verordnung vom 23« Mai 1942 aufgeführ-usnahmen unstreitig nicht vorliege, sei die KÜndi-der Beklagten vom 9» Januar 1946 keine Kündigung ie Entscheidung des Regierungspräsidenten über den ruch der Kläger keine Entscheidung der Verwaltungs-e im Sinne dieser Verordnung» Die Kündigung und ich ihr anschliessende Verfahren lägen vielmehr rhalb des Rahmens dieser Verordnung und dürften ihren Bestimmungen überhaupt nicht beurteilt werden,
 Segen diese Ausführungen bestehen zwar Bedenken, im Ergebnis ist aber der Rüge ein Erfolg nicht zu versagen»
J;13 der "3. BotVO", der im Abschnitt über ,fVor-ische Kleinsiedlung u. Bereitstellung von Kleingärten Lten ist, bestimmt, dass die Kleingarten- und KLein-andordnung vom 31 * Juli 1919 (KGO) Anwendung fin-ler Inhalt dieser Vorschrift gibt zu Zweifeln Anlass, e nichts darüber besagt, auf welche Fälle die Klein-- und Kleinpachtlandordnung Anwendung findet, müß-rein wörtlicher Auslegung geschlossen werden, dass Drstädtische Kleinsiedlungen und für Kleingärten echtsgrundlage für die.gesamte sachliche Regelung jir das Verfahren in der Kleingarten- und Kleinpacht-dnung zu finden sei, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Dagegen bestehen Bedenken, denn die wirt-
schaftlichenrBeziehungen zwischen dem Träger von Kleinsiedlungen und dem Siedler einerseits und dem Ausgeber von Kleingärten und d em Kleingärtner andererseits sind durchaus verschieden, insbesondere da eine Kleinsiedlung einen vie], grösseren Wert hat und von ganz anderer Bedeutung für ( ie iebensgrundlage einer 'Siedlerfamilie ist als ein Kleingarten« Die Bestimmungen des Klein-gartenrechts werden dieser grösseren Wichtigkeit der Kleinsiedlung nicht in ausreichendem Maße gerecht«
Es ist auch auffallend, dass bei der Weiterentwicklung des Kündigungsschutzes im Kleingartenrecht in
931, die über die Verordnungen vom 27. (RGBl I, 1966),vom 23. Mai 1942 (RGBl
 der Zeit nach September 1939
I,	3:43) und .von 15- Dezember 1944 (RGBl I, 345) zu der Verordnung des Reichsarbeitsministers über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechliche Vorschriften in der vom Reiohswohnungskommissar bekanntgegebenen Fassung vom. 15 Dezember 1944 (RGBl I, 347) führte, nie auf die Kleinsiedlungen Bezug genommen wurde und etwa in geeigneter Weise Sondervorschriften für diese gegeben wurden«überprüft man den ganzen III, Abschnitt des Kapitels II des Vierten Teils der Dritten HotverOrdnung, so ergibt sich, dass in der Hauptsache die Zuständigkeit des damals neu eingesetzten Reichskommissars Umrissen wurde. Die meisten Vorschriften dieses Abschnitts befassen sich mit der Landbeschaffung durch den Reichs-koramissar, aben durchaus nicht alle, z.B. nicht die §§
15, 18 - 20, Bsi der allgemeinen Fassung des § 13 der "3. HotVO,f kann auch nicht angenommen werden, dass diese Bestimmung sich darauf beschränkt, eine weitere Möglichkeit der Lmdbeschaffung zu geben« Aus dem Runderlass des Reich3arbeitsministers vom 14. September 1937 über die Neufassung und Vereinfachung der Kleinsiedlungsbest immungenc ( abgedruckt bei Schmidt und Bellinger, Die
 
Kleinsiedlung, Heft 25 der Handbücherei des Wohn- und Siedlungswesens, Ausgabe 1937 S 136) ergibt sich sogar, dass sich4nur die §§ 10, 11, 16 und 17 der "3* NotVO" auf die LandbeSchaffung beziehen sollten* Es muss vielmehr angenommen werden, dass die §§ 9	22	der	”3*	NotVO1*
eine grundlegende Rechtsquelle für die vorstädtische Kleinsiedlung und nach der ursprünglichen Passung der
4	•
Notvsrordnung für "Kleingärten für Erwerbslose" sein sollten (Schmidt u. Bellinger aaO S 91 Anm)o Es fragt sich aber, ob alle diese Bestimmungen sowohl für Kleinsiedlungen als für Kleingärten gelten.
In der ursprünglichen Passung der Dritten Notverordnung vpm 6. Oktober 1931 (RGBl I, 537), die erst durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Pebruar 1938 RGBl lose von
I, 233) durch den Wegfall der Worte "für Erwerbs-t abgeändert wurde, war noch von Bereitstellung "Kleingärten für Erwerbslose" die Rede und in dem Rundschreiben des Reichskommissars für die vorstädti-
sche Kleinsiedlung an die Regierungen der Länder vom 22. liärz 1932 (Reichsarbeitsblatt I S 56 - abgedruckt in Schmidt, Vorstädtische Kleinsiedlung und Eigenheimbau 1.933 £>' 38) und in dem Runderlass des Preussischen Ministers für Volkswohlfahrt vom 10. Mai 1932 (abgedruckt in Schmidt aaO S. 39) sind den Befugnissen nach §§ M und 20 der "3. NotVO" für Kleinsiedlungen die Befugnisse für die Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbslose nach § 13 "3. NotVO" gegenübergestellt. Dazu kommt noch: Die Kleingarten- und Kleinpachtlandord-nung und die dazu ergangenen Kündigungsschutzvorschriften regeln die Kündigung von Kleingärten zwingend. Im Gegensatz dazu waren in den amtlich festgelegten Vertrags^ ord rucken (vgl Bestimmungen über die Förderung
 It
 
der Kleinsied 1938 Nr- 31 Absi arbeitsblatt geschlagen,di denen Formulie-Kleinsiedlers das mit dein g der Kündigung wäre ein unlö NotVQ11 das ge gartenrecht g stellen wollte § 13 der ”3 Kleinsiedlung*
ung vom 14. September 1937/ 23. Dezember 4 und Muster 3 a, abgedruckt in Reichs-937,1254) vertragliche Vereinbarungen vor-e, zu verschiedenen Zeiten in verschie-rungen, für den Fall der Kündigung- einer eile ein bestimmtes Verfahren vorsahen, ^setzlich vorgeschriebenen Verfahren bei von Kleingärten nicht übereinstimmte. Dies gliche? Widerspruch, wenn § 13 der M3. samte Kleinsiedlungsrecht den für das Klein-qgebenen gesetzlichen Bestimmumgen unter-Es muss daher angenommen werden, dass ifotVO" nur für Kleingärten, nicht für n gilt«
Der Auffs die Verweisung liehe Rechtsw* Kündigung von sei, kann dahe prüfen war,, ob und seinem Ers über Kündigun Schluss des R Ganschezian-Fi
 Sonstige privatrechtli der Siedlung
 ssung des Berufungsgerichts, dass durch auf die Kleingartenordnung der ordent-g für die Prüfung der Wirksamkeit der Kleinsiedlungsverträgen ausgeschlossen r nicht gefolgt werden, ohne dass zu insbesondere nach Wegfall des § 3 KGO atz durch die verschiedenen Verordnungen isschutz von Kleingärten, ein solcher Aus-qchtswegs für Kleingärten besteht (vgl nk in Rechtdlandw 1953, 34).
gesetzliche Bestimmungen, durch die bei dhen Streitigkeiten zwischen dem Träger ind dem Siedler der Rechtsweg ausgeschlosr-sen wäre, bestehen nicht,
 
II.
Die Revision wirft dann die weitere Frage auf, ob durch den Nachtrag vom 15. Oktober 1934 zu dem Siedlungs-vert:*ag der Rechtsweg für die Frage des wichtigen Ktindi-gungcigrunds vertraglich ausgeschlossen werden konnte, da in dem Nachtrag zu dem Siedlungsvertrag vom 15. Oktober 1934 vereinbart war, dass die Stelle, die das Reichs-darlehn für die Errichtung der Siedlerstelle bewilligt hat, «nach Anhörung des andern Teils und eingehender Prüfung der Sachlage unter Ausschliessung des Rechts-
wegs
 ger (rund zur Kündigung vorliegt. Die Revision verneint
 diese:
ten durch gewol ber gerici strit kung der trag gelasls bejaht beaufls als der Art Regi gerne vert
 Fall
endgültig darüber« entscheiden soll, ob ein v/ichti-
Frage,
 Das Berufungsgericht hat in einem ähnlich gelagerangenommen, dass ein Ausschluss des Rechtswegs rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zulässig und lt gewesen sei (OLG Frankfurt a.M« vom 18. Novem-1(943, 1 IT 144/48 in NJW 1949, 510). Das Berufungs-:ht hat in dem damals entschiedenen Fall die um-tene Frage (vgl das genannte Urteil und die Anmer-dazu von Lent in NJW 1949* 510), ob grundsätzlich drdentliche Rechtsweg durch Vereinbarung der Ver-s|parteien ausgeschlossen werden kann, dahingestellt en und hat die Frage nur für den gegebenen Fall , da es sich hier um das staatlich geförderte und ichtigte Siedlungswesen handle. Die Beklagte sei Tlräger des Siedlungsunternehmens als Treuhänderin Öffentlichkeit mit Befugnissen hoheitsähnlicher ausgestattet und unterstehe dabei der Aufsicht von erungssteilen. Da die Verwaltungsbehörden der All-inheit gegenüber bei der Landbeschaffung, Land-eilung und der Beaufsichtigung der gemeinnützigen
1/
 
Verbände verantwortlich eingeschaltet seien, sei es verständlich, und innerlich gerechtfertigt, dass ihnen auch Vorbehalten- bleiben müsse, unter den Gesichtspunkten Entscheidungen zu treffen, die sich gerade aus ihrem Aufgabenkreis ergäben und für deren Beurteilung die ordentlichen Gerichte wegen ihrer Bindung an festum-grenzte Tatbestände weniger geeignet seien,
 Gegen, die ge bestehen al Zusehen, wesha
a|e Sonderbehandlung der Siedlungsverträ-erdings Bedenken, denn es ist nicht ein-11b die ordentlichen Gerichte nicht zur Entscheidung geeignet sein sollen, ob bestimmt bezeich-
ne te Gründe ode eine Kündigung
r auch allgemein ein wichtiger Grund für vorliegen, und es besteht auch kein . An-lass, die Entscheidung über Privatrechtsverhältnisse, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht und an denen staatlich beaufsichtigte juristische Personen
 der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu ent-es nicht gesetzlich angeordnet ist* Die
 beteiligt sind ziehen, wenn d:.
allgemeine Präge, ob der Hechtsweg durch Parteiverein-
barung ausgesc Tat im vorlieg^ Denn es handel lauts des § 3 vom 15* Oktöbet wegs« Bas Ziel waltungsrechtsjv fung eines vol
 eines Rechtsstr vom 15* Oktober darlehn bewilll wichtiger Grün3 dieser Stelle
 hlossen werden kann, braucht aber in der nden Pall nicht entschieden zu werden* sich in Wirklichkeit trotz des Worthies Siedlungsvertrags idP des Sa.chtrags 1934 nicht'um einen Ausschluss des Rechts-des ordentliöhen Rechtswegs und des Ver-egs ist bei der Leistungsklage die Schaf-streckbaren Titels und, auch wenn es sich
 um eine Festst2llungsklage handelt, die Entscheidung
 eits. Nach § 3 des Siedlungsvertrags idP 1934 soll die Stelle, die das Reichs-gt hat, nur darüber entscheiden, ob ein zur Kündigung vorliegt. Es wurde 8I30 nur die Feststellung eines gegebenenfalls
 wesen hande schei Schie trag RGZ 96 Ausdru besage nach d sind, Solche kannt, es we chend lung lehn Für nicht weg a
die
 liehen Elements der Entscheidung übertragen* Es t sich mithin nicht um die Übertragung der Ent-dlungsgewalt auf eine Verwaltungsbehörde oder um einen dsvertrag, sondern um einen Schiedsgutachterver-(RG in JW 1936, 820 und Anmerkung dazu von Jonas;
57 £597, BayObstLG in NJW 1950., 909), und der ck «unter Ausschliessung des Rechtswegs« soll nur n, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden, die je er gesetzlichen Regelung zur Entscheidung berufen an ein solches Schiedsgutachten gebunden sind* Schiedsgutachterverträge werden allgemein aner-sie*bedürfen nicht der Form des § 1027 ZPO, und rlden äuf sie die Grundsätze des § 319 BGB entspre-angewendet (RGZ 152, 201 /£047)* Bine Feststel-darüber, wer die Stelle ist, die das Reichsdar-bewilligt hat, ist im Berufungsurteil nicht getroffen* Entscheidung über die Revision ist dies auch nötig, denn jedenfalls ist der ordentliche Rechtsulch vertraglich nicht ausgeschlossen*
III,
las Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur sachlichen Entscheidung an das Berufungsge-rieht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kqsten des Revisionsverfahrens zu übertragen war*
B
wird Regie Kündig hande dung c
ei der weiteren Verhandlung des Rechtsstreits u prüfen sein, welche Bedeutung es hat, dass der i(ungspräsident den Einspruch der Kläger gegen die ung durch die Beklagte zurückgewiesen hat* Es sich insbesondere um die Frage, ob die Entschei* es Regierungspräsidenten ein Schiedsgutachten im
3 t
u
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Äbs 4 des Vertrags in der Passung vom 34 ist und ob das Gericht daran gebunden d auch au prüfen sein, ob der Regierungsstelle ist, die das Reichsdarlehn zu te, worauf die Anordnung des Hessischen [Arbeit und Wohlfahrt vom 6. September
 Sinne des § 3 15. Oktober 19 ist. Dabei wir Präsident die bewilligen hat|
Ministers für 1947 IV b/6096|/47/402l (Staatsanzeiger für das Land
 Hessen 1947 m
Dr. Tasche
 Dr. HUckinghaus	Dr.	Heck
[Dr. Oechßler	Dr.	Piepenbrock
41 S 439 Nr 556) hindeutet,